Staatliche Beihilfe Nr. N 67/ Deutschland (Niedersachsen) Trinkwasserschutz

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 18.IX.2006 K(2006)4248 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 67/ Deutschland (Niedersachsen) Trinkwasserschutz Sehr geehrter Herr Bundesminister, die Kommission beehrt sich, Deutschland mitzuteilen, dass sie nach Prüfung der von Ihren Behörden mitgeteilten Informationen beschlossen hat, keine Einwände gegen die oben bezeichnete Beihilferegelung zu erheben, weil sie mit dem EG-Vertrag vereinbar ist. Die Kommission stützt ihren Beschluss auf folgende Erwägungen: 1. VERFAHREN (1) Die Maßnahme wurde gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag mit Schreiben der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union vom 13. Januar 2006, eingegangen am 17. Januar 2006, notifiziert. Zusätzliche Informationen gingen mit Schreiben vom und , eingetragen am bzw , ein. 2. BESCHREIBUNG 2.1. Titel Trinkwasserschutz 2.2. Budget 9 Mio / jährlich Seiner Exzellenz Herrn Frank-Walter STEINMEIER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D BERLIN Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgium Telephone: exchange 32 (0) Telex: COMEU B Telegraphic address: COMEUR Brussels.

2 2.3. Begünstige (1) Begünstige sind die Landwirte, die sich freiwillig zur Durchführung der geplanten Agrarumweltmaßnahmen verpflichten Maßnahmen Die Wasserversorgungsunternehmen sollen in Trinkwassergewinnungsgebieten mit der Landwirtschaft eine besonders Grundwasser schonende Landbewirtschaftung vereinbaren können (Vertragsgewässerschutz), wodurch über den Standard der guten fachlichen Praxis (GFP) hinausgegangen wird. Durch die Maßnahmen wird eine deutlich über die Anforderungen der GFP hinausgehende Minimierung der Nitrat- und Pflanzenschutzmittelauswaschung angestrebt durch: - möglichst ganzjährige Begrünung, - Reduzierung des Anbau von Früchten mit physiologisch bedingten Stickstoffüberschüssen (z.b. Raps), - modernste Applikationstechnik (z.b. N-Sensor, Gülle-Schleppschlauchverteiler) - verminderter Einsatz von Wirtschaftsdüngern, - reduzierte Bodenbearbeitung, - mechanische Unkrautbekämpfung (z.b. Hacke und Bandspritzung) Die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen, die mit dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt, der Landschaft und ihrer Merkmale, der natürlichen Ressourcen, der Böden und der genetischen Vielfalt vereinbar ist, soll gefördert werden. Weiterhin ist die Förderung einer umweltfreundlichen Extensivierung der Landwirtschaft und einer Weidewirtschaft geringer Intensität sowie Verbesserung und Umstellung der Erzeugung geplant. Die Maßnahme wurde in der Vergangenheit im Rahmen des Niedersächsischen Programms zur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums (PROLAND, 1999DE06GPD006) teilweise (Extensive Bewirtschaftung von Grünland, Umwandlung von Acker in extensives Grünland, Grundwasser schonende Bewirtschaftung stillgelegter Ackerflächen) umgesetzt. Die gute fachliche Praxis (GFP) beim Düngen ist in der Düngeverordnung definiert und sieht eine dem Pflanzenbedarf nach Zeitpunkt und Menge unter Berücksichtigung der Ertragserwartung angemessene Nährstoffzufuhr vor. Dabei werden gewisse Nährstoffverluste als unvermeidlich angesehen. In diesem Rahmen besteht keine Verpflichtung zum Anbau von Zwischenfrüchten/Untersaaten bzw. ein Anbauverbot für bestimmte Kulturen oder verbindliche Vorgaben zur Bodenbearbeitung. Die GFP im Pflanzenschutz ist im Wesentlichen in dem Gebot zur Befolgung der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes begründet. Danach ist dem Einsatz nichtchemischer Maßnahmen Vorrang zu geben und der Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel vom Erreichen der Bekämpfungsschwellen abhängig zu machen. Durch die Maßnahmen wird eine deutlich über die Anforderungen der GFP hinausgehende Minimierung der Nitrat- und Pflanzenschutzmittelauswaschung angestrebt durch: - möglichst ganzjährige Begrünung, 2

3 - Reduzierung des Anbau von Früchten mit physiologisch bedingten Stickstoffüberschüssen (z.b. Raps), - modernste Applikationstechnik (z.b. N-Sensor, Gülle-Schleppschlauchverteiler) - verminderter Einsatz von Wirtschaftsdüngern, - reduzierte Bodenbearbeitung, - mechanische Unkrautbekämpfung (z.b. Hacke und Bandspritzung). Der Betrag wird als Deckungsbeitragsdifferenz/Vergleich der Deckungsbeiträge (Erlös variable Kosten) oder als Mehrkostenausgleich mit und ohne Teilnahme an der betreffenden Maßnahme berechnet. Die jeweils zu berücksichtigenden Erträge und Faktorkosten sind auf der Grundlage veröffentlichter und allgemein zugänglicher Regelwerke (z.b. Feldversuche/Richtwerte der Landwirtschaftskammer, Maschinenringsätze etc.) zu quantifizieren. I) Basisvertrag - Verbesserung des Nährstoffmanagements (max.15,50 /ha. für das Führen schlagspez. Aufzeichnungen) Zusatzmaßnahmen zum Basisvertrag (und max. Fördersätze/ha., sofern nicht anders vermerkt): A. Zeitliche Beschränkung der Aufbringung tierischer Wirtschaftsdünger (max. 40 /ha.) B. Verzicht auf den Einsatz tierischer Wirtschaftsdünger (max. 250 /ha.) C. Gewässerschonende Aufbringung von Wirtschaftsdüngern (max. 50 /ha.) D. Wirtschaftsdünger- und Bodenuntersuchungen (max. 65 /Analyse) E. Aktive Begrünung (max.150 /ha.) F. Gewässerschonende Fruchtfolgegestaltung (max.400 /ha.) G. Extensive Bewirtschaftung von Grünland (max.450 /ha.) H. Umbruchlose Grünlanderneuerung (max.100 /ha.) I. Reduzierte N-Düngung (max.150 /ha.) J. Reduzierte Bodenbearbeitung (max.60 /ha.) K. Maisengsaat (max.60 /ha.) L. Unterfußdüngung (max.50 /ha.) M. Einsatz stabilisierter N-Dünger (max.60 /ha.) N. Reduzierter Herbizideinsatz in Reihenkulturen (max.150 /ha.) II) Umwandlung von Acker in extensives Grünland/extensives Feldgras (max.350 /ha.) III) Erosionsschutz Forst (max.100% Kosten) IV) Waldumbau (max.100% Kosten) Die im Rahmen freiwilliger Vereinbarungen vereinbarten jährlichen Entschädigungszahlungen dürfen gemäß der notifizierten Vorschriften in der Summe die im Anhang zur VO (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen 3

4 Raums durch den Europäschen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums genannten Höchstsätze je Hektar nicht überschreiten. Der Verpflichtungszeitraum beträgt regelmäßig 5 Jahre Rechtsgrundlage 47 h III Wassergesetz Niedersachsen 2.6. Laufzeit (2) Unbefristet. 3. BEWERTUNG (3) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, verboten, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (4) Die Maßnahme wird aus Mitteln des Landes Niedersachsen finanziert. (5) Die Maßnahme begünstigt bestimmte landwirtschaftliche Unternehmen in Niedersachsen. Sie ist geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen 1, da die Begünstigten auf einem stark wettbewerbsorientierten internationalen Markt mit einem bedeutenden grenzüberschreitenden Warenverkehr tätig sind 2. (6) Daher findet Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags Anwendung. (7) Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. 1 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs deutet die Verbesserung der Wettbewerbsposition eines Unternehmens aufgrund einer staatlichen Beihilfe im Allgemeinen auf eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber konkurrierenden Unternehmen hin, die keine solche Unterstützung erhalten (Rechtssache C- 730/79, Philip Morris Holland BV v Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1980, S. 2671, Rn. 11 und 12). 2 So belief sich z.b. der gesamte innergemeinschaftliche Handel mit landwirtschaftlichen Produkten im Jahr 2003 auf rd. 159 Mrd. (Einfuhren) bzw. rd. 166 Mrd. (Ausfuhren), wobei allein Deutschland innergemeinschaftlich Einfuhren im Wert von rd. 31 Mrd. und Ausfuhren im Wert von rd. 23 Mrd. verzeichnete (Quelle: Eurostat). 4

5 AGRARUMWELTBEIHILFEN (8) In Bezug auf die Beihilfemaßnahmen I Ziff. A-N und II findet Ziffer 5.3. des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (nachstehend Gemeinschaftsrahmen ) 3 Anwendung. (9) Zur Beurteilung von Beihilfen für Agrarumweltmaßnahmen zieht die Kommission gemäß Punkt 5.3 des Gemeinschaftsrahmens die Grundsätze des Titels II Kapitel IV der Verordnung Nr. 1257/99 heran. Unter Berücksichtigung der Ziffer des Gemeinschaftsrahmens dürfen derartige Beihilfen gewährt werden, sofern die entsprechenden Anforderungen der Artikel 22 bis 24 der Verordnung 1257/99 und der Artikel 13 bis 21 der durchführenden Verordnung (EG) Nr. 817/2004 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) 4 erfüllt werden: 1. Die Maßnahmen müssen für mindestens fünf Jahre durchgeführt werden (Punkt des Gemeinschaftsrahmens bzw. Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1257/99). Nach Punkt des Gemeinschaftsrahmens kann die Kommission eine staatliche Beihilfe für Verpflichtungen bezüglich Agrarumweltmaßnahmen genehmigen, die für einen kürzeren Zeitpunkt eingegangen werden, wenn eine ausführliche Begründung vorliegt und schlüssig dargelegt wird, dass die Umweltwirkung der Maßnahme auch in dem kürzeren Zeitraum in vollem Umfang zu erzielen ist. Der vorgeschlagene Beihilfebetrag soll die kürzere Dauer der eingegangen Verpflichtung widerspiegeln. 2. Ein Landwirt, der für einen Teil seines landwirtschaftlichen Betriebes eine Agrarumweltverpflichtung eingeht, muss im gesamten Betrieb mindestens die Anforderungen der guten landwirtschaftlichen Praxis im üblichen Sinn erfüllen (Artikel 20 der Verordnung Nr. 817/2004). 3. Die Beihilfen werden jährlich gewährt und auf der Grundlage der Einkommensverluste, der infolge der eingegangenen Verpflichtungen zur Durchführung der Maßnahme entstehenden zusätzlichen Kosten und der Notwendigkeit, einen Anreiz zu bieten, berechnet. 4. Der als Anreiz gewährte Betrag darf 20% der Einkommensverluste und der infolge der Verpflichtungen zur Durchführung entstehenden zusätzlichen Kosten nicht überschreiten, sofern nicht schlüssig dargelegt werden kann, dass ein höherer Satz für die wirkungsvolle Durchführung der Beihilfemaßnahme unerlässlich ist. Ad 1) Fünfjährige Verpflichtung (10) Die Beihilferegelung sieht eine derartige fünfjährige Verpflichtung ausdrücklich vor. Ad 2) Gute landwirtschaftliche Praxis (11) Die deutschen Behörden haben mitgeteilt, dass diese Verpflichtung eingegangen wird. 3 ABl. C 232 vom , S ABl. L 153, , S

6 Ad 3 und 4) Beihilfenhöhe and Anreizeffekt (12) Die Regelung sieht lediglich einen Kostenersatz von bis 100% vor. Ein Anreizeffekt wird nicht gewährt. Die deutschen Behörden haben klargestellt, dass die Höchstgrenzen für Agrarumweltbeihilfen gemäß Punkt 5.3 des Gemeinschaftsrahmens beachtet werden. (13) Die Maßnahmen I Ziff. A-N und II erfüllen somit die Bedingungen des Punktes 5.3 des Gemeinschaftsrahmens. INVESTITIONSBEIHILFEN WALD (14) Die Maßnahmen III und IV betreffen Investitionssubventionen im Bereich der Forstwirtschaft. Anwendbar ist deswegen die Politik der Kommission für staatliche Beihilfen in der Forstwirtschaft: Aufgrund ihres sozialen Nutzens (Freizeitwert), ihrer positiven ökologischen Auswirkungen sowie ihrer Rolle bei der Valorisierung der Wälder und ihrer Erzeugnisse steht die Kommission forstlichen Maßnahmen traditionell positiv gegenüber. Entsprechend ist es gängige Kommissionspraxis in diesem Bereich, staatliche Beihilfen für die Erhaltung, Verbesserung, Entwicklung und Instandhaltung von Wäldern bis zu 100% der Kosten der Maßnahmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen (vgl. Staatliche Beihilfen Rechtssachen N 286/98 Spanien; NN 11/98, N 752/96, N 660/96, N 750/96, N 646/96 Deutschland und N 153/96 Portugal). (15) Die Maßnahmen III und IV betreffen erhalten und verbessern die Waldstruktur: Zum einen werden Bepflanzungs- und Verbaumaßnahmen gefördert, um Erosionsprozesse zu verhindern bzw. Absetzprozesse vor dem Eintrag in das Oberflächengewässer zu verbessern; des weiteren wird das Anlegen hangparalleler Rückerwege gefördert, um besonders schonende Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ermöglichen (Maßnahme III), zum anderen wird der Wald umgebaut, und zwar von reinen Nadelwaldbeständen zu Mischwaldbeständen mit einem Laubholzanteil von mind. 50% (Maßnahme IV). Mischwaldbestände oder Laubholzbestände weisen gegenüber reinen Nadelwaldbeständen erhebliche wasserwirtschaftliche Vorteile auf. Zum einen wirkt die Streu weniger stark versauernd auf die Böden, was der Verlagerung von toxischen Schwermetallen und Aluminium in das Grundwasser entgegenwirkt. Zum anderen ist aufgrund aufgrund der geringeren Interzeption von Laubbäumen die Sickerwasserspende deutlich höher als bei Nadelbäumen. Der Waldumbau steigert daher in besonderem Maße den öffentlichen Wert der Wälder in den Wassergewinnungsgebieten. Beide Maßnahmen erhalten bzw. verbessern die Waldstruktur. Subventionsfähig sind max. 100% der dazu erforderlichen Investitionsmaßnahmen. Daraus folgt, daß die genannten forstwirtschaftlichen Maßnahmen den Bedingungen, die die Kommission für diese Art von Subventionen im Waldbereich festgesetzt hat, entsprechen. 5 I der Kooperationsverordnung verlangt von den Wasserversorgungsunternehmen die Vorlage von Erfolgsberichten über die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen und die Verwendung der Finanzhilfen. Diese Berichte müssen den zuständigen Behörden mitgeteilt 6

7 werden. Die Kommission hat zur Kenntnis genommen, daß die deutschen Behörden mit Schreiben vom zugesichert haben, diese Berichte im Internet zu veröffentlichen. In dem gleichen Schreiben haben sich die deutschen Behörden weiterhin verpflichtet, zusätzlich zur Veröffentlichung der vorgenannten Einzelberichte im Internet der Kommission einen jährlichen zusammenfassenden Bericht zukommen zu lassen. Die Kommission hat ferner zur Kenntnis genommen, daß zum einen die Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Abwicklung der Maßnahmen beim Umweltministerium des Landes Niedersachsen bleibt, zum anderen, wird die Prüfung auf etwaige Doppelförderung durch die Landwirtschaftskammer erfolgt, der sämtliche Vertragsabschlüsse mitzuteilen sind. Die Kommission erinnert Ihre Behörden daran, daß sie gegenwärtig den Gemeinschaftsrahmen für Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft überarbeitet. Sobald die neuen Regeln inkraftgesetzt worden sind, sind die Mitgliedsstaaten gehalten, alle nützlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die bestehenden Beihilfen diesen neuen Regeln anzupassen. 4. ENTSCHEIDUNG (16) Die Maßnahmen entsprechen den Bestimmungen unter den Punkten 5.3 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor bzw. den Bedingungen, die von der Kommission im Bereich der Forstwirtschaft festgesetzt worden sind. Die Beihilfe kann daher gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten. Demgemäß beschließt die Kommission, die Beihilfe als mit dem EG-Vertrag vereinbar anzusehen. (17) Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission innerhalb der vorerwähnten Frist keinen derart begründeten Antrag, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der Internet-Seite an Dritte einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Telefax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Direktion Wirtschaftsgesetzgebung für die Landwirtschaft Büro : Loi 130 5/120 B-1049 Brüssel (Fax: (+322) ) Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission 7

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