Abstimmungsvorlagen 25. November 2018

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1 Abstimmungsvorlagen 25. November Aargauische Volksinitiative «JA! für euse Wald» Vom 14. Februar Verfassung des Kantons Aargau (Ständeratswahlrecht für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer) Änderung vom 28. August umbruch_november_2018_gzd.indd 1

2 Hörzeitschrift für lesebehinderte Bürgerinnen und Bürger Für blinde, seh- oder sonst lesebehinderte Bürgerinnen und Bürger bietet der Kanton Aargau die Erläuterungen des Regierungsrats zu den Abstimmungsvorlagen auch kostenlos als Hörzeitschrift an. Diese wird in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Bibliothek für Blinde, Seh- und Lesebehinderte (SBS) im international anerkannten Daisy-Format produziert und auf einer CD verschickt. Bücher und Zeitschriften im Daisy-Format können auf speziellen Daisy-Playern, aber auch auf dem Computer oder auf allen MP3-fähigen CD- oder DVD-Playern abgespielt werden. Zusätzlich werden die DaisyDateien auf den Abstimmungsseiten des Kantons im Internet bereitgestellt: siehe Wenn Sie blind, seh- oder lesebehindert sind und die Erläuterungen des Regierungsrats an die Stimmberechtigten zu den Abstimmungsvorlagen in Zukunft als Daisy-Hörzeitschrift erhalten möchten, können Sie diese direkt bei der SBS abonnieren. Bitte melden Sie sich bei oder unter der Telefon-Nr Wünschen Sie mehr Informationen? Weiterführende Informationen zu den einzelnen Vorlagen finden Sie unter dem folgenden Link: 2 umbruch_november_2018_gzd.indd 2

3 Sehr geehrte Damen und Herren Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger Der Regierungsrat unterbreitet Ihnen zusammen mit dem Grossen Rat folgende Vorlagen zur Abstimmung: Inhaltsverzeichnis 4 Aargauische Volksinitiative «JA! für euse Wald» Vom 14. Februar 2017 Abstimmungsempfehlung Erläuterung des Regierungsrats Argumente des Initiativkomitees Abstimmungstext 5 Seite 4 Seite 5 Seite 13 Seite 14 Verfassung des Kantons Aargau (Ständeratswahlrecht für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer) Änderung vom 28. August 2018 Abstimmungsempfehlung Erläuterung des Regierungsrats Abstimmungstext Seite 16 Seite 17 Seite 21 3 umbruch_november_2018_gzd.indd 3

4 Volksinitiative «JA! für euse Wald» Abstimmungsempfehlung Der Grosse Rat hat am 5. Juni 2018 mit 86 zu 32 Stimmen das Volksbegehren ohne Gegenvorschlag zur Ablehnung empfohlen. Regierungsrat und Grosser Rat empfehlen Ihnen ein «NEIN» zu dieser Vorlage. 4 umbruch_november_2018_gzd.indd 4

5 Volksinitiative «JA! für euse Wald» Aargauische Volksinitiative «JA! für euse Wald» Vom 14. Februar 2017 Sehr geehrte Damen und Herren Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger 4 Der Grosse Rat des Kantons Aargau hat am 5. Juni 2018 über die Volksinitiative «JA! für euse Wald» beraten und sich mit 86 zu 32 Stimmen gegen das Begehren ausgesprochen. Regierungsrat und Grosser Rat empfehlen Ihnen diese Volksinitiative zur Ablehnung. Initiativbegehren Der Staatskanzlei sind am 14. Februar 2017 die Unterschriftenlisten der Volksinitiative «JA! für euse Wald» mit 10'568 gültigen Unterschriften eingereicht worden. Die Initiative will den heute geltenden 25 des kantonalen Waldgesetzes ergänzen durch einen im Wortlaut vorliegenden Gesetzestext. Die durch die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer erbrachten Leistungen zugunsten der Allgemeinheit die sogenannten gemeinwirtschaftlichen Leistungen sollen neu durch den Kanton abgegolten werden. Gemäss Initiativkomitee lassen sich die Kosten dieser Leistungen nicht mehr durch die Erlöse aus dem Holzverkauf decken. Um im Wald den Schutz, die Holzproduktion, die biologische Vielfalt 5 umbruch_november_2018_gzd.indd 5

6 Volksinitiative «JA! für euse Wald» und die Erholung nachhaltig sicherzustellen, brauche der Wald finanzielle Unterstützung. Zusätzlich zur bisherigen finanziellen Unterstützung der Jungwaldpflege und der Abgeltung von Naturschutzmassnahmen sollen neu Beiträge für die Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit, für die Pflege des Schutzwaldes und für Leistungen zugunsten der Erholung ausbezahlt werden. Für die Holzförderung und für Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel soll der Kanton Beiträge entrichten können. Die finanziellen Forderungen der Initiantinnen und Initianten belaufen sich gesamthaft auf rund 16 Millionen Franken an kantonalen Mitteln respektive Fr. 25. pro Kantonseinwohnerin und Kantonseinwohner pro Jahr. Wie sieht die derzeitige Regelung aus? Waldpolitik als Verbundaufgabe von Bund und Kanton Bund und Kanton sorgen gemeinsam dafür, dass der Wald seine Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen erfüllen kann. Massnahmen zur Erhaltung des Waldes werden im Rahmen von Programmvereinbarungen finanziell unterstützt. Im Kanton Aargau werden im Rahmen von Vereinbarungen mit den Waldeigentümerinnen und -eigentümern die Jungwaldpflege als Investition in zukünftig wertvolle und widerstandsfähige Waldbestände sowie Leistungen zugunsten der biologischen Vielfalt über das Naturschutzprogramm Wald finanziell unterstützt. Für kantonale Aufsichts-, Vollzugs- und Kontrollaufgaben, welche an die Forstreviere delegiert sind, werden vom Kanton 6 umbruch_november_2018_gzd.indd 6

7 Volksinitiative «JA! für euse Wald» 4 sogenannte Revierbeiträge an die öffentlichen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer ausbezahlt. Dazu gehören zum Beispiel die Beratung von Privatwaldbesitzern oder das Holzanzeichnen im kleinflächigen Waldeigentum. Bisherige finanzielle Förderbeiträge In den vergangenen 5 Jahren wurden jährlich rund 6 Millionen Franken an Förder- und Revierbeiträgen an die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer ausbezahlt (Bundes- und Kantonsbeiträge). Dies entspricht rund Fr. 9. pro Kantonseinwohnerin und Kantonseinwohner. Werden nur die Kantonsbeiträge berücksichtigt, liegt die jährlich ausbezahlte Summe bei 4,5 Millionen Franken respektive knapp Fr. 7. pro Kopf. Wohlfahrtsleistungen des Waldes und Schutzwald Das geltende Waldgesetz des Kantons Aargau sieht vor, dass besondere Leistungen im Bereich der Schutz- und Wohlfahrtsleistungen durch die Nutzniessenden oder Verursachenden abzugelten sind. In zahlreichen Forstbetrieben werden gemeinwirtschaftliche Leistungen des Waldes bereits abgegolten. Die Bereinigung der Schutzwaldausscheidung im Kanton Aargau wird noch im Jahr 2018 gestartet. Dabei geht es darum, diejenigen Waldflächen zu bezeichnen, die Menschen und Sachwerte vor Naturgefahren wie Steinschlag, Rutschungen usw. schützen. Damit ist eine Programmvereinbarung mit dem Bund für die Periode denkbar. Die finanzielle Unterstützung der Schutzwaldpflege durch den Bund setzt ein finanzielles Engagement des Kantons Aargau voraus. 7 umbruch_november_2018_gzd.indd 7

8 Volksinitiative «JA! für euse Wald» Was ändert sich bei Annahme der Initiative? Im Fall einer Annahme der Initiative wäre mit folgenden Auswirkungen zu rechnen: Zusätzlich zu den bisherigen Beiträgen an die Jungwaldpflege, an Naturschutzmassnahmen und an die Aufgaben der Forstreviere würden neu die Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit, die Schutzwaldpflege und Erholungsleistungen abgegolten. Für die Holzförderung und für Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel könnte der Kanton Beiträge leisten. Neben den 317 öffentlichen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern im Kanton Aargau könnten auch die rund 14'000 Privatwaldeigentümerinnen und Privatwaldeigentümer die neuen Beitragskategorien in Anspruch nehmen. Für die neuen Beitragskategorien müsste das bestehende, leistungsorientierte Beitragssystem weiterentwickelt sowie die notwendigen Vollzugskontrollen ausgebaut werden. Die Abgeltung von Fr. 25. pro Kantonseinwohnerin und Kantonseinwohner führt fast zu einer Vervierfachung der Kantonsbeiträge an die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer. Durch eine Festschreibung des Betrags im Waldgesetz werden die notwendigen finanziellen Mittel der politischen Steuerung durch den Grossen Rat entzogen. Durch das prognostizierte Bevölkerungswachstum im Aargau wird der Finanzbedarf von 16 Millionen auf 20,4 Millionen Franken im Jahr 2040 ansteigen. 8 umbruch_november_2018_gzd.indd 8

9 Volksinitiative «JA! für euse Wald» Argumente der Minderheit im Grossen Rat 4 Es haben sich 32 Mitglieder des Grossen Rats für die Annahme der Volksinitiative «JA! für euse Wald» ausgesprochen. Zu ihren Hauptargumenten gehören: Die Bevölkerung ist mobil. Die Städter gehen in den Wald, der zu einem 24-Stunden-Fitness-Center geworden ist. Aufgrund des gesetzlich verankerten freien Betretungsrechts im Wald können keine Nutzer ausgeschlossen werden. Die Waldleistungen können daher nicht in Wert gesetzt werden. Die Fr. 25. pro Kantonseinwohnerin und Kantonseinwohner sind professionell von Revierförstern berechnet worden. Sie haben die Arbeiten berücksichtigt, die es braucht, damit unser Wald für unsere Nachfahren in gleicher Qualität erhalten bleibt. Ohne Fleiss kein Preis. Wer keine Leistungen erbringt, erhält keine Abgeltungen. Die zweckgebundenen Entschädigungen sollen nur aufgrund von Leistungsvereinbarungen mit dem Kanton entrichtet werden. Verzicht auf Gegenvorschlag Der Regierungsrat wäre bereit gewesen, einen Gegenvorschlag zur Initiative zu erarbeiten und einen Kompromiss zu suchen. Dies unter der Voraussetzung, dass die Initiative zurückgezogen wird. Das Initiativkomitee ist auf diesen Vorschlag jedoch nicht eingetreten. Für den Regierungsrat erübrigte es sich deshalb, einen direkten Gegenvorschlag vorzulegen. Der Grosse Rat ist dem Antrag des Regierungsrats gefolgt. 9 umbruch_november_2018_gzd.indd 9

10 Volksinitiative «JA! für euse Wald» Erhöhung Revierbeiträge auf den 1. Januar 2019 In den Jahren 2010 und 2014 wurden politische Vorstösse zu den Forstrevieraufgaben sowie zur Höhe der Revierbeiträge eingereicht. Der Grosse Rat hat am 5. Juni 2018 beschlossen, dass ab dem Jahr 2019 die Aufsichts-, Vollzugs- und Kontrollaufgaben der Forstreviere gemäss 25 und 28 des Aargauer Waldgesetzes mit 2,5 Millionen Franken aufwandgerecht abzugelten sind (bisher 0,5 Millionen Franken). Der Regierungsrat hat der Erhöhung der Revierbeiträge ebenfalls zugestimmt. Die notwendige Anpassung des Walddekrets wird dem Grossen Rat bis Ende 2018 zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt. Mit den zusätzlichen Mitteln können neu auch die im öffentlichen Interesse liegende Holzanzeichnung im Wald der Forstbetriebe sowie die Öffentlichkeitsarbeit der Forstreviere abgegolten werden. Gründe für die Ablehnung der Initiative Der Regierungsrat und der Grosse Rat empfehlen Ihnen, die Initiative aus den folgenden Gründen abzulehnen: Bei einer Annahme der Initiative würde ein Paradigmenwechsel in der kantonalen Waldpolitik herbeigeführt. Die mit dem Aargauer Waldgesetz von 1997 angestrebte Stärkung der Selbstverantwortung aller Beteiligten würde aufgegeben. Die Eigenverantwortung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer würde massgeblich geschwächt. 10 umbruch_november_2018_gzd.indd 10

11 Volksinitiative «JA! für euse Wald» 4 Rund zwei Drittel des Aargauer Waldes gehören den Ortsbürgergemeinden. Gemäss Gesetz über die Ortsbürgergemeinden liegt eine ihrer Kernaufgaben in der fachgerechten Nutzung und Pflege des Ortsbürgerwaldes. 47 % der Ortsbürgergemeinden verfügen über Forstreserven von mehr als einer halben Million Franken. Eine finanzielle Unterstützung der Ortsbürgergemeinden durch den Kanton wird deshalb abgelehnt. Da sich im Wald primär die lokale Bevölkerung erholt, sind die erwünschten Leistungen des Waldes respektive der Waldbewirtschaftung auf Stufe Gemeinde auszuhandeln und zu erbringen. Analog zum Unterhalt von Freizeit- und Sportanlagen oder Kindergärten, die typische Gemeindeaufgaben darstellen, sollen die Gemeinden auch über die Entschädigung von Erholungsleistungen im Wald autonom entscheiden können. Der Schutz der Waldböden ist gesetzlich vorgeschrieben und liegt im ureigenen Interesse der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer. Viele von ihnen räumen aus Eigeninteresse der langfristigen Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit hohes Gewicht ein. Finanzielle Beiträge des Kantons an Massnahmen zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit sind deshalb abzulehnen. Die Verantwortung für eine verstärkte Förderung und Verwendung des einheimischen Rohstoffs Holz liegt beim Kanton und den Gemeinden. Die öffentliche Hand kann einen wesentlichen Beitrag für die Förderung der Holzverwendung leisten, indem sie Holz bei eigenen Vorhaben einsetzt. Kantonale Beiträge an die Holzförderung sind deshalb nicht notwendig. 11 umbruch_november_2018_gzd.indd 11

12 Volksinitiative «JA! für euse Wald» Bei einer Annahme der Volksinitiative werden alle öffentlichen und privaten Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer des Kantons Aargau beitragsberechtigt. Bei rund 14'000 Privatwaldeigentümerinnen und Privatwaldeigentümern im Kanton Aargau ist von stark erhöhten administrativen Aufwänden auszugehen. Zudem wäre ein Ausbau der Vollzugskontrolle notwendig, um eine wirkungsorientierte Verwendung der Mittel sicherzustellen. Eine Annahme der Initiative würde fast eine Vervierfachung der bisherigen Kantonsbeiträge auf rund 16 Millionen Franken pro Jahr bedeuten. Dies entspricht einem Steuerprozent. In Anbetracht des strukturellen Defizits in der Staatsrechnung des Kantons Aargau sind Kantonsbeiträge für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen des Waldes ohne zusätzliche Mittel nicht finanzierbar. 12 umbruch_november_2018_gzd.indd 12

13 Volksinitiative «JA! für euse Wald» Das Initiativkomitee macht geltend 4 «Im Waldkanton Aargau gehören über 70 % des Waldes den Gemeinden. Unser Wald ist für die Bevölkerung und für viele Waldnutzungen frei zugänglich. Forstbetriebe und private Waldbesitzer erbringen dafür seit jeher vielfältige Leistungen. Die Kosten können aber trotz laufender Optimierungen vielerorts nicht mehr erwirtschaftet werden. Im globalisierten Holzmarkt haben sich die Holzerlöse seit den 80er-Jahren halbiert. 0,3 % des Staatsbudgets für 35 % Kantonsfläche Für unsere Erholung und als Freizeitraum Der Wald bietet uns gratis Erholung, Ruhe und saubere Luft. Immer mehr gesundheitsbewusste Menschen nutzen ihn als Freizeitraum. Der Aufwand für Waldpflege, Unterhalt und Aufsicht steigt. Für unsere Natur Der Wald ist unsere grüne Lunge und filtert in seinen Böden fast die Hälfte unseres Trinkwassers. Er ist Heimat für rund 25'000 Tier- und Pflanzenarten. Der Naturschutz im Wald soll gefördert und finanziert werden. Für einheimisches Holz Vor unserer Haustür wächst mehr Holz nach, als geerntet wird. Seine Nutzung als Baustoff und Energieträger ist ökologisch sinnvoll und klimafreundlich. Für die naturnahe, bodenschonende Waldpflege (Mehraufwand) sollen finanzielle Anreize geschaffen werden. Die Volksinitiative will, dass auch für zukünftige Generationen der Wald als Natur- und Lebensraum erhalten bleibt. Deshalb sollen zugunsten des Waldes zwischen Kanton und Waldeigentümern zweckgebundene Waldleistungen vereinbart werden. Zur Finanzierung sollen die bestehenden Kantonsbeiträge von 5 auf 16 Millionen Franken erhöht werden (0,3 % des Staatsbudgets!). Der Kanton kann das Begehren mit vorhandenen Mitteln umsetzen. Mehr auf: 13 umbruch_november_2018_gzd.indd 13

14 Volksinitiative «JA! für euse Wald» Die Volksinitiative lautet: Aargauische Volksinitiative «JA! für euse Wald» Vom 14. Februar 2017 «Gestützt auf 64 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (SAR ) stellen die unterzeichnenden im Kanton Aargau stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger folgendes Initiativbegehren: 25 des Waldgesetzes des Kantons Aargau (AWaG, SAR ) wird wie folgt abgeändert: 25 Leistungen des Kantons 1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss 28 Abs. 1; d) die nachhaltige Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit; (neu) e) die Jungwaldpflege; f) Pflegemassnahmen im Schutzwald; (neu) g) Leistungen zugunsten der Erholung im Wald; (neu) 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, wie an die Holzförderung und für Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel. (neu) 14 umbruch_november_2018_gzd.indd 14

15 Volksinitiative «JA! für euse Wald» 3 4 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbstständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach 24 erfüllt sind. 4 Die jährlichen kantonalen Beiträge gemäss Abs. 1 belaufen sich auf min- destens Fr. 25. pro Kantonseinwohnerin und Kantonseinwohner. (neu) 5 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.» 15 umbruch_november_2018_gzd.indd 15

16 Verfassung des Kantons Aargau Abstimmungsempfehlung Der Grosse Rat hat am 28. August 2018 die Änderung der Verfassung des Kantons Aargau (Ständeratswahlrecht für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer) mit 78 zu 41 Stimmen gutgeheissen. Regierungsrat und Grosser Rat empfehlen Ihnen ein «JA» zu dieser Vorlage. 16 umbruch_november_2018_gzd.indd 16

17 Verfassung des Kantons Aargau Verfassung des Kantons Aargau 5 (Ständeratswahlrecht für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer) Änderung vom 28. August 2018 Sehr geehrte Damen und Herren Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger Der Grosse Rat des Kantons Aargau hat am 28. August 2018 die Änderung der Verfassung des Kantons Aargau im Zusammenhang mit der Einführung des Ständeratswahlrechts für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer mit 78 zu 41 Stimmen gutgeheissen. Regierungsrat und Grosser Rat empfehlen Ihnen diese Vorlage zur Annahme. Worum geht es? Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer können gestützt auf das Bundesrecht an eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen teilnehmen. Sofern sie ihre politischen Rechte ausüben wollen, melden sie dies nach Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) ihrer Stimmgemeinde in der Schweiz über die zuständige Vertretung im Ausland. Die Stimmgemeinde trägt sie ins Stimmregister ein. Nach 12b Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) wird das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer im Kanton Aargau zentral bei der Kantonsverwaltung geführt. 17 umbruch_november_2018_gzd.indd 17

18 Verfassung des Kantons Aargau Bei der Wahl der Ständeratsmitglieder handelt es sich, im Gegensatz zur Wahl der Nationalratsmitglieder, um eine kantonale und nicht um eine eidgenössische Wahl. Es obliegt somit den Kantonen, die Modalitäten der Wahlberechtigung zu regeln. Im Gegensatz zu den Kantonen Basel-Landschaft, Bern, Freiburg, Genf, Graubünden, Jura, Neuenburg, Solothurn, Schwyz, Tessin und Zürich können die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer im Kanton Aargau nicht an den Ständeratswahlen teilnehmen. Die Auslandschweizer-Organisation (ASO) ist mit dem Anliegen an den Regierungsrat des Kantons Aargau herangetreten, dies zu ändern. Es soll den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern die Teilnahme an den Ständeratswahlen ermöglicht werden. Dieses Anliegen hat der Regierungsrat aufgenommen. Was ändert sich? Verfassung des Kantons Aargau Die Stimmberechtigung im Kanton Aargau ist in 59 der Verfassung des Kantons Aargau geregelt. Die Bestimmung lautet: «Stimmberechtigt sind alle Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, im Kanton Aargau wohnen und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.» Bei dieser Bestimmung wird mit einem neuen Absatz die Grundlage dafür geschaffen, dass die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer auch im Kanton Aargau an den Ständeratswahlen sowohl mit aktivem (wählen) als auch mit passivem (gewählt werden) Wahlrecht teilnehmen können. Diese Ausweitung des Stimmrechts ist sinnvoll. Auch wenn einem 18 umbruch_november_2018_gzd.indd 18

19 Verfassung des Kantons Aargau 5 umfassenden Wahl- und Stimmrecht der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer auf kantonaler Ebene mit Vorbehalten begegnet werden kann, ist es bei den Ständeratswahlen nur schwer nachvollziehbar, warum im Ausland wohnhafte Stimmberechtigte sich an den Nationalratswahlen beteiligen dürfen, hingegen von den gleichzeitig stattfindenden Ständeratswahlen ausgeschlossen sind. Mit der vorliegenden Revision soll nun diese Differenz behoben werden. Eine weitergehende Ausdehnung der politischen Rechte der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer auf ein vollständiges Wahl- und Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten steht demgegenüber nicht zur Diskussion. Gesetz über die politischen Rechte Die Verfassungsänderung zur Einführung des Ständeratswahlrechts für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer erfordert auch eine entsprechende Anpassung im Gesetz über die politischen Rechte (GPR). Auf eine eigenständige kantonale Regelung im Gesetz kann jedoch verzichtet werden. Im neuen Absatz 3 von 3 GPR wird deshalb für die Stimmberechtigung von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern an den Ständeratswahlen auf die sinngemässe Anwendbarkeit der Art der Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) verwiesen. Sollte die Änderung der Verfassung des Kantons Aargau in der Volksabstimmung abgelehnt werden, fällt auch die Anpassung des Gesetzes über die politischen Rechte ohne Weiteres dahin. Das heisst, die neue Bestimmung in 3 Abs. 3 GPR würde dann nicht in Kraft gesetzt. 19 umbruch_november_2018_gzd.indd 19

20 Verfassung des Kantons Aargau Finanzielle Konsequenzen Da die periodischen National- und Ständeratswahlen gleichzeitig stattfinden, können dem ohnehin zu erfolgenden Versand der Wahlunterlagen an die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer die Unterlagen für die Ständeratswahl beigelegt werden. Einzig bei einem allfälligen zweiten Wahlgang oder einer Ersatzwahl während der Legislaturperiode Letzteres ist in der Vergangenheit sehr selten vorgekommen entstünde ein gewisser finanzieller Mehraufwand im Umfang von rund Fr. 30'000.. Argumente der Minderheit im Grossen Rat Die Minderheit vertritt die Meinung, dass sehr wohl ein Unterschied zwischen National- und Ständeratswahlen bestehe. Das aktive und passive Wahlrecht für den Ständerat solle nur Schweizer Bürgerinnen und Bürgern, welche im Kanton Aargau ihren Wohnsitz haben, gewährt werden. Denn ein Mitglied des Ständerats soll in erster Linie seinen Kanton vertreten. Das gehe schon aus der Bezeichnung hervor. Die Nähe und der Bezug zum Kanton Aargau seien dafür wichtig. Wer den Kanton Aargau vertreten wolle, müsse mit den hiesigen Gegebenheiten und Sachverhalten vertraut sein, was nicht der Fall sei, wenn jemand im Ausland wohnhaft sei. Daher müsse insbesondere eine Person, welche sich in den Ständerat wählen lasse wolle, Wohnsitz im Kanton haben. 20 umbruch_november_2018_gzd.indd 20

21 5 Verfassung des Kantons Aargau Verfassung des Kantons Aargau Änderung vom 28. August 2018 Der Grosse Rat des Kantons Aargau beschliesst: I. Der Erlass SAR (Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980) (Stand 1. August 2013) wird wie folgt geändert: 59 Abs. 3 (neu) 3 Stimmberechtigt für die Wahl des Ständerats sind abweichend von Ab- satz 1 auch Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland wohnen und in eidgenössischen Angelegenheiten im Kanton Aargau stimmberechtigt sind. II. Keine Fremdänderungen. III. Keine Fremdänderungen. IV. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung unter Ziff. I. Aarau, 28. August 2018 Präsident des Grossen Rats SCHOLL Protokollführerin OMMERLI 21 umbruch_november_2018_gzd.indd 21

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23 23 umbruch_november_2018_gzd.indd 23

24 Regierungsrat und Grosser Rat empfehlen den Stimmberechtigten, am 25. November 2018 wie folgt zu stimmen: Nein zur Aargauischen Volksinitiative «JA! für euse Wald» Ja zur Änderung der Verfassung des Kantons Aargau Herausgegeben 24 von der Staatskanzlei umbruch_november_2018_gzd.indd 24 Weitere Informationen unter:

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