Gliederung A. (Optional) Einzelne Betäubungsmittel und ihre Wirkungsweise, Mengen B. Waffe der Qualifikationstatbestand des 30 a Abs.2 Ziff.2 BtmG C.
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- Käte Sommer
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2 Gliederung A. (Optional) Einzelne Betäubungsmittel und ihre Wirkungsweise, Mengen B. Waffe der Qualifikationstatbestand des 30 a Abs.2 Ziff.2 BtmG C. unerlaubte Einfuhr nicht geringer Menge 30 Abs.1 Ziff.4 BtmG D. Plantagenfälle E. Verteidigung gegen den Haftbefehl
3 Messer-Fall SV: Unerl Einfuhr 200 g Marihuana und 35 g Chrystal Unerl. Bew Einfuhr, TE unerl HTR 1kg Marihuana Einhand Messer Hosentasche, Angelmesser Beifahrertür Erg 4 J 10 Mon, EF 2 J 8 Mon kein msf, 4 Jahre 4 Mon, msf, Urteil des Landgericht Dresden vom 3. Dezember 2012, 15 KLs 422 Js 12526/12
4 Messer-Fall Strafzumessung bewaffnete Einfuhr (Fall 2) Weiche Droge, Geständnis, eigene Btm-Abhängigkeit Trotz zweier Messer Urteil des Landgericht Dresden vom 3. Dezember 2012, 15 KLs 422 Js 12526/12
5 Elektroschocker SV: Einfuhr, 10,49 g Chrystal, 7,67 g Methamphetamin, 10 g Marihuana, 1,01 g THC, funktionsfähiger Elektroschocker in der Jackentasche 3 Jahre Urteil des Landgerichts Dresden vom 8.August KLs 424 Js 9460/12
6 Elektroschocker-Fall Minder schwerer Fall - Geständnis, frischer Tat - Erstmalig Haft - Eigene Sucht Trotz Vorstrafen und Gefährlichkeit der Droge Urteil des Landgerichts Dresden vom 8.August KLs 424 Js 9460/12
7 Baseballschläger-Fall SV: Bei Wohnungsdurchsuchung festgestellt, 8,72 g Kokain, 5,86 g KHCl, 4,42 g Chrytal, 3,22g Methamphetamin Baseballschläger hinter der Wohnungseingangstür fotografiert aber nicht sicher gestellt Ergebnis: 1 J 2 Mon Urteil des Landgericht Dresden vom 3.September Kls 421 Js 57740
8 Baseballschläger Fall Einlassung: Hälfte des Kokains und Chrystal waren zum Eigenkonsum bestimmt Damit kein 30 a II 2 29 a I 1 unerl. Besitz ngm 29 a II Msf (+), Sicherstellung nicht in den Verkehr gelangend (zus. Geständnis, Grenzwert knapp überschritten) Urteil des Landgericht Dresden vom 3.September Kls 421 Js 57740
9 Schreckschußpistolen Fall Schreckschußpistole nicht geladen Fehlender Becheraufsatz Nicht einsatzbereit Beschluss des Landgerichts Dresden vom 7. Oktober Qs 135/10
10 Sonderproblem Waffe beim Mittäter BGH B. v StR 346/98 NStZ 99 S.233 (bei Winkler) Kein 30 a II Nr,2, wenn der Haupttäter nicht weiß, dass der Gehilfe eine Waffe bei sich führt
11 30 Abs. 3 BTMG, der den früheren Abs. 2 entspricht, sieht um außergewöhnlichen Fallgestaltungen Rechnung tragen zu können, auch für die nunmehr in Abs. 2 formulierten Straftatbestände eine geringere Strafe für einen minder schweren Fall vor. Ein minder schwerer Fall setzt voraus, dass die mildernden Faktoren beträchtlich überwiegen; dies dürfte zum Beispiel bei betäubungsmittelabhängigen Tätern in Betracht kommen VerbrechensbekämpfungsG 1994 Gesetzesbegründung BT Drucks. 12/6853 S.41
12 Plantagenfälle Verhältnis Anbau zu Handeltreiben Eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Anbau von Betäubungsmitteln tritt in einem Fall wie diesem, bei der von vorneherein die Gewinnbringende Veräußerung der Ernte geplant war, hinter den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens zurück. BGH in NStZ 2006 Seite StR 192/05 vom 27. Juli 2005
13 Plantagenfälle Wirtschaftlichkeitsbetrachtung Typische LKA Berechnung: 40 g pro Pflanze, 16 % THC, 5 Ernten Möglich auch nur 5 g pro Pflanze, 8 % THC, Ernte verschimmelt Wesemann und andere, Verteidigung gegen den Vorwurf des Betriebs einer Cannabisplantage in Strafverteidiger 2013 Seite 178 ff (183)).
14 Außervollzugsetzung Am Tag der Festnahme: Einfuhr, 200 g Marihuana, Elektroschocker AG Dresden Beschluss vom Gs 1281/13 M.B. 1,8 kg Marihuana AG Dresden Beschluss vom Gs 1074/13
15 Außer Vollzug nach ca. 14 Tagen Einfuhr 25g Chrystal, Bodypacking AG Dresden Beschluss Gs 1017/13 Einfuhr 1 x 5 kg, 3x10 kg Marihuana Kaution:8000 E AG Dresden Beschluss Gs 327/13 Handeltreiben 1x 1kg Marihuana, 2x für 500,- Euro Bunker offenbart AG Dresden Beschluss Gs 434/13
16 II. Fluchtgefahr/ Btm-Szene/Textbaustein aufgrund der beträchtlichen Straferwartung in Verbindung mit der aus dem Umgang mit Betäubungsmitteln folgenden Labilität und den dadurch bedingten sonstigen Charaktermängeln des Beschuldigten muss damit gerechnet werden, dass sie unkontrolliert untertauchen würde, um sich dem Strafverfahren zu entziehen, um seinen eigenen Drogenkonsum sowie seine Drogenbeschaffung in Freiheit fortsetzen zu können, falls er auf freiem Fuß verblieben. (zb. AG Dresden Beschluss Gs 1017/13 N.K.)
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