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1 Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / Antrag der Abg. Sascha Binder u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Weitere notwendige Aufarbeitung des Staufener Missbrauchsfalles; hier: Die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums, des Justizministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren zu einer ressortübergreifenden Konzeption zum Umgang mit besonders rückfallgefährdeten Sexualstraftätern (VwV KURS) und ihre Umsetzung Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie viele Risikoprobanden welcher Kategorie bislang von der VwV KURS umfasst wurden und wie viele dieser Personen trotz der Überwachung erneut straffällig wurden; 2. wie viele Risikoprobanden welcher Kategorie aktuell von der VwV KURS umfasst werden und wie viele Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sowie Ansprechpartner (Fachkoordinatoren KURS) für diese Probanden zuständig sind; 3. in welchem Umfang von den unter Ziffer der VwV KURS aufgeführten möglichen gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen im Fall des Haupttäters (T.) im Staufener Missbrauchsfall Gebrauch gemacht wurde und inwieweit diese Maßnahmen zu relevanten Erkenntnissen geführt haben; 4. in welchem Umfang im Fall des T. im Staufener Missbrauchsfall von der Möglichkeit nach Ziffer 6 der VwV KURS, anlassbezogen Fallkonferenzen durchzuführen, Gebrauch gemacht wurde, in welchem Umfang dieses Instrumentarium bislang in anderen Fällen genutzt wurde und wie oft diese Fallkonferenzen gemeinsam mit dem zuständigen Jugendamt durchgeführt wurden; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

2 5. welchen Inhalt und welches Ergebnis das in der Landtagsdrucksache 16/3340 auf Seite 4 aufgeführte Kontaktgespräch zwischen T. und dem KURS-Koordinator beim Polizeipräsidium Freiburg hatte; 6. mit welcher Begründung eine Wohnsitzüberprüfung des T. erst am 14. Februar 2017 stattfand, obwohl die Bewährungshelferin unter anderem am 29. September 2016 dem Landgericht Freiburg berichtet hatte, dass dieser sich nach ihrer Kenntnis überwiegend in der Wohnung der Kindsmutter aufhielte (vgl. Drucksache 16/3340, Seite 4); 7. welche konkreten möglichen Fehler und Versäumnisse in Bezug auf die Umsetzung der VwV KURS rückblickend festgestellt werden konnten und welche Gründe dafür ursächlich sind; 8. inwieweit Presseberichte (z. B. Stuttgarter Nachrichten vom 8. Juni 2018 Konkurs eines Straftäter-Programms ) in Bezug auf mögliche Defizite bei der Umsetzung der VwV KURS zutreffen (z. B. Personalmangel, Verzicht auf Wohnsitzüberprüfungen aus Kapazitätsgründen, etc.); 9. ob der Landesregierung die im Tätigkeitsbericht der Deutschen Hochschule der Polizei aus dem Jahr 2017 aufgeführte Masterarbeit Evaluation des Konzepts für besonders rückfallgefährdende Sexualstraftäter KURS in Baden- Württemberg bekannt ist, welche wesentlichen Ergebnisse diese Masterarbeit beinhaltet und ob und welche konkreten Schlussfolgerungen die Landesregierung daraus gezogen hat; 10. mit welcher Begründung die Information und Beteiligung der Jugendämter in der VwV KURS bislang nicht vorgesehen ist und ob und falls ja, bis wann die Landesregierung die entsprechenden Vorschläge der sogenannten Vor-Ort- Arbeitsgruppe aus Oberlandesgericht Karlsruhe, Amtsgericht Freiburg und Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald umsetzen wird; 11. ob die Landesregierung eine Überprüfung der aktuellen Fälle (vgl. Frage Ziffer 2) in Bezug auf eine notwendige Information bzw. Beteiligung der Jugendämter veranlasst hat, unter Darlegung, welches Ergebnis erzielt und welche Maßnahmen diesbezüglich ergriffen wurden; 12. in welchem Umfang die in der VwV KURS aufgeführten Verfahrensbeteiligten in Bezug auf die Zielsetzung und Umsetzung dieser Verwaltungsvorschrift bislang geschult wurden, unter Darlegung, ob die Landesregierung diesbezüglich Nachholbedarf sieht und falls ja, wie sie diesem nachkommen will Binder, Gall, Weber, Hinderer, Kenner, Wölfle SPD Begründung In der öffentlichen Sitzung des Ständigen Ausschusses zur Beratung des Antrags der Abg. Sascha Binder u. a. SPD Aufarbeitung des Missbrauchsfalles im Breisgau-Hochschwarzwald (Drucksache 16/3340) am 27. September 2018 sind wichtige Fragen von der Landesregierung unbeantwortet geblieben. Vorliegend sollen insbesondere noch offene Fragen in Bezug auf die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums, des Justizministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren zu einer ressortübergreifenden Konzeption zum Umgang mit besonders rückfallgefährdeten Sexualstraftätern (VwV KURS) und ihre Umsetzung aufgeklärt werden. So weist insbesondere ein Artikel in den Stuttgarter Nachrichten vom 8. Juni 2018 Konkurs eines Straftäter-Programms auf mögliche strukturelle Mängel des KURS-Programms hin. 2

3 Stellungnahme Mit Schreiben vom 2. November 2018 Nr /6 nimmt das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz und für Europa und dem Ministerium für Soziales und Integration zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie viele Risikoprobanden welcher Kategorie bislang von der VwV KURS umfasst wurden und wie viele dieser Personen trotz der Überwachung erneut straffällig wurden; Zu 1.: KURS-Risikoprobanden sind Personen, die durch die Strafvollstreckungsbehörden als besonders rückfallgefährdete Sexualstraftäter eingestuft wurden und unter Führungsaufsicht ( 68 StGB) stehen. Die Einstufung in eine bestimmte Gefahrenkategorie erfolgt durch die Gemeinsame Zentralstelle KURS (GZS KURS) beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg (LKA BW). Die GZS KURS ist paritätisch mit Vertreterinnen und Vertretern der Justiz und der Polizei besetzt. Mit dem Ende der Führungsaufsicht werden die vorhandenen Unterlagen bei der GZS KURS gelöscht, sodass eine abschließende und belastbare Aussage zur Gesamtanzahl der bislang durch die VwV KURS umfassten Risikoprobanden nicht möglich ist. Unter Bezugnahme auf die in den vergangenen Jahren punktuell erhobene Gesamtzahl der betreuten Probanden sowie den Erfahrungswerten zu Neueinstufungen und Ausstufungen dürfte die Anzahl der bislang im KURS-Programm aufgenommenen Probanden in einem hohen dreistelligen Bereich liegen. Der GZS KURS liegen seit Inkrafttreten der VwV KURS hinsichtlich einer erneuten Straffälligkeit von KURS-Risikoprobanden für den Zeitraum 2010 bis 2017 insgesamt 43 Meldungen vor. 2. wie viele Risikoprobanden welcher Kategorie aktuell von der VwV KURS umfasst werden und wie viele Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sowie Ansprechpartner (Fachkoordinatoren KURS) für diese Probanden zuständig sind; Zu 2.: Grundsätzlich handelt es sich um eine dynamische Gesamtzahl, die sich täglich ändern kann. Die Größenordnung in den einzelnen Kategorien (siehe auch Drucksache 16/3785) kann der nachfolgenden Aufstellung entnommen werden: Kategorie 1: einstellige Zahl Kategorie 2: niedrige dreistellige Zahl im untersten Bereich Kategorie 3: sehr niedrige dreistellige Zahl. Bei der GZS KURS sind sechs Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, vier Juristinnen und Juristen, eine Psychologin und eine Tarifbeschäftigte tätig. Bei den regionalen Polizeipräsidien sind in den Kriminalpolizeidirektionen und Kriminalkommissariaten aktuell rund 100 Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte als KURS-Fachkoordinatoren (KFK) tätig. 3

4 3. in welchem Umfang von den unter Ziffer der VwV KURS aufgeführten möglichen gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen im Fall des Haupttäters (T.) im Staufener Missbrauchsfall Gebrauch gemacht wurde und inwieweit diese Maßnahmen zu relevanten Erkenntnissen geführt haben; Zu 3.: Der zuständige KFK beim Polizeipräsidium Freiburg hat mit T., teilweise zusammen mit der Bewährungshilfe, vom Zeitpunkt der Haftentlassung im Februar 2014 bis zur Festnahme im September 2017 über 20 Kontaktgespräche geführt. Im Zuge der Kontaktgespräche wurde T. auf die Inhalte des Führungsaufsichtsbeschlusses und die möglichen Konsequenzen bei Nichteinhaltung hingewiesen. Mit Wirkung vom 26. Februar 2014 wurde T. durch die Führungsaufsichtsstelle beim Landgericht Freiburg zur polizeilichen Beobachtung ausgeschrieben ( 463 a Abs. 2 StPO i. V. m. 163 e Abs. 2 StPO i. V. m. Ziff VwV KURS). Am 10. März 2014 erging eine Anordnung zur Überwachung von T. (u. a. Observation), die in der Folge bis Ende März 2014 an verschiedenen Tagen durchgeführt wurde. Im Zuge von strafprozessualen Maßnahmen erfolgte am 22. April 2016 gegenüber T. eine Gefährderansprache und gegenüber seiner Lebensgefährtin eine Gefährdetenansprache. Am 17. Mai 2016 wurden die erkennungsdienstlichen Unterlagen aktualisiert. Am 14. Februar 2017 wurde bei T. eine Wohnsitzüberprüfung durchgeführt und in der Folge ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht gem. 145 a StGB eingeleitet. 4. in welchem Umfang im Fall des T. im Staufener Missbrauchsfall von der Möglichkeit nach Ziffer 6 der VwV KURS, anlassbezogen Fallkonferenzen durchzuführen, Gebrauch gemacht wurde, in welchem Umfang dieses Instrumentarium bislang in anderen Fällen genutzt wurde und wie oft diese Fallkonferenzen gemeinsam mit dem zuständigen Jugendamt durchgeführt wurden; Zu 4.: Fallkonferenzen werden grundsätzlich anlassbezogen durchgeführt. Standardmäßig nehmen daran die Führungsaufsichtsstellen, die Vollstreckungsbehörden und die Polizeidienststellen teil. Bedarfsorientiert können hierzu weitere Experten hinzugezogen werden, zum Beispiel Vertreterinnen und Vertreter der forensischen Ambulanz oder auch des Jugendamtes. In Bezug auf T. fand keine anlassbezogene Fallkonferenz gem. Ziff. 6 VwV KURS statt. Eine statistische Erfassung von Fallkonferenzen in sonstigen Führungsaufsichtsverfahren gem. Ziff. 6 VwV KURS erfolgt nicht, jedoch geht aus den noch vorliegenden Akten und Informationen bei den Führungsaufsichtsstellen hervor, dass seit dem Inkrafttreten der VwV KURS mindestens 44 Fallkonferenzen nach Ziff. 6 der VwV KURS stattgefunden haben. In drei Fällen waren Vertreterinnen und Vertreter eines Jugendamts beteiligt. 5. welchen Inhalt und welches Ergebnis das in der Landtagsdrucksache 16/3340 auf Seite 4 aufgeführte Kontaktgespräch zwischen T. und dem KURS-Koordinator beim Polizeipräsidium Freiburg hatte; Zu 5.: Die Inhalte der Kontaktgespräche enthalten personenbezogene Angaben und sind vertraulich zu behandeln. Sie unterliegen damit dem Datenschutz. Es kann jedoch mitgeteilt werden, dass sich aus den auf Seite 4 der Landtagsdrucksache 16/3340 aufgeführten Kontaktgesprächen keine Erkenntnisse mit gefahrenabwehrrechtlicher Relevanz ergaben. 4

5 6. mit welcher Begründung eine Wohnsitzüberprüfung des T. erst am 14. Februar 2017 stattfand, obwohl die Bewährungshelferin unter anderem am 29. September 2016 dem Landgericht Freiburg berichtet hatte, dass dieser sich nach ihrer Kenntnis überwiegend in der Wohnung der Kindsmutter aufhielte (vgl. Drucksache 16/3340, Seite 4); Zu 6.: Die Wohnsitzüberprüfung stellt nach der VwV KURS (Ziff ) eine mögliche gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme dar. Mit Führungsaufsichtsbeschluss vom 9. Januar 2014 hat das Landgericht Freiburg T. unter anderem die Weisung (Verbot) erteilt, zu Personen unter 18 Jahren (Kindern und Jugendlichen) Kontakt aufzunehmen, mit ihnen zu verkehren, sie zu beherbergen, zu beschäftigen oder auszubilden. Gestattet sind dem Verurteilten lediglich in Anwesenheit des Sorgeberechtigten des Kindes oder Jugendlichen stattfindende Kontakte, ( 68 b Abs. 1 Nr. 3 StGB). Dem T. war der grundsätzliche Aufenthalt in der Wohnung seiner Lebensgefährtin nicht untersagt. Die im Schreiben vom 29. September 2016 durch die Bewährungshilfe dargelegte Aufenthaltssituation des T. ergab keine belastbaren Hinweise dahingehend, dass gegen die o. g. Weisung verstoßen wurde. Die Inhalte des Schreibens, das durch die Führungsaufsichtsstelle beim Landgericht Freiburg an die GZS KURS und das Polizeipräsidium Freiburg weitergeleitet worden ist, entsprechen dem Informationsstand zur Aufenthaltssituation des T., die dem Polizeipräsidium Freiburg, der Bewährungshilfe und der Führungsaufsichtsstelle beim Landgericht Freiburg Ende April 2016 bekannt und nochmals durch das Schreiben der Bewährungshilfe an die Führungsaufsichtsstelle vom 9. Januar 2017 dargelegt wurde. Am 8. Februar 2017 erfuhr die Bewährungshelferin anlässlich eines Hausbesuchs in der dem T. neu zugewiesenen Unterkunft von zwei weiteren Klienten, dass dieser dort nicht eingezogen sei. Diese Information gab sie am Folgetag telefonisch an den KFK weiter. Sie äußerte die Vermutung, dass T. weisungswidrig bei seiner Lebensgefährtin Wohnsitz genommen habe und regte an, dies polizeilich zu überprüfen. Die Wohnsitzüberprüfung wurde am 14. Februar 2017 durch den KFK durchgeführt. Konkrete Hinweise auf den sexuellen Missbrauch des Kindes ergaben sich für die Polizei und die Justiz erst im September 2017 durch einen anonymen Hinweis an das LKA BW und das Bundeskriminalamt (BKA). Der anonyme Hinweis beinhaltete lediglich den wahrscheinlichen Namen des Kindes und die anzunehmende Aufenthaltsregion. Dem LKA BW gelang es zusammen mit dem Polizeipräsidium Freiburg innerhalb weniger Tage, den Aufenthaltsort des Kindes zu ermitteln, T. und seine Lebensgefährtin festzunehmen, sowie die Inobhutnahme des Kindes durch das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald zu veranlassen. 7. welche konkreten möglichen Fehler und Versäumnisse in Bezug auf die Umsetzung der VwV KURS rückblickend festgestellt werden konnten und welche Gründe dafür ursächlich sind; 8. inwieweit Presseberichte (z. B. Stuttgarter Nachrichten vom 8. Juni 2018 Konkurs eines Straftäter-Programms ) in Bezug auf mögliche Defizite bei der Umsetzung der VwV KURS zutreffen (z. B. Personalmangel, Verzicht auf Wohnsitzüberprüfungen aus Kapazitätsgründen, etc.); Zu 7. und 8.: Auf Basis der zum jeweiligen Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse und getroffenen Maßnahmen sind keine konkreten Fehler oder Versäumnisse bekannt. Mit dem Ziel, den Kinderschutz in Baden-Württemberg weiter zu verbessern, hat die Landesregierung den Beschluss gefasst, eine ressortübergreifende Kommission Kinderschutz einzusetzen. Diese hat den Auftrag, eine umfassende Analyse möglicher Defizite im Kinderschutz vorzunehmen, insbesondere Fragen zu professionellen und interprofessionellen Kooperationen, personellen und strukturel- 5

6 6 len Rahmenbedingungen, Rechts- und Verfahrensfragen sowie die Einhaltung von Verfahrensregeln näher zu beleuchten. Die Kommission Kinderschutz soll Problemstellungen aufzeigen, Handlungsfelder identifizieren und Empfehlungen zur Verbesserung und Weiterentwicklung des Kinderschutzes bis Herbst 2019 erarbeiten, die u. a. auch in die Überlegungen zur Aktualisierung der VwV KURS einfließen werden. 9. ob der Landesregierung die im Tätigkeitsbericht der Deutschen Hochschule der Polizei aus dem Jahr 2017 aufgeführte Masterarbeit Evaluation des Konzepts für besonders rückfallgefährdete Sexualstraftäter KURS in Baden-Württemberg bekannt ist, welche wesentlichen Ergebnisse diese Masterarbeit beinhaltet und ob und welche konkreten Schlussfolgerungen die Landesregierung daraus gezogen hat; Zu 9.: Dem Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration ist die in Rede stehende Masterarbeit bekannt. Die GZS KURS war bei der Erstellung der Masterarbeit eingebunden. Die Ergebnisse fließen in den regelmäßigen Erfahrungs- und Informationsaustausch der KFK mit ein. 10. mit welcher Begründung die Information und Beteiligung der Jugendämter in der VwV KURS bislang nicht vorgesehen ist und ob und falls ja, bis wann die Landesregierung die entsprechenden Vorschläge der sogenannten Vor-Ort- Arbeitsgruppe aus Oberlandesgericht Karlsruhe, Amtsgericht Freiburg und Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald umsetzen wird; Zu 10.: Gem. Ziff. 6 VwV KURS ist die bedarfsorientierte Einbindung von Jugendämtern in anlassbezogene Fallkonferenzen vorgesehen. Die Vorschläge der Vor-Ort-Arbeitsgruppe aus Oberlandesgericht Karlsruhe, Amtsgericht Freiburg und Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald zur Verbesserung der Beteiligung der Jugendämter werden bei der Arbeit der Kommission Kinderschutz berücksichtigt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 und 8 verwiesen. 11. ob die Landesregierung eine Überprüfung der aktuellen Fälle (vgl. Frage Ziffer 2) in Bezug auf eine notwendige Information bzw. Beteiligung der Jugendämter veranlasst hat, unter Darlegung, welches Ergebnis erzielt und welche Maßnahmen diesbezüglich ergriffen wurden; Zu 11.: Die GZS KURS beim LKA BW hat die Gesamtthematik im Blick und sensibilisierte diesbezüglich die regionalen Polizeipräsidien mit Schreiben vom 8. August Im Übrigen wurden in der Arbeitstagung der GZS KURS mit den KFK am 28. Februar 2018 die Spezifika des Staufener Missbrauchsfalls ausführlich besprochen. 12. in welchem Umfang die in der VwV KURS aufgeführten Verfahrensbeteiligten in Bezug auf die Zielsetzung und Umsetzung dieser Verwaltungsvorschrift bislang geschult wurden, unter Darlegung, ob die Landesregierung diesbezüglich Nachholbedarf sieht und falls ja, wie sie diesem nachkommen will. Zu 12.: Für die KFK ist zu Beginn ihrer Tätigkeit ein mehrtägiges Fortbildungsseminar KURS vorgesehen. Inhaltlich geht es u. a. um die durch die VwV KURS geregelten Verfahrensabläufe, das Zusammenwirken mit anderen Institutionen und Behörden und die Erweiterung des Grundlagenwissens zu Sexualstraftätern (phänome-

7 nologische, kriminologische und psychologische Aspekte). Seit Inkrafttreten der VwV KURS wurden rund 180 Beamtinnen und Beamte geschult. Ergänzend dazu führt das LKA BW einmal jährlich einen Erfahrungs- und Informationsaustausch hinsichtlich aktueller Entwicklungen und Neuerungen mit den KFK durch. Das Ministerium der Justiz und für Europa (JuM) hat begleitend zur Einführung der Konzeption KURS im Jahr 2011 zwei eintägige Informations- und Fortbildungsveranstaltungen zur Abfassung von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht ( 68 b StGB) für die Leiterinnen und Leiter der Vollstreckungsabteilungen der Staatsanwaltschaften, die Richterinnen und Richter der Strafvollstreckungskammern der Landgerichte, die Leiterinnen und Leiter der Führungsaufsichtsstellen sowie Jugendrichterinnen und Jugendrichter als Vollstreckungsleiter durchgeführt. Im Jahr 2012 fanden wiederum zwei eintägige Informationsveranstaltungen des JuM für den genannten Personenkreis statt. Außerdem war das Thema KURS in den Jahren 2012 und 2013 Teil der gemeinsamen Fortbildungsveranstaltung für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger in der Strafvollstreckung mit Leiterinnen und Leitern der Vollzugsgeschäftsstellen bei den Justizvollzugsanstalten. Eine gemeinsame Arbeitsgruppe der Generalstaatsanwaltschaften Karlsruhe und Stuttgart erarbeitete in den Jahren 2012 und 2013 eine Handreichung zur VwV KURS für die Vollstreckungsbehörden. Dieses Fortbildungsangebot auf Landesebene wurde durch Fortbildungsangebote der Deutschen Richterakademie ergänzt und weitergeführt. So wurde in den Jahren 2012, 2013 und 2015 die Veranstaltung Neues Recht der Sicherungsverwahrung für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die mit Verfahren bezüglich der Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung und/oder der Ausgestaltung und Überwachung der Führungsaufsicht bei Sexualund Gewaltstraftätern befasst sind, angeboten, die den Umgang mit stark rückfallgefährdeten Sexual- und Gewaltstraftätern und hier insbesondere auch das Führungsaufsichtsrecht zum Gegenstand hat. In den Jahren 2016 und 2018 wurde dem Thema dann eine eigene Veranstaltung Führungsaufsicht für Strafrichterinnen und Strafrichter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gewidmet. Im Juni 2018 fand vor dem Hintergrund des Staufener Missbrauchsfalls ein eintägiger Erfahrungsaustausch der Leiterinnen und Leiter der acht baden-württembergischen Führungsaufsichtsstellen mit der Strafrechtsabteilung des JuM statt. An diesem Austausch waren auch Vertreterinnen und Vertreter der GZS KURS beteiligt. Des Weiteren war die Konzeption KURS auch Gegenstand zweier Arbeitsgruppen im Rahmen des diesjährigen Kinderschutztages, an dem Familienrichterinnen und -richter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendämter teilgenommen haben. Die Jugendämter sind in der geltenden Fassung der VwV KURS nicht in den Verfahrensablauf nach Ziff. 5 eingebunden. Die VwV KURS eröffnet lediglich die Möglichkeit, die Jugendämter als einen unter weiteren Experten zu Fallkonferenzen einzuladen. Aus diesem Grund wurde hier bislang kein Fortbildungsbedarf gesehen. Sollte sich infolge einer etwaigen Änderung der VwV KURS ein entsprechender Bedarf ergeben, scheinen Fortbildungen sinnvoll. Hinsichtlich der Weiterentwicklung der Fortbildung wird auf die Antwort zu Frage 7 und 8 verwiesen. Strobl Minister für Inneres, Digitalisierung und Migration 7

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