Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds wegen grober Pflichtverletzung: Dauerhafte Nichtteilnahme an Sitzungen des Betriebsrats
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- Kai Schwarz
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1 LArbG München, Beschluss v TaBV 109/17 Titel: Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds wegen grober Pflichtverletzung: Dauerhafte Nichtteilnahme an Sitzungen des Betriebsrats Normenkette: BetrVG 23 Abs. 1, 29 Abs. 2 S. 5 Leitsätze: 1. Ein unentschuldigtes Fernbleiben an fast jeder Betriebsratssitzung und damit eine Nichtteilnahme an den Abstimmungen im Betriebsrats kann grundsätzlich als grobe Pflichtverletzung isd 23 Abs. 1 BetrVG den Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds rechtfertigen; die für einen Ausschluss erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich aus der Zahl der versäumten Sitzungen, auch noch nach Einleitung der erstinstanzlichen Entscheidung über das Ausschlussverfahren. (Rn ) (red. LS Ulf Kortstock) 2. Im Einzelfall greifen behauptete Entschuldigungsgründe (finanzielle Nachteile im Zusammenhang mit der Schichteinteilung, nur kurzfristige Information über die Tagesordnung) nicht durch; wegen ernstlicher Bedrohung der Funktionsfähigkeit des Betriebsrats etwa durch die häufige Unmöglichkeit, rechtzeitig ein Ersatzmitglied zu laden, und durch die Beeinflussung von Abstimmungsergebnissen - für deren Beeinflussung durch Stimmabgabe Betriebsratsmitglieder gewählt werden - liegen die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Betriebsratsmitgliedes auch konkret vor. (Rn ) (red. LS Ulf Kortstock) Schlagworte: Ausschluss aus dem Betriebsrat, Betriebsratsmitglied, Nichtteilnahme an Sitzungen, Beschlussverfahren, grobe Pflichtverletzung, Betriebsratsarbeit, Zusammenarbeit im Betriebsrat, Wiederholungsgefahr Vorinstanz: ArbG Augsburg, Beschluss vom BV 260/16 Fundstelle: BeckRS 2017, Tenor 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg vom BV 260/16 wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten über den Ausschluss des Beteiligten zu 2 aus dem Betriebsrat. 2 Die Beteiligte zu 3 (Arbeitgeberin) ist ein Großhandelsunternehmen, welches Gastronomie- und Hoteleriebetriebe mit Lebensmitteln und Restaurant- und Hoteleriebedarfsartikeln beliefert. Der Beteiligte zu 1 ist bei der Arbeitgeberin gebildete 11-köpfige Betriebsrat. Der Beteiligte zu 2 ist seit Mitglied des Betriebsrats.
2 3 Nach 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Betriebsrats (Bl. 149 ff d.a.) erfolgt die Einladung zu den Betriebsratssitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich und wird zwei Tage vor der Sitzung in das Fach gelegt, welches für jedes Betriebsratsmitglied eingerichtet ist. Weiter heißt es in der Geschäftsordnung, dass die Betriebsratsmitglieder und Nachrücker selbst für die Abholung der Einladung verantwortlich seien. Die Betriebsratssitzungen finden jeden Mittwoch um Uhr statt. 4 Der Beteiligte zu 2 nahm in der Vergangenheit an zahlreichen Betriebsratssitzungen nicht teil. Deshalb hat der Betriebsrat bereits im Jahre 2015 ein Ausschlussverfahren beim Arbeitsgericht eingeleitet (9 BV 107/15 beim Arbeitsgericht Augsburg). Das Verfahren wurde durch einen Vergleich beendet, da der Beteiligte zu 2 zwischenzeitlich wieder an Betriebsratssitzungen teilgenommen und erklärt hatte, dass er dies auch künftig tun werde. 5 Danach hat der Beteiligte zu 2 an den Betriebsratssitzungen vom , , , , , , , , , , , , , , 09.11, 23.11, , und nicht teilgenommen. 6 Der Betriebsrat hat schon in erster Instanz vorgetragen, der Beteiligte zu 2 sei jeweils ordnungsgemäß und entsprechend der Geschäftsordnung des Betriebsrats zu den Betriebsratssitzungen eingeladen worden. Er habe nicht teilgenommen, ohne eine Hinderungsgrund anzugeben. Er hat beantragt, den Beteiligten zu 2 aus dem Betriebsrat auszuschließen. 7 Der Beteiligte zu 2 hat zur Begründung seines Antrags auf Zurückweisung des Antrags schon in erster Instanz vorgetragen, dass er wegen akuten Fahrermangels nicht an den Sitzungen des Betriebsrats teilgenommen habe. Die Sitzungen würden in der Regel nur zwischen ein bis zwei Stunden dauern. Die Disposition der Arbeitgeberin könne jedoch oft keine kurzen Touren für ihn an den Sitzungstagen planen. Dies habe zur Folge, dass seine Arbeitszeit an den Sitzungstagen ins Minus gehe. Hinzu komme, dass die Betriebsratsmitglieder die Ladungen oft erst am Tag der Sitzung zu Sitzungsbeginn erhielten, so dass er nicht im voraus habe entscheiden können, ob seine Teilnahme zwingend erforderlich oder seine berufliche Tätigkeit als Fahrer wichtiger sei. Schließlich komme ein Ausschluss aus dem Betriebsrat schon deshalb nicht in Betracht, weil die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats durch seine Nichtteilnahme an Sitzungen nicht beeinträchtigt werde. 8 Mit Beschluss vom hat das Arbeitsgericht den Beteiligten zu 2 aus dem Betriebsrat ausgeschlossen. Es hat angenommen, das Beschlussverfahren sei ordnungsgemäß eingeleitet worden. Am seien die Betriebsratsmitglieder zu einer Sitzung am geladen worden. Hinsichtlich der insoweit maßgeblichen Tagesordnungspunkte (Ausschluss des Beteiligten zu 2 aus dem Betriebsrat und Durchführung dieses Beschlusses) sei das weitere Ersatzmitglied... geladen worden. 9 Der Antrag sei begründet, denn die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Beteiligten zu 2 aus dem Betriebsrat nach 23 Abs. 1 BetrVG lägen vor. Die Teilnahme an den Sitzungen des Betriebsrats gehöre zu den Pflichten eines Betriebsratsmitglieds. Ein ständiges unentschuldigtes Fernbleiben von den Betriebsratssitzungen oder eine Nichtteilnahme an den Abstimmungen des Betriebsrats komme deshalb als grobe Pflichtverletzung i.s.d. 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG grundsätzlich in Betracht. Der Beteiligte zu 2 habe zahlreiche Betriebsratssitzungen versäumt, ohne ansatzweise nachvollziehbare Gründe dafür dazulegen. Er gehe von falschen Maßstäben aus, wenn er meine, die Überlassung der Tagesordnung solle ihm die Prüfung ermöglichen, ob seine berufliche Tätigkeit wichtiger sei als die in der Betriebsratssitzung besprochenen Themen. Zweck der Überlassung der Tagesordnung sei allein, dass sich das
3 Betriebsratsmitglied auf die Themen der Sitzung vorbereiten könne. Allenfalls habe noch eine Prüfung stattzufinden, ob ein Fall der persönlichen Verhinderung vorliege. Bei Verrichtung von Betriebsratsarbeit sei der Beteiligte zu 2 nicht verpflichtet, seine arbeitsvertragliche Tätigkeit zu erbringen. Er sei unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen. Nachteile wie ein negatives Stundenkonto bei einer kurzen Sitzung dürften dem Betriebsratsmitglied nicht entstehen. Es könne dahinstehen, ob der Ausschluss aus dem Betriebsrat eine ernstliche Bedrohung der Funktionsfähigkeit des Betriebsrats voraussetze. Durch das Verhalten des Beteiligten zu 2 sei die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats jedenfalls tangiert. Zum einen sei im Vorfeld nicht erkennbar, wie viele Betriebsratsmitglieder ohne berechtigten Anlass einer Sitzung fernbleiben, so dass die Abwesenheit eines jeden Betriebsratsmitglieds dazu führen könne, dass eine Beschlussfähigkeit nicht besteht. Weiter sei es möglich, dass durch die unentschuldigte Nichtteilnahme des Beteiligten zu 2 das Abstimmungsergebnis beeinflusst werde, insbesondere weil in diesen Fällen auch kein Ersatzmitglied geladen werden könne. 10 Gegen diesen den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2 am zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2 vom , die am begründet worden ist. 11 Der Beteiligte zu 2 erklärt, im Betriebsrat gebe es zwei Koalitionen. Von einer vernünftigen Zusammenarbeit im Betriebsrat könne nicht gesprochen werden, nachdem der frühere Betriebsratsvorsitzende gekündigt worden sei. Der Betriebsrat habe hinsichtlich der fünf Betriebsratsmitglieder einer Koalition (Minderheitskoalition) Ausschlussverfahren eingeleitet. 12 Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts seien die Voraussetzungen des 23 Abs. 1 BetrVG nicht erfüllt. Der Beteiligte zu 2 habe zwar an zahlreichen Betriebsratssitzungen nicht teilgenommen. Eine grobe Pflichtverletzung i.s.d. 23 Abs. 1 BetrVG liege darin jedoch nicht. Sie müsse von einem solchem Gewicht sein, dass sie das Vertrauen in eine künftig ordnungsgemäße Amtsführung zerstöre oder zumindest schwer erschüttere. Der Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds stelle eine besonders einschneidende Maßnahme dar, da dieses Betriebsratsmitglied in einer demokratischen Wahl durch die Belegschaft legitimiert worden sei. Der Betriebsrat trage nicht vor, warum er hier das Vertrauen in eine künftig ordnungsgemäße Amtsführung erschüttert sehe. Das Arbeitsgericht setze sich nicht mit dem Vorliegen einer Wiederholungsgefahr auseinander. 13 Nur in der Theorie könnten dem Beteiligten zu 2 bei der Teilnahme an kurzen Betriebsratssitzungen keine finanziellen Nachteile entstehen. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats durch das Verhalten des Beteiligten zu 2 nicht tangiert. Durch seine Nichtteilnahme an Sitzungen sei es noch nie zu einer Beschlussunfähigkeit gekommen. Ein unentschuldigtes Fehlen weiterer Betriebsratsmitglieder sei ihm nicht zuzurechnen. Die Störung der Funktionsfähigkeit des Betriebsrats könne nicht mit Auswirkungen auf das Abstimmungsergebnis begründet werden, denn Änderungen der Besetzung des Betriebsrats könnten immer Einfluss auf Entscheidungen des Betriebsrats haben. 14 Der Beteiligte zu 2 stellt folgenden Antrag: 1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg vom Az.: 4 BV 260/16 wird abgeändert. 2. Der Antrag wird zurückgewiesen. 15 Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. 16
4 Er hält die Entscheidung des Arbeitsgerichts für zutreffend. Der Beteiligte zu 2 habe vom bis an keiner der 20 Betriebsratssitzungen teilgenommen und zwar stets unentschuldigt. Auch danach habe er bis Oktober 2017 an den weiteren Betriebsratssitzungen (mehr als 20) unentschuldigt nicht teilgenommen. Es sei unzutreffend, dass die Disposition keine kurzen Touren für die Sitzungstage planen können. Es gebe vier Fahrer, die Betriebsratsmitglieder bzw. Ersatzmitglieder seien. Die anderen hätten nie Probleme gehabt wegen der Teilnahme an Betriebsratssitzungen. Normalerweise hätten Sie dann kurze Touren bekommen. Das Verhalten des Beteiligten zu 2 lasse nur den Schluss zu, dass er kein Interesse mehr habe, überhaupt an Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Wegen des unentschuldigten Fehlens des Beteiligten zu 2 hätten keine Ersatzmitglieder geladen werden können. Dadurch und durch einen möglichen Einfluss des Fehlens auf die Abstimmungsergebnisse sei die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats beeinträchtigt. So habe der Betriebsrat am über einen Vergleichsvorschlag des Arbeitsgerichts Augsburg abgestimmt. Der Betriebsrat habe 5:5 abgestimmt, so dass es keine Zustimmung zu dem Vergleich gegeben habe. Bei Teilnahme des Beteiligten zu 2 an der Sitzung hätte das Abstimmungsergebnis anders ausfallen können. 17 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachvortrags der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf die Schriftsätze des Beteiligten zu 2 vom sowie des Betriebsrats vom und Bezug genommen, außerdem auf die Sitzungsniederschrift vom II. 18 Die zulässige Beschwerde ( 87 Abs. 1 und 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO) ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag auf Ausschluss des Beteiligten zu 2 aus dem Betriebsrat zu Recht stattgegeben Der Antrag ist zulässig. Das Arbeitsgericht hat überzeugend begründet, dass der Betriebsrat einen ordnungsgemäßen Beschluss zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens gefasst hat. Im Hinblick darauf, dass dies vom Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren nicht mehr in Frage gestellt wird, wird hierzu auf die Begründung des Arbeitsgerichts verwiesen Der Antrag ist begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen nach 23 Abs. 1 BetrVG für einen Ausschluss des Beteiligten zu 2 aus dem Betriebsrat erfüllt sind. 21 Gemäß 23 Abs. 1 BetrVG kann u.a. der Betriebsrat beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten kann zum Ausschluss des Betriebsratsmitglieds führen, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die weitere Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds untragbar erscheint (BAG vom ABR 14/15 NZA 2017, 136). 22 Wie vom Arbeitsgericht ausgeführt gehört die Teilnahme an Sitzungen zu den Pflichten eines Betriebsratsmitglieds. Ein ständiges unentschuldigtes Fernbleiben von den Betriebsratssitzungen und damit verbunden eine Nichtteilnahme an den Abstimmungen im Betriebsrats kommt deshalb als grobe Pflichtverletzung i.s.d. 23 Abs. 1 BetrVG grundsätzlich in Betracht. Damit ist das Verhalten des Beteiligten zu 2 grundsätzlich geeignet, seinen Ausschluss aus dem Betriebsrat zu begründen, denn er hat eingeräumt, an den vom Betriebsrat genannten Betriebsratssitzungen nicht teilgenommen zu haben. Er hat also seit März 2016 jedenfalls an den allermeisten Sitzungen nicht teilgenommen. 23
5 Entgegen der Auffassungen des Beteiligten zu 2 steht seinem Ausschluss nicht entgegen, dass die Pflichtverletzung nicht hinreichend schwerwiegend ist. Ein den Ausschluss des Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat rechtfertigender grober Verstoß gegen gesetzliche Pflichten ist dann anzunehmen, wenn eine Pflichtverletzung objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist. 23 Abs. 1 BetrVG stellt keine Sanktion wegen der Amtspflichtverletzung dar, sondern will künftige Amtspflichtverletzungen durch das betreffende Betriebsratsmitglied verhindern. Damit setzt der Ausschluss auch eine Wiederholungsgefahr voraus (LAG München vom TaBV 97/16 Juris m.w.n.). Hier ist eine derartige grobe, erhebliche und objektiv schwerwiegende Pflichtverletzung gegeben. Der Beteiligte zu 2 hat nicht an einzelnen Sitzungen unentschuldigt gefehlt, sondern praktisch jede Tätigkeit in Sitzungen verweigert. Durch dieses Verhalten sieht der Betriebsrat zu Recht das Vertrauen in eine künftig ordnungsgemäße Amtsführung als zerstört an. Die Wiederholungsgefahr ergibt sich zunächst aus der großen Anzahl von Sitzungen, an denen der Beteiligte zu 2 nicht teilgenommen hat. Sie wird bestärkt dadurch, dass die Nichtteilnahme an den Sitzungen ab März 2016, die der Betriebsrat im vorliegenden Verfahren vorgetragen hat, erfolgte, obwohl der Betriebsrat schon 2015 ein Ausschlussverfahren eingeleitet und der Beteiligte zu 2 unbestritten erklärt hatte, er werde künftig an den Sitzungen teilnehmen. Diese Ankündigung hat der Beteiligte zu 2 nicht umgesetzt, sondern unbestritten auch nach Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung im vorliegenden Verfahren regelmäßig nicht an Betriebsratssitzungen teilgenommen. 24 Für die damit vorliegende beharrliche Weigerung des Beteiligten zu 2, an Betriebsratssitzungen teilzunehmen, gibt es keinen ihn entschuldigenden Grund. Seinen Vortrag zu finanziellen Nachteilen wegen der Nichteinteilung zu Schichten hat er nicht konkretisiert, obwohl der Betriebsrats erklärt hat, es gebe vier Fahrer, die Betriebsratsmitglieder bzw. Ersatzmitglieder seien, und die anderen hätten nie Probleme wegen der Teilnahme an den Betriebsratssitzungen gehabt. Außerdem hat der Beteiligte zu 2 im Termin vom als einen wesentlichen Grund für seine Weigerung angegeben, dass man nicht von einer vernünftigen Zusammenarbeit im Betriebsrat sprechen könne. Damit kann sein Verhalten allerdings nicht entschuldigt werden, denn nur durch eine Teilnahme an Sitzungen kann er seinen Beitrag zu einer vernünftigen Zusammenarbeit im Betriebsrat leisten. Schließlich kann die Haltung des Beteiligten zu 2 nicht mit einer späten Kenntnis von den Ladungen zu den Sitzungen erklärt werden. Dabei muss nicht näher darauf eingegangen werden, ob es sinnvoll ist, die Ladungen zwei Tage vor der Sitzung in die Fächer der Betriebsratsmitglieder zu legen. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Zweck der Überlassung der Tagesordnung darin gesehen, dass sich die Betriebsratsmitglieder auf die Themen der Sitzung vorbereiten können. Damit geht der Beteiligte zu 2 zu Unrecht davon aus, erst nach Kenntnis der Tagesordnung könne er prüfen, ob seine berufliche Tätigkeit wichtiger ist als die in der Betriebsratssitzung zu besprechenden Themen. Schließlich konnte sich der Beteiligte zu 2 schon deshalb auf die Betriebsratssitzungen einstellen, weil diese regelmäßig jeden Mittwoch um Uhr stattfinden. 25 Mit dem Beteiligten zu 2 kann davon ausgegangen werden, dass ein Ausschluss aus dem Betriebsrat voraussetzt, dass das Verhalten des Betriebsratsmitglieds die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats ernstlich bedroht oder lahmlegt. Diese Voraussetzung ist nämlich erfüllt. Zunächst führt das Verhalten des Beteiligten zu 2 dazu, dass jedenfalls häufig kein Ersatzmitglied geladen werden kann. Es kann dahinstehen, ob der Beteiligte zu 2 ein paar Mal s an den Betriebsratsvorsitzenden geschrieben hat mit der Mitteilung, dass er nicht teilnehme und warum er nicht teilnehme (so die Erklärung des Beteiligten zu 2). Mit seiner Einlassung hat er eingeräumt, dass er seine Nichtteilnahme häufig nicht unter Angabe der Gründe dem Betriebsratsvorsitzenden mitgeteilt hat, wie er dies nach 29 Abs. 2 Satz 5 BetrVG hätte tun müssen. Ohne eine solche Mitteilung kann der Betriebsratsvorsitzende kein Ersatzmitglied laden, denn eine solche Ladung setzt die Feststellung der Verhinderung des Betriebsratsmitglieds voraus. Damit führt das Verhalten des Beteiligten zu 2 dazu, dass an zahlreichen Sitzungen nicht die volle Zahl von Betriebsratsmitgliedern teilnimmt. Dies beeinträchtigt die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats, denn das Betriebsverfassungsgesetz will nicht nur, dass der Betriebsrat aus der in 9 BetrVG geregelten Zahl von Betriebsratsmitgliedern besteht, sondern auch, dass er mit dieser Zahl seine Aufgaben erfüllt und an Sitzungen teilnimmt. Weiter ist
6 es nicht ausgeschlossen, dass das Verhalten des Beteiligten zu 2 zu einer Beschlussunfähigkeit des Betriebsrats führt. Wie vom Arbeitsgericht ausgeführt, ist es nämlich vor einer Betriebsratssitzung nicht erkennbar, wie viele weitere Betriebsratsmitglieder ohne berechtigten Anlass der Sitzung fernbleiben werden. Schließlich kann die Nichtteilnahme des Beteiligten zu 2 an Sitzungen und die fehlende Ladung eines Ersatzmitglieds im Einzelfall das Abstimmungsergebnis beeinflussen. Dies räumt der Beteiligte zu 2 auch ein, wenn er vortragen lässt, bei einer Änderung der Besetzung des Betriebsrats könnten Entscheidungen immer anders ausgehen. Schwer nachvollziehbar ist, wenn der Beteiligte zu 2 meint, dies sei kein Argument, und in einem ändern Zusammenhang darauf hinweist, er sei in einer demokratischen Wahl durch die Belegschaft legitimiert worden. Die Arbeitnehmer, die den Beteiligten zu 2 gewählt haben, haben dies getan, damit er ihre Interessen vertritt und dies geschieht auch durch die Teilnahme an Sitzungen und an Abstimmungen im Betriebsrat. Durch seine beharrliche Weigerung, an Betriebsratssitzungen teilzunehmen, missachtet der Beteiligte zu 2 diese Aufgaben eines Betriebsratsmitglieds und die Interessen der Arbeitnehmer, die er vertreten soll. Vor diesem Hintergrund sollte es einem Betriebsratsmitglied nicht gleichgültig sein, wie Abstimmungen im Betriebsrat ausgehen. III. 26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, denn der Betriebsrat ist nicht beschwert, und es gibt keinen Grund, für den Beteiligten zu 2 oder die Beteiligte zu 3 die Rechtsbeschwerde zuzulassen ( 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG). Auf 97 a ArbGG (Nichtzulassungsbeschwerde) wird hingewiesen.
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