Löffler Steigelmann Krieger & Partner Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer
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- Wilhelmine Weber
- vor 6 Jahren
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1 Für Betriebsräte Unterlassungsanspruch bei Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates gemäß 98 BetrVG Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Arbeitnehmer für eine Bildungsmaßnahme frei zu stellen, kann der Betriebsrat nach 98 Abs. 3 BetrVG eigene personelle Vorschläge für die Teilnahme an dieser Maßnahme machen. In einem solchen Fall ist der Arbeitgeber nach 98 Abs. 4 BetrVG verpflichtet, sich mit dem Betriebsrat über die Auswahl der Teilnehmer zu einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, hat der Arbeitgeber die Einigungsstelle anzurufen. Setzt sich der Arbeitgeber über diese eindeutige gesetzliche Regelung hinweg, kann der Betriebsrat nach 23 Abs. 3 BetrVG die zukünftige Unterlassung dieser Handlung verlangen. Ein solcher Unterlassungsanspruch kann auch bereits nach einer einmaligen Verletzung dieser betriebsverfassungsrechtlichen Verpflichtung bestehen. Mit seiner Entscheidung vom hat das Bundesarbeitsgericht die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei betrieblichen Bildungsmaßnahmen gemäß 98 BetrVG nochmals gestärkt. Im vorliegenden Verfahren stritten die Beteiligten über einen Unterlassungsanspruch im Zusammenhang mit der Freistellung von Arbeitnehmern für Maßnahmen der beruflichen Bildung. Die Arbeitgeberin betreibt ein Logistikunternehmen. Der Antragsteller ist der bei ihr gebildete Betriebsrat. Die Arbeitgeberin bat den Betriebsrat um Zustimmung zur Freistellung eines Arbeitnehmers zur Teilnahme an einem Bildungslehrgang. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung und benannte insgesamt sechs andere Arbeitnehmer, die seiner Auffassung nach bevorzugt hierfür einzuplanen seien. Daraufhin beantragte der Arbeitgeber nochmals erneut die Zustimmung des Betriebsrates zum Lehrgang des von ihm benannten Arbeitnehmers. Auch hierzu verweigerte der Betriebsrat seine Zustimmung und benannte erneut andere Arbeitnehmer, die seiner Auffassung nach bevorzugt zu berücksichtigen seien. Der von der Arbeitgeberseite benannte Arbeitnehmer nahm gleichwohl an der Weiterbildungsmaßnahme teil.
2 Daraufhin machte der Betriebsrat geltend, dass die Arbeitgeberin seine Mitbestimmungsrechte bei betrieblichen Bildungsmaßnahmen bewußt und hartnäckig mißachtet hat und leitete ein entsprechendes Beschlussverfahren ein. Zuletzt beantragte der Betriebsrat im Rahmen des Verfahrens, der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, ohne Einigung mit dem Betriebsrat oder ohne Ersetzung der fehlenden Einigung durch die Einigungsstelle Arbeitnehmer für Maßnahmen der beruflichen Bildung und sonstigen Bildungsmaßnahmen frei zu stellen. Die Arbeitgeberin beantragte die Antragsabweisung. Die Vorinstanzen hatten die Anträge des Betriebsrates abgewiesen. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist die Rechtsbeschwerde des Betriebsrates jedoch begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Anträge zu Unrecht abgewiesen. So habe die Arbeitgeberin grob gegen ihre Verpflichtungen aus 98 Abs. 4 BetrVG verstoßen, indem sie ohne sich mit dem Betriebsrat geeinigt zu haben und ohne Ersetzung der fehlenden Einigung durch die Einigungsstelle einen Arbeitnehmer für eine Maßnahme der betrieblichen Berufsbildung freigestellt hat. Gemäß 23 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat daher von der Arbeitgeberin verlangen, dies zukünftig zu unterlassen. Nach 23 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber bei einem groben Verstoß gegen seine Verpflichtung aus dem Betriebsverfassungsgesetz durch das Arbeitsgericht aufgeben lassen, eine Handlung zu unterlassen. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der einmalige Verstoß der Arbeitgeberin gegen 98 Abs. 4 BetrVG könne nicht als grob im Sinne des 23 Abs. 3 BetrVG angesehen werden, ist unzutreffend. Auch die einmalige Verletzung der Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz kann grob im Sinne des 23 Abs. 3 BetrVG sein, wenn sie nur schwerwiegend genug ist. Vorliegend habe die Antragsgegnerin nachhaltig und grob gegen die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung verstoßen, da sie sich über die eindeutige gesetzliche Anordnung hinweg gesetzt und diese offensichtlich für sich als nicht verbindlich erachtet hat. BAG, Beschluss vom ABR 77/12
3 Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Betriebsparkplatz nach erheblichen Neu- und Umbaumaßnahmen nicht mehr kraft betrieblicher Übung kostenlos nutzbar Ein Rechtsanspruch auf die künftige kostenlose Nutzung eines Betriebsparkplatzes besteht jedenfalls dann nicht kraft betrieblicher Übung, wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang mit Neubaumaßnahmen die bisherige Parkplatzanlage beseitigt und unter erheblichen Aufwendungen eine neue Parkplatzfläche schafft. Dies hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom in einem Verfahren um einen Großparkplatz eines Klinikums klargestellt. LAG Baden-Württemberg - 1 Sa 17/13 -
4 Sachverhalt: Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen kostenfreien Parkplatz auf dem Parkplatz des Klinikums zur Verfügung zu stellen. Bis zu einer im Jahr 2011 beginnenden Neubau- und Umbaumaßnahme standen auf dem Klinikgelände insgesamt 558 Stellplätze zum Parken auf verschiedenen Parkplätzen und einem Parkdeck zur Verfügung. Die Parkplätze und das Parkdeck konnten von Patienten, Besuchern und Mitarbeitern genutzt werden. Für die Nutzung erhob die Beklagte kein Entgelt. Im Zuge der Neu- und Umbaumaßnahme entfielen die bisherigen 558 Stellplätze. Die Beklagte richtete jedoch auf dem Klinikgelände insgesamt 634 neue Stellplätze ein. Auch diese werden den Patienten, Besuchern, Anwohnern und Mitarbeitern zur Verfügung gestellt. Ein gesondert ausgewiesener Parkbereich für Mitarbeiter existiert nicht. Seit der offiziellen Inbetriebnahme der neuen Parkplatzanlage im Januar 2012 erhebt die Beklagte für das Abstellen von Fahrzeugen ein Entgelt. Die Zufahrt wird durch eine Schranke und ein elektronisches Bezahl- und Öffnungssystem (Erwerb einer Parkkarte) geregelt. Die Beklagte erhebt von den Arbeitnehmern pro Stunde eine Parkgebühr in Höhe von 0,10 Euro, eine Tagespauschale von maximal 0,70 Euro und für eine Monatskarte circa zwölf Euro. Von Besuchern, Patienten und Anwohnern werden pro angefangene Stunde 1,50 Euro verlangt. Eine Betriebsvereinbarung über die Parkplatznutzung gab es in der Vergangenheit trotz Mitbestimmungsrechtes über die Parkplatznutzung nicht, allerdings hat der Betriebsrat in einem anderen Verfahren die Zuständigkeit einer Einigungsstelle erstritten, wonach über die Gebührenhöhe mit dem Arbeitgeber noch verhandelt werden muss.
5 Entscheidung: Das LAG hat entschieden, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, dem Kläger einen kostenfreien Parkplatz zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch ergebe sich nicht aus einer betrieblichen Übung. Der Kläger hätte nämlich berechtigterweise nicht davon ausgehen dürfen, die Beklagte werde ihm auch künftig die kostenfreie Nutzung der klinikeigenen Parkplätze gestatten. Der Arbeitgeber sei grundsätzlich nicht verpflichtet, für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer Parkplätze bereitzuhalten. Insoweit verhalte es sich nicht anders als bei der Bereitstellung von betriebseigenen Sozialeinrichtungen wie Kantinen, Kindergärten und Unterstützungskassen. Deren Einrichtung könne weder der einzelne Arbeitnehmer noch der Betriebsrat erzwingen. Zwar begehre der Kläger nur, dass ihm der Arbeitgeber dann, wenn er weiterhin auf freiwilliger Basis Parkmöglichkeiten zur Verfügung stelle, die Nutzung als Arbeitnehmer kostenfrei ermögliche. Dabei verkenne der Kläger aber, dass die Beklagte nicht etwa für ein bereits bestehendes Parkgelände Parkgebühren erhoben, sondern dies erst nach einer aufwändigen Umgestaltung des Parkgeländes getan habe. Die bisher vorhandenen 558 Stellplätze seien ersatzlos weggefallen. Stattdessen habe die Beklagte 634 neue Stellplätze eingerichtet, um den Neubau eines Klinikgebäudes zu verwirklichen. Der Parkraum sei zu einem teuren Gut geworden. Unter diesen Umständen hätten die Beschäftigten nicht erwarten können, dass ihnen die Parkplatznutzung auch weiterhin kostenfrei eingeräumt werde. Die Beschäftigten der Beklagten müssten davon ausgehen, dass der Arbeitgeber bei der Schaffung neuer Parkmöglichkeiten zumindest in einem gewissen Umfang eine Gegenleistung erhebe.
6 Fazit: Geldwerte Ansprüche dieser Art sollten besser in Schriftform im Arbeitsvertrag oder in einer Nebenabrede soweit verhandelbar vereinbart werden, dann bleiben sie bis zu einer einvernehmlichen Änderung Vertragsbestandteil. Allerdings hätte der Arbeitgeber die betriebliche Übung der kostenfreien Nutzung nicht einseitig ändern können, wenn er den Parkplatz nicht aufwendig neu gebaut hätte. Es bleibt für die Arbeitnehmer zu hoffen, dass der Betriebsrat in der Einigungsstelle noch eine ausgewogene Gebührenregelung verhandeln kann.
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