Ergänzungsvereinbarung zum ERA-Einführungstarifvertrag (E-ERA-ETV) (vom 30. September 2004 in der Fassung vom 2. Juni 2005)

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1 Ergänzungsvereinbarung zum ERA-Einführungstarifvertrag (E-ERA-ETV) (vom 30. September 2004 in der Fassung vom 2. Juni 2005) Zwischen METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.v. und der IG Metall Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen wird folgende Ergänzungsvereinbarung zum ERA-Einführungstarifvertrag (E-ERA-ETV) abgeschlossen: In Ergänzung und Konkretisierung der tariflichen Regelungen zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens vereinbaren die Tarifvertragsparteien Folgendes: 1. 3 Nr. 3 ERA-ETV - Überführung der Leistungszulagen nach ERA Für die Überführung der Leistungszulagen gilt in Konkretisierung und Ergänzung von 3 Nr. 3 Abs. 4 ERA-ETV Folgendes: Aus der bisherigen prozentualen tariflichen Leistungszulage des Beschäftigten ist der wertmäßig zugehörige Punktwert nach LRA / GRA / TV LB Ang. / Arb. - ohne Anwendung des Korrekturfaktors im gewerblichen Bereich ( 9 Nr. 4 LRA i. V. m. 4 Nr. 1 TV LB) - zu ermitteln. Dies bedeutet beispielsweise, dass aus einer 16,5%igen Leistungszulage eines gewerblichen Arbeitnehmers 16,5 Punkte werden, bei einem bisherigen Angestellten werden aus einer 4%igen Leistungszulage 16 Punkte. Der so ermittelte Punktwert gilt als der letzten Ermittlung zu Grunde gelegt im Sinne des 3 Nr. 3 Abs. 4 ERA-ETV und ist zur Ermittlung des Geldbetrages der Leistungszulage mit dem neuen tariflichen Faktor 0,625 zu multiplizieren. Die Anwendung von Korrekturfaktoren gemäß 10 Nr. 10 Abs. 5-7 ERA findet dementsprechend bei der Überführung nicht statt.

2 Seite ERA-ETV / 3 Nr. 5 ERA / EA - Ermittlung der zurückgelegten Beschäftigungsjahre in den Entgeltgruppen EG Für die Höhe der Vergütung nach den beschäftigungszeitabhängig ausgestalteten Entgeltstufen der EG ERA ist die Dauer der Beschäftigungszeit mit der einzugruppierenden Arbeitsaufgabe entscheidend ( 3 Abs. 5 ERA i. V. m. mit dem Entgeltabkommen) und zwar auch insoweit, wie diese Zeit vor der betrieblichen Einführung des ERA zurück gelegt worden ist. Das so zum Stichtag der ERA-Einführung ermittelte Entgelt ist entscheidend für die Berechnung der positiven oder negativen Ausgleichsbeträge / Überschreiterzulagen für Über- bzw. Unterschreiter gemäß 4 ERA-ETV Nr. 3 Abs. 4 ERA-ETV - Erstmalige Anrechnung der Tariferhöhung auf einen positiven Ausgleichsbetrag eines Überschreiters Hinsichtlich der erstmaligen Anrechnung von Tariferhöhungen auf den positiven Ausgleichsbetrag eines Überschreiters gilt Folgendes: Unabhängig von der konkreten Mitteilung der Eingruppierung an den Beschäftigten (spätestens einen Monat vor dem ERA-Einführungsstichtag, 3 Nr. 2 ERA-ETV) besteht die erstmalige Anrechnungsmöglichkeit nach 4 Nr. 3 Abs. 4 ERA-ETV 11 Monate nach dem Stichtag der ERA-Einführung. 4. 4, 5 ERA-ETV - Berücksichtigung von Verrechnungen übertariflicher Verdienste von Unterschreitern bei der betrieblichen Kostenrechnung Bei der Berechnung der betrieblichen Kosten gemäß 4 und 5 ERA-ETV ist im Falle der Verrechnung übertariflicher Verdienste von Unterschreitern die Verrechnung entweder von vorneherein bei den systembedingten betrieblichen Kosten ( S) bei den sonstigen betrieblichen Entgelten oder aber - bei späteren Verrechnungen - bei der Ermittlung des jeweiligen Anpassungssaldos ( A) zu berücksichtigen (durch spätere Verrechnung aufgefangene Kosten führen zu keiner Kostenbelastung des Betriebes, weshalb der verrechnete übertarifliche Verdienst bei der Neuberechnung des A in diesem Fall wie ein negativer Ausgleichsbetrag behandelt wird). 5. 4, 5 ERA-ETV - ERA-Einführung und AT-Angestellte Bei der Berechnung der betrieblichen Kosten gemäß 5 ERA-ETV sind alle Beschäftigten, die vor betrieblicher ERA-Einführung AT-Angestellte waren und / oder AT-Beschäftigte nach 1 ERA werden, nicht zu berücksichtigen. 4 ERA-ETV findet auf diese Beschäftigten ebenfalls keine Anwendung.

3 Seite , 5 ERA-ETV - ERA-Einführung in Betrieben mit bisheriger analytischer Arbeitsbewertung In Betrieben, die bis zum Zeitpunkt der betrieblichen ERA-Einführung eine Entgeltfindung nach dem Tarifvertrag analytische Arbeitsbewertung (oder eine dieser vergleichbare analytische Entgeltfindung) anwenden, gilt in Ergänzung von 4 Nr. 1 und 3 ERA-ETV für die betroffenen gewerblichen Beschäftigten Folgendes: Bei der Berechnung der Differenz zwischen dem Entgelt des Beschäftigten auf Basis der bisherigen Tarifverträge und dem neuen tariflichen Entgelt auf Basis ERA gemäß 4 Nr. 1 ERA-ETV sind beim neuen Entgelt dem Beschäftigten im Laufe eines Jahres erwartungsgemäß im Monatsdurchschnitt zustehende Erschwerniszuschläge ( 11 ERA) bzw. Gießereizuschläge ( 6 ERA-ETV) zu berücksichtigen. Bei Überschreitern wird abweichend von 4 Nr. 3 Abs. 2 ERA-ETV eine 6% übersteigende Differenz als Überschreiterzulage und damit tarifdynamisch abgesichert. Dementsprechend wird der bis zu 6%ige Differenzbetrag als positiver Ausgleichsbetrag im Sinne von 4 Nr. 3 Abs. 3 ERA-ETV gezahlt. Auf Wunsch des Beschäftigten oder des Betriebsrats hat der Arbeitgeber seine Auffassung zum Vorliegen / Nichtvorliegen der tariflichen Zuschlagsvoraussetzungen nach 11 ERA / 6 ERA-ETV im ERA-Einführungsmonat zu begründen. Bei verbleibenden Meinungsverschiedenheiten können die beiderseitigen Organisationsvertreter der Tarifvertragsparteien hinzugezogen werden. Der Rechtsweg bleibt unberührt. Die sonstigen ERA-Einführungsbestimmungen sowie die Bestimmungen des Entgeltrahmenabkommens und der sonstigen Tarifverträge bleiben unberührt ERA-ETV - Erstmalige Berechnung der betrieblichen Kosten Die erstmalige Berechnung der betrieblichen Kosten gemäß 5 Nr. 1 ERA-ETV erfolgt für den Monat, zu dessen Beginn ERA eingeführt wird (Beispiel: ERA- Einführung zum 1. Juli 2006, Berechnungsbasis ist die Entgeltabrechnung für den Juli 2006) ERA-ETV - Genauigkeit der betrieblichen Kostenrechnung Bei der Berechnung der betrieblichen Kosten gemäß 5 ERA-ETV ist so weit wie möglich auf die genau ermittelte bisherige Entgeltsumme ohne Einmalzahlungen (errechnet in fiktiver Fortführung der bisherigen Entgeltregelungen auf den Einführungsmonat) und die entsprechend genau ermittelte neue Entgeltsumme des Betriebes im Einführungsmonat (ohne Einmalzahlungen) abzustellen. Die Betriebsparteien können sich auf eine vereinfachende Betrachtung verständigen, bei der sichergestellt sein muss, dass neben den in 4 Nr. 1 ERA- ETV genannten und den übertariflichen Entgeltbestandteilen alle sich durch die ERA-Einführung verändernden Entgeltbestandteile (ohne Einmalzahlungen) in die Berechnung einfließen.

4 Seite 4 In jedem Fall müssen für die Berechnung der Kosten bei der Ermittlung der bisherigen und neuen Entgeltsummen alle vergleichbaren Entgeltbestandteile beiderseits berücksichtigt werden ERA-ETV - Betriebliche Kosten und zusätzliche Urlaubsvergütung Für alle Beschäftigten, die vor betrieblicher ERA-Einführung gewerbliche Arbeitnehmer waren, ist bei der Berechnung der systembedingten betrieblichen Kosten ( S) im Rahmen der betrieblichen Kostenvergleichsrechnung gemäß 5 Nr. 1 und 2 ERA-ETV - wegen der mit der ERA-Einführung verbundenen Anhebung ihrer zusätzlichen Urlaubsvergütung von 69% auf 72% einer Monatsvergütung (= Anhebung von durchschnittlich 5,75 % auf 6 % pro Kalendermonat) - für jeden in die Vergleichsrechnung einbezogenen Monat ihr in die Berechnung der Systemkosten ERA einfließendes Entgelt um 0,25 % zu erhöhen ERA-ETV - Teilzeit und verlängerte Arbeitszeiten Die Tarifvertragsparteien halten übereinstimmend fest, dass die Bestimmungen zur Heranführung der Unterschreiter und Absicherung der Überschreiter in 4 ERA-ETV so zu verstehen sind, dass bei einer von der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (35 Stunden gem. 3 Nr. 1 EMTV) abweichenden Dauer der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Beschäftigten (Teilzeit, Altersteilzeit, verlängerte Arbeitszeit) der Grundsatz der Proportionalität gewahrt bleibt. Dies bedeutet zum einen, dass der jährliche Heranführungsbetrag von 100 Euro für Unterschreiter ( 4 Nr. 2 Abs. 4 ERA-ETV) in diesen Fällen nach folgender Formel umzurechnen ist: 100 Euro x individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit individueller = Heranführungsbetrag tarifliche wöchentliche Arbeitszeit gemäß 3 Nr. 1 EMTV des Beschäftigten Eine rückwirkende Umrechnung einer bereits vor dem 1. Juli 2005 erfolgten höheren Heranführung ist jedoch ausgeschlossen. Zum anderen wird bei einer Veränderung der Dauer der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Beschäftigten der jeweilige positive oder negative Ausgleichsbetrag bzw. die Überschreiterzulage mit Wirkung zum Zeitpunkt der Arbeitszeitänderung entsprechend vorstehender Formel angepasst. Beispiel: Wechsel von Vollzeit (35 Stunden) auf Teilzeit (20 Stunden) Bisheriger Ausgleichsbetrag Vollzeit: 140 Euro Neuer Ausgleichsbetrag Teilzeit: 140 Euro x 20/35 = 80 Euro

5 Seite ERA - Altersteilzeit Durch freiwillige Betriebsvereinbarung - in Betrieben ohne Betriebsrat durch Vereinbarung mit dem Beschäftigten - kann betrieblich davon abgesehen werden, die Beschäftigten in Altersteilzeit, die sich zum Zeitpunkt der ERA- Einführung im Betrieb in der Freistellungsphase befinden, nach ERA neu einzugruppieren. In diesem Fall behalten sie ihre bisherige Vergütung auch nach der ERA- Einführung im Betrieb unverändert bei (bisherige Grundvergütung zuzüglich des bisherigen Durchschnitts ihrer Variablen aus den letzten 12 Monaten vor Beginn der Freistellungsphase, vergl. 6 Nr. 1 Abs. 3 TV ATZ). Die Tarifvertragsparteien empfehlen den Abschluss einer solchen Vereinbarung. 12. Durchschnittsberechnungen Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Arbeitgeber in den ersten Monaten nach der ERA-Einführung die in Durchschnittsberechnungen (z. B. nach 16 EMTV) einzubeziehenden abgerechneten Monate beschränken kann auf die Monate mit abgerechneten ERA-Entgelten. Geschieht dies nicht, hat er das neue ERA-Entgeltniveau bei den in die Berechung einfließenden abgerechneten Entgelten zu berücksichtigen. Vorstehende Regelung gilt für die Arten von Durchschnittsberechnungen, in denen Tarifänderungen im Bezugszeitraum zu berücksichtigen sind. Sie gilt damit nicht für die Berechnung nach 2 Nr. 4 ETV 13. ME Nr. 5 ERA-ETV - Überschreiterzulage Es besteht Einvernehmen darüber, dass neben dem positiven und negativen ERA-Ausgleichsbetrag auch eine ggf. gezahlte Überschreiterzulage gemäß 4 Nr. 5 ERA-ETV fester Bestandteil des Monatsentgelts ist und entsprechend der dortigen Protokollnotiz bei der Berechnung der Zulagen und Zuschläge behandelt wird Nr. 1 ERA-ETV - Meister in Warmbetrieben Bei Beschäftigten, die als Meister im Warmbetrieb die bisher nach 2 GA gezahlte Zulage gemäß 4 Nr. 1 ERA-ETV abgesichert bekommen, sind bei der Berechnung der Differenz zwischen dem Entgelt des Beschäftigten auf Basis der bisherigen Tarifverträge und dem neuen tariflichen Entgelt auf Basis ERA gemäß 4 Nr. 1 ERA-ETV beim neuen Entgelt dem Beschäftigten im Laufe eines Jahres erwartungsgemäß im Monatsdurchschnitt zustehende Erschwerniszuschläge ( 11 ERA) bzw. Gießereizuschläge ( 6 ERA-ETV) zu berücksichtigen.

6 Seite , 6 ERA-ETV - Kostenneutralität in Gießereibetrieben Betriebliche Kosten in Gießereibetrieben, die durch die Erhöhungen des Gießereizuschlags gemäß 6 ERA-ETV entstehen, werden für die Dauer der fünfjährigen Kostenneutralität in entsprechender Anwendung von 5 Nr. 4 Abs. 2 ERA-ETV in der folgenden Tarifperiode bei A berücksichtigt, soweit sie nicht bereits bei der Berechnung der betrieblichen Kosten ( S) berücksichtigt worden sind. Die vorstehenden Vereinbarungen nehmen teil an der Laufzeit der Tarifbestimmungen, denen sie zugeordnet sind. Düsseldorf, den 30. September 2004 / 2. Juni 2005 METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.v. IG Metall Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen

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