Antworten auf die Fragen zum Grünbuch Weiteres Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung: Lehren aus der Krise KOM(2010) 561 endgültig
|
|
- Rudolph Meyer
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Deutscher Gewerk rkschaftsbund Bundesvorstand Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes Antworten auf die Fragen zum Grünbuch Weiteres Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung: Lehren aus der Krise KOM(2010) 561 endgültig Herausgeber: DGB-Bundesvorstand Abteilung Mitbestimmungspolitik Verantwortlich: Dietmar Hexel Henriette-Herz-Platz Berlin Nachfragen an: Rainald Thannisch Telefon 030/
2 (1) Möchten Sie allgemein zur Herangehensweise und zu den Zwecken dieses Grünbuchs Stellung nehmen? Der DGB begrüßt die Initiative der EU-Kommission zur Verbesserung der Qualität der Abschlussprüfung. Allerdings sollten die Abschlussprüfung und die Berichterstattung des Abschlussprüfers nicht nur unter dem Blickwinkel der Verbesserung der Entscheidungsrelevanz von Informationen für Kapitalmarktanleger angepasst werden. Wir regen vor dem Hintergrund der Finanzmarktkrise vielmehr an, bei der Reform einen breiteren Stakeholder-Ansatz zu verfolgen und Aussagen zur Tragfähigkeit des Geschäftsmodells im Sinne aller Stakeholder aufzunehmen, die ein Interesse an der langfristigen Existenz von Unternehmen haben. Dieser breitere Stakeholder-Ansatz sollte dabei auch die wichtige und unverzichtbare Perspektive von Arbeitnehmervertreter/innen in den Überwachungsorganen der Unternehmen erfassen. Die im Grünbuch zum Ausdruck kommende Fixierung auf die Aktionäre kollidiert mit dem wesentlich weiter gefassten, pluralistischen Unternehmensinteresse, auf das das Handeln der Leitungsorgane und die Kontrolle von Überwachungsorganen nach unserer Auffassung gerichtet sein soll. Diese Sichtweise entspricht im Übrigen auch dem deutschen Aktienrecht. Der DGB weist darauf hin, dass der bereits im Grünbuch der EU-Kommission Corporate Governance bei Finanzinstituten und Vergütungspolitik zugrunde gelegte Bezug zum angelsächsischen Board-Modell zuweilen das dualistische System mit dem vom Vorstand getrennten Organ des Aufsichtsrats vernachlässigt. Aus dem Blickwinkel des DGB besteht insbesondere Handlungsbedarf an folgenden Stellen des Prozesses: Schärfung des Aufgabenprofils und der damit verbundenen Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers, Verbesserung der Klarheit und Verständlichkeit der Berichterstattung des Abschlussprüfers insbesondere hinsichtlich bestehender Risiken, Weiterentwicklung der Abschlussprüfung in Richtung einer Unternehmensprüfung (Tragfähigkeit des Geschäftsmodells, finanzielle Solidität, Erkennbarkeit und Umgang mit Unternehmensrisiken), Stärkung der unterjährigen Kommunikation zwischen dem Abschlussprüfer und dem Aufsichtsrat als seinem Auftraggeber schon im Verlauf der Prüfung. (2) Glauben Sie, dass die gesellschaftliche Funktion der Abschlussprüfung in Bezug auf die Richtigkeit von Abschlüssen genauer definiert werden muss? Die Tatsache, dass es sich bei der Jahres- bzw. Konzernabschlussprüfung um eine gesetzliche Pflichtprüfung handelt, erzeugt in der Öffentlichkeit eine Erwartungslücke: Während sich der tatsächliche Auftrag des Abschlussprüfers weitgehend auf die Prüfung der Einhaltung formeller Vorschriften beschränkt (Rechtmäßigkeit, Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung), erwartet der nicht tiefer mit der Materie vertraute Leser ein Urteil über die grundsätzliche Richtigkeit der Darstellung der wirtschaftlichen Lage, ggf. sogar ein Gesundheitsattest über das geprüfte Unternehmen. (3) Glauben Sie, dass das allgemeine Niveau der Prüfungsqualität weiter angehoben werden kann? Siehe hierzu Frage 4, 5, 6 (4) Sind Sie der Auffassung, dass Abschlussprüfungen Gewissheit über die finanzielle Solidität von Unternehmen schaffen sollten? Könnten Abschlussprüfungen einen solchen Zweck erfüllen? 2
3 Der DGB vertritt die Auffassung, dass es der wesentliche Zweck einer Abschlussprüfung ist, dass der Prüfer ein unabhängiges Urteil über die Richtigkeit der Darstellung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens abgibt. Damit ist ein Urteil über die substantielle Basis, über Annahmen und Erwartungen über künftige Entwicklungen verbunden, welche sowohl in die Bewertung als auch in die Darstellungen zu Chancen und Risiken im Lagebericht eingeflossen sind. Dieses Urteil erhöht den Nutzen und die Aussagekraft der Abschlussprüfung für die Adressaten und Stakeholder. Somit spielen nicht nur vergangenheitsorientierten Zahlen eine Rolle sondern vielmehr auch zukunftorientierte Informationen. Soweit sich der Abschlussprüfer z.b. durch Plausibilitätsprüfungen auch ein Urteil über die Lageberichterstattung im Jahresabschluss zu bilden hat, ist eine relativ gut abgesicherte Informationsbasis vorhanden. Gleichwohl ist es dem DGB bewusst, dass damit kein Freibrief oder Gütesiegel für die strategischen unternehmerischen Entscheidungen verbunden sein kann. Mit Blick auf das Ziel der Kommission, durch die Abschlussprüfung zu erhöhter Finanzstabilität beizutragen, schlagen wir vor, den Abschlussprüfer als Krisenwarnfunktion zu etablieren bzw. auszubauen. Damit würde er die ja auch schon nach bisherigem Verständnis im deutschen Aktienrecht vorgesehene Funktion als Hilfsperson des Aufsichtsrats substantiell besser ausfüllen. Eine Stärkung der auch unterjährigen Hinweispflicht gegenüber dem Aufsichtsrat und bezogen auf wesentliche Risiken als Auftraggeber wäre ein weiterer Beitrag zur Krisenprävention und könnte die Zusammenarbeit zwischen Abschlussprüfer und Aufsichtsrat stärken. Gewissheit über die finanzielle Solidität des Unternehmens ließe sich voraussichtlich mit keiner Prüfungsmethode gewinnen, da hierzu eine vollständige Prüfung sämtlicher Geschäftsvorfälle im Unternehmen erforderlich wäre. Die Konzentration auf wesentliche Risiken (gemessen z. B. an für die wirtschaftliche Lage relevanten Indikatoren, wie z. B. dem Jahresergebnis), verbunden mit einer Erweiterung der Prüfungshandlungen auf die Prüfung der Tragfähigkeit des Geschäftsmodells würde den Nutzen der Prüfung jedoch bereits deutlich steigern. In diesem Kontext ist die Prüfung und Plausibilisierung von zukunftorientierter Information künftig noch stärker auszubauen. (5) -/- (6) Sollte die berufsübliche Sorgfalt verstärkt werden? Wie könnte dies erreicht werden? Nach unseren Erfahrungen arbeitet der Berufsstand der Abschlussprüfer zumindest in Deutschland insgesamt nach einem hohen Sorgfaltsmaßstab, was auch durch die Berufsaufsicht entsprechend gewährleistet wird. Dass die in der Finanzkrise offenbar gewordenen Mängel in der Aussagekraft von Jahresabschlüssen auf mangelnder Sorgfalt des Abschlussprüfers beruhen, müsste fundiert belegt werden, bevor entsprechende Schlussfolgerungen gezogen werden können. Wahrscheinlicher ist es, dass neben einem eng begrenzten Prüfungsansatz auch Rechnungslegungsvorschriften ursächlich sind, die nicht darauf ausgelegt sind, die wirtschaftliche Solidität eines Unternehmens abzubilden. Insbesondere die anglo-amerikanischen Rechnungslegungsvorschriften verfolgen das Ziel, lediglich dem Anleger entscheidungsrelevante Informationen zur Verfügung zu stellen, was nicht gleich bedeutend ist mit einer verlässlichen Darstellung der wirtschaftlichen Solidität des Unternehmens. Hinzu kommt, dass explizite bilanzpolitische Wahlrechte und insbesondere in der internationalen Rechnungslegung implizite Ermessensspielräume (wie z. B. im Rahmen der Ermittlung von Fair Values) die Darstellung der Lage eines Unternehmens im Interesse des Bilanzierenden positiv oder negativ verzerren können. Um solche Effekte so weit wie möglich auszugleichen, müsste die Berichtspflicht über die vom Unternehmen gewählten Einflussparameter auf die Darstellung entsprechend erweitert werden. 3
4 (7) Sollte die negative Wahrnehmung eingeschränkter Prüfungsvermerke überdacht werden? Wenn ja, wie? Der DGB erkennt die negative Wirkung von eingeschränkten Bestätigungsvermerken und die damit verbundenen Auswirkungen auf eine Bonitätseinschätzung. In diesem Kontext befürworten wir eine Überarbeitung des Bestätigungsvermerks, weil er in seiner bisherigen Form zu stark standardisiert ist, was zur Folge hat, dass er in der Wahrnehmung vieler Bilanzleser zu einem reinen Formeltestat erstarrt ist, dem kein wirklicher Aussagewert mehr beigemessen wird. Auch kann der externe Leser nicht erkennen, in welchen Fällen Anlässe, die grundsätzlich zu einer Einschränkung des Testats geführt hätten, während der laufenden Abschlussprüfung beseitigt worden sind. Das könnte jedoch eine entscheidungsrelevante Information sein, da sie eine Aussage über die Prozesse im Unternehmen erlaubt. Daher unterstützen wir den Vorschlag, den Prüfungsvermerk um Aussagen zu potenziellen Risiken zu erweitern, denen das Unternehmen, auch im Vergleich zu Branche und Wettbewerb, ausgesetzt ist. (8) Welche zusätzlichen Informationen sollten externe Interessengruppen erhalten und wie? Die Finanzkrise hat gezeigt, dass verloren gegangenes Vertrauen an den Märkten auch deshalb nur schwer zurück gewonnen werden konnte, weil die noch in den Bilanzen der Finanzdienstleistungsinstitute liegenden Risiken nicht transparent waren. Eine Möglichkeit zur Steigerung des Nutzens von Abschlussprüfungen sehen wir darin, dass sich der Prüfer zumindest im nicht öffentlichen Prüfungsbericht zu den von ihm festgestellten Risiken weniger zurückhaltend und allgemein und für den Leser nachvollziehbarer äußert, als das in der Praxis bisher der Fall ist. Konkret regen wir an, die Aussagen um Informationen zu erweitern, mit denen sich insbesondere die Einschätzung wesentlicher, bestandsgefährdender Risiken durch den Prüfer besser nachvollziehen lässt (z. B. durch verpflichtende Szenariobetrachtungen, Sensitivitätsanalysen, Angabe wesentlicher risikobeeinflussender Parameter, Schadenshöhe und Eintrittswahrscheinlichkeiten). Außerdem sollte die Berichterstattung zu den vom Unternehmen ausgeübten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden qualitativ verbessert und aussagefähiger gemacht werden, da sie oft zu allgemein ist, um dem Bilanzleser echten Nutzen zu stiften. Entscheidend wäre, dass die Auswirkungen auf die entsprechenden Bilanz- und GuV-Positionen transparent dargestellt würden. (9) Welche anderen Maßnahmen könnten in Betracht gezogen werden, um den Wert von Abschlussprüfungen zu erhöhen? Nach dem deutschen Aktienrecht dient der Abschlussprüfer dem Aufsichtsrat als Hilfsperson bei der Prüfung der Rechnungslegung, insbesondere im Zusammenhang mit der jährlichen Prüfung und Feststellung des Jahres- bzw. Konzernabschlusses. Gemeinsam leisten beide einen wertvollen Beitrag zur Aufdeckung von Risiken, die die Existenz des Unternehmens gefährden können. Diese bewährte Zusammenarbeit sollte in der Weise ausgeweitet werden, dass der Abschlussprüfer seine Prüfung um die Prüfung der nicht rechnungslegungsbezogenen Teile des Internen Kontrollsystems (IKS) und des Risikomanagementsystems (RMS) ergänzt und die Ergebnisse im Prüfungsbericht erläutert. Sofern der Prüfer wesentliche Schwachstellen von IKS und RMS feststellt, sollte er außerdem angeben, wie sie sich auf das Unternehmen auswirken können. 4
5 (10) Sollten Abschlussprüfer Ihrer Auffassung nach Aufgaben im Hinblick darauf übernehmen, die Verlässlichkeit der von den Unternehmen im Bereich CSR ausgewiesenen Informationen zu gewährleisten? CSR bezeichnet nach dem gemeinsamen Verständnis des Nationalen CSR-Forums der Bundesregierung die Wahrnehmung gesellschaftlicher Verantwortung durch Unternehmen über gesetzliche Anforderungen hinaus. CSR steht für eine nachhaltige Unternehmensführung im Kerngeschäft, die in der Geschäftsstrategie des Unternehmens verankert ist. CSR ist freiwillig, aber nicht beliebig. Unternehmen nehmen demnach gesellschaftliche Verantwortung wahr, indem sie insbesondere: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fair behandeln, fördern und beteiligen, mit natürlichen Ressourcen schonend und effizient umgehen, darauf achten, in der Wertschöpfungskette in ihrem Einflussbereich sozial und ökologisch verantwortungsvoll zu produzieren, Menschenrechte und die ILO-Kernarbeitsnormen wahren und einen Beitrag leisten, sie international durchzusetzen, einen positiven Beitrag für das Gemeinwesen leisten, verstärkt in Bildung investieren, kulturelle Vielfalt und Toleranz innerhalb des Betriebes fördern, für einen fairen Wettbewerb eintreten, Maßnahmen zur Korruptionsprävention fördern, Transparenz hinsichtlich ihrer Unternehmensführung herstellen, Verbraucherrechte und Verbraucherinteressen achten Die Umsetzung dieser Ziele setzt nach unserem Verständnis einen intensiven und fortlaufenden Dialog zwischen Arbeitnehmervertretungen und Unternehmensleitung bzw. Anteilseigner/innen voraus, der sich an der konkreten Situation im jeweiligen Unternehmen orientiert. Eine Aufnahme dieser Aspekte in den Prüfbericht würde eine derart intensive Beschäftigung mit dieser Thematik voraussetzen, die vom Abschlussprüfer unseres Erachtens nach nicht ohne weiteres übernommen werden kann. Zudem sehen wir die Gefahr, dass eine unangemessene, oberflächliche Betrachtung zu einem reinen window dressing führen könnte, das dem Kernanliegen von CSR nicht dienlich ist. Wir vertreten daher die Auffassung, dass der Prüfungsbericht sich im Kern auf die Finanzberichterstattung, d. h. die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage konzentrieren sollte. (11) Sollte der Abschlussprüfer den Interessengruppen regelmäßiger Informationen zur Verfügung stellen? Sollte darüber hinaus die zeitliche Lücke zwischen dem Jahresende und dem Zeitpunkt des Prüfungsurteils verkleinert werden? Vor einer Verkürzung sollten die Kriterien überdacht werden, an denen die Fristen festgemacht werden. Beispielsweise halten wir das Merkmal der Kapitalmarktorientierung (allein) für nicht geeignet, da es insbesondere die Systemrelevanz von Unternehmen und Branchen nicht erfasst, die sich in der Finanzmarktkrise aber als ein wesentliches Risiko herausgestellt hat. Weiterhin ist zu bedenken, dass die Informationsnotwendigkeiten unterschiedlicher Adressaten nicht einheitlich sind. Der Aufsichtsrat, der eine originäre Aufgabe in der Überwachung der Geschäftsführung hat und den Jahresabschluss billigt und feststellt sowie der Prüfer beauftragt, benötigt weitergehende Informationen als z.b. Anteilseigner, die Anlageentscheidungen treffen. Deshalb erscheint eine Stärkung des Informationsaustausches gerade zwischen Abschlussprüfer und Aufsichtsrat schon im Verlauf der Abschlussprüfung und nicht erst bei der abschließenden Berichterstattung sinnvoll. 5
6 (12) Welche anderen Maßnahmen könnten in Betracht gezogen werden, um den Wert von Abschlussprüfungen zu erhöhen? Wir befürworten bezüglich der die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich beeinflussenden Tatsachen eine Redepflicht des Abschlussprüfers, erst recht, wenn seine eigene Einschätzung von der der Geschäftsführung abweicht bzw. vor einer nachträglichen Anpassung abgewichen ist. Zusammenfassend regen wir folgende Maßnahmen an, mit denen die Qualität der Abschlussprüfung und der Prüfungsberichte verbessert werden könnte: Weiterentwicklung der Abschlussprüfung in Richtung einer Unternehmensprüfung: Urteil des Prüfers bzgl. der Tragfähigkeit des Geschäftsmodells und der nachhaltigen wirtschaftlichen Solidität des Unternehmens Erweiterung und Konkretisierung der Berichtspflicht zur Ausübung von Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechen sowie Ermessensentscheidungen. Ergänzung des Prüfungsberichts um Informationen, mit denen die Einschätzung wesentlicher Risiken durch den Prüfer nachvollziehbarer wird (wie beispielsweise Szenariobetrachtungen, Sensitivitätsanalysen, Risikoparameter, Schadenshöhe, Eintrittswahrscheinlichkeiten). Erweiterung der Prüfungspflichten auf den nicht rechnungslegungsbezogenen Teil von IKS und RMS Stärkere Ausrichtung des Prüfungsvermerks an Aussagen zu wesentlichen Risiken, denen das Unternehmen sowohl intern, als auch in seinen Märkten ausgesetzt ist. Stärkung der unterjährigen Hinweispflicht gegenüber dem Aufsichtsrat als Auftragsgeber bezogen auf wesentliche Risiken und Stärkung des Informationsaustausches zwischen Abschlussprüfer und Aufsichtsrat schon im Verlauf der Abschlussprüfung und nicht erst bei der abschließenden Berichterstattung (13) Wie stehen Sie zur Einführung der ISA in der EU? Der DGB befürwortet die Einführung einheitlicher Prüfungsstandards und Berichtspflichten für alle EU- Mitgliedsstaaten, um die Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen zu verbessern und ein einheitliches Berichtsniveau insbesondere bezüglich der Transparenz von Risiken zu gewährleisten. Dabei ist aber auf strikte Neutralität gegenüber den Rechtssystemen zu achten. Insbesondere darf es keine einseitige Orientierung am angelsächsischen Unternehmensmodell (Board-System) geben. (14) und (15)./. (16) Ist die Tatsache, dass der Prüfer vom geprüften Unternehmen bestellt und vergütet wird, problematisch? Welche alternativen Vereinbarungen würden Sie in diesem Zusammenhang empfehlen? (17) Wäre die Bestellung durch einen Dritten in bestimmten Fällen gerechtfertigt? In Deutschland fungiert der Abschlussprüfer als Hilfsperson des Aufsichtsrats bei der Überwachung der Unternehmensführung bezogen auf die Belange der Rechnungslegung. Er legt die Prüfungsschwerpunkte fest, mit denen sich der Prüfer in der aktuellen Berichtsperiode auseinander setzen soll. Dementsprechend ist der Aufsichtsrat auch Auftraggeber und Empfänger des Prüfungsberichts. Die Interessen beider Kontrollinstanzen sind insofern gleichgerichtet, als sowohl der Abschlussprüfer als auch der Aufsichtsrat risikoorientiert prüft und beide gemeinsam für die Ordnungsmäßigkeit des Jahresbzw. Konzernabschlusses haften. Die Ansiedlung von Bestellung und Vergütungsentscheidung ist insofern folgerichtig und praxisgerecht. 6
7 Das in der Ausgangsfrage der Kommission angesprochene Risiko, der Abschlussprüfer könne aufgrund seiner finanziellen Abhängigkeit vom beauftragenden Unternehmen an einer unabhängigen Urteilsfindung gehindert sein, könnte in diesem Governance-Modell nur dann eintreten, wenn der Aufsichtsrat seine Aufgabe zur autonomen und vom Management unbeeinflussten Beauftragung nicht pflichtgemäß wahrnehmen würde. Für eine solche Entwicklung haben wir keine Anzeichen. Wenn solche Fälle belegbar wären, sollten Maßnahmen überlegt werden, die die Funktionswahrnehmung des Aufsichtsrats bei der Auftragsvergabe stärken könnten. Eine Regulierungsbehörde hätte den Nachteil, dass unternehmensexterne Stellen schlechter als der Aufsichtsrat in der Lage wären, Prüfungsschwerpunkte festzulegen, da sie mit den unternehmensindividuellen Problemlagen weniger vertraut sind als er. Der DGB lehnt die Auftragsvergabe durch unternehmensexterne staatliche Stellen strikt ab. Unabhängig davon, für welche Lösung sich die EU-Kommission entscheidet, sollte die Auswahl des Prüfers auf der Grundlage mehrerer Angebote zustande kommen, die Entscheidungsgründe sollten nachvollziehbar dokumentiert werden, so dass sie nachprüfbar sind. (18) Sollten Daueraufträge für Prüfungsgesellschaften zeitlich begrenzt werden? Wenn ja, wie sollte die Höchstdauer eines Prüfungsauftrags aussehen? Eine weitere Maßnahme zur Stärkung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers ist abgesehen von der sog. internen Rotation des einzelnen Prüfers die zeitliche Begrenzung der Höchstdauer des Prüfungsauftrags (externe Rotation), die wir daher im Grundsatz befürworten. Bei der Festlegung der Fristen muss jedoch immer auch individuelle Unternehmenssituation berücksichtigt werden, um beispielsweise einen Prüferwechsel zur Unzeit (z. B. während laufender Post Merger-Prozesse) zu vermeiden, oder wenn durch den Wechsel wichtige Branchenexpertise verloren ginge. Daneben muss ein Wechsel immer auch im Einklang zu damit verbundenen Kosten und Nutzen stehen. (19) Sollte die Erbringung von Nichtprüfungsleistungen durch Prüfungsgesellschaften verboten werden? Sollte ein solches Verbot für alle Prüfungsgesellschaften und ihre Kunden gelten oder nur für bestimmte Typen von Instituten, wie z.b. systemrelevante Finanzinstitute? Viele Staaten sehen ein Verbot für den Fall vor, dass die Erbringung von Nichtprüfungsleistungen zu einem Verstoß gegen das Selbstprüfungsverbot führen würde. Diesen Ansatz halten wir für nicht ausreichend. Ein Prüfer, der neben seiner Abschlussprüfung auch Beratungsleistungen erbringt, kann nur im theoretischen Fall eindeutig die Bereiche abgrenzen, auf die sie sich seine Beratung auswirken könnte, so dass er auch nicht sicher ausschließen kann, dass er nicht doch die Ergebnisse eigener Entscheidungen prüfen würde. Die gleichzeitige Erbringung von Beratungsleistungen gefährdet die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und kann finanzielle Abhängigkeiten fördern. Um dieses Risiko nicht entstehen zulassen, sollte die Erbringung von Nichtprüfungsleistungen und Abschlussprüfungen durch dieselbe Prüfungsgesellschaft untersagt werden mit Ausnahme von Steuerberatungsleistungen. Das schließt nicht aus, dass Prüfungsgesellschaften auch Beratungsleistungen erbringen; es sollte allerdings ausgeschlossen werden, dass Beratung und Prüfung für dasselbe Unternehmen erfolgen. Damit wäre auch das Kompensieren von Billig-Prüfungen durch Beratungsleisten ausgeschlossen. (20) bis (21)./. 7
8 (22) Welche weiteren Maßnahmen könnten bei der Governance von Prüfungsgesellschaften ins Auge gefasst werden, um die Unabhängigkeit der Prüfer zu erhöhen? In Deutschland sind rund Aufsichtsräte mitbestimmt, d. h. ein drittel bzw. die Hälfte der Gremienmitglieder sind Vertreter/innen der Arbeitnehmerseite mit spezifischem unternehmensinternen Wissen, das auch dem Abschlussprüfer dienen kann. Arbeitnehmervertreter/innen im Aufsichtsrat haben ein immanentes Interesse an der langfristigen Existenz des Unternehmens und sind entsprechend für die Risiken sensibilisiert, denen das Unternehmen ausgesetzt ist. Nicht zuletzt deshalb wäre eine Stärkung der auch unterjährigen Hinweispflicht des Abschlussprüfers gegenüber dem gesamten Aufsichtsrat als Auftraggeber bezogen auf wesentliche Risiken ein Beitrag zu einer nachhaltigen Ausrichtung der Kontrollaufgaben. Insgesamt könnte eine Fortentwicklung der Kommunikation mit dem Aufsichtsrat dazu führen, dass der Informationsaustausch zwischen Abschlussprüfer und Aufsichtsrat regelmäßig im Verlauf der Abschlussprüfung und nicht erst im Rahmen der abschließenden Berichterstattung erfolgt (siehe bereits die Stellungnahme des DGB zum Grünbuch der EU-Kommission Corporate Governance in Finanzinstituten und Vergütungspolitik ). (23) bis (26)./. (27) bis (32) Konzentration und Marktstruktur Ein aus der Konzentration des Prüfermarktes resultierendes Risiko sehen wir für bestimmte Branchen, wie z. B. den Finanzdienstleistungssektor. Hier ist nur eine begrenzte Anzahl von Prüfungsgesellschaften hinsichtlich ihrer personellen, organisatorischen und fachlichen Kapazitäten in der Lage, große Unternehmen/Konzerne zu prüfen. Faktisch sind die Unternehmen in diesem Sektor von ein oder zwei großen Prüfungsgesellschaften abhängig. Die Tatsache, dass solche Großunternehmen fast ausschließlich nach den komplexen internationalen Rechnungslegungsvorschriften (IFRS, US-GAAP) bilanzieren, verschärft das Risiko zusätzlich. Vor diesem Hintergrund befürworten wir Maßnahmen, die zu einem breiteren Angebot von Prüfungsgesellschaften mit entsprechenden Kompetenzen führen, insbesondere solche, die Markteintrittsbarrieren beseitigen. 8
Radikale Änderungen bei der Abschlussprüfung? - Das Grünbuch der EU-Kommission vom Fakultätstag StB Dr.
Radikale Änderungen bei der Abschlussprüfung? - Das Grünbuch der EU-Kommission vom 13.10.2010 - Fakultätstag 20.11.2010 StB Dr. Gerhard Kurz 2 Agenda Problemstellung Fragestellungen des Grünbuchs Informationen
IDW Prüfungsstandard: Prüfung von Energieversorgungsunternehmen (IDW PS 610) 1
1. Vorbemerkungen IDW Prüfungsstandard: Prüfung von Energieversorgungsunternehmen (IDW PS 610) 1 (Stand: 01.03.2006) (1) Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.v. (IDW) legt in diesem IDW
Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Vermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Vermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts Prüfungsurteile Wir haben den Jahresabschluss der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft,
MUSTER DES NEUEN BESTÄTIGUNGSVERMERKS 6.1 BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS. An die WGX. Prüfungsurteile
MUSTER DES NEUEN BESTÄTIGUNGSVERMERKS 6.1 BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS i An die WGX Prüfungsurteile Wir haben den Jahresabschluss der [Genossenschaft] bestehend aus der Bilanz
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 und Lagebericht
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 und Lagebericht BESTÄTIGUNGSVERMERK Franconofurt AG Frankfurt am Main KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft I Allgemeine Angaben Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Daimler AG 4T /04/2013
Daimler AG 4T 2012 29/04/2013 DAG Konzern Prüfungsbericht Konzernabschluss zum 31.12.2012 und zusammengefasster Lagebericht Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers An die Daimler AG, Stuttgart Vermerk
Prüfung des Lageberichts
Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über die Prüfung des Lageberichts (beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und
Prüfung des Lageberichts
Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über die Prüfung des Lageberichts (beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und
FACHNACHRICHTEN plus WIRTSCHAFTLICHES PRÜFUNGSWESEN
FACHNACHRICHTEN plus WIRTSCHAFTLICHES PRÜFUNGSWESEN 1. Neuer uneingeschränkter BSV ab 2018 (IDW PS 400 n.f.) ohne Auslagerung eines Teils der Beschreibung der Verantwortung des AP Bestätigungsvermerk des
Allgemeine Bemerkungen
Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz, des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend und des Bundesministeriums für Finanzen zum Grünbuch Weiteres Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung:
Öffentliche Bekanntmachung. Jahresabschluss zum der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Tiefbaumanagement der Stadt Neuss
Öffentliche Bekanntmachung Jahresabschluss zum 31.12.2017 der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Tiefbaumanagement der Stadt Neuss Der Rat der Stadt Neuss hat in seiner Sitzung am 14.12.2018 folgenden
Rechtspolitischer Kongress. Schlaglichter zu Offenlegungspflichten aus der gewerkschaftlichen Debatte. Berlin, 26. März 2014
Rechtspolitischer Kongress Schlaglichter zu Offenlegungspflichten aus der gewerkschaftlichen Debatte Berlin, 26. März 2014 Zitat zur Einstimmung Transparenz ist stets die Voraussetzung für Veränderungen
Für Zwecke dieses beispielhaften Bestätigungsvermerks werden folgende Gegebenheiten angenommen:
Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk aufgrund einer gesetzlichen Abschlussprüfung bei einem nach 242 bis 256a und 264 bis 289 HGB aufgestellten Jahresabschluss und Lagebericht eines Unternehmens, das
Grünbuch der europäischen Kommission zum weiteren Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung. Stellungnahme an die Europäische Kommission
GdW Stellungnahme Grünbuch der europäischen Kommission zum weiteren Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung Stellungnahme an die Europäische Kommission 3. Dezember 2010 Herausgeber: GdW Bundesverband
Corporate Social Responsibility als strategische Notwendigkeit für Caritas-Unternehmen: Praxisbeispiele. Rechträgertagung, 12.,13.4.
Corporate Social Responsibility als strategische Notwendigkeit für Caritas-Unternehmen: Praxisbeispiele Rechträgertagung, 12.,13.4.11, Weimar Vom Sponsoring zu CSR Warum mit Unternehmen zusammenarbeiten?
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 und Lagebericht
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 und Lagebericht BESTÄTIGUNGSVERMERK KBA-METRONIC GmbH Veitshöchheim KPMG Bayerische Treuhandgesellschaft Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
RATIONAL Aktiengesellschaft
RATIONAL Aktiengesellschaft Landsberg am Lech Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 und Lagebericht für das Geschäftsjahr 2014 Versicherung der gesetzlichen Vertreter Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers
Deloitte. 3. Bestätigungsvermerk. Bericht zum Konzernabschluss. Prüfungsurteil
3. Bestätigungsvermerk Bericht zum Konzernabschluss Prüfungsurteil Wir haben den Konzernabschluss der Energie Steiermark AG, Graz, und ihrer Tochterunternehmen (der Konzern), bestehend aus der Konzernbilanz
Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers
Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Thüringer Aufbaubank Wir haben den Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie zusammengefassten Anhang und Konzernanhang unter Einbeziehung
ConValue AG. Jahresabschluss. für das Geschäftsjahr 2013
Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2013 Kirchenstraße 9 21224 Rosengarten e-mail: info@convalue.com www.convalue.com Sitz der Gesellschaft: Rosengarten 1 Bericht des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat der
Gegenüberstellung der ISA und IDW PS
Gegenüberstellung der ISA und ISA 200 210 general principles and responsibilities Übergreifende Zielsetzungen des unabhängigen Prüfers und Grundsätze einer Prüfung in Übereinstimmung mit den international
Weiteres Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung: Lehren aus der Krise
Grünbuch der EU-Kommission Weiteres Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung: Lehren aus der Krise (1) Möchten Sie allgemein zur Herangehensweise und zu den Zwecken dieses Grünbuchs Stellung nehmen? Der
Abschlussprüfung und Aufsichtsrat. Herausforderungen und Chancen aus ergänzender Zusammenarbeit
Abschlussprüfung und Aufsichtsrat Herausforderungen und Chancen aus ergänzender Zusammenarbeit Abschlussprüfung und Aufsichtsrat 2013 Aufgaben und Funktionen Abschlussprüfung = Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit
ConValue AG. Jahresabschluss. für das Geschäftsjahr 2015
ConValue AG Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2015 Kirchenstraße 9 21224 Rosengarten e-mail: info@convalue.com www.convalue.com Sitz der Gesellschaft: Rosengarten 1 Lagebericht des Vorstands Im abgelaufenen
adidas AG Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss im Aufsichtsrat
adidas AG Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss im Aufsichtsrat 1 Einsetzung (1) Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats der adidas AG besteht auf der Grundlage der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018 BESTÄTIGUNGSVERMERK Spark Networks SE München KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers An die Spark Networks
Your Drinks AG, Berlin. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013
Your Drinks AG, Berlin Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 Inhaltsverzeichnis Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Bilanz zum 31.12.2013 Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2013 Anhang
Brauchen Wirtschaftsprüfer eine stärkere Überwachung?
Ludwig Maximilian Universität Münchner Forschungspreis für Wirtschaftsprüfung Brauchen die Wirtschaftsprüfer eine stärkere Überwachung? Achim Schmidt Brauchen Wirtschaftsprüfer eine stärkere Überwachung?
Jahresabschluss zum 31. Dezember der. FactorBank Aktiengesellschaft Wien
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 der FactorBank Aktiengesellschaft Wien Bestätigungsvermerk Bericht zum Jahresabschluss Prüfungsurteil Wir haben den Jahresabschluss der FactorBank Aktiengesellschaft,
G E S C H Ä F T S O R D N U N G PRÜFUNGSAUSSCHUSSES AUFSICHTSRATS M E T R O A G
G E S C H Ä F T S O R D N U N G des PRÜFUNGSAUSSCHUSSES des AUFSICHTSRATS der M E T R O A G (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 79055) (in der Fassung vom 2. März 2017)
Informationsversorgung von Abschlussprüfer und Aufsichtsrat zur Verbesserung der Corporate Governance:
Informationsversorgung von Abschlussprüfer und Aufsichtsrat zur Verbesserung der Corporate Governance: Vorschläge für Zusatzinformationen über die wirtschaftliche Lage im Rahmen der Unternehmensüberwachung
Grünbuch der EU-Kommission: Weiteres Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung Lehren aus der Krise (BR-Drucksache Nr. 641/10 vom
Kommission Generaldirektion Binnenmarkt u. Dienstleistungen - Direktion F 4 - Frau Nathalie de Basaldua Head of Audit Policy Unit Rue de Spa/Spastraat 2 B-1000 Brüssel BELGIEN 07.12.2010 /ce Grünbuch der
Amtsblatt der Stadt Greven
Amtsblatt der Stadt Greven Nummer 22 Jahrgang 56 Erscheinungstag 27.09.2018 Lfd. Nr. Inhalt Seite 55 Ortsübliche Bekanntmachung der Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts, der Gewinnverwendung
ISA [E-DE] 450. (Gilt für die Prüfung von Abschlüssen für Zeiträume, die am oder nach dem beginnen)
INTERNATIONAL STANDARD ON AUDITING [ENTWURF-DE] 450 BEURTEILUNG DER WÄHREND DER ABSCHLUSSPRÜFUNG IDENTIFIZIERTEN FALSCHEN DARSTELLUNGEN () (Gilt für die Prüfung von Abschlüssen für Zeiträume, die am oder
In aller Kürze: Das Abschlussprüfungsreformgesetz
In aller Kürze: Das Abschlussprüfungsreformgesetz Prüfungsbericht Bestätigungsvermerk Externe Rotation Inkrafttreten am 17. Juni 2016 EU-Verordnung und Abschlussprüfungsreformgesetz Prüfungsausschuss Anwendungsbereich
Copyright Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved ISA 700/PG 3 (2017)/KFS BV 7
Anlage 7: Muster für einen Bestätigungsvermerk über die Abschlussprüfung eines Konzernabschlusses unter folgenden Annahmen: Unternehmen von öffentlichem Interesse (börsenotiert) [Aufsichtsrat/Prüfungsausschuss]
Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex Klaus-Peter Müller c/o Commerzbank Frankfurt am Main. Frankfurt,
Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex Klaus-Peter Müller c/o Commerzbank 60261 Frankfurt am Main Frankfurt, 15.03.2013 Stellungnahme des DIRK Deutscher Investor Relations Verband e.v.
ISA [E-DE] 250. (Gilt für die Prüfung von Abschlüssen für Zeiträume, die am oder nach dem beginnen)
INTERNATIONAL STANDARD ON AUDITING [ENTWURF-DE] 250 (REVISED) BERÜCKSICHTIGUNG VON GESETZEN UND ANDEREN RECHTS- VORSCHRIFTEN BEI EINER ABSCHLUSSPRÜFUNG ( (Revised)) (Gilt für die Prüfung von Abschlüssen
Geschäftsordnung für den. Prüfungsausschuss. des Aufsichtsrats der Südwestdeutsche Salzwerke Aktiengesellschaft
Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats der Südwestdeutsche Salzwerke Aktiengesellschaft Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss Seite 1 von 6 1 Allgemeines Der Prüfungsausschuss
Entsprechenserklärung gemäß 161 Aktiengesetz
Entsprechenserklärung gemäß 161 Aktiengesetz Marenave Schiffahrts AG Valentinskamp 24, 20354 Hamburg ISIN: DE000A0H1GY2 1. Die letzte Entsprechenserklärung wurde am 15. Dezember 2016 abgegeben. Vorstand
Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen
Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 158 2013 Verkündet am 28. Februar 2013 Nr. 45 Jahresabschluss des Übersee-Museums - Stiftung öffentlichen Rechts - für das Wirtschaftsjahr 2011 Gemäß 6 Absatz 3 des
www.wpk.de/magazin/3-2012/ - 2 - Verbesserung der Prüfungsqualität und Stärkung der Unabhängigkeit der Abschlussprüfer benötigen einen ganzheitlichen Ansatz. Durch eine kreative Kombination verschiedener
GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DIE INNENREVISION DER UNIVERSITÄT SIEGEN. 2. Rechtliche Stellung und organisatorische Zuordnung der Innenrevision
GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DIE INNENREVISION DER UNIVERSITÄT SIEGEN Inhaltsverzeichnis 1. Präambel 2. Rechtliche Stellung und organisatorische Zuordnung der Innenrevision 3. Befugnisse der Innenrevision 4. Aufgaben
Bericht des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis 31. Dezember 2017
Bericht des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis 31. Dezember 2017 Beratungsschwerpunkte 2017 Auch im abgelaufenen Geschäftsjahr 2017 hat der Aufsichtsrat gemäß Gesetz und Satzung den
Umsetzung der CSR-Richtlinie: Der Referentenentwurf zum CSR-RUG
Lehrstuhl für Internationale Unternehmensrechnung, WWU Münster Umsetzung der CSR-Richtlinie: Der Referentenentwurf zum CSR-RUG Prof. Dr. Peter Kajüter Berliner Bilanz Forum, 9. Mai 2016 CSR-Richtlinie
Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen
Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 951 2016 Verkündet am 28. Oktober 2016 Nr. 225 Jahresabschluss des Übersee-Museums - Stiftung öffentlichen Rechts - für das Wirtschaftsjahr 2015 Gemäß 6 Absatz 3
Workshop 2: CSR meets Money
Workshop 2: CSR meets Money Thomas Götze, Ernst & Young AG, Hamburg Wirtschaftsprüfer/Steuerberater CSR in der Energiebranche 13. September 2007 Agenda I. CSR Kernelemente II. III. CSR Berichterstattung
INARA Initiative Aufsichtsräte Austria Neulinggasse Wien Österreich
INARA Initiative Aufsichtsräte Austria Neulinggasse 28 1030 Wien Österreich office@inara.at INARA ist die Wissens, Informations und Service Plattform für Aufsichtsräte in Österreich ( www.inara.at) INARA
Stadt Bad Münstereifel. - Rechnungsprüfungsausschuss -
Stadt Bad Münstereifel - Rechnungsprüfungsausschuss - Prüfungsbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2012 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkungen... 3 1.1. Prüfungsauftrag, -umfang und -ziel... 3
Lesen des Jahresabschlusses der Edgesearch Ag
EdgeSearch AG Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2016 / 2017 Luneplate 32 28259 Bremen Telefon: 0421-89827891 Telefax: 0421-89827892 Email: info@edgesearch.de Internet: www.edgesearch.de Sitz der Gesellschaft:
Aktuelle Informationen zum IAS 24
Ausgabe 2/2012 Aktuelle Informationen zum IAS 24 a) Was ist der IAS 24? Unternehmen, die sich Kapital an öffentlichen Börsen beschaffen ( kapitalmarktorientierte Unternehmen ), müssen ihren Konzernabschluss
Einführung von Compliance-Systemen auf Basis der Identity- & Access-Management-Suite
20. Deutsche ORACLE-Anwenderkonferenz 21.-22.11.2007 Nürnberg Einführung von Compliance-Systemen auf Basis der Identity- & Access-Management-Suite Vorstellung 26 Jahre Master of Computer
WIENWERT Immobilien Finanz Aktiengesellschaft 31. Dezember 2014 4. Bestätigungsvermerk Bericht zum Jahresabschluss Wir haben den beigefügten Jahresabschluss der 0 WIENWERT Immobilien Finanz Aktiengesellschaft,
Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers
Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Thüringer Aufbaubank Wir haben den Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie zusammengefasstem Anhang und Konzernanhang unter Einbeziehung
Prüfung der Eröffnungsbilanz der Stadt Rheinfelden. Gemeinderatssitzung
Prüfung der Eröffnungsbilanz der Stadt Rheinfelden Gemeinderatssitzung 17.10.2013 Seite 1 Der Weg ins neue Haushalts- und Rechnungswesen 01.01.2011 Kameralistik Darstellung Geldfluss/Liquidität Sichtweise
CSR-Berichtspflichten in der Praxis Was ist die CSR-Berichtspflicht? Wann kommt sie und was hat sie überhaupt mit mir zu tun?
CSR-Berichtspflichten in der Praxis Was ist die CSR-Berichtspflicht? Wann kommt sie und was hat sie überhaupt mit mir zu tun? IHK Würzburg-Schweinfurt, Maja Erbs Hinweis: Der Sachstand basiert auf der
Anhang 2: Muster für einen Bericht über die prüferische Durchsicht von Abschlüssen
Anhang 2: Muster für einen Bericht über die prüferische Durchsicht von Abschlüssen 2.1. Muster für einen Bericht über die prüferische Durchsicht eines Abschlusses mit einer uneingeschränkten zusammenfassenden
INTERNATIONAL STANDARD ON AUDITING [ENTWURF-DE] 510 ERÖFFNUNGSBILANZWERTE BEI ERSTPRÜFUNGSAUFTRÄGEN (ISA [E-DE] 510)
INTERNATIONAL STANDARD ON AUDITING [ENTWURF-DE] 510 ERÖFFNUNGSBILANZWERTE BEI ERSTPRÜFUNGSAUFTRÄGEN (ISA [E-DE] 510) (Gilt für die Prüfung von Abschlüssen für Zeiträume, die am oder nach dem 15.12.2009
Kommission für Rechnungsprüfungsqualität. der. Evangelischen Kirche im Rheinland
Kommission für Rechnungsprüfungsqualität der Evangelischen Kirche im Rheinland Kirchlicher Prüfungsstandard: Berichterstattung über die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung kirchlicher Stellen
Dr. Helge Löffler Kitzbühel, 23. September 2016
Fachvortrag Internes Kontrollsystem im Rahmen der Wirtschaftsprüfung Dr. Helge Löffler Kitzbühel, 23. September 2016 Einleitung Stetiger Anstieg der Bedeutung des Internen Kontrollsystems ( IKS ) im Rahmen
Formulierung des Bestätigungsvermerks gemäß 274 UGB des Abschlussprüfers zum Rechenschaftsbericht
Richtlinie des Instituts Österreichischer Wirtschaftsprüfer zur Formulierung des Bestätigungsvermerks gemäß 274 UGB des Abschlussprüfers zum Rechenschaftsbericht einer Verwaltungsgesellschaft (Kapitalanlagegesellschaft
Thema 6: Grundfragen und Einzelprobleme der Prüfung des Lageberichts im deutschen Bilanzrecht
WP Seminar: Einzelprobleme der Wirtschaftsprüfung WS 2004/2005 Thema 6: Grundfragen und Einzelprobleme der Prüfung des Lageberichts im deutschen Bilanzrecht Bearbeiter: Gliederung I. Problemstellung II.
Netwatch AG. Jahresabschluss. für das Geschäftsjahr 2016
Netwatch AG Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2016 Innere Wiener Straße 14 81667 München Tel. 089/60037544 Fax 089/60037545 e-mail: info@netwatch.de Internet: www.netwatch.de Sitz der Gesellschaft:
Accounting Fraud aufdecken und vorbeugen
Accounting Fraud aufdecken und vorbeugen Formen der Kooperation von Unternehmensführung und -Überwachung Von Dr. Corinna Boecker ERICH SCHMIDT VERLAG Vorwort V Inhaltsverzeichnis VII Abbildungsverzeichnis
Jahresabschluss der Verwertungszentrum Nordharz GmbH
Jahresabschluss der Verwertungszentrum Nordharz GmbH 1. Bestätigungsvermerk der Alff-Eickhoff Unternehmensberatung GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft: Wir haben den Jahresabschluss
Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats der Deutschen Bank AG (29. Oktober 2013)
Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats der Deutschen Bank AG (29. Oktober 2013) 1 Zusammensetzung und Leitung (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Aufsichtsratsvorsitzenden 1
Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung
WP Handbuch Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung IDW (Hrsg.) / 15., vollständig überarbeitete Auflage ...Seite Vorwort... A. Beruf und Dienstleistungen des Wirtschaftsprüfers.... 1 1. Einleitung... 7
Jahresabschluss zum 31. Dezember der. FactorBank Aktiengesellschaft Wien
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018 der FactorBank Aktiengesellschaft Wien Bestätigungsvermerk Bericht zum Jahresabschluss Prüfungsurteil Wir haben den Jahresabschluss der FactorBank Aktiengesellschaft,
Jahresabschlüsse des LWL- Jugendhilfezentrums Marl, des LWL-Heilpädagogischen Kinderheimes Hamm und des LWL-Jugendheimes Tecklenburg
Landschaftsverband Westfalen-Lippe Jahresabschlüsse 2006 des LWL- Jugendhilfezentrums Marl, des LWL-Heilpädagogischen Kinderheimes Hamm und des LWL-Jugendheimes Tecklenburg Bekanntmachung des Landschaftsverbandes
BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS
1 BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS An die Telefónica Germany Management GmbH, München, Prüfungsurteil Wir haben den Jahresabschluss der Telefónica Germany Management GmbH, München,
Zusammenarbeit von Interner Revision und Abschluss- prüfer
Deutsches Institut für Interne Revision (IIR) IIR Revisionsstandard Nr. 1 Zusammenarbeit von Interner Revision und Abschluss- prüfer Veröffentlicht im Februar 2001 und geändert im September 2015 (Version
Rechnungsabschluss. Karl-Franzens-Universität Graz
Rechnungsabschluss zum 31.12.2010 Karl-Franzens-Universität Graz Universitätsplatz 3, 8010 Graz INHALTSVERZEICHNIS Bestätigungsvermerk I. Bilanz zum 31.12.2010 II. Gewinn- und Verlustrechnung vom 1.1.2010
Prüfungsbericht. Westfälische Provinzial Versicherung Aktiengesellschaft Münster
Prüfungsbericht Westfälische Provinzial Versicherung Aktiengesellschaft Münster Prüfungsbericht zur Angemessenheit des Compliance-Management-Systems der Westfälischen Provinzial Versicherung Aktiengesellschaft
Prüfungsbericht. Mecklenburgische Lebensversicherungs-AG Hannover
Prüfungsbericht Mecklenburgische Lebensversicherungs-AG Hannover Prüfungsbericht zur Angemessenheit und Implementierung des Compliance-Management-Systems (CMS) der Mecklenburgische Lebensversicherungs-AG
Für Zwecke dieses beispielhaften Bestätigungsvermerks werden folgende Gegebenheiten angenommen:
Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk aufgrund einer gesetzlichen Abschlussprüfung, die ggf. unter ergänzender Beachtung der ISA durchgeführt wurde, bei einem nach 315e HGB aufgestellten Konzernabschluss
A. Anlagevermögen A. Eigenkapital. Finanzanlagen 16,47 0 I. Gezeichnetes Kapital ,00 100
Delitzsch Pflanzenzucht Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Einbeck Bilanz zum 30. Juni 2015 AKTIVA PASSIVA A. Anlagevermögen A. Eigenkapital Vorjahr Vorjahr T T Finanzanlagen 16,47 0 I. Gezeichnetes
T T A. Anlagevermögen A. Eigenkapital. Finanzanlagen 16,47 0 I. Gezeichnetes Kapital ,00 100
Delitzsch Pflanzenzucht Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Einbeck Bilanz zum 30. Juni 2016 AKTIVA Vorjahr Vorjahr T T A. Anlagevermögen A. Eigenkapital Finanzanlagen 16,47 0 I. Gezeichnetes Kapital
Ortsübliche Bekanntgabe
Zweckverband der Abwasserentsorgung und Wasserversorgung Startseite > Service > Jahresabschluss Jahresabschluss 2013 Ortsübliche Bekanntgabe zur Feststellung des Jahresabschlusses 2013 des Zweckverbandes
Jahresrechnung zum der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft Rostock (GmbH & Co.) OHG
Jahresrechnung zum 31.12.2006 der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft Rostock (GmbH & Co.) OHG 31.12.2006 31.12.2005 Umsatzerlöse - aus Verkauf von Grundstücken 1.826.339,62 1.969.860,17 Minderung des
Aufsichtsrat und Prüfungsausschuss vor neuen Herausforderungen Aufsicht und Kontrolle in der Praxis
29.4.2010 in Köln Aufsichtsrat und Prüfungsausschuss vor neuen Herausforderungen Aufsicht und Kontrolle in der Praxis Corporate Governance und Prüfungsausschuss auf dem Weg zum Expertenrat? Dr. www.boeckler.de
Management und Wirtschaft Studien. Band 72
Management und Wirtschaft Studien Band 72 Accounting Fraud aufdecken und vorbeugen Formen der Kooperation von Unternehmensführung und -überwachung Von Dr. Corinna Boecker ERICH SCHMIDT VERLAG Bibliografische
Bericht des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis 31. Dezember 2014
Bericht des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis 31. Dezember 2014 Beratungsschwerpunkte 2014 Auch im abgelaufenen Geschäftsjahr 2014 hat der Aufsichtsrat gemäß Gesetz und Satzung den
kpmg Bericht über die unabhängige Prüfung des Corporate Governance-Berichtes gemäß 96 Abs. 2 AktG für das Geschäftsjahr 2015/16
kpmg EVN AG, Maria Enzersdorf Bericht über die unabhängige Prüfung des Corporate Governance-Berichtes gemäß 96 Abs. 2 AktG für das Geschäftsjahr 2015/16 17. November 2016 KPMG Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs-
BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS An die K+S Aktiengesellschaft, Kassel VERMERK ÜBER DIE PRÜFUNG DES JAHRESABSCHLUSSES UND DES ZUS
BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS An die K+S Aktiengesellschaft, Kassel VERMERK ÜBER DIE PRÜFUNG DES JAHRESABSCHLUSSES UND DES ZUSAMMENGEFASSTEN LAGEBERICHTS Prüfungsurteile Wir haben
Amtsblatt der Stadt Wesseling
Amtsblatt der Stadt Wesseling 45. Jahrgang Ausgegeben in Wesseling am 15. Januar 2014 Nummer 02 Bekanntmachung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2010 1. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 Mit der
BrainCloud AG. Geschäftsbericht. für das Geschäftsjahr 2016
BrainCloud AG Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2016 Buntentorsteinweg 154 A 28201 Bremen Tel. 0421 5769940 Fax 0421 5769943 e-mail: info@braincloud-ag.de www.braincloud-ag.de Sitz der Gesellschaft:
Testatsexemplar. Deutsche Post Beteiligungen Holding GmbH Bonn. Jahresabschluss zum 31. Dezember Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers
Testatsexemplar Deutsche Post Beteiligungen Holding GmbH Bonn Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Inhaltsverzeichnis Seite Jahresabschluss für das Geschäftsjahr
Nachhaltigkeitsleitbild der PRIOR1 GmbH. Jemand sollte es tun warum nicht wir!?
Nachhaltigkeitsleitbild der PRIOR1 GmbH Jemand sollte es tun warum nicht wir!? 2 Unsere Nachhaltigkeitsleitbild Inhaltsverzeichnis 1. Zu diesem Dokument... 3 2. Definition Nachhaltigkeit... 3 3. Unsere
Dr.Richard Wittsiepe WP/CPA Düsseldorfer Str Duisburg gaap.de
(1) Ja, Herangehensweise grundsätzlich richtig, Einzelheiten folgen zu den jeweiligen Fragen. Es sollte aber deutlicher als bisher zwischen einer Abschlussprüfung eines börsennotierten Unternehmens und
AMTLICHES KREISBLATT
AMTLICHES KREISBLATT Amtsblatt für den Kreis Minden-Lübbecke Minden, den 18. April 2018 Jahrgang 2018, Nr. 10 Sonderausgabe I n h a l t Seite A. Bekanntmachungen des Kreises Minden- Lübbecke 100 Erscheinungstermine
EU-Abschlussprüferreform: Die große Rotation
https://klardenker.kpmg.de/eu-abschlussprueferreform-die-grosse-rotration/ EU-Abschlussprüferreform: Die große Rotation KEYFACTS - Verbotsliste für prüfungsfremde Leistungen - Pflicht zur Rotation nach
Bescheinigung über eine unabhängige betriebswirtschaftliche
Bescheinigung über eine unabhängige betriebswirtschaftliche Prüfung Tchibo GmbH Hamburg Nachhaltigkeitsbericht der Tchibo GmbH, Hamburg, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 Engagement:
BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS
76 DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS AN DIE MÜNCHENER HYPOTHEKENBANK eg, MÜNCHEN VERMERK ÜBER DIE PRÜFUNG DES JAHRES- ABSCHLUSSES UND DES LAGEBERICHTS PRÜFUNGSURTEILE Wir haben den Jahresabschluss der
Bericht des Aufsichtsrats. Allgemein
Bericht des Aufsichtsrats Allgemein Der Aufsichtsrat der Uzin Utz AG hat im Geschäftsjahr 2012 die ihm nach Gesetz und Satzung der Gesellschaft obliegenden Aufgaben mit großer Sorgfalt wahrgenommen und
Universität Basel WWZ HS 14. V9. Berichterstattung über die Prüfung
Universität Basel WWZ HS 14 1 Dr. M. Jeger Wirtschaftsprüfung Inhalt 2 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Bericht an die Generalversammlung 3. Bericht an den Verwaltungsrat / AC 4. Management Letter 5. Zusammenfassung