Grünbuch der EU-Kommission: Weiteres Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung Lehren aus der Krise (BR-Drucksache Nr. 641/10 vom

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Grünbuch der EU-Kommission: Weiteres Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung Lehren aus der Krise (BR-Drucksache Nr. 641/10 vom"

Transkript

1 Kommission Generaldirektion Binnenmarkt u. Dienstleistungen - Direktion F 4 - Frau Nathalie de Basaldua Head of Audit Policy Unit Rue de Spa/Spastraat 2 B-1000 Brüssel BELGIEN /ce Grünbuch der EU-Kommission: Weiteres Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung Lehren aus der Krise (BR-Drucksache Nr. 641/10 vom ) Sehr geehrte Frau de Basaldua, wir danken Ihnen für die Übermittlung der BR-Drucksache Nr. 641/10 zum Grünbuch der EU- Kommission: Weiteres Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung Lehren aus der Krise vom Die Gelegenheit zur Stellungnahme nehmen wir gerne wahr. Allgemeine Anmerkungen Die Absicht der EU-Kommission, nach den negativen Erfahrungen der Finanzmarktkrise einen positiven Einfluss auf die Prüfungsqualität und Corporate Governance zu nehmen, ist zu unterstützen. Das Grünbuch kann als Chance für den Berufstand bewertet werden um die Leistungen des Abschlussprüfers transparenter zu machen und die Qualität der Abschlussprüfung weiter zu erhöhen. Das Grünbuch greift in einigen Punkten sinnvolle Ansätze auf, um auch für den Berufstand der Wirtschaftsprüfer angemessene Lehren aus der Krise zu ziehen. Die EU-Kommission darf nicht das ursächliche Problem der Finanzkrise die Fair-Value-Bewertung nach den internationalen Rechnungslegungsvorschriften (IFRS) durch das demokratisch nicht legitimierte International Accounting Standard Board (IASB) in London aus den Augen verlieren....

2 Die Qualität der Rechnungslegung muss kritisch hinterfragt und das Übel an der Wurzel gepackt werden. Ohne eine Abkehr von der Fair-Value-Bewertung bleiben die angedachten Maßnahmen im Bereich der Abschlussprüfung ohne Wirkung. In diesem Zusammenhang muss über eine Neukonzeption der Standardsetzung in Europa bzw. durch das IASB nachgedacht werden. Die Sponsoren des privaten Standardsetzers IASB sind zugleich deren Anwender. Eine sinnvolle Lehre aus der Finanzkrise wäre, bei der EU-Kommission eine unabhängige Expertenkommission anzusiedeln, die entsprechend dem Demokratieprinzip eine Beteiligung aller von der Standardsetzung betroffenen Interessen vorsieht und die Übernahme der vom IASB entwickelten internationalen Rechnungslegungsstandards in europäisches Recht einer stärkeren parlamentarischen Kontrolle unterwirft (Änderung des Endorsementverfahrens) oder zumindest eine politische Legitimation des IASB vorzusehen. Darüber hinaus kann auf eine zeitnahe Bilanzierung nach dem Fair Value verzichtet werden, da für rund 95 % der Vermögensgegenstände keine aktuellen Marktwerte (Fair Values) vorliegen 1. Zu den einzelnen Punkten des Grünbuchs der EU-Kommission zum Weiteren Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung haben wir nachfolgende Anmerkungen: Zu Punkt 2. Rolle des Abschlussprüfers: Die Aussage des Grünbuchs, dass geprüfte Rechnungslegungsinformationen eine faire Abbildung der wirtschaftlichen Situation der Unternehmen geben müssen, ist zu unterstützen. Die jeweiligen Rechnungslegungsvorschriften (IFRS und nationale GAAP z. B. HGB) müssen den Gedanken einer vorsichtigen und nachhaltigen Bilanzierung aber auch umsetzen. Die Fair-Value-Bewertung nach den IFRS erlaubt den Ausweis von Scheingewinnen, die oftmals gar nicht entstehen. Die Fair-Value-Bewertung gilt als Mitverursacher bzw. Brandbeschleuniger der Finanzkrise. Die Jahresabschlüsse der Unternehmen müssen wieder verlässliche und objektive Werte beinhalten, d. h. eine Gewinnverwendung darf erst nach Realisierung erfolgen. Was nützt ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk, wenn die internationalen Rechnungslegungsvorschriften (IFRS) aufgrund der Fair-Value-Bewertung sehr komplex sowie mit zahlreichen Schwachstellen und einer Vielzahl von Bewertungswahlrechten versehen sind. Die Regelungen werden von den Experten der bilanzierenden Unternehmen und deren Abschlussprüfer nicht mehr verstanden und haben demzufolge zu einer bislang nicht gekannten Fehlerhaftigkeit der Rechnungslegung geführt. Derartige Rechnungslegungsstandards sind nicht verlässlich und nicht auf Nachhaltigkeit ausgerichtet. Nach Ansicht der DPR (Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung) steht ein Großteil der festgestellten Fehler in allen Bereichen der Rechnungslegung im Zusammenhang mit der Ermittlung von Zeitwerten (Fair Values). Zusätzliche Informationen im Anhang (Notes) bzw. Lagebericht sind nicht zielführend, solange der Bilanzansatz nach dem Fair-Value-Konzept erfolgt und Scheingewinne zugelassen werden. Eine Bilanzierung nach dem Vorsichtsprinzip mit verlässlichen und vorsichtigen Wertansätzen ist den umfangreichen, die falschen Wertansätze erklärenden Angaben im Anhang (Notes) beim IFRS-Abschluss dringend vorzuziehen. 1 Vgl. Schürmann, Christof: Schlecht gebrüllt Die EU will den Wirtschaftsprüfern an den Kragen, übersieht aber das ursächliche Problem (Kommentar); in: Wirtschaftswoche, , Seite 144 Seite 2 von 9

3 Geschäftsberichte im Umfang eines Versandhauskatalogs mit mehreren hundert Seiten sind nicht zielführend. Weniger Erklärungen der unsicheren Wertansätze im Anhang (Notes), sondern zutreffende und vorsichtige Wertansätze, würde den Jahresabschluss verlässlicher und sicherer machen. Die Aussagefähigkeit des Bestätigungsvermerks gegenüber der Öffentlichkeit (Adressat des Prüfungsurteils) würde allein schon auf diese Weise erheblich verbessert und zu einer deutlichen Verringerung der Erwartungslücke beitragen. Der Bestätigungsvermerk hätte damit nicht nur eine reine Ordnungsmäßigkeit der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze als Grundlage. Nachfolgende Abbildung veranschaulicht ein mögliches Konzept für eine nachhaltige Bilanzierung: Zu Punkt 2.1 Information des Abschlussprüfers an die Interessengruppen Das Grünbuch fordert eine klare Definition, welche Art von Informationen der Abschlussprüfer in seinem Prüfungsurteil und seinen Ergebnissen liefern sollte. Eine gezielte Modifikation des Bestätigungsvermerks zur Reduzierung der Erwartungslücke durch die Aufnahme zusätzlicher Informationen über die Prüfungsmethode ist grundsätzlich zu unterstützen. Die geforderte intensivere Kommunikation zwischen dem Abschlussprüfer und den Stakeholdern ist zu befürworten; jedoch ist zu bedenken, dass die unterschiedlichen Adressaten auch unterschiedliche Informationsinteressen (keine Homogenität) haben. Im Rahmen der genossenschaftlichen Pflichtprüfung ist bereits eine intensive Kommunikation zwischen dem Abschlussprüfer und dem geprüften Unternehmen sowie dem Aufsichtsrat vorgesehen. Die Forderung der EU-Kommission nach mehr Transparenz der Prüfungsmethoden und -grundlagen ist durchaus sinnvoll. Die in Deutschland übliche schriftliche Berichterstattung durch den Abschlussprüfer an die Unternehmensorgane (Vorstand und Aufsichtsrat) im Prüfungsbericht bzw. Bestätigungsvermerk hat sich grundsätzlich bewährt. Seite 3 von 9

4 Höheres Maß an Sicherheit für die Interessengruppen Die von der EU-Kommission gewünschte sehr hohe Sicherheit der Prüfungsaussagen ist zwar grundsätzlich zu unterstützen, jedoch in der Praxis kaum umzusetzen. Es sollte keine Abkehr vom risikoorientierten Prüfungsansatz vorgenommen werden. Vielmehr ist eine sinnvolle Kombination von System- und Einzelfallprüfungen praxisbezogen und sinnvoll. Verhalten des Abschlussprüfers Das Grünbuch fordert, dass der Abschlussprüfer gegenüber dem geprüften Unternehmen die berufsübliche Sorgfalt walten lassen muss. Die notwendige kritische Grundhaltung gehört bereits jetzt zu den Berufspflichten des Abschlussprüfers. Eine Ergänzung der zentralen Abschlussangaben im Bestätigungsvermerk durch die Hervorhebung (wesentlicher bzw. ungewöhnlicher) Sachverhalte könnte durchaus sinnvoll sein. Eingeschränkter Bestätigungsvermerk Im Grünbuch wird kritisch dargelegt, dass nur relativ selten eingeschränkte Bestätigungsvermerke erstellt werden. Dies liegt unseres Erachtens darin begründet, dass die Unternehmen überwiegend die Möglichkeit nutzen, festgestellte Mängel im Rahmen der Prüfung zu beheben. Die auf diese Weise geänderten Jahresabschlüsse sind folglich mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. Bessere Kommunikation nach außen und innen Das Grünbuch fordert eine Ausweitung der Berichtspflichten des Abschlussprüfers zu den ausgeübten Bilanzierungswahlrechten sowie von Ermessensspielräumen. Dies ist unseres Erachtens zu weitgehend. Der Bestätigungsvermerk kann nicht den Umfang eines Prüfungsberichts haben. Dies könnte eher kontraproduktiv sein. Vielmehr müsste eine abgestufte Berichterstattung vorgesehen werden. Gezielte Modifizierungen des Bestätigungsvermerks mit dem Ziel einer Senkung der Erwartungslücke sowie eine Fokussierung auf die Krisenwarnfunktion des Abschlussprüfers sind grundsätzlich zu befürworten. Die angedachte Ausweitung der Prüfung zukunftsbezogener Aussagen bzw. Informationen im Lagebericht kann nur mit einer Haftungsbeschränkung für den Abschlussprüfer erfolgen. Hier geben wir zu bedenken, dass lediglich in Deutschland der Lagebericht in die Abschlussprüfung einzubeziehen ist und nicht nur auf Einklang mit dem Abschluss zu beurteilen ist. Das GenG in Deutschland sieht eine Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung vor. Im Rahmen der Durchführung der Abschlussprüfungen erfolgt ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen dem Prüfer und dem Aufsichtsrat. Die Prüfungsergebnisse werden durch den Abschlussprüfer in einer Schlussbesprechung angemessen erörtert. Sofern Mängel festgestellt wurden, sind die Organe der Genossenschaften verpflichtet im Rahmen einer sog. Rückberichterstattung über die eingeleiteten Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel zu berichten. Die Überlegungen im Grünbuch zur Stärkung der Kommunikation zwischen dem Abschlussprüfer und dem Aufsichtsrat sind zu begrüßen. Der Prüfungsbericht enthält zahlreiche Informationen. Die Inhalte des Prüfungsberichts zu analysieren und ggf. vorhandene Feststellungen abzustellen ist jedoch von den Unternehmensorganen selbst durchzuführen. Die Verantwortung für den Unternehmenserfolg bleibt bei den Unternehmensorganen (Vorstand und Aufsichtsrat). Seite 4 von 9

5 Zu Punkt 2.2 International Standards on Auditing (ISA) Bei einer ISA-Übernahme muss darauf geachtet werden, dass diese als prinzipienbasierende Standards generell für sämtliche Abschlussprüfungen anwendbar sind. Ein übermäßiger Dokumentationsaufwand ist zu vermeiden. Die Anwendung der ISA muss auf jeden Prüfungsauftrag zugeschnitten werden können - die ISA müssen skalierbar sein. Ebenso muss der Grundsatz der verhältnismäßigen Anwendung der Prüfungsstandards auch bei der Qualitätskontrolle und Sonderuntersuchungen verankert werden. Erleichterungen müssen insbesondere für KMU-Betriebe vorgesehen werden (d. h. Trennung nach kapitalmarktorientierten und nicht-kapitalmarktorientierten Unternehmen). Der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer ist bisher ohnehin schon sowohl organisatorisch als auch fachlich enorm (über-)reguliert. Ferner müssen die ISA den risikoorientierten Prüfungsansatz unterstützen. Auch die Übernahme der ISA in europäisches und damit in deutsches Recht ( due process des IAASB ) sollte ebenso wie die Standardsetzung bei den IFRS in einem demokratisch legitimierten Verfahren erfolgen, das alle betroffenen Interessen angemessen beteiligt. Zu Punkt 3. Governance und Unabhängigkeit von Prüfungsgesellschaften Bestellung und Vergütung von Prüfern Das Grünbuch stellt zur Diskussion, ob eine Beauftragung des Abschlussprüfers durch eine staatliche Stelle erfolgen soll. Nach den Vorstellungen der EU-Kommission sollte getestet werden, ob die Bestellung, Vergütung und die Dauer eines Prüfungsauftrags von einem Dritten (nicht vom zu prüfenden Unternehmen) durch eine Regulierungsbehörde erfolgen soll. Die Pflichtmitgliedschaft einer Genossenschaft in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband hat sich in der Vergangenheit bewährt. Nicht umsonst weisen die Genossenschaften die niedrigste Insolvenzquote auf. Den genossenschaftlichen Prüfungsverbänden kommt dabei auch die intensive Kenntnis der zu prüfenden Unternehmen zu gute. Externe Rotation Das Grünbuch stellt erneut die Frage nach einer verpflichtenden externen Rotation. Hier geben wir zu bedenken, dass gerade nach einem Prüferwechsel die Gefahr von Fehlurteilen deutlich erhöht ist. Zudem kann ein externer Wechsel des Abschlussprüfers wegen steigender Prüfungsdauer zur Einarbeitung und Neuausrichtung der Prüfungshandlungen zusätzliche Kosten verursachen. Wir sind der Auffassung, dass sich die bestehende Regelung bewährt hat. In der 8. EU- Abschlussprüferrichtlinie (2006/43/EG) aus dem Jahr 2006 ist die externe Rotation nicht vorgeschrieben. In einigen europäischen Ländern (Österreich, Spanien) wurde die bereits eingeführte externe Rotation wieder abgeschafft. Vergütungsstruktur Die finanzielle Unabhängigkeit des Abschlussprüfers vor einem Mandatsverlust soll ggf. durch eine Umsatzgrenze gestärkt werden. Für genossenschaftliche Prüfungsverbände ist dies kaum relevant. Seite 5 von 9

6 Veröffentlichung des Abschlusses Die bestehenden Verpflichtungen der Prüfungsgesellschaften zur Veröffentlichung sind unseres Erachtens ausreichend. Die WPG sind u. a. bei 319a HGB-Mandaten (kapitalmarktorientierte Unternehmen) verpflichtet, einen sog. Transparenzbericht auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Darüber hinaus bestehen rechtsformspezifische Publizitätspflichten. Genossenschaftliche Prüfungsverbände sind von der Netzwerkproblematik i. d. R. nicht betroffen. Organisatorische Anforderungen Ein zusätzlicher Kodex zu den bereits bestehenden Organisationsanforderungen an die Prüfungsgesellschaften (Qualitätssicherungssystem; regelmäßige externe Qualitätskontrollen; Inspektionen) zur weiteren Begrenzung von Interessenkonflikten und der Stärkung der Unabhängigkeit der WPG würde zu einer Überregulierung führen und ist deshalb abzulehnen. Überprüfung der Eigentumsverhältnisse und Gesellschaftsanteile Die Öffnung des Gesellschafterkreises für externe Investoren um der Konzentration auf dem Prüfermarkt zu begegnen und die Haftungsmasse zu erhöhen stellt die Unabhängigkeit der Prüfungsgesellschaften in Frage. Eine uneingeschränkte Beteiligungsmöglichkeit externer Investoren ist nicht zielführend. Ob durch externe Investoren die Konzentration auf dem Prüfermarkt beseitigt werden kann, muss ebenfalls bezweifelt werden. Ob sich Investoren für kleine und mittlere WPG finden ist fraglich. Diese werden ihr Kapital nicht nur als Haftungsmasse zur Verfügung stellen, sondern auch angemessene Renditen erzielen wollen. Gruppen- (Konzernabschluss-)prüfungen Die Forderung nach einem konzernweiten Abschlussprüfer ist überzogen. Dies würde vermutlich zu einer weiteren Konzentration auf dem Prüfermarkt führen. Zu Punkt 4. Beaufsichtigung Mit der Implementierung einer supranationalen Aufsichtsbehörde soll die Zusammenarbeit nationaler Kontrollsysteme bei der Beaufsichtigung der WPGs auf europäischer Ebene und die Beseitigung von Inkongruenzen zwischen europaweit tätigen Prüfungsnetzwerken und der nationalen Aufsicht geregelt werden. Eine eigenständige europäische Aufsichtsbehörde für internationale Prüfungsnetzwerke ist grundsätzlich zu befürworten. Damit eine möglichst hohe Effizienz der Aufsicht erreicht wird, sollte im Rahmen der Verbesserung der Zusammenarbeit der Länderaufsichtsbehörden auf EU-Ebene klare Regelungen geschaffen werden. Seite 6 von 9

7 Ein mangelnder Austausch zwischen dem Abschlussprüfer und der Finanzaufsicht liegt zumindest in Deutschland nicht vor. Alle Prüfungsberichte gehen lückenlos innerhalb vorgegebener Fristen an die Finanzaufsicht (BaFin und Deutsche Bundesbank). Wichtiger als zusätzliche Regelungen zur Beaufsichtigung ist eine klare Sprache der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht sowie im Bestätigungsvermerk und die daraus resultierenden Reaktionen der Unternehmensorgane sowie der Finanzaufsicht. Zudem unterliegen die genossenschaftlichen Prüfungsverbände in Deutschland bereits jetzt einer doppelten Aufsicht: Der Staatsaufsicht durch die jeweiligen Länderministerien sowie einer Fachaufsicht durch die Wirtschaftsprüferkammer. Zu Punkt 5. Konzentration und Marktstruktur Joint Audits / Audit-Konsortien Das Grünbuch stellt zur Diskussion, ob durch eine stärkere Beteiligung mittelständischer Prüfungsgesellschaften an der Prüfung börsennotierter Unternehmen im Rahmen eines Joint-Audit die Konzentration am Prüfermarkt reduziert werden könnte. Eine derartige Regelung könnte zu einer Erhöhung der Aussagekraft des Bestätigungsvermerks führen. Abweichende Auffassungen sollten in diesen Fällen im Bestätigungsvermerk dargestellt werden. Joint-Audits führen in der Regel zu einem erhöhten Koordinationsaufwand sowohl zwischen den Prüfungsgesellschaften als auch im Verhältnis zum Mandanten. Audit-Konsortien sollten nicht generell vorgeschrieben werden. In einigen Fällen könnte jedoch die Durchführung von Abschlussprüfungen im Rahmen von Co-Prüfungen durchaus sinnvoll sein. Behebung der Marktverzerrung durch die Big Four Die Einführung eines europäischen Qualitätszertifikats für WPG, mit dem die Fähigkeit zur Durchführung von Abschlussprüfungen großer börsennotierter Unternehmen anerkannt würde, könnte zu einer Behebung der Marktverzerrung beitragen. Zu Punkt 6. Schaffung eines europäischen Marktes Diese Überlegungen der EU-Kommission sind grundsätzlich zu unterstützen, jedoch ist zu bedenken, dass bei der Abschlussprüfung in erheblichem Umfang nationale Rahmenbedingungen insb. im Gesellschafts- und Steuerrecht zu berücksichtigen sind. Die Einführung eines Europäischen Passes für Abschlussprüfer ist zum derzeitigen Zeitpunkt ohne vorherige Harmonisierung nicht umsetzbar. An dem bisherigen Erfordernis einer Eignungsprüfung bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten eines Wirtschaftsprüfers sollte festgehalten werden. Seite 7 von 9

8 Zu Punkt 7. Erleichterungen für KMU Das Grünbuch stellt zur Diskussion, ob für KMU eine abgespeckte Variante der Abschlussprüfung ( begrenzte Prüfung ) eingeführt werden sollte. Unseres Erachtens sollte von der Einführung einer Audit-Light Abstand genommen werden. Die Abschlussprüfung dient dem Gläubigerschutz. Dieser sollte nicht durch die Abschaffung oder Aufweichung der Prüfungspflicht eingeschränkt werden. Die Einführung differenzierter Prüfungsanforderungen und erleichterte Unabhängigkeitsanforderungen für kleine und mittlere Prüfungsgesellschaften birgt die Gefahr einer Zweiteilung des Berufstands der Wirtschaftsprüfer. F A Z I T: Verbesserung der Qualität der Abschlussprüfung Eine Qualitätsverbesserung kann durch eine Intensivierung der Zusammenarbeit von Abschlussprüfer und Aufsichtsrat erfolgen. Der Dialog zwischen dem Abschlussprüfer sowie dem Aufsichtsrat könnte gestärkt werden. Die in Deutschland übliche schriftliche Berichterstattung durch den Abschlussprüfer an den Aufsichtsrat im Prüfungsbericht ( long form report ) hat sich bewährt. Eine gezielte Modifizierung des Inhalts der Prüfungsberichte bzw. Bestätigungsvermerke ist durchaus sinnvoll. Die Organe des geprüften Unternehmens (Vorstand und Aufsichtsrat) müssen jedoch selbst die notwendigen Konsequenzen aus den Feststellungen im Prüfungsbericht ziehen. Verbesserung der Qualität der Rechnungslegung Abkehr vom Fair Value Die EU-Kommission darf nicht das ursächliche Problem der Finanzkrise die Fair-Value- Bewertung nach den internationalen Rechnungslegungsvorschriften (IFRS) durch das demokratisch nicht legitimierte International Accounting Standard Board (IASB) in London aus den Augen verlieren. Die Qualität der Rechnungslegung muss kritisch hinterfragt und das Übel an der Wurzel gepackt werden. Ohne eine Abkehr von der Fair-Value-Bewertung bleiben die angedachten Maßnahmen im Bereich der Abschlussprüfung ohne Wirkung. In diesem Zusammenhang muss über eine Neukonzeption der Standardsetzung in Europa bzw. durch das IASB nachgedacht werden. Die Sponsoren des privaten Standardsetzers IASB sind zugleich deren Anwender. Eine sinnvolle Lehre aus der Finanzkrise wäre, bei der EU-Kommission eine unabhängige Expertenkommission anzusiedeln, die entsprechend dem Demokratieprinzip eine Beteiligung aller von der Standardsetzung betroffenen Interessen vorsieht und die Übernahme der vom IASB entwickelten internationalen Rechnungslegungsstandards in europäisches Recht einer stärkeren parlamentarischen Kontrolle unterwirft (Änderung des Endorsementverfahrens) oder zumindest eine politische Legitimation des IASB vorzusehen. Darüber hinaus kann auf eine zeitnahe Bilanzierung nach dem Fair Value verzichtet werden, da für rund 95 % der Vermögensgegenstände keine aktuellen Marktwerte (Fair Values) vorliegen 2. 2 Vgl. Schürmann, Christof: Schlecht gebrüllt Die EU will den Wirtschaftsprüfern an den Kragen, übersieht aber das ursächliche Problem (Kommentar); in: Wirtschaftswoche, , Seite 144 Seite 8 von 9

9 Externe Rotation Die Einführung einer externen Rotation wurde bei Überarbeitung der 8. EU-Abschlussprüferrichtlinie im Jahr 2006 ausgiebig diskutiert und schließlich mit überzeugenden und heute noch gültigen Argumenten abgelehnt. Joint Audit / Co-Prüfungen Die Arbeitsteilung zweier Prüfungsgesellschaften im Rahmen von Joint-Audits ( Co- Prüfungen ) sollte nicht gesetzlich vorgeschrieben werden. In einigen Fällen könnte die Durchführung von Abschlussprüfungen im Rahmen von Co-Prüfungen durchaus sinnvoll sein. International Standards on Auditing (ISA) Bei einer ISA-Übernahme muss darauf geachtet werden, dass diese als prinzipienbasierende Standards generell für sämtliche Abschlussprüfungen anwendbar sind. Ein übermäßiger Dokumentationsaufwand ist zu vermeiden. Die Anwendung der ISA muss auf jeden Prüfungsauftrag zugeschnitten (skaliert) werden können. Ebenso muss der Grundsatz der verhältnismäßigen Anwendung der Prüfungsstandards auch bei der Qualitätskontrolle und Sonderuntersuchungen verankert werden. Erleichterungen müssen insbesondere für KMU- Betriebe vorgesehen werden (d. h. Trennung nach kapitalmarktorientierten und nicht-kapitalmarktorientierten Unternehmen). Der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer ist bisher ohnehin schon sowohl organisatorisch als auch fachlich enorm (über-)reguliert. Ferner müssen die ISA den risikoorientierten Prüfungsansatz unterstützen. Auch die Übernahme der ISA in europäisches und damit in deutsches Recht ( due process des IAASB ) sollte ebenso wie die Standardsetzung bei den IFRS in einem demokratisch legitimierten Verfahren erfolgen, das alle betroffenen Interessen angemessen beteiligt. Überprüfung der Notwendigkeit zur Erstellung eines Lageberichts Die Verpflichtung zur Erstellung eines Lageberichts für bestimmte Rechtsformen sollte ggf. überprüft werden. Ein Lagebericht muss nur in Deutschland in die Abschlussprüfung einbezogen werden und ist nicht nur auf Einklang mit dem Jahresabschluss zu beurteilen. Dies geht über die EU-Richtlinien hinaus. Mit freundlichen Grüßen Genossenschaftsverband Bayern e.v. Dr. h.c. Stephan Götzl Erhard Gschrey Seite 9 von 9

Radikale Änderungen bei der Abschlussprüfung? - Das Grünbuch der EU-Kommission vom Fakultätstag StB Dr.

Radikale Änderungen bei der Abschlussprüfung? - Das Grünbuch der EU-Kommission vom Fakultätstag StB Dr. Radikale Änderungen bei der Abschlussprüfung? - Das Grünbuch der EU-Kommission vom 13.10.2010 - Fakultätstag 20.11.2010 StB Dr. Gerhard Kurz 2 Agenda Problemstellung Fragestellungen des Grünbuchs Informationen

Mehr

Grünbuch der europäischen Kommission zum weiteren Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung. Stellungnahme an die Europäische Kommission

Grünbuch der europäischen Kommission zum weiteren Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung. Stellungnahme an die Europäische Kommission GdW Stellungnahme Grünbuch der europäischen Kommission zum weiteren Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung Stellungnahme an die Europäische Kommission 3. Dezember 2010 Herausgeber: GdW Bundesverband

Mehr

GdW Stellungnahme. Europäisches System der Abschlussprüfungen Vorschläge der EU-Kommission vom 30. November 2011

GdW Stellungnahme. Europäisches System der Abschlussprüfungen Vorschläge der EU-Kommission vom 30. November 2011 GdW Stellungnahme Europäisches System der Abschlussprüfungen Vorschläge der EU-Kommission vom 30. November 2011 Stellungnahme an das Bundesministerium der Justiz und das Bundesministerium für Wirtschaft

Mehr

www.wpk.de/magazin/3-2012/ - 2 - Verbesserung der Prüfungsqualität und Stärkung der Unabhängigkeit der Abschlussprüfer benötigen einen ganzheitlichen Ansatz. Durch eine kreative Kombination verschiedener

Mehr

Daimler AG 4T /04/2013

Daimler AG 4T /04/2013 Daimler AG 4T 2012 29/04/2013 DAG Konzern Prüfungsbericht Konzernabschluss zum 31.12.2012 und zusammengefasster Lagebericht Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers An die Daimler AG, Stuttgart Vermerk

Mehr

Gegenüberstellung der ISA und IDW PS

Gegenüberstellung der ISA und IDW PS Gegenüberstellung der ISA und ISA 200 210 general principles and responsibilities Übergreifende Zielsetzungen des unabhängigen Prüfers und Grundsätze einer Prüfung in Übereinstimmung mit den international

Mehr

In aller Kürze: Das Abschlussprüfungsreformgesetz

In aller Kürze: Das Abschlussprüfungsreformgesetz In aller Kürze: Das Abschlussprüfungsreformgesetz Prüfungsbericht Bestätigungsvermerk Externe Rotation Inkrafttreten am 17. Juni 2016 EU-Verordnung und Abschlussprüfungsreformgesetz Prüfungsausschuss Anwendungsbereich

Mehr

Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung

Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung WP Handbuch Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung IDW (Hrsg.) / 15., vollständig überarbeitete Auflage ...Seite Vorwort... A. Beruf und Dienstleistungen des Wirtschaftsprüfers.... 1 1. Einleitung... 7

Mehr

Stellungnahme im Rahmen der Konsultation der EU-Kommission zum International Financial Reporting Standard für kleine und mittlere Unternehmen

Stellungnahme im Rahmen der Konsultation der EU-Kommission zum International Financial Reporting Standard für kleine und mittlere Unternehmen www.wpk.de/stellungnahmen/ 11. März 2010 Stellungnahme im Rahmen der Konsultation der EU-Kommission zum International Financial Reporting Standard für kleine und mittlere Unternehmen Die Wirtschaftsprüferkammer

Mehr

IDW Prüfungsstandard: Prüfung von Energieversorgungsunternehmen (IDW PS 610) 1

IDW Prüfungsstandard: Prüfung von Energieversorgungsunternehmen (IDW PS 610) 1 1. Vorbemerkungen IDW Prüfungsstandard: Prüfung von Energieversorgungsunternehmen (IDW PS 610) 1 (Stand: 01.03.2006) (1) Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.v. (IDW) legt in diesem IDW

Mehr

MUSTER DES NEUEN BESTÄTIGUNGSVERMERKS 6.1 BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS. An die WGX. Prüfungsurteile

MUSTER DES NEUEN BESTÄTIGUNGSVERMERKS 6.1 BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS. An die WGX. Prüfungsurteile MUSTER DES NEUEN BESTÄTIGUNGSVERMERKS 6.1 BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS i An die WGX Prüfungsurteile Wir haben den Jahresabschluss der [Genossenschaft] bestehend aus der Bilanz

Mehr

Weiteres Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung: Lehren aus der Krise

Weiteres Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung: Lehren aus der Krise Grünbuch der EU-Kommission Weiteres Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung: Lehren aus der Krise (1) Möchten Sie allgemein zur Herangehensweise und zu den Zwecken dieses Grünbuchs Stellung nehmen? Der

Mehr

INARA Initiative Aufsichtsräte Austria Neulinggasse Wien Österreich

INARA Initiative Aufsichtsräte Austria Neulinggasse Wien Österreich INARA Initiative Aufsichtsräte Austria Neulinggasse 28 1030 Wien Österreich office@inara.at INARA ist die Wissens, Informations und Service Plattform für Aufsichtsräte in Österreich ( www.inara.at) INARA

Mehr

Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex Klaus-Peter Müller c/o Commerzbank Frankfurt am Main. Frankfurt,

Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex Klaus-Peter Müller c/o Commerzbank Frankfurt am Main. Frankfurt, Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex Klaus-Peter Müller c/o Commerzbank 60261 Frankfurt am Main Frankfurt, 15.03.2013 Stellungnahme des DIRK Deutscher Investor Relations Verband e.v.

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../2008 DER KOMMISSION

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../2008 DER KOMMISSION KOMMISSION R EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 2.6.2008. Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr..../2008 R KOMMISSION vom [ ] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission zur Umsetzung

Mehr

Von der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Lagebericht zum Integrated Reporting und weitere Entwicklungen im Berufsstand der Wirtschaftsprüfer

Von der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Lagebericht zum Integrated Reporting und weitere Entwicklungen im Berufsstand der Wirtschaftsprüfer WP StB Prof. Dr. Naumann Von der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Lagebericht zum Integrated Reporting und weitere Entwicklungen im Berufsstand der Wirtschaftsprüfer Gliederung Nachhaltigkeitsberichterstattung

Mehr

Jahres- und Konzernabschluss, Abschlussprüfung

Jahres- und Konzernabschluss, Abschlussprüfung Jahres- und Konzernabschluss, Abschlussprüfung Der Jahresabschluss der STADA Arzneimittel AG und der Konzernabschluss zum 31.12.2016 sowie der Lagebericht und der Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr

Mehr

Kommission für Qualitätskontrolle: Hinweis zur Aufsicht über die Prüfer für Qualitätskontrolle nach 57e Abs. 7 WPO

Kommission für Qualitätskontrolle: Hinweis zur Aufsicht über die Prüfer für Qualitätskontrolle nach 57e Abs. 7 WPO www.wpk.de/mitglieder/praxishinweise/kfqk/ Kommission für Qualitätskontrolle: Hinweis zur Aufsicht über die Prüfer für Qualitätskontrolle nach 57e Abs. 7 WPO A. Allgemeines I. Aufsicht über Prüfer für

Mehr

Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Unternehmensumfeld vom 10. Juli 2007 Stellungnahme des Deutschen Steuerberaterverbandes e.v.

Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Unternehmensumfeld vom 10. Juli 2007 Stellungnahme des Deutschen Steuerberaterverbandes e.v. per E-Mail: Markt-F2@ec.europa.eu Europäische Kommission Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen Referat F2 19. Oktober 2007 Az.: 26-01-160-04/07 E 04/07 RF/RR Mitteilung der Kommission über

Mehr

FACHNACHRICHTEN plus WIRTSCHAFTLICHES PRÜFUNGSWESEN

FACHNACHRICHTEN plus WIRTSCHAFTLICHES PRÜFUNGSWESEN FACHNACHRICHTEN plus WIRTSCHAFTLICHES PRÜFUNGSWESEN 1. Neuer uneingeschränkter BSV ab 2018 (IDW PS 400 n.f.) ohne Auslagerung eines Teils der Beschreibung der Verantwortung des AP Bestätigungsvermerk des

Mehr

Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Vermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts

Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Vermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Vermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts Prüfungsurteile Wir haben den Jahresabschluss der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft,

Mehr

Deloitte. 3. Bestätigungsvermerk. Bericht zum Konzernabschluss. Prüfungsurteil

Deloitte. 3. Bestätigungsvermerk. Bericht zum Konzernabschluss. Prüfungsurteil 3. Bestätigungsvermerk Bericht zum Konzernabschluss Prüfungsurteil Wir haben den Konzernabschluss der Energie Steiermark AG, Graz, und ihrer Tochterunternehmen (der Konzern), bestehend aus der Konzernbilanz

Mehr

adidas AG Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss im Aufsichtsrat

adidas AG Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss im Aufsichtsrat adidas AG Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss im Aufsichtsrat 1 Einsetzung (1) Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats der adidas AG besteht auf der Grundlage der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats

Mehr

Dr.Richard Wittsiepe WP/CPA Düsseldorfer Str Duisburg gaap.de

Dr.Richard Wittsiepe WP/CPA Düsseldorfer Str Duisburg   gaap.de (1) Ja, Herangehensweise grundsätzlich richtig, Einzelheiten folgen zu den jeweiligen Fragen. Es sollte aber deutlicher als bisher zwischen einer Abschlussprüfung eines börsennotierten Unternehmens und

Mehr

Aktuelle Entwicklungen in der Regulierung der Abschlussprüfung die Sicht der APAK

Aktuelle Entwicklungen in der Regulierung der Abschlussprüfung die Sicht der APAK Aktuelle Entwicklungen in der Regulierung der Abschlussprüfung die Sicht der APAK Professor Dr. Kai-Uwe Marten Institut für Rechnungswesen und Wirtschaftsprüfung Universität Ulm 24. September 2014 Stellvertretender

Mehr

Konzept zur Umsetzung der CSR-Richtlinie Reform des Lageberichts

Konzept zur Umsetzung der CSR-Richtlinie Reform des Lageberichts GdW Stellungnahme Konzept zur Umsetzung der CSR-Richtlinie Reform des Lageberichts Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz AZ III A 3 3507/38-32 353/2015 11. Juni 2015 Herausgeber: GdW

Mehr

EU Kommission Brüssel. Wettbewerbskommissar. Per 7.Dezember Grünbuch zur Rolle der Abschlussprüfung

EU Kommission Brüssel. Wettbewerbskommissar. Per   7.Dezember Grünbuch zur Rolle der Abschlussprüfung EU Kommission Brüssel Wettbewerbskommissar Per Email: marktgreenpaperaudit@ec.europa.eu 7.Dezember 2010 Grünbuch zur Rolle der Abschlussprüfung Sehr geehrte Damen und Herren, wir danken Ihnen, dass Sie

Mehr

Per an: Frankfurt am Main 4. März 2019

Per  an: Frankfurt am Main 4. März 2019 DIIR Deutsches Institut für Interne Revision e.v. Theodor-Heuss-Allee 108 60486 Frankfurt am Main An die Geschäftsstelle des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.v. Tersteegenstraße 14 40474

Mehr

Für Zwecke dieses beispielhaften Bestätigungsvermerks werden folgende Gegebenheiten angenommen:

Für Zwecke dieses beispielhaften Bestätigungsvermerks werden folgende Gegebenheiten angenommen: Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk aufgrund einer gesetzlichen Abschlussprüfung bei einem nach 242 bis 256a und 264 bis 289 HGB aufgestellten Jahresabschluss und Lagebericht eines Unternehmens, das

Mehr

Allgemeine Bemerkungen

Allgemeine Bemerkungen Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz, des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend und des Bundesministeriums für Finanzen zum Grünbuch Weiteres Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung:

Mehr

Bericht des Aufsichtsrats 2014

Bericht des Aufsichtsrats 2014 Bericht des Aufsichtsrats 2014 Im Geschäftsjahr 2014 hat der Aufsichtsrat die ihm nach Gesetz und Satzung obliegenden Kontroll- und Beratungsaufgaben sorgfältig wahrgenommen. In den Sitzungen des Aufsichtsrats

Mehr

Deutscher Industrie- und Handelskammertag

Deutscher Industrie- und Handelskammertag 05.06.2015 Deutscher Industrie- und Handelskammertag 3 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der

Mehr

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung 17. Wahlperiode Drucksache 17/508 HESSISCHER LANDTAG 19. 08. 2008 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Thüringen zur Änderung

Mehr

Neuerungen für die Berufspraxis nach dem APAReG Die neue Satzung für Qualitätskontrolle

Neuerungen für die Berufspraxis nach dem APAReG Die neue Satzung für Qualitätskontrolle Neuerungen für die Berufspraxis nach dem APAReG Die neue Satzung für Qualitätskontrolle Neuerungen für die Berufspraxis nach dem APAReG Die neue Satzung für Qualitätskontrolle Übersicht 1. Überblick 2.

Mehr

INTERNATIONAL STANDARD ON AUDITING [ENTWURF-DE] 510 ERÖFFNUNGSBILANZWERTE BEI ERSTPRÜFUNGSAUFTRÄGEN (ISA [E-DE] 510)

INTERNATIONAL STANDARD ON AUDITING [ENTWURF-DE] 510 ERÖFFNUNGSBILANZWERTE BEI ERSTPRÜFUNGSAUFTRÄGEN (ISA [E-DE] 510) INTERNATIONAL STANDARD ON AUDITING [ENTWURF-DE] 510 ERÖFFNUNGSBILANZWERTE BEI ERSTPRÜFUNGSAUFTRÄGEN (ISA [E-DE] 510) (Gilt für die Prüfung von Abschlüssen für Zeiträume, die am oder nach dem 15.12.2009

Mehr

Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen

Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen (Aufsichtsverordnung RAB, ASV-RAB) vom 17. März 2008 (Stand am 1. April 2008) Die Eidgenössische

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung. Jahresabschluss zum der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Tiefbaumanagement der Stadt Neuss

Öffentliche Bekanntmachung. Jahresabschluss zum der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Tiefbaumanagement der Stadt Neuss Öffentliche Bekanntmachung Jahresabschluss zum 31.12.2017 der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Tiefbaumanagement der Stadt Neuss Der Rat der Stadt Neuss hat in seiner Sitzung am 14.12.2018 folgenden

Mehr

2. IFRS für KMU Internationale Rechnungslegung auch für Mittelständler?

2. IFRS für KMU Internationale Rechnungslegung auch für Mittelständler? Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V. Universität Osnabrück Fachgebiet Bilanz-, Steuer- und Prüfungswesen Berlin, 27. September 2007 1. Internationale Rechnungslegungsstandards 2. IFRS

Mehr

Stadt Bad Münstereifel. - Rechnungsprüfungsausschuss -

Stadt Bad Münstereifel. - Rechnungsprüfungsausschuss - Stadt Bad Münstereifel - Rechnungsprüfungsausschuss - Prüfungsbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2012 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkungen... 3 1.1. Prüfungsauftrag, -umfang und -ziel... 3

Mehr

Entwurf. ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION (EG) Nr. /..

Entwurf. ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION (EG) Nr. /.. DE xxxx DE DE Entwurf ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION (EG) Nr. /.. vom [ ] betreffend eine Übergangsfrist für Abschlussprüfungstätigkeiten bestimmter Drittlandabschlussprüfer und -abschlussprüfungsgesellschaften

Mehr

Reform der Abschlussprüfung europäisches Recht gilt jetzt auch unmittelbar für Aufsichtsräte!

Reform der Abschlussprüfung europäisches Recht gilt jetzt auch unmittelbar für Aufsichtsräte! Reform der Abschlussprüfung europäisches Recht gilt jetzt auch unmittelbar für Aufsichtsräte! Themenstand im Rahmen der Böckler-Konferenz für Aufsichtsräte 2016 Berlin, 1. Juli 2016 Korthäuer & Partner

Mehr

ISA [E-DE] 250. (Gilt für die Prüfung von Abschlüssen für Zeiträume, die am oder nach dem beginnen)

ISA [E-DE] 250. (Gilt für die Prüfung von Abschlüssen für Zeiträume, die am oder nach dem beginnen) INTERNATIONAL STANDARD ON AUDITING [ENTWURF-DE] 250 (REVISED) BERÜCKSICHTIGUNG VON GESETZEN UND ANDEREN RECHTS- VORSCHRIFTEN BEI EINER ABSCHLUSSPRÜFUNG ( (Revised)) (Gilt für die Prüfung von Abschlüssen

Mehr

2 BilMoG: Die wesentlichen Änderungen im

2 BilMoG: Die wesentlichen Änderungen im 2 BilMoG: Die wesentlichen Änderungen im Überblick Autor: Dr. Harald Kessler Redaktioneller Hinweis: Die durch das BilMoG geänderten Vorschriften sind in ihrer Fassung vor Verabschiedung des Gesetzes mit

Mehr

BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS

BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS 1 BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS An die Telefónica Germany Management GmbH, München, Prüfungsurteil Wir haben den Jahresabschluss der Telefónica Germany Management GmbH, München,

Mehr

Entsprechenserklärung gemäß 161 Aktiengesetz

Entsprechenserklärung gemäß 161 Aktiengesetz Entsprechenserklärung gemäß 161 Aktiengesetz Marenave Schiffahrts AG Valentinskamp 24, 20354 Hamburg ISIN: DE000A0H1GY2 1. Die letzte Entsprechenserklärung wurde am 15. Dezember 2016 abgegeben. Vorstand

Mehr

Steuerberater-Verband e.v. Köin Verband der steuerberatenden und Wirtschaftsprüfenden Berufe

Steuerberater-Verband e.v. Köin Verband der steuerberatenden und Wirtschaftsprüfenden Berufe Steuerberater-Verband e.v. Köin Verband der steuerberatenden und Wirtschaftsprüfenden Berufe Steuerberater-Verband e.v. Kein Von-der-Wettern-Straße 17-51149 Köln Markt-greenpaper-audit@ec.europa.eu Europäische

Mehr

Interpretationen zum Österreichischen Corporate Governance Kodex (Fassung Juni 2007)

Interpretationen zum Österreichischen Corporate Governance Kodex (Fassung Juni 2007) Dezember 2007 Österreichischer Arbeitskreis für Corporate Governance Interpretationen zum Österreichischen Corporate Governance Kodex (Fassung Juni 2007) Zur Präambel: Der Österreichische Corporate Governance

Mehr

Referentenentwurf zur Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz - AReG)

Referentenentwurf zur Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz - AReG) Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Herrn MR Thomas Blöink Frau Dr. Claudia Wolter Referat III A 3/ III A 2 Mohrenstr. 37 10117 Berlin vorab per E-Mail: wolter-cl@bmjv.bund.de schwertfeger-ba@bmjv.bund.de

Mehr

Geschäftsordnung. für den Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats der Siemens Aktiengesellschaft. Fassung vom 1. Oktober 2014

Geschäftsordnung. für den Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats der Siemens Aktiengesellschaft. Fassung vom 1. Oktober 2014 s Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats der Siemens Aktiengesellschaft Fassung vom 1. Oktober 2014 1 Zusammensetzung 1. Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Aufsichtsratsvorsitzenden

Mehr

Bewertung der möglichen Übernahme der International Standards on Auditing (ISAs) in der EU Zusammenfassung der Ergebnisse 1

Bewertung der möglichen Übernahme der International Standards on Auditing (ISAs) in der EU Zusammenfassung der Ergebnisse 1 Bewertung der möglichen Übernahme der International Standards on Auditing (ISAs) in der EU Zusammenfassung der Ergebnisse 1 Prof. Dr. Annette G. Köhler, Universität Duisburg-Essen 1 Hintergrund und Zielsetzung

Mehr

BERICHT DES AUFSICHTSRATES

BERICHT DES AUFSICHTSRATES De Raj Group AG Köln WKN A2GSWR - ISIN DE000A2GSWR1 Ordentliche Hauptversammlung am Dienstag, 24. Juli 2018, 11:00 Uhr (MESZ), in Design Offices, Christophstraße 15-17, Office Suite EG, 50670 Köln BERICHT

Mehr

Positionen des Deutschen Steuerberaterverbands e.v. zur zukünftigen Entwicklung der Rahmenbedingungen für wirtschaftsprüfende Berufe

Positionen des Deutschen Steuerberaterverbands e.v. zur zukünftigen Entwicklung der Rahmenbedingungen für wirtschaftsprüfende Berufe Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Referat VII Frau Dr. Sabine Hepperle 11019 Berlin Kürzel Telefon Telefax E-Mail Datum Pe/Bi B 2/14 +49 30 27876-2 +49 30 27876-799 pestke@dstv.de 21.05.2014

Mehr

Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018

Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018 Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018 BESTÄTIGUNGSVERMERK Spark Networks SE München KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers An die Spark Networks

Mehr

Aufsichtsrat und Prüfungsausschuss vor neuen Herausforderungen Aufsicht und Kontrolle in der Praxis

Aufsichtsrat und Prüfungsausschuss vor neuen Herausforderungen Aufsicht und Kontrolle in der Praxis 29.4.2010 in Köln Aufsichtsrat und Prüfungsausschuss vor neuen Herausforderungen Aufsicht und Kontrolle in der Praxis Corporate Governance und Prüfungsausschuss auf dem Weg zum Expertenrat? Dr. www.boeckler.de

Mehr

Testatsexemplar. Deutsche Post Beteiligungen Holding GmbH Bonn. Jahresabschluss zum 31. Dezember Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Testatsexemplar. Deutsche Post Beteiligungen Holding GmbH Bonn. Jahresabschluss zum 31. Dezember Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Testatsexemplar Deutsche Post Beteiligungen Holding GmbH Bonn Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Inhaltsverzeichnis Seite Jahresabschluss für das Geschäftsjahr

Mehr

Herrn Michel Barnier EU Kommissar für Binnenmarkt und Dienstleistungen BERL 10/ Brüssel BELGIEN 7. Dezember 2010

Herrn Michel Barnier EU Kommissar für Binnenmarkt und Dienstleistungen BERL 10/ Brüssel BELGIEN 7. Dezember 2010 Herrn Michel Barnier EU Kommissar für Binnenmarkt und Dienstleistungen BERL 10/034 1049 Brüssel BELGIEN 7. Dezember 2010 Europäische Union Grünbuch Abschlussprüfung Sehr geehrter Herr Kommissar Barnier,

Mehr

Prüfungsbericht. Jahresrechnung zum 31. Dezember verkürzte Jahresrechnung

Prüfungsbericht. Jahresrechnung zum 31. Dezember verkürzte Jahresrechnung Prüfungsbericht Förderkreis Krebskranke Kinder e. V. Stuttgart, Stuttgart Jahresrechnung zum 31. Dezember 2013 verkürzte Jahresrechnung Prüfungsbericht zum 31. Dezember 2013 PRÜFUNGSVERMERK Nach dem abschließenden

Mehr

Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats der Deutschen Bank AG (29. Oktober 2013)

Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats der Deutschen Bank AG (29. Oktober 2013) Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats der Deutschen Bank AG (29. Oktober 2013) 1 Zusammensetzung und Leitung (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Aufsichtsratsvorsitzenden 1

Mehr

Europäische (Über-)Regulierung von Rechnungslegung, Abschlussprüfung und Corporate Governance?

Europäische (Über-)Regulierung von Rechnungslegung, Abschlussprüfung und Corporate Governance? Europäische (Über-)Regulierung von Rechnungslegung, Abschlussprüfung und Corporate Governance? Antrittsvorlesung Lüneburg, den 28.11.2014 Univ.-Prof. Dr. Patrick Velte Professur für Accounting & Auditing

Mehr

Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 und Lagebericht

Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 und Lagebericht Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 und Lagebericht BESTÄTIGUNGSVERMERK Franconofurt AG Frankfurt am Main KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft I Allgemeine Angaben Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Mehr

wir danken der Europäischen Kommission für die Möglichkeit der Stellungnahme zum Grünbuch Abschlussprüfung.

wir danken der Europäischen Kommission für die Möglichkeit der Stellungnahme zum Grünbuch Abschlussprüfung. Markt-greenpaper-audit@ec.europa.eu Europäische Kommission GD Binnenmarkt B-1049 Brüssel Frankfurt am Main, 10. Dezember 2010 HZ/AS Stellungnahme zum Grünbuch Abschlussprüfung vom 13. Oktober 2010 Sehr

Mehr

Copyright Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved ISA 700/PG 3 (2017)/KFS BV 7

Copyright Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved ISA 700/PG 3 (2017)/KFS BV 7 Anlage 7: Muster für einen Bestätigungsvermerk über die Abschlussprüfung eines Konzernabschlusses unter folgenden Annahmen: Unternehmen von öffentlichem Interesse (börsenotiert) [Aufsichtsrat/Prüfungsausschuss]

Mehr

Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat

Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat Ergänzungskasse Alcan Schweiz, Zürich Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat Jahresrechnung 2016 KPMG AG Zürich, 23. Mai 2017 KPMG AG Audit Badenerstrasse 172 Postfach Telefon +41 58 249 31 31

Mehr

Antworten auf die Fragen zum Grünbuch Weiteres Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung: Lehren aus der Krise KOM(2010) 561 endgültig

Antworten auf die Fragen zum Grünbuch Weiteres Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung: Lehren aus der Krise KOM(2010) 561 endgültig Deutscher Gewerk rkschaftsbund Bundesvorstand Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes Antworten auf die Fragen zum Grünbuch Weiteres Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung: Lehren aus der Krise

Mehr

Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat

Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat Pensionskasse Alcan Schweiz, Zürich Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat Jahresrechnung 2016 KPMG AG Zürich, 23. Mai 2017 KPMG AG Audit Badenerstrasse 172 Postfach Telefon +41 58 249 31 31 CH-8004

Mehr

Für Zwecke dieses beispielhaften Bestätigungsvermerks werden folgende Gegebenheiten angenommen:

Für Zwecke dieses beispielhaften Bestätigungsvermerks werden folgende Gegebenheiten angenommen: Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk aufgrund einer gesetzlichen Abschlussprüfung, die ggf. unter ergänzender Beachtung der ISA durchgeführt wurde, bei einem nach 315e HGB aufgestellten Konzernabschluss

Mehr

Konzept zur Umsetzung der CSR-Richtlinie Reform des Lageberichts

Konzept zur Umsetzung der CSR-Richtlinie Reform des Lageberichts Bundesministerium der Justiz und vorab per E-Mail: schwertfeger-ba@bmjv.bund.de für Verbraucherschutz Herrn MR Thomas Blöink Referat III A 3 Mohrenstr. 37 10117 Berlin Kürzel Telefon Telefax E-Mail Datum

Mehr

Brauchen Wirtschaftsprüfer eine stärkere Überwachung?

Brauchen Wirtschaftsprüfer eine stärkere Überwachung? Ludwig Maximilian Universität Münchner Forschungspreis für Wirtschaftsprüfung Brauchen die Wirtschaftsprüfer eine stärkere Überwachung? Achim Schmidt Brauchen Wirtschaftsprüfer eine stärkere Überwachung?

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 11. Juli 2017 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 11. Juli 2017 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 11. Juli 2017 (OR. en) 11143/17 DRS 47 ECOFIN 634 EF 158 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Eingangsdatum: 7. Juli 2017 Empfänger: Nr. Komm.dok.: D051300/02 Betr.: Europäische

Mehr

Geschäftsordnung. für den Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats der Siemens Aktiengesellschaft. Fassung vom 20. September 2017

Geschäftsordnung. für den Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats der Siemens Aktiengesellschaft. Fassung vom 20. September 2017 s Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats der Siemens Aktiengesellschaft Fassung vom 20. September 2017 1 Zusammensetzung 1. Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Aufsichtsratsvorsitzenden

Mehr

Bundesministerium der Finanzen Referat VII B 5 Wilhelmstraße Berlin. Düsseldorf, 09. April 2014

Bundesministerium der Finanzen Referat VII B 5 Wilhelmstraße Berlin. Düsseldorf, 09. April 2014 Bundesministerium der Finanzen Referat VII B 5 Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Per E-Mail: VIIB5@bmf.bund.de juergen.roedding@bmf.bund.de Düsseldorf, 09. April 2014 598 Entwurf eines Gesetzes zur Verringerung

Mehr

Schlecht und Partner Schlecht und Collegen. Internationale Rechnungslegung

Schlecht und Partner Schlecht und Collegen. Internationale Rechnungslegung Schlecht und Partner Schlecht und Collegen Internationale Rechnungslegung Wir über uns Schlecht und Partner sind erfahrene Wirtschafts-prüfer und Steuerberater. Unsere Partnerschaft stützt sich auf eine

Mehr

Reaktion der EU auf die Finanzkrise: Abschlussprüfer im Visier?

Reaktion der EU auf die Finanzkrise: Abschlussprüfer im Visier? Reaktion der EU auf die Finanzkrise: Abschlussprüfer im Visier? WP StB Prof. Dr. Winfried Melcher Partner, Berlin Assistant Manager, Stuttgart 1 Übersicht Einleitung Rolle des Abschlussprüfers Governance

Mehr

Stellungnahme. Die Bestimmungen des Börsegesetzes im BMF

Stellungnahme. Die Bestimmungen des Börsegesetzes im BMF September 2006 Stellungnahme Die Bestimmungen des Börsegesetzes im BMF Begutachtungsentwurf, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung einer Prüfstelle für die Finanzberichterstattung von Unternehmen,

Mehr

Durchführung von Prüfungen nach 4a Abs 8 EStG zur Spendenabsetzbarkeit

Durchführung von Prüfungen nach 4a Abs 8 EStG zur Spendenabsetzbarkeit Stellungnahme des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Durchführung von Prüfungen nach 4a Abs 8 EStG zur Spendenabsetzbarkeit (beschlossen in der Sitzung

Mehr

Date Reďd: Attribution; Copy: Őlreulatten: SMdiiñ : YÈâ i NO 'ďfln^ffilwfn^'*^ ^1* 11^^^^^^ Stellungnahme zu Konsultation Grünbuch Abschlussprüfung"

Date Reďd: Attribution; Copy: Őlreulatten: SMdiiñ : YÈâ i NO 'ďfln^ffilwfn^'*^ ^1* 11^^^^^^ Stellungnahme zu Konsultation Grünbuch Abschlussprüfung OSTERREICI European Commission, DG Internal market and Services Auditing Unit-F4, SPA 2/JII - 01/112, BE- 1049 Brussels Belgium MARKT/P-4 Date Reďd: Attribution; Copy: Őlreulatten: Seq. No; PRINZ EUGEN

Mehr

Effiziente Regulierung der Wirtschaftsprüfung

Effiziente Regulierung der Wirtschaftsprüfung Bernd Sunderdiek Effiziente Regulierung der Wirtschaftsprüfung Eine rechtsökonomische Analyse unter der besonderen Berücksichtigung der zivilrechtlichen Haftung des Wirtschaftsprüfers und des Peer Review

Mehr

Zusammenarbeit von Interner Revision und Abschluss- prüfer

Zusammenarbeit von Interner Revision und Abschluss- prüfer Deutsches Institut für Interne Revision (IIR) IIR Revisionsstandard Nr. 1 Zusammenarbeit von Interner Revision und Abschluss- prüfer Veröffentlicht im Februar 2001 und geändert im September 2015 (Version

Mehr

Amtsblatt der Stadt Greven

Amtsblatt der Stadt Greven Amtsblatt der Stadt Greven Nummer 22 Jahrgang 56 Erscheinungstag 27.09.2018 Lfd. Nr. Inhalt Seite 55 Ortsübliche Bekanntmachung der Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts, der Gewinnverwendung

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 25.11.2015 L 307/11 VERORDNUNG (EU) 2015/2173 R KOMMISSION vom 24. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß

Mehr

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Kontrolle von Unternehmensabschlüssen (Bilanzkontrollgesetz - BilKoG)

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Kontrolle von Unternehmensabschlüssen (Bilanzkontrollgesetz - BilKoG) Aus unserer Sicht ist der für das Enforcement Rechnungslegung nach 342b Abs. 2 Satz 1 HGB-E vorgesehene Prüfungsumfang zu weit. Hiernach würden Gegenstand und Umfang des Enforcement Rechnungslegung weitestgehend

Mehr

Die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers

Die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers Katrin Müller Die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers Eine kritische Analyse der Vorschriften in Deutschland im Vergleich zu den Vorschriften der Europäischen Union, der IFAC und in den USA Mit einem Geleitwort

Mehr

Konsultationsverfahren der Europäischen Kommission zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards (IFRS für KMU)

Konsultationsverfahren der Europäischen Kommission zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards (IFRS für KMU) Konsultationsverfahren der Europäischen Kommission zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards (IFRS für KMU) Empfehlung zur Bearbeitung des Fragebogens Vorbemerkung: Bei den nachfolgenden

Mehr

Jahresabschluss zum 31. Dezember der. FactorBank Aktiengesellschaft Wien

Jahresabschluss zum 31. Dezember der. FactorBank Aktiengesellschaft Wien Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 der FactorBank Aktiengesellschaft Wien Bestätigungsvermerk Bericht zum Jahresabschluss Prüfungsurteil Wir haben den Jahresabschluss der FactorBank Aktiengesellschaft,

Mehr

Prüfungsbericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses 2014

Prüfungsbericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses 2014 Anlage 1 zu RD 449-X/Z-2 Stadt Bad Münstereifel - Rechnungsprüfungsausschuss - Prüfungsbericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses 2014 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkungen... 3 1.1. Prüfungsauftrag,

Mehr

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten Vorab per E-Mail: schwertfeger-ba@bmjv.bund.de Herrn Ministerialrat Thomas Blöink Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Mohrenstraße 37 10117 Berlin Düsseldorf, 21. April 2016 415/622

Mehr

Die Stärken einer Partnerschaft. Pflichtprüfungen ohne eigene Zertifizierung

Die Stärken einer Partnerschaft. Pflichtprüfungen ohne eigene Zertifizierung Die Stärken einer Partnerschaft Pflichtprüfungen ohne eigene Zertifizierung 2 Treuhandsozietät Wirtschaftsprüfung Gemeinsame Prüfung bei Ihrem Mandanten Sehr geehrte Kollegen, seit 2006 verlangt der Gesetzgeber

Mehr

ISA [E-DE] 450. (Gilt für die Prüfung von Abschlüssen für Zeiträume, die am oder nach dem beginnen)

ISA [E-DE] 450. (Gilt für die Prüfung von Abschlüssen für Zeiträume, die am oder nach dem beginnen) INTERNATIONAL STANDARD ON AUDITING [ENTWURF-DE] 450 BEURTEILUNG DER WÄHREND DER ABSCHLUSSPRÜFUNG IDENTIFIZIERTEN FALSCHEN DARSTELLUNGEN () (Gilt für die Prüfung von Abschlüssen für Zeiträume, die am oder

Mehr

Aktenzeichen Telefon Telefax Datum MK E 1/

Aktenzeichen Telefon Telefax  Datum MK E 1/ per E-Mail: bloeink-th@bmj.bund.de Monika.ottemeyer@bmwi.bund.de BUERO-IIB3@bmwi.bund.de Bundesministerium für Justiz Referat III A 3 Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Referat II B 3 Aktenzeichen

Mehr

RATIONAL Aktiengesellschaft

RATIONAL Aktiengesellschaft RATIONAL Aktiengesellschaft Landsberg am Lech Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 und Lagebericht für das Geschäftsjahr 2014 Versicherung der gesetzlichen Vertreter Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Mehr

Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 und Lagebericht

Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 und Lagebericht Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 und Lagebericht BESTÄTIGUNGSVERMERK KBA-METRONIC GmbH Veitshöchheim KPMG Bayerische Treuhandgesellschaft Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

AFRAC-Stellungnahme 17. Geschäftsjahr des Konzernabschlusses (UGB, IFRS, BörseG)

AFRAC-Stellungnahme 17. Geschäftsjahr des Konzernabschlusses (UGB, IFRS, BörseG) Juni 2018 Geschäftsjahr des Konzernabschlusses (UGB, IFRS, BörseG) Stellungnahme Geschäftsjahr des Konzernabschlusses UGB vs. BörseG Das Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC, Beirat

Mehr

Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der transtec AG zum Deutschen Corporate Governance Kodex nach 161 AktG

Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der transtec AG zum Deutschen Corporate Governance Kodex nach 161 AktG Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der transtec AG zum Deutschen Corporate Governance Kodex nach 161 AktG Nach 161 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften jährlich

Mehr

Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen

Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen (Aufsichtsverordnung RAB, ASV-RAB) vom 17. März 2008 (Stand am 1. Januar 2015) Die Eidgenössische

Mehr

Grünbuch der EU-Kommission

Grünbuch der EU-Kommission www.wpk.de/stellungnahmen/ Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer zu dem Grünbuch der EU-Kommission Berlin, den 22. Juli 2011 Ansprechpartner: Dr. Reiner J. Veidt, RA Peter Maxl Wirtschaftsprüferkammer

Mehr