STELLUNGNAHME zum Eckpunktepapier der Bundesnetzagentur zu Detailfragen der Vermarktung von EEG-
|
|
- Franka Lenz
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 STELLUNGNAHME zum - Eckpunktepapier der Bundesnetzagentur zu Detailfragen der Vermarktung von EEG- Strom durch die ÜNB nach der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (AusglMechV) Bundesregierung und Bundestag haben mit der Verabschiedung der AusglMechV vom die Weichen für eine Reform des EEG-Ausgleichsmechanismus neu gestellt. Die GEODE begrüßt dies ausdrücklich und steht voll hinter der Zielstellung der Verordnung, also insbesondere der angestrebten Vereinfachung der Ausgleichsregelung bei gleichzeitiger Betonung der Transparenz und Effizienz der Vermarktung des EEG-Stroms (vgl. zum Optimierungspotenzial die Stellungnahme der GEODE vom ). Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am ein Eckpunktepapier zu den noch regelungsbedürftigen Inhalten im Zusammenhang mit der Vermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien vorgelegt und zur Konsultation gestellt. Die GEODE wurde 1991 mit dem Ziel gegründet, die Interessen unabhängiger Strom- und Gasversorgungsunternehmen in einem sich zunehmend auf Europa ausrichtenden Energiemarkt als Verband effektiv zu vertreten. Dieses Ziel hat die GEODE seit Beginn des europäischen Liberalisierungsprozesses konsequent weiterverfolgt. GEODE steht für den aktiven Einsatz für einen einheitlichen europäischen Energiemarkt mit pluralistischer Struktur, die Schaffung fairer Wettbewerbbedingungen für alle Marktteilnehmer, die Sicherstellung des öffentlichen Versorgungsauftrags der Verteilerunternehmen und für Rahmenbedingungen mit Markchancen auch für kleine und mittlere Unternehmen. Die GEODE begrüßt die Überlegungen der BNetzA in weiten Teilen, nimmt ergänzend zu folgenden Punkten des Eckpunktepapiers wie folgt Stellung: Seite 1
2 1. Zu Ziff. 1.1 a. aa.: EEG-Stundenreserve Die Schaffung einer EEG-Stundenreserve zur Abdeckung von Zeiten unzureichender Liquidität am untertäglichen Spotmarkt wird von der GEODE nicht begrüßt. Sonderregelungen für EEG-Strom in der Bilanzkreisabwicklung für den Kurzfristmarkt führen zu einer weiter gesteigerten Komplexität der Vorgänge und erforderlichen Prozessschritte. Dies gilt gerade auch für eine separate EEG-Stundenreserve. Die GEODE teilt die Einschätzung, dass der Spotmarkt nicht in allen Handelssituationen eine optimale Vermarktung des EEG-Stroms gewährleisten wird dies betrifft insbesondere die Erzielung optimaler Veräußerungserlöse. Gerade deshalb hatte sich die GEODE für eine wesentlich anteilige Vermarktung des EEG-Stroms über Börsen-Termingeschäfte im Rahmen eines klar definierten, verbindlichen Handelsleitfadens ausgesprochen. Dabei ließen sich nach Einschätzung des Verbands die Chancen einer Terminvermarktung (besser vorhersehbare Veräußerungserlöse) und die aus den Entscheidungen für bestimmte Termingeschäfte (z.b. Verkauf von mehr oder weniger großen Tages-, Wochen- oder Monatsbändern) erwachsenden Risiken durchaus angemessen austarieren. Die GEODE empfiehlt deshalb, das Thema Vermarktung über den Terminmarkt jedenfalls bei der mittelfristigen Weiterentwicklung der Vermarktung des EEG-Stroms nicht aus dem Blick zu verlieren. 2. Zu Ziff. 1.1.b. Prognose Die GEODE empfiehlt, den ÜNB konkrete Vorgaben für die Prognoseerstellung in Bezug auf die EEG-Einspeisung zu machen. Dabei sollte einerseits die zu erwartende Einspeisung aus Windenergie um 9 Uhr des Vortrages prognostiziert und veröffentlicht werden. Darüber hinaus sollte aus Gründen der Einfachheit und Einheitlichkeit der Prozesse innerhalb der Datenverarbeitung auch für alle anderen Formen von Erneuerbaren Energien eine entsprechende Prognose erstellt werden. Dabei können die elf Gruppen so gefasst werden, wie von der BNetzA (S.5 des Eckpunktepapiers) vorgeschlagen. Zudem sollte eine Prognose der erwarteten Einspeisung in den elf Gruppen von Strom aus EEG-Anlagen um 9 Uhr des Erfüllungstages für den Zeitraum 10 Uhr bis 24 Uhr dieses Tages erstellt werden. Seite 2
3 3. Zu Ziff Transparenzpflichten Im Kontext der zu übernehmenden Transparenzpflichten aus Nr. 7 des Beschlusses BK sollten die unter 2. vorgeschlagenen Prognosen zeitgleich veröffentlicht werden. Dabei sollten alle ÜNB das gleiche Datenformat verwenden. Zudem sollte auch die Veröffentlichung der Online-Hochrechnung der tatsächlichen Ist- Einspeisung vereinheitlich werden und von den vier ÜNB zeitgleich, möglichst zeitnah (stündlich) und im identischen Datenformat geschehen. Die GEODE hält zudem weiterhin eine gemeinsame Vermarktung des EEG-Stroms für vorzugswürdig. Dies könnte insbesondere über ein zu gründendes gemeinsames Vermarktungsunternehmen geschehen, das lediglich diesem Geschäftszweck dient. Die AusglMechV steht dem nicht im Wege. Optimal wäre es, wenn die BNetzA in der Durchführungsverordnung eine entsprechende Präferenz zu erkennen geben würde. Vorteile einer gemeinsamen Vermarktung wären u.a. eine durch die Trennung von der übrigen Geschäftstätigkeit der ÜNB eintretende größere Unabhängigkeit von den vier Mutterunternehmen, und damit eine noch verbesserte Transparenz der Geschäftsvorgänge, die auf Betriebsgeheimnisse keine Rücksicht zu nehmen hätte. Schließlich würde so ein komplett einheitlicher Ablauf der Vermarktung des EEG-Stroms incl. einheitlicher Datenbeschaffung und einheitlicher Datenaufbereitung sichergestellt eben durch diesen einzigen Vermarkter. Diese Lösung sollte jedenfalls bis zur hoffentlich zeitnah erfolgenden Öffnung der Vermarktung des EEG-Stroms auch durch Dritte gewählt werden. 4. Zu Ziff Regelungen zum anzuwendenden Zinssatz Es könnte sich einstellen, dass die ÜNB nachweisen können, dass der von der AusglMechV vorgegebene Zinssatz nicht ihren tatsächlichen Kosten oder Einnahmen bei der Bewirtschaftung des EEG-Bilanzkreises entspricht. In diesem Fall könnte einfach Abhilfe dadurch geschaffen werden, dass die Zinssätze entsprechend den nachgewiesenen tatsächlichen Belastungen oder Erlösen angepasst werden. Seite 3
4 5. Zu Ziff c. Differenzierung der EEG-Umlage a) Zu aa.: Monatlich differenzierte EEG-Umlage Nach Einschätzung der GEODE bietet sich eine gestaffelte EEG-Umlage in Anbetracht der jahreszeitlich stark schwankenden EEG-Einspeisungen und des damit sehr uneinheitlichen jeweiligen Finanzbedarfs in der Tat an. Dabei stellt sich die Frage, ob eine Aufteilung in Monatswerte erforderlich ist oder ob eine Quartalsaufteilung dem Zweck nicht ebenfalls in ausreichendem Maße genügte. Insgesamt sollte aber der volkswirtschaftliche Vorteil einer solchen Differenzierung der EEG-Umlage den betriebswirtschaftlichen Mehraufwand (Aufwand bei der Preisgestaltung und der Abrechnung) für die Stromversorger doch überwiegen. Dabei stellen sich Vorfinanzierungsfragen bzw. Probleme wegen der nicht hinreichenden Flexibilität der Abrechnung lediglich in Bezug auf den Tarifkundenbereich. b) Zu bb.: Zeitnahe Abrechnung von Ist-Daten zum Letztverbraucherabsatz Unbedingt absehen sollte man davon, die EEG-Umlage auf Basis von monatlichen Ist-Daten zum Letztverbraucherabsatz anzuwenden. Zu dieser Einschätzung gelangt die GEODE, weil ansonsten der wesentliche Zweck der Verordnung, die Vereinfachung der Abwicklung des EEG-Ausgleichs für die Vertriebe, ernstlich gefährdet würde. Dabei ist auch zu bedenken, dass wesentliche Ursache für die zu erwartenden Schwankungen im Finanzbedarf des EEG- Kontos die jahreszeitlichen Einspeiseschwankungen aus EEG-Anlagen sind, nicht aber die Schwankungen des Letztverbraucherabsatzes. Insofern könnte die angedachte Lösung das Problem letztlich nicht beheben. Für die GEODE ist wesentlich, dass die jeweils abzurechnende neue EEG-Umlage ab 2010 jederzeit vorher bestimmt wurde, für möglichst lange Zeitabschnitte konstant ist und Fehler oder Über- oder insb. Unterfinanzierung in der nachfolgenden Periode durch eine entsprechende Anpassung des Umlagebetrages bundeseinheitlich korrigiert werden. 6. Zu Ziff. 3. Anreiz für effizienten Profilservice Würde die Vermarktung sofort durch ein Gemeinschaftsunternehmen der ÜNB erfolgen, was die GEODE empfiehlt, wäre dem vorgestellten, auf dem Vergleich mit einem Branchenstandart beruhenden Anreizsystem wohl der Boden entzogen. Unter der Prämisse, dass zunächst die vier ÜNB die EEG-Stromvermarktung getrennt vornehmen, erscheint das im Eckpunktepapier skizzierte System als ein sinnvoller Weg, dem keine grundsätzlichen Bedenken begegnen. Seite 4
5 Nach Einschätzung der GEODE sind die größten und volkswirtschaftlich sinnvollsten Anreize für eine effiziente Vermarktung des EEG-Stroms durch eine Übertragung der Vermarktungsfunktion auf Dritte zu erwarten, worauf an dieser Stelle nochmals hingewiesen werden soll. Die Vertreter der GEODE stehen sehr gern zur Verfügung, um zu den Anmerkungen mündlich oder fernmündlich näher auszuführen. Berlin, Christian Held Stellvertretender Präsident GEODE Magazinstr. 15/ Berlin Tel.: 0 30 / info@geode.de Seite 5
Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichmechanismus (Ausgleichsmechanismusverordnung AusglMechV) 1
Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichmechanismus (Ausgleichsmechanismusverordnung AusglMechV) 1 vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2101) 1 2 2 Vermarktung Die Übertragungsnetzbetreiber
MehrEEG-Umlage 2017: Zwei Akteure, zwei Zahlensätze
EEG-Umlage 2017: Zwei Akteure, zwei Zahlensätze von Rainer Küper Beim Vergleich der Veröffentlichungen der Bundesnetzagentur (BNA) und der vier Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) zur EEG-Umlage 2017 fällt
MehrPrognose der EEG-Umlage 2010 nach AusglMechV. Prognosekonzept und Berechnung der ÜNB
Prognose der EEG-Umlage 2010 nach AusglMechV Prognosekonzept und Berechnung der ÜNB (Stand 15. Oktober 2009) EEG-Umlage nach AusglMechV Grundlagen der Ermittlung Prognose der Einnahmen Prognose der Ausgaben
MehrEEG- AusglMechV, AusglMechAV und Grünstromprivileg
EEG- AusglMechV, AusglMechAV und Grünstromprivileg Gunjan Shah Masters in Regenerative Energie System Coach: Herr Andreas Grübel Inhalt 1. Ein Blick auf das EEG 2. Der alten Ausgleichmechanismus- (Einführung
MehrVerordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen
146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015 Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und
MehrAktuelles zur Ausgleichsmechanismus- Ausführungsverordnung
Aktuelles zur Ausgleichsmechanismus- Ausführungsverordnung Simon Behrens, Referent Energieregulierung Workshop: EEG 2014 unter Einschluss der am 1.3.2015 in Kraft getretenen neuen Rechtsverordnungen Berlin,
MehrKonsultation der Bundesnetzagentur. Stand: Stellungnahmen bitte bis zum an
Eckpunktepapier zu Detailfragen der Vermarktung von EEG-Strom durch die Übertragungsnetzbetreiber nach der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichmechanismus (AusglMechV) Konsultation
MehrStellungnahme der GEODE zur Umsetzung von 64 Abs. 3 EEG 2009
Stellungnahme der GEODE zur Umsetzung von 64 Abs. 3 EEG 2009 Das EEG 2009 enthält in seinem 64 Abs. 3 eine Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung zur Umgestaltung des EEG-Belastungsausgleichs ( bundesweite
MehrVerordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (AusglMechV)
Deutscher Bundestag Drucksache 16/13188 16. Wahlperiode 27. 05. 2009 Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (AusglMechV) A. Problem und Ziel
MehrProf. Dr. Matthias Knauff, LL.M. Eur.
Prof. Dr. Matthias Knauff, LL.M. Eur. I. Internationale Ebene Pariser Klimaschutzabkommen (12.12.2015) Ziel: Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 C keine verbindlichen Maßnahmen in Kraft seit 4.11.2016
MehrStellungnahme der GEODE zur Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (Referentenentwurf vom )
Stellungnahme der GEODE zur Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (Referentenentwurf vom 09.10.2007) 02329-04 0000GNPC 1 Das Bundesministerium für Umwelt hat Anfang November einen Referentenentwurf
MehrInformationen zur Systematik und Entwicklung der EEG-Umlage
Informationen zur Systematik und Entwicklung der EEG-Umlage Oktober 2016 www.bdew.de Einflussfaktor EEG-Umlage: Einspeisevergütung Der EEG-Wälzungsmechanismus gilt nach Ausgleichsmechanismus-Verordnung
MehrSTELLUNGNAHME. zum Hinweisverfahren 2017/ kW-Grenze bei PV der Clearingstelle EEG
STELLUNGNAHME zum Hinweisverfahren 2017/22 750-kW-Grenze bei PV der Clearingstelle EEG - Mit Beschluss vom 04.10.2017 hat die Clearingstelle EEG ein Hinweisverfahren zum Thema 750-kW-Grenze bei PV eingeleitet
MehrFlexibilitätsmärkte europäisch weiterentwickeln und nationale Hemmnisse beseitigen
4. Sitzung der AG Flexibilisierung am 19.11.2015 Flexibilitätsmärkte europäisch weiterentwickeln und nationale Hemmnisse beseitigen European Federation of Energy Traders Vorstandsvorsitzender EFET Deutschland
MehrEEG in Zahlen: Vergütungen, Differenzkosten und EEG-Umlage 2000 bis (Stand: 16. Oktober 2017)
EEG in Zahlen: Vergütungen, Differenzkosten und EEG-Umlage 2000 bis 2018 () Inhaltsverzeichnis EEG-Strommengen Tab. 1 Tab. 1.1 EEG-Strommengen EEG-Strommengen differenziert nach Veräußerungsform EEG-Vergütungs-
MehrWie kommt EEG-Strom zum Kunden?
Wie kommt EEG-Strom zum Kunden? EEG-Wälzmechanismus Larissa Hipp Gliederung: Das Erneuerbare Energien Gesetz Wälzmechanismus gemäß EEG 1. Aufwärtswälzung 2. Horizontalwälzung 3. Abwärtswälzung (vertikaler
MehrUMSETZUNGSLEITFADEN FÜR DIE ABWICKLUNG DER KWKG-UMLAGE FÜR UNTERNEHMEN MIT DER BESONDEREN AUSGLEICHSREGELUNG IN DER REGELZONE DER TRANSNETBW
UMSETZUNGSLEITFADEN FÜR DIE ABWICKLUNG DER KWKG-UMLAGE FÜR UNTERNEHMEN MIT DER BESONDEREN AUSGLEICHSREGELUNG IN DER REGELZONE DER TRANSNETBW NETZWIRTSCHAFT MARKTZUGANG & ERNEUERBARE EEG & UMLAGEN ( NME)
MehrDr. Frank Sensfuß Veranstaltung: Eineinhalb Jahre EEG-Strom an der Börse , Berlin. Fraunhofer ISI Seite 1
Direktvermarktung: Gleitende Marktprämie Dr. Frank Sensfuß Veranstaltung: Eineinhalb Jahre EEG-Strom an der Börse 12.07.2012, Berlin Seite 1 Struktur des Vortrages 1.Ausgangslage 2.Übersicht Vermarktungsmöglichkeiten
MehrVermarktung von Windenergie
Vermarktung von Windenergie Serafin von Roon Vermarktung von Windenergie Serafin von Roon München, 13. Mai 2011 1 Windkraft in Deutschland Entwicklung bis heute Starkes Wachstum in den letzten 20 Jahre
MehrBericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG für das Jahr 2015
Bericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 für das Jahr 2015 Netzbetreiber: Stadtwerke Gengenbach Betriebsnummer bei der Bundesnetzagentur: 100000080 Netznummer bei der Bundesnetzagentur: 1 Vorgelagerte(r)
MehrBericht nach 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG zur EEG-Jahresabrechnung 2016
Bericht nach 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG zur EEG-Jahresabrechnung 2016 Stand: Oktober 2017 AMPRION GMBH Seite 2 von 5 Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind nach 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG verpflichtet,
MehrBericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG für das Kalenderjahr 2015
Bericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 1 für das Kalenderjahr 2015 Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU): Osterholzer Stadtwerke GmbH & Co. KG - Betriebsnummer bei der Bundesnetzagentur (BNetzA):
MehrBericht nach 52 Abs. 1 Nr. 2 EEG zur EEG-Jahresabrechnung 2010 bei der Amprion GmbH
Bericht nach 52 Abs. 1 Nr. 2 EEG zur EEG-Jahresabrechnung 2010 bei der Amprion GmbH Stand: Oktober 2011 Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind nach 52 Abs. 1 Nr. 2 EEG verpflichtet,
Mehr1. Einleitung. 2. Gesetzliche Grundlagen
1. Einleitung Gemäß 77 Abs. 1 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare- Energien-Gesetz EEG 2014) sind Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet, auf ihren
MehrEEG in Zahlen: Vergütungen, Differenzkosten und EEG-Umlage 2000 bis (Stand: 14. Oktober 2016)
EEG in Zahlen: Vergütungen, Differenzkosten und EEG-Umlage 2000 bis 2017 () Inhaltsverzeichnis EEG-Strommengen Tab. 1 Tab. 1.1 EEG-Strommengen EEG-Strommengen differenziert nach Veräußerungsform EEG-Vergütungs-
MehrPrognose der EEG-Umlage nach AusglMechV. Prognosekonzept und Berechnung der ÜNB
Prognose der EEG-Umlage nach AusglMechV Prognosekonzept und Berechnung der ÜNB (Stand 15. Oktober 2010) EEG-Umlage nach AusglMechV EnBW Transportnetze AG Grundlagen der Ermittlung Prognose der Einnahmen
MehrBericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 für das Kalenderjahr Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU): Stadtwerke Velbert GmbH
Bericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 für das Kalenderjahr 2014 Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU): Stadtwerke Velbert GmbH Betriebsnummer bei der Bundesnetzagentur (BNetzA): 20002525 - Regelverantwortliche(r)
MehrVerordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Windenergie-auf-See-Gesetzes (Erneuerbare-Energien- Verordnung - EEV)
Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Windenergie-auf-See-Gesetzes (Erneuerbare-Energien- Verordnung - EEV) EEV Ausfertigungsdatum: 17.02.2015 Vollzitat: "Erneuerbare-Energien-Verordnung
MehrINFORMATIONEN FÜR BETREIBER VON STROMERZEUGUNGSANL AGEN
DIE EEG-UMLAGE I N F O R M AT I O N E N F Ü R BE T R E I BE R V O N ST RO M E R Z E U G U N G SA N L AG E N Niedersachsen Niederlande DORTMUND Nordrhein- Westfalen KÖLN Hessen Belgien FRANKFURT AM MAIN
MehrVertikaler physikalischer Belastungsausgleich vom Übertragungsnetzbetreiber an die Letztverbraucherversorger (Lieferanten) nach 14 Ab s.
Vertikaler physikalischer Belastungsausgleich vom Übertragungsnetzbetreiber an die Letztverbraucherversorger (Lieferanten) nach 14 Ab s.3 EEG - Branchenlösung - des Verbandes der Elektrizitätswirtschaft
MehrMandanteninformation Januar Information über Neuerungen im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung
Mandanteninformation Januar 2017 Information über Neuerungen im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung im EEG 2017 I. Nach dem Antrag ist vor dem Antrag Vor Inkrafttreten der Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
MehrDIE NETZKOSTEN FÜR PRIVATE VERBRAUCHER MINIMIEREN
DIE NETZKOSTEN FÜR PRIVATE VERBRAUCHER MINIMIEREN Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbands zum Beschlussentwurf der Bundesnetzagentur zur Festlegung des generellen, sektoralen Produktivitätsfaktors
MehrIntelligente Messsysteme. Chancen zur Optimierung der ÜNB-Prozesse Berlin,
Intelligente Messsysteme Chancen zur Optimierung der ÜNB-Prozesse Berlin, 31.3.2015 MEHRWERTE DES INTELLIGENTEN MESSSYSTEMS MÖGLICHEN ROLLEN DER ÜNB Datennutzer (ohne Steuerung) - Netzabrechnung - Vertrieb
MehrBericht nach 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG für das Jahr 2015
Bericht nach 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG für das Jahr 2015 EEG-Einspeisungen im Jahr 2015 Netzbetreiber (VNB): WSW Netz GmbH Betriebsnummer der Bundesnetzagentur: 10001781 Netznummer der Bundesnetzagentur: 01
MehrABZOCKE ODER TEURER ÖKOSTROM? Hintergründe zum Strompreis und Stromhandel
ABZOCKE ODER TEURER ÖKOSTROM? Hintergründe zum Strompreis und Stromhandel Abzocke oder teurer Ökostrom? Inhalt Wie entsteht die EEG-Umlage Förderung gemäß dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz Preisbildung
MehrBericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014
Bericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 Netzbetreiber: Stadtwerke Velbert GmbH Betriebsnummer bei der Bundesnetzagentur: 10000796 Netznummer bei der Bundesnetzagentur: 1 - Vorgelagerter Übertragungsnetzbetreiber:
MehrStellungnahme zur Konsultation zur Genehmigung der ICE Endex als relevante Handelsplattform nach Art. 22 Abs. 3 Netzkodex Gasbilanzierung
Stellungnahme zur Konsultation zur Genehmigung der ICE Endex als relevante Handelsplattform nach Art. 22 Abs. 3 Netzkodex Gasbilanzierung Einleitungsverfügung und Konsultation Az.: BK7-15-018 Datum / Date
MehrLeitfaden zum 19 Abs. 2 StromNEV- Umlagemechanismus
Energie-Info Leitfaden zum 19 Abs. 2 StromNEV- Umlagemechanismus BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.v. Reinhardtstraße 32 10117 Berlin Verband kommunaler Unternehmen e.v. Invalidenstr.
MehrBericht nach 52 Abs. 1 Nr. 2 EEG zur EEG- Jahresabrechnung 2012 bei der Amprion GmbH
Bericht nach 52 Abs. 1 Nr. 2 EEG zur EEG- Jahresabrechnung 2012 bei der Amprion GmbH Stand: September 2013 Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind nach 52 Abs. 1 Nr. 2 EEG verpflichtet,
MehrStand Sonderentgelte für atypische Netznutzung nach 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV Ermittelte Hochlastzeitfenster für das Jahr 2015.
Sonderentgelte für atypische Netznutzung nach 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV Ermittelte Hochlastzeitfenster für das Jahr 2015 Hinweis: Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss (BK4-13-739) vom 11.12.2013 die
MehrVerordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen
Deutscher Bundestag Drucksache 18/3416 18. Wahlperiode 03.12.2014 Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
MehrPrüfungsvermerk über eine unabhängige Prüfung gemäß 75 Satz 1 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz
Prüfungsvermerk über eine unabhängige Prüfung gemäß 75 Satz 1 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG 217) über Angaben nach 72 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EEG 217
MehrGesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas (Markttransparenzstellen-Gesetz)
Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas (Markttransparenzstellen-Gesetz)
MehrBEE-Hintergrund zur anstehenden Prognose der EEG-Umlage 2012
BEE-Hintergrund zur anstehenden Prognose der EEG-Umlage 2012 Berlin, 08. September 2011 BEE-Hintergrund: Anstehende Prognose der EEG-Umlage 2 Aktuelle Berichterstattung Aktuelle Presseberichte (vgl. u.a.
MehrBericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße GmbH. Betriebsnummer bei der Bundesnetzagentur:
Bericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 Netzbetreiber: Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße GmbH Betriebsnummer bei der Bundesnetzagentur: 10001441 Netznummer bei der Bundesnetzagentur: 1 - Vorgelagerte(r)
MehrEinspeisevorrang von KWK-/EE-Anlagen: Derzeitige Rechtslage und künftige Einbeziehung in das Engpassmanagement?
Einspeisevorrang von KWK-/EE-Anlagen: Derzeitige Rechtslage und künftige Einbeziehung in das Engpassmanagement? Würzburg, 27. November 2018 1 Kurzprofil BBH Becker Büttner Held gibt es seit 1991. Bei uns
MehrMarktprozesse für Erzeugungsanlagen (Strom), MPES 2.0 Umsetzungsfragenkatalog (FAQ)
Marktprozesse für Erzeugungsanlagen (Strom), Umsetzungsfragenkatalog (FAQ) Mit der Festlegung zu den Marktprozessen für Einspeisestellen (Strom), Az. BK6-12-153 vom 29. Oktober 2012 (kurz MPES), hat die
MehrBericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG GGEW, Gruppen-Gas- und Elektrizitätswerk Bergstraße Aktiengesellschaft (GGEW AG)
Bericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2015 Netzbetreiber: GGEW, Gruppen-Gas- und Elektrizitätswerk Bergstraße Aktiengesellschaft (GGEW AG) Betriebsnummer der Bundesnetzagentur: 10000495 Netznummer der
MehrEnergiekonferenz Strausberg
Energiekonferenz Strausberg 03.12.2015 EEB ENERKO Energiewirtschaftliche Beratung GmbH KWKG 2016 Herr Günther Tittelbach 03.12.2015 EEB ENERKO Energiewirtschaftliche Beratung GmbH Agenda 1 Zeitplan der
MehrStellungnahme zu Eckpunkten für eine Pilotausschreibung. für Photovoltaik-Freiflächenanlagen
Stellungnahme zu Eckpunkten für eine Pilotausschreibung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen Berlin, August 2014 Stellungnahme im Rahmen der Konsultation der Eckpunkte für eine Pilotausschreibung für Photovoltaik-
MehrBEE-Stellungnahme. zum Referentenentwurf zur Einrichtung des Regionalnachweisregisters
BEE-Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Einrichtung des Regionalnachweisregisters und zur Fortentwicklung des Herkunftsnachweisregisters vom 17.07.2017 Berlin, 08.08.2017 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis...
MehrVorschlag der Bundesregierung
Vorschlag der Bundesregierung für eine neue Fassung von Artikel 38 (Verhaltensregeln) und für einen neuen Artikel 38a (Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle) der Datenschutz-Grundverordnung (Entwurf)
MehrEinsatz von Ausgleichsenergie
Einsatz von Ausgleichsenergie rebap 2011/2012 Benjamin Hoffmann Andreas Grübel Niklas Bogner 04.10.2012 04.10.2012 Einsatz von Ausgleichsenergie - rebap 2011/2012 1 These Zunehmender Anteil an Direktvermarktung
MehrBericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG Stadtwerke Bietigheim-Bissingen GmbH
Bericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 Netzbetreiber: Netzgebiet: Stadtwerke Bietigheim-Bissingen GmbH Sersheim und Oberriexingen Betriebsnummer bei der Bundesnetzagentur: 10000386 - Netznummer bei
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes und des Bundesjagdgesetzes
Bun d esrat Drucksache 257/18 (Beschluss) 06.07.18 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes und des Bundesjagdgesetzes Der Bundesrat hat in seiner 969.
MehrEEG-Novelle 2016 Der Wendepunkt in der Energiewende?
EEG-Novelle 2016 Der Wendepunkt in der Energiewende? Der Entwurf für die EEG-Novelle 2016 Berlin, 11.05.2016 Arbeitskreis Zukunftsenergien 1 Kurzprofil BBH Becker Büttner Held gibt es seit 1991. Bei uns
MehrBericht nach 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG
Bericht nach 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG EEG-Einspeisungen im Jahr 2016 Netzbetreiber (VNB): enercity Netzgesellschaft mbh Betriebsnummer der Bundesnetzagentur: 10002966 Netznummer der Bundesnetzagentur: 01 Vorgelagerter
MehrBericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 i.v.m. 72 EEG 2014
Bericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 i.v.m. 72 EEG 2014 EEG-Einspeisung im Jahr 2014 Elektrizitätsversorgungsunternehmen: Stadtwerke Lutherstadt Wittenberg GmbH Betriebsnummer der Bundesnetzagentur:
MehrBun d esrat. Beschluss des Bundesrates
Bun d esrat Drucksache 67/19 (Beschluss) 15.03.19 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates für eine Gesamtstrategie und eine ergänzende Förderung mit dem Ziel einer flächendeckenden Mobilfunkversorgung
MehrBericht nach 77 Abs. 1 Nr.2 EEG EEG Einspeisung im Jahr 2015
Bericht nach 77 Abs. 1 Nr.2 EEG EEG Einspeisung im Jahr 2015 Netzbetreiber (VNB): Stadtwerke Neu-Isenburg GmbH Betriebsnummer der Bundesnetzagentur: 10001697 Netznummer der Bundesnetzagentur: 1 Vorgelagerter
MehrPROGNOSE DER EEG-UMLAGE 2014 NACH AUSGLMECHV
PROGNOSE DER EEG-UMLAGE 2014 NACH AUSGLMECHV Prognosekonzept und Berechnung der Übertragungsnetzbetreiber Stand 15.10.2013 AGENDA Rechtliche Grundlagen der Umlageberechnung Beauftragte Gutachter Bestimmung
Mehr1. Vollständige Eigenversorgung nach 61 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2014
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 11019 Berlin Clearingstelle EEG Herrn Dr. Sebastian Lovens LL.M. Charlottenstraße 65 10117 Berlin TEL.-ZENTRALE +49 30 18615 0 FAX +49 30 18615 7010 INTERNET
MehrBericht nach 77 Abs. 1 Nr. 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG-2014
Bericht nach 77 Abs. 1 Nr. 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG-2014 EEG-Strommengen im Jahr 2015 Daten des Verteilnetzbetreibers (VNB) Netzbetreiber: SWE Netz GmbH Sitz des Unternehmens: Magdeburger Allee
MehrDirekte Vermarktung von Windstrom und anderem erneuerbaren Strom im B2B-Bereich
April 2018 Direkte Vermarktung von Windstrom und anderem erneuerbaren Strom im B2B-Bereich Zusammenfassung der rechtswissenschaftlichen Studie VOM IKEM ERSTELLT DURCH Johannes Antoni Bénédicte Martin,
MehrGABi Gas aus Händlersicht
BNetzA Informationsveranstaltung Grundmodell der Ausgleichsleistungen und Bilanzierungsregeln im deutschen Gasmarkt GABi Gas GABi Gas aus Händlersicht Yvonne Langendörfer Technische Regierungsoberinspektorin
MehrWindenergie und Einspeisemanagement: Aktuelle rechtliche Entwicklungen und Risiken
Windenergie und Einspeisemanagement: Aktuelle rechtliche Entwicklungen und Risiken Forum 22 Recht & Steuern 26. Windenergietage, Warnemünde 1 Kurzprofil BBH Becker Büttner Held gibt es seit 1991. Bei uns
MehrAusschreibung. Kurzfristkomponente Netzverluste Stadtwerke Saarbrücken Netz AG
Ausschreibung Kurzfristkomponente Netzverluste 2016 Stadtwerke Saarbrücken Netz AG Hintergrund: Gemäß den Vorgaben der Bundesnetzagentur müssen die Stadtwerke Saarbrücken die Kurzfristkomponente der Netzverluste
MehrDie Zukunft der Bürger-Energie-Unterhaching eg nach dem neuen EEG Erich Brand, Hermann Mader
Die Zukunft der Bürger-Energie-Unterhaching eg nach dem neuen EEG Erich Brand, Hermann Mader 1 Bürger-Energie-Unterhaching eg Gegründet am 19. März 2012 205 Mitglieder 3 Photovoltaikanlagen errichtet 2
MehrDie Rolle der Bilanzkreisnetzbetreiber
BNetzA Informationsveranstaltung Grundmodell der Ausgleichsleistungen und Bilanzierungsregeln im deutschen Gasmarkt GABi Gas Die Rolle der Bilanzkreisnetzbetreiber Dr. Stephanie Kussel Beisitzerin Beschlusskammer
MehrWMRC EEG. Vorlesung im WS 2011/2012, TU Berlin. Dr. Friedrich Wichert Vorlesung EEG 1. Rechtsanwälte
EEG Vorlesung im WS 2011/2012, TU Berlin Dr. Friedrich Wichert Vorlesung EEG 1 Wirtschaftliche Folgen Jahr 1991 (Stromeinspeisungs-gesetz) Eingespeiste Energiemenge in TWh 1,0 50 1992 1,3 80 1993 1,6 100
MehrBericht nach 77 Abs. 1 Nr.2 EEG EEG Einspeisung im Jahr 2016
Bericht nach 77 Abs. 1 Nr.2 EEG EEG Einspeisung im Jahr 2016 Netzbetreiber (VNB): Stadtwerke Neu-Isenburg GmbH Betriebsnummer der Bundesnetzagentur: 10001697 Netznummer der Bundesnetzagentur: 1 Vorgelagerter
MehrBericht der Lechwerke AG nach 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014
Bericht der Lechwerke AG nach 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2015 Elektrizitätsversorgungsunternehmen: Lechwerke AG Schaezlerstr. 3 86150 Die Betriebsnummer der Lechwerke AG bei
MehrSTELLUNGNAHME. Zu den geplanten Änderungen im Einzelnen: 1. Mengensteuerung mittels atmendem Deckel
STELLUNGNAHME zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Novelle des Erneuerbare- Energien-Gesetzes (EEG 2014) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (Stand: 04.03.2014) - GEODE
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... Bearbeiterverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis... Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) Einleitung zum EEG...
Vorwort.................................... Bearbeiterverzeichnis..................................................... Abkürzungsverzeichnis................................................... V VII XV
MehrDrittvermarktung: Ideen / Bericht der Bundesnetzagentur
www.bundesnetzagentur.de Drittvermarktung: Ideen / Bericht der Bundesnetzagentur Achim Zerres, Leiter Abteilung Energieregulierung Hintergrund Bericht Drittvermarktung Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Mehrder Landesgruppe Nordrhein-Westfalen des Verbandes kommunaler Unternehmen (VKU)
16 STELLUNGNAHME 16/191 Alle Abg der des Verbandes kommunaler Unternehmen (VKU) zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und
MehrErgänzende Konsultation: Kapitel des BNetzA- Leitfadens zum Einspeisemanagement (Direktvermarktung)
Stellungnahme BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.v. Reinhardtstraße 32 10117 Berlin Telefon +49 30 300 199-0 Telefax +49 30 300 199-3900 E-Mail info@bdew.de www.bdew.de Ergänzende Konsultation:
MehrBericht nach 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2017
Bericht nach 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2017 EEG Einspeisungen im Jahr 2017 Netzbetreiber (VNB): GELSENWASSER Energienetze GmbH Betriebsnummer der Bundesnetzagentur: 10003699 Vorgelagerter Übertragungsnetzbetreiber
Mehr27. Oktober ENTSO-E AISBL Avenue de Cortenbergh Brüssel Belgien Tel Fax www. entsoe.
Vorschlag aller ÜNB für den Day-Ahead- Verbindlichkeitszeitpunkt (DAFD) gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe
MehrBericht der Stadtwerke Leipzig GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014
Bericht der Stadtwerke Leipzig GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2015 Elektrizitätsversorgungsunternehmen: Stadtwerke Leipzig GmbH Betriebsnummer des Elektrizitätsversorgungsunternehmens:
MehrNEUERUNGEN AUS DER EEG NOVELLE 2014 UND DEREN KONSEQUENZEN FÜR PHOTOVOLTAIK ANLAGENBESITZER?
2014 UND DEREN KONSEQUENZEN FÜR PHOTOVOLTAIK ANLAGENBESITZER? 22.09.2014 Anika Titze Referentin Energierecht und Energiewirtschaft EEG 2.0 Wie rentabel ist Solarenergie noch? Wörrstadt www.energieagentur.rlp.de
MehrBericht nach 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2017
Bericht nach 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2017 EEG-Einspeisungen im Jahr 2016 Netzbetreiber (VNB): Betriebsnummer der Bundesnetzagentur: 10003699 Vorgelagerter Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB): GELSENWASSER Energienetze
Mehr2017_RLM - 1/3. Preisblatt 1 - Netzentgelte für Entnahmen mit Leistungsmessung Entgelte gültig ab
2017_RLM - 1/3 Preisblatt 1 - Netzentgelte für Entnahmen mit Leistungsmessung Entgelte gültig ab 01.01.2017 Sämtliche Entgelte verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer. 1 Entgelte für Netznutzung - Jahresleistungspreissystem
MehrMarktintegration quo vadis
Marktintegration quo vadis Bad Saarow, den 15. November 2012 Agenda 1 Vorstellung GEWI AG 2 Bisherige Formen der Direktvermarktung 3 Der EEG-Anlagenbetreiber als Marktteilnehmer 15. November 2012 2 1.
MehrStrommenge [kwh] [EUR] Wasserkraft ,79. Deponiegas 0 0,00. Klärgas 0 0,00. Grubengas 0 0,00. Biomasse
Anlage 2 zum Bericht gem. 77 EEG 2014 Aggregierte Daten Einspeisevergütungen Die nachfolgende Tabelle gibt die von der Stadtwerke Schweinfurt GmbH nach 11 Abs. 1 Satz 2 EEG 2014 kaufmännisch abgenommenen
MehrDie Ausgleichsmechanismusverordnung
Die Ausgleichsmechanismusverordnung Christian Glenz Referent im Referat für Übergreifendes Energierecht und EEG Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Berlin, 29. Juni 2015 Gliederung Entwicklung
MehrGreen Power Purchase Agreements (PPA)
Green Power Purchase Agreements (PPA) Rechtliche Rahmenbedingungen 18.01.2019 Simon Schäfer-Stradowsky 2 Ausgangslage Begriffliche Einordnung von PPAs Keine einheitliche Definition und Unterteilung der
MehrDESIRE. Kapazitätsmechanismen, Regelleistungsmärkte und Netzengpassmanagement Lessons Learned
DESIRE Marktdesign für zukunftsfähige Elektrizitätsmärkte unter besonderer Berücksichtigung der vermehrten Einspeisung von Erneuerbaren Energien Abschlussworkshop Haus der Technik in Essen, 03. September
MehrBericht nach 52 Abs. 1 Nr. 2 EEG
Bericht nach 52 Abs. 1 Nr. 2 EEG EEG-Einspeisungen im Jahr 2015 Netzbetreiber (VNB): SWP Stadtwerke Pforzheim GmbH & Co. KG Betriebsnummer der Bundesnetzagentur: 10000996 Netznummer der Bundesnetzagentur:
MehrDirektvermarktung zur Inanspruchnahme der Marktprämie - Rechtliche Aspekte (Vertragsgestaltung)
Direktvermarktung zur Inanspruchnahme der Marktprämie - Rechtliche Aspekte (Vertragsgestaltung) Fachgespräch Direktvermarktung Bestandsaufnahme und Entwicklungsperspektiven auf den Berliner Energietagen
MehrEntgelt für den Messstellenbetrieb: 519,50 pro Jahr
Preisblatt für die Ersatzversorgung mit Strom in Niederspannung für Kunden mit registrierender Leistungsmessung 1. Der Kunde zahlt einen Arbeitspreis Energie in Höhe von: 15,00 Cent pro kwh. Der Arbeitspreis
MehrReferentenentwurf des BMWi vom 26. September 2016 zur Änderung des KWK-Gesetzes 2016
Referentenentwurf des BMWi vom 26. September 2016 zur Änderung des KWK-Gesetzes 2016 Das KWK-Gesetz 2016 steht seit seiner Verabschiedung durch den Bundestag und den Bundesrat unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen
MehrFolgen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für die Entwicklung der Umlage und der Stromeinspeisung
Deutscher Bundestag Drucksache 18/242 18. Wahlperiode 27.12.2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bärbel Höhn, Oliver Krischer, Julia Verlinden, Peter Meiwald und der
MehrRegel- und Ausgleichsenergiesystem Gas Eckpunkte
Regel- und Ausgleichsenergiesystem Gas Eckpunkte Vortrag von Dr. Alfred Richmann Geschäftsführer des VIK beim internationalen Workshop der Bundesnetzagentur in Kooperation mit WIK Regel- und Ausgleichsenergiesystem
MehrNeue Analysen zum Strommarkt 2.0
Neue Analysen zum Strommarkt 2.0 Plattform Strommarkt AG1 Versorgungssicherheit und Marktdesign Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 27. Juni 2017 Dr. Marco Nicolosi Was bisher geschah National:
MehrStrom und Gas: Verbraucher zahlen Milliarden für überhöhte Netzentgelte
Strom und Gas: Verbraucher zahlen Milliarden für überhöhte Netzentgelte Stand: September 2016 I. Netzentgelt-Fakten Seite 3 І Überhöhte Netzentgelte Strom: Netzkosten belasten Haushalte am stärksten 16%
MehrMarktdialog zur Weiterentwicklung der deutschen Gasmarktgebiete. Öffentlicher Workshop der Bundesnetzagentur
Marktdialog zur Weiterentwicklung der deutschen Gasmarktgebiete Öffentlicher Workshop der Bundesnetzagentur Bonn, 3. November 2016 Einleitung 1. Liquidität: Die heutige Situation an Spot- und Terminmärkten
Mehr