BEE-Stellungnahme. zum Referentenentwurf zur Einrichtung des Regionalnachweisregisters
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- Angelika Fürst
- vor 6 Jahren
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1 BEE-Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Einrichtung des Regionalnachweisregisters und zur Fortentwicklung des Herkunftsnachweisregisters vom Berlin,
2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 2 Vorbemerkung... 3 Zu den Anforderungen im Einzelnen Regionale Herkunftsnachweise vs. Artikel 15 Abs.1 der RL 2009/28/EG Fläche Kündigung nach Umzug Bestimmung der Verwendungsregionen für Regionalnachweise Zeitpunkt der Veröffentlichung Öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung Missbrauch verhindern Genügt vertragliche Kopplung für Verkauf von regionalen Herkunftsnachweisen? Offshore-Strommengen und der 50 km Radius Rückbuchungen von Nachweisen Pönalisierte Strommengen nach 51 EEG 2017 mit regionalen Nachweisen Bestätigung des Umweltgutachters nach 20 Abs. 2 des Referentenentwurfs
3 Vorbemerkung Der BEE begrüßt die Einführung regionaler Herkunftsnachweise. Ziel der regionalen Kennzeichnung von Strom aus Erneuerbaren Energien ist vor allem, die Akzeptanz der Energiewende vor Ort zu erhöhen. Voraussetzung dafür ist eine transparente und glaubwürdige Stromkennzeichnung. Essentiell für die Akzeptanz regionaler Stromvermarktung ist es auch, dass die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen und die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen sowie die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters und des Regionalnachweisregisters diskriminierungsfrei erfolgt. Der vorliegende Referentenentwurf zur Einrichtung des Regionalnachweisregisters und zur Fortentwicklung des Herkunftsnachweisregisters enthält allerdings diskriminierende Regelungen, welche auch in Konflikt mit Artikel 15 der RL 2009/28/EG stehen. 3
4 Zu den Anforderungen im Einzelnen 1. Regionale Herkunftsnachweise vs. Artikel 15 Abs.1 der RL 2009/28/EG Alle Nachweise, welche gegenüber dem Kunden ausweisen, welchen Anteil an Energie aus erneuerbaren Quellen im Energiemix eines Energieversorgers ausmacht oder in welcher Menge sie darin enthalten ist, fallen unter den Artikel 15 Abs.1 der RL 2009/28/EG ( Herkunftsnachweis für Elektrizität, Wärme und Kälte, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt werden ), der wie folgt lautet: (1) Zum Zweck des Nachweises gegenüber den Endkunden darüber, welchen Anteil Energie aus erneuerbaren Quellen im Energiemix eines Energieversorgers ausmacht oder in welcher Menge sie darin enthalten ist, der gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie 2003/54/EG zu erbringen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Herkunft von aus erneuerbaren Energiequellen erzeugter Elektrizität als solche im Sinne dieser Richtlinie gemäß objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien garantiert werden kann. Diese Anforderungen sind auch auf regionale Nachweise anzuwenden. Daher müssen nach Artikel 15 der RL 2009/28/EG die Kriterien auf nicht diskriminierende Weise angewandt werden. Aufgrund der Zusammenfassung von hunderten Postleitzahlen in Großstädten als eine Postleitzahl mit ihren Stadtgrenzen als Rahmen und die 50 km Radius ergibt sich indes eine Diskriminierung im Bezug des Ortes und somit ein Verstoß gegenüber Artikel 15 Abs.1 der RL 2009/28/EG. Dies soll anhand der folgenden zwei Punkte belegt werden: 1.1 Fläche Bei einem durchschnittlichen Radius einer PLZ von ca. 2 km ergibt sich mit den 50 km eine nutzbare Fläche zur Bestimmung einer geeigneten Anlage für einen Kunden von ca km². In Berlin mit einem durchschnittlichen Radius von ca. 20 km ergibt sich mit den 50 km eine nutzbare Fläche zur Bestimmung einer geeigneten Anlage für einen Kunden von über km². Dementsprechend hat ein Kunde in Berlin für die regionalen Nachweise einen doppelt so großen Bereich, in dem er Anlagen für sich finden kann, als jemand, der in einer kleinen Gemeinde oder Kleinstadt wohnt. Somit wird es dadurch für einen Kunden in Berlin günstiger (durch ein größeres Angebot) auf einen regionalen Nachweis zu kommen, als für den Kunden in der Kleinstadt (oder umgedreht, für den in der Kleinstadt wird es teurer). 4
5 1.2 Kündigung nach Umzug Auch in dieser Fallgestaltung werden die Großstädter deutlich bevorzugt, da sie innerhalb von Berlin oder Hamburg 30 oder 40 km wegziehen können und dennoch den Stromliefervertrag mit den regionalen Nachweisen behalten können, während ein Kleinstädter oder Dörfler bereits seinen Stromvertrag mit seinen regionalen Nachweisen verlieren kann, falls er in das nächste Postleitzahlengebiet umzieht. Auf Grundlage dessen ist eine Zusammenlegung so großer Struktur wie Stadtstaaten oder Großstädten nicht über Artikel 15 der der RL 2009/28/EG gedeckt. Auch der Hinweis, dass der Gesetzgeber dies nach 79a EEG 2017 als zulässig ansieht, hebelt dies nicht aus, da in Artikel 15 steht: stellen die Mitgliedstaaten sicher. Somit hat weder der Gesetzgeber noch das BMWi die Befugnis, diskriminierend wirkende Maßnahmen zuzulassen. 2. Bestimmung der Verwendungsregionen für Regionalnachweise 2.1 Zeitpunkt der Veröffentlichung In Bezug auf die Bestimmung der Verwendungsregionen für Regionalnachweise wird in der Verordnungsbegründung auf S. 72 ausgeführt: Die Registerverwaltung strebt an, dass die Bestimmung der Verwendungsregionen bis zum 1. Oktober des dem Gültigkeitsjahr vorhergehenden Jahres öffentlich bekannt gemacht ist. Der BEE hält eine Veröffentlichung zu diesem Zeitpunkt für zu spät. Es sollte von der Registerverwaltung die Veröffentlichung zu einem deutlich früheren Zeitpunkt angestrebt werden. 2.2 Öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung Nach 5 Abs. 2 des Referentenentwurfs ist [d]ie Allgemeinverfügung nach Absatz 1 [ ] jeweils für ein Kalenderjahr anzuwenden. Sie kann öffentlich bekannt gemacht werden. Die Formulierung als kann -Bestimmung räumt einen Ermessensspielraum ein. Der BEE ist allerdings der Auffassung, dass eine öffentliche Bekanntmachung dringend erforderlich ist. Daher sollte die Regelung als muss - Bestimmung formuliert werden. 5
6 3. Missbrauch verhindern In 79a Abs. 2 Satz 2 EEG 2017 ist ausdrücklich geregelt: Das Umweltbundesamt ergreift geeignete Maßnahmen, um die Regionalnachweise vor Missbrauch zu schützen. Die Umsetzung dieser Anforderung sehen wir als nicht ausreichend gegeben, solange der Anlagenbetreiber bzw. Direktvermarkter selbst die Möglichkeit hat, die Strommengen, welche ihre Anlagen monatlich erzeugt haben, in das System einzugeben. Auch eine stichprobenartige Prüfung ist in diesem Zusammenhang aus unserer Sicht nicht ausreichend. Um Missbrauch zu verhindern, ist es daher unabdingbar, dass ausschließlich vom Netzbetreiber gelieferte Daten verwendet werden dürfen und automatisch in das System einfließen. 4. Genügt vertragliche Kopplung für Verkauf von regionalen Herkunftsnachweisen? Nach 79a EEG 2017 ist ein freier Handel mit diesen Nachweisen nicht erlaubt, sondern nur anhand der Lieferkette möglich. Der vorliegende Referentenentwurf sieht hier allerdings auch die Möglichkeit von Gegenschäften vor, in dem die gleiche Strommenge wieder zurück an den Verkäufer geliefert wird, die Nachweise aber beim Käufer verbleiben. Dies widerspricht unserer Meinung klar den gesetzlichen Vorgaben. Auch der Hinweis, welcher häufig gebracht wird, dass dies ein normaler Vorgang in der Stromwirtschaft sei, welcher auch nicht zwingend beeinträchtigt werden sollte, erschließt sich uns nicht. Es existieren Gegenschäfte bei Stromlieferverträgen, doch warum wird nur die Commodity zurück überwiesen und nicht die Commodity und die Eigenschaft. Auch letzteres ist ein normaler Vorgang in der Stromwirtschaft, würde aber dem gesetzlichen Anspruch nach einem Verbot der freien Handelbarkeit der regionalen Nachweise entsprechen. 5. Offshore-Strommengen und der 50 km Radius Da der Einspeisungspunkt der Strommengen als Referenz für den 50 km Radius gilt, sind Offshore-Strommengen entsprechend auf den in See befindlichen Knotenpunkten zu sehen. Diese Knotenpunkte sind vom Netzbetreiber gebaut und somit für die Einspeisung in das öffentliches Netz. Eine Bestimmung, dass die 50 km erst ab Einspeisung der Strommengen auf dem Festland gelten, sehen wir nicht. 6
7 Die derzeitige Regelung würde eine deutliche Diskriminierung von Offshore- Windanlagen gegenüber allen anderen EEG-Anlagen in Deutschland bedeuten und somit unter anderem auch gegen Artikel 15 der RL 2009/28/EG verstoßen. 6. Rückbuchungen von Nachweisen Die Möglichkeit der Rückbuchung von Nachweisen ist an klare und enge Rahmenbedingungen geknüpft (z. B. innerhalb von x Tagen darf keine einzelne kwh in der Charge entwertet sein). Das führt unweigerlich dazu, dass es in der Zukunft Probleme geben wird. Um diese Probleme zu vermeiden, plädieren wir für folgenden Lösungsansatz: Wenn als Voraussetzung für den Handel mit einem anderen Marktteilnehmer eine vorher einmalig von beiden Seiten zu bestätigende bestehende Liefervertragskette vorgenommen wird, sind alle Fehlbuchungen durch Ziffern vertauschen ausgeschlossen (da hier dem Marktteilnehmer nur die von ihm bestätigten Marktteilnehmer beim Verkauf / Kauf angezeigt werden). Selbst wenn eine Fehlbuchung zu einem bestehenden Marktteilnehmer vorgenommen wurde, kann diese ohne Probleme auf dem gleichen Weg zurück überwiesen werden. Mit diesem Vorschlag sollte es zu deutlich weniger Fehlern bei den Buchungen kommen. Sollten dennoch Fehler auftreten, stellt dies einen einfachen Weg dar, ohne enge Rahmenbedingungen die Rücküberweisung realisieren zu können. 7. Pönalisierte Strommengen nach 51 EEG 2017 mit regionalen Nachweisen Für Strommengen, welche in den Zeitfenstern des 51 EEG 2017 erzeugt wurden, dürfen keine regionalen Nachweise ausgestellt werden. Der Gesetzgeber regelt in 51 EEG 2017, dass es keine öffentliche Förderung für Strommengen im Zeitfenster des 51 EEG 2017 geben darf. Wenn allerdings für diese Strommengen regionale Nachweise ausgestellt werden, dann dürfen diese als über das EEG geförderte Strommenge ausgewiesen werden. Dies stellt einen Widerspruch dar. 8. Bestätigung des Umweltgutachters nach 20 Abs. 2 des Referentenentwurfs Hinsichtlich 20 Abs. 2 des vorliegenden Referentenentwurfs regen wir eine verständlichere Formulierung an. 7
8 Kontakt: Bundesverband Erneuerbare Energie e.v. (BEE) Invalidenstraße Berlin Dr. Peter Röttgen Geschäftsführer Carsten Pfeiffer Leiter Strategie und Politik Bernhard Strohmayer Referent für Erneuerbare Energiemärkte und Mobilität
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