Die Philosophie der Stromvermarktung im EEG-Entwurf

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1 1 Josef Göppel MdB Dr. Andreas Lenz MdB Die Philosophie der Stromvermarktung im EEG-Entwurf Die Änderung des EEG-Ausgleichsmechanismus von einer physikalischen hin zu einer rein finanziellen Wälzung der EEG-Kosten ab 1. Januar 2010 führte dazu, dass die grüne Eigenschaft des EEG-Stroms verloren ging. Den Letztverbrauchern, die den Strom aus erneuerbaren Energien über die EEG-Umlage finanzieren, wird dieser Strom seitdem nicht mehr mit einer unmittelbaren Kaufverpflichtung geliefert. Seit der Änderung des Ausgleichsmechanismus an der Strombörse wird die verkaufte EEG-Strommenge zu Strom aus unbekannter Herkunft. Die Direktvermarkter können den Strom, der über die Marktprämie gefördert wird, nicht mehr als Grünstrom verkaufen, da dies zu einer Doppelausweisung der Grünstromeigenschaft führen würde. Dieser Ausschluss soll Verzerrungen auf dem Grünstrommarkt verhindern. Ansonsten würde der über die Marktprämie bereits ausreichend geförderte Strom, nicht gefördertem Grünstrom aus anderen Ländern benachteiligen. Diese Wettbewerbsverzerrung wäre europarechtlich unzulässig. Die EEG-Philosophie ist also zusammengefasst folgende: Die Stromverbraucher werden über die EEG-Umlage anteilig Ökostromkonsumenten. Sie haben den EEG-Strom finanziert und deshalb kann dieser nicht noch einmal als Grünstrom verkauft werden. Außerdem könnte zum Beispiel österreichischer Wasserstrom dann nicht mit dem geförderten EEG- Strom konkurrieren. EU-Kommission sieht das anders Für immer mehr Menschen im Land ist es unverständlich, dass erneuerbarer Strom bei der Abgabe an das Netz zu Strom unbekannter Herkunft wird, auch wenn er nachweislich aus dem örtlichen Windrad oder der eigenen Solaranlage kommt. Nach dem gesunden Menschenverstand ist die Grünstromeigenschaft immer mit der Herkunft von einer bestimmten Erzeugungsanlage verbunden. Die EU-Kommission stuft das EEG seit 2010 als staatliche Beihilfe ein, weil die physikalische Wälzung mit Kaufverpflichtungen für EE-Strom durch ein Umlagensystem ersetzt wurde, das nicht an den Kauf von Strom aus erneuerbaren Energien geknüpft ist. (Aufforderung zur Stellungnahme an die Bundesrepublik Deutschland, Ziffer 149, vom ). Die Alternative: Ein zusätzlicher Vermarktungsweg Der Entwurf des EEG 2014 setzt voll auf das Instrument der Marktprämie zur Förderung des EEG-Stroms. Die Marktprämie gleicht den Unterschied zwischen Börsenpreis und EEG- Vergütung aus. Dieses System nennt sich Direktvermarktung, ist aber nicht direkt. Großhändler leiten den erneuerbaren Strom an die Börse. Die Endkunden erhalten eine anonyme Mischung aus fossilem und erneuerbarem Strom. Der Spotmarkt läuft weiterhin

2 2 über. So lässt sich die Spirale steigender Umlagen nicht durchbrechen. Die Koalition muss jedes Jahr eine neue Negativnachricht rechtfertigen. Der sauberste Weg, um aus dem finanziellen und EU-rechtlichen Dilemma heraus zu kommen, ist die physikalische Wälzung der erneuerbaren Strommengen an die regionalen Stromvertriebe nach ihrem jeweiligen Marktanteil. Sollte sich dafür keine Mehrheit finden, bleibt innerhalb des derzeitigen Systems als Ausweg die Eröffnung einer zusätzlichen Direktvermarktungsform, die unmittelbare Kundenbeziehungen von Erzeugern zu Endverbrauchern eröffnet und gleichzeitig die Nutzung der Ökostromeigenschaft zulässt. Ob die EU-Kommission dann die Einstufung des EEG als Beihilfe aufgibt, bleibt abzuwarten. Auf jeden Fall würden sich aber die Verhandlungen mit Brüssel deutlich entspannen! Der konkrete Vermarktungsweg (Ökostrom-Marktmodell) könnte so aussehen: Die Marktprämie wird wie üblich genutzt, aber die Vermarkter zahlen für den Erhalt der Grünstromeigenschaft eine Abgabe an das EEG-Konto, die deutlich über dem durchschnittlichen Börsenpreis für Grünstromzertifikate liegt. Damit wird eine Wettbewerbsverzerrung im Grünstromhandel mit europäischen Nachbarstaaten vermieden und dem Doppelförderverbot (=Doppelvermarktungsverbot) genüge getan. Der Erzeuger kauft sich die Ökostromeigenschaft zurück, die er durch die Gewährung der Marktprämie verloren hatte. Für Grünstrom aus der Region lässt sich beim Verkauf dann am Markt ein ansehnlicher Aufschlag erzielen. In diesem Modell handeln die Vermarkter den Strom nicht nur, sondern sie nehmen ihn unmittelbar in ihren Bilanzkreis auf und liefern ihn bis zum Endkunden. Die direkte Vertragsbeziehung zwischen Erzeugern und Endkundenvermarktern macht die Fluktuation zu einem Teil des Kerngeschäfts für beide. So müssen auch die Erzeuger Verantwortung für die jederzeit gesicherte Endkundenversorgung übernehmen. Dieser Vorschlag ermöglicht als Ergänzung zum anonymen einen konkreten Markt mit vielen Akteuren. Ein Vergleich mit der Direktvermarktung von Lebensmitteln macht die Zusammenhänge deutlich. a) Ein Landwirt verbraucht zunächst einen Teil seiner Erzeugnisse in der eigenen Familie (Eigenverbrauch). b) Einen weiteren Teil verkauft er in seinem Hofladen an Leute, die zu ihm kommen (Abgabe über eigene Leitung ohne Berührung des öffentlichen Stromnetzes) c) Schließlich ist der Landwirt mit einem Stand am Wochenmarkt der nächsten Stadt vertreten (Direktverkauf nach dem Ökostrom-Marktmodell). Er sieht seine Kunden und die Kunden kennen ihn als Erzeuger. d) Den letzten Teil seiner Produkte liefert er an einen Großhändler. Dieser mischt viele Lieferanten. Der Endverbraucher versorgt sich damit in Supermärkten ( Direktvermarktung nach dem EEG-Entwurf). Nochmals die wichtigsten Vorteile des Vorschlags: 1. Die EEG-Umlage wird real entlastet. 2. Der Börsenpreis wird stabilisiert. 3. Ökostrom aus anderen EU-Mitgliedsstaaten bekommt volle Wettbewerbsgleichheit ein wesentliches Argument in den Verhandlungen mit der Kommission. 4. Die Marktintegration erneuerbaren Stroms wird durch viele regionale Lösungen massiv beschleunigt.

3 3 Der konkrete Vermarktungsweg kehrt die Blickrichtung des EEG um; von der erzeugten zur nutzbaren Kilowattstunde hin. Am werthaltigsten ist der Strom, der unmittelbar genutzt werden kann. Die Details des Ökostrom-Marktmodells (ÖMM): 54 EEG Mit Ausnahme der nach dem ÖMM vermarkteten geförderten Strommengen gilt weiterhin 54 Abs. 2 bis 3 EEG. Die Regeln zur Errechnung des EEG-Quotienten sind so anzupassen, dass die nach 54a EEG (neu), s.u., in das ÖMM fließenden Grünstrommengen im System des 52 Abs. 2-3 EEG abgezogen werden. 54a EEG (neu) Stromkennzeichnung nach Ökostrom-Marktmodell Die neu einzufügende Vorschrift des 54a EEG legt die Regeln für die Stromkennzeichnung nach dem ÖMM fest. Darin wird geregelt: Das Verfahren zur Präqualifikation von Stromhändlern zur Teilnahme am ÖMM: Es wird geregelt, welche Anforderungen und Nachweise Stromhändler als potenzielle Teilnehmer innerhalb welcher Fristen gegenüber welchen öffentlichen Stellen (z.b. UBA) zu erbringen haben, um am ÖMM teilnehmen zu dürfen. Ggf. wird eine entsprechende Verordnungsermächtigung aufgenommen. Die Regeln für Stromhändler zur Teilnahme am ÖMM: o Mindestanteil des beschafften Stroms aus fluktuierendem EEG-Strom (optional: fluktuierender EE Strom, d.h. auch aus ausländischen Anlagen) an der an Endkunden abgesetzten Strommenge: Prozentuale Höhe des aktuell bundesweit durchschnittlich zu kennzeichnenden Anteils Erneuerbare Energien, gefördert nach dem EEG. o Zahlung des Marktaufschlags für Grünstrom in Höhe von 0,25 ct pro kwh zur Entlastung der EEG-Umlage. Entrichtung einer Integrationszahlung in Höhe von 2 ct pro kwh für die Strommengen, die bei einer 15-Minuten- Lastgangbetrachtung über den Bedarf der versorgten Endkunden hinausgehen (Überschussmengen). Diese Strafzahlung dient der weiteren Entlastung der EEG-Umlage und ist Anreiz zur Abstimmung von Erzeugung und Kundenbedarf. Die Regeln der Stromkennzeichnung für die am ÖMM teilnehmenden Stromhändler: o Grundsatz: Teilnehmer am ÖMM dürfen den gesamten im Wege der Direktvermarktung über das ÖMM erworbenen und an Endkunden gelieferten EEG-Strom als Erneuerbare Energien, gefördert nach dem EEG kennzeichnen, soweit sie hierfür eine entsprechende Menge an Grünstrom- Kennzeichnungsrechten nach 55 a nachweisen können. o Die ÖMM-Teilnehmer erhalten keine weitere Zuweisung entsprechend den Regeln des 54 Abs. 2-4 von Kennzeichnungsrechten bzw. pflichten für Strom aus Erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG. 55 Herkunftsnachweise Es wird klarstellend ergänzt: Nicht separat handelbare Grünstrom-Kennzeichnungsrechte gem. 55 a (neu) zum Zweck der Vermarktung des Stroms über das ÖMM dürfen

4 beantragt, von der Behörde ausgestellt und weitergegeben werden, auch wenn der Anlagenbetreiber eine Marktprämie erhält. 4

5 5 55 a (neu) Grünstrom-Kennzeichnungsrechte Im neuen 55 a werden die Regeln zur Ausstellung und Entwertung von Grünstrom- Kennzeichnungsrechten für die Direktvermarktung nach dem ÖMM aufgestellt: o Grundsatz: Anlagenbetreiber können von der für Herkunftsnachweise zuständigen Behörde zum Zweck der Direkt-Vermarktung im Wege des ÖMM die Ausstellung von Grünstrom-Kennzeichnungsrechten als besondere Form der Herkunftsnachweise verlangen. o Die Grünstrom-Kennzeichnungsrechte sind nicht losgelöst von dem direkt vermarkteten Strom aus der EE-Anlage handelbar. Sie dürfen ausschließlich von Stromhändlern, die am ÖMM teilnehmen, zur Stromkennzeichnung gegenüber Endkunden verwendet werden. Redaktionelle Folgeänderungen sind darüber hinaus an verschiedenen Stellen des EEG in geringem Umfang erforderlich. Für Rückfragen: Büro Göppel Diplom-Volkswirt Robert Spanheimer Tel. 030 /

6 6 Wege der Stromvermarktung Eigenverbrauch von Strom entspricht: Verbrauch der eigenen Erzeugnisse in der eigenen Familie Direktverkauf über eigene Leitung ohne Berührung des öffentlichen Stromnetzes entspricht: Verkauf im Hofladen Wege der Stromvermarktung Regionale Grünstromlieferung entspricht: Verkauf der Waren auf dem Wochenmarkt in der nächstgelegenen Stadt Direktvermarktung nach geltendem EEG entspricht: Supermarktverkauf von Waren unterschiedlichster Quellen

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