STELLUNGNAHME. zum Hinweisverfahren 2017/ kW-Grenze bei PV der Clearingstelle EEG

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1 STELLUNGNAHME zum Hinweisverfahren 2017/ kW-Grenze bei PV der Clearingstelle EEG - Mit Beschluss vom hat die Clearingstelle EEG ein Hinweisverfahren zum Thema 750-kW-Grenze bei PV eingeleitet und die folgenden Fragen aufgeworfen: 1. Unter welchen Voraussetzungen können zu PV-Installationen bis maximal 750 kwp weitere Solaranlagen hinzugebaut werden, ohne dass die Ausschreibungspflicht gemäß 22 Abs. 3 EEG 2017 entsteht? 2. Wenn unter Erfüllung der Voraussetzungen aus 24 Abs. 1 EEG 2017 Solarmodule zu einer 750-kW-Installation hinzugebaut werden: Gilt die Ausschreibungspflicht für die gesamte Installation? 3. Gilt vor dem Hintergrund des Mieterstromgesetzes 24 Abs. 1 oder Abs. 2 EEG 2017 für Freiflächenanlagen? Die GEODE bedankt sich für die Konsultation in diesem Hinweisverfahren und möchte mit nachfolgender Stellungnahme einen Beitrag zur Klärung dieser Fragen leisten. I. Zu Frage 1. Bei der Bewertung der Ausschreibungspflicht ist nach Auffassung der GEODE der solarspezifische Anlagenbegriff gemäß 3 Abs. 1 Satz 1 2. HS EEG 2017 zugrunde zu legen. Danach ist jedes Modul eine eigenständige Anlage im Sinne des EEG. Nachdem der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom zum Solarkraftwerk (Az.: VIII ZR 244/14) bei der Prüfung von 3 Nr. 1 EEG 2009 den im Bereich der Biomasse etablierten weiten Anlagenbegriff auf den Bereich der Solarenergie übertrug, stellte der Gesetzgeber mit der EEG-Novelle 2017 in Abkehr zu dieser BGH-Rechtsprechung in 3 Abs. 1 Satz 1 2. HS EEG 2017 klar, dass der solarspezifische enge Anlagenbegriff zur Anwendung kommen soll / Seite 1

2 Demnach ist bei der Frage, ob eine Ausschreibungspflicht gemäß 22 Abs. 3 EEG 2017 gegeben ist, eine jeweils modulscharfe Betrachtung der einzelnen PV-Installationen vorzunehmen. Ergänzend dazu sind die Regelungen zur Anlagenzusammenfassung nach 24 Abs. 1 und Abs. 2 EEG 2017 heranzuziehen. Dies ergibt sich aus dem Verweis in diesen Vorschriften auf 22 EEG 2017 bzw. 22 Abs. 3 Satz 2 EEG Bei der Anlagenzusammenfassung von Freiflächenanlagen nach 24 Abs. 2 EEG 2017 ist in zeitlicher Hinsicht auch 100 Abs. 9 EEG 2017 zu berücksichtigen. Danach ist 24 Abs. 2 EEG 2017 bei Freiflächenanlagen, die vor dem in Betrieb genommen werden, für die Ermittlung der Ausschreibungspflicht nicht anzuwenden. Unabhängig von der Frage, ob bzw. ab welchem Zeitpunkt 24 Abs. 1 und/oder Abs. 2 EEG 2017 anzuwenden sind, beschränkt sich die Anlagenzusammenfassung nach beiden Regelungen jeweils auf die zuletzt in Betrieb gesetzten Generatoren. Da die Generatoren eines PV- Moduls zur selben Zeit in Betrieb genommen werden, und das PV-Modul mit der EEG-Anlage im Sinne von 3 Nr HS EEG 2017 gleichzusetzen ist, beschränkt sich die Anlagenzusammenfassung also letztlich auf die zuletzt in Betrieb genommene Anlage im Sinne von 3 Nr HS EEG Demnach hätte ein Zubau von weiteren Solaranlagen zu einer bestehenden PV-Installation bis zu einer Gesamtanlagengröße von maximal 750 kw auf jeden Fall keine Auswirkungen auf die gesetzlich bestimmte Vergütungshöhe der vorhandenen PV-Installation. Denn die Ausschreibungsgrenze wäre nicht überschritten, so dass eine Ausschreibungspflicht für die bestehenden PV-Installationen nicht in Betracht kommt. Zudem würden die zugebauten Solaranlagen aufgrund der Anordnung in 24 EEG 2017 ( zuletzt in Betrieb gesetzter Generator ) z.b. mit Blick auf die in 48 Abs. 2 EEG 2017 enthaltenen Leistungsstufen für Gebäudeanlagen auf die bestehenden PV-Installationen gestapelt. D.h., der Strom aus solchen bestehenden PV-Installationen wäre mit den hohen Vergütungssätzen der unteren Leistungsstufen zu vergüten, während der Strom aus den zugebauten PV-Modulen mit den niedrigen Vergütungssätzen der oberen Vergütungsstufen zu vergüten wäre. Eine Ausschreibungspflicht käme hingegen in Betracht, wenn die Gesamtanlage eine installierte Leistung von mehr als 750 kw aufweisen würde. Wegen des modulscharfen Anlagenbegriffs und der ausdrücklichen Bezugnahme auf den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator würde nach Ansicht der GEODE allerdings nur der Teil der Gesamtanlage der Ausschreibungspflicht unterfallen, der bildlich gesprochen über der 750-kW-Grenze liegt. Seite 2

3 Ein Vergleich der Regelungen zur Anlagenzusammenfassung nach 9 Abs. 3 EEG 2017 und 24 Abs. 1, Abs. 2 EEG 2017 stützt diese Bewertung. Die Anlagenzusammenfassung nach 9 Abs. 3 EEG 2017 beschränkt sich gerade nicht auf den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator, vielmehr werden in diesem Fall die vorhandenen PV-Installationen bei Überschreiten der in 9 Abs. 1 bzw. Abs. 2 EEG 2017 enthaltenen Leistungsgrenzen mitgezogen und müssen damit dieselben Anforderungen erfüllen wie der Anlagenteil, der über der jeweiligen Leistungsgrenze liegt. Es ist also möglich, das eine bestehende PV-Installation, die bislang nur eine technische Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung aufweisen musste (vgl. 9 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2017) nunmehr auch mit einer technischen Einrichtung zur Abrufung der Ist-Einspeisung versehen werden muss (vgl. 9 Abs. 1 EEG 2017). Dem Betreiber der bestehenden PV-Installation entstehen durch den Zubau der Solaranlage also ohne sein Zutun Zusatzkosten. Diese nachteiligen Auswirkungen wollte der Gesetzgeber abfedern und hat deshalb in 9 Abs. 3 Satz 2 EEG 2017 eine entsprechende Kostenerstattung zugunsten der mitgezogenen PV-Installation vorgesehen. Führt man sich vor Augen, dass eine Verpflichtung zur Teilnahme der bestehenden PV-Installation bei einem Zubau von Solaranlagen und einer Überschreitung der 750-kW-Grenze noch gravierendere Folgen haben könnte bei einer erfolglosen Teilnahme an den Ausschreibungen sogar ein völliger Entfall der Vergütungsfähigkeit wäre zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber im EEG 2017 eine dem 9 Abs. 3 Satz 2 EEG 2017 entsprechende Ausgleichsregelung zugunsten des Betreibers der bestehenden PV-Installationen vorgesehen hätte. Dies ist jedoch nicht erfolgt und es war auch nicht notwendig, da sich die Folgen einer Überschreitung der 750-kW- Grenze wie ausgeführt nur auf den überschießenden Anlagenteil beziehen. Diese Sichtweise hat freilich überraschende Folgen, die aber aufgrund der bestehenden gesetzlichen Vorgaben so hinzunehmen sind: Denn je nach der installierten Leistung der zugebauten Solarmodule sind Fälle denkbar, in denen zwar wegen Überschreitung der 750-kW- Grenze eine Ausschreibungspflicht entstünde, für den überschießenden Teil der Gesamtanlage aber kein zulässiges Gebot abgegeben werden kann. Denn gemäß 30 Abs. 2 Satz 1 EEG 2017 muss ein Gebot eine Gebotsmenge von mindestens 750 kw umfassen. Wird die Gebotsmenge unterschritten, schließt die BNetzA das Gebot nach 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017 aus. Insofern sieht die GEODE das Problem, dass ein überschießender Zubau von bis zu 750 kw wegen der Anlagenzusammenfassung keine gesetzliche Vergütung erhält und wegen einer Unterschreitung der Mindestgebotsgröße auch nicht an Ausschreibungen teilnehmen kann. In diesen Bereich würden Gesamtanlagen mit einer installierten Leistung zwischen 750 kw und 1,5 MW liegen. Seite 3

4 II. Zu Frage 2. Nach Auffassung der GEODE würde der Zubau von Solarmodulen zu einer bestehenden 750- kw-installation auch bei der Erfüllung der Voraussetzungen der Anlagenzusammenfassung gemäß 24 Abs. 1 bzw. Abs. 2 EEG 2017 nicht dazu führen, dass die gesamte PV-Installation von der Ausschreibungspflicht erfasst wird. Wenn eine bestehende PV-Installation bis zu 750- kw in Höhe der gesetzlich bestimmten anzulegenden Werte vergütet wird, würde dieser Anspruch auch bei einem Zubau weiterer Solarmodule fortbestehen. Zur Begründung dieser Auffassung wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Eine Ausweitung der Ausschreibungspflicht auf die gesamte PV-Installation ist weder mit dem modulspezifischen Anlagenbegriff nach 3 Nr HS EEG 2017 noch mit der Bezugnahme auf die jeweils zuletzt in Betreib gesetzten Generatoren gemäß 24 Abs. 1, Abs. 2 EEG 2017 vereinbar. Ergänzend sei an dieser Stelle auch noch darauf hinzuweisen, dass die für die bestehenden PV-Installation keine Zahlungsberechtigung ausgestellt werden dürfte und damit keine finanzielle Förderung mehr in Anspruch genommen werden könnte (vgl. 22 Abs. 3 Satz 1 EEG 2017). Denn eine Zahlungsberechtigung darf nach 38a Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017 u.a. nur dann ausgestellt werden, wenn die Solaranlagen vor der Antragstellung, aber nach Erteilung des Zuschlags in Betrieb genommen worden sind. Die bestehenden PV-Installationen wären aber bereits vor Erteilung des Zuschlags in Betrieb genommen worden. Auch dies spricht dagegen, eine Ausschreibungspflicht für die bestehende PV-Installation anzunehmen. Zu berücksichtigen ist auch, dass bei Bejahung der Ausschreibungspflicht die bestehende 750-kW-Installation die Vorgaben des 27a EEG 2017einhalten müsste. Der Betreiber der bestehenden PV-Installation müsste also u.u. sein Eigenversorgungskonzept aufgeben andernfalls würde er seine EEG-Vergütung für das gesamte Kalenderjahr verlieren (vgl. 52 S. 1 Nr. 4 EEG III. Zu Frage 3. Nach Auffassung der GEODE ist die Anlagenzusammenfassung nach 24 Abs. 1 EEG 2017 auch vor dem Hintergrund des Mieterstromgesetzes weiterhin ergänzend zur Anlagenzusammenfassung nach 24 Abs. 2 EEG 2017 für Freiflächenanlagen anzuwenden. Dafür spricht die durch das Mieterstromgesetz nicht geänderte Formulierung Unbeschadet von Absatz 1 Satz 1 in Absatz 2. Aufgrund der Übergangsvorschrift des 100 Abs. 9 EEG 2017 ist 24 Abs. 2 EEG 2017 zum Zweck der Ermittlung der Anlagengröße nach 22 Abs. 3 Satz 2 EEG 2017 jedoch nicht anzuwenden für Freiflächenanlagen, die vor dem in Betrieb genommen werden. Bis Seite 4

5 zu diesem Stichtag erfolgt die Bestimmung der Größe der PV-Installation mit Blick auf die Anwendbarkeit von 22 EEG 2017 ausschließlich nach 24 Abs. 1 EEG Nach dem Auslaufen der Übergangsbestimmungen ist sowohl zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Anlagenzusammenfassung nach 24 Abs. 1 EEG 2017 als auch, ob die Voraussetzungen für eine Anlagenzusammenfassung nach 24 Abs. 2 EEG 2017 erfüllt sind. Berlin, den Dr. Götz Brühl Präsident GEODE Magazinstraße 15/ Berlin Tel.: 0 30 / Fax: 0 30 / info@geode.de Die GEODE ist der europäische Verband der unabhängigen privaten und öffentlichen Stromund Gasverteilerunternehmen. Mit dem Ziel, diese Unternehmen in einem sich zunehmend europäisch definierten Markt zu vertreten, wurde der Verband 1991 gegründet. Mittlerweile spricht die GEODE für mehr als direkte und indirekte Mitgliedsunternehmen in vielen europäischen Ländern, davon 150 in Deutschland. Seite 5

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