Das neue EEG rechtliche Aspekte

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1 Das neue EEG rechtliche Aspekte Peter Nümann Rechtsanwalt Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz green-energy.nuemann-lang.de Guido Vrola - Fotolia.com

2 Das neue EEG im Vermittlungsausschuss Guido Vrola - Fotolia.com

3 Das neue EEG rechtliche Aspekte Inkrafttreten der Änderungen des EEG 2012 Übergangsfristen, Rückwirkung Inbetriebnahme Änderungen Das Marktintegrationsmodell integrieren Guido Vrola - Fotolia.com

4 Änderung EEG 2012 Rückwirkendes Inkrafttreten? Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien Artikel 7 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. April 2012 in Kraft. Gesetzesbeschluss durch den Bundestag: Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat: Votum des Vermittlungsausschusses: Entscheidung des Bundesrates/ggf. des Bundestages über Einspruch Zustandekommen des Gesetzes (Ausfertigung, Verkündung):

5 Änderung EEG 2012 Rückwirkendes Inkrafttreten? Rückwirkungsverbot: Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ( Rückbewirkung von Rechtsfolgen ). Das ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig. Bis zu einem endgültigen Gesetzesbeschluss (vgl. BVerfGE 97, 67 = NJW 1998, NJW 1998,1547 m.w. Nachw.), muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (st. Rspr.). Beispiel: Enteignung. Vertrauensschutz (unechte Rückwirkung): - Kein Schutz des Vertrauens in unendliches Fortbestehen der Rechtslage - Änderung der Rechtsfolge eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens (Investition in PV-Anlage) muss jedoch verhältnismäßig, d.h. geeignet und erforderlich zur Verfolgung eines legitimen Zwecks und unter Abwägung aller Umstände angemessen sein. (BVerfG v BvL 14/02 u.a.)

6 Änderung EEG 2012 Rückwirkendes Inkrafttreten? Bundesverfassungsgerichts-Entscheidung zum Anlagensplitting * * BVerfG v BvR 3076/08, BVerfGE 122,218 = ZUR 2009, 260 = ZNER 2009,27 Unklarheiten des Gesetzes (EEG 2004) können auch durch ein späteres Gesetz (EEG 2009) mit echter Rückwirkung beseitigt werden (Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums). auch wenn man zugunsten der Beschwerdeführer von eigentumsrechtlich geschützten Positionen ausgeht Bereits gesetzlich zugewendeter Vergütungsanspruch als Eigentumsrecht ist Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt. Keine abschließende Entscheidung Wovon ist auszugehen? Die gesetzlich festgelegte Vergütung für die bereits installierte Anlage genießt hohen Vertrauensschutz (mindestens eigentumsähnliche Rechtsposition). Die nach geltendem Recht in Aussicht stehende Vergütung für eine noch zu errichtende Anlage genießt geringen Vertrauensschutz. Der Vertrauensschutz endet mit dem Beschluss des Änderungsgesetzes.

7 Inbetriebnahme nach EEG 2009 und EEG Nr. 5 EEG 2009: Im Sinne dieses Gesetzes ist 5. Inbetriebnahme die erstmalige Inbetriebsetzung des Generators der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage, unabhängig davon, ob der Generator mit erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt wurde; der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunktes der Inbetriebnahme,

8 Inbetriebnahme nach EEG 2009 und EEG 2012 Clearingstelle (Hinweis 2010/1): Durch Betreiber nach Abschluss des Vertriebes und der Produktion der Anlage veranlasste Erzeugung von Strom, der außerhalb der Anlage verbraucht wird Leuchten einer an die Anlage angeschlossenen Glühbirne, Laden einer Batterie, Bewegung der Nadel eines Messgerätes Keine Anmeldung / Mitwirkung des Netzbetreibers / Netzverträglichkeitsprüfung erforderlich Kein Anschluss eines Wechselrichters erforderlich Kein Anschluss an Leitungen / Netzanschluss / Stromzähler und keine Einspeisung erforderlich Taugliche Nachweis-/Beweisführungsmittel für die Inbetriebnahme sind insbesondere der Zeuginnen- bzw. Zeugenbeweis, die Inaugenscheinnahme von Aufnahmen/Bildern und/oder die Vorlage eines Inbetriebnahmeprotokolls. BGH: Urteil vom VIII ZR 48/10 Für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbarer Energie ist auch dann auf die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft abzustellen, wenn der Stromerzeugung aus Erneuerbarer Energie zunächst ein technisch notwendiger konventioneller Anfahrbetrieb mit fossilen Brennstoffen vorausgeht (Fortführung von BGH, Urteil vom , WM 2008, 1799).

9 Inbetriebnahme nach EEG 2009 und EEG Nr. 5 EEG 2012 ENTWURF (BT-Beschluss /Vermittlungsausschuss): Im Sinne dieses Gesetzes ist 5. Inbetriebnahme die erstmalige Inbetriebsetzung des Generators der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage, unabhängig davon, ob der Generator mit erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt wurde; die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde; der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunktes der Inbetriebnahme,

10 Das Marktintegrationsmodell integrieren 33 EEG E der Neufassung begrenzt die Vergütung nach 32 auf 80 (bis 10kW) bzw. 90 (mehr als 10 kw) Prozent der erzeugten Strommenge. (sog. Marktintegrationsmodell) In der Kritik! Vorgesehen: Vergütung der Restmenge zu Marktpreisen ( 33 Abs. 2) Ausweg: Eigenstromverbrauch. Achtung: Vergütungsregelung des 33 Abs. 2 a.f. soll entfallen! Der Eigenstromverbrauch erbringt nur noch den ersparten Endkundenpreis des Stroms. Der ersparte Endkundenpreis ist regelmäßig höher als MWSolar nach 32 Abs. 2 EEG-E.

11 Das Marktintegrationsmodell integrieren 33 EEG E der Neufassung begrenzt die Vergütung nach 32 auf 80 (bis 10kW) bzw. 90 (mehr als 10 kw) Prozent der erzeugten Strommenge. (sog. Marktintegrationsmodell) In der Kritik! Problem: Solaranlagenbetreiber ist häufig nicht Grundstückseigentümer (Dachmiete) Lösungsmodelle: PV-Mieten (DGS Franken) als Überlassung des Daches gegen Stromlieferung in unmittelbarer Nähe der Anlage Eigenverbrauch durch Dritte Problem: Fällt wg. 37 Abs. 3 EEG Umlage an? (bisher nicht gelöst/hinweis Clearingstelle/BNetzA steht aus) PV-Mieten (DGS Franken) als Miete eines Anlagenteils Mieter als Mitbetreiber der Anlage verbraucht unmittelbar selbst (oder durch Dritte) Probleme: Ideelle Aufteilung der Anlage, Mitbetreiber-Eigenschaft, Kalkulation

12 Das neue EEG die rechtlichen Aspekte Guido Vrola - Fotolia.com

13 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Peter Nümann Rechtsanwalt Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz green-energy.nuemann-lang.de Bildnachweis für diese Folien: Erdmännchen: DIGIBILD - Fotolia.com Sonne: vector_master - Fotolia.com Gras: Guido Vrola - Fotolia.com Guido Vrola - Fotolia.com

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