E\NGFGA1"1GEN. O s. ~PR RA Schu\te-BräucKer. Niederschrift in dem Rechtsstreit

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1 Öffentliche Sitzung der 58. Kammer des Sozialgerichts Dortmund Dortmund, Ruhrallee 1-3, Landesbehördenhaus, 5. Etage, Saal 510 Freitag Vorsitzende: Richterin Döring Ehrenamtlicher Richter Esser Ehrenamtlicher Richter Merse Ohne Hinzuziehung eines Protokollführers gemäß 122 SGG, 159 Abs. 1 ZPO Az.: S 58 AS 810/15 Niederschrift in dem Rechtsstreit E\NGFGA1"1GEN O s. ~PR RA Schu\te-BräucKer Kläger Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lars Schulte-Bräucker, Kalthofer Straße 27, Iserlohn gegen JobCenter Märkischer Kreis - Widerspruchsstelle -, vertreten durch den Geschäftsführer, Friedrichstraße 59/61, Iserlohn, Gz.: / W /14 Beklagter Nach Aufruf der Sache erscheinen: der Kläger mit Rechtsanwalt Schulte-Bräucker als Bevollmächtigtem; für den Beklagten Frau Funke-Brenscheidt unter Bezugnahme auf die bei Gericht hinterlegte Generalterminsvollmacht.

2 -2- Die Vorsitzende eröffnet die mündliche Verhandlung. Der Sachverhalt wird vorgetragen. Sodann erhalten die Beteiligten das Wort. Das Sach- und Streitverhältnis wird mit ihnen erörtert. Sodann erklären die Beteiligten, das hier derselbe Vortrag gilt wie im Verfahren S 58 AS 1124/14 hinsfohtlich des Umzugsgrundes und auch hinsichtlich des nicht vorhandenen schlüssigen Konzeptes zum damaligen Zeitraum des Umzugs. - Laut diktiert und genehmigt - Die Beteiligten stellen sodann folgende Anträge bzw. geben folgende Erklärungen ab: Der Kläger erklärt: Ich nehme das Teilanerkenntnis des Beklagten vom an und erkläre den Rechtsstreit insoweit für erledigt. An dem \(erbringen der Verfassungswidrigkeit der Regelsätze ab Januar 2015 halt~ ich zudem nicht mehr fest. Mit der Klage werden nur noch höhere Kosten der Unterkunft begehrt." Der Kläger beantragt sodann, den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom in der Fassung des Änderungsbescheides vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom und des Änderungsbescheides vom für den Zeitraum Dezember 2014 bis Mai 2015 höhere Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 28,50 EUR zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. - Laut diktiert, vorgespielt und genehmigt -

3 ' Die mündliche Verhandlung wird geschlossen. Die Kammer zieht sich zur Beratung zurück. Nach geheimer. Beratung verkündet die Vorsitzende im Namen des Volkes das Urteil durch Verlesen der folgenden Urteilsformel: 1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger. unter Abänderung des Bescheides vom in de~ Fassung des Ände.rungsbescheides vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom und des Änderungsb!3sch~ides vom für den Zeitraum Dezember 2014 bis Mai 2015 höhere Kosten für Unterkunft in Höhe von monatlich 28,50 EUR zu gewähren. 2. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1/2. Es folgt die Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Entscheidungsgründe. Für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger Döring. Richterin. Wehling Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Beginn des Termins: 11 :35 Uhr Ende des Termins: _11 :55 Uhr

4 ..,! ;-; :-.;c.~r::g.lt.[ge ~. $/"f>_... f 0 5. APR rla SchuJia:B,äu- Az.: S 58 AS 810/15 Sozialgericht Dortmund Verkündet am Wehling Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Kläger Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lars Schulte-Bräucker, Kalthofer Straße 27, Iserlohn gegen JobCenter Märkischer Kreis - Widerspruchsstelle-, vertreten durch den Geschäftsführer, Friedrichstraße 59/61, Iserlohn, Gz.: / W /14 Beklagter

5 ... ' 1-2- hat die 58. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom durch die Vorsitzende, Richterin Döring, sowie den ehrenamtlichen Richter Esser und den ehrenamtlichen Richter Merse für Recht erkannt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom in der Fassung des Änderungsbescheides vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom und des Änderungsbescheides vom für den Zeitraum Dezember 2014 bis Mai höhere Kosten für Unterkunft in Höhe von monatlich 28,50 EUR zu gewähren. 2. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1/2. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Höhe der nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewährenden Kost~n der Unterkunft für den Zeitraum Dezember bis Mai Der am geborene Kläger bezieht vom Beklagten laufend Leistungen nach dem SGB II. Er zog zunächst zum in eine Wohnung in der Schlesischen Straße 6 in Iserlohn, nachdem er aus der vorherigen Wohnung wegen einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters ausziehen musste. Der Beklagte erkannte den Umzug als notwendig an und bewilligte dem Kläger daraufhin die tatsächlich fällige Nettokaltmiete i.h.v. 205,- zzgl. Betriebs- und Heizkosten. Nachdem dem Kläger das Lebensumfeld um diese Wohnung nicht zusagte, zog er zum aus dieser Wohnung aus und in die Wohnung Zeppelinstraße 28 nach Hemer um, für die eine Nettokaltmiete von 252,- fällig wurde?zgl. 85,- Betriebskosten und 80,- Heizkosten, also insgesamt 417,-. Da der Beklagte diesen Umzug nicht für erforderlich hielt, bewilligte er dem Kläger ab Dezember 2011 lediglich Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der für die bisher angemietete Wohnung fälligen Nettokaltmiete von 205,- zzgl. der tatsächlich fälligen Heiz- und Betriebskosten, insgesamt 370,-.

6 . ' j Am stellte der Kläger beim Beklagten ein.en Weiterbe~illigungsantrag. De~ Beklagte bewilligte die begehrten Leistungen nach dem SGB II mit Bescheid vom für den Zeitraum Dezember 2014 bis Mai 2015 unter Berücksichtfgung von monatl'ichen Kosten der Unterkunft und Heizung i.h.v. insgesamt 370,-. Mit Änderungsbescheid vom passte er die Regelbedarfe für die Zeit ab Januar bis Mai 2015 an. Gegen den Bescheid vom erhob der Kläger am Widerspruch, den der Beklagte m it Widerspruchsbescheid vom 2R als unbegründet zurückwies. Die Kosten der Unterkunft seien nur in Höhe der bisherigen Nettokaltmiete zu berücksichtigen, da der Umzug des Klägers im Jahr 2011 nicht genehmigt worden sei. c;: Am hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, dass die Regelbedarfe sei Januar 2015 verfassung~widrig seien und die Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum Dezember 2014 bis Mai 2015 unzureichend bewilligt worden seien. Eine Deckelu~g nach dem Umzug im Jahr 2011 habe nicht erfolgen dürfen. Mit Schreiben vom hat der Beklagte einen Teil der mit der Klage geltend gemachten Forderung anerkannt, indem er sich bereit erklärt hat, für den Dezember 2014 bis Mai 2015 Unterkunftskosten bis zu dem Wert aus dem seit Januar 2014 geltenden Konzept zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Märkischen Kreis" in Form einer Bruttokaltmiete von 308,50 zugrunde zu legen. Der Beklagte hat das Teilanerkenntnis mit Änderungsbescheid vom umgesetzt und für die Monate Dezember 2014 ~is Mai 2015 monatlich 18,50 nachgezahlt. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis. im Verhandlungstermin vom angenommen und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Er hat zudem erklärt, an dem Vorbrin.gen der Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe ab Januar 2015 nicht mehr festhalten zu wollen, sondern nur noch höhere Kosten- der Unterkunft zu begehren.. Der Kläger beantragt sodann, den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom in der Fassung des Änderungsbescheides vom in Gestalt

7 ' ' -4- des Widerspruchsbescheides vom und des Änderungsbescheides vom für den Zeitraum Dezember 2014 bis Mai 2015 höhere Kosten der Unterkunft in Höhe ~on monatlich 28,50 EUR zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist zur Begründung auf sein Vorbringen im Widerspruchsbescheid und im Verfahren mit dem Az. S 58 AS 1124/14,. in dem er vorgetragen hat, dass er gegen~ über dem Kläger nach dessen. Umzug im Jahr 2011 keine Kostensenkungsaufforderung versandt habe. Die Kostensenkungspflicht des Klägers ergebe sich jedoch aus der in der Vergangenheit seit dem Umzug erfolgten Mietsenkung durch den Beklagten. Im Jahr 2011 habe der Märkische Kreis über kein Konzept zur Ermittlung von ange~essenen Unterkunftskosten verfügt. Ein solches sei auch nicht mehr ermittelbar. Ab Januar 2014 sei eine Deckelung der Unterkunftskosten auf die Werte des seitdem gültigen Konzeptes über die angemessenen Unterkunftskosten rechtmäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogen~ Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Die Akten waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe: Die gemäß 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage hat Erfolg. Der Kläger hat den Streitgegenstand wirksam auf den Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum Dezember 2014 bis Mai 2015 beschränkt. Eine solche Beschränkung ist zulässig, qa eine abtrennbare Verfügung über die Kosten der Unterkunft und Heizung in den Bescheiden des Beklagten ergangen ist (vgl. u.a. BSG, Urteil vom , Az. B 14 AS 42/13 R).

8 , 1 ' Durch den angegriffenen Bescheid des Beklagten vom in der Fassung des Änd.erungsbescheides vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom und des Änderungsbescheides vom ist der Kläger beschwert, da dieser rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt ( 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat ~inen Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung in den Monaten Dezember 2014 bis Mai 2015 i.h.v. monatlich 28,50... Der Kläger erfüllt in dem genannten Zeitraum die Leistungsvoraussetzungen des SGB II. Er gehört zu dem Personenkreis, für den die Leistungen nach dem SGB II vorgesehen sind, weil er das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat ( 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II), erwerbsfähig ist ( 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II i.v.m. 8 SGB II) und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat ( 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Er ist auch hilfebedürftig im Sinne des 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.v.m. 9 Abs. 1 SGB II, da er seinen Lebensunterhalt nicht bzw. nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigende.m Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Er verfügte nicht über bedarfsdeckendes Einkommen.. ' S~in Anspruch umfasst dem Grunde nach auch den Bedarf für Unterkunft und Heizung ( 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Diese werden gern. 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Im Fall des Klägers betragen die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im streit_igen Zeitraum insgesamt 417,-. Der Beklagte hat jed~ch nur einen Gesamtbetrag i.h.v. 388,50 als angemessen anerkannt -:- bestehend ~us der seiner.auffassung nach m~ximal angemessen Bruttokaltmiete i.h.v. 308,50 im Sinne des seit Januar 2014 geltenden Konzeptes zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Märkischen Kreis" für einen Einpersonenhaushalt in Hemer sowie den tatsächlich fälligen Heizkosten i.h.v. 80,-. Nach Auffassung des G~richts muss der Beklagte. dem Kläger jedoch auch den monatlichen Differenzbetrag von 28,50 gewähren, da er diesem gegenüber insoweit nicht wirksam auf die Unangemessenheit seiner Unterkunftskosten nach Inkrafttreten des Konzeptes hingewiesen hat. Gemäß 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind die unangemessenen Kosten der Unterkunft solange als Bedarf anzuerkennen, wie es dem alleinstehenden Leistungs-

9 '( '.. t -6- berechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, du.rch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die Möglichkeit einer Kostensenkung setzt.allerdings voraus, dass der Betroffene von der Unangemessenheit seiner Aufwendungen für Unterkunft und Heizung Kenntnis hat. Erst dann beginnt die Sechsmonatsfrist (Piepenstock in: SchlegelNoelzke, jurispk-sgb II, 4. Aufl. 2015, 22, Rn. 125f). Hierfür hat der Leistungsträger grundsätzlich eine sogenannte Kostensenkungsaufforderung zu versenden, also ein Aufklärungs- und Warnschreiben, in dem zumindest der angemessene Mietpreis benannt und auch auf die Frist zur Kostensenkung hingewiesen wird (vgl. BSG, Urteil vom , Az. B 4 AS 78/Ö9 R). Der Beklagte hat nach eigener Aussage ein solches Schreiben an den Kläger nie versandt, auch nicht nach Inkrafttreten seines Konzeptes im Januar Damit kann von einer Kenntnis des Klägers über die Höhe der a.ngemessenen Unterkunftskosteri.im Sinne des Konzeptes nicht ausgegangen werden. Der Beklagte kann sich auch nicht auf ein Kennenmüssen der Unangemessenheit aufgrund eines nicht erforderlichen Umzuges des Klägers im Dezember 2011 berufen. Der Kläger hätte nach Auffassung des Gerichts aufgrund der jahrelangen rechtswidrigen Deckelung seines Bedarfes für die Kosten der Unterkunft von Dezember 2011 bis Dezember 2013, nicht wissen müssen", dass seine Wohnung zu teuer ist. Ausweislich des Vorbringens des Klägers ging dieser davon aus, dass seine Unterkunftskosten wegen seiner Wo~nungsgröße von 56 m 2 gedeckelt wurden. Er dachte, die Deckelung liege an der lange Zeit gängigen Praxis in Nordrhein Westfalen für einen Einpersonenhaushalt nur 45 m 2 als zulässige Wohnungsgröße anzuerkennen und die Unterkunftskosten entsprechend zu reduzieren, wenn ein Leistungsempfänger auf größerem Wohnraum wohnt. Darüber hinaus kann eine Deckelung der Unterkunftskosten im Jahr 2011 keine Kenntnis über die angemessenen Werte im Jahr 2014 mit sich bringen, zumal diese Deckelung ebenfalls rechtswidrig war. Insoweit hat der Beklagte zu Recht mit Schre,ben vom ein Teilanerkenntnis für den Zeitraum bis Dezember 2013 abgegeben. Gemäß 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.f. (in der bis zum gültigen Fassung) wird nur der bisherige Bedarf für Unterkunft und Heizung anerkannt, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen hierfür erhöhen. Dabei kann hier dahinstehen, ob der Umzug des.klägers im Jahr 2011 erforderlich war, weil eine

10 f ' -~ ' -7- Deckelu~g der Unterkunftskosten nach diese r Regelung jedenfalls nur dann zulässig ist, wenn für den örtlichen Vergleichsraum zum Zeitpunkt des Umzuges ein schlüssiges Konzept hinsichtlich der Unterkunftskosten vorlag,.aus dem die maximale Höhe der angemessenen Aufwendungen hervorgeht (vgl. hierzu BSG, Urteil vom , Az. B 14 AS 6/14 R und vom , Az. B 14 AS 12/15 R). Das Erfordernis eines schlüssigen Konzept~ für die Anwendung der Regelung in 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.f. ergibt sich aus dem Sinn und Zweck dieser Regelung, der darin besteht, eine missbräuchliche Leistungsinanspruchnahme durch Ausschöpfung der abstrakten Angemessenheitsgrenzen zu verhindern. Wenn es aber eine solche Angemessenheitsgrenze aufgrund eines fehlenden Konzeptes schon nicht gibt, kann sie auch nicht missbräuchlich ausgereizt werden. Ein solches schlüssiges Konzept lag zum Zeitpunkt des Umzugs des Klägers - im Jahr nicht vor und kann heute mangels valider Daten auch nicht mehr ermittelt werden. Der Kläger ist daher hier so zu behandeln als wäre er im Jahr 2011 aus einem anderen Zuständigkeitsgebiet erstmals in den Märkischen Kreis umgezogen. In einem solchen Fall ist die Deckelung auf die bisher fälligen Kosten der Unterkunft nicht zulässig (vgl. BSG, Urteil vom , Az. B 4 AS 60/09 R). Vielmehr ist der Leistungsträger gehalten, den Leistungsberechtigten im Wege einer Kostensenkungsaufforderung auf die Unangemessenheit seiner Unterkunftskosten hinzuweisen und ihn zur Kostensenkung mittels Fristsetzung aufzufordern, bevor er die Kosten auf die Werte seines Konzeptes ~eckelt. Die Kostenentscheidung beruht auf 183, 193 SGG und trägt dem Unterliegen des Beklagten Rechnung. Die Berufung gegen dieses Urteil ist nicht zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 750,- nicht übersteigt( 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Gründe, die Berufung gern. 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, lagen nicht vor.

11 ~- ' -~ ' r " Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann nur dann mit der Berufung angefochten werden., wenn sie nachträglich durch Beschluss des Landessozialgerichts zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die. Nichtzulassung der Berufung durch Beschwerde angefochten werden. Die Berufung ist zuzulassen, wenn. - die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesver. fassungsg.erichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender. Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung d~s Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, Essen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsb~amten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei diesem Gericht eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite erreichbar~ Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im lande Nordrhein-Westfalen (ERWO SG) vom (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumentemiteiner qualifizierten Signatur nach 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom (BGBI. 1, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite ~ind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben. Zusätzlich wird darau'f hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskosten.:. hilfe bewilligt werden kann.

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13 Öffentliche Sitzung der 58. Kammer des Sozialgerichts Dortmund Dortmund, Ruhrallee 1-3, Landesbehördenhaus, 5. Etage, Saal 510 Freitag Vorsitzende: Richterin Döring Ehrenamtlicher Richter Esser Ehrenamtlicher Richter Merse Ohne Hinz~ziehung eines Protokollführers gemäß 122 SGG, 159 Abs. 1 ZPO Az.: S 58 AS 1124/14 Niederschrift in dem Rechtsstreit.. '\ r ""'\ , '., 2 \...,, F:.-, JchuJia.-Br;. ' l, Kläger Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lars Schulte-Bräucker, Kalthofer Straße 27, Iserlohn gegen JobCenter Märkischer Kreis - Widerspruchsstelle -, vertreten durch den Geschäftsführer, Friedrichstraße 59/61, Iserlohn, Gz. : BG Beklagter Nach Aufruf der Sache erscheinen: der Kläger mit Rechtsanwalt Schulte-Bräucker als Bevollmächtigtem; für den Beklagten Frau Funke-Brenscheidt unter Bezugnahme auf die bei Gericht hinterlegte Generalterminsvollmacht.

14 ' ' Die Vorsitzende eröffnet die mündliche Verhandlung. Der Sachverhalt wird vorgetragen. Sodann erhalten die Beteiligten das Wort. Das Sach- und Streitverhältnis wird mit ihnen erörtert. Auf Befragen des Gerichts erklärt der Kläger: Es war damals so, dass ich in die Schlesische Straße eingezogen bin als Übergangswohnung und zwar hatte mir mein Vermieter vorher wegen Eigenbedarf gekündigt und wollte einen Kinderhort in der Wohnung unterbringen. In die Schlesische Straße bin ich dann eben nur vorübergehend gezogen, weil ich einfach nichts gefunden habe. Es war aber klar, dass ich dort wieder ausziehen wollte. Das habe ich auch mit m~inem Ansprechpartner, Herrn Arndt, vom Beklagten so besprochen und er war damit auch einverstanden. Das auch deshalb weil in der Schlesischen Straße viele Alkoholiker und dergleichen unterwegs waren und ich mich dort einfach nicht wohl gefqhlt hätte auf Dauer. Herr Arndt hatte mir damals auch mitgeteilt, dass ich gerne umziehen könnte, allerdings hat er mir auch gesagt, dass man nur bis 45 qm den Preis anerkennen würde. Zur Miethöhe hat er jedoch nichts gesagt." - laut diktiert und genehmigt - Die Vertreterin des Beklagten erklärt sodann: Mir liegt ein Datenvermerk vom von Herrn Arndt vor, aus dem hervor geht, dass er nicht von dem Umzug wusste, sondern Herr sich erstmals hier im Dezember gemeldet hat, dass er zum umgezogen sei." Die Vertreterin des Beklagten reicht den Verbis-Vermerk entsprechend zu den Akten. Die Vertreterin des Beklagten erklärt sodann: Ich weise darauf hin, dass es im Jahr 2011 kein Konzept unsererseits zur Ermittlung

15 -3- von angemessenen Kosten der Unterkunft gab und solche auch nicht mehr ermittelbar sind." - laut diktiert und genehmigt - Sodann stellen die Beteiligten folgende Anträge bzw. geben folgende Erklärungen ab: Der Kläger erklärt: Ich nehme das reilanerkenntnis des Beklagten vom an und erkläre den Rechtsstreit insoweit für erledigt." Im Übrigen beantragt der Kläger, den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom in der Fassung des Änderungsbescheides vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom und des Änderungsbescheides vom sowie vom für den Zeitraum Januar bis Mai 2014 höhere endgültige Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 28,50 EUR zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. - laut diktiert, vorgespielt und genehmigt - Die mündliche Verhandlung wird geschlossen. Die Kammer zieht sich zur Beratung zurück. Nach geheimer Beratung verkündet die Vorsitzende im Namen des Volkes das Urteil durch Verlesen der folgenden Urteilsformel:

16 . ;r Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom in der Fassung des Änderungsbescheides vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02:2014 und der Änderungsbescheide vom und für den Zeitraum Januar bis Mai 2014 höhere endgültige Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 28,50 EUR zu gewähren. 2. Der -Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Es folgt die Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Entscheidungsgründe. Für die Richtigkeit der Übertragung. voni Tonträger Döring Richterin Wehling Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Beginn des Termins: 10:55 Uhr Ende des Termins: 11 :35 Uhr

17 ,_. ' Sozialgericht Dortmund Az.: S 58 AS 1124/14 Verkündet am Wehling Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil......, -E~ In dem Rechtsstreit Kläger Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lars Schulte-Bräucker, Kalthafer Straße 27, Iserlohn gegen JobCenter Märkischer Kreis - Widerspruchsstelle -, vertreten durch den Geschäftsführer, Friedrichstraße 59/61, Iserlohn, Gz.: OBG Beklagter

18 / T -2- hat die 58. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom dt,jrch die Vorsitzende,. Richterin Döring, sowie den ehrenamtliche~ Richter Esser und den ehrenamtlichen, Richter Merse für Recht erkannt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom in der Fassung des Ändenmgsbescheides vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom und der Änderungsbescheide vom und für den Zeitraum Januar bis Mai 2014 höhere endgültige Kosten der Unterkunft in Höhe von monatli'ch 28,50 EU_R zu gewähren. 2. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Höhe der nach dem zweiten Buc~ Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewährenden Kosten der Unterkunft für den Zeitraum Januar bis _Mai Der am geborene Kläger bezieht vom Beklagten laufend Leistungen nach dem SGB II. Er zog zunächst zum in eine Wohnung in der Schlesischen Straße 6 in Iserlohn, nachdem er aus der vorherigen Wohnung wegen einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters ausziehen musste. Der Beklagte erkannte den Umzug als notwen-. dig an und bewilligte dem Kläger daraufhin die tatsächlich fällige Nettokaltmiete i.h.v. 205,- zzgl. Betriebs- und Heizkosten. Nachdem dem Kläger das Lebensumfeld um diese Wohnung nicht zusagte, zog er zum aus dieser Wohnung aus und in die Wohnung Zeppelinstraße 28 nach Hemer um, für die eine Nettokaltmiete von 252,- fällig wurde zzgl. 85,- Betriebskosten und 80,- Heizkosten, also insgesamt 417,-. Da der Beklagte diesen Umzug nicht für erforderlich hielt, bewilligte er dem Kläger ab Dezember 2011 lediglich Kosten der Unterkunft und Heizung in. Höhe der für die bisher angemietete Wohnung fälligen Nettokaltmiete von 205,- zzgl. der tatsächlich fälligen Heiz- und Betriebskosten, insgesamt 370,-.

19 ' Am stellte der Kläger be.im Beklagten einen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab Dezember Der Beklagte bewilligte die begehrten Leistungen nach dem SGB II mit Bescheid vom vorläufig für den Zeitraum.Dezember 2013 bis Mai 2014 unter Berücksichtigung von monatlichen Kosten der Unterkunft und Heizung i.h.v. insgesamt 370,- sowie eines vorläufigen monatlichen Einkommens des Kläg~rs von 200,- brutto I netto, das dem Kläger in dieser Höhe auch tatsächlich bis einschließlich Februar 2014 zufloss. Danach erzielte er kein Einkommen mehr. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am Widerspruch, den der -Beklagte - nach Erlass des vorläufigen Änderungsbescheides vom , mit dem die Regelbedarfe für die Zeit ab Januar bis Mai 2014 angepasst wurden - mit Widerspruchsbescheid vom als unbegründet zurückwies. Die Kosten der Unterkunft.seien nur in Höhe. der bisherigen Nettokaltmiete zu berücksichtigen, da der Umzug des Klägers im Jahr 2011 nicht abgesprochen gewesen und die neue Wohnung teurer als die alte sei. Am erließ der Beklagte einen weiteren vorläufigen Änderungsbescheid für den Zeitraum März bis Mai 2014, mit dem der Wegfall von Erwerbseinkommen ab März 2014 berücksichtigt wurde. Am hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, dass die Kosten der Unterkunft im Zeitraum Dezember 2013 bis Mai 2014 unzureichend bewilligt worden seien. Eine Deckelung nach dem Umzug im Jahr 2011 habe nicht erfolgen dürfen. Mit Schreiben vom hat der Beklagte einen Teil der mit der Klage geltend gemachten Forderung anerkannt, indem er sich bereit erklärt hat, für Dezember 2013 Unterkunftskosten bis maximal 363,- gemäß 12 Wohngeldgesetz zzgl. 1 Oo/oigem Sicherheitszuschlag zu übernehmen und für den Zeitraum Januar bis.. Mai 2014 Unterkunftskosten bis zu dem Wert aus dem seit Januar 2014 geltenden Konzept zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Märkischen Kreis" in Form einer Bruttokaltmiete von 308,50 zugrunde zu legen. Der Beklagte hat das Teilanerkenntnis mit Änderungsbescheid vom umgesetzt und für Dezember 2013 einen Betrag von 47,- an den Kläger nachgezahu. Für die Monate Januar. bis Mai 2014 hat er monatlich 18,50 nachgezahlt.

20 -4- Der Kläger hat das Teilanerkenntnis im Verhandlungstermin vom angenom- men und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Im Übrigen beantragt der Kläger, den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom in der Fassung des Änderungsbescheides vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom und des Änderungsbescheides vom sowie vom für den Zeitraum Januar bis Mai 2014 höhere endgültige Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 28,50 EUR zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist zur Begründung auf sein Vorbringen im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, dass er gegenüber dem Kläger nach dessen Umzug im Jahr 2011 keine Kostensenkungsaufforderung versandt habe. Die Kostensenk_ungspflicht des Klägers ergebe sich jedoch aus der in der Vergangenheit seit dem Umzug erfolgten Mietsenkung durch den Beklagten. Im Jahr 2011 habe der Märkische Kreis über kein Konzept zur Ermittlung von angemessenen Unterkunftskosten verfügt. Ein solches sei auch nicht mehr ermittelbar. Ab Januar 2014 sei eine Deckelung der Unterkunftskosten auf die Werte des seitdem gültigen Konzeptes über die angemessenen Unterkunftskosten rechtmäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die ~eigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Die Akten waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

21 -5- Entscheidungsgründe: Die gemäß 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhobene kombinierte Anfechtungs-. und Leistungsklage hat Erfolg. Der Kläger hat den Streitgegenstand wirksam auf den Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung.für den Zeitraum Januar bis Mai 2014 beschränkt. Eine solche Beschränkung ist zulässig, da eine abtrennbare Verfügung über die Kosten der Unterkunft.. und Heizung für den jeweiligen Zeitraum in den B~scheiden des Beklagten ergangen ist (vgl. u'.a. BSG, Urteil vom , Az. B 14 AS 42/13 R). Durch den angegriffenen Bescheid des Beklagten vom in der Fassung des Anderungsbescheides vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.0~.2014 und der Anderungsbescheide vom sowie vom ist der Kläger beschwert, da dieser rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt ( 54 Abs. 2 SatZ 1 'SGG). Der Kläger h(lt einen Anspruch auf höhere endgültige Kosten der Unterkunft und Heizung in den Monaten Januar bis Mai 2014 i.h.v. monatlich 28,50. Das Gericht hatte ausweislich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht mehr über vorläufige sondern en.dgültige Leistungen zu befinden, da die Voraussetzungen für eine vorläufige Bewilligung im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr vorlagen (vgl. BSG, Urteil vom , Az. B 14 AS 13/14 R). Der Gr.und der Bewilligung von vorläufigen Leistungen lag in der (vermeintlich) unbekannten Einkommenshöhe. Diese ist zwischenzeitlich bekannt. Der Kläger erfüllt in dem genannten Zeitraum die Leistungsvoraussetzungen des SGB II. Er gehört zu dem Personenkreis, für den die Leistungen nach dem SGB II vorgesehen sind, weil er das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II), erwerbsfähig ist ( 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II i.v.m. 8 SGB II) und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat ( 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Er ist auch hilfebedürftig im Sinne des 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.v.m. 9 Abs. 1 SGB II, da er seinen Lebensunterhalt nicht bzw. nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigendem Einkommen oder yermögen sichern kann und die erforderlict)e Hilfe nicht von anderen erhält. Er verfügte nicht über bedarfsdeckendes Einkommen.

22 . -6- Sein Anspruch umfasst dem Grunde nach auch den Bedarf für Unterkunft und Heizung ( 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Diese werden gern. 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Im Fall des Klägers betragen die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im streitigen Zeitraum insgesamt 417,-. Der Beklagte hat jedoch nur einen Gesamtbetrag i.h.v. 388,50 als angemessen anerkannt - bestehend aus der seiner Auffassung nach maximal angemessen Bruttokaltmiete i.h.v. 308,50 im Sinne des seit Januar 2014 geltenden 11 Konzeptes zur Feststellung der Angemessenheit 'von Unterkunftskosten im Märkischen Kreis" für einen Einpersonenhaushalt in Hemer sowie den tatsächlich fälligen Heizkosten i.h.v. 80,-. Nach Auffassung des Gerichts muss der Beklagte de_m Kläger jedoch auch den monatlichen Differenzbetrag von 28,50 gewähren, da er diesem gegenüber insoweit nicht wirksam auf die Unangemessenheit seiner Unterkunftskosten nach Inkrafttreten des Konzeptes hingewiesen hat. Gemäß 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind die unangemessenen Kosten der Unterkunft solange als Bedarf anzuerkennen, wie es dem alleinstehenden Leistungsberechtigten nicht möglich _oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die Möglichkeit einer Kostensenkung setzt allerdings voraus, dass der Betroffene von der Unangemessenheit seiner Aufwendungen für Unter-.. kunft und Heizung Kenntnis hat. Erst dann beginnt die Sechsmonatsfrist (Piepenstock in: SchlegelNoelzke, jurispk-sgb II, 4. Aufl. 2015, 22, Rn. 125f). Hierfür hat der Leistungsträger grundsätzlich eine sogenannte Kostensenkungsaufforderung zu versenden, also ein Aufklärungs- und Warnschreiben, in dem zumindest der angemessene Mietpreis benannt und auch auf die Frist zur ~ostensenkung hingewiesen wird (vgl. BSG, Urteil vom , Az. B 4 AS 78/09 R). Der Beklagte hat nach eigener Aussage ein solches Schreiben an den Kläger nie versandt, auch nicht nach Inkrafttreten seines Konzeptes im Januar Damit.kann von einer Kenntnis des Klägers über die Höhe der angemessenen Unterkunftskosten im Sinne des Konzeptes nicht ausgegangen werden. Der Beklagte kann sich auch nicht auf ein Kennen müssen der Unangemessenheit aufgrund eines nicht erforderlichen Umzuges des Klägers im Dezember 2011 berufen. Der Kläger hätte nach Auffassung des Gerichts aufgrund der jahrelangen rechtswidrigen Deckelung seines Bedarfes für die Kosten der Un-

23 . -7- terkunft von Dezember 2011 bis Dezember 2013, nicht uwissen müssen", dass seine Wohnung zu teuer ist. Ausweislich des Vorbringens des Klägers ging dieser davon aus, dass seine Unterkunftskosten wegen seiner Wohnungsgröße von 5 6 m 2 gedeckelt wurden. ~r dachte, die Deckelung liege an der lange Zeit gängigen Praxis in Nordrhein Westfalen für einen Einpersonenhaushalt nur 45 m 2 als zulässige Wohnungsgröße anzuerkennen. und die Unterkunftskosten entsprechend zu reduzieren, wenn ein Leistungsempfänger auf größerem Wohnraum wohnt. Darüber hinaus kann eine Deckelung der Unterkunftskosten im Jahr 2011 keine Kenntnis über die angemessenen Werte im Jahr 2014 mit sich bringen, zumal diese Deckelung ebenfalls rechtswidrig war. Insoweit hat der Beklagte zu Recht mit Schreiben vom ein Teilanerkenntnis für den Zeitraum bis Dezember 2013 abgegeben. Gemäß 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.f. (in der bis zum gültigen Fassung) wird nur der bisherige Bedarf für Unterkunft und Heizung anerkannt, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen ~hierfür erhöhen. Dabei kann hier dahinstehen, ob der Umzug des Klägers im Jahr 2011 erforderlich war, weil eine Deckelung der Unterkunftskosten nach dieser Regelung jedenfalls nur dann zulässig ist, wenn für den örtlichen Vergleichsraum zum Zeitpunkt des Umzuges ei.n schlüssiges Konzept hinsichtlich der Unterkunftskosten vorlag, aus dem die maximale Höhe der angemessenen Au_fwendungen hervorgeht (vgl. hierzu BSG, Urteil vom , Az. B 14 AS 6/14 R und vom , Az. B 14 AS 12/15 R). Das Erfordernis eines schlüssigen Konzepts für die Anwendung der Regel.ung in 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.f. ergibt sich aus dem Sinn und Zweck dieser Regelung, der darin besteht, eine missbräuchliche Leistungsinanspruchnahme durch Ausschöpfung der abstrakten Angemessenheitsgrenzen zu verhindern. Wenn es aber eine solche Angemessenheitsgrenze aufgrund eines fehlenden Konzeptes schon nicht gibt, kann sie auch nicht missbräuchlich ausgereizt werden. Ein solches schlüssiges Konzept lag zum Zeitpunkt des Umzugs des Klägers - im Jahr nicht vor und kann heute mangels valider Daten auch nicht mehr ermittelt werden. Der Kläger ist daher hier so zu behandeln als wäre er im Jahr 2011 aus einem anderen Zuständigkeitsgebiet erstmals in den Märkischen Kreis umgezogen. in einem solchen Fall ist die Deckelung auf die bisher fälligen Kosten der Unterkunft nicht zulässig (vgl. BSG, Urteil vom , Az. B 4 AS 60/09 R). Vielmehr ist der Leistungsträger.gehalten,

24 - 8 - den Leistungsberechtigten im Wege einer Kostensenkungsaufforderung auf die Unangemessenheit seiner Unterkunftskosten hinzuweisen und ihn zur Kostensenkung mittels Fristsetzung aufzufordern, bevor er die Kosten auf die Werte seines Konzeptes deckelt. Die Kostenentscheidung beruht auf 183, 193 SGG. Die Berufung gegen dieses Urteil ist nicht zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 750,- nicht übersteigt ( 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Gründe, die Berufung gern. 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, lagen nicht vor.

25 . Rechtsmittelbelehrung: - 9 _. Dieses Urteil kann nur dann mit der Berufung angefochten werden, wenn sie nachträglich durch Beschluss des Landessozialgeri~hts zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Berufung durch Beschwerde angefochten werden. Die Berufung ist zuzulassen, wenn - die Rechtssache grundsätzliche Bedeutu'ng hat,. - das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann., Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim \ Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, Essen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei diesem Gericht eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signi.erte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei.den Sozialgerichten im lande Nordrhein-Westfalen (ERWO SG) vom (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die ~lektronischen Dokumentemiteiner qualifizierten Signatur nach 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom (BGBI. 1, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen ~urch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite sind die Bearbeitungsvoraussetzun-. gen bekanntgegeben.

26 Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Döring Richterin

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