Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta KEUL als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom , VN: XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. XXXX, betreffend den Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe vom bis , vom bis und vom bis gemäß 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) sowie die Rückforderung des unberechtigt Empfangenem in Höhe von EUR 2.720,52,- gemäß 25 Abs. 1 ivm. 38 AlVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: 1. Verfahrensgang: 1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) beantragte beim Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) am Notstandshilfe. Dabei erklärte sie unter anderem, verheiratet zu sein und gemeinsam mit ihrem Ehegatten, drei leiblichen Kindern und einem volljährigen "Stiefkind" im selben Haushalt zu leben. Ihr Ehegatte sei selbständig erwerbstätig und beziehe ein Einkommen in Höhe von EUR 1.000,- netto monatlich. Die BF sei derzeit geringfügig beschäftigt Am , , und erklärte der Ehegatte der BF gegenüber dem AMS jeweils schriftlich, dass er im Jänner, Februar, März, April, Mai und Juni ein Einkommen in Höhe von je EUR 1.000,- netto monatlich sowie im Juli und August jeweils kein Einkommen trotz selbständiger Erwerbstätigkeit lukriert habe. Diesen Erklärungen legte er eine Verständigung des Magistratischen Bezirksamtes XXXX vom bei, laut der er bzw. die XXXX duie Gewerbeberechtigung (Gastgewerbe) zurückgelegt habe und diese mit im Gewerberegister gelöscht worden sei. Weiters legte er eine Versicherungsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in der Folge: SVA) vom bei, laut der der Ehegatte der BF vom bis nach dem GSVG kranken- und pensionsversichert gewesen sei. Seite 1 von 12

2 1.3. Mit Schreiben des AMS vom wurde die BF darüber informiert, dass aufgrund der dem AMS nunmehr vorliegenden Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013 und 2014 betreffend den Ehegatten der BF eine Neuberechnung ihrer Notstandshilfe für den Zeitraum vom bis erforderlich sei und die BF bis längstens persönlich oder schriftlich dazu Stellung nehmen möge Mit Bescheid des AMS vom , VN: XXXX, wurde der Bezug der Notstandshilfe der BF für den Zeitraum vom bis , vom bis und vom bis gemäß 24 ivm. 38 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die BF gemäß 25 Abs. 1 ivm. 38 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 2.720,52,- verpflichtet. Begründend führte das AMS aus, dass die BF für die oben genannten Zeiträume Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in einer der BF nicht gebührenden Höhe bezogen habe, da aufgrund des Einkommensteuerbescheides ihres Ehegatten für das Jahr 2014 eine Neuberechnung der Notstandshilfe der BF veranlasst werden habe müssen. Da die BF auf die Möglichkeit einer Stellungnahme verzichtet habe, sei laut Aktenlage entschieden worden. Der entstandene Übergenuss sei somit zum Rückersatz vorzuschreiben Gegen den unter Punkt 1.4. genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie keine Aufforderung zur Stellungnahme erhalten habe. Eine Einkommensteuererklärung ihres Ehegatten habe nicht durchgeführt werden können, weil dieser in Bemühung einer Privatinsolvenz gewesen sei und die Familie kein Geld gehabt habe, um ihre Steuerberater zu bezahlen, damit dieser die Abschlüsse der insolventen Firma und die Erklärungen erledige. Der vom AMS genannte Überbezug könne in dieser Form nicht stimmen, da der Ehegatte der BF privat insolvent gewesen sei und selber Notstandshilfe bezogen habe. Die BF ersuche daher, ihr den Betrag in Höhe von EUR 2.720,52,- zu erlassen, da sie noch immer arbeitslos sei und drei Kinder zu versorgen habe Mit Schreiben des AMS vom wurde die BF im Wesentlichen über den vom AMS festgestellten Sachverhalt informiert. Die BF stehe demnach seit laufend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Ihr Ehegatte sei laut ihren eigenen Angaben selbständig erwerbstätig gewesen und habe von Jänner bis Juni 2014 jeweils EUR 1.000,- netto monatlich verdient. Im Juli und August 2014 habe er kein Einkommen mehr erzielt. Seine Pensionspflichtversicherung bei der SVA habe am geendet, seit beziehe er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die BF habe drei Kinder, die mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben würden. Aufgrund ihrer Erkrankung habe die BF im Jahr 2014 erhöhte Aufwendungen gehabt, weshalb ihr eine Freigrenzenerhöhung von EUR 44,- monatlich zuerkannt werden habe können. Aufgrund ihrer erhöhten Kinderzahl sei eine weitere Freigrenzenerhöhung von EUR 50,- zu tragen gekommen. Da der Ehegatte der BF laut ihrer eigenen Auskunft damals nur EUR 1.000,- verdient habe und die Freigrenz(erhöhungs)beträge für den Ehegatten, die Kinder und die Krankheit der BF das Einkommen des Ehegatten überstiegen hätten, sei das Einkommen des Ehegatten nicht angerechnet worden. Die BF habe daher Notstandshilfe in Höhe von EUR 16,- täglich (ohne Anrechnung) erhalten. Da die BF keinen Einkommensteuerbescheid ihres Ehegatten für 2014 vorgelegt habe, habe das AMS den Einkommensteuerbescheid für den Ehegatten für 2014 amtswegig vom Finanzamt angefordert. Laut Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes habe der Ehegatte der BF im Jahr 2014 aus seiner Tätigkeit ein Nettoeinkommen in Höhe von EUR ,63,- für das Jahr 2014 und somit ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 1.948,70,- im relevanten Zeitraum seiner selbständigen Erwerbstätigkeit (Jänner bis August 2014) erzielt. Der Einkommensteuerbescheid sei rechtskräftig. Eine Anrechnung des Einkommens des Ehegatten erfolge jeweils im Folgemonat, so werde zum Beispiel das im März erzielte Einkommen auf die Notstandshilfe im April angerechnet. Eine neue Berechnung unter Berücksichtigung des durch das Finanzamt festgestellten Einkommens des Ehegatten habe ein anrechenbares Einkommen in Höhe von EUR 13,74,- täglich ergeben (Einkommen von EUR 1.948,70,- abzüglich Freigrenze für den Ehegatten ihv EUR 624,-, abzüglich Freigrenze für drei Kinder ihv je EUR 271,-, abzüglich Freigrenzenerhöhung für die Kinder ihv EUR 50,- und Krankheit der BF ihv EUR 44,- ergebe ein anrechenbares Einkommen ihv EUR 417,70,- im Monat, somit EUR 13,74 täglich.). Die theoretische Notstandshilfe der BF habe ohne Anrechnung inkl. 3 Familienzuschläge EUR 16,00,- ergeben, sodass sich nach der Anrechnung des Einkommens des Ehegatten ein täglicher Notstandshilfeanspruch von EUR 2,26,- ergebe. Aus diesem Grund habe die Notstandshilfe der BF vom bis , vom bis und vom bis (weil die Anrechnung jeweils im Folgemonat erfolge und daher das Einkommen von August auf September anzurechnen sei) rückwirkend von täglich EUR 16,- auf täglich EUR 2,26,- berichtigt werden müssen. Daraus ergebe sich eine Rückforderungssumme in Höhe von insgesamt EUR 2.720,52,- (EUR 2.322,06,- für 169 Tage vom bis , EUR 123,66,- für 9 Tage vom bis und EUR 274,80,- für 20 Tage vom bis ). Der BF werde Gelegenheit gegeben, bis hierzu Stellung zu nehmen. Weiters wurde die BF ersucht, für den Fall, dass ihr Ehegatte einen Antrag auf Wiederaufnahme seines Steuerverfahrens für das Jahr 2014 unter Vorlage einer Einkommensteuererklärung für 2014 beim Finanzamt einbringen sollte, diesen in Kopie dem AMS Seite 2 von 12

3 bis vorzulegen. Andernfalls würde der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 weiterhin zur Anrechnung des Einkommens des Ehegatten der BF auf die Notstandshilfe der BF herangezogen werden Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom , GZ: XXXX, wurde die Beschwerde der BF gegen den unter Punkt 1.4. genannten Bescheid des AMS abgewiesen und ausgesprochen, dass der auf die Rückforderung noch aushaftende Betrag ihv EUR 2.720,52,- nach Rechtskraft dieses Bescheides mit der Maßgabe vom Leistungsbezug der BF abgezogen werde, dass die Hälfte des Leistungsbezuges frei bleiben müsse. Die in der Beschwerdevorentscheidung enthaltenen Entscheidungsgründe entsprechen jenen, die vom AMS mit Schreiben vom (Punkt 1.6.) festgehalten wurden. Zudem wies das AMS ergänzend darauf hin, dass das Haushaltseinkommen der BF und ihres Ehegatten insgesamt EUR 2.015,80,- (EUR 1.948,70,- des Ehegatten plus EUR 67,80,- der BF) betrage und somit den individuell für die Familie der BF berechneten Mindeststandardbetrag von EUR 1.661,- übersteige, weshalb das Einkommen des Ehegatten der BF auf ihren Notstandshilfebezug anzurechnen gewesen sei. Das Schreiben des AMS vom sei von der BF unbeantwortet lassen worden Mit Schreiben vom beantragte die BF, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Dem Vorlageantrag legte die BF ein Schreiben des Rechtsanwaltes ihres Ehegatten an den Bruder des Ehegatten (= Schwager der BF) vom bei, in welchem der Rechtsanwalt festhält, dass der Ehegatte der BF seit dem Jahr 2011 weder Gewinnausschüttungen noch irgendwelche Abrechnungen im Zusammenhang mit der XXXX, bei welcher der Ehegatte der BF Kommanditist und der Schwager Komplementär sei, erhalten habe. Der Rechtsanwalt fordert den Schwager der BF im Schreiben vom ua auf, die Jahresabschlüsse für die Jahre 2011 bis 2016 zu übermitteln sowie dem Ehegatten der BF für den Zeitraum 2011 bis jetzt einen Gewinnanteil von EUR ,- zu bezahlen. Aus diesem Schreiben - so die BF - ergebe sich eine neue Beweislage. Des Weiteren sollte - so die BF - dem AMS bekannt sein, dass die XXXX, die der Ehegatte der BF von 2012 bis 2014 besessen habe, im Jahr 2014 Konkurs gemeldet habe. Aus diesem Grund sei es der BF nicht möglich, den geforderten Betrag ihv EUR 2.720,52,- zurückzuzahlen Am wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und im Hinblick auf den Vorlageantrag der BF ausgeführt, dass der Ehegatte der BF einen Gewerbebetrieb gehabt habe (das Gewerbe habe er im August 2014 zurückgelegt, weshalb seine Pensionspflichtversicherung bei der SVA mit geendet habe) und zusätzlich offenbar noch Kommanditist der XXXX gewesen sei, wovon das AMS erst durch den Vorlageantrag Kenntnis erlangt habe. Allerdings liege ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid, ausgestellt für den Ehegatten der BF vor, wonach dieser Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR ,63,- gehabt habe. Dieses Einkommen sei geschätzt worden, weil der Ehegatte der BF keine Einkommensteuererklärung abgegeben habe. Dieser Einkommensteuerbescheid sei rechtskräftig und das AMS daran gebunden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF ist am XXXX geboren, österreichische Staatsbürgerin und mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. Die BF beantragte am Notstandshilfe. Der BF wurde seitens des AMS (ua) für den Zeitraum vom bis , vom bis und vom bis Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 16,-, insgesamt EUR 3.168,- zuerkannt und ausbezahlt. Dieser Berechnung lag die Annahme zu Grunde, dass der Ehegatte der BF in diesem Zeitraum ein Einkommen ihv EUR 1000,- netto monatlich aus selbständiger Erwerbstätigkeit lukrierte. Aufgrund dieser Annahme und der im gegenständlichen Fall vom AMS zugunsten der BF berücksichtigten Freigrenzen (EUR 624,- für den Ehegatten, je EUR 271,- für drei Kinder, EUR 50,- Freigrenzenerhöhung für die drei Kinder und EUR 44,- Freigrenzenerhöhung für die Krankheit der BF) kam es zu keiner Anrechnung des Einkommens des Ehegatten auf das Einkommen der BF. Der Ehegatte der BF hat bis dato keine Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2014 eingereicht. Weder die BF noch ihr Ehegatte haben im gegenständlichen Verfahren (vor dem AMS oder dem Bundesverwaltungsgericht) Seite 3 von 12

4 eine Einkommenssteuererklärung, Einnahmen-Ausgabenrechnung oder Einkommenssteuerbescheid für 2014 vorgelegt. Das AMS hat am amtswegig beim Finanzamt XXXX den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 betreffend den Ehegatten des BF angefordert. Laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes XXXX vom für das Jahr 2014 betreffend den Ehegatten des BF, betrug dessen Bruttoeinkommen im Jahr 2014 EUR ,63,- und dessen Nettoeinkommen im Jahr 2014 EUR ,63,-. Dieses Einkommen lukrierte der Ehegatte der BF aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit im Gastgewerbe im Zeitraum vom bis Sein monatliches Nettoeinkommen zwischen und betrug somit EUR 1.948,70. Ab bezog der Ehegatte der BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die BF lebte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten und drei gemeinsamen Kindern. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. Es wurde insbesondere Einsicht genommen in das Zentrale Melderegister, den Einkommenssteuerbescheid des Finanzamtes XXXXvom für das Jahr 2014 betreffend den Ehegatten der BF sowie die Daten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger. Die BF hat nie widersprochen, dass ihr Ehegatte von bis selbständig erwerbstätig war und aus dieser Tätigkeit ein Einkommen lukrierte. Laut Angaben der BF betrug dieses Einkommen jedoch "nur" EUR 1.000,- monatlich. Die BF konnte ihre Angaben nicht belegen. Mangels Einreichung einer Steuererklärung für 2014 musste das Finanzamt XXXX das Einkommen ihres Ehegatten für das Jahr 2014 schätzen. Laut Einkommensteuerbescheid betrug das Einkommen des Ehegatten der BF im Jahr 2014 EUR ,63,- netto und war somit höher, als von der BF gegenüber dem AMS angegeben. Dieser Einkommensteuerbescheid ist rechtskräftig. Entgegen der Behauptung der BF schafft das von ihr gemeinsam mit dem Vorlageantrag vorgelegte Schreiben des Rechtsanwaltes ihres Ehegatten an dessen Schwager vom keine neue Beweislage, die dazu führen würde, den Einkommensteuerbescheid 2014 nicht heranzuziehen. Dem Schreiben des Rechtsanwaltes ist nur zu entnehmen, dass dieser festhält, dass der Ehegatte der BF seit dem Jahr 2011 weder Gewinnausschüttungen noch irgendwelche Abrechnungen im Zusammenhang mit der XXXX, bei welcher der Ehegatte der BF Kommanditist und der Schwager Komplementär sei, erhalten habe. Weiters ist dem Schreiben zu entnehmen, dass der Rechtsanwalt den Schwager der BF auffordert, die Jahresabschlüsse für die Jahre 2011 bis 2016 zu übermitteln sowie dem Ehegatten der BF für den Zeitraum 2011 bis jetzt einen Gewinnanteil von EUR ,- zu bezahlen. Bei diesem Schreiben handelt es sich bloß um die (Rechts-)Ansicht des Rechtsanwaltes des Ehegatten der BF, nicht jedoch um einen förmlichen Bescheid einer unabhängigen Behörde. Zudem ist dem Schreiben nicht zu entnehmen, wieviel der geforderten EUR ,- Gewinnanteil konkret auf das Jahr 2014 entfallen sollten. Schließlich nimmt dieses Schreiben nur auf die Stellung des Ehegatten der BF als Kommanditist der XXXX Bezug, nicht jedoch auf dessen übrigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb und dessen Gesamteinkünfte Die BF hatte bis dahin nur auf die Erwerbstätigkeit ihres Ehegatten für die XXXX hingewiesen, nicht aber darauf, dass ihr Ehegatte (sogar) zusätzlich ein weiteres Einkommen aus der XXXX lukrierte. Das Schreiben des Rechtsanwaltes des Ehegatten der BF ist daher nicht geeignet, eine neue Beweislage zugunsten der BF herbeizuführen. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus 6, 7 BVwGG ivm 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Seite 4 von 12

5 3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Abschnitt 3 Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden. (2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht ( 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet. (3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. (4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß 15 und gemäß 81 Abs. 10. Ausmaß 36. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe: vh des Grundbetrages zuzüglich 95 vh des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; vh des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vh eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß 21 Abs. 5 nicht überschritten wird. (2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre. (3) Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten: B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin: Seite 5 von 12

6 a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vh des Richtsatzes gemäß 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vh des Richtsatzes gemäß 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. (4) Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. (5) Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zb Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person gemäß Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 anzuheben, wenn dieser nicht gemäß Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. (6) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen: Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen ( 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz ( 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen ( 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß 291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld gemäß 18 Abs. 8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß 18 Abs. 8 Arbeitslosengeld gemäß 18 Abs. 1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen. (7) 20 Abs. 6 und 21a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt. Einkommen 36a. (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit ( 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag ( 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen. (2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit Seite 6 von 12

7 dem festen Satz des 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen. (3) Dem Einkommen nach 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen: 1. Steuerfreie Bezüge gemäß 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988; 2. die Beträge nach den 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden; 3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973. (5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen: 1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise; (7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln. Mitwirkungspflicht 36c. (1) Personen, deren Einkommen oder Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, haben die erforderlichen Erklärungen und Nachweise auf Verlangen der regionalen Geschäftsstelle abzugeben bzw. vorzulegen. (4) Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen bzw. Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten über Anfrage den regionalen Geschäftsstellen bekanntzugeben, wenn die obgenannten Personen ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sind oder begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des 48a der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt sinngemäß. (5) Personen, deren Einkommen oder Umsatz aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Beurteilung des Anspruches auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz herangezogen wurde, sind verpflichtet, den Einkommen- bzw. den Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr, in dem die Leistung bezogen wurde, binnen zwei Wochen nach dessen Erlassung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorzulegen. (6) Wenn der Leistungsbezieher oder dessen Angehöriger (Lebensgefährte) keine Nachweise nach 36a Abs. 5 und 36b Abs. 2 vorlegt bzw. keine Erklärung nach 36a Abs. 6 und 36b Abs. 2 abgibt, so ist für den Leistungsbezieher kein geringfügiges Einkommen anzunehmen bzw. kein Anspruch des Leistungsbeziehers auf Familienzuschlag und auf Notstandshilfe gegeben. Seite 7 von 12

8 Allgemeine Bestimmungen 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes 24. (2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. (4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen. (6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. 3.2 Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) lauten: Ausmaß der Notstandshilfe Seite 8 von 12

9 1. (1) Das Ausmaß der Notstandshilfe beträgt: vh des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wenn der tägliche Grundbetrag 1/30 des Richtsatzes gemäß 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht übersteigt; vh des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes in den übrigen Fällen, wobei 95 vh des Richtsatzes nach Z 1 nicht unterschritten werden darf; zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß 20 AlVG. (2) Für die Ermittlung des täglichen Grundbetrages der Notstandshilfe bei der Begrenzung gemäß 36 Abs. 6 AlVG ist der jeweils anzuwendende Monatsbetrag durch 30 zu teilen. Anrechnung von Einkommen B. Anrechnung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) 6. (1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen. (2) Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt. (7) Bei der Anrechnung ist 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist 5 Abs. 3 anzuwenden. 7. Der im 6 Abs. 2 genannte Betrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner des Jahres 2002 und jedes darauf folgenden Jahres mit dem Anpassungsfaktor ( 108f ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden Abweisung der Beschwerde Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn die Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet. Notlage liegt vor, wenn der Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Arbeitslosen selbst sowie des mit der Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen. Vom Einkommen des Ehegatten ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung erfolgt jeweils im Folgemonat, so wird das vom Ehegatten der BF im August 2014 erzielte Einkommen auf die Notstandshilfe im September angerechnet. Im Falle selbständiger Erwerbstätigkeit ist die Behörde bei ihrer Entscheidung über Widerruf und Rückforderung an den Spruch des Einkommensteuerbescheides ( 36a Abs 5 Z 1 AlVG) gebunden (VwGH , 2002/08/00145; , 2002/08/0052). Der Ehegatte der BF erzielte zwischen und ein Gesamtnettoeinkommen ihv EUR ,63,-, somit ein monatliches Nettoeinkommen ihv EUR 1.948,70,- aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Seite 9 von 12

10 Zieht man von diesem Einkommen gemäß 36 und 36a AlVG ivm. 6 NH-VO die dort normierten Freigrenzen unter Berücksichtigung der persönlichen Lebenssituation der BF ab, ergibt sich folgende Berechnung: monatliches Nettoeinkommen EUR 1.948,70,- abzüglich Freigrenze für Ehegatten EUR 624,- Freigrenze für 1. Kind EUR 271,- Freigrenze für 2. Kind EUR 271,- Freigrenze für 3. Kind EUR 271,- Freigrenzenerhöhung für 3 Kinder EUR 50,- Freigrenzenerhöhung Krankheit der BF EUR 44,- EUR 417,70 (gerundet EUR 418,-) Dies entspricht einem täglich anrechenbaren Einkommen (aufgrund des Einkommens des Ehegatten der BF aus selbständiger Erwerbstätigkeit) ihv EUR 13,74,- (EUR 418 x 12/365). Der BF wurden in Vergangenheit aufgrund der Angaben ihres Ehegatten zur Höhe von dessen Einkommen, die sich als falsch erwiesen, Notstandshilfe ihv EUR 16,- täglich ausbezahlt, da seitens des AMS davon ausgegangen wurde, dass das Einkommen des Ehegatten zu niedrig für eine Anrechenbarkeit war. Da aufgrund des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2014 feststeht, dass der Ehegatte der BF im Zeitraum vom bis ein Einkommen ihv EUR 1.948,70,- monatlich verdient hat und sich daraus ein anrechenbares Einkommen ihv EUR 13,74,- ergibt, wäre der BF bei korrekter Berechnung Notstandshilfe im Ausmaß von bloß EUR 2,26,- täglich statt EUR 16,- täglich (EUR 16,- - EUR 13,74,- = EUR 2,26,-) zugestanden. Das Einkommen vom bis , vom bis und vom bis muss somit rückwirkend berichtigt werden. Die Rückforderungssumme errechnet sich - wie vom AMS korrekt vorgenommen - wie folgt: vom bis Tage Tagsatz alt Tagsatz neu Differenz tägl Summe ,00 2,26 13, , ,00 2,26 13,74 123, ,00 2,26 13,74 274, ,52 Eine Anrechnung des Einkommens des Ehegatten der Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für Paare betrug 2014 EUR 1.220,-, zuzüglich je EUR 147,- für das erste bis dritte (minderjährige) Kind, sofern diese im gemeinsamen Haushalt leben und Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Das monatliche Nettoeinkommen der BF im relevanten Zeitraum betrug EUR 2.015,80,- (EUR 1.948,70,- des Ehegatten plus monatlicher Notstandshilfeanspruch der BF ihv EUR 67,80) und war somit höher als der smindeststandard. Daher war das Einkommen des Ehegatten der BF auf ihren Notstandshilfebezug anzurechnen. Seite 10 von 12

11 Gemäß 24 Abs. 2 AlVG ist die Bemessung der Notstandshilfe rückwirkend zu berichtigen, wenn die Bemessung fehlerhaft war. Gegenständlich war die Bemessung der Notstandshilfe fehlerhaft, da sich die Angaben des Ehegatten der BF im Hinblick auf sein Einkommen als falsch erwiesen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Gegenständlich hat die BF ihrer Mitwirkungspflicht im Sinne der Vorlage des Einkommensteuerbescheides ihres Ehegatten für das Jahr 2014 bis heute nicht entsprochen. Die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise wurden seitens der BF daher nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt und die dreijährige Frist dadurch verlängert. Das AMS musste amtswegig den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2014, der am erlassen wurde, vom zuständigen Finanzamt anfordern und hat dies im April 2017 getan. Der Bescheid des AMS erging am und somit innerhalb von drei Monaten nach dem Vorliegen der Nachweise (Einkommensteuerbescheid 2014 betreffend den Ehegatten der BF) und somit fristgerecht. Gemäß 25 Abs. 1 ist bei Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Gegenständlich hat die BF ihren (zu hohen) Notstandshilfebezug durch die mangelnde Vorlage des Einkommensteuerbescheides ihres Ehegatten und dessen falsche Angaben im Hinblick auf sein Einkommen herbeigeführt, weshalb sie zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist. Zudem ergibt sich gegenständlich aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides, dass eine Leistung nicht in dem Umfang gebührte. In einem solchen Fall kann dahingestellt bleiben, ob der Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgeblicher Tatsachen ehrbeigeführt wurde oder ob der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt. Für die Rückforderung ist ausreichend, dass sich aufgrund des nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergeben hat, dass die Leistung nicht zustand (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 14. Lfg. (November 2017), 25, Rz 534). Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Ein solcher Fall liegt gegenständlich - wie oben erwähnt - vor, weshalb eine Nachzahlung auch nach Ablauf von drei Jahren zulässig ist. Schließlich wurde vom AMS von der Möglichkeit gemäß 25 Abs. 4 AlVG Gebrauch gemacht und festgestellt, dass die Rückforderungen auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass der BF die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß 24 Abs Satz VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Seite 11 von 12

12 Die Durchführung einer Verhandlung wurde gegenständlich nicht beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest und die Behörde war im Hinblick auf das Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides 2014 betreffend den Ehegatten der BF, an diesen gebunden. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Art. 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2018:W Seite 12 von 12

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