Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG)

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1 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) Stellungnahme zur Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie des 17. Deutschen Bundestages am 23. April 2012 Berlin, 20. April 2012 Dr. Felix Chr. Matthes Öko-Institut e.v. Büro Berlin Schicklerstr. 5-7 D Berlin Tel.: (030) Fax: (030) Geschäftsstelle Freiburg Merzhauser Straße 173 D Freiburg Tel.: (0761) Fax (0761) Büro Darmstadt Rheinstraße 95 D Darmstadt Tel.: (06151) Fax (06151)

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3 Dr. Felix Chr. Matthes / Öko-Institut Stellungnahme Wirtschaftsausschuss 23. April 2012 Vorbemerkung (1) Grundlage der hier vorgelegten Stellungnahme sind einerseits der Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes (KWKG), die Stellungnahme des Bundesrates zu diesem Gesetzentwurf sowie die entsprechende Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drs. 17/8801). (2) Die hier vorgelegte Stellungnahme bezieht sich auf ausgewählte Einzelregelungen der geplanten Novelle des KWKG, weitergehende bzw. grundsätzlichere Änderungen des KWKG können und sollen an dieser Stelle nicht behandelt werden. Zusammenfassung (3) Der Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) kann im Zuge des mit dem Energiekonzept 2010/2011 strukturierten Umbaus des Energiesystems in den nächsten zwei Dekaden eine wichtige Rolle spielen. Dies betrifft sowohl die Erreichung der Ziele für die Primärenergieeinsparung als auch die massive Reduktion der Treibhausgasemissionen (sofern vorrangig CO 2 -arme Brennstoffe wie Erdgas oder erneuerbare Energien zum Einsatz kommen) sowie die kurz- bis mittelfristige Bereitstellung von einlastbaren Kraftwerkskapazitäten zur Lastdeckung in einem zunehmend durch variable erneuerbare Energien geprägten Stromerzeugungssystem. (4) Das Ziel eines Stromerzeugungsanteils von 25% für die Kraft-Wärme-Kopplung bis 2020 wird unter den bisherigen Rahmenbedingungen nicht erreicht werden können. Selbst ein Anteil von 20% erscheint ohne weitere Flankierungen nur unter sehr optimistischen Annahmen als erreichbar. (5) Bestehende KWK-Anlagen sind unter den aktuellen Rahmenbedingungen im Regelfall wirtschaftlich betreibbar, Neuinvestitionen erweisen sich jedoch nur in sehr günstigen (und damit nicht weitflächig vorfindlichen) Konstellationen bzw. Konfigurationen als wirtschaftlich darstellbar. (6) Mit einer Reihe von Anpassungen, die sich weitgehend in der bisherigen Systematik des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes umsetzen lassen, können die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für KWK-Neuinvestitionen deutlich verbessert werden, so dass größere Zielerreichungsbeiträge erwartet werden können. Im Einzelnen sind dies: Die Erhöhung des Zuschlagsatzes für die dem Emissionshandelssystem der Europäischen Union (EU ETS) unterliegenden Anlagen um 0,3 Cent je Kilowattstunde (ct/kwh) KWK-Strom zum Ausgleich der ab 2013 entstehenden nachteiligen Effekte aus der sinkenden kostenlosen Zuteilung von Emissionsberechtigungen für die Wärmeproduktion. Diese Erhöhung des Zuschlagsatzes sollte jedoch aus Gründen der Administrierbarkeit und der Marktsituation auch diejenigen KWK-Anlagen erfassen, die Wärme an Kunden liefern, die in Bezug auf ihre Carbon Leakage-Einstufung im Rahmen des EU ETS privilegiert werden. 3

4 Stellungnahme Wirtschaftsausschuss 23. April 2012 Dr. Felix Chr. Matthes / Öko-Institut Mit Blick auf die Preisentwicklungen im Anlagenmarkt in der letzten Dekade müssten die Zuschlagsätze um (mindestens) weitere 0,3 ct/kwh erhöht werden, um die historisch belegbaren Investitionsimpulse wieder wirksam werden zu lassen. Diese Erhöhung sollte für alle Anlagenklassen wirksam werden. Zur Vermeidung kontraproduktiver Förderanreize für BHKW-Anlagen in der Leistungsklasse von 50 bis 250 kw ( Förderknick ) sollte eine zusätzliche Anlagenklasse (50 bis 250 kw) eingeführt werden, für die eine Zuschlagzahlung von bis zu 4,0 ct/kwh erfolgt. Mit Blick auf die sich ausdifferenzierenden Investitionsstrategien bei kleineren KWK-Anlagen in der Leistungsklasse bis 50 kw (hohe Auslastung und geringere installierte Leistung versus geringere Auslastung und höheres Kapazitätsangebot) und zur Sicherstellung der Förderneutralität in Bezug auf diese unterschiedlichen Einsatzmodell sollte für diese Anlagenklassen ein Optionsmodell eingeführt werden, nachdem sich die Anlagenbetreiber (einmalig) für die Förderung über 10 Jahre oder aber die Förderung über Vollbenutzungsstunden (jeweils 5,11 + 0,3 ct/kwh) entscheiden können. 1 Die Förderung von Wärmespeichern bildet ein sehr sinnvolles Ergänzungsinstrument für die Erhöhung des KWK-Marktpotenzials bei gleichzeitiger Erschließung des Flexibilitätspotenzials der KWK im Kontext eines zunehmend durch erneuerbare Energien geprägten Stromsystems. Die Höhe von 250 je Kubikmeter (m 3 ) Wasseräquivalent ist sinnvoll und angemessen, die Grenze der Förderung für Speicher kleiner 5 m 3 sollte jedoch aus fördersystematischen Gründen auf eine Mindestgröße von 0,1 Kubikmeter je Kilowatt installierter elektrischer Leistung (m 3 /kw) angepasst werden. Das KWKG ist nicht die einzige Option zur Beeinflussung der wirtschaftlichen Darstellbarkeit von KWK-Investitionen. Neben Regelungen, die (potenziell) zu einer Verbesserung der Wirtschaftlichkeit beitragen können (EU ETS, EnEV, EnergieStG, EED, Mini-KWK-Programm, EEG etc.) sollten jedoch auch Veränderungen eine besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, die ggf. zu erheblichen Verschlechterungen der wirtschaftlichen Situation der KWK führen können (Behandlung vermiedener Netzkosten) und ggf. die positiven Impulse eines novellierten KWKG weitgehend neutralisieren können. 1 Eine konkrete Gesetzesformulierung für eine solche (vergleichsweise einfache) Regelung ist dieser Stellungnahme in der Anlage beigefügt. 4

5 Dr. Felix Chr. Matthes / Öko-Institut Stellungnahme Wirtschaftsausschuss 23. April 2012 Grundsätzliche Überlegungen (7) Der Ausbau der gekoppelten Erzeugung von Strom und Wärme (Kraft-Wärme- Kopplung KWK) bildet traditionell eine wichtige Zieldimension der deutschen Energieund Klimapolitik. Gleichwohl haben sich im Zeitverlauf Verschiebungen in der Akzentuierung der Rolle der KWK im zukünftigen Energiesystem und damit auch für die Zielsetzung der verschiedenen Förderung- und Flankierungsmaßnahmen für die KWK ergeben: Die Kraft-Wärme-Kopplung kann unbestritten einen maßgeblichen Beitrag zur Primärenergieeinsparung (und damit auch zur Reduzierung der Außenhandelsrechnung für Brennstoff-Einfuhren) leisten. Angesichts steigender Brennstoffpreise wird dieser Dimension vor allem im Bereich der Erdgasnutzung steigende Bedeutung zukommen. Die Kraft-Wärme-Kopplung kann unbestritten einen wichtigen Beitrag zur deutlichen Minderung der Treibhausgasemissionen leisten. Angesichts des mit dem Energiekonzept von 2010/2011 erheblich an Dynamik gewinnenden Umbaus des Energiesystems gilt dies jedoch mittelfristig nur, wenn im Bereich der KWK ganz überwiegend CO 2 -arme Brennstoffe wie Erdgas oder erneuerbare Energien zum Einsatz kommen. KWK auf Basis von Stein- oder Braunkohle wird mittelfristig keinen signifikanten Beitrag zur CO 2 -Emissionsminderung erbringen können, die entsprechenden Beiträge der Kohle-KWK relativieren sich damit zunehmend. Vor dem Hintergrund des beschleunigten Auslaufens der Kernenergienutzung in Deutschland sowie des deutlich steigenden Anteils der variablen Stromproduktion auf Basis erneuerbarer Energien kommt zumindest für die nächsten beiden Dekaden der Bereitstellung von einlastbarer Kraftwerksleistung eine wichtige Rolle, die zu wesentlichen Teilen auf fossilen Energieträgern (vorzugsweise Erdgas) beruhen wird. Der mögliche Beitrag der KWK zur Bereitstellung einlastbarer Kapazitäten kann damit zukünftig erheblich an Bedeutung gewinnen. (8) Zwar hat sich der Anteil der KWK auf gesamten deutschen Stromaufkommen in der letzten Dekade nicht zuletzt getrieben durch eine Reihe unterschiedlicher Förderund Flankierungsmaßnahmen bis zum Jahr 2010 auf 92 Milliarden Kilowattstunden (Terawattstunden TWh) bzw. 16% der Nettostromerzeugung erhöht, die Erreichung des Zielwertes von 25% im Jahr 2020 ist jedoch unter den derzeitigen Rahmenbedingungen unter realistischen Annahmen nicht zu erwarten. Für das Jahr 2020 kann nach derzeitiger Einschätzung nur ein Wert von 20% bzw. leicht darunter erwartet werden, wobei selbst dieser Wert eher optimistische Zubauraten v.a. im Bereich dezentraler, kleiner KWK-Anlagen (v.a. Blockheizkraftwerke BHKW), industrieller KWK- Anlagen sowie KWK-Anlagen auf Basis von Biomasse unterstellt. (9) Für die Erreichung des 25%-Ziels müsste in den nächsten Jahren unter Berücksichtigung der abgängigen KWK-Kapazitäten etwa ein Zubau von bis Megawatt (MW) KWK-Leistung realisiert werden. Dies ist einerseits ein hoher 5

6 /kw(el) Stellungnahme Wirtschaftsausschuss 23. April 2012 Dr. Felix Chr. Matthes / Öko-Institut Wert, zeigt aber andererseits auch das Potenzial, dass der KWK für die nächsten beiden Dekaden im Kontext der Kapazitätssicherung für das notwendige, die erneuerbaren Energien komplementierende konventionelle Kraftwerkssegment zukommen kann. (10) Für die Erreichung des KWK-Ziels bzw. zur Sicherstellung der Beiträge von KWK zur Primärenergieeinsparung, zur Treibhausgas-Emissionsminderung sowie zur Kapazitätssicherung wird ein zusätzlicher Ausbau in allen Segmenten der KWK notwendig werden, also im Bereich der öffentlichen Wärmeversorgung, der industriellen Erzeugung, der dezentralen KWK-Nutzung sowie des Ausbaus der KWK auf Basis erneuerbarer Energien. In keinem dieser Segmente ist aus heutiger Sicht ein Ausbau der KWK zu erwarten bzw. vorstellbar, der einerseits die Zielerreichung allein möglich machen könnte und andererseits auch langfristig bestandskräftig wäre (zurück gehende Nachfrage in wichtigen Teilen des Wärmemarktes, begrenzte Potenziale nachhaltiger Biomasse etc.). Wirtschaftliche Situation der KWK (11) Die wirtschaftliche Situation der KWK ist nach wie vor kompliziert, ohne (zusätzliche) Förder- und Flankierungsmaßnahmen sind bestehende KWK-Anlagen zwar überwiegend wirtschaftlich betreibbar, nur bei Vorhandensein sehr günstigen Rahmenbedingungen (hohe Wärme- und Stromerlöse, niedrige Infrastruktur- Einbindungskosten etc.) und damit nur im Ausnahmefall sind dagegen Neuinvestitionen im KWK-Bereich wirtschaftlich darstellbar (Abbildung 1). Abbildung 1 Entwicklung des KWK-Wirtschaftlichkeitsindikators COGIX, 2003 bis COGIX (Anlegbarer) Barwert bei 8,0%, 15 Jahren und 5500 h/a Wirtschaftlichkeitsbereich für Neuinvestitionen (Anlegbarer) Barwert bei 12,0%, 15 Jahren und 5500 h/a /MWh el Quelle: Berechnungen des Öko-Instituts 6

7 (2010)/kW Dr. Felix Chr. Matthes / Öko-Institut Stellungnahme Wirtschaftsausschuss 23. April 2012 (12) Die schwierige Situation für Neuinvestitionen ist jedoch nur zum Teil KWKspezifisch, sie gilt beispielsweise für Investitionskosten im Bereich konventioneller Kondensationskraftwerke (Abbildung 2) bzw. die von diesen Anlagen erwirtschaftbaren Deckungsbeiträge gleichermaßen und dort teilweise in signifikanterem Ausmaß. Abbildung 2 Entwicklung der Investitionskosten für konventionelle Kraftwerke (ohne Kraftwärme-Kopplung), 2000 bis BMWi Energieprojektionen Braunkohle-Kraftwerk BMWi Energieprojektionen Steinkohle-Kraftwerk EIA AEO Kohle-Kraftwerk BMWi Energieprojektionen Erdgas GuD-Kraftwerk EIA AEO Erdgas GuD-Kraftwerk 500 BMWi Energieprojektionen Erdgas Gasturbine EIA AEO Erdgas Gasturbine Quelle: Berechnungen des Öko-Instituts (13) Gerade vor dem Hintergrund des wachsenden Anteils variabler erneuerbarer Energien und der damit steigenden Bedeutung eines strommarktorientierten Betriebes von KWK-Anlagen (geringere Anlagenauslastungen bei strikt an der Wärmenachfrage orientiertem Betrieb, bis auf Weiteres geringe, perspektivisch aber wieder zunehmende Preisdifferenzen zwischen Hoch- und Niedrigpreissituationen etc.) müssen Auslegungs- und Einsatzphilosophien für KWK-Anlagen neu bewertet und ggf. im Bereich der Förder- und Flankierungsmaßnahmen auch entsprechend reflektiert werden. (14) Für die Wirtschaftlichkeit von KWK-Investitionen bildet das KWKG eine wichtige Rolle, es sollte aber nicht unterschätzt werden, dass eine Reihe anderer Regulierungsbereiche eine durchaus entscheidende Rolle spielen kann (also die Wirkungen des KWKG ergänzt, ggf. aber auch konterkariert werden können): Energie-Besteuerung (EnergieStG) regulatorischer Rahmen (vermiedene Netzkosten etc.) (EnWG) Energieeinspar-Gesetz (EnEG) und Energieeinspar-Verordnung(en) (EnEV) die anstehende Umsetzung der EU-Energieeffizienz-Richtlinie 7

8 Stellungnahme Wirtschaftsausschuss 23. April 2012 Dr. Felix Chr. Matthes / Öko-Institut Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) und potenziell das Erneuerbare Energien- Wärmegesetz (EEWärmeG) Mini-KWK-Programm Europäisches Emissionshandelssystem (EU ETS) Einzelne Regelungsvorschläge für die KWKG-Novelle Aktualisierung der KWKG-Zuschlagsätze (15) Die ab 2013 wirksam werdende Neuausrichtung des Emissionshandelssystems der Europäischen Union (European Union Emissions Trading Scheme EU ETS) betrifft die KWK einerseits im Bereich der (ab 2013 wegfallenden) kostenlosen Zuteilung von Emissionsberechtigungen für die Stromerzeugung sowie andererseits bezüglich der (schrittweise zurück gehenden) kostenlosen Zuteilung für die Erzeugung von KWK-Wärme. Während diese Neuregelungen bzgl. der Stromerzeugung für den Wettbewerb mit konkurrierenden Stromerzeugungsanlagen neutral ausfällt (nahezu die gesamte Stromerzeugung unterliegt dem EU ETS) verschlechtert sich die relative Wettbewerbsposition der KWK im Vergleich nicht den nicht dem EU ETS unterliegenden, ungekoppelten Wärmeerzeugungsanlegen. 2 (16) Die Abbildung 3 verdeutlicht diese Situation (vgl. vor allem die Barwerte der kostenlosen Zuteilung für Wärmeerzeugung in KWK-Anlagen für Inbetriebnahmen in den Jahren 2010, 2016 und 2020). Die Übersicht zeigt auch, dass mit der im Novellierungsentwurf vorgesehenen Erhöhung des KWKG-Zuschlages für die dem EU ETS unterliegenden (großen) KWK-Anlagen um 20% (0,3 ct/kwh) der ab 2013 aus dem EU ETS bezüglich der kostenlosen Zuteilung auf der Wärmeseite entstehende kontraproduktive Effekt neutralisiert werden kann. Diese Regelung ist sinnvoll und hinsichtlich ihrer Parametrisierung angemessen. Wenig sinnvoll ist jedoch die Beschränkung dieser Regelung auf diejenigen KWK-Anlagen, die keine bzw. keine wesentlichen KWK-Wärmemengen an Produktionsanlagen liefern, die im Rahmen des EU ETS im Kontext der sog. Carbon Leakage-Regelungen privilegiert sind. Dies ergibt sich vor allem aus den folgenden drei Gründen: Mit der notwendigen Klassifizierung der Wärme abnehmenden Anlagen bezüglich der Carbon-Leakage-Einstufung wird die Einbeziehung einer anderen Behörde, der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) notwendig. Die Abwicklung der KWK-Förderung über zwei unterschiedliche Bundesbehörden kann die Umsetzung des Gesetzes (unnötig) verkomplizieren. 2 Ausdrücklich hinzuweisen ist jedoch auch auf den Fakt, dass KWK auf Basis CO 2 -armer Brennstoffe zumindest im kontentaleuropäischen Markt, in dem bis auf Weiteres vergleichsweise CO 2 -intensive Kraftwerke den Strompreis maßgeblich setzen, von höheren CO 2 - Preisen auf der stromseitigen Einkommensseite durchaus profitiert. Ein Stärkung des EU ETS ist insofern eine ebenfalls wichtige Flankierungsmaßnahme für die KWK. 8

9 (2010)/kW Dr. Felix Chr. Matthes / Öko-Institut Stellungnahme Wirtschaftsausschuss 23. April 2012 Der bisher vorgesehenen Regelung liegt die Annahme zugrunde, dass Wärmelieferanten die CO 2 -Kosten effektiv auf die im Bereich der Carbon Leakage privilegierte Abnehmer abwälzen können (da diese ja eine kostenlose Zuteilung erhalten, in der die CO 2 -Kosten des externen Wärmebezugs berücksichtigt sind). Ob die genannte, theoretisch bzw. konzeptionell zunächst schlüssig erscheinende Annahme jedoch auch in der Realität durchgängig trägt, muss nachdrücklich bezweifelt werden. Die Carbon Leakage-Einordnung erfolgt im Rahmen des EU ETS grundsätzlich im Rahmen der Gratiszuteilung. Diese strikt am Ex ante-prinzip ausgerichtete, aber periodenweise aktualisierte Zuteilung ist nicht notwendigerweise kompatibel mit der Absatzsituation vieler KWK-Anlagen in der längeren Perspektive bzw. mit Blick auf sich möglicherweise dynamisch entwickelnde Kundenbeziehungen. Vor diesem Hintergrund ist einerseits die Erhöhung der KWKG-Zuschlagsätze für die dem EU ETS unterliegende KWK-Anlagen ab dem Jahr 2013 um 0,3 ct/kwh ( 7 Abs. 4 KWKG) sinnvoll und angemessen. Die Konditionierung dieser Erhöhung bzgl. der Carbon Leakage-Einstufung der Wärmekunden ( 7 Abs. 4 Satz 3, zweiter Halbsatz sowie Satz 4) sollte aus Gründen der administrativen Umsetzung, aber auch mit Blick auf die Marktrealitäten entfallen. Abbildung % 12% 8% 12% 8% 12% 8% 12% 8% 12% 8/12% KWKG (Basis-Zuschlag 1,5 ct/kwh) Gratis-Zuteilung ETS (IBN 2010) Gratis-Zuteilung ETS (IBN 2016) Gratis-Zuteilung ETS (IBN 2020) Vermiedene Netzentgelte 0,3 ct/kwh Barwerte verschiedener Förder- und Flankierungsmaßnahmen im Vergleich Invest- Kosten +250 /kw Quelle: Berechnungen des Öko-Instituts (17) Neben den veränderten Rahmenbedingungen im Bereich des EU ETS müssen jedoch auch die Kostenentwicklungen im Anlagenmarkt berücksichtigt werden. Seit 2005 sind die Kosten größerer KWK-Anlagen in der Größenordnung von etwa 30% 9

10 Stellungnahme Wirtschaftsausschuss 23. April 2012 Dr. Felix Chr. Matthes / Öko-Institut gestiegen, wobei dies keine KWK-spezifische Entwicklung darstellt (die Kosten konventioneller Kraftwerke ohne KWK sind teilweise noch stärker gestiegen). Letztlich haben die Preisentwicklungen im Anlagenmarkt den bisherigen Fördereffekt des KWKG im Bereich großer Neuanlagen effektiv um mehr als die Hälfte abschmelzen lassen (vgl. Abbildung 3). Über eine einfache Analogiebetrachtung lassen sich die Größenordnungen für die im Kontext des angestrebten KWK-Zubaus mit Blick auf die Entwicklung der Anlagenkosten rechtfertigbaren Anpassungen der KWKG-Zuschlagsätze wie folgt ableiten: Mit den Regelungen des KWKG 2002 ist nachgewiesenermaßen der Zubau erheblicher KWK-Kapazitäten induziert worden. Wenn also eine vergleichbare wirtschaftliche Situation wiederhergestellt werden könnte, müssten sich Neuinvestitionen in KWK-Anlagen als entsprechend attraktiv erweisen. Seit 2002 haben sich die auf den Strommärkten erzielbaren Deckungsbeiträge für KWK-Anlagen (als Gesamteffekt der Brennstoff- und CO 2 -Preise sowie der erzielbaren Strom- und Wärmeerlöse) um ca. 5 je Megawattstunde ( /MWh) leicht erhöht (vgl. Abbildung 1). Dem gegenüber steht zunächst die Verteuerung der Anlagenpreise, hier muss für größere Anlagen von einer Größenordnung von (mindestens) 200 bis 250 je Kilowatt installierter Leistung ausgegangen werden. Weiterhin müssen die als Folge des Energiekonzepts bzw. des massiven Ausbaus der erneuerbaren Energien rückläufigen Anlagenauslastungen auch für KWK-Anlagen (selbst bei Berücksichtigung des zunehmenden Einsatzes von Wärmespeichern siehe dazu die Ausführungen unten) Berücksichtigung finden. In den nächsten ein bis zwei Dekaden müssen hier je nach Ausgangsniveau für die Anlagenauslastung um bis Stunden geringere Jahresnutzungsdauern unterstellt werden. Insgesamt ergibt sich aus diesen durchaus gegenläufigen Entwicklungen ein für die Wirtschaftlichkeit neuer KWK-Anlagen negativer Netto-Effekt. Soll dieser im Rahmen des KWKG ausgeglichen werden, so könnte dieser negative Netto-Effekt ab einer (weiteren) Erhöhung der Zuschlagsätze um ca. 0,3 ct/kwh neutralisiert werden. Diese Erhöhung sollte in jedem Fall für große KWK-Anlagen zum Zuge kommen, angesichts der sehr heterogenen Situation im Bereich der kleinen KWK-Anlagen (für den teilweise uneinheitliche Entwicklungen bei den Anlagenkosten zu konstatieren sind) wäre zu empfehlen, diese Erhöhung um 0,3 ct/kwh ebenfalls durchgängig vorzunehmen. Anpassung des Systems der Fördermodelle für KWK-Anlagen bis 250 kw (18) Bedingt durch die unterschiedlichen Förderansätze für KWK-Anlagen bis zu bzw. größer als 50 Kilowatt (kw) entsteht im Leistungsbereich von 50 kw ein gravierender Förderknick. 10

11 (Barwert) / kw / kw Dr. Felix Chr. Matthes / Öko-Institut Stellungnahme Wirtschaftsausschuss 23. April 2012 Abbildung 4 Effekte des Förderknicks für kleine KWK-Anlagen auf den Barwert der Förderung Jahresnutzung h/a Jahresnutzung h/a Jahresnutzung h/a Spezifische Modulkosten (rechte Achse) kw 50 kw 100 kw 150 kw 200 kw 250 kw 300 kw 350 kw 400 kw 450 kw 500 kw Quelle: Berechnungen des Öko-Instituts Die Abbildung 4 verdeutlicht, dass der bestehende Förderansatz vor allem die Errichtung von Anlagen kleiner 50 kw anreizen wird, auch wenn die örtlichen Gegebenheiten die Errichtung größerer Anlagen sinnvoll machen würde. Die Abbildung zeigt weiterhin eindrücklich, dass der rückläufige Barwert der Förderung im Leistungsbereich von 50 bis etwa 200 kw in keiner Weise mit den bei größeren Anlagen natürlich auch zurückgehenden BHKW-Modulpreisen (die die Gesamtkosten der BHKW maßgeblich prägen) korrespondiert. Deutlich wird aber auch, dass dieser Effekt entscheidend von der Auslegung der BHKW-Anlagen abhängt. Für klassisch ausgelegte BHKW mit bis Jahresbenutzungsstunden fällt der genannte Effekt deutlich größer aus als für auf möglichst hohe Leistungen und geringere Auslastung ausgerichtete Investitionsstrategien (Jahresauslastung von ca Stunden). (19) Sofern das Förderkonzept im Bereich der kleinen KWK-Anlagen grundsätzlich beibehalten werden soll (also die jahresbezogene Förderung von Anlagen kleiner 50 kw und produktionsbezogene Förderung von Anlagen größer 50 kw siehe dazu unten mehr), so bietet sich zur Milderung der gezeigten, kontraproduktiven Effekte die Einführung einer weiteren Anlagenklasse an. Der Bundesrat hat hierzu die Anlagenklasse von 50 bis 250 kw und einen entsprechenden Fördersatz von 4 ct/kwh vorgeschlagen. Die nachfolgende Abbildung 5 zeigt die über Barwerte bewerteten Effekte dieser neuen Anlagenklasse für Variantenrechnungen im Bereich von 3,5 bis 4,5 ct/kwh. 11

12 (Bartwert) / kw / kw Stellungnahme Wirtschaftsausschuss 23. April 2012 Dr. Felix Chr. Matthes / Öko-Institut Abbildung 5 Effekte einer neuen Anlagenklasse zur Abmilderung des Förderknicks für kleine KWK-Anlagen auf den Barwert der Förderung Ohne Zwischenstufe h/a Ohne Zwischenstufe h/a Ohne Zwischenstufe h/a Spezifische Modulkosten (rechte Achse) jeweils Zwischenstufe 3,5 ct/kwh jeweils Zwischenstufe 4,0 ct/kwh jeweils Zwischenstufe 4,5 ct/kwh kw 50 kw 100 kw 150 kw 200 kw 250 kw 300 kw 350 kw 400 kw 450 kw 500 kw Quelle: Berechnungen des Öko-Instituts Diese Variantenrechnungen machen deutlich, dass die kontraproduktiven Effekte des Förderknicks vor allem für die Anlagenklassen von 100 und 200 kw (in klassischer Auslegung) deutlich abgemildert und mit den Skaleneffekten größerer BHKW- Auslegungen harmonisiert werden können. Der Zuschlagsatz von bis zu 4 ct/kwh für eine neue Anlagenklasse 50 bis 250 kw bildet dabei einen sinnvollen Orientierungswert, bei höheren Werten bildet sich bei der Leistungsgrenze von 250 kw eine neue Unstetigkeit heraus. Mit Blick auf die oben vorgeschlagenen Aktualisierungen der bisherigen Zuschlagsätze sollte deshalb der genannte Zuschlagsatz von 4 ct/kwh für die neue Anlagenklasse von 50 bis 250 kw nicht weiter aufgestockt werden. (20) Der Bruch des Förderansatzes im KWKG für Anlagen kleiner und größer 50 kw erweist sich auch bezüglich der zukünftigen Strategie bezüglich Anlagenauslegung von BHKW als eine Herausforderung. Während kleinere BHKW-Investitionen in der Vergangenheit vor allem auf hohe Jahresauslastungen ausgerichtet worden sind (was angesichts der vergleichsweise hohen Kapitalintensität sehr kleiner KWK-Anlagen zunächst ökonomisch sinnvoll ist) sind aktuell auch Bestrebungen im Markt zu erkennen, die kleinere Anlagen deutlich stärker auf den strommarktorientierten Betrieb und damit höhere Leistungsauslegungen und geringere Jahresauslastungen orientieren ( virtuelle Kraftwerke ). Ob solche Konzepte sich als ökonomisch tragfähig erweisen bzw. für den kleinen Leistungsbereich (angesichts der Kostenstrukturen) auch energiewirtschaftlich sinnvoll sind, wird sich erweisen müssen. Mit Blick auf die Fördersystematik des KWKG ist es aber angeraten, diese so auszugestalten, dass über diese Systematik keine kontraproduktiven Effekte für solche (neuen) Anlagenkonzepte entstehen. Bei Anlagenauslegungen für weniger als Jahresbenutzungsstunden 12

13 (Barwert) / kw / kw Dr. Felix Chr. Matthes / Öko-Institut Stellungnahme Wirtschaftsausschuss 23. April 2012 können solche kontraproduktiven Effekte jedoch entstehen. Bei Anlagenauslegungen für Jahresbenutzungsstunden (und entsprechend geringerer elektrischer Leistung) entstehen mit der Förderung über 10 Jahre für Anlagen bis zu 50 kw klare Negativanreize für deutlich stärker strommarkt- und kapazitätsorientierte Anlagenauslegungen. (21) Als Lösungsansatz für diesen Bereich könnte sich eine Optionsregelung für die KWKG-Förderung für Anlagen bis 50 kw erweisen. Die Betreiber könnten sich dabei bei der Antragstellung für die Förderung zwischen zwei Optionen entscheiden: der Förderung über 10 Jahre nach dem bisher im KWKG niedergelegten Modell (mit dem Zuschlagsatz für Anlagen bis 50 kw); der Förderung über Vollbenutzungsstunden ohne Begrenzung der Förderdauer nach dem Modell, das für KWK-Anlagen größer 50 kw Anwendung findet, hier aber mit dem Zuschlagsatz für Anlagen kleiner 50 kw. Die Abbildung 6 zeigt die barwertseitigen Effekte eines solchen Modells. Für klassische Anlagenauslegungen (4.000 bzw Stunden) ergäbe sich die Option für die 10 Jahres-Förderung (gestrichelte Linie) als rationale Vorzugsvariante der Fördermittel- Inanspruchnahme, für auf geringe Auslastungen und höhere Leistungsbereitstellung orientierte Konzepte könnten mit der Option für Benutzungsstunden (durchgezogene Linie) zumindest kontraproduktive Anreizeffekte in einer durchaus nicht vernachlässigbaren Größenordnung von 150 /kw vermieden werden. Abbildung 6 Effekte des Optionsmodells für KWK-Anlagen bis 50 kw auf den Barwert der Förderung Jahresnutzung h/a Jahresnutzung h/a Jahresnutzung h/a Spezifische Modulkosten (rechte Achse) kw 50 kw 100 kw 150 kw 200 kw 250 kw 300 kw 350 kw 400 kw 450 kw 500 kw Quelle: Berechnungen des Öko-Instituts 13

14 Stellungnahme Wirtschaftsausschuss 23. April 2012 Dr. Felix Chr. Matthes / Öko-Institut Die Modellrechnungen zeigen deutlich, dass der Verzicht auf eine Optionsvariante im KWKG und die durchgängige Entscheidung für eine der beiden Optionen implizit zu einer Präferenz für die Förderung bestimmter Anlagenkonzepte führen würde, die derzeit mit Blick auf die komplexen Kosten- und Erlösstrukturen nicht zu rechtfertigen wäre. (22) Eine solche Optionslösung ist gesetzestechnisch vergleichsweise einfach umzusetzen (entsprechende Formulierungsvorschläge sind in der Anlage beigefügt), würde hinsichtlich der Entscheidung für das Auslegungskonzept strikt neutral bleiben und könnte so auch neue, markt- bzw. durch innovative Geschäftsmodelle getriebene Einsatzkonzepte für BHKW ermöglichen. Wichtig wäre hier nur, dass die Entscheidung für die Förderoption bei der Antragstellung getroffen wird und im Zeitverlauf keine Optimierungsdynamik entstehen kann. Förderung von Wärme- und Kältespeichern (23) Die Integration von Wärme- bzw. Kältespeichern in Wärme- bzw. Kältenetze bzw. die entsprechende Kombination mit KWK-Anlagen ist mit Blick auf die zukünftige Entwicklung des Stromversorgungssystems und die neu akzentuierte Rolle der KWK (mit deutlich stärkerer Strommarktorientierung) sinnvoll. Mit der Nutzung von Wärmeund Kältespeichern kann die Bindung der energieeffizienten und CO 2 -armen KWK- Stromerzeugung vom zeitlichen Profil der Wärmenachfrage (wärmeorientierte Betriebsweise) entkoppelt werden (Übergang zur strommarktorientierten Betriebsweise). Die Gewinnung zusätzlicher und durch die Residuallast-Nachfrage gesteuerter Leistungsbeiträge könnte so mit den Energieeffizienz-Vorteilen der KWK kombiniert werden. Angesichts derzeit geringer Erträge aus Erzeugungsverlagerungen, der zukünftig aber massiv zunehmenden Potenziale für einen flexiblen KWK-Anlagenbetrieb ist die langfristig angelegte Integration von Wärme- bzw. Kältespeichern eine ausgesprochen sinnvolle und perspektivisch die Gesamtkosten des Stromerzeugungssystems dämpfende Option. Die (frühzeitige) Förderung von Wärme- bzw. Kältespeichern im Rahmen des KWKG bildet hierzu einen empfehlenswerten Ansatz. (24) Das Förderkonzept sowie die Fördersätze für Wärme- und Kältespei (250 je Kubikmeter Wasseräquivalent) im vorliegenden Novellierungsentwurf für das KWKG sind für die größeren Speicheranlagen begrüßenswert, nachvollziehbar bzw. belastbar. Nicht nachvollziehbar und mit Blick auf bekannte Projekte auch nicht realitätsnah ist jedoch die Begrenzung der Zuschlagsberechtigung für kleinere Speicher (0,3 Kubikmeter Wasseräquivalent je Kilowatt installierter elektrischer Leistung). Hier wäre eine Absenkung der Mindestauslegung auf 0,1 Kubikmeter Wasseräquivalent angeraten. Im Grundsatz handelt es sich in diesem Bereich zwar um kleinere Förderbeträge, die Bindung der förderwürdigen Speicherkapazitäten an die elektrische Leistung der verbundenen KWK-Anlagen ist jedoch fördersystematisch ein sinnvoller Weg (die Absenkung der Förderschwelle allein über die Speichergröße z.b. auf einen statt fünf Kubikmeter könnte zu erheblichen Mitnahmeeffekten bzw. letztlich nicht mehr rechtfertigen Administrationskosten führen). 14

15 Dr. Felix Chr. Matthes / Öko-Institut Stellungnahme Wirtschaftsausschuss 23. April 2012 Nachbemerkung (25) Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für den Ausbau der KWK können u.a. durch die genannten Förder- und Flankierungsmaßnahmen so verbessert werden, dass ein deutlich stärkerer Ausbau der Strom- und Wärmeerzeugung in KWK für den Zeithorizont 2020 möglich wird. Komplementär zu diesen Maßnahmen sollten aber auch andere Handlungsfelder nicht vernachlässigt werden. Dies betrifft einerseits die Wirksamkeit des EU ETS (höhere CO 2 -Preise befördern im Gesamtsystem tendenziell die Wirtschaftlichkeit der KWK), die Energiebesteuerung, die Regelungen im Bereich der Energieeffizienz (EnEV, Umsetzung der Europäischen Energieeffizienz-Richtlinie) und der Förderung der erneuerbaren Energien (stärkere Rolle der KWK im EEG), die allesamt den Ausbau der KWK befördern können. Es betrifft aber auch die Strommarktregulierung (Behandlung vermiedener Netzkosten), wo derzeit diskutierte Änderungen der Regulierungsansätze durchaus zu einer Verschärfung der wirtschaftlichen Darstellbarkeit von KWK-Investitionen in einer Größenordnung beitragen können, die die hier im Detail diskutierten Verbesserungen des Förder- und Flankierungsrahmens weitgehend neutralisieren würden. 15

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17 Dr. Felix Chr. Matthes / Öko-Institut Stellungnahme Wirtschaftsausschuss 23. April 2012 Anhang A: Formulierungsvorschläge für ein Optionsmodell für kleine KWK- Anlagen mit einer Leistung bis 50 kw 7 Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung (1) Betreiber kleiner KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt nach 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie Betreiber von Brennstoffzellen nach 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, die nach dem 1. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags a) in Höhe von 5,11 [+0,3] Cent pro Kilowattstunde für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage oder b) in Höhe von 5,11 [+0,3] Cent pro Kilowattstunde für die Dauer von Vollbenutzungsstunden ab Aufnahme des Dauerbetriebs. (5) Betreiber von modernisierten hocheffizienten KWK-Anlagen nach 5 Absatz 3 mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags 1a. in Höhe von 5,11 [+0,3] Cent pro Kilowattstunde für die Dauer von zehn Jahren oder 1b. in Höhe von 5,11 [+0,3] Cent pro Kilowattstunde für die Dauer von Vollbenutzungsstunden ab Aufnahme des Dauerbetriebs. KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von über 50 Kilowatt haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für die Dauer von Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen. Der Zuschlag ermittelt sich nach Absatz Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 25 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen. Der Zuschlag ermittelt sich nach Absatz 4. 6 Zulassung von KWK-Anlagen (1) Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des Zuschlags ist die Zulassung als KWK-Anlage im Sinne des 5. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die KWK-Anlage die Voraussetzungen nach 5 erfüllt. Der Antrag muss enthalten: 1. Angaben zum Anlagenbetreiber, 2. Angaben und Nachweise über den Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs sowie über die sonstigen Voraussetzungen für eine Zulassung nach Satz 2, 2a. Angaben zur beantragten Förderung nach 7,

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19 Dr. Felix Chr. Matthes / Öko-Institut Stellungnahme Wirtschaftsausschuss 23. April 2012 Anhang B: Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

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21 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes A. Problem und Ziel Die Bundesregierung fördert durch das bestehende Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) die gemeinsame Erzeugung von Strom und Wärme. Durch diese Technik wird im Vergleich zur ungekoppelten Erzeugung eine wesentlich höhere Effizienz bei der Nutzung der eingesetzten Primärenergie erzielt. Im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung soll durch die Förderung des KWKG ein Anreiz für Investitionen in hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) gesetzt und ein Beitrag zur Erhöhung des Anteils der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung auf 25 Prozent der Stromerzeugung in Deutschland bis zum Jahr 2020 geleistet werden. Die Stromerzeugung von hocheffizienten KWK-Anlagen wird derzeit im Rahmen des Gesetzes durch umlagenfinanzierte Zuschläge auf den marktmäßigen Strompreis bei einer Modernisierung und dem Neubau von Anlagen gefördert. Die Förderung ist zeitlich befristet. Weiterhin wird auch der Neu- und Ausbau von Wärmenetzen durch das KWKG umlagenfinanziert gefördert. Seit 2009 ist die Umlage auf einen Betrag von maximal 750 Mio. Euro pro Jahr, davon 150 Mio. Euro pro Jahr für den Netzausbau, begrenzt. Die gesetzlich für das Jahr 2011 vorgeschriebene Zwischenüberprüfung ergab, dass die gesamte KWK-Nettostromerzeugung im Zeitraum von 2002 bis 2010 um 14 Terawattstunden, von rund 76 Terawattstunden auf etwa 90 Terawattstunden gestiegen ist. Der Anteil der KWK an der gesamten Stromerzeugung stieg damit um 1,5 Prozent auf derzeit 15,4 Prozent. Die Kosten der Förderung betrugen zwischen 2003 und 2006 etwa 800 Mio. Euro pro Jahr. Durch das Auslaufen der Förderung bestimmter Anlagenkategorien verringerten sich die Zuschlagszahlungen 2008 auf 521 Mio. Euro und 2009 auf 486 Mio. Euro. Die hieraus resultierende Belastung der Verbraucher lag in den letztgenannten beiden Jahren bei ca. 0,18 Cent pro Kilowattstunde für Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch unter Kilowattstunden und 0,05 Cent pro Kilowattstunde bzw. 0,025 Cent pro Kilowattstunde für Großverbraucher bzw. die stromintensive Industrie. Das der Zwischenüberprüfung zu Grunde liegende Gutachten (Prognos/BEA) geht von einer Steigerung der jährlichen KWK-Stromerzeugung zwischen 10 Terawattstunden und 23 Terawattstunden bis zum Jahr 2020 aus. In Summe wird dann die gesamte jährliche KWK-Stromerzeugung in Deutschland zwischen 99 Terawattstunden und 112 Terawattstunden betragen. Damit könnte die KWK im Jahr 2020 bei unveränderter Förderung einen Anteil von rund 20 Prozent an der Nettostromerzeugung in Deutschland erreichen. Das Ziel

22 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode eines Anteils der KWK-Stromerzeugung von 25 Prozent an der Stromerzeugung würde demnach nicht erreicht. Im Juli 2011 erfolgte bereits eine Verlängerung des Antragszeitraums für die Förderung von KWK-Anlagen bis 2020 sowie die weitere Vereinfachung der Förderung (Wegfall Jahresbegrenzung), um frühzeitig Rechts- und Planungssicherheit für Investoren zu schaffen. Die Bundesregierung hat am 6. Juni 2011 beschlossen, die Unterstützung von Kraft-Wärme-Kopplung im Rahmen einer Novelle des KWK-Gesetzes weiterzuentwickeln. Im Rahmen dieser Novelle soll das KWKG optimiert werden, um zur Erreichung des 25-Prozent-Ziels beizutragen. B. Lösung Durch die Novelle soll insbesondere eine moderate Zuschlagserhöhung bei emissionshandelspflichtigen Anlagen, die ab 2013 den Betrieb aufnehmen, erfolgen. Weiterhin soll die Förderung der Nachrüstung von Kondensationskraftwerken und entsprechenden Industrieanlagen mit KWK neu aufgenommen werden. Die Förderung der Modernisierung von KWK-Anlagen wird erleichtert. Die investive Förderung von Wärmenetzen wird ausgeweitet und um die Möglichkeit der Unterstützung von Wärmespeichern sowie von aus KWK-Anlagen gespeisten Kältenetzen und -speichern ergänzt. Für sehr kleine KWK-Anlagen und Brennstoffzellen bis 2 Kilowatt wird die Möglichkeit einer Pauschalierung der Zuschlagszahlung geschaffen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bund, Ländern und Gemeinden entstehen durch das Gesetz keine Kosten. E. Erfüllungsaufwand Insgesamt wird wegen des erwarteten Anstiegs der Fallzahlen vor dem Hintergrund der Ausweitung der Förderung auch ein Anstieg des Erfüllungsaufwandes um ca. 1,05 Mio. Euro pro Jahr erwartet. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Bürgerinnen und Bürger trifft kein Erfüllungsaufwand durch das Gesetz. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Anlagenbetreiber, welche von der KWKG-Förderung profitieren wollen, müssen bereits derzeit die Kosten der Antragstellung und Abrechnung tragen. Durch das vorliegende Gesetz werden dabei teilweise Belastungen des Verfahrens zurückgenommen bzw. Prozesse vereinfacht. Neue Lasten entstehen den Anlagenbetreibern durch Antragstellung und Abrechnung der neu aufgenommenen Förderung von Wärmespeichern und Kältenetzen und -speichern. Unter Berücksichtigung der vorgenommenen Vereinfachungen werden die zusätzlichen Bürokratiekosten auf Euro pro Jahr geschätzt. Die Abwicklung der Auszahlung der Zuschläge an die Begünstigten obliegt bereits derzeit den Netzbetreibern. Durch das vorliegende Gesetz werden den Netzbetreibern im begrenzten Umfang neue Aufgaben durch die Auszahlung der Zuschläge für Wärmespeicher und Kältenetze und -speicher sowie durch die Pflicht der Auszahlung der pauschalierten Zahlungen für sehr kleine KWK- Anlagen und Brennstoffzellen mit einer Leistung bis 2 Kilowatt zugewiesen.

23 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/8801 Zudem dürften die Fallzahlen auf Grund der moderaten Anhebung der Förderung steigen. Der zusätzliche Erfüllungsaufwand für Netzbetreiber wird auf Euro pro Jahr geschätzt. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Dem Bund entsteht durch das Gesetz kein wesentlicher, zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Umsetzung erfolgt größtenteils über die Netzbetreiber. Die Zulassung der Anlagen und der Netz- und Speicherausbaumaßnahmen für die Förderung erfolgt durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die vorgeschlagene Neuaufnahme der investiven Förderung von Wärmespeichern sowie von Kältenetzen und -speichern kann im Rahmen der bestehenden Strukturen abgedeckt werden. F. Weitere Kosten Der gesetzlich vorgesehene Deckel der Förderung von 750 Mio. Euro pro Jahr wird beibehalten. Das Gesetz führt unterhalb dieses Deckels zu einem moderaten Anstieg der Kosten der Förderung. Der konkrete Umfang hängt dabei von den Investitionen in hocheffiziente KWK-Anlagen sowie Wärmenetze und Speicher ab. Es wird geschätzt, dass Mehrkosten von bis zu 100 Mio. Euro pro Jahr entstehen könnten. Die Kosten der Umlage werden von den Stromverbrauchern getragen. Die Belastung der Verbraucher mit einem Jahresverbrauch unter Kilowattstunden betrug im letzten endabgerechneten Jahr 2009 bei Gesamtkosten der Umlage von 486 Mio. Euro rund 0,23 Cent pro Kilowattstunde. Für Letztverbraucher mit einem höheren Verbrauch sind die Kosten gesetzlich auf 0,05 Cent pro Kilowattstunde bzw. auf 0,025 Cent pro Kilowattstunde bei Unternehmen des Produzierenden Gewerbes begrenzt. In den Jahren 2010 und 2011 soll die Belastung nach Prognosen der Netzbetreiber 0,13 Cent pro Kilowattstunde bei Gesamtkosten von 384 Mio. Euro im Jahr 2010 und 0,03 Cent pro Kilowattstunde bei Gesamtkosten von 159 Mio. Euro betragen. Vor Einführung der Deckelung der Kosten des KWKG belief sich die höchste Belastung der Verbraucher in den Jahren 2003 bis 2006 bei Gesamtkosten von ca. 800 Mio. Euro auf 0,34 Cent pro Kilowattstunde.

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25 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/8801

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27 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/8801 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: Inhaltsübersicht 1 Zweck des Gesetzes 2 Anwendungsbereich 3 Begriffsbestimmungen 4 Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht 5 Kategorien der zuschlagberechtigten KWK-Anlagen 5a Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen 5b Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern 6 Zulassung von KWK-Anlagen 6a Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen 6b Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern 7 Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung 7a Zuschlagzahlung für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen 7b Zuschlagzahlungen für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern 8 Nachweis des eingespeisten KWK-Stroms 9 Belastungsausgleich 9a Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung 10 Zuständigkeit 11 Kosten 12 Zwischenüberprüfung 13 Übergangsbestimmungen wird wie folgt gefasst: 1 Zweck des Gesetzes Zweck des Gesetzes ist es, im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung einen Beitrag zur Erhöhung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf 25 Prozent bis zum Jahr 2020 durch die Förderung der Modernisierung und des Neubaus von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen), die Unterstützung der Markteinführung der Brennstoffzelle, und die Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärm- und Kältenetzen sowie des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern, in die Wärme oder Kälte aus KWK-Anlagen eingespeist wird, zu leisten wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter Zuschläge für den Neubau und den Ausbau von Wärmenetzen, sofern die KWK-Anlagen und die Wärmenetze durch die Wörter Zuschläge für den Neubau und den Ausbau von Wärme- und Kältenetzen sowie Zuschläge für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern, sofern die KWK-Anlagen, die Wärmenetze und die Wärmespeicher sowie die Kältenetze und die Kältespeicher ersetzt. b) In Satz 2 werden nach den Wörtern der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet die Wörter oder in den Formen des 33b Nummer 1 oder 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung direkt vermarktet eingefügt wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt: Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung (KWKK) im Sinne dieses Gesetzes ist die Umwandlung von Nutzwärme aus KWK in Nutzkälte durch thermisch angetriebene Kältemaschinen. Bei thermisch angetriebenen Kältemaschinen wird Wärme auf einem hohem Temperaturniveau (zum Beispiel Wasserdampf, Heißwasser, Warmwasser) gezielt zum Antrieb eines Prozesses oder mehrerer Prozesse zur Kälteerzeugung eingesetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) KWK-Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Feuerungsanlagen mit Dampfturbinen-Anlagen (Gegendruckanlagen, Entnahme- und Anzapfkondensationsanlagen) oder Dampfmotoren, Gasturbinen- Anlagen (mit Abhitzekessel oder mit Abhitzekessel und Dampfturbinen-Anlage), Verbrennungsmotoren- Anlagen, Stirling-Motoren, ORC(Organic Rankine Cycle)-Anlagen sowie Brennstoffzellen-Anlagen, in denen Strom und Nutzwärme erzeugt werden. Bei KWKK-Anlagen werden die KWK-Anlagen durch eine thermisch angetriebene Kältemaschine ergänzt. c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Kleine KWK-Anlagen sind Anlagen nach Absatz 2, mit Ausnahme von Brennstoffzellen-Anlagen, mit

28 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode einer installierten elektrischen Leistung von bis zu 2 Megawatt. d) Nach Absatz 14 wird folgender Absatz 14a eingefügt: (14a) Für Kältenetze und Kältenetzbetreiber gelten die Absätze 13 und 14 entsprechend. e) In Absatz 15 werden nach den Wörtern Übertragung von Wärme die Wörter oder Kälte eingefügt. f) Nach Absatz 17 werden die folgenden Absätze 18, 19 und 20 eingefügt: (18) Wärmespeicher im Sinne dieses Gesetzes sind technische Vorrichtungen zur zeitlich befristeten Speicherung von Nutzwärme gemäß Absatz 6 einschließlich aller technischen Vorrichtungen zur Beund Entladung des Wärmespeichers. Mehrere unmittelbar miteinander verbundene Wärmespeicher an einem Standort gelten in Bezug auf die in 7b genannte Begrenzung des Zuschlags als ein Wärmespeicher. (19) Kältespeicher im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen zur Speicherung von Kälte, die direkt oder über ein Kältenetz mit einer KWKK-Anlage verbunden sind. Mehrere unmittelbar miteinander verbundene Kältespeicher an einem Standort gelten in Bezug auf die in 7b genannte Begrenzung des Zuschlags als ein Kältespeicher. (20) Wasseräquivalent ist die Wärmekapazität eines Speichermediums, die der eines Kubikmeters Wassers im flüssigen Zustand bei Normaldruck entspricht wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: Netzbetreiber sind verpflichtet, KWK-Anlagen im Sinne des 5 an ihr Netz unverzüglich vorrangig anzuschließen und den in diesen Anlagen erzeugten KWK-Strom unverzüglich vorrangig abzunehmen. Die 5, 6, 11 und 12 des Erneuerbare-Energien- Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt: (2a) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, auf Wunsch des Anlagenbetreibers nach einer eigenen Vermarktung den eingespeisten Strom direkt dem Bilanzkreis des Anlagenbetreibers oder dem eines Dritten zuzuordnen. Für den vom Anlagenbetreiber nach Satz 1 vermarkteten Strom entfällt die Ankaufsund die Vergütungspflicht des Netzbetreibers hinsichtlich des eingespeisten Stroms, jedoch nicht die Pflicht zur Zahlung der Zuschläge gemäß 7. Verzichtet der Anlagenbetreiber auf eine solche Bilanzkreiszuordnung nach Satz 1, ist der Netzbetreiber verpflichtet, den eingespeisten Strom in einen eigenen Bilanzkreis aufzunehmen. (2b) Die Netzbetreiber müssen für den Bilanzkreiswechsel von Anlagen im Sinne des Absatzes 2a ab dem 1. Januar 2013 bundesweit einheitliche Verfahren zur Verfügung stellen, die den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes genügen. Einheitliche Verfahren nach Satz 1 beinhalten auch Verfahren für die vollständig automatisierte elektronische Übermittlung der für den Bilanzkreiswechsel erforderlichen Daten und deren Nutzung für die Durchführung des Bilanzkreiswechsels. Die Netzbetreiber sind befugt, die für die Durchführung des Bilanzkreiswechsels erforderlichen Daten bei den Anlagenbetreibern zu erheben, zu speichern und hierfür zu nutzen. Für den elektronischen Datenaustausch ist dabei unter Beachtung von 9 des Bundesdatenschutzgesetzes und der Anlage zu 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes ein einheitliches Datenformat vorzusehen. Die Verbände der Energiewirtschaft sind an der Entwicklung der Verfahren und Formate für den Datenaustausch angemessen zu beteiligen. c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern aufgenommenen KWK-Strom die Wörter gemäß Absatz 2 eingefügt. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Betreibern von KWK-Anlagen steht jedoch unabhängig vom Bestehen der Pflicht zur Zuschlagszahlung ein Anspruch auf physische Aufnahme des KWK-Stroms durch den Netzbetreiber und auf vorrangigen Netzzugang im Sinne des Absatzes 1 zu. bb) Satz 3 wird aufgehoben wird wie folgt gefasst: 5 Kategorien der zuschlagberechtigten KWK-Anlagen (1) Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht für KWK-Strom aus folgenden hocheffizienten Anlagen, die nach dem 1. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommenen sind: 1. kleinen KWK-Anlagen mit fabrikneuen Hauptbestandteilen, soweit sie nicht eine bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängen, und 2. Brennstoffzellen-Anlagen. Eine Verdrängung von Fernwärmeversorgung liegt nicht vor, wenn eine bestehende KWK-Anlage vom selben Betreiber oder im Einvernehmen mit diesem durch eine oder mehrere neue KWK-Anlagen ersetzt wird. Die bestehende KWK-Anlage muss nicht stillgelegt werden. (2) Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht ferner für KWK-Strom aus KWK-Anlagen mit fabrikneuen Hauptbestandteilen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 2 Megawatt, die ab dem 1. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind, sofern die Anlage hocheffizient ist und keine bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängt wird. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht für KWK-Strom aus Anlagen, die modernisiert oder durch eine neue Anlage ersetzt und ab dem 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2020 wieder in Dauerbetrieb genommen worden sind, sofern die modernisierte KWK-Anlage

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