EUROPÄISCHE KOMMISSION

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2014) 5487 final Bundesnetzagentur (BNetzA) Tulpenfeld Bonn Deutschland zu Händen von Herrn Jochen Homann Präsident Fax: Beschluss der Kommission in der Sache DE/2014/1628: Vorleistungszugang zum Teilnehmeranschluss für Breitband- und Sprachtelefondienste und Breitbandzugang auf der Vorleistungsebene ( Vectoring -Standardangebot) in Deutschland Stellungnahme gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG Sehr geehrter Herr Homann, I. VERFAHREN Am 27. Juni 2014 registrierte die Kommission eine Notifizierung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) 1 in Bezug auf Änderungen des Standardangebots aufgrund der Einführung des Vectoring auf dem Markt für den Vorleistungszugang zum Teilnehmeranschluss für Breitband- und Sprachtelefondienste und dem Markt für den Breitbandzugang auf der Vorleistungsebene 2 in Deutschland. Die nationale Konsultation 3 begann am 4. Juni 2014 und endete am 18. Juni Am 10. Juli 2014 übermittelte die Kommission der BNetzA ein Auskunftsersuchen 4 ; die Antwort darauf ging am 15. Juli 2014 ein Gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom , S. 33), geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom , S. 37) und die Verordnung (EG) Nr. 544/2009 (ABl. L 167 vom , S. 12). Entsprechend Markt 4 und 5 der Empfehlung 2007/879/EG der Kommission vom 17. Dezember 2007 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen ( Märkteempfehlung ) (ABl. L 344 vom , S. 65). Gemäß Artikel 6 der Rahmenrichtlinie. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Rahmenrichtlinie. Commission européenne, 1049 Bruxelles/Europese Commissie, 1049 Brussel BELGIQUE/BELGIË. Tel.:

2 Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Rahmenrichtlinie können die nationalen Regulierungsbehörden, das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und die Kommission Stellungnahmen zu den notifizierten Maßnahmenentwürfen an die betreffende nationale Regulierungsbehörde richten. II. BESCHREIBUNG DES MASSNAHMENENTWURFS II.1 Hintergrund Die dritte Marktanalyserunde für den Vorleistungsmarkt für den (physischen) Zugang zu Netzinfrastrukturen (einschließlich des gemeinsamen und vollständig entbündelten Zugangs) an festen Standorten in Deutschland und die entsprechenden Abhilfemaßnahmen waren der Kommission zuvor notifiziert und von ihr im Rahmen der Sache DE/2010/ bzw. der Sachen DE/2011/1177 6, DE/2011/1218 7, DE/2011/1254 8, DE/2012/ und DE/2013/ geprüft worden. Die BNetzA stufte die Deutsche Telekom (DT) als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht ein und schlug vor, ihr folgende Verpflichtungen aufzuerlegen: i) Zugangsgewährung, ii) Transparenz, iii) Nichtdiskriminierung, iv) Kostenorientierung (bei anderen als FTTH-Anschlüssen) und v) Preiskontrolle (für FTTH-Anschlüsse). Die Verpflichtungen umfassten den Zugang zu entbündelten Teilnehmeranschlüssen (LLU) und entbündelten Teilabschnitten (SLU) einschließlich Kollokation sowie den Zugang zu Kabelkanälen und (subsidiären) unbeschalteten Glasfaserleitungen als Backhaulleistung. In ihrer Stellungnahme forderte die Kommission die BNetzA auf, dafür zu sorgen, dass alle Zugangsinteressenten eine ausreichende Marge auf dem jeweiligen Endkundenmarkt erzielen können. Ferner wies die Kommission die BNetzA erneut auf die Notwendigkeit hin, künftige Änderungen an den Kostenrechnungsmethoden und/oder der Höhe der Entgelte zu notifizieren, und forderte sie auf, ihre Analyse nach Inkrafttreten neuer einschlägiger Empfehlungen zu den Kostenrechnungsmethoden für zentrale Zugangsprodukte auf der Vorleistungsebene entsprechend zu überprüfen. Daraufhin notifizierte die BNetzA eine Änderung der auferlegten Verpflichtungen bezüglich des Zugangs zum entbündelten Teilnehmeranschluss am KVz (SLU) (DE/2013/ ), um es der DT zu ermöglichen, den SLU-Zugang unter bestimmten Bedingungen zu verweigern, damit die DT oder alternative Betreiber die VDSL-2- Vectoring-Technik einzuführen können. Um den SLU-Zugang verweigern zu dürfen, musste DT bzw. der (geschützte) Dritte dem Zugangsinteressenten einen Layer-2- Bitstrom-Zugang (oder vorübergehend bis zum 31. Dezember 2015 einen Layer-3- Bitstromzugang) an einem so nah wie möglich am Kabelverzweiger (KVz) gelegenen Übergabepunkt anbieten. Zur Gewährleistung der Transparenz verpflichtete die BNetzA die DT zur Führung und regelmäßigen Aktualisierung einer sogenannten Vectoring-Liste. Dieses Verzeichnis sollte die bereits von der DT oder dritten Unternehmen mit VDSL2-Vectoring-Technik K(2010) K(2011) K(2011) K(2011) C(2012) C(2013) C(2013)

3 erschlossenen KVz sowie die innerhalb eines Jahres von der DT oder Dritten geplanten derartigen Erschließungen von KVz enthalten. Die Kommission wies u. a. darauf hin, dass die BNetzA dafür sorgen müsse, dass die Layer-3- (und später Layer-2-) Bitstrom- Ersatzangebote von DT es dem alternativen Betreiber effektiv ermöglichen, am Wettbewerb teilzunehmen, und dass das Standardangebot für das Bitstrom-Ersatzangebot einschließlich der Preise unverzüglich der Kommission gemeldet werden müssten. Änderungen der in den Abhilfemaßnahmen vorgesehenen Preise wurden der Kommission später unter den Aktenzeichen DE/2014/ notifiziert und von ihr geprüft. Die zweite Runde der Überprüfung des Marktes für den Breitbandzugang auf der Vorleistungsebene in Deutschland war der Kommission zuvor unter dem Az. DE/2010/ notifiziert und von ihr geprüft worden. Darin grenzte die BNetzA zwei separate Produktmärkte ab i) den Markt für den Layer-2-Bitstromzugang, Bitstromzugang mit Übergabe auf der Layer-2-Ebene in allen xdsl- und Glasfaserinfrastrukturen, und ii) den Markt für den Layer-3-Bitstromzugang, Bitstromzugang mit Übergabe auf der Layer-3-Ebene für alle xdsl- und Glasfaserinfrastrukturen sowie HFC-Breitbandzugang. Beide Produktmärkte wurden als nationale Märkte definiert. Der etablierte Betreiber, Telekom Deutschland GmbH (DT), wurde als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft, und dem Unternehmen wurden folgende Abhilfemaßnahmen auferlegt: i) Zugangsgewährung (einschließlich Kollokation); ii) Nichtdiskriminierung; iii) Transparenz; iv) getrennte Buchführung und v) nachträgliche Entgeltkontrolle. Darüber hinaus äußerte sich die Kommission damals u. a. zum Mangel an wirksamer Preisregulierung und erinnerte die BNetzA daran, dass eine nachträgliche Entgeltkontrolle keine geeignete Abhilfemaßnahme zur Beseitigung der im betreffenden Vorleistungsmarkt festgestellten Wettbewerbsprobleme sei. Sie forderte die BNetzA daher auf, eine kostenorientierte Vorab-Preisregulierung vorzunehmen. Änderungen der in den Abhilfemaßnahmen vorgesehenen Bitstrompreise wurden der Kommission später unter den Aktenzeichen DE/2012/ und DE/2014/ notifiziert und von ihr geprüft. II.2 Abhilfemaßnahmen Die vorliegenden Notifizierungen betreffen Änderungen i) des Standardangebots der DT für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss und der Vereinbarung über den Zugang zum Teilnehmeranschluss über den Schaltverteiler auf dem Hauptkabel (einschließlich der KVz-Verbindung) mittels Vectoring 16 ; ii) des Anhangs 4 über die Bestellung, Bereitstellung und Kündigung des Standardangebots für den Zugang zum Teilnehmeranschluss 17 ; iii) des Vertrags über die Nutzung eines alternativen KVz C(2014) K(2010) C(2012) C(2014) (Betrifft Markt 4) Unter anderem Änderungen im Zusammenhang mit Kündigung, Migration, Bestandsschutz, Führung der Vectoring-Liste, Vertragsstrafen und der Bereitstellung des alternativen KVz-Produkts. (Betrifft Markt 4) Unter anderem im Zusammenhang mit dem Betreiber- und Produktwechsel bei neuen Anschlüssen. 3

4 Produkts 18 und iv) der Vereinbarung über den Betreiber- und/oder Produktwechsel unter Nutzung der Wholesale-IT-Architektur-Schnittstelle (WITA) 19. Die Änderungen gehen auf die Einführung des Vectoring zurück und dienen zugleich der Umsetzung der Regulierungsverfügung vom 29. August 2013 (notifiziert und von der Kommission unter dem Az. DE/2013/1484 geprüft) 20. Das Standardangebot enthält nähere Angaben dazu, wie Zugangsinteressenten von der DT Auskünfte zu Kabelverzweigern erhalten können. Und zwar müssen sie für jeden KVz getrennte Anfragen einreichen, damit die DT feststellen kann, welche Standorte sie beantragen und von wo aus sie anschließend das Vectoring bereitstellen wollen. Im Standardangebot ist ferner das Verfahren für die Vectoring-Liste beschrieben, das am 30. Juli 2014 eingeführt werden soll. Die Vectoring-Liste ist ein Register für alle Betreiber, die ein Interesse an Vectoring-Kabelverzweigern an verschiedenen Standorten bekundet haben und von der DT auf dem Laufenden gehalten werden sollen. In ihrer Antwort auf das Auskunftsersuchen bestätigte die BNetzA, dass die Spezifikationen und Preise für die Layer-3- und später Layer-2-Bitstromersatzprodukte in diesem Entwurf des Standardangebots nicht enthalten sind. Das Layer-3-Bitstromprodukt ist bereits seit einigen Jahren auf dem Markt verfügbar, wohingegen das Standardangebot für den Layer-2-Bitstromzugang von der DT noch ausgearbeitet wird; bevor es der Kommission notifiziert wird, wird es von der BNetzA im Laufe des Jahres 2015 geprüft werden. 21 Die BNetzA erklärte in ihrer Antwort auf das Auskunftsersuchen des Weiteren, dass sie Verzögerungen bei der Einführung der Vectoring-Liste als nachteilig für den Wettbewerb im Bereich des Vectoring ansehe, da die Vectoring-Liste darauf abziele, Rechtssicherheit und Chancengleichheit zu schaffen; werde die Vectoring-Liste nicht so bald wie möglich eingeführt, sei der BNetzA zufolge zu befürchten, dass es zu mehr Konflikten kommen könnte. Angesichts der Notifizierung in der Sache DE/2013/1484 geht die BNetzA ferner davon aus, dass eine nichtdiskriminierende, gleichberechtigte, transparente Führung der Vectoring-Liste durch folgende Bestimmungen gewährleistet werden kann: i) Die BNetzA hat das Verfahren vor Ort bei der DT geprüft und wird die Bearbeitung der Liste beobachten; ii) die Vectoring-Liste kann nur von einer begrenzten Anzahl von Beschäftigten der DT bearbeitet werden, denen es nicht gestattet ist, gleichzeitig im Endkunden- oder Vorleistungsbereich oder in der Planung der Netzdokumentation zu arbeiten; iii) am Tag der Einführung muss die BNetzA der DT Zugang zu allen Daten gewähren, die in die Liste aufgenommen werden; iv) die Eintragung in die Liste erfolgt über eine sichere Verbindung zu einer Mailbox, zu der nur Personen Zugang haben, die die Daten bearbeiten; v) bei Ablehnung, Aufnahme oder Löschung eines Eintrags kann von Dritten ein Prüfverfahren der BNetzA ausgelöst werden; vi) die DT haftet gegenüber (Betrifft Markt 5) Unter anderem Änderungen im Zusammenhang mit den Rechten auf Zugangsverweigerung, Kündigungsfristen, Anschlussarten, Migration und Migrationstermine, Bereitstellungsfristen und Entschädigungen. (Betrifft die Märkte 4 und 5) Unter anderem Änderungen im Zusammenhang mit Versäumnissen bei der Anschlussbereitstellung. Am 27. September 2013 legte die DT den Entwurf eines Standardangebots vor; mit Beschluss vom 25. Februar 2014 forderte die BNetzA die DT auf, einige der darin enthaltenen Bestimmungen zu ändern. Am 25. März 2014 legte die DT einen geänderten Entwurf des Standardangebots vor; nach einer weiteren Änderung setzte die BNetzA das Standardangebot am 4. Juni 2014 vorläufig in Kraft. In ihrer Antwort auf das Auskunftsersuchen bestätigte die BNetzA, dass das vorläufige Angebot vom 29. Juli 2014 durch die notifizierte Maßnahme ersetzt werden soll. Nach der Vectoring-Entscheidung kann die DT vorübergehend bis zum 31. Dezember 2015 bis zur Entwicklung eines Layer-2-Bitstromzugangs einen Layer-3-Bitstromzugang anbieten. 4

5 der Vertragspartei für Bearbeitungsfehler in der Vectoring-Liste. Die BNetzA erklärte des Weiteren in ihrer Antwort auf das Auskunftsersuchen, dass nicht nachgewiesen sei, dass eine Nachfrage nach einem Ausbau des Vectorings in großem Maßstab, welche die Möglichkeit der massenhaften Eingabe von KVz-Anfragen erforderlich machen würde, tatsächlich besteht. Angesichts des gegenwärtigen Antragskonzepts ist die BNetzA allerdings der Auffassung, dass einer solchen Entwicklung auch nichts entgegensteht. III. STELLUNGNAHME Die Kommission hat die Notifizierung und die von der BNetzA übermittelten zusätzlichen Informationen geprüft und nimmt wie folgt dazu Stellung: 22 Notwendigkeit einer nichtdiskriminierenden, fairen und transparenten Führung der Vectoring-Liste Die Kommission weist darauf hin, dass die BNetzA vorschlägt, die bereits existierenden Vorkehrungen zu verschärfen, um eine nichtdiskriminierende, gerechte und transparente Führung der Vectoring-Liste durch die Deutsche Telekom zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Antragstellung und Verarbeitung der Daten, die die Beteiligten benötigen, um eine fundierte Geschäftsentscheidung im Rahmen ihrer Pläne zur Einführung des Vectoring treffen zu können. Die vorgeschlagenen zusätzlichen Maßnahmen sind zwar zu begrüßen, lassen dem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht aber einen gewissen Spielraum beim Umgang mit kritischen und sensiblen Daten auch solchen seiner Hauptkonkurrenten. Die Kommission fordert die BNetzA auf, die Führung der Vectoring-Liste genau zu beobachten und weitere Maßnahmen, gegebenenfalls einschließlich eines neutraleren und gemeinsam entwickelten Verwaltungsverfahrens, zu ergreifen, sollten sich die gewählten Vorkehrungen (Chinese Walls und die von der BNetzA vorgegebene nachträgliche Überprüfung), als nicht ausreichend erweisen, um alle diskriminierenden Praktiken auszuschließen. Insbesondere sollte die BNetzA im Falle einer Nachfrage nach einem großangelegten Vectoring-Ausbau der sich wahrscheinlich deutlich wettbewerbsfördernd auf (potenziell) mehrere Märkte der Wertschöpfungskette auswirken würde sicherstellen, dass geeignete Lösungen für Anträge sowie für den Zugang und die Nutzung der Vectoring-Liste eingerichtet werden, die gerechtfertigt und verhältnismäßig sind, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Gemäß Artikel 7 Absatz 7 der Rahmenrichtlinie muss die BNetzA den Stellungnahmen der anderen NRB, des GEREK und der Kommission weitestgehend Rechnung tragen; sie kann den entsprechenden Maßnahmenentwurf annehmen und muss ihn in diesem Fall der Kommission übermitteln. 22 Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Rahmenrichtlinie. 5

6 Etwaige sonstige Stellungnahmen zu anderen notifizierten Maßnahmenentwürfen bleiben von der Stellungnahme der Kommission zu dieser Notifizierung unberührt. Gemäß Nummer 15 der Empfehlung 2008/850/EG 23 wird dieses Dokument auf der Website der Kommission veröffentlicht. Sie betrachtet die hierin enthaltenen Informationen nicht als vertraulich. Sie können der Kommission 24 binnen drei Arbeitstagen nach Eingang dieses Schreibens mitteilen, ob Sie der Auffassung sind, dass dieses Dokument nach den Rechtsvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten über das Geschäftsgeheimnis vertrauliche Informationen enthält, die vor der Veröffentlichung gelöscht werden sollten. 25 Bitte geben Sie dabei auch an, warum es sich um Geschäftsgeheimnisse handelt. Mit freundlichen Grüßen Für die Kommission Robert Madelin Generaldirektor Empfehlung 2008/850/EG der Kommission vom 15. Oktober 2008 zu den Notifizierungen, Fristen und Anhörungen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 301 vom , S. 23). Bitte übermitteln Sie Ihren Antrag entweder per an CNECT-ARTICLE7@ec.europa.eu oder per Fax an Die Kommission kann die Öffentlichkeit über das Ergebnis ihrer Prüfung bereits vor Ablauf dieser Dreitagesfrist informieren. 6

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