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1 S A T Z U N G der DLRG Telgte e.v. im Bezirk Kreis Warendorf e.v. der DLRG Satzung DLRG OG Telgte Seite 1 von 9

2 1. NAME, SITZ (1) Der Verein führt den Namen DLRG Telgte mit dem Zusatz e.v.. (2) Die DLRG Telgte e.v. ist eine Gliederung der DLRG Bezirk Kreis Warendorf e.v. der 1913 gegründeten Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft. Ihre regionalen Grenzen decken sich mit dem Gebiet der Stadt Telgte. (3) Vereinssitz der 1938 gegründeten DLRG Telgte ist 4404 Telgte. (4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist 4404 Telgte. 2. ZWECK (1) Die DLRG Telgte ist eine gemeinnützige, selbständige Einrichtung, in der grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Mitarbeitern gearbeitet wird; sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die DLRG Telgte ist politisch, religiös und weltanschaulich neutral. (2) Der Zweck der DLRG Telgte ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen, sowie die Förderung des Rettungssports und der allgemeinen Jugendpflege, insbesondere der sportlichen Jugendarbeit. (3) Zu den Aufgaben nach Abs. 2 gehören insbesondere a. Aufklärung der Bevölkerung über Gefahren am und im Wasser b. Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser c. Förderung des Anfängerschwimmens und des Schulschwimmunterrichts d. Aus- und Fortbildung von Schwimmern, Rettungsschwimmern, Bootsführern, Funkern, Tauchern und Rettungstauchern e. Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter f. Planung, Organisation und Durchführung des Rettungswachdienstes g. Mitwirkung bei der Abwendung und Bekämpfung von Katastrophen am und im Wasser h. Mitwirkung im Rahmen des Rettungsgesetzes des Landes NRW i. Natur- und Umweltschutz am und im Wasser j. Förderung sportlicher Übungen und Leistungen am Wasser Satzung DLRG OG Telgte Seite 2 von 9

3 k. Förderung der allgemeinen, insbesondere der sportlichen Jugendarbeit l. Durchführung von Volkssportveranstaltungen im Schwimmen m. Zusammenarbeit mit anderen Hilfsorganisationen und Behörden (4) Die DLRG Telgte ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (5) Mittel der DLRG Telgte dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der DLRG Telgte fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3. GESCHÄFTSJAHR Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4. MITGLIEDSCHAFT (1) Mitglieder der DLRG Telgte können Einzelpersonen, Vereinigungen, Behörden und Firmen werden. Sie erkennen durch ihre Eintrittserklärung die Satzungen und Ordnungen der DLRG Telgte sowie der übergeordneten Gliederungen an und übernehmen alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. (2) Mitglieder der DLRG Telgte werden gegenüber der überörtlichen Gliederungen durch den Vorstand oder gewählte Delegierte vertreten. (3) Die Ausübung der Mitgliederrechte ist davon abhängig, daß die Beiträge mindestens für das abgelaufene, bei Neumitgliedern für das laufende Kalenderjahr nachgewiesen sind. (4) Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht beginnt mit Eintritt der Volljährigkeit. (5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluß. Der Austritt muß dem Vorstand schriftlich bis zum 31. Oktober erklärt werden und wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam. Eine Streichung kann auf Beschluß des Vorstandes erfolgen, wenn die Beiträge des abgelaufenen Kalenderjahres auch nach erfolgter Mahnung nicht gezahlt sind. Den Ausschluß regelt die Ehrenratsordnung der übergeordneten Gliederung. (6) Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten, deren Höhe von der Mitgliederver sammlung festgelegt wird. Der Beitrag darf den von der Bundestagung der DLRG e.v. festgelegten Mindestbeitrag nicht unterschreiten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Satzung DLRG OG Telgte Seite 3 von 9

4 (7) Durch eigenmächtige Handlungen ihrer Mitglieder wird die DLRG Telgte nicht verpflichtet. (8) Alle Personen, die aktiv in der DLRG Telgte mitarbeiten oder sonstwie am Vereinsleben aktiv teilnehmen, müssen Mitglied der DLRG sein. Die Teilnahme an Ausbildungslehrgängen sowie Veranstaltungen, zu denen die Öffentlichkeit eingeladen ist, ist auch für Nichtmitglieder möglich. (9) Endet die Mitgliedschaft in der DLRG Telgte, so ist das sich im Besitz des scheidenden Mitglieds befindliche OLRG-Eigentum zurückzugeben. Beim Ausscheiden aus einer Vorstandsfunktion sind die entsprechenden Unterlagen, Dokumente und Materialien an den Vorstand auszuhändigen. 5. GLIEDERUNGEN Die DLRG Telgte ist nicht nach Ortsteilen gegliedert. 6. VERHÄLTNIS ZUM LANDESVERBAND WESTFALEN E.V. UND ZUM BEZIRK KREIS WARENDORF E.V. (1) Die DLRG Telgte erkennt die Satzung der DLRG, des Landesverbandes Westfalen e.v. der DLRG und des Bezirks Kreis Warendorf e.v. der DLRG an und verpflichtet sich, ihre Satzung grundsätzlich mit vorgenannten Satzungen in Einklang zu halten. (2) Die DLRG Telgte verpflichtet sich, dem Landesverband der DLRG insbesondere folgende Rechte einzuräumen: a) Das Recht zur Kontrolle auf satzungsgemäße Führung der DLRG Telgte sowie b) das Recht zur Kontrolle auf ordnungsgemäße Ausbildung gemäß der Deutschen Prüfungsordnung. c) Die DLRG Telgte stellt im Bedarfsfall geeignete Mitarbeiter zur Mitarbeit in Gremien der übergeordneten Gliederung ab. d) Die DLRG Telgte führt die den übergeordneten Gliederungen zustehenden Beitragsanteile pünktlich zu den vereinbarten Terminen an den Bezirk Kreis Warendorf e.v. ab. e) Die DLRG Telgte stellt dem Bezirk Kreis Warendorf e.v. der DLRG am Ende des Geschäftsjahres Kopien der Jahresabschlüsse sowie eine Kopie der Niederschrift der «Jahreshauptversammlung zur Verfügung. f) Nach Umbesetzungen von Ämtern bzw. nach Neuwahlen stellt die DLRG Telgte dem Bezirk Kreis Warendorf e.v. der DLRG eine entsprechende Personennachweisung zu. (3) Die DLRG Telgte arbeitet in ihrem Geltungsbereich grundsätzlich selbständig und eigenverantwortlich. Satzung DLRG OG Telgte Seite 4 von 9

5 7. JUGEND (1) Die DLRG-Jugend ist die Gemeinschaft junger Mitglieder in der DLRG. (2) Die Bildung einer Jugendgruppe und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellt ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG Telgte dar. (3) Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach einer Jugendordnung, die der Zustimmung des Vorstandes bedarf, bzw. nach der Jugendordnung der übergeordneten Gliederung. (4) Die Bestätigung des nach der Jugendordnung gewählten Vorsitzenden der DLRG-Jugend und seines Stellvertreters nimmt die Mitgliederversammlung der DLRG Telgte vor. 8. MITGLIEDERVERSAMMLUNG (1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der DLRG Telgte. Sie tritt jedes Jahr zusammen. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich verlangt. (3) Zur Mitgliederversammlung muß schriftlich mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. (4) Antrage zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich gestellt werden und bis drei Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingegangen sein; andernfalls können Anträge nur noch als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden, deren Behandlung nur mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen kann. (5) Beschlüsse und Wahlen erfordern, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt bzw. die Wahl als nicht erfolgt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht die geheime Abstimmung beantragt wird. Satzung DLRG OG Telgte Seite 5 von 9

6 (6) Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die Arbeit der DLRG Telgte und behandelt grundsätzliche Fragen. Sie ist insbesondere zuständig für a. die Wahl der Vorstandsmitglieder und ggf. der Stellvertreter b. die Wahl von zwei Kassenprüfern und zwei Stellvertretern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen c. die Entlastung des Vorstandes d. die Festlegung von Finanzrichtlinien e. Beschlußfassung über Anträge f. Beschlußfassung über die Beitragshöhe unter Berücksichtigung von Nr. 4 Abs. 6 g. Satzungsänderungen h. Auflösung der DLRG Telgte (7) Der Vorsitzende der DLRG Telgte veranlaßt die Einberufung der Mitgliederversammlung und leitet sie; über den Versammlungsverlauf ist ein Protokoll zu verfassen, das von stimmberechtigten Mitgliedern auf Verlangen eingesehen werden kann sowie anläßlich der nächsten Mitgliederversammlung auszulegen ist. Über Protokolleinsprüche entscheidet die Mitgliederversammlung. 9. VORSTAND (1) Der Vorstand leitet die DLRG Telgte im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; er ist für die Geschäftsführung verantwortlich. (2) Den Vorstand bilden a) der Vorsitzende b) der stellvertretende Vorsitzende c) der Geschäftsführer d) der Technische Leiter e) der Arzt f) der Tauchwart g) der Materialwart h) der Rettungswart i) der Leiter der Öffentlichkeitsarbeit j) der Vorsitzende der DLRG-Jugend k) bis zu 3 Beisitzern (4) Die Mitgliederversammlung entscheidet jeweils, welche Positionen besetzt und ob Stellvertreter für die Positionen gewählt werden sollen. Positionen können in Personalunion besetzt werden. Satzung DLRG OG Telgte Seite 6 von 9

7 (5) Legt ein Vorstandsmitglied sein Amt nieder, kann es vom Vorstand mit der absoluten Mehrheit der amtierenden Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch besetzt werden. Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist nur durch Neuwahl eines anderen Mitgliedes möglich, die der absoluten Mehrheit der nach der Anwesenheitsliste anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung bedarf. (6) Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Ziffer 8 Abs. 5 gilt entsprechend. Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Ämter im Rahmen von Beschlüssen und Anweisungen des gesamten Vorstandes. (7) Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter, die die DLRG Telgte einzeln vertreten können. Vereinsintern ist vereinbart, daß die Stellvertreter nur im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfalle des Vorsitzenden vertretungsberechtigt sind. (8) Die Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter werden auf die Dauer von 3 Jahren, bei Nachwahlen bis zum Ablauf der regelmäßigen Amtszeit des Vorstandes, gewählt; ihre Amtszeit endet mit dem Beginn der Neuwahlen. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl des Vorsitzenden leitet ein nicht zum Kandidatenkreis gehörendes Mitglied der Versammlung. Der Vorsitzende der DLRG-Jugend und sein Stellvertreter sind durch die DLRG-Jugend zu wählen und als Vorstandsmitglieder lediglich zu bestätigen. Wird in einem Wahlvorgang mit mehreren Kandidaten die Mehrheit (Ziff. 8 Abs. 5) nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Ergibt sich dabei Stimmengleichheit, entscheidet das Los. (9) Der Vorstand hat im Jugendausschuß jederzeit Zutritts- und Rederecht. (10) Zeit und Ort von Vorstandssitzungen werden in der Regel in der vorhergehenden Sitzung festgelegt. Anderenfalls soll mindestens eine Woche vorher eingeladen werden, über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen. 10. KOMMISSIONEN Vorstand und Mitgliederversammlung können für bestimmte und abgegrenzte Aufgaben Kommissionen bilden. Diesen kann kein Beschlußrecht übertragen werden. Satzung DLRG OG Telgte Seite 7 von 9

8 11. EHRENRAT (1) Der Ehrenrat hat die Aufgabe, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden. (2) Die Aufgaben des Ehrenrates nimmt für die DLRG Telgte der Ehrenrat der übergeordneten Gliederung wahr. Es gelten die diesbezüglichen Bestimmungen aus Satzung und Ehrenratsordnung der übergeordneten Gliederung. 12. PRÜFUNGEN Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Telgte Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung der Prüfungen werden durch die Prüfungsordnung der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüfer und Prüflinge bindend. 13. DLRG-MATERIAL (1) Das zur Erfüllung der Aufgaben der DLRG Telgte benötigte DLRG-Material wird von der Material stelle der DLRG bezogen. Für Beschaffung, Verwaltung und Vertrieb des DLRG-Materials ist der Geschäftsführer verantwortlich. (2) Die Buchstabenfolge DLRG und die Verbandszeichen sind gesetzlich geschützt. 14. OLRG-HEIM Das DLRG-Heim dient den Aufgaben des Vereins. Die Nutzung regelt eine vom Vorstand zu beschließende Heimordnung. 15. EHRUNGEN Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Einzelheiten regelt die Ehrenratsordnung der DLRG. 16. GESCHÄFTSORDNUNG Soweit der Vorstand keine eigene Geschäftsordnung verabschiedet, gilt die Geschäftsordnung der DLRG. 17. WIRTSCHAFTSORDNUNG Soweit der Vorstand keine eigene Wirtschaftsordnung verabschiedet, gilt die Wirtschaftsordnung der DLRG. Satzung DLRG OG Telgte Seite 8 von 9

9 18. SATZUNGSÄNDERUNGEN (1) Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. (2) Die beantragte Satzungsänderung muß im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden. (3) Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden. Dies gilt auch, sofern lediglich Satzungsänderungen gemäß Ziff. 6 Nr. 1 nachvollzogen werden. Die Änderung hat nur dann weiteren Bestand, wenn sie von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt wird. 19. AUFLÖSUNG (1) Die Auflösung der DLRG Telgte kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens drei Wochen vorher schriftlich einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen. Sie ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist eine zum Zweck der Auflösung einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Frist einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. (2) Bei Auflösung der DLR6 Telgte oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt deren Vermögen der übergeordneten DLRG- Gliederung zu, hilfsweise der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 20. VERABSCHIEDUNG Die Satzung ist am 31. Januar 1987 während einer Mitgliederversammlung beschlossen worden. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Warendorf am unter Nr. in Kraft Satzung DLRG OG Telgte Seite 9 von 9

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