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1 Bedarfsund Entwicklungsplanung für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe der Gemeinde Bad Zwesten Stand: GVE Beschluss Seite 1 von 79

2 Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Einleitung Analyse des Gemeindegebietes (Ist-Wert) Gefährdungsarten und Gefährdungsstufen Brandschutz Allgemeine Hilfe Technische Hilfe Atomare, biologische, chemische Gefahren Wassernotfälle Personelle Stärke Verfügbarkeit des Personals (Tag/Nacht) Ausbildungsstand Ausrüstung der Feuerwehr Ermittlung der erforderlichen Soll-Werte Personelle Stärke Verfügbarkeit des Personals Ausbildungen Mindestausrüstung (Gefährdungsart, Gefährdungsstufen, Regelhilfsfristen) Gegenüberstellung Soll-Ist-Werte mit Entwicklungsplanung Personelle Stärke Verfügbarkeit des Personals Ausbildungen Ausrüstung Personalprognose Vorschläge zur Personalerhaltung und Gewinnung Jugendfeuerwehr Kinderfeuerwehr 48 5 Dokumentation bekannter Sicherheitsmängel 48 6 Brandschutzerziehung 48 7 Schlussbemerkungen 49 Anhang Seite 2 von 79

3 Abkürzungsverzeichnis Abb. Abs. AK BEP DGH ELW Fw FwOVO Gefährdungsstufe B Gefährdungsstufe NBC Gefährdungsstufe TH Gefährdungsstufe W GW GW-L HBKG HBO HLF HMdI HuPF KdoW KLF LF max. MTF MZB MZE Abbildung Absatz Arbeitskreis Bedarfs- und Entwicklungsplan Dorfgemeinschaftshaus Einsatzleitwagen Feuerwehr Feuerwehrorganisationsverordnung Gefährdungsstufe Brand Gefährdungsstufe Atomare, biologische, chemische Stoffe Gefährdungsstufe Technische Hilfe Gefährdungsstufe Wassernotfälle Gerätewagen Gerätewagen - Logistik Hessisches Gesetzt über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz) Hessische Bauordnung Hilfeleistungslöschfahrzeug Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Herstellungs- und Prüfbeschreibung (Sie legt bundesweit Mindestanforderungen für Feuerwehreinsatzkleidung fest) Kommandowagen Kleinlöschfahrzeug Löschfahrzeug maximal Mannschaftstransportfahrzeug Mehrzweckboot Maschinelle Zugeinrichtung o. Ä. oder Ähnliches StLF RTB Tab. TLF tlg. TH TS Staffellöschfahrzeug Rettungsboot Tabelle Tanklöschfahrzeug teilig Technische Hilfeleistung Tragkraftspritze Seite 3 von 79

4 TSF Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W Tragkraftspritzenfahrzeug Wasser TSF-L Tragkraftspritzenfahrzeug-Logistik u. a. unter anderem v.g. vorgenannte WF Wehrführer z. B. zum Beispiel Seite 4 von 79

5 Vorwort Das Hessische Gesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz, HBKG) in der Fassung vom legt fest, dass die Städte und Gemeinden in Abstimmung mit dem Landkreis eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung zu erarbeiten, aufzustellen und fortzuschreiben haben. Orientiert an dieser gesetzlichen Vorgabe ist eine den örtlichen Erfordernissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszustatten und zu unterhalten. Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Verpflichtung hat die Gemeindevertretung am eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung für den Brandschutz und die allgemeine Hilfe für den Bereich der Gemeinde Bad Zwesten beschlossen. Die Verordnung über die Organisation, Mindeststärke und Mindestausrüstung (Feuerwehr- Organisationsverordnung FwOVO) vom bestimmt, dass die Bedarfs- und Entwicklungsplanung alle fünf Jahre oder bei erheblichen Veränderungen der örtlichen Verhältnisse in Abstimmung mit den zuständigen Brandschutzbehörden fortzuschreiben ist. Die vorliegende Fortschreibung der Planung aus dem Jahr 2005 beinhaltet im Wesentlichen folgende Erfordernisse: 1. eine Analyse der im Gemeindegebiet bestehenden Gefährdungsarten und stufen sowie eine Aufstellung über die personelle Stärke, die Verfügbarkeit, den Ausbildungsstand und die Ausrüstung der Feuerwehr getrennt nach Schutzbereichen Ist-Wert; 2. die Ermittlung der erforderlichen personellen Stärke, Verfügbarkeit, Ausbildung und Ausrüstung der Feuerwehr auf der Grundlage der festgelegten Richtwerte für die Mindestausrüstung unter Beachtung der festgestellten Gefährdungsarten und stufen Soll-Wert; 3. eine Gegenüberstellung der vorhandenen und der erforderlichen personellen Stärke, Verfügbarkeit, Ausbildung und Ausrüstung und eine Planung für die Angleichung des Ist-Wertes an den Soll-Wert; 4. eine Personalprognose mit Vorschlägen zur Personalerhaltung und gewinnung 5. die Dokumentation bekannter Sicherheitsmängel Um eine bessere Vergleichbarkeit auf Kreisebene zu erhalten hat der Landkreis ein Muster- Inhaltsverzeichnis vorgegeben. Unser BEP wurde diesem Schema angepasst. Um einen besseren Überblick über den gesamten BEP zu behalten beinhaltet das Fortschreibungsexemplar auch den Datenbestand des BEP aus 2005, den jeweiligen Kapiteln zugeordnet. Bei der Beurteilung gerade der Personalentwicklung darf der demographische Wandel nicht außer Acht gelassen werden. Besonders bei der Ausrichtung der zukünftigen Fahrzeugkonzeption muss dieser Entwicklung bereits jetzt Rechnung getragen werden. Dokumentiert werden in diesem fortgeschrieben Plan auch die erforderlichen Fahrzeugbeschaffungen. Das gleiche trifft für Baumaßnahmen zu. Seite 5 von 79

6 Gemäß den Brandschutzförderrichtlinien des Landes sind Zuweisungen für den Brandschutz nur nach Vorlage eines gültigen Bedarfs- und Entwicklungsplanes möglich. Da in den kommenden fünf Jahren Fahrzeugbeschaffungen und Baumaßnahmen erforderlich sind, muss zur Erlangung von Landeszuweisungen der Bedarfs- und Entwicklungsplan fortgeschrieben werden. Mit der Aufstellung eines Entwurfs für die Fortschreibung wurde ein Arbeitskreis beauftrag (AK-BEP). Der Arbeitskreis bestand aus folgenden Mitgliedern: Bürgermeister Erster Beigeordneter Sachbearbeiter Beigeordneter Gemeindevertreter Gemeindevertreter Gemeindevertreter Gemeindevertreter Gemeindebrandinspektor Erster stellv. Gemeindebrandinspektor Michael Köhler Dr. Stephan Lanzke Günther Heer Jürgen Bischof Dirk Höhle Robert Koch Kai Hetzel Reinhold Theis Björn Nöchel Michael Brokmann Zweiter stellv. Gemeindebrandinspektor Jens Gutberlett Wehrführer Wehrführer Wehrführer Wehrführer Wehrführer Marc Bachmann Jens Herden Lars Wiegand Lars Müller Bernhard Rose Seite 6 von 79

7 Einleitung Die Aufgaben der Gemeinde und der Feuerwehren ergeben sich aus dem Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG). Aufgaben der Gemeinde Die Aufgaben der Gemeinde für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe ergeben sich aus 3 (HBKG) Aufgaben der Gemeinden (1) Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe 1. in Abstimmung mit den Landkreisen und der jeweils unmittelbar zuständigen Aufsichtsbehörde eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung zu erarbeiten, fortzuschreiben und daran orientiert eine den örtlichen Erfordernissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, diese mit den notwendigen baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie technischer Ausrüstung auszustatten und zu unterhalten, 2. für die Ausbildung und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen zu sorgen, 3. Alarmpläne und Einsatzpläne für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe aufzustellen, fortzuschreiben und, soweit dies erforderlich ist, untereinander abzustimmen, 4. für eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung zu sorgen, 5. Notrufmöglichkeiten und Brandmeldeanlagen einzurichten, an die zuständige Zentrale Leitstelle anzuschließen, Funkanlagen zu beschaffen und zu unterhalten sowie die Warnung der Bevölkerung sicherzustellen, 6. für den Selbstschutz der Bevölkerung sowie für die Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung zu sorgen. (2) Die Gemeindefeuerwehr ist so aufzustellen, dass sie in der Regel zu jeder Zeit und an jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereichs innerhalb von zehn Minuten nach der Alarmierung wirksame Hilfe einleiten kann. (3) Für die kreisfreien Städte gilt darüber hinaus 4 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 entsprechend. 22 (HBKG) Nachbarliche Hilfe (1) Die Gemeinden sind verpflichtet, bei Feuerwehreinsätzen ( 6 Abs. 1) einander Hilfe zu leisten, sofern der eigene Schutz dadurch nicht erheblich gefährdet wird. Bei Großschadenslagen ordnen die Aufsichtsbehörden die Hilfeleistung nach pflichtgemäßem Ermessen an, auch wenn die Sicherheit in den hilfeleistenden Gemeinden vorübergehend nicht gewährleistet ist. (2) Die Aufforderung zur Hilfeleistung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen durch die Gesamteinsatzleitung, die technische Einsatzleitung oder die Aufsichtsbehörde. Die nachbarliche Hilfeleistung soll nur angefordert werden, wenn die örtliche Feuerwehr nicht in der Lage ist, die Gefahr zu beseitigen. Seite 7 von 79

8 (3) Die angeforderte Hilfeleistung erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. Auf Antrag trägt die Gemeinde, der Hilfe geleistet wurde, die tatsächlich entstandenen Kosten. Aufgaben der Feuerwehr Die Aufgaben der Feuerwehr ergeben sich im Wesentlichen aus: 6 (HBKG) Aufgabenbereich (1) Die Feuerwehren haben im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit, dem Einzelnen oder Tieren die durch Brände, Explosionen, Unfälle oder andere Notlagen, insbesondere durch schadenbringende Naturereignisse, drohenden Gefahren für Leben, Gesundheit, natürliche Lebensgrundlagen oder Sachen abzuwenden (Abwehrender Brandschutz, Allgemeine Hilfe). (2) Daneben haben die Feuerwehren Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes zu erfüllen, soweit ihnen diese Aufgaben durch Rechtsvorschrift übertragen werden. Sie wirken bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung mit. (3) Die Feuerwehren sollen auch bei anderen Vorkommnissen Hilfe leisten, wenn die ihnen nach Abs. 1 und 2 obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt werden. 19 (HBKG) Mitwirkung und Aufgaben der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und der Organisationen (1) Die Aufgabenträger nach 2 Abs. 1 Nr. 4 können zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei Großschadenslagen unterhalb der Katastrophenschwelle auch Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes alarmieren und einsetzen. Diese bleiben während der Durchführung derartiger Einsätze dem Katastrophenschutz zugeordnet. (2) Die Aufgabenträger nach 2 Abs. 1 können zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Allgemeinen Hilfe neben der Feuerwehr, soweit sie es für erforderlich halten, öffentliche und private Einheiten und Einrichtungen einsetzen, wenn sich diese allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben und im Katastrophenschutz mitwirken. (3) Einheiten und Einrichtungen von Organisationen, die juristische Personen des Privatrechts sind und zu deren satzungsmäßigen Aufgaben die Hilfeleistung in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz gehört, sind private Einheiten und Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes. (4) Einheiten und Einrichtungen, deren Träger juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, sind öffentliche Einheiten und Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes. (5) Die Aufgaben der Organisationen bei der Mitwirkung in der Allgemeinen Hilfe richten sich nach den jeweiligen organisationseigenen Regelungen. Seite 8 von 79

9 Ziel der Bedarfs- und Entwicklungsplanung Ziel der Bedarfs- und Entwicklungsplanung ist die Aufstellung einer modernen, funktionsfähigen Feuerwehr, die sich durch folgende Merkmale auszeichnet: - Gewährleistung des Ersteinsatzes innerhalb der gesetzlichen Hilfsfrist innerhalb der Gemeindegrenzen. - Qualifiziertes und motiviertes Personal mit ausreichender praktischer Einsatzerfahrung. - Gewährleistung eines einheitlichen Schutzes in der Fläche rund um die Uhr. - Angemessene, zeitgemäße technische Ausrüstung, die den an sie gestellten Anforderungen gewachsen ist. - Verhältnismäßiger Mitteleinsatz, der die öffentlichen Auftraggeber nicht über Gebühr belastet. Vorgehensweise 1. Analyse des Gemeindegebietes (Ist-Wert) a) Erstellung eines Analyserasters Um die räumliche Verteilung der Gefahren innerhalb des Gemeindegebietes systematisch erfassen zu können, wird über das Gemeindegebiet ein Raster ausgebracht. Die Rasterfelder sind identisch mit den Gemarkungsgrenzen der einzelnen Ortsteile. b) Ermittlung des Gefahrenpotentials In jeder Gemarkung (Rasterfeld) werden die potenziellen Gefahren erfasst. c) Einstufung des Gefahrenpotentials in Gefährdungsstufen Zur Erfassung der Größenordnung der vorhandenen Gefahren in den Gemarkungen werden die Gefahren gemäß der Verordnung über die Organisation, Stärke und Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren (FwOVO) vom in Gefährdungsstufen eingestuft und anschließend in einer Gefährdungsstufenbewertung für die gesamte Gemeinde zusammengefasst. Zur Definition der Begriffe in der FwOVO hinsichtlich der Bebauung wurde die Hessische Bauordnung ( HBO ) zugrunde gelegt. d) Ermittlung der vorhandenen feuerwehrtechnischen Ausstattung In diesem Arbeitsschritt werden vorhandenes Personal und Material ermittelt, sowie die organisatorischen Strukturen aufgezeigt. Seite 9 von 79

10 2. Ermittlung der erforderlichen Soll-Werte a) Ermittlung des benötigten Gefahrenabwehrpotentials Unter Berücksichtigung der festgelegten Schutzziele wird der Bedarf an Mannschaft, Fahrzeugen und Gerät für die gesamte Gemeinde ermittelt. b) Festlegung der Ausstattung der Feuerwehr-Standorte Für jeden Standort wird die erforderliche Ausstattung ermittelt. 3. Gegenüberstellung Soll-Ist-wert mit Entwicklungsplanung Vergleich zwischen erforderlicher und vorhandener Ausstattung In einem Vergleich werden alle Abweichungen zwischen erforderlicher und vorhandener Ausstattung festgestellt. Es wird beschrieben wie ein evtl. Mangel ausgeglichen werden soll. Abgrenzungen Aufgaben Bei der Bedarfsplanung werden nur die in 6 Abs. 1 HBKG genannten Aufgaben (abwehrender Brandschutz, Allgemeine Hilfe) berücksichtigt. Ausstattung Der Umfang, der für die vorgenannte Aufgabenstellung erforderlichen Ausstattung der Feuerwehr, orientiert sich an den Vorgaben der Feuerwehrorganisationsverordnung (FwOVO). Seite 10 von 79

11 1. Analyse des Gemeindegebietes (Ist-Wert) Gefahrenpotential Einwohner Gemarkung Bebaute Fläche (in qkm) Einwohner (1. Wohnsitz) Einwohner (2. Wohnsitz) Einwohnerdichte (in Einw./qkm) Bad Zwesten 0, ,91 Betzigerode 0, ,66 Niederurff 0, ,00 Oberurff- Schiffelborn 0, ,66 Wenzigerode 0, ,00 Stand: Flächennutzung Die Flächengröße ist in Hektar (ha) angegeben. Gemarkung Gesamtfläche Bebaute Fläche Verkehrsfläche Grünfläche Landwirt. Fläche Wasserfläche Waldfläche Sonstige Fläche Bad Zwesten ,0 72,0 15,5 576,5 18,0 863,0 - Betzigerode 390 7,5 12,0 2,0 99,5 3,5 265,5 - Niederurff ,0 34,0 3,0 535,5 12,0 487,5 - Oberurff- Schiffelborn ,0 18,0 6,5 321,5 3,0 296,0 1,0 Wenzigerode 199 9,0 13,0 1,0 85,0 1,0 90,0 - Stand: Seite 11 von 79

12 Bauliche Nutzung - Fläche Die Flächengröße ist in Hektar (ha) angegeben. Gemarkung Kleinsiedlung (WS) Wochenendha us-gebiete (SW) Reine Wohngebiete (WR) Allgemeine Wohngebiete (WA) Besondere Wohngebiete (WB) Zahl der Vollgeschosse 2 3 > 3 3 > 3 3 > 3 Geschoßflächenzahl (GFZ) 0,4 0,3-0,6 0,7-1,2 0,3-0,6 0,7-1,2 0,3-0,6 0,7-1,2 Baumassenzahl (BMZ) Bad Zwesten ,0 0 7,0 0 5,0 8,5 Betzigerode 0 0, , Niederurff 2, ,9 0 0,7 0 Oberurff-Schiffelborn 0 1, , Wenzigerode , ,45 Gemarkung Mischgebiet (MI) Dorfgebiete (MD) Gewerbegebiete (GE) Kerngebiete (MK) Industriegebiete (GI) Zahl der Vollgeschosse 3 > 3 3 > > 1 1 > 1-0,3-0,3-0,3- Geschoßflächenzahl (GFZ) 0,7-1,2 0,7-1,2 0,7-1,0 1,0-2,4 0,7-1,0 1,0-2,4-0,6 0,6 0,6 Baumassenzahl (BMZ) Bad Zwesten 22,5 0 0, , Betzigerode 4, Niederurff 2,4 0 1, Oberurff-Schiffelborn 2,8 0 0, Wenzigerode 5,25 0 0, Stand: Seite 12 von 79

13 Bauliche Nutzung - Gebäude Gemarkung Abgelegene Einzelanwesen ohne ausreichende Löschwasserversorgung Gebäude mit Brüstungshöhe von Aufenthaltsräumen von höchstens 7 m Gebäude mit Brüstungshöhen von Aufenthaltsräumen von höchstens 12 m Hochhäuser mit höchstens 23 m Brüstungshöhe von Aufenthaltsräumen Bauten besonderer Art oder Nutzung Gebäude mit Beherbergungsbetrieben Gebäude unter Denkmalschutz Versammlungsstätten (> 200 Personen) Bad Zwesten Aus repräsentativen Bereichen wurden 920 Gebäude erfasst Ja 2 Betzigerode Ja 0 Niederurff Ja 0 Oberurff- Schiffelborn Ja 0 Wenzigerode Ja 0 Gemarkung Geschäftshäuser (> qm Verkaufsfläche) Großflächige Einzelhandelsbetriebe Krankenhäuser Schulen Internat Bad Zwesten Betzigerode Niederurff Oberurff- Schiffelborn Wenzigerode Stand: Seite 13 von 79

14 Topographie Gemarkung Besonderheiten Bad Zwesten Betzigerode Niederurff Oberurff- Schiffelborn Wenzigerode Sehr hügeliges Gelände Sehr hügeliges Gelände keine Sehr hügeliges Gelände Sehr hügeliges Gelände Verkehrsinfrastruktur Die Längen der Verkehrswege sind in Kilometer (km) angegeben Gemarkung Bundesstraßen Landesstraßen Kreisstraßen Gemeinde -straßen Gesamt Bad Zwesten 7,3 2,3 17,3 26,9 Betzigerode 0 0 1,9 2,4 4,3 Niederurff 0,6 2,5 1,2 3,9 8,2 Oberurff- Schiffelborn 1,6 0 3,1 7,2 11,9 Wenzigerode 0 0 1,9 1,9 3,8 Stand: Seite 14 von 79

15 1.1 Gefährdungsarten und Gefährdungsstufen Der Bedarfs- und Entwicklungsplanung für die Einsatzmittel einer Feuerwehr werden folgende Gefahrenarten und Gefährdungsstufen zugrunde gelegt: Gefahrenart Gefährdungsstufen I. Brandschutz B 1 B 4 II. Allgemeine Hilfe 1. Technische Hilfe TH 1 TH 4 2. Atomare, biologische und chemische ABC 1 ABC 3 Gefahren 3. Wassernotfälle W 1 W 3 Für jeden Schutzbereich innerhalb des Gemeindegebietes ist eine Einordnung in die vorgenannten Gefährdungsstufen vorzunehmen. Ein Schutzbereich ist das Gebiet, das von einem Standort einer Feuerwehr innerhalb der Regelhilfsfrist von 10 Minuten erreicht werden kann. Innerhalb der Gemeinde stellt jeder Ortsteil einen Schutzbereich dar. Die Feuerwehrorganisationsverordnung unterscheidet bei der Mindestausrüstung 3 Stufen. Stufe 1: Regelhilfsfrist: 10 Minuten nach der Alarmierung Stufe 2: Hilfsfrist: 20 Minuten nach der Alarmierung Stufe 3: Hilfsfrist: 30 Minuten nach der Alarmierung Mindestausrüstung Die Mindestausrüstung der Stufe 1 für die jeweiligen Schutzbereiche ergibt sich aus den ermittelten Gefährdungsstufen. Dabei ist das gesamte Gemeindegebiet zu betrachten und es müssen nicht alle Einsatzmittel in allen Schutzbereichen vorgehalten werden. Die Mindestausrüstung der Stufe 1 muss, jede Gemeinde selbst in vollem Umfang bereithalten. Die Mindestausrüstung der Stufe 2 kann im Rahmen der gegenseitigen Hilfe auch durch eine andere Stadt/Gemeinde bereitgehalten werden. Die Mindestausrüstung der Stufe 3 ist durch den Landkreis sicher zu stellen und spielt für die Bedarfs- und Entwicklungsplanung der Gemeinde Bad Zwesten keine Rolle Seite 15 von 79

16 1.1.1 Brandschutz Die Ortsteile Betzigerode und Wenzigerode fallen unter die Gefährdungsstufe B1, denn sie erfüllen mindestens eins der folgenden kennzeichnenden Merkmale dieser Stufe: Gebäude mit höchstens 8 m Brüstungshöhe Weitgehend offene Bauweise Im Wesentlichen Wohngebäude Keine nennenswerten Gewerbebetriebe Keine oder nur eingeschossige kleine bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art und Nutzung Der Ortsteil Niederurff fällt unter die Gefährdungsstufe B2, denn er erfüllt mindestens eins der folgenden kennzeichnenden Merkmale dieser Stufe: Gebäude mit höchstens 8 m Brüstungshöhe Überwiegend offene Bauweise (teilw. Reihenhausbebauung) Überwiegend Wohngebäude (Wohngebiete) Einzelne kleinere Gewerbebetriebe, Handwerks- und Beherbergungsbetriebe Keine oder nur eingeschossige kleine bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art und Nutzung Der Ortsteil Oberurff-Schiffelborn fällt unter die Gefährdungsstufe B3, denn er erfüllt mindestens eins der folgenden kennzeichnenden Merkmale dieser Stufe: Gebäude mit über 8 m Brüstungshöhe Offene und geschlossene Bauweise Mischnutzung Im Wesentlichen Wohngebäude kleinere bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art und Nutzung Gewerbebetriebe ohne erhöhten Gefahrstoffumgang oder mit Werkfeuerwehr Der Ortsteil Bad Zwesten Kerngemeinde fällt unter die Gefährdungsstufe B4, denn er erfüllt mindestens eins der folgenden kennzeichnenden Merkmale dieser Stufe: Gebäude mit über 8 m Brüstungshöhe Zum überwiegenden Teil großflächige geschlossene Bauweise Mischnutzung u.a. mit Gewerbegebiet Große bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art und Nutzung Industrie- oder Gewerbebetriebe mit erhöhten Gefahrstoffumgang ohne Werksfeuerwehr Seite 16 von 79

17 Ausrüstungsvorgabe nach der Feuerwehrorganisationsverordnung Brand Kennzeichnende Merkmale Fahrzeuge Ausrückstufe I 10 Min Gefährdungsstufe B1 Gefährdungsstufe B2 Gefährdungsstufe B3 Gefährdungsstufe B4 - Gebäude: höchstens 8 m Brüstungshöhe - weitgehend offene Bauweise - im Wesentlichen Wohngebäude - keine nennenswerten Gewerbebetriebe - keine baulichen Anlagen oder Räume besonderer Art und Nutzung - Gebäude: höchstens 8 m Brüstungshöhe - überwiegend offene Bauweise (teilw. Reihenbebauung) - überwiegend Wohngebäude (Wohngebiete) - einzelne kleinere Gewerbebetriebe, Handwerks- und Beherbergungsbetriebe - keine oder nur eingeschossige kleine bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art und Nutzung - Gebäude über 8 m Brüstungshöhe - offene und geschlossene Bauweise - Mischnutzung - im Wesentlichen Wohngebäude - kleinere bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art und Nutzung - Gewerbebetriebe ohne erhöhten Gefahrstoffumgang oder mit Werkfeuerwehr - Gebäude: über 8 m Brüstungshöhe - zum überwiegenden Teil großflächig geschlossene Bauweise - Mischnutzung u.a. mit Gewerbegebieten - große bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art und Nutzung - Industrie- oder Gewerbebetriebe mit erhöhtem Gefahrstoffumgang ohne Werkfeuerwehr - KLF oder - TSF - TSF-W - TSF-W oder - StLF 10/6 - LF 10/6 - Stlf 20/25 - Hubrettungs - fahrzeug - ELW 1 - LF 20/12 - StLF 20/25 - Hubrettungsfahrzeug Fahrzeuge Ausrückstufe II 20 Min - LF 10/6 - StLF 20/25 - LF 10/6 - StLF 20/25 - ELW 1 - LF 20/12 - TLF 20/40 - GW-L - Hubrettungsfahrzeug - StLF20/25 - StLF 20/25 - LF 20/16 - TLF 20/40 - GW-L - Hubrettungsfahrzeug Seite 17 von 79

18 1.1.2 Allgemeine Hilfe Technische Hilfe Die Ortsteile Betzigerode, Niederurff und Wenzigerode fallen unter die Gefährdungsstufe TH 2, denn sie erfüllen mindestens eins der folgenden kennzeichnenden Merkmale dieser Stufe: Kreis- und Landesstraßen Kleinere Gewerbebetriebe Größere Handwerksbetriebe Die Ortsteile Bad Zwesten Kerngemeinde und Oberurff-Schiffelborn fallen unter die Gefährdungsstufe TH 3, denn sie erfüllen mindestens eins der folgenden kennzeichnenden Merkmale dieser Stufe: Kreis- und Landesstraßen, Bundesstraßen größere Gewerbebetriebe oder Schwerindustrie Ausrüstungsvorgabe nach der Feuerwehrorganisationsverordnung Technische Hilfe Gefährdungsstufe TH 1 Gefährdungsstufe TH 2 Kennzeichnende Merkmale - Gemeindestraßen - kleine Handwerksbetriebe - kleine Gewerbebetriebe - Kreis- und Landesstraßen - kleinere Gewerbebetriebe - größere Handwerksbetriebe Fahrzeuge Ausrückstufe I 10 Min - KLF oder - TSF - TSF-W Fahrzeuge Ausrückstufe II 20 Min - HLF 10/6 - TSF - W - HLF 20/16 Gefährdungsstufe TH 3 - Kreis- und Landesstraßen, Bundesstraßen - größere Gewerbebetriebe oder Schwerindustrie Gefährdungsstufe TH 4 - vierspurige Bundesstraßen - zugewiesene Einsatzbereiche auf Verkehrswegen - Schwerindustrie - HLF 10/6 - ELW 1 - HLF 20/16 - ELW 1 - HLF 20/16 mit MZE - HLF 20/16 mit MZE - GW L Seite 18 von 79

19 Atomare, biologische, chemische Gefahren (ABC-Gefahren) Für den Bereich der Gemeinde Bad Zwesten ist kein genehmigungspflichtiger Umgang mit atomaren, biologischen und chemischen Stoffen bekannt. Jedoch muss immer mit diesen Gefahren innerhalb des Straßenverkehrs gerechnet werden. Bei dem Umgang mit chemischen Stoffen sind alle Ortsteile in die Gefährdungsstufe ABC 1, kein bedeutender Umgang mit C-Gefahrstoffen, einzuordnen. Ausrüstungsvorgabe nach der Feuerwehrorganisationsverordnung Atomare biologische, chemische Stoffe Gefährdungsstufe ABC 1 Gefährdungsstufe ABC 2 Gefährdungsstufe ABC 3 Kennzeichnende Merkmale A - kein genehmigungspflichtiger Umgang mit radioaktiven Stoffen B - keine Anlagen oder Betriebe vorhanden, die mit biogefährdenden Stoffen umgehen C - kein bedeutender Umgang mit C -Gefahrstoffen A - Betriebe, die mit radioaktiven Stoffen umgehen und die Gemäß FwDV 500 in der Gefahrengruppe I A eingestuft sind B - Anlagen oder Betriebe vorhanden, die mit biologischen Stoffen umgehen, die gemäß FwDV 500 in die Gefahren- Gruppe I B eingestuft sind C Anlagen und Betriebe vorhanden, die in geringem Umfang mit C-Gefahrstoffen umgehen - Lagerung von Gefahrstoffen mit geringem Gefahrenpotenzial (keine Chemikalienlage) A Anlagen oder Betriebe, die mit radioaktiven Stoffen Umgehen, die gemäß FwDV 500 in die Gefahrengruppe II A oder III A eingestuft werden B - Anlagen oder Betriebe vorhanden, die mit biologischen Stoffen umgehen, die gemäß FwDv 500 in die Gefahrengruppen II B oder III B eingestuft sind C - Anlagen und Betriebe vorhanden, die in mittlerem oder großen Umfang mit C-Gefahrstoffen umgehen. - Chemikalienhandlungen oder lager - Fahrzeuge Ausrückstufe I 10 Min Fahrzeuge Ausrückstufe II 20 Min - KLF - ELW I - GW-L mit Zusatzbeladung Gefahrgut Wasserführendes Löschgruppenfahrzeug Schutzkleidung und Messgerät Gefahrgut - ELW 1 - Wasserführendes Löschgruppenfahrzeug - GW-G (7,5 t) Strahlensch. Sonderausrüstung nach Pkt der FwDV ELW I - HLF 20/16 - GW-G (7,5 t) Strahlenschutz- Sonderausrüstung nach Pkt der FwDV 500 HLF 20/16 TLF 20/40 Seite 19 von 79

20 Wassernotfälle Die Ortsteile Betzigerode und Wenzigerode fallen in die Gefährdungsstufe W1 keine nennenswerten Gewässer vorhanden kleinere Bäche Die Ortsteile Bad Zwesten, Kerngemeinde, Niederurff und Oberurff-Schiffelborn fallen in die Gefährdungsstufe W2 größere Weiher, Badeseen Flüsse und Seen ohne gewerbliche Schifffahrt Ausrüstungsvorgabe nach der Feuerwehrorganisationsverordnung Wassernotfälle Kennzeichnende Merkmale Fahrzeuge Ausrückstufe I 10Min Gefährdungsstufe W 1 Gefährdungsstufe W 2 - kleinere Bäche - keine nennenswerten Gewässer vorhanden - größere Weiher, Badeseen - Flüsse und Seen ohne gewerbliche Schifffahrt - KLF oder - TSF - TSF-W Fahrzeuge Ausrückstufe II 20 Min - LF 10/6 - LF 10/6 - RTB/MZB - HLF 20/16 Gefährdungsstufe W 3 - Flüsse oder Seen mit gewerblicher Schifffahrt - Zugewiesene Einsatzbereiche auf Bundeswasserstraßen - Flusshäfen oder Hafenanlagen - LF 10/6 - MZB - HLF 20/16 mit MZE Zusammenfassung der Gefahren: Gemarkung Brandschutz Technische ABC-Gefahren Gewässer Hilfe Bad Zwesten B4 TH 3 ABC1 W2 Betzigerode B1 TH2 ABC1 W1 Niederurff B2 TH2 ABC1 W2 Oberurff- B3 TH3 ABC1 W2 Schiffelborn Wenzigerode B1 TH2 ABC1 W1 Seite 20 von 79

21 1.2 Personelle Stärke Führungskräfte Gemeindebrandinspektor Stellv. Gemeindebrandinspektor Gemeindejugendwart Stellv. Gemeindejugendwart Anzahl Standort Ist-Stärke Bad Zwesten 39 Betzigerode 10 Niederurff 30 Oberurff- Schiffelborn 35 Wenzigerode 15 Zusammen 129 Seite 21 von 79

22 1.3 Verfügbarkeit des Personals Die Tagesalarmsicherheit in der Kerngemeinde ist zurzeit gegeben. Es werden Freistellungen von den Arbeitgebern gewährt Die Ortsteilfeuerwehren sind während der Hauptarbeitszeit allein nicht einsatzfähig. Um die Grundfunktionen der Gefahrenabwehr auch während dieser Zeit zu erfüllen, werden je nach Einsatzstichwort mehrere Ortsteile alarmiert. Verfügbarkeit Standort Gesamtstärke von Uhr Bad Zwesten Betzigerode 10 2 Niederurff 30 6 Oberurff-Schiffelborn Wenzigerode 15 2 Gesamte Gemeinde Seite 22 von 79

23 1.4 Ausbildungsstand Die nachstehende Tabelle zeigt den Ausbildungsstand am Ist-Stärke Ausbildung Standort Zugführer Gruppenführer Truppführer Truppmann Atemschutzgeräteträger (einsatzfähig) Sprechfunker Maschinist Bad Zwesten Betzigerode Niederurff Oberurff- Schiffelborn Wenzigerode Zusammen Eine fundierte und umfassende Ausbildung ist eine der Grundvoraussetzungen für die erfolgreiche Abwicklung von Einsatzszenarien. Durch eine gute Ausbildung werden auch Unfälle und damit ggf. körperliche Folgeschäden vermieden. Jede Feuerwehr muss auf Grund ihrer Ausbildung in der Lage sein, einen Innenangriff unter Atemschutz zur Brandbekämpfung und/oder Menschenrettung bei gleichzeitigem Einsatz eines weiteren Rohres im Außenangriff über tragbare Leitern vorzunehmen. Personelle Engpässe z.b. tagsüber während der Hauptarbeitszeit werden durch das gleichzeitige Alarmieren von mehreren Orteilteilfeuerwehren kompensiert. Seite 23 von 79

24 1.5 Ausrüstung der Feuerwehr In folgenden Ortsteilen werden Feuerwehrstandorte unterhalten: - Bad Zwesten, - Betzigerode, - Niederurff, - Oberurff-Schiffelborn, - Wenzigerode, Persönliche Ausrüstung Der im ursprünglichen Bedarfs- und Entwicklungsplan festgestellte Nachholbedarf bei der Schutzkleidung wurde zwischenzeitlich für alle Standorte gedeckt. Die Einsatzkräfte sind mit der notwendigen Persönlichen Schutzausrüstung versehen Technische Ausrüstung Standort Fahrzeuge Zusatzausrüstung Bad Zwesten Betzigerode Niederurff Oberurff- Schiffelborn Wenzigerode KdoW LF 16/12 LF 16-TS MTF TSF MTF TSF MTF ELW 1 TSF- W GW RTB TSF MTF 1Überdrucklüfter 2 Rettungszylinder 1 Lkw-Rettungsplattform 1 Gasspürgerät 1 Sprungretter 1 Hochwasserschutzpumpe 1 Wassersauger 1 Schlammsauger 1 Wassersauger 2 Wasserrettungsanzüge 1 Zieh-Fix Stand: Die MTF wurden von den Feuerwehrvereinen angeschafft. Die Gemeinde übernimmt die Unterhaltungskosten. Seite 24 von 79

25 1.5.3 Bauliche Anlagen Standort Schulungsraum Jugend/Einsatzabt./ qm Lehrmittel/ Verwaltung/ qm Küche/ qm Lager-/ Geräteraum/ qm Stiefelreinigung Be- und Entlüftungs- möglichkeit Anzahl Stellplätze Größe Stellplätze (b x l in m) Heizung in der Fahrzeughalle Bad Zwesten 49 8, Ja Ja 3 4,50 x 12,00 Ja ,50 x 12,00 4,50 x 9,00 5,00 x 10,00 Betzigerode Ja Nein 2 Niederurff ,5 Nein Nein 2 5,00 x 10,00 4,93 x 9,14 Ja Ja 4,24 x 9,13 Oberurff- Schiffelborn *) Nein Nein 2 3,50 x 6,00 Wenzigerode Nein Nein 2 3,50 x 8,00 4,20 x 5,20 Ja Ja 4,40 x 8,10 *) Es wird der Saal des DGH genutzt Seite 25 von 79

26 Standort Entwässerung Fahrzeughalle Lagertonne für wassergef. Stoffe Anzahl WC Herren Anzahl Urinale Herren Anzahl Duschen Herren Anzahl WC Damen Anzahl Duschen Damen Umkleideraum/ qm Umkleideplatz in der Fahrzeughalle Anzahl Pkw- Stellplätze Bad Zwesten Ja Ja Betzigerode Nein Ja DGH Niederurff Nein Ja Ja 4 Oberurff- Schiffelborn Nein Ja 1 DGH 2 DGH 0 1 DGH 0 10 Ja 3 Wenzigerode Nein Ja Stand: Seite 26 von 79

27 2. Ermittlung der erforderlichen Soll-Werte 2.1 Personelle Stärke Stärke: Empfehlung des AK BEP Stärke Ausbildung Standort 2 Gruppen a 9 Funktionen + Wehrführer + stellv. Wehrführer + Jugendfeuerwehrwart Zugführer Gruppenführer Truppführer Truppmann Atemschutzgeräteträger Sprechfunker Maschinist Bad Zwesten Betzigerode Niederurff Oberurff- Schiffelborn Wenzigerode Zusammen Verfügbarkeit des Personals, Soll-Werte Standort Verfügbarkeit Soll-Werte Je eine Gruppe + Wehrführer Bad Zwesten 10 Betzigerode 10 Niederurff 10 Oberurff-Schiffelborn 10 Wenzigerode 10 Gesamte Gemeinde 50 Seite 27 von 79

28 2.3 Ausbildung Bezogen auf die Mindeststärke von 21 Feuerwehrangehörigen empfiehlt der Arbeitskreis BEP folgende notwendige Ausbildung: Stärke Ausbildung Funktion Mindeststärke Ausfallreserve Gesamtstärke Zugführer Gruppenführer Truppführer Truppmann Atemschutzgeräteträger Sprechfunker Maschinist Wehrführer Stellvertretender Wehrführer Jugendfeuerwehrwart Gruppenführer Melder Maschinist Angriffstruppführer Angriffstruppmann Wassertruppführer Wassertruppmann Schlauchtruppführer Schlauchtruppmann Summe: Seite 28 von 79

29 Standort Gruppen -führer Ausbildung Trupp -mann Zugführer Truppführer Atemschutzgeräteträger Sprech -funker Maschinist Bad Zwesten Soll Soll Soll Soll Soll Soll Soll Betzigerode Niederurff Oberurff- Schiffelborn Wenzigerode Seite 29 von 79

30 2.4 Mindestausrüstung (Gefährdungsart, Gefährdungsstufe, Regelhilfsfristen) Die Mindestausrüstung der Stufe 1 für die jeweiligen Schutzbereiche ergibt sich aus den ermittelten Gefährdungsstufen Gefahrenart Brand Ortsteil bzw. Schutzbereich Bad Zwesten Kerngemeinde Gefährdungs- Ausrüstungsvorgabe nach FwOVO stufe Stufe 1 = 10 Min Stufe 2 = 20 Min B 4 - ELW 1 - StLF 20/25 - LF 20/12 - LF 20/16 - StLF 20/25 - TLF 20/40 - Hubrettungsfahrzeug - GW-L - Hubrettungsfahrzeug - LF 10/6 - StLF 20/25 Betzigerode B 1 - KLF oder - TSF TSF-W Niederurff B 2 - TSF-W oder Oberurff- Schiffelborn - StLF 10/6 B3 - LF 10/6 - Stlf 20/25 Hubrettungsfahrzeug Wenzigerode B 1 - KLF oder - TSF TSF-W - LF 10/6 - StLF 20/25 - ELW 1 - LF 20/12 - TLF 20/40 - GW-L - Hubrettungsfahrzeug - LF 10/6 - StLF 20/ Gefahrenart Technische Hilfe Ortsteil bzw. Schutzbereich Gefährdungsstufe Ausrüstungsvorgabe nach FwOVO Stufe 1 = 10 Min Stufe 2 = 20 Min Bad Zwesten Kerngemeinde TH 3 - HLF 10/6 - ELW 1 - HLF 20/16 mit MZE Betzigerode TH 2 - TSF - W HLF 20/16 Niederurff TH 2 - TSF - W HLF 20/16 Oberurff- TH 3 - HLF - ELW 1 Schiffelborn 10/6 - HLF 20/16 mit MZE Wenzigerode TH 2 - TSF W HLF 20/16 Seite 30 von 79

31 2.4.3 Gefahrenart ABC Ortsteil bzw. Schutzbereich Gefährdungsstufe Ausrüstungsvorgabe nach FwOVO Stufe 1= 10 Min Bad Zwesten ABC 1 KLF - ELW I - GW-L mit Zusatzbeladung Gefahrgut Betzigerode ABC 1 KLF - ELW I - GW-L mit Zusatzbeladung Gefahrgut Niederurff ABC1 KLF - ELW I - GW-L mit Zusatzbeladung Gefahrgut Oberurff- Schiffelborn Stufe 2 = 20 Min ABC1 KLF - ELW I - GW-L mit Zusatzbeladung Gefahrgut Wenzigerode ABC1 KLF - ELW I - GW-L mit Zusatzbeladung Gefahrgut Gefahren an Gewässern Ortsteil bzw. Schutzbereich Gefährdungsstufe Ausrüstungsvorgabe nach FwOVO Stufe 1 = 10 Min Bad Zwesten W2 - LF 10/6 - RTB/MZB Betzigerode W1 - KLF - oder - TSF - TSF-W Niederurff W2 - LF 10/6 - RTB/MZB Oberurff- W2 - LF 10/6 Schiffelborn - RTB/MZB Wenzigerode W1 - KLF - oder - TSF - TSF-W Stufe 2 = 20 Min - HLF 20/16 - LF 10/6 - HLF 20/16 - HLF 20/16 - LF 10/6 Seite 31 von 79

32 2.4.5 Feuerwehr Standorte - Bad Zwesten, - Betzigerode, - Niederurff, - Oberurff-Schiffelborn, - Wenzigerode Bauliche Anlagen Für die Unterbringung der Ausrüstung und Ausbildung der Feuerwehrangehörigen sind in den Standorten folgende Räumlichkeiten, Flächen und Einrichtungsgegenstände nach DIN ( ) erforderlich: a) Allgemeine Räumlichkeiten Raum Größe Schulungsraum Einsatzabteilung, 1,5 m² je planmäßigem Nutzer min.30 m 2 Jugendraum, 2 m² je planmäßigem Nutzer min 20 m 2 Lehrmittel min 6 m 2 Teeküche min 8 m 2 Verwaltung/Büro/Lagebesprechung/Ruheraum, je nach Bedarf min 15 m 2 Lager allgemein min 12 m 2 Seite 32 von 79

33 b) Fahrzeughalle - Stiefelreinigung mit Handbrause. - Be- und Entlüftungsmöglichkeit. - Absauganlage, wenn Einsatzbekleidung in der Fahrzeughalle untergebracht ist. - Stellplatz bzw. Stellplätze für die vorgesehenen Feuerwehrfahrzeuge. Stellplatzgröße Fahrzeuglänge Breite Länge Tor (b x h) 1 bis 8,00 m 4,50 m 10,00 m 3,60 m x 4,00 m 2 bis 10,00 m 4,50 m 12,50 m 3,60 m x 4,00 m 3 bis 10,00 m 4,50 m 12,50 m 3,50 m x 4,50 m - Heizung, damit eine Raumtemperatur von mindestens 7 C sichergestellt werden kann. - Entwässerung, Boden muss ein Gefälle zu einer Ablaufrinne haben. - Lagermöglichkeit für wassergefährdende Stoffe (Schaummittel, Öl, Kraftstoff). (Förderfähig nach den Brandschutzförderrichtlinien sind die Stellplatzgrößen 1 und 2) c) Sanitär- und Umkleideräume - Herren: 1 WC, 2 Urinale, 1 Dusche. - Damen: 1WC, 1 Dusche. - 1,2 m 2 Umkleideraum für jeden aktiven Feuerwehrangehörigen. d) Außenanlagen Die Anzahl der Pkw-Stellplätze im Freien muss mindestens gleich der Anzahl der Sitzplätze derjenigen Feuerwehrfahrzeuge sein, für die im Feuerwehrhaus Stellplätze vorhanden sind. Seite 33 von 79

34 3. Gegenüberstellung Soll-Ist-Werte mit Entwicklungsplanung 3.1 Personelle Stärke In den Standorten Bad Zwesten, Niederurff und Oberurff-Schiffelborn besitzen die Feuerwehren die notwendigen Gesamtpersonalstärken. In den Standorten Betzigerode und Wenzigerode fehlen zus. 17 Personen. In allen Standorten kann die Tagesalarmsicherheit von der dort ansässigen Feuerwehr nicht sichergestellt werden. Die Tabelle zeigt das Ergebnis des Vergleiches der Soll und Ist-Stärken. Standort Soll-Stärke Ist- Stärke Differenz Ist- Stärke Differenz Verfügba rkeit Uhr Differenz Verfügba rkeit Uhr Differenz Bad Zwesten Betzigerode Niederurff Oberurff- Schiffelborn Wenzigerode Zusammen Kommentar zu den veränderten Differenzen Bezogen auf das gesamte Gemeindegebiet wird der personelle Soll-Bestand erreicht. Der Personalstand konnte seit 2005 um 24 Personen gesteigert werden. Defizite in den Wehren einzelner Ortsteile werden durch gleichzeitige Alarmierung mehrerer Ortsteil-Wehren kompensiert. Dennoch müssen auch weiterhin alle Anstrengungen unternommen werden, den Personalbestand in den Einsatzabteilungen zu halten und insbesondere die Jugendarbeit zu fördern. Ziel muss sein, den Anteil derer, die nach der Jugendfeuerwehrzeit in die Einsatzabteilung zu halten und ggf. zu erhöhen. Hier sind neben den Jugendleitern und den Führungskräften in den Feuerwehren, in erster Linie alle kommunalpolitischen Mandatsträger gefordert, die Rahmenbedingungen zu erhalten, zu verbessern und dem Feuerwehrehrenamt in der Gesellschaft einen höheren Stellenwert und eine höhere Akzeptanz zu verschaffen. Damit soll erreicht werden, dass sich auch in Zukunft geeignete Feuerwehrangehörige bereit finden, Führungsaufgaben zu übernehmen. Öffentliche Veranstaltungen sollen durch geeignete Maßnahmen zum Anlass genommen werden, die Bevölkerung auf die Notwendigkeit eines flächendeckenden ehrenamtlichen Seite 34 von 79

35 Brandschutzes hinzuweisen und das Bewusstsein der Allgemeinheit über die Folgen schärfen, wenn Feuerwehren mangels Personal und/oder Führung geschlossen werden müssen Verfügbarkeit des Personals An den Feststellungen gegenüber der Bedarfs- und Entwicklungsplanung des Jahres 2005 hat sich nichts verändert. Die Tagesalarmsicherheit in der Kerngemeinde und in Oberurff- Schiffelborn ist zurzeit gegeben. Nach wie vor werden Freistellungen von den Arbeitgebern gewährt Die übrigen Ortsteilfeuerwehren sind während der Hauptarbeitszeit allein nicht einsatzfähig. Um die Grundfunktionen der Gefahrenabwehr auch während dieser Zeit zu erfüllen, werden je nach Einsatzstichwort mehrere Ortsteile alarmiert. Standort Verfügbarkeit Soll-Werte Je eine Gruppe + Wehrführer Verfügbarkeit Ist-Werte Differenz Bad Zwesten Betzigerode Niederurff Oberurff-Schiffelborn Wenzigerode Gesamte Gemeinde Alarmierung des Personals Die für die Alarmierung der Einsatzkräfte notwendigen technischen Einrichtungen sind vorhanden in Form von 86 Meldempfängern in den Ortsteilen Bad Zwesten, Oberurff- Schiffelborn und Niederurff, sowie 7 Sirenenanlagen mit Funksteuerung in allen Ortsteilen. Die Einsatzkräfte ohne Meldeempfänger sind an das Handyalarmierungs-System des Zweckverbandes Interkommunale Zusammenarbeit Schwalm-Eder-West angeschlossen. Mit der Einführung des Digitalfunks in 2013 ist auch die Warnung der Bevölkerung mittels Sirenenton gewährleistet. Für die Beschaffungen des Digitalfunks in Hessen sind im Haushaltsjahr 2013 folgende Mittel vorzusehen. Beschaffung von Funkgeräten, Alarmempfängern und Sirenensteuerungen ,00 Derzeit gültiger Alarmplan: Seite 35 von 79

36 Meldebild Stichw Einsatztakt. Parameter Einsatzmittel Alarmvorgabe Brennt > Mülltonne Personalstärke: 1 LSt. örtliche Feuerwehr + S 737,741 > Müllcontainer min. 1 TSF 740 > Gerümpel im Freien F 1 > Grasfläche, klein Wenzigerode,Betzigerode > oder ähnliche Meldebilder B.Zwesten > Kellerbrand örtliche Feuerwehr > Schornsteinbrand Personalstärke: 1 LGr. + 1 LSt. 1 LF 8/6 S 737,738, 739, 740,741 > Wohnungsbrand Löschmittel: 1000 l Wasser 1 TSF-W M 863, > unklare Rauchentwicklung F 2 Rettungsgerät: 4 teilige Steckleiter > BMA (nach Einteilung) Atemschutz: 2 Trupps > PKW Brand Weitere Mittel: Belüftungsgerät * KBM > oder ähnliche Meldebilder > LKW-Brand örtliche Feuerwehr Niederurff, Oberurff, B.Zwesten > BMA (nach Einteilung) Personalstärke: 2 LGr. + 1 LSt. 2 LF 16/12 S 737, 738, 739,740, 741 > Flächenbrand an Bahnanl. Löschmittel: 2000 l Wasser 1 TSF-W M 500, 670, 741, 863 > Feldscheune F 3 > oder ähnliche Meldebilder KBI KBM Oberurff, B.Zwesten > Kellerbrand m.p.i.g. örtliche Feuerwehr > Wohnungsbrand m.p.i.g. Personalstärke: 2 LGr. + 1 LSt. 2 LF 16/12 S 737, 738, 739, 741 > Dachstuhlbrand Löschmittel: 3000 l Wasser 1 TSF-W M 500, 670, 740, 863 > Wohnhausbrand > Kfz-Werkstätten F 4 Rettungsgerät: Schiebleiter * > Stall/Scheune mit Tieren Atemschutz: 3 Trupps KBI KBM DL Bad Wildungen, RTW Betz, Niederu, Oberu, > oder ähnliche Meldebilder Weitere Mittel: Belüftungsgerät * RTW Wenzig, B.Zwesten > Brand in ausged. Gebäuden örtliche Feuerwehr > Gewerbebetrieben Personalstärke: 3 LGr. + 1 LSt. 3 LF 16/12 > Produktions + Lagergebäude Rettungsgerät: Hubrettungsger.* S 737, S 738, S 739,S 740 S 741 Löschmittel: 4000 l Wasser 1 TSF-W M 500, 670, 863 > Schreinereien F 5 Atemschutz: 4 Trupps RTW > Brände von Bahnanlagen Weitere Mittel: Belüftungsgerät * > Waldbrände KBI KBM > oder ähnliche Meldebilder RTW Brände in örtliche Feuerwehr Betz, Niederu, Oberu, Wenzig, B.Zwesten > Pensionen und Hotels Personalstärke: 5 LGr. + 4 Tr. 5 LF 16/12 S 737, 738, 739, 740, 741 > Senioren- und Altenheimen Löschmittel: 6000 l Wasser 2 DLK 23/12 M 500, 670, 863 > Krankenhäusern und Kliniken F 6 Rettungsgerät: 2 Hubrettungsger. 1 SW 1000 Atemschutz: 8 Trupps 1 GW-AS + ELW 2 M 629 ELW 2 DL Bad Wildungen, DL > Großschadenslagen Weitere Mittel: 2 Belüftungsgeräte Notfallseelsorge Borken 2000 m B-Schlauch RTW + NEF RTW OrgL. + Ltd.NA DRK-SEG & KBI KBM Betz, Niederu, Oberu, B.Zwesten, Wenzig Seite 36 von 79

37 Meldebild Stichw Einsatztaktische Parameter Einsatzmittel Alarmvorgabe > Kleine Ölspur örtliche Feuerwehr > Tier auf Baum Personalstärke: 1 LSt. 1 TSF M 740, 741 > Gegenstand auf Fahrbahn Einsatzmittel: Feuerwehrtechn. > Baum auf Fahrbahn Grundausstattung > kleinere Hilfeleistung H 1 > Vermißte Person > Keller unter Wasser > oder ähnliches Meldebild B.Zwesten örtliche Feuerwehr > Bauunfall Personalstärke: 1 LGr. + 1 LSt. 1 LF 16 S 739,740 > Hochwasser Einsatzmittel: Zusatzbeladung 1 TSF M 500, 670, 741, 863 > Größere Hilfeleistung H 2 Techn. Hilfeleistung > oder ähnliches Meldebild Weitere Mittel: Hundestaffel DRK* KBI KBM > Großschadenslage ohne örtliche Feuerwehr RTW RTW Oberurff, B.Zwesten Feuermeldung Personalstärke: 5 LGr + 7 Tr. wie F 6 S 737, 738, 739,740, 741 > Gebäudeeinsturz 3 RW M 500, 670, 863 > Eisenbahn-Unfall H 3 Weitere Mittel: Hundestaffel DRK* KBI, KBM, ELW 2 > Massenunfall RTW + NEF M 629 ELW 2 > Flugzeugabsturz OrgL + Ltd.NA DL Bad Wildungen, RTW Betz, Niederu, Oberu, > oder ähnliches Meldebild DRK-SEG, THW Wenzig, B.Zwesten > Wasserrettung örtliche Feuerwehr > Tauchereinsatz Personalstärke: 1 LGr. + 1 Tr. ELW 1 + ELW 1 (Kasten) H Wasser Weitere Mittel: Taucher GW-W Boot DLRG KBI KBM M 500, 670, 739,740, 741, 863 Wasserrettung B.Zwesten > Unfall mit eingeklemmter örtliche Feuerwehr S 739 Person Personalstärke: 1 LGr. + 1 Tr. wie H 2 M 740, 741, 863 R 10 RTW + NEF LNA/Org. Einsatz + M 500, 670 Oberurff, B.Zwesten Seite 37 von 79

38 3.3 Ausbildung Vergleich über den Ausbildungsstand vom Februar 2004 zu Dezember 2011 Ausbildungsstand 2004 Soll IST Differenz Soll IST Differenz Soll IST Differenz Soll IST Differenz Soll IST Differenz Soll IST Differenz Soll IST Differenz Standort Gruppen -führer Zugführer Truppführer Truppmann Atemschutzgeräteträger Sprechfunker Maschinist Bad Zwesten Betzigerode Niederurff Oberurff- Schiffelborn Wenzigerode Der geforderte Ausbildungsstand in den Standorten Bad Zwesten und Oberurff- Schiffelborn wurde in 2004 von der örtlichen Feuerwehr über das geforderte Maß hinaus erfüllt. In Niederurff waren geringe Defizite vorhanden. In Betzigerode und Wenzigerode waren erhebliche Defizite zu erkennen. Seite 38 von 79

39 Ausbildungsstand 2011 Soll IST Differenz Soll IST Differenz Soll IST Differenz Soll IST Differenz Soll IST Differenz Soll IST Differenz Soll IST Differenz Standort Gruppen -führer Zugführer Truppführer Truppmann Atemchutzgerätetrger einsatzfähig Sprechfunker Maschinist Bad Zwesten Betzigerode Niederurff Oberurff- Schiffelborn Wenzigerode Die Situation beim Ausbildungsstand hat sich gegenüber 2004 nicht grundsätzlich verändert. Der geforderte Ausbildungsstand in den Standorten Bad Zwesten und Oberurff- Schiffelborn wird von der örtlichen Feuerwehr über das geforderte Maß hinaus erfüllt. Die Defizite in Niederurff, Betzigerode und Wenzigerode haben sich zwar verringert. Gegenüber dem Sollwert sind jedoch welche vorhanden Seite 39 von 79

40 3.4 Ausrüstung Persönliche Ausrüstung Außer der laufenden Unterhaltung und Ersatzbeschaffung von Dienst- und Schutzkleidung ist zurzeit kein größerer Bedarf erkennbar Technische Ausrüstung Darstellung der Soll- und Istwerte für die Gefahrenart Brandschutz Ortsteil bzw. Schutzbereich Bad Zwesten Kerngemeinde Gefähr dungsstufe Ausrüstungsvorgabe nach FwOVO, Stufe 1 10 Minuten B 4 - ELW 1 - LF 20/12 - StLF 20/25 - Hubrettungsfahrzeug Betzigerode B 1 - KLF oder - TSF TSF-W Niederurff B 2 - TSF-W oder - StLF 10/6 Ist-Bestand für Stufe 1 am Standort - KdoW - LF 16/12 - LF 16-TS - MTF - TSF - MTF - TSF - MTF Ausrüstungsvorgabe nach FwOVO, Stufe 1 10 Minuten erfüllt durch - ELW 1 Oberurff- Schiffelborn - LF 16/12 Kerngemeinde oder Ausrüstungsvorgabe nach FwOVO, Stufe 2 20 Minuten - StLF 20/25 - LF 20/16 - TLF 20/40 - GW-L - Hubrettungsfahrzeug - LF 10/6 - StLF 20/25 - LF 10/6 - StLF 20/25 Alarmiert werden für Stufe 2 Borken Bad Wildungen Fritzlar Bad Wildungen Bad Wildungen Kerngemeinde Kerngemeinde - TSF-W Oberurff- Schiffelborn - LF 16/12 - LF 16-TS Kerngemeinde Oberurff- Schiffelborn B3 - LF 10/6 - StLF 20/25 Hubrettungsfahrze ug Wenzigerode B 1 - KLF oder - TSF TSF-W - ELW 1 - TSF-W - GW - TSF - MTF - ELW 1 - LF 20/16 - TLF 20/40 - GW-L - Hubrettungsfahrzeug - LF 10/6 - StLF 20/25 Bad Wildungen Fritzlar Bad Wildungen Bad Wildungen Kerngemeinde Die Drehleitern aus Bad Wildungen (DLK 24/12) und Borken (DLK 18/12) sind unmittelbar im Anschuss an die 10-minütige Hilfsfrist vor Ort. Durch den geplanten Ersatz des LF 16-TS durch ein StLF 20/25 in 2013 wird das bestehende Defizit in der Stufe 1 beseitigt. Seite 40 von 79

41 Darstellung der Soll- und Istwerte für die Gefahrenart Technische Hilfe Ortsteil bzw. Schutzbereich Bad Zwesten Kerngemeinde Gefähr dungsstufe Ausrüstungsvorgabe nach FwOVO, Stufe 1 10 Minuten Ist-Bestand für Stufe 1 am Standort TH 3 - HLF 10/6 -KdoW -LF 16/12 -LF 16-TS -MTF Betzigerode TH 2 - TSF - W TSF MTF Niederurff TH 2 - TSF - W TSF MTF Ausrüstungsvorgabe nach FwOVO, Stufe 1 10 Minuten erfüllt durch -LF 16/12 Kerngmeinde -LF 16/12 Kerngemeinde Ausrüstungsvorgabe nach FwOVO, Stufe 2 20 Minuten - ELW HLF 20/16 mit MZE Alarmiert werden für Stufe 2 Oberurff- Schiffelborn - HLF 20/16 Kerngemeinde - HLF 20/16 Kerngemeinde Oberurff- Schiffelborn TH 3 - HLF 10/6 -ELW 1 -TSF W -GW Wenzigerode TH 2 - TSF - W -TSF -MTF -LF 16/12 - ELW 1 Kerngemeinde - HLF 20/16 Kerngemeinde mit MZE * 1) - HLF 20/16 Kerngemeinde Die Funktion des HLF 20/16 in der Stufe 2 wird durch das LF 16/12 der Kerngemeinde wahrgenommen. Ist eine Maschinelle Zugeinrichtung (MZE) erforderlich wird der Rüstwagen aus Jesberg alarmiert. * 1) das TSF in Wenzigerode wird nach seiner Ausmusterung durch ein TSF-W ersetzt. Seite 41 von 79

42 Darstellung des Soll- und Istwertes für die Gefahrenart ABC-Gefahren Ortsteil bzw. Schutzbereich Gefähr dungsstufe Ausrüstungsvorgabe nach FwOVO Stufe 1 10 Minuten Ist-Bestand für Stufe 1 am Standort Bad Zwesten ABC 1 KLF KdoW LF16/12 LF 16-TS Ausrüstungsvorgabe nach FwOVO, Stufe 1 10 Minuten erfüllt durch Ausrüstungsvorgabe nach FwOVO Stufe 2 20 Minuten - - ELW I - GW-L mit Zusatzbeladung Gefahrgut Alarmiert werden für Stufe 2 Oberurff- Schiffelborn - Borken, LF 8 G 1 MTF Betzigerode ABC 1 KLF TSF MTF Niederurff ABC1 KLF TSF MTF Oberurff- Schiffelborn ABC1 KLF ELW1 TSF W GW - - ELW I - GW-L mit Zusatzbeladung Gefahrgut - - ELW I - GW-L mit Zusatzbeladung Gefahrgut - - ELW I - GW-L mit Zusatzbeladung Gefahrgut Wenzigerode ABC1 KLF TSF - - ELW I - GW-L mit Zusatzbeladung Gefahrgut Oberurff- Schiffelborn - Borken, LF 8 G Oberurff- Schiffelborn - Borken, LF 8 G - Borken, LF 8 G Oberurff- Schiffelborn - Borken, LF 8 G Seite 42 von 79

43 Darstellung des Soll- und Istwertes für die Gefahren an Gewässern Ortsteil bzw. Schutzbereich Gefähr dungsstufe Ausrüstungsvorgabe nach FwOVO Stufe 1 10 Minuten Bad Zwesten W2 - LF 10/6 - RTB/MZB Betzigerode W1 - KLF - oder - TSF - TSF-W Niederurff W2 - LF 10/6 - RTB/MZB Oberurff- Schiffelborn W2 - LF 10/6 - RTB/MZB Wenzigerode W1 - KLF - oder - TSF - TSF-W Ist-Bestand für Stufe 1 am Standort - KdoW - LF 16/12 - LF 16-TS - MTF - TSF - MTF - TSF - MTF - ELW 1 - TSF W - GW RTB - TSF - MTF Ausrüstungsvorgabe nach FwOVO Stufe 1 10 Minuten erfüllt durch - Oberurff- Schiffelborn Ausrüstungsvorgabe nach FwOVO Stufe 2 20 Minuten Alarmiert werden für Stufe 2 - HLF 20/16 Kerngemeinde - - LF 10/6 Kerngemeinde - Oberurff- - HLF 20/16 Kerngemeinde Schiffelborn - Kerngemeinde - Kerngemeinde - HLF 20/16 Kerngemeinde - - LF 10/6 Kerngemeinde Die Funktion des HLF 20/16 in der Stufe 2 wird durch das LF 16/12 der Kerngemeinde wahrgenommen Seite 43 von 79

44 Fahrzeugkonzeption für die Laufzeit der Fortschreibung des Bedarfs- und Entwicklungsplanes bis 2015 Die Fahrzeugkonzeption ergibt sich aus den Tabellen Der Zeitraum, nach dem für ein vom Land gefördertes Feuerwehrfahrzeug erneut eine Beihilfe für die Ersatzbeschaffung beantragt werden kann, beträgt 25 Jahre. Die Betriebsdauer eines Feuerwehrfahrzeuges kann sich die nach Fahrzeugzustand darüber hinaus auch verlängern. Ersatzbeschaffung von Feuerwehrfahrzeugen bis 2015 bei einer Betriebsdauer von 25 Jahren: Standort Fahrzeug Erstzulassung Ersatzbeschaffung Typ Gemeindeanteil an den Kosten bei zur Zeit 40 % Beihilfe auf den Kostenrichtwert Bad Zwesten LF 16-TS StLF 20/ Bad LF 16/ HLF Zwesten Niederurff/ (Oberurff- Schiffelborn) 10 TSF LF 10 KatS Land Bei dem LF 16-TS handelt es sich um ein ehemaliges Katastrophenschutzfahrzeug ohne Löschwassertank. Die Gefährdungsstufe B4 erfordert jedoch in der ersten Ausrückstufe ein weiteres Fahrzeug mit einem größeren Wasservorrat. Aufgrund dieser Notwendigkeit hat die Gemeindevertretung am die Stellung eines Beihilfeantrages für ein StLF 20/25 beschlossen. Das StLF besitzt einen Wassertank von mindestens l Das LF 16/12 erreicht in 2015 seine Betriebsdauer von 25 Jahren. Es soll durch ein HLF 10 ersetzt werden. Dieses Fahrzeug ist spezieller auf die technische Hilfe ausgerichtet. Es ergänzt sich dann mit dem StLF, dessen Schwerpunkt die Brandbekämpfung ist. Das TSF im Ortsteil Niederurff mit dem Baujahr 1990 wurde seinerzeit für den Ortsteil Oberurff-Schiffelborn angeschafft. Es erreicht in 2015 nicht nur die Betriebsdauer von 25 Jahren, sondern entspricht auch nicht mehr den heutigen Anforderungen an ein solches Fahrzeug. Mannschaft und Gerät sind in einem Raum untergebracht. Es führt keinen Wasservorrat mit. Dieses Fahrzeug soll durch das in Oberurff-Schiffelborn stationierte TSF-W ersetzt werden. Nach der Ausmusterung des TSF-W soll in Niederurff ein TSF- Logistik stationiert werden. Das LF 10 ist für Oberurff-Schiffelborn vorgesehen. Es soll im Rahmen einer Landesbeschaffung als Katastrophenschutzfahrzeug beschafft werden. Durch die Landesbeschaffung sind die Kosten nicht wesentlich höher als für die Beschaffung eines TSF-W. Seite 44 von 79

45 Die Ersatzbeschaffungen der übrigen Einsatzfahrzeuge stehen in den nachfolgenden Jahren an und sind bei der Fortschreibung der Bedarfs- und Entwicklungsplanung ab 2015 zu berücksichtigen und zu bewerten: Standort Fahrzeug Erstzulassung Ersatzbeschaffung Typ Betzigerode TSF KLF Niederurff TSF-W TSF-W Oberurff- Schiffelborn ELW ELW 1 Oberurff- Schiffelborn RTB RTB Wenzigerode TSF TSF-W Die MTF und der GW und der KdoW wurden von den Feuerwehrvereinen angeschafft. Die Unterhaltungskosten trägt die Gemeinde. Über deren Ersatzbeschaffung entscheiden die Feuerwehrvereine. Die Kosten für die Sondersignalanlage und die Funkausrüstung bei Neu- bzw. Ersatzbeschaffungen trägt die Gemeinde. Der ELW wird nach Indienststellung des LF 10 von Oberurff-Schiffelborn in die Kerngemeinde verlegt. Der KdoW wird außer Dienst gestellt Tragkraftspritzen Mit der Ausstattung der Wehren mit Tragkraftspritzen der neuen Generation wurde in den letzten Jahren begonnen. Standort Typ Baujahr Neubeschaffung in Bad Zwesten Ziegler TS 16/ Betzigerode Metz TS 8/ Niederurff Ziegler PFPN Oberurff- Magirus TS 8/ Schiffelborn Wenzigerode Ziegler TS 8/ Reservepumpe Magirus TS 8/ Da eine Förderung von Tragkraftspritzen (TS) nur bei Fahrzeugbeschaffungen noch durch das Land Hessen erfolgt, ist die Beschaffung von diesen Spritzen bei der Fahrzeugbeschaffung mit einzuplanen. Beim Ausfall von Tragkraftspritzen sind kurzfristig die Mittel für die Ersatzbeschaffung bereitzustellen. Seite 45 von 79

46 Bauliche Anlagen An den Feuerwehrhäusern stehen bis im Jahr 2015 folgende Arbeiten an. Bad Zwesten Kosten Jahr Anbau eines weiteren Fahrzeugstellplatzes (Kosten rd abzüglich Landesbeihilfe rd ) Austausch der Holzfensterelemente im Schulungs- und Jugendfeuerwehrraum gegen Kunststoffelemente Austausch des Heizungskessels gegen eine Brennwerttherme Einbau einer Abgasanlage in die Fahrzeughalle 8.000, Vergrößerung der Umkleide noch nicht ermittelt 2015 Betzigerode Kosten Jahr Ausbau des Dachgeschosses zur zentralen Kleiderkammer Niederurff Kosten Jahr Verbesserung der Umkleidesituation. Die Schutzkleidung befindet sich in einer der Fahrzeughallen. Durch den Einbau einer Abgasabsauganlage wird die Situation wesentlich verbessert Oberurff-Schiffelborn Kosten Jahr Neubau eine Feuerwehrhauses (Kosten rd abzüglich Landesbeihilfe rd ) Zuzüglich Grunderwerb und Erschließung (zzt. günstigste Variante: Grundstück Priester gegenüber Friedhof, Erschließung rd , Vermessung und Erwerbskosten rd / 2015 Wenzigerode Kosten Jahr Isolierung der Dachflächen Seite 46 von 79

47 4. Personalprognose 4.1 Vorschläge zur Personalerhaltung und Personalgewinnung Neben der Darstellung der Einrichtungen sowie der technischen Ausstattung der Feuerwehr zeichnen sich Veränderungen im Bereich des Personals ab. Berufliche Belastungen, gesellschaftliche Veränderungen, einhergehend mit einem anderen Freizeitverhalten, erschweren die Personalgewinnung erheblich. Es muss auch bedacht werden, dass Aufgaben, welche nicht in den originären Zuständigkeitsbereich einer Feuerwehr fallen auf das Mindestmaß reduziert werden. Seit 2004 hat sich der Gesamtpersonalstand zwar erhöht. Die Situation, dass in den Ortsteilen Betzigerode und Wenzigerode die geforderte Sollstärke nicht erreicht wird hat sich jedoch nicht geändert. In Zukunft wird es schwieriger werden entsprechendes Personal zu gewinnen. Es liegt nicht an der mangelnden Verfügbarkeit von Bürgerinnen und Bürgern, sondern vielmehr an der Bereitschaft, sich ehrenamtlich für die Feuerwehr zu engagieren. Zur Förderung und Motivation von ehrenamtlichen Kräften im Bereich des Brandschutzes werden folgende Vorschläge unterbreitet: Ermäßigung bzw. freier Eintritt für alle Aktiven in das Bewegungsbad Bad Zwesten und allen Badeeinrichtungen in den Verbandsgemeinde Schwalm-Eder-West Ermäßigung bei gemeindlichen Veranstaltungen (Konzerte, Führungen etc.) Kostenlose Teilnahme für Kinder bei den Ferienspielen für Kinder von aktiven und Jugendfeuerwehrangehörige Durchführung einer jährlichen Veranstaltung (z.b.: Grillabend) gemeinsam mit den Mandatsträgern Spendenbescheinigung für privat gekaufte Ausrüstungsgegenstände Brandschutzerziehung - Ausgleich der Freistunden bzw. des Urlaubs (6,50 /Std.) Regelung zzt.: Freistellung gemeindlicher Mitarbeiter bis zu 40 Std./Woche und max. 100 Pro Jahr für Essen. Feuerwehrangehörige anderer Wehren für Einsätze in Bad Zwesten gewinnen, wenn sie in Bad Zwesten arbeiten. (Zuständigkeit GVO). Aktive Feuerwehrangehörige sollen bei Benutzung der jeweiligen Feuerwehreinrichtung für private Feiern von der Miete befreit werden. Seite 47 von 79

48 4.2 Jugendfeuerwehr Geeignetes Einsatzpersonal lässt sich bestenfalls aus der Übernahme von Personal der Jugendfeuerwehr gewinnen. Da derzeit ein Rückgang des Personals, insbesondere eine stagnierende Übernahme von der Jugendfeuerwehr in die Einsatzabteilung zu verzeichnen ist, sind im Rahmen der Jugendförderung erhebliche Anstrengungen zu unternehmen. So sind durch die Verantwortlichen von Politik und Feuerwehr schlüssige Konzepte zu erarbeiten, welche nachhaltig eine fortwährende Jugendarbeit ermöglichen. Die mitgliederschwachen Jugendfeuerwehren Betzigerode und Wenzigerode arbeiten bereits zusammen. Stärke der Jugendfeuerwehren im Vergleich zu 2005 Ortsteil Veränderung Bad Zwesten Betzigerode 9 9 Niederurff Oberurff-Schiffelborn Wenzigerode Gesamt: Kinderfeuerwehr In der Kerngemeinde wurde 1998 eine sog Mini-Feuerwehr eingerichtet. Sie steht Kindern aus allen Ortsteilen offen. Die Mini-Feuerwehr trifft sich wöchentlich am Samstag für eine Stunde. Stärke: Ortsteil Veränderungen In Bad Zwesten für alle Ortsteile Dokumentation bekannter Sicherheitsmängel Löschwasserversorgung Bei der Bedarfsplanung wird von einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Löschwasserversorgung in allen Ortsteilen ausgegangen Es ist vor allem in Gewerbegebieten darauf zu achten, dass die notwendige Löschwassermenge von l/min für 2 Stunden gewährleistet ist. Überprüfung von Brandlasten Bei den privaten Gebäuden, die zurzeit leer stehen, sollte die Brandlast überprüft werden. 6. Brandschutzerziehung Für die Kindergärten der Gemeinde und die Altenburgschule werden jedes Jahr jeweils eine Woche an fünf Vormittagen Brandschutzerziehungsunterrichte angeboten. Seite 48 von 79

49 7. Schlussbemerkungen Mit dieser 1. Fortschreibung der Bedarfs- und Entwicklungsplanung für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe dokumentiert die Gemeinde Bad Zwesten, dass auch in Zukunft der flächendeckende Schutz der Bevölkerung mit Feuerwehren in allen Ortsteilen sichergestellt werden soll. Mit der in dieser Planung festgeschriebenen Fahrzeugkonzeption wird dieser Schutz auch in technischer Hinsicht über die nächsten Jahre sichergestellt. Nach wie vor steht bei der Feuerwehr der Mensch im Mittelpunkt. Es ist eine gemeinsame Aufgabe von Politik, Gesellschaft und Feuerwehr darauf hinzuwirken, dass es immer genügend Menschen in unserer Gemeinde gibt, die bereit sind, den nicht ungefährlichen Dienst in den Feuerwehren ehrenamtlich auszuüben, um den Menschen die Hilfe brauchen, ihnen diese sach- und fachgerecht angedeihen zu lassen. Auch die interkommunale Zusammenarbeit mit den Feuerwehren unserer Nachbarn trägt dazu bei, den Schutz unserer Bevölkerung zu verbessern. Hier gilt es, diese Zusammenarbeit nicht nur zu halten, sondern sie auszubauen und zu intensivieren. Gerade im Bereich der Aus- und Fortbildung können Synergieeffekte erzielt werden. Die Bedarfs- und Entwicklungsplanung ist alle 5 Jahre fort zu schreiben. Die Erste Fortschreibung der Bedarfs- und Entwicklungsplanung für die Gemeinde Bad Zwesten wurde von der Gemeindevertretung am beschlossen. Bad Zwesten, den Der Gemeindevorstand Michael Köhler Bürgermeister Seite 49 von 79

50 Anhang Seite 50 von 79

51 Glossar Ausrückezeit ELW 1 Feuerlösch-Kreiselpumpe 8/8 Neu: FPN 10/750 Feuerlösch-Kreiselpumpe 16/8 Neu: FPN 10/1.500 Gruppe GW GW-L GW-TS Die Ausrückezeit ist die Zeit zwischen dem Ende der Alarmierung der zuständigen Feuerwehr und dem Ausrücken der Einsatzkräfte vom Feuerwehrhaus. Feuerwehrfahrzeug, ausgestattet mit Kommunikationsmitteln und anderer Ausrüstung zur Führung von Feuerwehreinheiten; das zulässige Gesamtgewicht darf max kg betragen. Die Feuerlösch-Kreiselpumpe 8/8 dient vorwiegend zur Förderung von Löschwasser. Sie ist zum Einbau in Löschfahrzeugen und Tragkraftspritzen geeignet. Der Nennförderstrom beträgt 800 (neu 750) l/min bei einem Nennförderdruck von 8 (neu 10) bar. Die Feuerlösch-Kreiselpumpe 16/8 dient vorwiegend zur Förderung von Löschwasser. Sie wird überwiegend in Löschfahrzeuge eingebaut. Der Nennförderstrom beträgt 1600 (neu 1.500) l/min bei einem Nennförderdruck von 8 (neu 10) bar. Die Gruppe der Feuerwehr ist eine Einheit zur selbstständigen Durchführung bestimmter Einsatzaufgaben. Ihre Mannschaft besteht aus 9 Funktionen: Einem Gruppenführer und 8 Truppführern/-männern (1/8). Gerätewagen sind Fahrzeuge, die umfangreiches Gerät an Einsatzstellen bringen. Der Gerätewagen-Logistik ist ein spezialisierter Gerätewagen. Gerätewagen für Truppbesatzung (1/2) mit einer in den Aufbau eingeschobenen Tragkraftspritze 8/8 und einer feuerwehrtechnischen Beladung; das zulässige Gesamtgewicht darf max kg betragen. G26-Untersuchung Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung Atemschutzgeräte. Gilt als Nachweis für die körperliche Eignung als Atemschutzgeräteträger. Hilfsfrist Die Hilfsfrist ist die Zeit zwischen dem Ende der Alarmierung der zuständigen Feuerwehr und dem Eintreffen am Einsatztort. Seite 51 von 79

52 HLF Hohlstrahlrohr HuPF KdoW KLF LF 10/6 Neue Bezeichnung;: LF 10 LF 10/6-TH Neue Bezeichnung: HLF 10 LF 16/12 Neue Bezeichnung LF 20 Das Hilfeleistungslöschfahrzeug ist ein Löschfahrzeug, was zusätzlich mit umfangreicher Ausrüstung für technische Hilfeleistung ausgerüstet ist. Das Hohlstrahlrohr ist eine Armatur zur gezielten Abgabe von Löschmitteln (vorwiegend Wasser). Bedingt durch seine Konstruktion, ergeben sich bei der Brandbekämpfung gegenüber herkömmlichen Strahlrohren folgende Vorteile: - Reduzierung von Wasserschäden, - Verhinderung von Rauchgasdurchzündungen, - besserer Schutz der Einsatzkräfte. Herstellungs- und Prüfbeschreibung Sie legt bundesweit Mindestanforderungen für die Feuerwehreinsatzbekleidung fest Kommandowagen Kleinlöschfahrzeug für Staffelbesatzung (1/5) mit einer in den Aufbau eingeschobenen Tragkraftspritze 6/6, einem Löschwasserbehälter mit einem nutzbaren Inhalt von 400 l und einer feuerwehrtechnischen Beladung; das zulässige Gesamtgewicht darf max kg betragen. Löschfahrzeug für Gruppenbesatzung (1/8) mit einer vom Fahrzeugmotor angetriebenen Feuerlösch- Kreiselpumpe FPN 10/750, einer Schnellangriffseinrichtung, einem Löschwasserbehälter mit einem nutzbaren Inhalt von bis zu l und einer feuerwehrtechnischen Beladung; das zulässige Gesamtgewicht darf je nach Antriebsart max oder 9500 kg betragen. Nachfolger des LF 8. Wie LF 10/6, zusätzlich mit Beladung für Technische Hilfeleistung (u. a. mit hydraulischen Rettungsgeräten). Löschfahrzeug für Gruppenbesatzung (1/8) mit einer vom Fahrzeugmotor angetriebenen Feuerlösch- Kreiselpumpe FPN 10/1.500, einer Schnellangriffseinrichtung, einem Löschwasserbehälter mit einem nutzbaren Inhalt von 1200 l und einer feuerwehrtechnischen Beladung; das zulässige Gesamtgewicht soll kg und darf max kg betragen. Nachfolger des LF 16. Seite 52 von 79

53 MTF MZB RTB Schiebleiter Staffel StLF 20/25 Neue Bezeichnung: StLF 20 Tagesalarmsicherheit Tauchpumpe TH Tragkraftspritze Ein Mannschaftstransportwagen wird zum Transportieren von Personengruppen (Mannschaften) eingesetzt. Mehrzweckboot werden zum Retten von Tieren oder Menschen, zur Bergung von Wasserleichen und Gegenständen, zum Transport von Einsatzmitteln und Personen, zum Umweltschutz (z. B. Ölunfälle), sowie zu Löschangriffen und zum niederschlagen von Dämpfen eingesetzt. Das RTB ist ein einsatzbereit gehaltenes Boot, das infolge der leichten Handhabung schnell zum Einsatz gebracht werden kann und vornehmlich zum Retten (u.a. auch bei Eisunfällen) und Transport von Personen dient. Die Schiebleiter ist eine dreiteilige, ausziehbare Leiter. Die Länge der Leiter beträgt 14 m. Die Staffel der Feuerwehr ist eine Einheit zur selbstständigen Durchführung bestimmter Einsatzaufgaben. Ihre Mannschaft besteht aus 6 Funktionen: Einem Staffelführer und 5 Truppführern/- männern (1/5). Tanklöschfahrzeug für Staffelbesatzung (1/5) mit einer vom Fahrzeugmotor angetriebenen Feuerlösch- Kreiselpumpe FPN 10/2.000, (Nennförderleistung l/min bei einem Nennförderdruck von 10 bar) einer Schnellangriffseinrichtung, einem Löschwasserbehälter mit einem nutzbaren Inhalt von min l und einer feuerwehrtechnischen Beladung; das zulässige Gesamtgewicht darf max kg betragen. Vorhaltung von genügend Personal für Einsätze während der Tagesstunden. Die Tauchpumpe ist ein Gerät zum Umpumpen von reinem oder stark verschmutztem Wasser (wird vorwiegend zum Auspumpen von Kellerräumen verwendet). Die Pumpe wird mit einem Wechselstrommotor 230 V angetrieben. Darunter fallen all Einsätze, die sich nicht oder nicht nur auf das Verwenden von Löschmitteln bzw. die Leistung notfallmedizinischer Hilfe beschränken. Die Tragkraftspritze ist eine für die Brandbekämpfung gestaltete, durch eine Verbrennungsmaschine angetriebene tragbare Feuerlöschkreiselpumpe. Seite 53 von 79

54 TSF Tragkraftspritzenfahrzeug für Staffelbesatzung (1/5) mit einer in den Aufbau eingeschobenen Tragkraftspritze 10/750 und einer feuerwehrtechnischen Beladung; das zulässige Gesamtgewicht darf max kg betragen. TSF-W Tragkraftspritzenfahrzeug für Staffelbesatzung (1/5) mit einer in den Aufbau eingeschobenen Tragkraftspritze 10/750, einer Schnellangriffseinrichtung, einem Löschwasserbehälter mit einem nutzbaren Inhalt von bis zu 750 l und einer feuerwehrtechnischen Beladung; das zulässige Gesamtgewicht darf max kg betragen. TSF-W/TH Wassersauger TSF-Logistik Wie TSF-W, zusätzlich mit Beladung für Technische Hilfeleistung (u. a. mit hydraulischen Rettungsgeräten). Der Wassersauger ist ein Gerät zum kontinuierlichen Absaugen und Wegpumpen von Flüssigkeiten. Die Funktionsweise ist ähnlich wie die eines Staubsaugers. Wie TSF, zusätzlich mit einer Ladepritsche. Seite 54 von 79

55 Empfehlung der AK BEP für die persönliche Ausrüstung der Angehörigen der Einsatzabteilung und der Jugendfeuerwehr der Gemeinde Bad Zwesten 1. Atemschutzgeräteträger Bekleidungs-/Ausrüstungsgegenstand Anzahl TrAKezeit [Jahren] Feuerwehrüberjacke 1 10 Feuerwehrlatzhose 1 5 Feuerwehrüberhose 1 10 Feuerwehrjacke, HUPF 1 10 Feuerwehrhose, HUPF 1 10 Feuerwehrhandschuhe, Nomex 1 5 Feuerwehrsicherheitsstiefel, Leder 1 5 Feuerwehrhelm 1 10 Feuerschutzhaube, Nomex 1 10 Seite 55 von 79

56 2. Sonstige Angehörige der Einsatzabteilung Bekleidungs-/Ausrüstungsgegenstand Anzahl Tragezeit [Jahren] Feuerwehrüberjacke 1 10 Feuerwehrlatzhose 1 5 Feuerwehrjacke, HUPF 1 10 Feuerwehrhose, HUPF 2 10 Feuerwehrhandschuhe, Nomex 1 5 Feuerwehrsicherheitsstiefel, Leder 1 5 Feuerwehrhelm Angehörige der Jugendfeuerwehr Bekleidungs-/Ausrüstungsgegenstand Anzahl Tragezeit [Jahren] Feuerwehrhelm 1 10 Feuerwehrjacke 1 5 Feuerwehrhose 1 5 Schutzhandschuhe 1 3 Hinweis: Die v.g. Tragezeiten beruhen auf Erfahrungswerten. Seite 56 von 79

57 Die Aufgaben der Feuerwehren - Produktbeschreibung - Bei der Darstellung der sich aus 6 und 8 des HBKG ergebenden Aufgaben der Feuerwehren werden alle Dienstleistungen, nachfolgende als Produkte bezeichnet, die die Feuerwehr für Bürgerinnen und Bürger oder für andere erbringt in einer Aufstellung zusammengefasst Grundbegriffe Leistung Ein Produkt besteht immer aus einer oder mehreren Leistungen. Eine Leistung ist jedes aus der Sicht eines Kunden/einer Kundin in sich abgeschlossene Arbeitsergebnis einer Organisationseinheit, das zur Erfüllung einer Aufgabe erzeugt wird, das außerhalb dieser Organisationseinheit von einem Kunden nachgefragt wird unabhängig davon, ob diese Nachfrage freiwillig oder aufgrund von rechtlichen Vorgaben besteht. Ein Kunde/eine Kundin muss dabei nicht unbedingt ein Bürger oder eine Bürgerin sondern kann auch eine andere Organisationseinheit (z. B. ein Betrieb) sein. Der Begriff Leistung ist in diesem Zusammenhang weder wertend noch quantitativ. Er steht für das Arbeitsergebnis der Feuerwehr Produkt Unter Produkt wird zunächst ganz allgemein das Arbeitsergebnis der Feuerwehrtätigkeit verstanden. Das Produkt ist die Einheit, die zur Steuerung des Handelns auf der operativen Ebene in den dezentralen Organisationseinheiten der Verwaltung dient. Damit ist ein Produkt eine einzelne Leistung oder eine Gruppe von inhaltlich ähnlichen Leistungen, die nach bestimmten Kriterien zusammengefasst werden. Die wesentlichen Kriterien für die Zusammenfassung von Leistungen zu Produkten sind: - Sinnzusammenhang - Steuerungsorientierung - Anforderungen der Kosten- und Leistungsrechnung Produktgruppen Aus der Sicht der politisch Verantwortlichen und der Verwaltungsführung sind Produkte aufgrund ihrer Anzahl und Detailliertheit nur bedingt für Steuerungszwecke geeignet. Deshalb werden Produkte zu Produktgruppen zusammengefasst, um so zu größeren Steuerungsgruppen zu gelangen. Jedes Produkt muss einer Produktgruppe zugeordnet sein Produktbereich Die Feuerwehren sind unselbstständiger Teil der Stadt bzw. Gemeinde. Im Rahmen von Reformen und der Einführung der so genannten Neuen Steuerungsmodelle ist es daher sinnvoll, für den Bereich der öffentlich-rechtlichen Feuerwehren einen Produktbereich zu definieren. Seite 57 von 79

58 Arbeitsgemeinschaft der Leiter AGBF der Berufsfeuerwehren in der Bundesrepublik Deutschland - Bund Auszug aus den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren für Qualitätskriterien für die Bedarfsplanung von Feuerwehren in Städten 16. September 1998 Vorbemerkung Bundesweit wird in den Kommunen das Neue Steuerungsmodell (NSM) eingeführt. Hauptziel des NSM ist die dezentrale Fach- und Ressourcenverantwortung, also die Zusammenführung von Aufgaben, Verantwortung und Kompetenz. Für definierte Produkte werden Budgets zur Verfügung gestellt; die Produkte sind durch Art, Menge und Qualität definiert. Von der KGSt wurde ein Produktkatalog Feuerwehr erstellt. Darauf basierend hat die AGBF für die Produkte Brandbekämpfung und Technische Hilfeleistung die wesentlichen Qualitätskriterien erarbeitet. Diese sind Hilfsfrist, Funktionsstärke und Erreichungsgrad für ein standardisiertes Schadensereignis. Qualitätskriterien: Hilfsfrist Funktionsstärke Erreichungsgrad Diese Empfehlungen erfordern taktische Anpassungen an die örtlichen Gegebenheiten sowie an das festgelegte Sicherheitsniveau im Feuerwehrbereich der jeweiligen Stadt. Standardisiertes Schadensereignis Im In- und Ausland gilt als kritisches Schadensereignis der Brand, der regelmäßig die größten Personenschäden fordert. In deutschen Städten ist dies der Wohnungsbrand im Obergeschoss eines mehrgeschossigen Gebäudes bei verqualmten Rettungswegen. Da die Qualitätskriterien für das Produkt Brandbekämpfung bekanntlich auch für das Produkt Technische Hilfeleistung hinreichend sind, können sich diese Betrachtungen auf den Kritischen Wohnungsbrand beschränken. Spezielle Risikoanalyse Außer den Überlegungen zum Standardereignis ist die Risikoanalyse des Stadtgebietes eine unabdingbare Voraussetzung für die richtige Bedarfsplanung der Feuerwehr. Hilfsfrist Seite 58 von 79

59 Die zeitkritische Aufgabe bei einem Brand ist die Menschenrettung. Nach der Bundesstatistik ist die häufigste Todesursache bei Wohnungsbränden die Rauchgasintoxikation (CO-Vergiftung). Nach wissenschaftlichen Untersuchungen der ORBIT-Studie in den siebziger Jahren liegt die Reanimationsgrenze für Rauchgasvergiftungen bei ca. 17 Minuten nach Brandausbruch (s. Abb.). Für die Sicherheit der eingesetzten Kräfte und zur Verhinderung der schlagartigen Brandausbreitung muss der Löscheinsatz vor dem Flash-Over liegen, der bei einem Wohnungsbrand nach etwa 18 bis 20 Minuten nach Brandausbruch gegebenenfalls auftritt. Folglich gelten für die Festlegung der Hilfsfrist folgende Grenzwerte: Erträglichkeitsgrenze für eine Person im Brandrauch: ca. 13 Minuten Reanimationsgrenze für eine Person im Brandrauch: ca. 17 Minuten Zeit vom Brandausbruch bis zum Flash-Over: Minuten Die Zeitdauer vom Brandausbruch bis zum Wirksamwerden der Feuerwehrmaßnahmen setzt sich generell wie folgt zusammen: Zeitpunkt Zeitabschnitt Brandausbruch >Entdeckungszeit 2 Brandentdeckung >Meldezeit 3 Betätigung einer Meldeeinrichtung (Telefon, Notrufmelder usw.) >Aufschaltzeit 4 Beginn der Notrufabfrage in der zuständigen Notrufabfragestelle >Gesprächs- und Dispositionszeit 5 Alarmierung der Einsatzkräfte >Ausrückzeit 6 Ausrücken der Einsatzkräfte >Anfahrtszeit 7 Eintreffen an der Einsatzstelle >Erkundungszeit 8 Erteilung des Einsatzauftrages >Entwicklungszeit 9 Wirksamwerden der Einsatzmaßnahmen Zur Definition der Hilfsfrist eignen sich nur solche Zeitabschnitte, die von der Feuerwehr beeinflussbar und dokumentierbar sind. Hierunter fallen Seite 59 von 79

60 die Gesprächs- und Dispositionszeit, die Ausrückzeit sowie die Anfahrtszeit. Deshalb wird die Hilfsfrist folgendermaßen definiert: Die Hilfsfrist ist die Zeitdifferenz zwischen dem Beginn der Notrufabfrage möglichst ab der ersten Signalisierung des ankommenden Notrufes in der Notrufabfragestelle und dem Eintreffen des ersten Feuerwehrfahrzeuges an der Einsatzstelle. (Die Hessische Definition weicht von der vorgenannten ab. Siehe Seite 52.) In Ermangelung genauer statistischer Daten wird angenommen, dass beim kritischen Wohnungsbrand die Entdeckungs-, die Melde- und die Aufschaltzeit in Städten ca. 3 Minuten sowie die Erkundungs- und Entwicklungszeit ca. 4 Minuten betragen. Eine wissenschaftliche Untersuchung hierzu ist notwendig. Die Hilfsfrist setzt sich zusammen aus folgenden Zeitabschnitten: 1,5 Minuten für die Gesprächs- und Dispositionszeit sowie 8 Minuten für die Ausrück- und Anfahrtszeit Derartige Fristen werden auch international für den Brandschutz, die technische Hilfeleistung und die Notfallrettung angewendet. Funktionsstärke Der Feuerwehreinsatz ist nach wie vor personalintensiv. So müssen zur Menschenrettung und zur Brandbekämpfung beim Kritischen Wohnungsbrand mindestens 16 Einsatzfunktionen zur Verfügung stehen. Diese 16 Einsatzfunktionen können als eine Einheit oder durch Addition mehrerer Einheiten dargestellt werden. Die Kombination von Berufs- und Freiwilliger Feuerwehr ist möglich. Sofern die Einheiten nicht gleichzeitig eintreffen, kann mit zumindest 10 Funktionen in der Regel nur die Menschenrettung unter vorübergehender Vernachlässigung der Eigensicherung eingeleitet werden. Um die Menschenrettung noch rechtzeitig durchführen zu können, sind beim Kritischen Wohnungsbrand die ersten 10 Funktionen innerhalb von 8 Minuten nach Alarmierung erforderlich. Nach weiteren 5 Minuten (das sind also 13 Minuten nach Alarmierung), müssen vor einem möglichen Flash-Over mindestens 16 Funktionen vor Ort sein. Diese weiteren 6 Funktionen sind zur Unterstützung bei der Menschenrettung, zur Brandbekämpfung, zur Entrauchung sowie zur Eigensicherung der Einsatzkräfte erforderlich. Die Aufgaben der Funktionen richten sich nach den örtlichen Festlegungen. Nach örtlichen Gegebenheiten und der Risikobetrachtungen sind ggf. die Funktionszahlen zu erhöhen und die Zeitwerte zu reduzieren. Seite 60 von 79

61 Der zeitliche Ablauf stellt sich wie folgt dar: 10 Funkt. 6 Funkt. + 1,5 min. 8 min. 5 min. 0 min. 3,5 min 5 min. 13 min. 18 min. Zeit Brand- Beginn Alarmierung Eintreffen 16 Funktionen ausbruch Notruf- 10 Funktionen verfügbar abfrage Erreichungsgrad Unter Erreichungsgrad wird der prozentuale Anteil der Einsätze verstanden, bei dem die Zielgrößen Hilfsfrist und Funktionsstärke eingehalten werden. Ein Erreichungsgrad von z. B. 80 % bedeutet, dass für 4/5 aller Einsätze die Zielgrößen eingehalten werden, bei 1/5 der Einsätze jedoch nicht. Der Erreichungsgrad ist u. a. abhängig von der Gleichzeitigkeit von Einsätzen, welche die zuständige Feuerwache teilweise oder ganz binden der strukturellen Betrachtung des Stadtgebietes der Optimierung des Personaleinsatzes den Verkehrs- und Witterungseinflüssen. Während sich die Hilfsfristen aus wissenschaftlich-medizinischen Erkenntnissen und sich die Funktionsstärke aus einsatzorganisatorischen Erfordernissen ableiten, ist der Erreichungsgrad Gegenstand einer Zielvereinbarung zwischen dem Leiter der Feuerwehr und seinem Dienstvorgesetzten. Die Personalkosten stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erreichungsgrad. Um für eine Stadt den Erreichungsgrad festzulegen und zu bewerten, sind auch interkommunale Vergleiche erforderlich. Diese müssen auf gesicherten, vergleichbaren statistischen Daten beruhen. Aus fachlicher Sicht wird derzeit sowohl für die Bearbeitung des Notrufes in der Leitstelle als auch für die Alarmierungs- und Anfahrtszeit ein Erreichungsgrad von jeweils 95 % als Zielsetzung für richtig angesehen. Seite 61 von 79

62 Schutzziele 6, 7, 8 Die Schutzziele beschreiben, wie bestimmten Gefährdungsstufen begegnet werden soll. Dabei wird festgelegt: - Die Zeit, in der Einheiten zur Gefahrenabwehr an der Einsatzstelle eintreffen (Hilfsfrist), - in welcher Stärke diese Einheiten benötigt werden (Mindesteinsatzstärke) und - in welchem Umfang das Schutzziel erfüllt werden soll (Erreichungsgrad). Für die Gemeinde Bad Zwesten werden folgende Schutzziele festgelegt: 1 Brand 1.1 Gefährdungsstufe B 1 - Hilfsfrist von 10 Minuten für 9 Funktionen mit einem KLF, bzw. TSF oder TSF-W und einem Erreichungsgrad von 90%. 1.2 Gefährdungsstufe B 2 - Hilfsfrist von 10 Minuten für 9 Funktionen mit einem TSF-W oder LF 10 (falls nach Bebauungshöhe eine 3-tlg. Schiebleiter erforderlich ist) und einem Erreichungsgrad von 90%. 1.3 Gefährdungsstufe B 3 - Hilfsfrist von 10 Minuten für 18 Funktionen mit einem LF 10 und einem StLF 20 und einem Erreichungsgrad von 90%. 1.4 Gefährdungsstufe B 4 - Hilfsfrist 10 Minuten für 20 Funktionen mit zwei LF 10, einem StLF 20 und einem ELW und einem Erreichungsgrad von 90 % Seite 62 von 79

63 2 Technische Hilfe 2.1 Gefährdungsstufe TH 2 - Hilfsfrist von 10 Minuten für 9 Funktionen mit einem TSF-W und einem Erreichungsgrad von 90%. 2.2 Gefährdungsstufe TH 3 - Hilfsfrist von 10 Minuten für 9 Funktionen mit einem HLF 10 mit bzw. LF 16/12 und einem Erreichungsgrad von 90%. 3 Atomare, biologische, chemische Stoffe 3.1 Gefährdungsstufe ABC 1 - Hilfsfrist von 10 Minuten für 9 Funktionen mit einem KLF und einem Erreichungsgrad von 90%. 4 Wassernotfälle 4.1 Gefährdungsstufe W 1 - Hilfsfrist von 10 Minuten für 9 Funktionen mit einem KLF, bzw. TSF und einem Erreichungsgrad von 90%. 4.2 Gefährdungsstufe W 2 - Hilfsfrist von 10 Minuten für 9 Funktionen mit einem LF 10 mit RTB und einem Erreichungsgrad von 90%. Seite 63 von 79

64 Verordnung über die Organisation, Mindeststärke und Mindestausrüstung der öffentlichen Feuerwehren (Feuerwehr-Organisationsverordnung - FwOVO) Vom 10. Oktober 2008 GVBl. I S. 896 Verkündet am 31. Oktober 2008 Aufgrund des 69 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 757), wird verordnet: 1 Grundsatzregelung Organisation, Mindeststärke und Mindestausrüstung der öffentlichen Feuerwehren richten sich nach den nach 3 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zu erarbeitenden Bedarfs- und Entwicklungsplänen. Die Richtwerte für die Mindestausrüstung der Feuerwehren entsprechend den Gefahrenarten und Gefährdungsstufen werden in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegt. 2 Bedarfs- und Entwicklungsplanung (1) Die in Abstimmung mit den zuständigen Brandschutzaufsichtsbehörden zu erarbeitenden Bedarfs- und Entwicklungspläne der Gemeinden beinhalten 1. eine Analyse der im Gemeindegebiet bestehenden Gefährdungsarten und Gefährdungsstufen sowie eine Aufstellung über die personelle Stärke, die Verfügbarkeit, den Ausbildungsstand und die Ausrüstung der Feuerwehr (Ist-Wert), 2. die Ermittlung der erforderlichen personellen Stärke, Verfügbarkeit, Ausbildung und Ausrüstung der Feuerwehr auf der Grundlage der in der Anlage festgelegten Richtwerte für die Mindestausrüstung der Feuerwehren unter Beachtung der festgestellten Gefährdungsarten und Gefährdungsstufen sowie der Regelhilfsfrist des 3 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Soll-Wert), Seite 64 von 79

65 3. eine Gegenüberstellung der vorhandenen und der erforderlichen personellen Stärke, Verfügbarkeit, Ausbildung und Ausrüstung und bei vorliegenden Abweichungen eine Entwicklungsplanung für die erforderliche Angleichung des Ist- Wertes an den Soll-Wert, 4. eine Personalprognose mit Vorschlägen zur Personalerhaltung und Personalgewinnung, 5. die Dokumentation bekannter Sicherheitsmängel. Besondere personelle und materielle Anforderungen sind über die Mindestanforderungen hinaus auf Grundlage differenzierter Gefährdungsbetrachtungen festzulegen. Dies gilt insbesondere in Städten mit Berufsfeuerwehren und solchen, die hauptamtliche Kräfte im Sinne des 7 Abs. 4 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vorhalten. (2) Die Bedarfs- und Entwicklungspläne sind alle fünf Jahre oder bei erheblichen Veränderungen der örtlichen Verhältnisse in Abstimmung mit den zuständigen Brandschutzaufsichtsbehörden fortzuschreiben. 3 Mindeststärke einer Feuerwehr (1) Die Mindeststärke der Gemeindefeuerwehr in der niedrigsten Gefährdungsstufe muss der einer Gruppe im Sinne der Feuerwehr-Dienstvorschrift 3 entsprechen. Im Übrigen ergibt sie sich aus der fahrzeug- und gerätebezogenen Mannschaftsstärke, die entsprechend der Eingruppierung in die jeweils zutreffende Gefährdungsstufe zu ermitteln ist, sowie aus der Bedarfs- und Entwicklungsplanung. (2) Für taktische Einheiten (Zug, Gruppe, Staffel, Selbstständiger Trupp) ist eine Personalausfallreserve in gleicher Stärke aufzustellen. 4 Seite 65 von 79

66 Regelhilfsfrist, Alarm- und Ausrückeordnung (1) Die Regelhilfsfrist ist bei der Bedarfs- und Entwicklungsplanung und bei der Aufstellung der Alarm- und Ausrückeordnung zu Grunde zu legen. Ausnahmen von der Regelhilfsfrist sind insbesondere zulässig bei 1. vorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen, wie beispielsweise bei weit entfernt liegenden oder schwer erreichbaren Einzelobjekten oder weit entfernt liegenden oder schwer zugänglichen Verkehrswegen, 2. unvorhersehbaren nicht einplanbaren Ereignissen, wie beispielsweise bei Verkehrsstaus, Paralleleinsätzen der Feuerwehr, Schnee, Eisglätte, Unwetter oder auch befristeten Sperrungen von Verkehrswegen, 3. ungewöhnlichen, vom Normalzustand abweichenden Umständen oder Gegebenheiten, bei denen die Einhaltung der Regelhilfsfrist nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem finanziellen Aufwand möglich ist. (2) Im Falle des Abs. 1 Nr. 1 und 3 wirken die Gemeinden und die zuständigen Brandschutzdienststellen darauf hin, dass bekannte Sicherheitsmängel durch die Anordnung zusätzlicher Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes so weit wie möglich behoben werden. (3) Die Regelhilfsfrist gilt als eingehalten, wenn eine taktische Einheit mindestens von der Stärke einer Staffel im Sinne der Feuerwehr-Dienstvorschrift 3 wirksame Hilfe eingeleitet hat. Diese gilt dann als eingeleitet, wenn am Einsatzort mit Erkundungsmaßnahmen begonnen wird. Weitere Einheiten sind bei Bedarf entsprechend den taktischen Erfordernissen zeitnah nachzuführen. (4) Die Leitung der Feuerwehr im Sinne des 12 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz stellt im Benehmen mit der zuständigen Brandschutzaufsichtsbehörde eine Alarm- und Ausrückeordnung nach taktischen Erfordernissen auf. Hierbei sind die Alarm- und Einsatzpläne der Landkreise für die Gewährung nachbarlicher Hilfeleistung gemäß 4 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zu berücksichtigen. Seite 66 von 79

67 5 Feuerwehren für überörtliche Aufgaben (1) Die zuständige Brandschutzaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Gemeinde einer Feuerwehr überörtliche Aufgaben übertragen, wenn sie 1. aufgrund ihrer jederzeit gewährleisteten Einsatzstärke und des Ausbildungsstandes der Feuerwehrangehörigen ständig einsatzbereit und 2. durch ihre Ausstattung mit Einsatzmitteln in der Lage ist, die überörtlich zu erwartenden Einsatzaufgaben zu erfüllen. (2) Im Rahmen der Vorkehrungen für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Allgemeine Hilfe haben die Landkreise Pläne im Sinne des 4 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zu erarbeiten, in denen die Standorte und die Ausstattung von Einrichtungen und Anlagen zur Unterstützung der örtlichen Feuerwehren festgelegt werden. Die Pläne werden den Städten und Gemeinden mitgeteilt. 6 Feuerwachen Die zuständige Brandschutzaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Gemeinde die Einrichtung einer ständig besetzten Feuerwache anordnen, wenn dies nach den örtlichen Gegebenheiten, wegen der Einsatzhäufigkeit oder der Gefahrenschwerpunkte geboten ist. 7 Ernennungs- und Bestellungsvoraussetzungen für Feuerwehrführungskräfte (1) Zur Stadtbrandinspektorin oder zum Stadtbrandinspektor, zur Gemeindebrandinspektorin oder zum Gemeindebrandinspektor sowie zur Wehrführerin oder zum Wehrführer darf nur gewählt oder bestellt werden, wer die von dem für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe zuständigen Ministerium bestimmte Ausbildung abgeschlossen hat. Gleiches gilt für die jeweilige Vertretungsperson. (2) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Feuerwehr mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen in Städten mit mehr als Einwohnerinnen und Einwohnern darf nur bestellt werden, wer mindestens die Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen hat. Gleiches gilt für die jeweiligen Vertretungspersonen. Seite 67 von 79

68 (3) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Berufsfeuerwehr darf nur ernannt werden, wer die Ausbildung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen hat. In kreisfreien Städten gilt dies auch für die jeweilige Vertretungsperson. (4) Zur Kreisbrandinspektorin oder zum Kreisbrandinspektor darf nur ernannt werden, wer mindestens die Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst oder eine vergleichbare Ausbildung abgeschlossen hat. Die Vertretungsperson muss der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr angehören und die Ausbildung zur Stadtbrandinspektorin oder zum Stadtbrandinspektor abgeschlossen haben. (5) Zur Kreisbrandmeisterin oder zum Kreisbrandmeister nach 13 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz darf nur ernannt werden, wer der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr angehört und die für ihr oder sein Aufgabengebiet erforderliche Ausbildung hat. Aufgaben des Brandschutzaufsichtsdienstes darf nur wahrnehmen, wer die Ausbildung zur Stadtbrandinspektorin oder zum Stadtbrandinspektor abgeschlossen hat. (6) Zur Jugendfeuerwehrwartin oder zum Jugendfeuerwehrwart darf nur bestellt werden, wer der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erfolgreiche Teilnahme an einer Jugendleiterschulung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe nachweisen kann oder im Besitz der amtlichen Jugendleiter-Card ist. Die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart des Kreises oder der Gemeinde muss und die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart eines Ortsteils soll den Lehrgang zur Gruppenführerin oder zum Gruppenführer erfolgreich abgeschlossen haben. (7) Ämter und Funktionen nach Abs. 1, 5 und 6 können Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr befristet für die Dauer von zwei Jahren auch dann übertragen werden, wenn sie innerhalb der zwei Jahre die erforderliche Ausbildung für die neue Führungsfunktion nachholen. Über weitere Ausnahmen von den Ernennungs- oder Bestellungsvoraussetzungen entscheidet die zuständige Brandschutzaufsichtsbehörde. Über Ausnahmen von den in den Abs. 2, 3 und 4 genannten Voraussetzungen entscheidet das für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe zuständige Ministerium. Seite 68 von 79

69 8 Brandschutzdienststellen im vorbeugenden Brandschutz Zuständige Brandschutzdienststellen im vorbeugenden Brandschutz sind: 1. in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr deren Leiterin oder Leiter, 2. in Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr, soweit sie ein eigenes Bauaufsichtsamt haben, die Stadtbrandinspektorin oder der Stadtbrandinspektor oder die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr, 3. in den Landkreisen die Kreisbrandinspektorin oder der Kreisbrandinspektor. 9 Übergangsbestimmungen Die in 7 Abs. 1 bis 6 genannten, bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits ernannten oder bestellten Personen sowie deren Vertreterinnen oder Vertreter verbleiben bis zum Ablauf ihrer vorgesehenen Amtszeit im Amt, auch wenn sie die Anforderungen nach 7 nicht erfüllen. 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Seite 69 von 79

70 Richtwerte für die kommunale Bedarfs- und Entwicklungsplanung (Grundanforderungen zur Sicherstellung des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe) Der Bedarfs- und Entwicklungsplanung für die Einsatzmittel einer Feuerwehr werden folgende Gefahrenarten und Gefährdungsstufen zugrunde gelegt: Gefahrenart Gefährdungsstufen I. Brandschutz B 1 B 4 II. Allgemeine Hilfe: 1. Technische Hilfe TH 1 TH 4 2. Atomare, biologische, chemische ABC 1 ABC 3 Gefahren 3. Wassernotfälle W 1 W 3 Für jeden Schutzbereich innerhalb einer Gemeinde ist eine Einordnung in die genannten Gefährdungsstufen vorzunehmen. Ein Schutzbereich ist das Gebiet, das von einem Standort einer Feuerwehr innerhalb der Regelhilfsfrist erreicht werden kann (siehe hierzu 4). Eine Gemeinde hat mindestens einen oder auch mehrere Schutzbereiche. In der Regel orientiert sich die Festlegung der Schutzbereiche an den vorhandenen Feuerwehrstandorten. Ein Feuerwehrstandort kann dabei für die Gemarkung eines oder mehrerer Orts- oder Stadtteile zuständig sein. Maßgeblich für die Einordnung in die jeweiligen Gefährdungsstufen sind in der Regel nicht Einzelobjekte, sondern die Gesamtstruktur in einem Schutzbereich. Die Mindestausrüstung der Stufe 1 der Stadt- oder Gemeindefeuerwehr für die jeweiligen Schutzbereiche ergibt sich aus den ermittelten Gefährdungsstufen. Dabei ist das gesamte Gemeindegebiet zu betrachten, und es müssen nicht alle Einsatzmittel in allen Schutzbereichen vorgehalten werden. Die Einsatzmittel der einzelnen Ortsteilfeuerwehren haben sich vielmehr daran zu orientieren, ob damit am Schadensort innerhalb der Regelhilfsfrist wirksame Hilfe eingeleitet werden kann. Auf 4 Abs. 3 Satz 3 und die Möglichkeit, weitere taktische Einheiten nachzuführen, wird verwiesen. Die Mindestausrüstung der Stufe 1 soll jede Gemeinde selbst in vollem Umfang bereithalten, die Mindestausrüstung der Stufe 2 kann im Rahmen der gegenseitigen Hilfe auch durch andere Gemeinden bereitgehalten werden. Die Mindestausrüstung der Stufe 3 ist durch die Kreise und kreisfreien Städte sicherzustellen. Besondere in den Gefährdungsstufen nicht erfasste Risiken sind im Einzelfall bezüglich der erforderlichen Einsatzmittel gesondert zu berücksichtigen. Die Mindestausrüstung der Stufe 2 muss in der Regel innerhalb von 20 Minuten nach der Alarmierung und die Mindestausrüstung der Stufe 3 innerhalb von 30 Minuten nach der Alarmierung am Einsatzort eingesetzt werden können. Dabei handelt es sich um Richtwerte, von denen in Abhängigkeit der örtlichen Gegebenheiten Abweichungen möglich sind. Ausnahmen von den Richtwertevorgaben sind nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden zulässig. Seite 70 von 79

71 Gefährdungsstufe für Schutzbereich I. Richtwerte für die Mindestausrüstung einer Feuerwehr zur Sicherstellung des Brandschutzes B 1 Gebäude: höchstens 8 m Brüstungshöhe Kennzeichnende Merkmale Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 weitgehend offene Bauweise im Wesentlichen Wohngebäude keine nennenswerten Gewerbebetriebe keine baulichen Anlagen oder Räume besonderer Art und Nutzung B 2 Gebäude: höchstens 8 m Brüstungshöhe überwiegend offene Bauweise (teilw. Reihenbebauung) KLF 1) LF 10/6 StLF 20/25 TSF-W LF 10/6 Zusätzlich ist innerhalb jedes Landkreises und jeder kreisfreien Stadt der Einsatz nachfolgender Fahrzeuge i.d.r. innerhalb von 30 Minuten sicherzustellen: GW- L/WV (Wasserversorgung), GW-A/S, ELW 2 überwiegend Wohngebäude (Wohngebiete) einzelne kleinere Gewerbebetriebe, Handwerks- und Beherbergungsbetriebe keine oder nur eingeschossige kleine bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art und Nutzung B 3 Gebäude: über 8 m Brüstungshöhe offene und geschlossene Bauweise Mischnutzung im Wesentlichen Wohngebäude kleinere bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art und Nutzung Gewerbebetriebe ohne erhöhten Gefahrstoffumgang oder mit Werkfeuerwehr oder LF 10/6 LF 10/6 StLF 20/25 Hubrettungsfahrzeug 2) StLF 20/25 ELW 1 LF 20/16 TLF 20/40 GW-L Hubrettungsfahrzeug 3) Seite 71 von 79

72 B 4 Gebäude: über 8 m Brüstungshöhe zum überwiegenden Teil großflächig geschlossene Bauweise Mischnutzung u.a. mit Gewerbegebieten große bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art und Nutzung Industrie- oder Gewerbebetriebe mit erhöhtem Gefahrstoffumgang ohne Werkfeuerwehr 1) ersatzweise auch TSF/TSF-W oder gleichwertiges Fahrzeug ELW 1 LF 20/16 StLF 20/25 Hubrettungsfahrzeug 2) StLF 20/25 LF 20/16 TLF 20/40 GW-L Hubrettungsfahrzeug 3) 2) in Schutzbereichen, die in die Gefährdungsstufen B 3 / B 4 eingruppiert sind, sind Hubrettungsfahrzeuge in der Stufe 1 nur vorzuhalten, wenn nach Prüfung durch die Aufsichtsbehörde der 2. Rettungsweg nicht anders sichergestellt werden kann. Grundsätzlich können im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit Hubrettungsfahrzeuge benachbarter Gemeinden berücksichtigt werden. 3) es sind Hubrettungsfahrzeuge vorzuhalten, wenn sie aufgrund einer Brüstungshöhe von über 8 m notwendig und wenn sie nicht in der Stufe 1 enthalten sind. Werden Hubrettungsgeräte als Arbeitsgeräte bei der Brandbekämpfung oder bei der Technischen Hilfeleistung verwendet, ist es ausreichend, wenn diese als überörtliche Einsatzmittel nach dem Additionsprinzip in der Regel innerhalb von 30 Minuten nach der Alarmierung an der Einsatzstelle eintreffen. In Gemeinden muss ein ELW 1 vorhanden sein. Ebenso müssen Gemeinden, die über Gebäude verfügen, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmter Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, mindestens eine dreiteilige Schiebleiter vorhalten. Im Übrigen wird auf 4 Abs. 3 Satz 3 FwOVO verwiesen, so dass Einheiten auch nachgeführt werden können. Die Festlegung, welchen Feuerwehren bestimmte Einsatzbereiche auf Verkehrswegen zugewiesen werden, erfolgt nach 23 HBKG. Seite 72 von 79

73 II. Allgemeine Hilfe 1. Richtwerte für die Mindestausrüstung einer Feuerwehr zur Sicherstellung der Technischen Hilfe Gefährdungsstufe für Schutzbereich Kennzeichnende Merkmale Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 TH 1 Gemeindestraßen Zusätzlich ist innerhalb jedes kleine Handwerksbetriebe KLF 1) HLF 10/6 Landkreises und kleine Gewerbebetriebe jeder kreisfreien Stadt der Einsatz TH 2 Kreis- und Landesstraßen nachfolgender Fahrzeuge i.d.r. kleinere Gewerbebetriebe TSF-W 2) HLF 20/16 innerhalb von 30 größere Handwerksbetriebe oder LF 10/6 Minuten sicherzustellen: TH 3 Bundesstraßen RW, ELW 2 größere Gewerbebetriebe ohne Schwerindustrie TH 4 vierspurige Bundesstraßen HLF 10/6 ELW 1 HLF 20/16 mit MZE 3) zugewiesene Einsatzbereiche auf Verkehrswegen Schwerindustrie 1) ersatzweise auch TSF/TSF-W oder gleichwertiges Fahrzeug ELW 1 HLF 20/16 HLF 20/16 mit MZE 3) GW-L 2) mit Zusatzbeladung Stromerzeuger, Leitungsroller, Beleuchtungseinrichtung, Trennschleifmaschine, Motorkettensäge, Kombirettungsgerät 3) MZE = Maschinelle Zugeinrichtung Seite 73 von 79

74 Die Festlegung, welchen Feuerwehren bestimmte Einsatzbereiche auf Verkehrswegen zugewiesen werden, erfolgt nach 23 HBKG. 2. Richtwerte für die Mindestausrüstung einer Feuerwehr zur Sicherstellung der Hilfe bei ABC-Gefahren Gefährdungsstufe für Schutzbereich ABC 1 ABC 2 ABC 3 Kennzeichnende Merkmale Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 A kein genehmigungspflichtiger Umgang mit radioaktiven Stoffen B keine Anlagen oder Betriebe vorhanden, die mit biologischen Stoffen umgehen C kein bedeutender Umgang mit C- Gefahrstoffen A Anlagen oder Betriebe vorhanden, die mit radioaktiven Stoffen umgehen, die gemäß FwDV 500 in die Gefahrengruppe I A eingestuft sind B Anlagen oder Betriebe vorhanden, die mit biologischen Stoffen umgehen, die gemäß FwDV 500 in die Gefahrengruppe I B eingestuft sind C Anlagen oder Betriebe vorhanden, die in geringem Umfang mit C-Gefahrstoffen umgehen. Lagerung von Gefahrstoffen mit geringem Gefahren-potenzial (keine Chemikalienlager) A Anlagen oder Betriebe vorhanden, die mit radioaktiven Stoffen umgehen, die gemäß FwDV 500 in die Gefahrengruppe II A oder III A eingestuft sind B Anlagen oder Betriebe vorhanden, die mit biologischen Stoffen umgehen, die gemäß FwDV 500 in die Gefahrengruppe II B oder III B eingestuft sind C Anlagen oder Betriebe vorhanden, die in KLF 1) ELW 1 wasserführendes Löschgruppenfahrzeug Schutzkleidung und Messgeräte Gefahrgut 2) ELW 1 wasserführendes Löschgruppenfahrzeug GW-L mit Zusatzbeladung Gefahrgut ELW 1 HLF 20/16 GW-G (7,5t) Strahlenschutz- Sonderausrüstung nach Pkt der FwDV 500 3) HLF 20/16 TLF 20/40 Zusätzlich ist innerhalb jedes Landkreises und jeder kreisfreien Stadt der Einsatz nachfolgender Fahrzeuge i.d.r. innerhalb von 30 Minuten sicherzustellen: GW-A/S, Dekon P, Strahlenspürtruppfahrzeug, ELW 2 Seite 74 von 79

75 mittlerem oder großem Umfang mit C- Gefahrstoffen umgehen. Chemikalienhandlungen oder -lager GW-G (7,5t) Strahlenschutz- Sonderausrüstung nach Pkt der 1) ersatzweise auch TSF/TSF-W oder gleichwertiges Fahrzeug FwDV 500 3) 2) vier Chemikalienschutzanzüge CSF Typ 1a-ET oder 1b-ET nach DIN EN 943-2, tragbares Messgerät für den Explosionsschutz, zugelassen nach DIN EN (VDE 0400 Teil 1), Prüfröhrchen-Messeinrichtung (Prüfröhrchen-Pumpe) mit definiertem Durchfluss nach DIN EN 1231 und auch im Bereich der Explosionsgrenzen einsetzbare Prüfröhrchen mit Ammoniak, Chlor, Kohlendioxid, Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoff, Nitrose-Gase, Salzsäure, Schwefelwasserstoff, Trichlorethylen, Alkohol, Vinylchlorid, Blausäure, Phosgen und Schwefeldioxid sowie Prüfröhrchen nach örtlichen Belangen, Dosisleistungsmessgerät, geeignetes Absperrmaterial 3) nur bei Anlagen oder Betrieben, die mit radioaktiven Stoffen umgehen und in die Gefahrengruppe II A oder III A gemäß FwDV 500 eingestuft sind Die Festlegung, welchen Feuerwehren bestimmte Einsatzbereiche auf Verkehrswegen zugewiesen werden, erfolgt nach 23 HBKG. Seite 75 von 79

76 3. Richtwerte für die Mindestausrüstung einer Feuerwehr zur Sicherstellung der Hilfe bei Gefahren auf Gewässern Gefährdungsstufe für Schutzbereich Kennzeichnende Merkmale Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 W 1 keine nennenswerte Gewässer vorhanden kleinere Bäche KLF 1) LF 10/6 W 2 größere Weiher, Badeseen Flüsse oder Seen ohne gewerbliche Schifffahrt LF 10/6 HLF 20/16 RTB oder MZB W 3 Flüsse oder Seen mit gewerblicher Schifffahrt Zusätzlich ist innerhalb jedes Landkreises und jeder kreisfreien Stadt der Einsatz nachfolgender Fahrzeuge i.d.r. innerhalb von 30 Minuten sicherzustellen: RW, ELW 2 zugewiesene Einsatzbereiche auf Bundeswasserstraßen Flusshäfen oder Hafenanlagen 1) ersatzweise auch TSF/TSF-W oder gleichwertiges Fahrzeug LF 10/6 MZB HLF 20/16 mit MZE 2) 2) MZE = Maschinelle Zugeinrichtung Die Festlegung, welchen Feuerwehren bestimmte Einsatzbereiche auf Verkehrswegen zugewiesen werden, erfolgt nach 23 HBKG. Seite 76 von 79

77 Abdeckungsbereiche Feuerwehr Bad Zwesten Betzigerode Niederurff Oberurff-Schiffelborn Wenzigerode Abdeckungsbereich der bebauten Ortslagen innerhalb der 10 Minuten Frist Bad Zwesten Betzigerode Niederurff Oberurff-Schiffelborn Betzigerode Bad Zwesten Wenzigerode Niederurff Bad Zwesten Oberurff-Schiffelborn Oberurff-Schiffelborn Bad Zwesten Niederurff Wenzigerode Betzigerode Seite 77 von 79

78 Quellenverzeichnis Gemeindeverwaltung der Gemeinde Bad Zwesten Ortsteilfeuerwehren der Gemeinde Bad Zwesten Verordnung über die Organisation, Stärke und Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren (FwOVO) vom 10. Oktober 2008 Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren für Qualitätskriterien für die Bedarfsplanung von Feuerwehren in Städten vom 16. September 1998 Artikel Hohlstrahlrohre für die Feuerwehren aus Schadensprisma 2/2002, Seite Empfehlungen des AK BEP für die Stärke und Ausbildung von Ortsteilfeuerwehren der Gemeinde Bad Zwesten DIN Feuerwehrhäuser, Teil 1: Planungsgrundlagen Ersatzbeschaffung von Dienst- und Schutzkleidung der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren im Lande Hessen (Feuerwehrbekleidungs-Richtlinie) vom 16. November 2009 Empfehlung des AK BEP für die persönliche Ausrüstung der Angehörigen der Einsatzabteilung und der Jugendfeuerwehr der Gemeinde Bad Zwesten Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen des Landes Hessen zur Förderung des Brandschutzes (Brandschutzförderrichtlinie) vom 15. Juni 2009 DIN Begriffe aus dem Feuerwehrwesen, Teil 1 bis 9 DIN Feuerwehrfahrzeuge, Teil 1: Übersicht Seite 78 von 79

79 Neue Normbezeichnung von Feuerwehrfahrzeugen Seite 79 von 79

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