Niedersächsische Akademie NABK. Truppführer. Thema. Rechtsgrundlagen ???

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1 Thema Niedersächsische Akademie Rechtsgrundlagen???

2 Lernziel Niedersächsische Akademie Die Teilnehmer müssen die wesentlichen Regelungen zur Organisation des Brandschutzes auf übergemeindlicher Ebene und die grundlegenden Laufbahnregelungen im Bereich der Feuerwehr wiedergeben können. (FwDV 2)

3 Gliederung 1. Aufgaben/Aufgabenverteilung auf Gemeinde-, Kreis- und Landesebene 2. Gliederung und Ausstattung der Feuerwehren 3. Dienstgrad-/Laufbahnverordnungen

4 Aufgabenverteilung auf Gemeinde, Kreis und Landesebene Kommentar Gemeinde Niedersächsisches Brandschutzgesetz Wer hat welche Aufgaben? Kreis Land

5 Aufgaben der Gemeinden zur Aufstellung einer Feuerwehr (Beispiele) Vorhalten erforderlicher Anlagen, Mittel, einschließlich Sonderlöschmittel und Geräte Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen Grundversorgung mit Löschwasser Gemeinde Alarm- und Einsatzpläne Alarmübungen Brandsicherheitswachen Nachbarschaftshilfe

6 Aufgaben der Kreise nach dem Brandschutzgesetz (Beispiele) Kreisfeuerwehrbereitschaften Feuerwehr-Einsatz- Leitstelle Feuerwehrtechnische Zentralen Beratung der Gemeinden Kreise Ausbildungslehrgänge Alarm- und Einsatzpläne für Kreisfeuerwehr Alarmübungen der Kreisfeuerwehr Nachbarschaftshilfe Vorbeugender Brandschutz

7 Aufgaben des Landes im Brandschutz (Beispiele) Betreiben der zentralen Ausbildungsstätte für den Brand- und und technische Prüfstellen () Eingreifen bei besonderen Gefahrenlagen Land Überprüfung der Feuerwehren Brandbekämpfung und Hilfeleistung auf Schiffen Fernmeldewesen Bearbeitung von rechtlichen Grundlagen Statistik für Brandbekämpfung und Hilfeleistung

8 Aufgaben des Landes: Erlass von Verordnungen nach 36 NBrandSchG Verordnung über die kommunalen Feuerwehren (Feuerwehrverordnung FwVO - ) v. 30. April 2010 in der Fassung vom Teil: Mindeststärke, Gliederung und Mindestausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren 2. Teil: Eintritt in den Dienst, Verleihung von Dienstgraden und Übertragung bestimmter Funktionen bei den Freiwilligen Feuerwehren 3. Teil: Dienstkleidung, Dienstgradabzeichen, Funktionsbezeichnungen und persönliche Ausrüstung

9 Gliederung und Ausstattung der Feuerwehren nach Feuerwehrverordnung Es gibt drei Arten von Ortsfeuerwehren: Gemeinde C Grundausstattungsfeuerwehren Stützpunktfeuerwehren Schwerpunktfeuerwehren Gemeinde A Rechtliche Grundlage: 1. Teil der Feuerwehrverordnung; Gliederung, Mindeststärke und ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren, 1 Aufbau Gemeinde B

10 Gliederung der Ortsfeuerwehren in Taktische Einheiten nach FwDV 3 Taktische Einheit: Funktionen/Qualifikation: Funktionen/Qualifikation: Ma Selbstständiger Trupp (3 Funktionen) Gruppenführer Maschinist Truppmann Truppmitglied Staffel (6 Funktionen) Gruppenführer Staffelführer Ma Maschinist Truppmann 2x Truppmitglied 2x

11 Gliederung der Ortsfeuerwehren in Taktische Einheiten nach FwDV 3 Taktische Einheit: Funktionen/Qualifikation: Funktionen/Qualifikation: Gruppe (9 Funktionen) Gruppenführer Gruppenführer Ma Maschinist Truppmann 3x 3x Truppmitglied

12 Grundausstattungsfeuerwehren Mindeststärke: - Ortsbrandmeister und Vertreter - 1 Gruppe (plus 100% Personalreserve) (= 20 Feuerwehrangehörige) Mindestausrüstung: Löschfahrzeug mit Staffelbesatzung und Beladung für eine Löschgruppe, u.a. - eine Steckleiter (Rettungshöhe 7 m) - vier Pressluftatmer - eine tragbare Feuerlöschkreiselpumpe PFPN

13 Stützpunktfeuerwehren Mindeststärke: - Ortsbrandmeister und Vertreter - 1 Gruppe und 1 Selbstständiger Trupp (plus 100% Personalreserve) oder - 2 Staffeln (plus 100% Personalreserve) (= 26 Feuerwehrangehörige)

14 Stützpunktfeuerwehren Mindestausrüstung: 1. Sie umfasst ein Löschfahrzeug mit Gruppenbesatzung und ein Feuerwehrfahrzeug mit Truppbesatzung, z.b. Löschfahrzeug Hubrettungsfahrzeug Rüstwagen 2. oder zwei Mittlere Löschfahrzeuge (MLF) mit Staffelbesatzung MLF MLF

15 Schwerpunktfeuerwehren Mindeststärke: Ortsbrandmeister und Vertreter z.b. 1 Besatzung Einsatzleitfahrzeug und 2 Gruppen (plus 100% Personalreserve) (= 46 Feuerwehrangehörige)

16 Schwerpunktfeuerwehren Mindestausrüstung: Sie umfasst z.b.: ELW 1 LF 20 HLF 20 ein Einsatzleitfahrzeug Ausstattungsmerkmale beider Löschfahrzeuge jeweils (Beispiele): FPN , tragbare Feuerwehrleiter mit einer Rettungshöhe von 7 m, Sonderlöschmittel, Einrichtung zur schnellen Wasserabgabe feuerwehrtechnische Beladung bei den Fahrzeugen einer Schwerpunktfeuerwehr: ein Gerätesatz zur technischen Hilfeleistung

17 Laufbahn: Truppausbildung nach FwDV 2 und Erlass : 35 Stunden Truppmann Teil 2: 80 Stunden in zwei Jahren (nicht kürzer) Atemschutzgeräteträger (25 Stunden) Mindestalter 18 Jahre, Tauglichkeit nach G 26/3 Sprechfunker (16 Stunden) Truppmann Teil 1: Grundausbildungslehrgang (70 Stunden)

18 Laufbahn: Technische Ausbildung nach FwDV 2 und Erlass Atemschutzgerätewarte (35h) Gerätewarte (35h) : 35 Stunden ABC-Erkunder (35 h) ABC-Dekon (35 h) Technische Hilfeleistung Maschin isten ABC-Einsatz (70 Stunden) (35h) (35h) Truppmann Teil 2: 80 Stunden in zwei Jahren (nicht kürzer) Atemschutzgeräteträger (25 Stunden) Mindestalter 18 Jahre, Tauglichkeit nach G 26/3 Sprechfunker (16 Stunden) Truppmann Teil 1: Grundausbildungslehrgang (70 Stunden)

19 Laufbahn: Führungsausbildung Einführung in die Stabsarbeit (35h) Leiter einer Feuerwehr (35h) Verbandsführer (35h) Zugführer (70h) Führen im ABC-Einsatz (70h)* Ausbilder (35h)* Gruppenführer (70 h)** * Voraussetzung: Lehrgang ABC-Einsatz Lehrgänge ** und zwei technische Lehrgänge

20 Aufgaben des Landes: Erlass von Verordnungen nach 36 NBrandSchG Verordnung über die kommunalen Feuerwehren (Feuerwehrverordnung FwVO - ) v. 30. April 2010 in der Fassung vom Teil: Mindeststärke, Gliederung und Mindestausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren 2. Teil: Eintritt in den Dienst, Verleihung von Dienstgraden und Übertragung bestimmter Funktionen bei den Freiwilligen Feuerwehren 3. Teil: Dienstkleidung, Dienstgradabzeichen, Funktionsbezeichnungen und persönliche Ausrüstung

21 Dienstgrad- und Laufbahnverordnungen Schulterstück Dienstgrad Verleihungsvoraussetzungen Feuerwehrmann-/ - frauanwärter Feuerwehrmann/- frau Oberfeuerwehrmann/-frau Hauptfeuerwehrmann/-frau 1. Hauptfeuerwehrmann/-frau Mindestalter: 16 Jahre Truppmannausbildung Teil 1 + ein Jahr Probezeit, nach 2 Jahren JF nach TM -T1 direkte Beförderung möglich TM -Teil 2 + drei Dienstjahre TF-Lehrgang + vier Dienstjahre oder zwei techn. Lehrgänge+10 Dienstjahre TF-Lehrgang + 15 Dienstjahre oder zwei techn. Lehrgänge+20 Dienstjahre

22 Dienstgrad- und Laufbahnverordnungen Schulterstück Dienstgrad Verleihungsvoraussetzungen Löschmeister/-in Oberlöschmeister/-in Hauptöschmeister/-in 1. Hauptlöschmeister/-in Brandmeister/-in GF-Lehrgang, 5 Dienstjahre, an Funktion gebunden GF-Lehrgang, 6 Dienstjahre, an Funktion gebunden GF-Lehrgang, 7 Dienstjahre, an Funktion gebunden GF-Lehrgang, 8 Dienstjahre, an Funktion gebunden GF-Lehrgang, 8 Dienstjahre, an Funktion gebunden

23 Dienstgrad- und Laufbahnverordnungen Schulterstück Dienstgrad Verleihungsvoraussetzungen Kreisbrandmeister Oberbrandmeister/-in Hauptbrandmeister/-in 1. Hauptbrandmeister/-in Abschnittsbrandmeister/-in RegierungsBM ZF-Lehrgang, 9 Dienstjahre, an Funktion gebunden ZF-Lehrgang, 10 Dienstjahre, an Funktion gebunden ZF-Lehrgang, 11 Dienstjahre, an Funktion gebunden Verbandsführer-Lehrgang, 10 Dienstjahre, mind. 2 Jahre (stellv.) Orts- BM, Funktion als Abschnittsleiter Verbandsführer-Lehrgang, 10 Dienstjahre, Funktion als KBM / RBM

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