FwDV 2/1 Feuerwehr- Dienstvorschrift 2/1. Ausgabe Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren. Rahmenvorschriften

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1 FwDV 2/1 Feuerwehr- Dienstvorschrift 2/1 Ausgabe 1975 Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren Rahmenvorschriften 1

2 Inhalt 1. GRUNDSÄTZE FUNKTIONEN IN EINHEITEN TRUPPMANN TRUPPFÜHRER GRUPPENFÜHRER ZUGFÜHRER FUNKTIONEN BESONDERER FÜHRUNGSKRÄFTE FÜHRER VON FÜHRUNGSGRUPPEN ODER VERBÄNDEN LEITER EINER FEUERWEHR SONDERFUNKTIONEN ATEMSCHUTZGERÄTETRÄGER MASCHINIST SPRECHFUNKER GERÄTEWART ATEMSCHUTZGERÄTEWART SCHIRRMEISTER KREISAUSBILDER

3 Feuerwehr-Dienstvorschrift 2/1 Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren Rahmenvorschriften Diese Feuerwehr-Dienstvorschrift regelt die friedensmäßige Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren. Sie ist in gleicher Weise bei Pflichtfeuerwehren anzuwenden. Sie ist ferner bei allen Werkfeuerwehren anzuwenden, für die ein der Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehren vergleichbarer Leistungsstand gefordert ist. 1. Grundsätze 1.1 Die Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren besteht aus der - friedensmäßigen Ausbildung und der - besonderen Ausbildung im Rahmen der Erweiterung des Katastrophenschutzes. - Sie wird integriert durchgeführt. Die besondere Ausbildung ist in den Musterausbildungsplänen der FwDV 2/2 aufgenommen und besonders kenntlich gemacht. 1.2 Die in dieser Vorschrift genannten Ausbildungszeiten enthalten auch die besondere Ausbildung. Diese baut auf der in dieser Vorschrift geregelten friedensmäßigen Ausbildung auf. 1.3 Die friedensmäßige Ausbildung der freiwilligen Feuerwehren besteht aus der - allgemeinen Ausbildung einschließlich Erster Hilfe, - fachlichen Ausbildung - Ausbildung im Rahmen der Einheit, - in dieser Vorschrift geregelten Ausbildung für Führungskräfte 1.4 Die Ausbildung ist vor allem auszurichten auf die - Rettung von Menschen und Tieren - Bekämpfung von Bränden, - Bergung von Sachen, - Leistung technischer Hilfe, - Bekämpfung von Umweltgefahren, - Wahrnehmung von Aufgaben in der Brandverhütung, - Leistung von Sicherheitswachen im Feuerwehrdienst, - Förderung von Wasser 3

4 1.5 Auf Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, die in Einheiten und Einrichtungen des ABC-Dienstes, Bergungsdienstes oder eines anderen Fachdienstes im Rahmen der Erweiterung des Katastrophenschutzes mitwirken, sind die für betreffenden Fachdienste geltenden Ausbildungsvorschriften anzuwenden. Die Feuerwehr-Grundausbildung soll vor Beginn der Vollausbildung für den betreffenden Fachdienst nach dieser Vorschrift durchgeführt werden. 1.6 Die Art der Ausbildung richtet sich nach den Aufgaben und Funktionen in Feuerwehreinheiten: - Truppmann - Truppführer - Gruppenführer - Zugführer Für die Funktionen besonderer Führungskräfte und für Sonderfunktionen gelten entsprechende Ausbildungen. Die Verknüpfung von Funktionen mit Dienstgraden erfolgt gesondert. 1.7 Die kommissarische Wahrnehmung einer Funktion ohne erfolgreich Abschluß der zugehörigen Ausbildung soll auf 2 Jahre begrenzt werden. Die Funktion - mit Ausnahme der des Truppmanns - soll nur Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren übertragen werden, die mindestens die Ausbildung der vorhergehenden Funktion erfolgreich abgeschlossen haben. 1.8 Die ständigen Stellvertreter für Gruppen- und Zugführer und für besondere Führungskräfte müssen die für betreffende Funktion erforderliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossenen haben. Die kommissarische Wahrnehmung einer Stellvertreterfunktion ohne erfolgreichen Abschluß der zugehörigen Ausbildung soll auf 2 Jahre begrenzt werden. Die Wahrnehmung soll nur auf Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren übertragen werden, die mindestens die Ausbildung der vorhergehenden Funktion erfolgreich abgeschlossen haben. 1.9 Muß die Ausbildung für eine Funktion unterteilt werden, so sind alle Abschnitte innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der betreffenden Ausbildung erfolgreich abzuschließen. Länger zurückliegende Ausbildungsabschnitte sind zu wiederholen. 4

5 1.10 Mit Abschluß jeder Ausbildung ist festzustellen, ob der Teilnehmer das Ausbildungsziel erreicht hat Eine regelmäßige Fortbildung in den Funktionen ist zur Erhaltung und Ergänzung des Leistungsstandes erforderlich, Fortbildungsveranstaltungen können keine Funktionsausbildungen ersetzen Jeder Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren soll im Jahr mindestens 40 Stunden Ausbildungsdienst leisten Durch Teilnahme an Einsätzen und Übungen aller Art sollen die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren das Erlernte erhalten und erweitern. 2. Funktionen in Einheiten 2.1 Truppmann Alle Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren erhalten die gleiche Feuerwehr-Grundausbildung. Sie ist das Mindestmaß an Ausbildung für ein Mitwirken bei allen friedensmäßigen Feuerwehraufgaben Ziel der Feuerwehr-Grundausbildung ist die Mindestbefähigung zum Einsatz als Truppmann in Gruppe, Staffel oder Trupp Die Dauer der Feuerwehr-Grundausbildung beträgt mindestens 70 Stunden Die Feuerwehr-Grundausbildung wird in der Feuerwehr oder für mehrere Feuerwehren zusammengefaßt durchgeführt Die abgeschlossene Ausbildung zum Truppmann umfaßt die Feuerwehr-Grundausbildung und eine mindestens zweijährige Tätigkeit im Einsatz- und Ausbildungsdienst. 2.2 Truppführer Voraussetzung für die Ausbildung zum Truppführer ist die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Truppmann. 5

6 2.2.2 Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zu fachlich richtigem und selbständigem Handeln nach Auftrag innerhalb der Gruppe oder Staffel Die Dauer der Ausbildung beträgt mindestens 35 Stunden Die Ausbildung wird in der Feuerwehr oder für mehrere Feuerwehren zusammengefaßt durchgeführt. 2.3 Gruppenführer Voraussetzung für die Ausbildung zum Gruppenführer ist die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Truppführer Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum Führen einer Gruppe, einer Staffel oder eines Trupps als selbständige taktische Einheit Die Dauer der Ausbildung beträgt mindestens 70 Stunden Die Ausbildung wird an Feuerwehrschulen oder gleichwertigen Einrichtungen lehrgangsmäßig durchgeführt. 2.4 Zugführer Voraussetzung für die Ausbildung zum Zugführer ist die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Gruppenführer Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum selbständigen Führen eines Zuges Die Dauer der Ausbildung beträgt mindestens 70 Stunden Die Ausbildung wird an Feuerwehrschulen oder gleichwertigen Einrichtungen lehrgangsmäßig durchgeführt. 6

7 3. Funktionen besonderer Führungskräfte 3.1 Führer von Führungsgruppen oder Verbänden Voraussetzung für die Ausbildung zum Führer von Führungsgruppen oder Verbänden ist eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Zugführer Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum selbständigen Führen von Führungsgruppen oder Verbänden, die sich gegebenenfalls aus verschiedenen Fachdiensten zusammensetzen können Die Dauer der Ausbildung beträgt mindestens 35 Stunden Die Ausbildung wird an Feuerwehrschulen oder gleichwertigen Einrichtungen lehrgangsmäßig durchgeführt. 3.2 Leiter einer Feuerwehr Voraussetzung für die Ausbildung zum Leiter einer Feuerwehr ist mindestens eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Gruppenführer, soweit nicht nach der Stärke der Feuerwehr eine weitergehende Ausbildung erforderlich ist Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum Führen einer Feuerwehr in organisations- und verwaltungsmäßiger Hinsicht Die Dauer der Ausbildung beträgt mindestens 16 Stunden Die Ausbildung wird an Feuerwehrschulen oder gleichwertigen Einrichtungen lehrgangsmäßig durchgeführt. 4. Sonderfunktionen 4.1 Atemschutzgeräteträger Voraussetzung für die Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger ist die erfolgreich abgeschlossene Feuerwehr-Grundausbildung, soweit sie nicht in diese einbezogen ist. 1 Siehe FwDV 6 7

8 4.1.2 Die Mindestdauer der Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger, deren Ziel und Durchführung sowie Art und Anzahl der erforderlichen regelmäßigen Übungen richten sich nach den Bestimmungen der Feuerwehrdienstvorschrift FwDV 7 "Atemschutz" Die Ausbildung wird örtlich in der Feuerwehr oder überörtlich, z. B. auf Kreisebene, an Feuerwehrschulen oder gleichwertigen Einrichtungen, durchgeführt. 4.2 Maschinist Voraussetzung für die Ausbildung zum Maschinist für Löschfahrzeuge ist die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Truppmann und die Fahrerlaubnis für die betreffende Fahrzeugklasse Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum Bedienen des Fahrzeuges und der maschinell angetriebenen Geräte des Fahrzeugs Die Dauer der Ausbildung beträgt mindestens 35 Stunden Die Ausbildung wird an Feuerwehrschulen oder auf Kreis- oder anderer geeigneter Ebene für mehrere Feuerwehren lehrgangsmäßig zusammengefaßt durchgeführt Die Ausbildung zum Maschinisten anderer Feuerwehrfahrzeuge, z. B. Drehleiter oder Rüstwagen, ist für deren Sonderfunktion in vergleichbarer Weise und auf die besonderen Gegebenheiten der betreffenden Fahrzeugart ausgerichtet durchzuführen. 4.3 Sprechfunker Voraussetzung für die Ausbildung zum Sprechfunker ist die erfolgreich abgeschlossene Feuerwehr-Grundausbildung Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum Übermitteln von Nachrichten mittels der im Feuerwehrdienst üblichen Sprechfunkgeräte beim Dienst als Sprechfunker in Gruppen, Zugtrupps, und Führungsgruppen Die Dauer der Ausbildung beträgt mindestens 16 Stunden. 8

9 4.3.4 Die Ausbildung wird an Feuerwehrschulen, gleichwertigen Einrichtungen oder auf Kreis- oder anderer geeigneter Ebene für mehrere Feuerwehren lehrgangsmäßig zusammengefaßt durchgeführt Die Ausbildung der Fernmelder in anderen Fernmeldefunktionen des Feuerwehrdienstes ist gesondert hiervon und den Erfordernissen der jeweiligen Funktion entsprechend durchzuführen. 4.4 Gerätewart Voraussetzungen für die Ausbildung zum Gerätewart sind eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Maschinisten und die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Truppführer Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zur Wartung, Pflege und Prüfung aller Geräte mit Ausnahme der Atemschutzgeräte und zur Wartung und Pflege der Feuerwehr-Fahrzeuge Die Dauer der Ausbildung beträgt mindestens 35 Stunden Die Ausbildung wird an Feuerwehrschulen, gleichwertigen Einrichtungen oder auf Kreis- oder anderer geeigneter Ebene für mehrere Feuerwehren lehrgangsmäßig zusammengefaßt durchgeführt. 4.5 Atemschutzgerätewart Voraussetzung für die Ausbildung zum Atemschutzgerätewart ist die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger und die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Truppführer Die Mindestdauer der Ausbildung zum Atemschutzgerätewart sowie deren Ziel und Durchführung richten sich nach Bestimmungen der Feuerwehr. Dienstvorschrift FwD7 "Atemschutz" Die Ausbildung wird an Feuerwehrschulen, gleichwertigen Einrichtungen oder auf Kreis- oder anderer geeigneter Ebene für mehrere Feuerwehren lehrgangsmäßig zusammengefaßt durchgeführt. 4.6 Schirrmeister 9

10 4.6.1 Voraussetzung für die Ausbildung zum Schirrmeister ist die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Gerätewart und die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Gruppenführer Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zur selbständigen Aufsicht im Aufgabenbereich mehrerer Gerätewarte. Mitwirkung bei der Ausbildung von Maschinisten und Gerätewarten sowie bei der Beschaffung von Geräten und Fahrzeugen Die Dauer der Ausbildung beträgt mindestens 35 Stunden Die Ausbildung wird an Feuerwehrschulen oder gleichwertigen Einrichtungen lehrgangsmäßig durchgeführt. 4.7 Kreisausbilder Voraussetzung für die Ausbildung zum Kreisausbilder für die Truppmann- und Truppführerausbildung ist die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Gruppenführer Voraussetzung für die Ausbildung zum Kreisausbilder für eine Sonderfunktionsart ist die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung der nächsthöheren Funktionsstufe, z. B. Kreisausbilder für Maschinisten: mindestens Ausbildung zum Gerätewart. Kreisausbilder für Atemschutzgeräteträger: Mindestens Ausbildung zum Atemschutzgerätewart. Kreisausbilder für Gerätewart: Mindestens Ausbildung zum Schirrmeister Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum Erteilen von theoretischer und praktischer Ausbildung Die Dauer der Ausbildung zum Kreisausbilder beträgt mindestens 35 Stunden Die Ausbildung zum Kreisausbilder wird an Feuerwehrschulen oder gleichwertigen Einrichtungen lehrgangsmäßig durchgeführt. 10

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