R i c h t l i n i e für die Organisation und Durchführung der Ausbildung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren des Landkreises Uckermark

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1 Anlage 9.5 R i c h t l i n i e für die Organisation und Durchführung der Ausbildung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren des Landkreises Uckermark Rechtliche Grundlagen: Gemäß 4 Absatz 1 Nr. 2 und 24 Absatz 7 Satz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg - BbgBKG vom 24. Mai 2004 sowie der Weisung des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg vom 06. Dezember 2002 hat der Landkreis die Aus- und Fortbildung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen in seinem Gebiet durchzuführen. Die Aus- und Fortbildung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen der örtlichen Feuerwehreinheiten erfolgt auf der Grundlage der im Land Brandenburg geltenden Verwaltungsvorschrift zum BbgBKG 2 Punkt 2.1 i.v.m. 44 Abs. 1 sowie FwDV 7 Atemschutz Nr. 3 und 6 und eingeführten Dienstvorschriften, insbesondere der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2, sowie den sonstigen Vorschriften und Weisungen. 1. Aus- und Fortbildungslehrgänge (1) Auf der Ebene des Landkreises werden folgende Aus- und Fortbildungslehrgänge durchgeführt: Lehrgangsnummer Aus- und Fortbildungslehrgänge Mindestdauer der Ausbildung/Fortbildung 01 Atemschutzgeräteträger 25/4 Stunden (AGT) 02 Maschinist für Löschfahrzeuge 35/4 Stunden (MLF) 03 Sprechfunker (SPF) 16/4 Stunden 04 Truppführer (TF) 35/4 Stunden 05 Grundtätigkeiten Technische 35/4 Stunden Hilfe (TH) 07 Führungsausbildung nach Bedarf 08 Fahrsicherheitstraining (FST) 21 Stunden 09 Übung im Brandcontainer 20 Stunden (2) Über die Durchführung der Führungsausbildung und zusätzlicher Ausbildungslehrgänge entscheidet der Kreisbrandmeister in Abstimmung mit dem Ordnungsamt nach Maßgabe des Haushaltes.

2 Organisation und Durchführung 2.1 Zuständigkeiten (1) Zuständig für die Organisation und Durchführung der weiterführenden Aus- und Fortbildung ist der Landkreis. (2) Die Planung und Organisation der Lehrgänge sowie Koordinierung des Einsatzes der Kreisausbilder erfolgt durch das Ordnungsamt des Landkreises. (3) Der Kreisbrandmeister unterstützt den Landrat bei der Aufgabendurchführung. 2.2 Planung der Lehrgänge (1) Der Bedarf an Lehrgangsplätzen ist durch die Stadt-, Gemeinde- und Amtswehrführer unter Beachtung der Ausrüstung und Stärke ihrer örtlichen Feuerwehreinheiten und in Abstimmung mit dem Aufgabenträger des örtlichen Brandschutzes zu planen. Die Aufgabenträger des örtlichen Brandschutzes haben diesen Bedarf jährlich bis zum für das folgende Jahr an das Ordnungsamt des Landkreises zu melden. (2) Durch den Landkreis erfolgen auf der Grundlage der Bedarfsanmeldungen die Planungen der Lehrgänge und die Zuweisung der Lehrgangsplätze an die Aufgabenträger des örtlichen Brandschutzes. Die Erstellung der Ausbildungspläne erfolgt halbjährlich. Die Pläne werden den Aufgabenträgern des örtlichen Brandschutzes im November und Juni eines jeden Jahres übergeben. Diese enthalten die Termine für die Rückmeldung der Teilnehmer am jeweiligen Lehrgang. Sollten sich Veränderungen in der Belegung der Lehrgangsplätze im Verlaufe des 1. Halbjahres ergeben, so besteht die Möglichkeit einer Präzisierung bis zum für das 2. Halbjahr eines jeden Jahres. 2.3 Zulassungen zu den Lehrgängen Die Zulassung zu den Lehrgängen erfolgt auf der Grundlage der Feuerwehrdienstvorschrift 2. Durch den zuständigen Wehrführer ist auf dem Anmeldeformular zu bestätigen, dass der Lehrgangsteilnehmer die geforderten Voraussetzungen erfüllt. Bei fehlenden Voraussetzungen erfolgt keine Zulassung zum Lehrgang. 2.4 Allgemeine Voraussetzungen zur Lehrgangsteilnahme Lehrgangsart Truppführer Anforderungen - erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Truppmann - 2 Jahre aktiver Dienst in der Feuerwehr Atemschutzgeräteträger - Teilnehmer müssen sich in der Feuerwehrgrundausbildung befinden. - gültiger Nachweis der Tauglichkeitsstufe G 26/3 - Lehrgang Sprechfunker sollte bereits abgeschlossen sein Maschinist für Löschfahrzeuge - erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Truppmann - 2 Jahre aktiver Dienst in der Feuerwehr

3 Führerschein für die betreffende Fahrzeugklasse (Ausnahmen bedürfen einer gesonderten Regelung) - Lehrgang Sprechfunker sollte bereits abgeschlossen sein Sprechfunker - abgeschlossene Truppmannausbildung Teil 1 Grundtätigkeiten Technische Hilfeleistung mann - erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Trupp- - 2 Jahre aktiver Dienst in der Feuerwehr Fahrsicherheitstraining - Teilnehmer sind Führer von Lösch- und Sonderfahrzeugen - Besitz des Führerscheins der jeweiligen Klasse Übung im Brandcontainer - Ausgebildet als Atemschutzgeräteträger - Gültige G 26/3 - Gültige Ausbildung in der Atemschutzübungsstrecke innerhalb eines Jahres 2.5 Einsatz von Kreis- und Hilfsausbildern für die Durchführung der Lehrgänge (1) Mit der Durchführung von Lehrgängen können Angehörige der freiwilligen Feuerwehren des Landkreises Uckermark betraut werden, die sich an der Landesfeuerwehrschule oder einer gleichwertigen Einrichtung zum Kreisausbilder" in einer Lehrgangsart qualifiziert haben. (2) Eine Bestellung zum Kreisausbilder des Landkreises Uckermark" erfolgt nicht. Der Einsatz als Ausbilder erfolgt aufgrund der persönlichen Bereitschaft und unter der Voraussetzung, dass die für den Lehrgang erforderliche Qualifizierung des Betreffenden vorhanden ist. (3) Die Kreisausbilder können nach vorheriger Rücksprache mit dem Landkreis weitere geeignete Angehörige der freiwilligen Feuerwehren als Hilfsausbilder benennen. Ein Hilfsausbilder muss mindestens eine Ausbildung in der entsprechenden Lehrgangsart mit guten Leistungen absolviert haben und mindestens 5 Jahre praktische Erfahrungen besitzen. Fachberater oder Personen mit Spezialkenntnissen (z.b. Kfz- Meister, Physik- oder Chemielehrer) können als Ausbilder mit der Durchführung von einzelnen Unterrichtseinheiten betraut werden. (4) Kreisausbilder, Hilfsausbilder sowie Fachberater/Ausbilder oder Personen mit Spezialkenntnissen erhalten eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des Punktes 4 dieser Richtlinie. (5) Nach Übergabe der Unterlagen an die Kreisausbilder (ca. 1 Monat vor Lehrgangsbeginn) haben die Kreisausbilder die Durchführung der Lehrgänge im Feuerwehrtechnischen Zentrum (FTZ) zu realisieren und die Anwesenheit der Lehrgangsteilnehmer zu dokumentieren. 2.6 Materiell- technische Sicherstellung der Lehrgänge (1) Die materiell-technische Sicherstellung der Ausbildung (Fahrzeuge, Bildwerfer, Videogeräte, Videos, Bildgeräte und Ausbildungsunterlagen, etc) erfolgt in der Regel durch den Landkreis im FTZ.

4 - 4 - (2) Die Bereitstellung von erforderlichen Einsatzfahrzeugen, Aggregaten und Gerätschaften für die Ausbildung, soweit sie im FTZ nicht vorhanden sind, erfolgt durch die Aufgabenträger des örtlichen Brandschutzes nach Absprache. 2.7 Ausbildungszeiten (1) Eine Ausbildungsstunde beträgt grundsätzlich 45 Minuten. (2) Die Kreisausbildung findet im FTZ zu folgender Zeit statt: - Sonnabend von Uhr bis Uhr (3) Der Lehrgang Fahrsicherheitstraining erfolgt an drei Tagen. Der erste Tag der Ausbildung findet mit 5 Stunden im FTZ statt. Danach erfolgt die praktische Ausbildung an jeweils zwei Tagen im Trainingszentrum Groß- Dölln. (4) Die Ausbildung im Brandcontainer wird jährlich an zwei Tagen (jeweils 10 Stunden) durchgeführt. Ausnahmen können gesondert festgelegt werden. (5) Für Fortbildungsmaßnahmen erfolgt die Ausbildung nach Bedarf und wird gesondert geregelt. 2.8 Erstellung von Ausbildungsunterlagen Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2. Veränderungen in den Ausbildungsinhalten sind durch die Kreisausbilder mit dem Kreisbrandmeister abzustimmen. Die bestätigten Stundenpläne können mehrfach benutzt werden. 3. Leistungsnachweis, Prüfung und Bescheinigung (1) Die Art und Weise des Nachweises des erworbenen Wissens (Leistungstest) regelt sich nach den Festlegungen der jeweiligen Lehrgangsbeschreibung. (2) Der Leistungstest kann eine schriftliche und/oder eine praktische Prüfung beinhalten. (3) Die Fragen und Themen für den Leistungstest werden in Verantwortung der Kreisausbilder in Zusammenarbeit mit dem Kreisbrandmeister erarbeitet. Vorgaben und Richtwerte der Landesfeuerwehrschule sind zu berücksichtigen. (4) Der Leistungstest und seine Auswertung erfolgt in Anlehnung an die Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften für die Ausbildungslehrgänge der Freiwilligen Feuerwehren und die Leistungstests im Rahmen der Sonderausbildungen für die Feuerwehren vom 16. September Unter Einbeziehung der Kreisausbilder der jeweiligen Fachrichtungen können Bewertungsbögen erarbeitet werden. (5) Zum Leistungstest ist zugelassen, wer an allen Ausbildungseinheiten teilgenommen hat. Der Lehrgangsteilnehmer der an einzelne Unterrichtsstunden nicht teilgenommen hat, muss den versäumten Unterrichtsinhalt im Selbststudium nachgeholt haben. Der Kreisausbilder entscheidet über die Zulassung am Leistungstest. (6) Beim Fahrsicherheitstraining wird durch den Ausbilder die Erfüllung oder Nichterfüllung des Fahrsicherheitstrainings eingeschätzt und dokumentiert.

5 - 5 - (7) Jeder Lehrgangsteilnehmer erhält für den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges eine vom Kreisbrandmeister signierte Teilnahmebescheinigung. (8) Sprechfunker sind nach erfolgreicher Teilnahme an einem Sprechfunkerlehrgang in einer Niederschrift über die förmliche Verpflichtung nach 1, Abs. 1 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom (BGBl. I S. 469, 547) zuletzt geändert durch 1 Nr. 4 des Gesetzes vom August 1974(BGBl. I S. 1942) zu belehren. (9) Erreicht ein Teilnehmer das Lehrziel nicht, so kann er über seinen Wehrführer nach 4 Wochen beim Kreisbrandmeister eine Wiederholungsprüfung beantragen. In Abstimmung mit dem verantwortlichen Kreisausbilder legt dieser den weiteren Verfahrensweg fest. Erfüllt ein Lehrgangsteilnehmer auch in der Nachprüfung das Lehrgangsziel nicht, so muss der gesamte Lehrgang wiederholt werden. 4. Finanzierung (1) Kreisausbilder, Hilfsausbilder, Fachberater und Personen mit Spezialkenntnissen erhalten eine pauschalierte Aufwandsentschädigung für jede durchgeführte Ausbildungsstunde einschließlich der Vor- und Nachbereitung für den gesamten Lehrgang. - Kreisausbilder und Personen mit Spezialkenntnissen 12,00./Std. - Ausbildungshelfer und Fachberater 8.00 / Std. (2) Für den in Pkt. (1) genannten Personenkreis werden Fahrten mit Privatfahrzeug zum Ausbildungsort nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl I S.1418) erstattet. (3) Aufschlüsselung der externen Kosten für die einzelnen Lehrgänge. Lehrgangsnummer Aus- und Fortbildungslehrgänge Ausbildung Std. Externe Kosten in je Lehrgang davon Sachaufwendungen 01 Atemschutzgeräteträger (AGT) ,00 keine 02 Maschinist für Löschfahrzeuge ,00 keine (MLF) 03 Sprechfunker (SPF) ,00 keine 04 Truppführer (TF) ,00 91,30 05 Grundtätigkeiten Technische ,00 182,60 Hilfe (TH) 07 Fortbildung 4 69,00 keine 08 Fahrsicherheitstraining (FST) , ,60 09 Übung im Brandcontainer , ,00

6 Verantwortung und Aufwendungen der Aufgabenträger des örtlichen Brandschutzes (1) Die Aufgabenträger des örtlichen Brandschutzes haben die Teilnehmer zu den Lehrgängen zu delegieren. (2) Die Erstattung von Lohn- und Verdienstausfall sowie die Bereitstellung der erforderlichen Einsatzbekleidung für die Lehrgangsteilnehmer sind durch die Aufgabenträger sicherzustellen. Sie haben die dafür entstehenden Kosten zu tragen. (3) Für die gemäß Pkt. 2.6 Abs.2 dieser Richtlinie durch die Aufgabenträger des örtlichen Brandschutzes bereitgestellten Einsatzfahrzeuge, Aggregate und Gerätschaften werden die Kosten für die notwendigen Kraft- und Schmierstoffe auf Antrag erstattet. 6. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie vom außer Kraft. Prenzlau, den In Vertretung Bernd Brandenburg 3. Beigeordneter

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