Bezug: Erlasse vom 2. Dezember 2016 V b und vom 20. Februar 2019 V b

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1 Richtlinie über die Gewährung von Tagegeldern, Fahrtkostenzuschüssen, Landesfeuerwehrschule durchgeführte Lehrgänge (Kostenerstattungsrichtlinie für Lehrgänge außerhalb der Hessischen Landesfeuerwehrschule) Bezug: Erlasse vom 2. Dezember 206 V 65 b und vom 20. Februar 209 V 65 b Die Richtlinie über die Gewährung von Tagegeldern, Fahrtkostenzuschüssen, Landesfeuerwehrschule durchgeführte Lehrgänge (Kostenerstattungsrichtlinie für Lehrgänge außerhalb der Hessischen Landesfeuerwehrschule) wird in der als Anlage abgedruckten Fassung mit Wirkung vom. Januar 207 in Kraft gesetzt. Folgende wichtige Änderungen gegenüber den vorherigen Fassungen vom 29. Mai 99 und 25. Januar 200 sind hervorzuheben:. Die Bezeichnung der Richtlinie ist geändert und gekürzt worden. 2. Die anerkannten Ausbildungsstätten werden ebenso ausdrücklich genannt wie die nunmehr nach Regelungen der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 bezeichneten Ausbildungsveranstaltungen, wobei der seit dem. Januar 206 angebotene Lehrgang Technische Hilfeleistung Verkehrsunfall neu hinzugekommen ist, für den Mehrkosten in Höhe von etwa ,00 zu veranschlagen sind.. Der DM-Betrag für die Lehrgangsvergütungen wird durch einen Euro-Betrag ersetzt, und es wird ausdrücklich erwähnt, dass die Unterrichtseinheit 45 Minuten beträgt. 4. Die vorerwähnte Währungsumstellung gilt auch für das ermäßigte Tagegeld und den Fahrtkostenzuschuss. Diese Leistungen sind in einem neuen Gesamtbetrag zusammengefasst und von umgerechnet 6, auf 7,50 erhöht worden. Die Erhöhung führt zu Mehrkosten von Für die Durchführung der Lehrgänge Technische Hilfeleistung Verkehrsunfall sowie Atemschutzgeräteträger werden den Ausbildungsstätten von der Hessischen Landesfeuerwehrschule Sachkostenpauschalen gewährt.

2 Wiesbaden, den 2. Dezember 206 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport - V 65 b Im Auftrag ( Sedlak ) Anlage

3 Richtlinie über die Gewährung von Tagegeldern, Fahrtkostenzuschüssen, Landesfeuerwehrschule durchgeführte Lehrgänge (Kostenerstattungsrichtlinie für Lehrgänge außerhalb der Hessischen Landesfeuerwehrschule). Die Gewährung von Lehrvergütungen an Kreisausbilderinnen und -ausbilder (Ausbildungskräfte) und Zuschüssen zu Fahrtkosten an die Ausbildungskräfte sowie an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Lehrgängen erfolgt für nachfolgend aufgeführte Ausbildungsveranstaltungen, die außerhalb der Hessischen Landesfeuerwehrschule in den Landkreisen, in den kreisfreien Städten und Sonderstatusstädten als vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport anerkannten Ausbildungsstätten stattfinden: Truppmannausbildung Teil (Grundausbildungslehrgang), Lehrgang "Truppführer", Lehrgang "Atemschutzgeräteträger", Lehrgang "Maschinisten", Lehrgang "Sprechfunker" und Lehrgang "Technische Hilfeleistung Verkehrsunfall. 2. Für die Teilnahme an diesen Lehrgängen erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie die Kreisausbilderinnen und -ausbilder ein ermäßigtes Tagegeld und einen Fahrtkostenzuschuss. Die Kreisausbilderinnen und -ausbilder erhalten zusätzlich eine Lehrvergütung.. Voraussetzung für die Zahlung des ermäßigten Tagegeldes, des Fahrtkostenzuschusses und der Lehrvergütung ist die Zustimmung der Hessischen Landesfeuerwehrschule zur Durchführung der Lehrgänge und die dortige Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel. 4. Als Lehrvergütung wird pro Unterrichtseinheit von 45 Minuten ein Betrag in Höhe von 7,00 gewährt. 5. Das ermäßigte Tagegeld und der Fahrtkostenzuschuss betragen insgesamt 7,50 pro Lehrgangstag und werden als Pauschale ausgezahlt.

4 Für die Durchführung der Lehrgänge "Atemschutzgeräteträger" wird eine Sachkostenpauschale von 4,77 pro Lehrgangsteilnehmerin oder- teilnehmer und für die Durchführung der Lehrgänge Technische Hilfeleistung Verkehrsunfall wird den Ausbildungsstätten eine Sachkostenpauschale von.200 pro Lehrgang gewährt. 7. Die Lehrvergütung wird für die theoretische und die praktische Ausbildung gewährt. Die Anzahl der Unterrichtseinheiten, der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie der Kreisausbilderinnen und -ausbilder richtet sich nach der beigefügten Tabelle (Anlage). 8. Die Gewährung der Lehrvergütung, des ermäßigten Tagegeldes einschließlich des Fahrtkostenzuschusses sowie der Sachkostenpauschale ist nach Durchführung der Lehrgänge bei der Hessischen Landesfeuerwehrschule schriftlich oder per zu beantragen. 9. Die Auszahlungen erfolgen ausschließlich an die jeweilige Kreis- bzw. Stadtkasse oder auf das Konto des jeweiligen Kreis- bzw. Stadtfeuerwehrverbandes. Eine Überweisung auf Konten von Privatpersonen ist nicht zulässig. 0. Das ermäßigte Tagegeld einschließlich Fahrtkostenzuschuss und Sachkostenpauschale sind bei Kapitel sowie die Lehrvergütung bei Kapitel zu buchen....

5 - - Anlage: Tabelle zur Festsetzung der Unterrichtseinheiten (à 45 Minuten), der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie der Kreisausbilderinnen und Kreisausbilder bei Lehrgängen außerhalb der Hessischen Landesfeuerwehrschule Lehrgangsart Anzahl der Unterrichtseinheiten (à 45 Minuten) Teilnehmerzahl Zahl der Kreisausbilder Erstattungsfähige Unterrichtseinheiten Truppmannausbildung Teil (Grundausbildungslehrgang) Lehrgang "Maschinisten" Lehrgang "Sprechfunker"* 27* 4 Lehrgang "Truppführer" Lehrgang "Atemschutzgeräteträger" Lehrgang "Technische Hilfeleistung - Verkehrsunfall"- (Theorie x, gesamt Theorie Praxis Theorie Praxis Praxis x Anzahl Kreisausbilder) 6 bis bis 0 6 bis bis 6 7 bis 2 22 bis 25 min. 6 max bis 20 2 bis 0 min. 5 max. 25 min. 6 max * Nach Einführung des Digitalfunks soll der Stundensatz auf 20 Stunden verringert werden.

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