Nutzfeuer Rechtsgrundlagen für die Feuerwehr
|
|
- Karlheinz Pohl
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Verbrennungsvoraussetzungen Feuerwehr Brand-Erbisdorf Bestimmungsgemäßes Brennen Nutzfeuer Rechtsgrundlagen für die Feuerwehr Rechtsgrundlagen für die Feuerwehr
2 Aufgaben der Feuerwehr Schutz von Menschen, Tieren und Sachwerten vor Bränden Hilfeleistungen bei Unglücksfällen und bei Notständen technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, im Rettungsdienst und bei der Beseitigung von Umweltgefahren Aufgaben im vorbeugenden Brandschutz
3 Funktionsträger der Feuerwehr Wehrleiter Stellvertreter des Wehrleiters Gerätewart Jugendwart Zugführer Gruppenführer Maschinisten
4 Rechte und Pflichten der Feuerwehr Pflichten der Feuerwehr Rettung von Menschen und Tieren aus Brandgefahr Brandbekämpfung bei Schadensfeuern Hilfe bei öffentlichen Notständen Technische Hilfe zur Rettung von Menschen und Tieren bei lebensbedrohlichen Zwangslagen
5 Einschränkung von Grundrechten Paragraph 74 SächsBRKG 1. Recht auf Informationelle Selbstbestimmung 2. Recht auf körperliche Unversehrtheit 3. Freiheit der Person 4. Versammlungsfreiheit 5. Freizügigkeit der Person 6. Unverletzlichkeit der Wohnung
6 Rechte und Pflichten der Feuerwehr Rechte der Feuerwehr Aufgrund dieses Gesetzes ( 74 SächsBRKG) kann das Recht auf Freiheit der Person, Unantastbarkeit der Wohnung und Gewährleistung des Eigentums eingeschränkt werden Befugnisse: >Betreten von Grundstücken, Wohnungen und Schiffen zur Wahrnehmung dienstlicher Tätigkeiten mit Ausnahme von exterritorialem Gebiet >Inanspruchnahme von Sachen >Heranziehung von Personen >Platzverweis >Sonderrechte im Straßenverkehr
7 Pflichten der Bevölkerung Pflichten der Bevölkerung 53, 54, 55 SächsBRKG Wer ein Schadensereignis bemerkt, ist verpflichtet unverzüglich Hilfe zu holen, wenn er die Gefahr nicht selbst beseitigen kann Jede über 16 Jahre alte Person ist bei einem Brand oder Unfall verpflichtet Löschund oder Rettungsdienste zu leisten, wenn sie körperlich dazu in der Lage ist wer einen Brand bemerkt hat bis zum Eintreffen der Feuerwehr alle in seiner Kraft stehenden Maßnahmen zur Löschung des Brandes zu ergreifen
8 Pflichten der Bevölkerung Grundstückseigentümer sind verpflichtet zu dulden: >Zutritt zu Gebäuden und Grundstücken >Wasser und Löschgräte der Feuerwehr zu überlassen >Beseitigung von Pflanzenrabatten, Gebäuden und Gebäudeteilen >Räumung von Gebäuden und Gebäudeteilen >Gewerbetreibende müssen Brandverhütungsschauen dulden
9 Träger der Feuerwehr Aufgaben der Gemeinden Festgelegt im sächsischen Brandschutzgesetz 6 die Gemeinden sind für den abwehrenden Brandschutz und für die Hilfeleistungen der Feuerwehren im Gemeindegebiet verantwortlich die Gemeinden sind für die Bereitstellung und Unterhaltung der Ausrüstung, der Gerätehäuser und der Löschmittel zuständig die Gemeinden sind für die Brandverhütungsschauen und für Brandsicherheitswachen bei öffentlichen Veranstaltungen verantwortlich
10 Aufgaben der Gemeinden Festgelegt im sächsischen Brandschutzgesetz 6 die Gemeinden sind für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren verantwortlich die Gemeinden sind für die Sicherstellung der Alarmierung verantwortlich auf Anforderung müssen Gemeinden mit ihren Feuerwehren anderen Gemeinden Hilfe leisten sofern der Brandschutz im eigenen Gebiet nicht gefährdet ist auf Anforderung müssen Gemeinden in Betrieben und Einrichtungen mit betrieblichen Feuerwehren Hilfe leisten bei der Ausübung des Dienstes sind die Angehörigen der Feuerwehren im Auftrag der Kommunen tätig
11 Aufgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte Festgelegt im sächsischen Brandschutzgesetz 7 die Landkreise unterstützen die Kreisangehörigen Gemeinden die Landkreise sind verantwortlich für die Einrichtung und Unterhaltung einer ständig besetzten Leitstelle die Landkreise sind zuständig für die Beschaffung und Unterhaltung von überörtlichen Alarmierungssystemen die Landkreise sind für die Durchführung der überörtlichen Ausbildung verantwortlich die Landkreise können die Bildung von feuerwehrtechnischen Zentren vereinbaren
12 Aufgaben des Freistaates Festgelegt im sächsischen Brandschutzgesetz 8 der Freistaat erfüllt Aufgaben die über die Zuständigkeit der Landkreise hinausgehen der Freistaat unterstützt die Landkreise durch die Gewährung von Zuschüssen der Freistaat unterhält die Landesfeuerwehrschule und andere Einrichtungen zur Ausund Weiterbildung der Freistaat beteiligt sich an der Einrichtung und Unterhaltung technischer Prüfeinrichtungen und feuerwehrtechnischer Zentren
13 Arten der Feuerwehr 1. >Berufsfeuerwehren 2. >Betriebsfeuerwehren / Werksfeuerwehren 3. >Pflichtfeuerwehren 4. >Freiwillige Feuerwehren
14 Berufsfeuerwehren 19 SächsBRKG Gemeinden mit mehr als Einwohnern haben eine Berufsfeuerwehr einzurichten Der Leiter der Berufsfeuerwehr hat für die Leistungsbereitschaft der öffentlichen Feuerwehren der Gemeinde Sorge zu tragen Die Auflösung einer Berufsfeuerwehr bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Inneren Das Staatsministerium des Inneren kann Ausnahmen zulassen
15 Freiwillige Feuerwehren 18 SächsBRKG In die Freiwillige Feuerwehr dürfen folgende Personen aufgenommen werden: >die sich zu einer längeren Dienstzeit verpflichten >die charakterlich geeignet sind >die den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind >die über 16 Jahre sind
16 Freiwillige Feuerwehren 18 SächsBRKG über die Aufnahme entscheidet die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr Angehörige von Freiwilligen Feuerwehren sind für die Dauer von Einsätzen, Einsatzübungen sowie Aus- und Fortbildungsmaßnahmen vom Arbeitgeber freizustellen Angehörige des öffentlichen Dienstes sind nur freizustellen wenn keine übergeordneten öffentlichen Interessen betroffen sind eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis und jede berufliche Benachteiligung wegen der Tätigkeit in der Feuerwehr ist unzulässig eine Ablehnung ist dem Gesuchsteller schriftlich mitzuteilen ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht
17 Freiwillige Feuerwehren 18 SächsBRKG die Freistellung ist durch die Gemeinde schriftlich zu erwirken bei Einsätzen und Einsatzübungen hat dies nachträglich zu erfolgen in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr können auch Freiwillige Feuerwehren oder eine Pflichtfeuerwehr gebildet werden das Arbeitsendgeld muss für die Zeit der Einsätze,Übungen, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen die während der Arbeitszeit stattfinden weitergezahlt werden Freistellungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sind dem Arbeitgeber rechtzeitig anzuzeigen in der Freiwilligen Feuerwehr können auch hauptberufliche Kräfte tätig sein in der Freiwilligen Feuerwehr können Jugend-, Alters- und Ehrenabteilungen gebildet werden
18
19 Pflichtfeuerwehren 20 SächsBRKG wenn die Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und die Hilfeleistung bei Unfällen und Notständen aller Art nicht gewährleistet ist, ist eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen feuerwehrdienstpflichtig sind alle Einwohner einer Gemeinde zwischen dem 18. und dem 65. Lebensjahr zur Sicherstellung der Mindeststärke einer Freiwilligen Feuerwehr können auch einzelne Einwohner verpflichtet werden, soweit sie feuerwehrpflichtig sind
20 Pflichtfeuerwehren 20 SächsBRKG Der Bürgermeister kann die Dienstpflichtigen durch schriftlichen Verpflichtungsbescheid für eine bestimmte Zeit zur Dienstleistung in der Pflichtfeuerwehr heranziehen die Einrichtung einer Pflichtfeuerwehr bedarf einer Satzung der Gemeinde, Rechtspflichten von Feuerwehrdienstverpflichteten sind in dieser Satzung zu regeln für Pflichtfeuerwehren gelten die selben rechtlichen Grundlagen wie für Freiwillige Feuerwehren
21 Betriebliche Feuerwehren 21 SächsBRKG Betriebe und Einrichtungen können betriebliche Feuerwehren mit haupt- oder nebenberuflichen Kräften aufstellen betriebliche Feuerwehren haben der Feuerwehr der Gemeinde auf Anforderung Hilfe zu leisten sofern der Brandschutz in den Betrieben nicht gefährdet ist bei Betrieben mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr kann die Einrichtung einer Werkfeuerwehr durch die Rechtsaufsichtsbehörde angeordnet werden betriebliche Feuerwehren können nach Prüfung durch die zuständige Aufsichtsbehörde als Werkfeuerwehr anerkannt werden
22
23 Straßenverkehrsrecht 1 Grundregeln (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, das kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
24 35 Sonderrechte (1)Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. (5)Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. (8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
25 Sonderrechte sind: Schneller fahren als erlaubt Überholen bei Überholverbot Nichteinhalten des Rechtsfahrgebot Nichteinhalten der Wartepflicht Fahren entgegen eines Fahrverbot (Einbahnstraße) Halten und Parken im Verbotsbereich Nichtbeachten von Lichtzeichen Darunter fallen nicht: Befahren von geschlossenen Bahnanlagen Zeichen und Weisungen der Polizei 0,5%o Grenze Verkehrsunfallflucht StVzO Der 35 StVO befreit nur von den Pflichten der StVO, ändert die Verkehrsregeln jedoch nicht. Rechte anderer Verkehrsteilnehmer werden zugunsten der Sonderrechtsfahrzeuge eingeschränkt bzw. aufgehoben
26 Grundsätze zur Nutzung der Sonderrechte: Die Verkehrssicherheit hat Vorrang gegenüber dem Interesse am raschen Vorwärtskommen (Übermaßverbot) Je größer die Abweichung von den allgemeinen Verkehrsvorschriften ist, umso größer die Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer (Sorgfaltspflicht) Andere Verkehrsteilnehmer dürfen nicht gefährdet werden (Gefährdungsverbot) Gelten zeitliche Grenzen (zeitliches Übermaßverbot) Es gilt immer Einzellfallprüfung (Sorgfaltspflicht)
27 Kenntlichmachung des Fahrzeuges Der Feuerwehrangehörige der mit seinem Privatfahrzeug Sonderrechte nach der Alarmierung in Anspruch nimmt, kann sein Fahrzeug entsprechend kenntlich machen. Dies kann dazu führen, dass andere Verkehrsteilnehmer dem Sonderrechtsfahrer eventuell Vorfahrt gewähren. Zulässige Kennzeichnungen: Unbeleuchtete Dachaufsetzer Nichtreflektierende Magnetschilder Schilder mit Saugnäpfen zum Anbringen hinter der Scheibe
28 Unzulässige Kennzeichnung Beleuchtete Dachaufsetzer Sogenanntes Rundumlicht (wie Blaulicht) und sog. Frontblitzer, gleichgültig welcher Farbe LED-Schilder (auch hinter den Scheiben) Sonstige beleuchtete, selbstleuchtende oder reflektierende Schilder oder Folien im oder am Fahrzeug
29 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht Abs. 01 Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwenden werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen". Abs. 02 Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
30 Laufbahn in der Feuerwehr
31 Truppmann Teil 1 Grundausbildung 70 Stunden Sprechfunker 16 Stunden Atemschutzgeräteträger Truppmann Teil 2 25 Stunden 80 Stunden Technische Hilfeleistung 35 Stunden ABC Einsatz 70 Stunden ABC Erkundung 35 Stunden Truppführer ABC Dekon 35 Stunden 35 Stunden Maschinist 35 Stunden
32 Truppführer 35 Stunden Atemschutz- Gerätewart 35 Stunden Gerätewart 35 Stunden Gruppenführer 70 Stunden Ausbilder für Sprechfunker 35 Stunden Führen im ABC Einsatz 70 Stunden Ausbilder für Atemschutzgeräteträger 35 Stunden Ausbilder für Truppausbildung 35 Stunden Ausbilder für Maschinisten 35 Stunden
33 Gruppenführer 70 Stunden Zugführer 70 Stunden Verbandsführer 35 Stunden Einführung in die Stabsarbeit 35 Stunden Leiter einer Feuerwehr 35 Stunden
34 Funktionsabzeichen der Feuerwehr Gruppenführer Wehrleiter Atemschutzgeräteträger Zugführer Stellvertretender Kreisbrandmeister Maschinist Stellvertretender Wehrleiter Kreisbrandmeister Sprechfunker
35 Dienstgradabzeichen der Feuerwehr Mannschaftsdienstgrade Feuerwehrmann- Anwärter Feuerwehrmann Oberfeuerwehrmann Hauptfeuerwehrmann Löschmeister Hauptlöschmeister
36 Offiziersdienstgrade Brandmeister Oberbrandmeister Hauptbrandmeister Brandinspektor Oberbrandinspektor Hauptbrandinspektor
37 Voraussetzungen für Beförderungen
38 Wiederholung: 1. Nenne die Aufgaben der Feuerwehr! 2. Welche Grundrechte können wir einschränken? 3. Nenne die Arten der Feuerwehr! 4. Nenne die wichtigsten Paragraphen für Einsatzfahrten! 5. Nenne die Aufgaben der Gemeinde im Brandschutz!
Sonder- und Wegerechte?!?!!!?
Sonder- und Wegerechte?!?!!!? von Knut Vieweger cand.med. & Lehrrettungsassistent Internet: http://www.knutvieweger.de StVO 35 Sonderrechte (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind - die Bundeswehr,
MehrBegriffsbestimmung: Sonderrechte befreien von der Einhaltung der Vorschriften der Straßenverkehrs- Ordnung ( StVO ).
Die erfolgreiche Tätigkeit der Feuerwehr hängt neben anderen Umständen, entscheidend von der Zeit ab. Um Zeit zu gewinnen, muß sichergestellt sein, dass sie die Einsatzstelle ohne verkehrsbedingte Verzögerungen
MehrMusterausbildungsplan auf Standortebene
Musterausbildungsplan auf Standortebene 06: Kraftfahrunterweisung nach 35/38 StVO Folie Nr.6. 1 Lernziel Sie werden in dieser Unterrichtung die Rechtsgrundlagen von Einsatzfahrten beschreiben können, die
MehrRechtliche Hinweise und Tipps zu Einsatzfahrten, insbesondere unter Nutzung von Sonder- und Wegerechten
Rechtliche Hinweise und Tipps zu Einsatzfahrten, insbesondere unter Nutzung von Sonder- und Wegerechten Fahrsicherheitstraining 2010 KFV Saarpfalz-Kreis RA Christian Hölzer König Rechtsanwälte, Kalenfelsstraße
MehrEine Zusammenfassung zum Dienstabend am 24. Mai 2004 der DRK-Bereitschaft Römerstein
Inhaltsverzeichnis Gesetzestext (Auszüge)...3 Sonderrechte ( 35 StVO)...3 Voraussetzungen...3 Wirkung...4 Folgerungen...4 Wegerecht ( 38 StVO)...5 Voraussetzungen...5 Wirkung...5 Blaues Blinklicht alleine
MehrSonder- und Wegerecht
Sonder- und Wegerecht Das Wegerecht im Straßenverkehr gibt in Deutschland bestimmten Kraftfahrzeugen das Recht auf freie Bahn. Im deutschen Straßenverkehrsrecht bezeichnet man als Wegerecht das Recht,
MehrUnterweisung für Einsatzfahrer
1 Straßenverkehrsrdnung (StVO): Die Teilnahme am Straßenverkehr erfrdert ständige Vrsicht und gegenseitige Rücksicht. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich s zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet,
MehrSonder- und Wegerechte
Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Sonder- und Wegerechte 1 2 Sonder- und Wegerechte Eine Sonderrechtsfahrt ist eine Fahrt unter Inanspruchnahme der Rechte des 35StVO. o Rechtfertigungsgrund Eine Wegerechtsfahrt
MehrBRANDSCHUTZ Sachliche Zuständigkeit der örtlichen Brandschutzbehörden nach 6 SächsBRKG
BRANDSCHUTZ Sachliche Zuständigkeit der örtlichen Brandschutzbehörden nach 6 SächsBRKG Getreu dem Motto Retten Löschen Bergen Schützen 2 Die Freiwilligen Feuerwehren sind auf den Gebieten des Brandschutzes,
MehrRechte und Pflichten
Rechte und Pflichten von der Alarmierung bis zum Einsatzort über die Nutzung von Sonderrechten, blauem Blinklicht in Verbindung mit dem Einsatzhorn und ein bisschen mehr 11. Januar 2011 Thomas Welter 1
MehrFunktionen, Voraussetzungen, Dienstgrade der FF
Funktionen, Voraussetzungen, Dienstgrade der FF LVO-FF vom 23.September 2005 (GVBL. LSA S.640) Zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. August 2015 (GVBl LSA S. 445) erarbeitet von Armin Vinzelberg
MehrRechtsgrundlagen und Organisation der Feuerwehr
Rechtsgrundlagen und Organisation der Feuerwehr Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren Feuerwehrdienstvorschrift 2/2 Allgemeine Grundlagen Rechtsgrundlagen Die gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit
MehrSonder- und Wegerechte
Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Sonder- und Wegerechte 1 2 Sonder- und Wegerechte Eine Sonderrechtsfahrt ist eine Fahrt unter Inanspruchnahme der Rechte des 35 StVO. o Rechtfertigungsgrund Eine Wegerechtsfahrt
MehrInanspruchnahme von Sonderrechten nach 35 StVO mit Privatfahrzeugen und bei Übungen
Inanspruchnahme von Sonderrechten nach 35 StVO mit Privatfahrzeugen und bei Übungen Thema: Recht und Organisation Richtlinien und Hinweise Ausgabe: 10.12.2009 Hildinger, Reiter, Schröder Urheberrechte:
MehrTruppausbildung Teil 2. Ausbildungshilfe für den Ausbildungsabschnitt Rechtsgrundlagen
Truppausbildung Teil 2 Ausbildungshilfe für den Ausbildungsabschnitt Rechtsgrundlagen Lernziel Die wesentlichen standortbezogenen Vorschriften und Regelungen über die Organisation der Feuerwehr und den
MehrNiedersächsische Akademie NABK. Truppführer. Thema. Rechtsgrundlagen ???
Thema Niedersächsische Akademie Rechtsgrundlagen??? Lernziel Niedersächsische Akademie Die Teilnehmer müssen die wesentlichen Regelungen zur Organisation des Brandschutzes auf übergemeindlicher Ebene und
MehrBegriffsbestimmung: Sonderrechte befreien von der Einhaltung der Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung
Blaulichtbelehrung Fahrzeugeinweisung 1. Sonderrechte Begriffsbestimmung: Sonderrechte befreien von der Einhaltung der Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Gesetzliche Definition: Die Sonderrechte
MehrFeuerwehr im Straßenverkehr. Sonderrechte gemäß 35, 38 StVO
Feuerwehr im Straßenverkehr Sonderrechte gemäß 35, 38 StVO Rechtliche Grundlagen StVG Straßenverkehrsgesetz StVO Straßenverkehrsordnung StVZO Straßenverkehrszulassungsordnung Regelung und Lenkung des öffentlichen
MehrDRK-Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. Nationale Hilfsgesellschaft Mitternachtsgasse 4, Mainz. Rechtliche Grundlagen
DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz e V Rechtliche Grundlagen Rechtliche Grundlagen Lernziele In dieser Unterrichtseinheit lernen Sie - die wichtigsten Gesetzesgrundlagen kennen, - wissen über deren Inhalt
MehrZum Einstieg... L.Angler
Zum Einstieg... Truppmann Teil 2 3 Samstage feuerwehrtechnische Ausbildung 1 Samstag Theorie 2 Samstage Praxis Thema: Wiederholung Rechte und Pflichten ZSNeuOrdG Erlasse des ThIM ThBKG Thüringer Brand-
MehrErnennungs- und Beförderungsrichtlinie der Freiwilligen Feuerwehr ( Name der Feuerwehr )
Ernennungs- und Beförderungsrichtlinie der Freiwilligen Feuerwehr ( Name der Feuerwehr ) 1 Grundsätze für die Ernennungen und Beförderungen 1.1 Ernennungen und Beförderungen werden nur bei Mitgliedern
Mehrerstellt HBM T. Neumann 10/2012
erstellt HBM T. Neumann 10/2012 Rechtsgrundlagen Ausbildungsziel - Wiederholung der Rechtsgrundlagen, Handlungsspielräume, Rechte sowie Pflichten der Feuerwehr - Aufbau, Zuständigkeiten, Organisation &
MehrÜberblick. Straßenverkehrsordnung. Fahren im Verband Sonderrechte. Rechtsgrundlagen. Geltungsbereich Grundsätze
Überblick Straßenverkehrsordnung Geltungsbereich Grundsätze Fahren im Verband Sonderrechte Wie muss ich mich als Maschinist allgemein verhalten? Eine kleine Geschichte I Maschinist Sebastian Schnell bekommt
MehrVom 04. Juli 2008 (GVBl.II/08, [Nr. 17], S.241)
1 von 8 27.07.2011 9:51 Verordnung über Aufnahme, Heranziehung, Zugehörigkeit und Ausscheiden der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (Tätigkeitsverordnung Freiwillige Feuerwehr- TVFF) Vom 04. Juli 2008
MehrFREIWILLIGE FEUERWEHR GAILDORF
Ernennungs- und Beförderungsrichtlinie 1 Grundsätze für die Ernennungen und Beförderungen 1.1 Ernennungen und Beförderungen werden nur bei Mitgliedern der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr
MehrGesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen (Sächs.
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei (Sächs. BrandschG) Vom Juli 1991 Der Sächsische Landtag hat am 20. Juni 1991 das folgende
MehrBelehrung für Kraftfahrer der DLRG Bad Salzig e.v.
Sonder- und Wegerechte Belehrung für Kraftfahrer der DLRG Bad Salzig e.v. Deutsche Lebens-Rettungs- Gesellschaft e.v. Ortsgruppe Bad Salzig e.v. Unstrittig ist sicherlich, dass bei Einsätzen der Faktor
MehrAbschnitt I. Laufbahnen. 1 Feuerwehreinheiten
Fundstelle: GVOBl. M-V 2004, 458 Verordnung über die Laufbahnen, die Dienstgrade und die Ausbildung für Freiwillige Feuerwehren, Pflicht- und Werkfeuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern (Feuerwehrenlaufbahn-,
MehrDienstgrad, Dienststellung / Funktionen in der Freiwilligen Feuerwehr, Land Brandenburg
Dienstgrad, Dienststellung / Funktionen in der Freiwilligen Feuerwehr, Land Brandenburg Dienstgradabzeichen Dienstgrad Dienststellung Feuerwehrfrau-Anwärterin Feuerwehrmann- Anwärter -Anwärterin -Anwärter
MehrFragenkatalog zur Hessischen Feuerwehrleistungsübung Rechtsgrundlagen. Es ist nur eine Antwortmöglichkeit richtig!
Hessische Landesfeuerwehrschule Fragenkatalog zur Hessischen Feuerwehrleistungsübung Rechtsgrundlagen Es ist nur eine Antwortmöglichkeit richtig! 1. Was gehört zu den Pflichtaufgaben der Feuerwehr? Hilfe
MehrDienstgrad Dienstgradabzeichen Funktion Mindestausbildung
Anlage 1 (zu 4 Abs. 1 und 2) Dienstgrade, Funktionen und damit verbundene Mindestausbildungen für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und der Werkfeuerwehren Lfd. Dienstgrad Dienstgradabzeichen Funktion
MehrVerordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren
Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren Vom 4. Dezember 1997 (GVBl.II/97 S.914, ber. GVBl.II/98 S.34) Auf Grund des 38 Abs. 2 Nr. 1 des Brandschutzgesetzes
Mehrüber die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr
Feuerwehrentschädigungssatzung Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Bischofswerda Feuerwehrentschädigungssatzung Der Stadtrat von Bischofswerda
MehrAus- und Fortbildung der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehr
1 Gliederung 1. System der Aus- und Fortbildung 2. Ausbildung in der Gemeinde oder auf Kreisebene 3. Führungsausbildung an der Landesfeuerwehrschule 4. ABC-Ausbildung an der Landesfeuerwehrschule 5. Technische
MehrLernziele und Lehrgangsvoraussetzungen
Truppausbildung Lehrgang Truppführer Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum Führen eines Trupps nach Auftrag innerhalb einer Gruppe oder Staffel. Führungsausbildung Lehrgang "Gruppenführer" Ziel der
MehrFreiwillige Feuerwehr der. Rechtsgrundlagen - Aufgaben und Organisation
Rechtsgrundlagen - Aufgaben und Organisation Rechtsgrundlagen - Aufgaben und Organisation geregelt g im Niedersächsischen Brandschutzgesetz (NBrandSchG) ( NBrandSchG ) 1-5a werden Aufgaben und Träger benannt.
MehrFwDV 2/1 Feuerwehr- Dienstvorschrift 2/1. Ausgabe Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren. Rahmenvorschriften
FwDV 2/1 Feuerwehr- Dienstvorschrift 2/1 Ausgabe 1975 Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren Rahmenvorschriften 1 Inhalt 1. GRUNDSÄTZE... 3 2. FUNKTIONEN IN EINHEITEN... 5 2.1 TRUPPMANN... 5 2.2 TRUPPFÜHRER...
MehrLaufbahnverordnung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren (LVO-FF). Vom 23. September (GVBl. LSA S. 640)
Laufbahnverordnung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren (LVO-FF). Vom 23. September 2005. (GVBl. LSA S. 640) Zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. August 2015 (GVBl. LSA S. 445). Auf Grund des 33
MehrRechtsgrundlagen. L 140A Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort - 1 Juli 2014 Herr Höntsch
Rechtsgrundlagen L 140A Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort - 1 Lernziel: - Zuständigkeiten der Feuerwehr kennen - Aufgabenbegrenzung wiedergeben - Praktische Anwendung des Wissens
MehrFeuerwehrsatzung der Stadt Oberlungwitz
Stadt Oberlungwitz AZ: 131.01-1.0. Landkreis Chemnitzer Land Feuerwehrsatzung der Stadt Oberlungwitz Der Stadtrat der Stadt Oberlungwitz hat am 26.04.2005 auf Grund 1. von 4 der Gemeindeordnung für den
MehrAuf Grund des 33 Abs. 1 Nr. 1 des Brandschutzgesetzes vom 6. Juli 1994 GVBl. LSA S. 786) wird verordnet: 1 Geltungsbereich
Laufbahnverordnung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren (LVO-FF). Vom 5. Oktober 1999. (geändert durch die Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren vom
MehrSatzung der Betrieblichen Feuerwehr
Technische Universität Dresden Satzung der Betrieblichen Feuerwehr Vom 06. Mai 2018 Das Rektorat der Technischen Universität Dresden hat in der Sitzung am 17.04.2018 die folgende Satzung beschlossen: Inhaltsübersicht
MehrBrandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Brandschutzgesetz BrSchG) (Auszug)
Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Brandschutzgesetz BrSchG) (Auszug) Vom 6. Juli 1994 (GVBl. S. 786), neugefasst durch Gesetz vom 7. Juni 2001 (GVBl. S. 190), geändert durch
MehrMeldebogen zur Erfassung der Daten für die Veranstaltungsplanung für das Jahr 2019 und prognostisch für die Jahre
1 Meldebogen zur Erfassung der Daten für die Veranstaltungsplanung für das Jahr 2019 und prognostisch für die Jahre 2020 2022 I Veranstaltungen für Freiwillige Feuerwehren I/1 Lehrgang Leiter einer Feuerwehr
Mehr1 Begriff und Aufgabe
Gesetz für die aktive Bürgerbeteiligung zur Stärkung der Inneren Sicherheit (Hessisches Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetz - HFPG) Vom 13. Juni 2000 GVBl. I S. 294 1 Begriff und Aufgabe (1) Das Land richtet
MehrVerordnung über Aufnahme, Heranziehung, Zugehörigkeit und Ausscheiden der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen
Verordnung über Aufnahme, Heranziehung, Zugehörigkeit und Ausscheiden der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (Tätigkeitsverordnung Freiwillige Feuerwehr - TVFF) vom 4. Juli 2008 Kreisfeuerwehrverband
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort Vorwort zur 4. Auflage... 5
Vorwort... 3 Vorwort zur 4. Auflage... 5 1 Allgemeines Staats- und Verwaltungsrecht... 13 1.1 Staatsaufbau... 13 1.2 Gesetzgebungskompetenzen im Brand- und Katastrophenschutz und allgemeinen Polizei- und
MehrSatzung über die Einrichtung einer Pflichtfeuerwehr der Gemeinde Nordseeheilbad Wangerooge
Satzung über die Einrichtung einer Pflichtfeuerwehr der Gemeinde Nordseeheilbad Wangerooge Aufgrund der 6 Absatz 1 und 14 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der
MehrOrganisation des Brandschutzes Herzlich Willkommen. Was jeder vom Brandschutz wissen sollte! Referent Achim Horlebein
Herzlich Willkommen Was jeder vom Brandschutz wissen sollte! Referent Achim Horlebein 10/2015 Einführung Gesetzliche Grundlage ist das Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz. Der Träger des Brandschutzes
MehrErstellt durch Matthias Konrad
Erstellt durch Matthias Konrad Aufgaben des Maschinisten Sonderrechte Wegerechte Bedienung einer Tragkraftspritze im Einsatzgeschehen Probleme bei der Bedienung der Pumpe 2 Aufgaben im Löscheinsatz Fahrer
MehrLehrgangstermine 2017
stermine 2017 Seite 1 11 101a Brandmeister - Abschlusslehrgang 101a / 49 101a / 50 101a / 51 30.01.2017 10.05.2017 17.10.2017 31.03.2017 14.07.2017 22.12.2017 101e Brandmeister - Einführungslehrgang 101e
MehrDas neue. die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) Bevölkerungsschutz
Das neue Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) Folie 1 Redaktionelle Anpassungen, neue Begriffe Geschlechtergerechte Formulierungen (Nachteil schlechtere Lesbarkeit
MehrLehrgangstermine. Brandmeister - Abschlusslehrgang. 101a / a / a / 54. Brandmeister - Einführungslehrgang
stermine Daten vom: 20.02. 15:05:38 Seite 1 11 101a Brandmeister - Abschlusslehrgang 101a / 52 101a / 53 101a / 54 17.01. 07.05. 15.10. 23.03. 13.07. 21.12. 101e Brandmeister - Einführungslehrgang 101e
MehrErnennungs- und Beförderungsrichtlinie der Freiwilligen Feuerwehr Schwäbisch Hall
Ernennungs- und Beförderungsrichtlinie der Freiwilligen Feuerwehr Schwäbisch Hall 1 Grundsätze für die Ernennungen und Beförderungen 1.1 Ernennungen und Beförderungen werden nur bei Mitgliedern der aktiven
MehrFeuerwehrsatzung der Stadt Johanngeorgenstadt
Feuerwehrsatzung der Stadt Johanngeorgenstadt Der Stadtrat der Stadt Johanngeorgenstadt hat in seiner Sitzung am 07.06.2012 mit Beschluss-Nummer 030/2012 auf Grund von 4 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung
MehrMinisterium des Innern
Ministerium des Innern Ministerium des Innern des Landes Brandenburg Postfach 601165 C 14411 Potsdam An die Landkreise und kreisfreien Städte Potsdam, 11. März 1994 des Landes Brandenburg Gesch.Z.: III/8.23
MehrF E U E R W E H R S A T Z U N G. der Gemeinde Königswalde
Seite 1 Aufgrund 4 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 18.03.2003 und 15 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
MehrFeuerwehrsatzung der Gemeinde Großpösna
Feuerwehrsatzung der Gemeinde Großpösna Der Gemeinderat der Gemeinde Großpösna hat am 26.11.2001 auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) und 28 Abs. 3 des Gesetzes über
Mehr1 Begriff, Gliederung und Leitung der Feuerwehr
Feuerwehrsatzung der Gemeinde Dohma Vom 16.10.2014 Der Gemeinderat der Gemeinde Dohma hat in seiner Sitzung am 16.10.2014 auf Grundlage des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in
Mehrnamens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:
STAATSMINSTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 0095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau
MehrLandesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen Stand: Lehrgangsangebot 2017
Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen Stand: 19.01.2016 Lehrgangsangebot 2017 101E Lehrgangsart Dauer Voraussetzungen Bemerkungen 6 Mon. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G 26.3
MehrFreiwillige Feuerwehr Wörth am Main. Zupacken statt Zuschauen
Freiwillige Feuerwehr Wörth am Main Jahresaktion 2010/2011 der Feuerwehr-Aktionswoche 2010 Zupacken statt Zuschauen Was tun wenn im Rückspiegel ein Fahrzeug mit Blaulicht auftaucht? Jahresaktion: Richtiges
MehrBezirksregierung Köln
Bezirksregierung Köln Regionalrat Sachgebiet: Anfragen Drucksache Nr.: RR 105/2005 2. Sitzungsperiode Köln, den 13. Juni 2005 Vorlage für die 2. Sitzung des Regionalrates am 24. Juni 2005 TOP 5a: Anfragen
MehrDie Einsatzfahrt PHK R. Wendel. Reiner Wendel Polizeihauptkommissar
Die Einsatzfahrt Reiner Wendel Polizeihauptkommissar Für den Feuerwehrangehörigen stellt sich bei jeder Einsatzfahrt die Frage, unter welchen Voraussetzungen er die Sonderrechte nach 35 StVO in Anspruch
MehrS A T Z U N G. Stadt Oberlungwitz. Der Stadtrat der Stadt Oberlungwitz hat auf Grund
Stadt Oberlungwitz Landkreis Zwickau AZ. 131.240-1.0./pa S A T Z U N G über die Entschädigung der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Oberlungwitz (Feuerwehr-Entschädigungssatzung)
MehrKENNZEICHNUNG VON EINSATZ- UND FÜHRUNGSKRÄFTEN MTM
KENNZEICHNUNG VON EINSATZ- UND FÜHRUNGSKRÄFTEN MTM Marco Zerweiss Leiter der Feuerwehr 23.01.2017 1. Qualifikation / Funktion Um eine einheitliche Kennzeichnung von Einsatz- und Führungskräften zu erzielen,
MehrRechtsgrundlagen FSHG und ZSG
TM 1 Lehrgang Rechtsgrundlagen FSHG und ZSG FSHG = FeuerSchutzHilfeleistungsGesetz Aufgaben der Träger 1: 1 Aufgaben der Gemeinden und Kreise 3 Aufgaben des Landes 4 Pflichtaufgaben - Unterhalten einer
MehrS ATZUNG über die Entschädigung der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Oberlungwitz (Feuerwehr-Entschädigungssatzung)
S ATZUNG über die Entschädigung der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Oberlungwitz (Feuerwehr-Entschädigungssatzung) Der Stadtrat der Stadt Oberlungwitz hat auf Grund der
MehrFeuerwehrsatzung der Gemeinde Weißkeißel
Gemeinde Weißkeißel Feuerwehrsatzung vom 28.02.2006 Feuerwehrsatzung der Gemeinde Weißkeißel 1 Begriff, Gliederung und Leitung der Feuerwehr (1) Die Feuerwehr der Gemeinde Weißkeißel ist als Einrichtung
MehrSatzung. zur. 1. Änderung der Feuerwehrsatzung der Gemeinde Thallwitz
Satzung zur 1. Änderung der Feuerwehrsatzung der Gemeinde Thallwitz Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.März 2003 und 15 Abs.
MehrFeuerwehrsatzung der Gemeinde Weinböhla
Gemeindeverwaltung Weinböhla Landkreis Meißen Feuerwehrsatzung der Gemeinde Weinböhla mit eingearbeiteter 1. Änderungssatzung vom 27.06.2012, veröffentlicht im Mitteilungs- und Amtsblatt der Gemeinde Weinböhla
MehrSatzung über die Struktur der Feuerwehr der Stadt Gütersloh
Satzung über die Struktur der Feuerwehr der Stadt Gütersloh Aufgrund des 7 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO-NRW) vom 14.
MehrLandtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandschutzgesetzes
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1514 13.06.2017 Beschlussempfehlung Ausschuss für Inneres und Sport Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandschutzgesetzes Gesetzentwurf Landesregierung
MehrLehrgangskosten ohne Unterkunft und Verpflegung
Anlage 1 (zu Abschnitt 3 Nr. 1) Lehrgangskosten ohne Unterkunft und Verpflegung 1. Lehrgänge für Freiwillige Feuerwehren I/1 Lehrgang Leiter einer Feuerwehr 415 I/2 Lehrgang Verbandsführer" 470 I/3 Lehrgang
Mehr1 Entschädigung von Funktionsträgern der Freiwilligen Feuerwehr
Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Geithain und ihrer Ortswehren (Entschädigungssatzung) Auf der Grundlage der 4 und 21 der Gemeindeordnung
MehrFeuerwehrsatzung der Gemeinde Dennheritz
Feuerwehrsatzung der Gemeinde Dennheritz Vom: Auf Grund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), zuletzt
MehrBrandsicherheitswache
Brandsicherheitswache eine Einsatzart der Feuerwehr Brandsicherheitswachdienst - Themenübersicht Rechtsgrundlage des, Zuständigkeiten bauordnungsrechtliche Relevanz des Anforderungen an das Personal im
MehrSatzung des Landkreises Meißen über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (Entschädigungssatzung) vom 28. August 2008
Satzung des Landkreises Meißen über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (Entschädigungssatzung) vom 28. August 2008 Aufgrund von 3 i. V. m. 19 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO)
MehrTruppmann Funkerlehrgang Truppmann Atemschutzgeräteträger Modul 1 und 2 Modul 3 und 4
Grundausbildung ( 3 Jahre ) Truppmann Funkerlehrgang Truppmann Atemschutzgeräteträger Modul 1 und 2 Modul 3 und 4 Ausbildungsdauer: 80 Std. Ausbildungsdauer: 20 Std. Ausbildungsdauer: 80 Std. Ausbildungsdauer:
MehrORTSRECHT der Stadt Neustadt in Sachsen
ORTSRECHT der Stadt Neustadt in Sachsen Satzung über die Aufwandentschädigung, Ehrungen und Zuschüsse für die ehrenamtlich Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Neustadt in Sachsen (Feuerwehrentschädigungssatzung
MehrFeuerwehrsatzung der Stadt Bad Muskau
Feuerwehrsatzung der Stadt Bad Muskau Der Stadtrat der Stadt Bad Muskau hat mit Beschluss-Nr.: 207/34/07 am 25. Juli 2007 in öffentlicher Sitzung auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
MehrLehrgangskosten ohne Unterkunft und Verpflegung
Anlage 1 (zu Abschnitt 3 Nr. 1) Lehrgangskosten ohne Unterkunft und Verpflegung 1. Lehrgänge für Freiwillige Feuerwehren I/1 Lehrgang Leiter einer Feuerwehr 415 I/2 Lehrgang Verbandsführer" 470 I/3 Lehrgang
MehrVorfahrt / Vorrang im Straßenverkehr
Vorfahrt / Vorrang im Straßenverkehr Inhaltsverzeichnis 8 Vorfahrt 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren 8 (1a) Kreisverkehr 10 Einfahren und Anfahren 35 Sonderrechte und 38 Blaues Blinklicht und gelbes
MehrDienstanweisung für den Stadtbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schöningen vom in der Fassung der Änderung vom
Dienstanweisung für den Stadtbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schöningen vom 14.12.1979 in der Fassung der Änderung vom 01.03.2014 Der Stadtbrandmeister leitet die Freiwillige Feuerwehr
MehrFortbildung der Instruktoren "Motorsägenführer am 27. Oktober Aufgaben nach LBKG bei Schlechtwetterlagen. 15. November 2018 Folie 1
Fortbildung der Instruktoren "Motorsägenführer am 27. Oktober 2018 Aufgaben nach LBKG bei Schlechtwetterlagen 15. November 2018 Folie 1 Aufgaben nach LBKG bei Schlechtwetterlagen Aufgaben der Feuerwehr
MehrTruppmannausbildung Teil 1 Grundausbildungslehrgang. Ausbildungshilfe für den Ausbildungsabschnitt Rechtsgrundlagen
Truppmannausbildung Teil 1 Grundausbildungslehrgang Ausbildungshilfe für den Ausbildungsabschnitt Rechtsgrundlagen Lernziel Die grundlegenden gesetzlichen Regelungen des Brand- und Zivilschutzes soweit
MehrFeuerwehrsatzung der Großen Kreisstadt Aue
Feuerwehrsatzung der Großen Kreisstadt Aue Aufgrund von 4 Abs. 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) i. d. F. d. Bek. vom 18.03.2003 (SächsGVBl. Jg. 2003 Bl.-Nr. 4 S. 55, ber. S. 159) zuletzt geändert
MehrFeuerwehrsatzung der Gemeinde Rosenbach/Vogtl.
Feuerwehrsatzung der Gemeinde Rosenbach/Vogtl. Der Gemeinderat der Gemeinde Rosenbach/Vogtl. hat am 21.07.2016 auf Grund von 4 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in
MehrGemeinde Pfedelbach Hohenlohekreis. Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Pfedelbach
Gemeinde Pfedelbach Hohenlohekreis Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Pfedelbach (Feuerwehr-Entschädigungssatzung FwES) vom 18.12.2018 Aufgrund
MehrSeite Vorwort... XI Abkürzungsverzeichnis... XIII
Vorwort......................................... XI Abkürzungsverzeichnis........................... XIII 1. Grundlegende Änderung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes im Jahre 2008......... 1 2. Aktuelle
MehrFeuerwehrsatzung. Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Ohorn. der Gemeinde Ohorn
Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Ohorn Feuerwehrsatzung der Gemeinde Ohorn Der Gemeinderat der Gemeinde Ohorn hat am 20. Juli 2011 auf Grund von 1. 4 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat
MehrRechtsgrundlagen und Organisation
Seite 1 Thema Organisation der Feuerwehr Gliederung Einleitung 1. Das Feuerwehrgesetz und weitere Vorschriften für Bayerische Feuerwehren 2. Die Gemeinde als Träger des Abwehrenden Brandschutzes und des
MehrLehrgangstermine HJ ( )
stermine 2019 1.HJ (7.1. - 5.7.) Seite 1 9 101a Brandmeister - Abschlusslehrgang 101a / 55 101a / 56 101a / 57 21.01.2019 09.10.2019 05.07.2019 20.12.2019 101e Brandmeister - Einführungslehrgang 101e /
MehrTruppmann/-führerausbildung Landkreis Gotha Rechte und Pflichten im Feuerwehrdienst. Zum Einstieg...
Zum Einstieg... Thema: Rechte und Pflichten ZSNeuOrdG Erlasse des ThIM ThBKG Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz ThürFwOrgVO Thüringer Feuerwehrorganisationsverordnung Grundgesetz ThürKatSVO
MehrNiedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Niedersächsisches Brandschutzgesetz NBrandSchG) (Auszug)
Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Niedersächsisches Brandschutzgesetz NBrandSchG) (Auszug) Vom 8. März 1978 (GVBl. S. 233), Zuletzt geändert durch Artikel
Mehr