Nutzfeuer Rechtsgrundlagen für die Feuerwehr

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1 Verbrennungsvoraussetzungen Feuerwehr Brand-Erbisdorf Bestimmungsgemäßes Brennen Nutzfeuer Rechtsgrundlagen für die Feuerwehr Rechtsgrundlagen für die Feuerwehr

2 Aufgaben der Feuerwehr Schutz von Menschen, Tieren und Sachwerten vor Bränden Hilfeleistungen bei Unglücksfällen und bei Notständen technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, im Rettungsdienst und bei der Beseitigung von Umweltgefahren Aufgaben im vorbeugenden Brandschutz

3 Funktionsträger der Feuerwehr Wehrleiter Stellvertreter des Wehrleiters Gerätewart Jugendwart Zugführer Gruppenführer Maschinisten

4 Rechte und Pflichten der Feuerwehr Pflichten der Feuerwehr Rettung von Menschen und Tieren aus Brandgefahr Brandbekämpfung bei Schadensfeuern Hilfe bei öffentlichen Notständen Technische Hilfe zur Rettung von Menschen und Tieren bei lebensbedrohlichen Zwangslagen

5 Einschränkung von Grundrechten Paragraph 74 SächsBRKG 1. Recht auf Informationelle Selbstbestimmung 2. Recht auf körperliche Unversehrtheit 3. Freiheit der Person 4. Versammlungsfreiheit 5. Freizügigkeit der Person 6. Unverletzlichkeit der Wohnung

6 Rechte und Pflichten der Feuerwehr Rechte der Feuerwehr Aufgrund dieses Gesetzes ( 74 SächsBRKG) kann das Recht auf Freiheit der Person, Unantastbarkeit der Wohnung und Gewährleistung des Eigentums eingeschränkt werden Befugnisse: >Betreten von Grundstücken, Wohnungen und Schiffen zur Wahrnehmung dienstlicher Tätigkeiten mit Ausnahme von exterritorialem Gebiet >Inanspruchnahme von Sachen >Heranziehung von Personen >Platzverweis >Sonderrechte im Straßenverkehr

7 Pflichten der Bevölkerung Pflichten der Bevölkerung 53, 54, 55 SächsBRKG Wer ein Schadensereignis bemerkt, ist verpflichtet unverzüglich Hilfe zu holen, wenn er die Gefahr nicht selbst beseitigen kann Jede über 16 Jahre alte Person ist bei einem Brand oder Unfall verpflichtet Löschund oder Rettungsdienste zu leisten, wenn sie körperlich dazu in der Lage ist wer einen Brand bemerkt hat bis zum Eintreffen der Feuerwehr alle in seiner Kraft stehenden Maßnahmen zur Löschung des Brandes zu ergreifen

8 Pflichten der Bevölkerung Grundstückseigentümer sind verpflichtet zu dulden: >Zutritt zu Gebäuden und Grundstücken >Wasser und Löschgräte der Feuerwehr zu überlassen >Beseitigung von Pflanzenrabatten, Gebäuden und Gebäudeteilen >Räumung von Gebäuden und Gebäudeteilen >Gewerbetreibende müssen Brandverhütungsschauen dulden

9 Träger der Feuerwehr Aufgaben der Gemeinden Festgelegt im sächsischen Brandschutzgesetz 6 die Gemeinden sind für den abwehrenden Brandschutz und für die Hilfeleistungen der Feuerwehren im Gemeindegebiet verantwortlich die Gemeinden sind für die Bereitstellung und Unterhaltung der Ausrüstung, der Gerätehäuser und der Löschmittel zuständig die Gemeinden sind für die Brandverhütungsschauen und für Brandsicherheitswachen bei öffentlichen Veranstaltungen verantwortlich

10 Aufgaben der Gemeinden Festgelegt im sächsischen Brandschutzgesetz 6 die Gemeinden sind für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren verantwortlich die Gemeinden sind für die Sicherstellung der Alarmierung verantwortlich auf Anforderung müssen Gemeinden mit ihren Feuerwehren anderen Gemeinden Hilfe leisten sofern der Brandschutz im eigenen Gebiet nicht gefährdet ist auf Anforderung müssen Gemeinden in Betrieben und Einrichtungen mit betrieblichen Feuerwehren Hilfe leisten bei der Ausübung des Dienstes sind die Angehörigen der Feuerwehren im Auftrag der Kommunen tätig

11 Aufgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte Festgelegt im sächsischen Brandschutzgesetz 7 die Landkreise unterstützen die Kreisangehörigen Gemeinden die Landkreise sind verantwortlich für die Einrichtung und Unterhaltung einer ständig besetzten Leitstelle die Landkreise sind zuständig für die Beschaffung und Unterhaltung von überörtlichen Alarmierungssystemen die Landkreise sind für die Durchführung der überörtlichen Ausbildung verantwortlich die Landkreise können die Bildung von feuerwehrtechnischen Zentren vereinbaren

12 Aufgaben des Freistaates Festgelegt im sächsischen Brandschutzgesetz 8 der Freistaat erfüllt Aufgaben die über die Zuständigkeit der Landkreise hinausgehen der Freistaat unterstützt die Landkreise durch die Gewährung von Zuschüssen der Freistaat unterhält die Landesfeuerwehrschule und andere Einrichtungen zur Ausund Weiterbildung der Freistaat beteiligt sich an der Einrichtung und Unterhaltung technischer Prüfeinrichtungen und feuerwehrtechnischer Zentren

13 Arten der Feuerwehr 1. >Berufsfeuerwehren 2. >Betriebsfeuerwehren / Werksfeuerwehren 3. >Pflichtfeuerwehren 4. >Freiwillige Feuerwehren

14 Berufsfeuerwehren 19 SächsBRKG Gemeinden mit mehr als Einwohnern haben eine Berufsfeuerwehr einzurichten Der Leiter der Berufsfeuerwehr hat für die Leistungsbereitschaft der öffentlichen Feuerwehren der Gemeinde Sorge zu tragen Die Auflösung einer Berufsfeuerwehr bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Inneren Das Staatsministerium des Inneren kann Ausnahmen zulassen

15 Freiwillige Feuerwehren 18 SächsBRKG In die Freiwillige Feuerwehr dürfen folgende Personen aufgenommen werden: >die sich zu einer längeren Dienstzeit verpflichten >die charakterlich geeignet sind >die den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind >die über 16 Jahre sind

16 Freiwillige Feuerwehren 18 SächsBRKG über die Aufnahme entscheidet die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr Angehörige von Freiwilligen Feuerwehren sind für die Dauer von Einsätzen, Einsatzübungen sowie Aus- und Fortbildungsmaßnahmen vom Arbeitgeber freizustellen Angehörige des öffentlichen Dienstes sind nur freizustellen wenn keine übergeordneten öffentlichen Interessen betroffen sind eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis und jede berufliche Benachteiligung wegen der Tätigkeit in der Feuerwehr ist unzulässig eine Ablehnung ist dem Gesuchsteller schriftlich mitzuteilen ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht

17 Freiwillige Feuerwehren 18 SächsBRKG die Freistellung ist durch die Gemeinde schriftlich zu erwirken bei Einsätzen und Einsatzübungen hat dies nachträglich zu erfolgen in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr können auch Freiwillige Feuerwehren oder eine Pflichtfeuerwehr gebildet werden das Arbeitsendgeld muss für die Zeit der Einsätze,Übungen, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen die während der Arbeitszeit stattfinden weitergezahlt werden Freistellungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sind dem Arbeitgeber rechtzeitig anzuzeigen in der Freiwilligen Feuerwehr können auch hauptberufliche Kräfte tätig sein in der Freiwilligen Feuerwehr können Jugend-, Alters- und Ehrenabteilungen gebildet werden

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19 Pflichtfeuerwehren 20 SächsBRKG wenn die Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und die Hilfeleistung bei Unfällen und Notständen aller Art nicht gewährleistet ist, ist eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen feuerwehrdienstpflichtig sind alle Einwohner einer Gemeinde zwischen dem 18. und dem 65. Lebensjahr zur Sicherstellung der Mindeststärke einer Freiwilligen Feuerwehr können auch einzelne Einwohner verpflichtet werden, soweit sie feuerwehrpflichtig sind

20 Pflichtfeuerwehren 20 SächsBRKG Der Bürgermeister kann die Dienstpflichtigen durch schriftlichen Verpflichtungsbescheid für eine bestimmte Zeit zur Dienstleistung in der Pflichtfeuerwehr heranziehen die Einrichtung einer Pflichtfeuerwehr bedarf einer Satzung der Gemeinde, Rechtspflichten von Feuerwehrdienstverpflichteten sind in dieser Satzung zu regeln für Pflichtfeuerwehren gelten die selben rechtlichen Grundlagen wie für Freiwillige Feuerwehren

21 Betriebliche Feuerwehren 21 SächsBRKG Betriebe und Einrichtungen können betriebliche Feuerwehren mit haupt- oder nebenberuflichen Kräften aufstellen betriebliche Feuerwehren haben der Feuerwehr der Gemeinde auf Anforderung Hilfe zu leisten sofern der Brandschutz in den Betrieben nicht gefährdet ist bei Betrieben mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr kann die Einrichtung einer Werkfeuerwehr durch die Rechtsaufsichtsbehörde angeordnet werden betriebliche Feuerwehren können nach Prüfung durch die zuständige Aufsichtsbehörde als Werkfeuerwehr anerkannt werden

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23 Straßenverkehrsrecht 1 Grundregeln (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, das kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

24 35 Sonderrechte (1)Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. (5)Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. (8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

25 Sonderrechte sind: Schneller fahren als erlaubt Überholen bei Überholverbot Nichteinhalten des Rechtsfahrgebot Nichteinhalten der Wartepflicht Fahren entgegen eines Fahrverbot (Einbahnstraße) Halten und Parken im Verbotsbereich Nichtbeachten von Lichtzeichen Darunter fallen nicht: Befahren von geschlossenen Bahnanlagen Zeichen und Weisungen der Polizei 0,5%o Grenze Verkehrsunfallflucht StVzO Der 35 StVO befreit nur von den Pflichten der StVO, ändert die Verkehrsregeln jedoch nicht. Rechte anderer Verkehrsteilnehmer werden zugunsten der Sonderrechtsfahrzeuge eingeschränkt bzw. aufgehoben

26 Grundsätze zur Nutzung der Sonderrechte: Die Verkehrssicherheit hat Vorrang gegenüber dem Interesse am raschen Vorwärtskommen (Übermaßverbot) Je größer die Abweichung von den allgemeinen Verkehrsvorschriften ist, umso größer die Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer (Sorgfaltspflicht) Andere Verkehrsteilnehmer dürfen nicht gefährdet werden (Gefährdungsverbot) Gelten zeitliche Grenzen (zeitliches Übermaßverbot) Es gilt immer Einzellfallprüfung (Sorgfaltspflicht)

27 Kenntlichmachung des Fahrzeuges Der Feuerwehrangehörige der mit seinem Privatfahrzeug Sonderrechte nach der Alarmierung in Anspruch nimmt, kann sein Fahrzeug entsprechend kenntlich machen. Dies kann dazu führen, dass andere Verkehrsteilnehmer dem Sonderrechtsfahrer eventuell Vorfahrt gewähren. Zulässige Kennzeichnungen: Unbeleuchtete Dachaufsetzer Nichtreflektierende Magnetschilder Schilder mit Saugnäpfen zum Anbringen hinter der Scheibe

28 Unzulässige Kennzeichnung Beleuchtete Dachaufsetzer Sogenanntes Rundumlicht (wie Blaulicht) und sog. Frontblitzer, gleichgültig welcher Farbe LED-Schilder (auch hinter den Scheiben) Sonstige beleuchtete, selbstleuchtende oder reflektierende Schilder oder Folien im oder am Fahrzeug

29 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht Abs. 01 Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwenden werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen". Abs. 02 Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

30 Laufbahn in der Feuerwehr

31 Truppmann Teil 1 Grundausbildung 70 Stunden Sprechfunker 16 Stunden Atemschutzgeräteträger Truppmann Teil 2 25 Stunden 80 Stunden Technische Hilfeleistung 35 Stunden ABC Einsatz 70 Stunden ABC Erkundung 35 Stunden Truppführer ABC Dekon 35 Stunden 35 Stunden Maschinist 35 Stunden

32 Truppführer 35 Stunden Atemschutz- Gerätewart 35 Stunden Gerätewart 35 Stunden Gruppenführer 70 Stunden Ausbilder für Sprechfunker 35 Stunden Führen im ABC Einsatz 70 Stunden Ausbilder für Atemschutzgeräteträger 35 Stunden Ausbilder für Truppausbildung 35 Stunden Ausbilder für Maschinisten 35 Stunden

33 Gruppenführer 70 Stunden Zugführer 70 Stunden Verbandsführer 35 Stunden Einführung in die Stabsarbeit 35 Stunden Leiter einer Feuerwehr 35 Stunden

34 Funktionsabzeichen der Feuerwehr Gruppenführer Wehrleiter Atemschutzgeräteträger Zugführer Stellvertretender Kreisbrandmeister Maschinist Stellvertretender Wehrleiter Kreisbrandmeister Sprechfunker

35 Dienstgradabzeichen der Feuerwehr Mannschaftsdienstgrade Feuerwehrmann- Anwärter Feuerwehrmann Oberfeuerwehrmann Hauptfeuerwehrmann Löschmeister Hauptlöschmeister

36 Offiziersdienstgrade Brandmeister Oberbrandmeister Hauptbrandmeister Brandinspektor Oberbrandinspektor Hauptbrandinspektor

37 Voraussetzungen für Beförderungen

38 Wiederholung: 1. Nenne die Aufgaben der Feuerwehr! 2. Welche Grundrechte können wir einschränken? 3. Nenne die Arten der Feuerwehr! 4. Nenne die wichtigsten Paragraphen für Einsatzfahrten! 5. Nenne die Aufgaben der Gemeinde im Brandschutz!

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