Sonder- und Wegerechte

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1 Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Sonder- und Wegerechte 1

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3 Sonder- und Wegerechte Eine Sonderrechtsfahrt ist eine Fahrt unter Inanspruchnahme der Rechte des 35 StVO. o Rechtfertigungsgrund Eine Wegerechtsfahrt ist eine Fahrt unter Inanspruchnahme der Rechte des 38 StVO. 35 I StVO 3

4 Sonderrechte Von den Vorschriften dieser Verordnung ist die Polizei (u.a.m.) befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Das beinhaltet die Berechtigung, sich unter bestimmten Bedingungen über die Verkehrsregeln der StVO hinweg zu setzen. 4

5 Sonderrechte Von den Vorschriften dieser Verordnung ist die Polizei (u.a.m.) befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Vorschriften dieser Verordnung sind grds. alle Vorschriften der StVO auch 1 II StVO auch 11 StVO auch 38 II StVO ( stille Anfahrt ) BGH NJW 1974, 648 5

6 Sonderrechte Hoheitsträger: Polizei o Polizeiangehörige o Vollzugsbeamte der Ordnungsbehörden o Steuerfahnder o Strafvollzugsbeamte o Ausländische Polizeibeamte o Jagd-, Forst- und Fischereiaufseher 6

7 Sonderrechte Hoheitsträger: Feuerwehr o Berufsfeuerwehr o Werksfeuerwehr o Freiwillige Feuerwehr 7

8 Sonderrechte Hoheitsträger: o Personenbezogen o Problem: o nicht: organisationsbezogen o Polizeibeamte in ihrer Freizeit o Erlass- / Verfügungslage o Angehörige der freiwilligen Feuerwehr auf dem Weg zum Spritzenhaus 8

9 Sonderrechte Hoheitliche Aufgabe o Hoheitlich ist die Aufgabe, wenn sie aus der Staatsgewalt abgeleitet ist und staatlichen Zweck dient. o Alle Tätigkeiten, die der Polizei auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung oder der Verfolgung von OWi übertragen worden sind. o Personenbezogen 9

10 Sonderrechte Hoheitliche Aufgabe o Streifenfahrt o Unfallaufnahme o Verkehrsüberwachung o Verfolgung einer Straftat, Owi o Verkehrskontrollen o Observationsfahrt o Problem: Mobiles Einsatzkommando (MEK) o Übungsfahrten o strittig: Rückfahrt 10

11 Sonderrechte Dringend geboten o Die Aufgabe muss bei Beachtung der Verkehrsregeln nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht so schnell wie zum allgemeinen Wohl erforderlich erfüllt werden können strittig: Übungsfahrten strittig: Rückfahrt 11

12 Sonderrechte Rechtsfolgen o Bei widerrechtlicher Inanspruchnahme der Sonderrechte verstößt der Betroffene (zumeist vorsätzlich) gegen die jeweilige Verbotsnorm. o Wird ein Bußgeldtatbestand vorsätzlich verwirklicht, ist die Geldbuße zu verdoppeln. o 315c I Nr. 2 StGB prüfen o 223 StGB u.ä. 12

13 Sonderrechte Rechtsfolgen o Bei rechtmäßiger Inanspruchnahme der Sonderrechte kann es zu einer OWi i.s.d. 35 VIII StVO kommen. 13

14 Sonderrechte Rechtsfolgen o Bei rechtmäßiger Inanspruchnahme der Sonderrechte, o aber gleichzeitiger Gefährdung oder Schädigung eines Anderen o liegt eine OWi i.s.d. 35 VIII StVO vor o 49 IV Nr. 2 StVO o BKat? o TBNR o 25,- 35 VIII StVO 14

15 Sonderrechte Rechtsfolgen o Bei rechtmäßiger Inanspruchnahme der Sonderrechte, o aber gleichzeitiger Gefährdung oder Schädigung eines Anderen o steht eine OWi i.s.d. 1 II StVO im Raum 35 VIII StVO 15

16 Sonderrechte Rechtsfolgen o Gegen das Vorliegen auch einer OWi i.s.d. 1 II StVO spricht o 35 VIII StVO ist Spezialnorm o Weder Bkat noch Tatbestandskatalog weisen eine Erhöhung bei Vorliegen einer Gefährdung oder Schädigung auf. 35 VIII StVO BGH NJW 1974,

17 Sonderrechte Unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung o 35 I StVO befreit von den Vorschriften der StVO o also auch von 1 II StVO o Aber: o Übermaßverbot o Gefährdungs- und Schädigungsausschluss 35 VIII StVO 17

18 Sonderrechte Unter gebührender Berücksichtigung öffentlichen Sicherheit und Ordnung o Grundsatz der der Verhältnismäßigkeit o Abwägung zwischen den Gefahren, die man abwehren will und den Gefahren, die durch das Abweichen von den Regeln der StVO heraufbeschworen werden. o Gefährdungs- und Schädigungsverbot 35 VIII StVO 18

19 Sonderrechte Unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung o Je mehr der Sonderrechtsfahrer von Verkehrsregeln abweicht, umso höhere Anforderungen sind an seine Sorgfalt zu stellen. 35 VIII StVO HKD, Rn KG VRS 108, 417 KG NZV 2008,

20 Sonderrechte Unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung o Bei Rot bis zum Stillstand abbremsen. o Im Vorfahrtfall nur mäßige Geschwindigkeit. 35 VIII StVO HKD, Rn KG NZV 2000, 510 KG NZV 2003, 126 KG VRS 100, 329 KG VRS 105, 174 OLG Nü DAR 2000, 69 OLG Nü NZV 2001, OLG Nü VRS 103, 321

21 Sonderrechte Prüfungsabfolge 1. Hoheitsträger 2. Hoheitliche Handlung 3. Dringend erforderlich 4. Rechtmäßige Inanspruchnahme? ja nein VIII StVO Strafbarkeit? OWi 25,- 35 StVO 21

22 Wegerechte Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, o wenn höchste Eile geboten ist, o um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, o o eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, o flüchtige Personen zu verfolgen o bedeutende Sachwerte zu erhalten. 38 StVO 22

23 Wegerechte Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen verwendet werden o zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, o bei Einsatzfahrten o bei der Begleitung von Fahrzeugen o von geschlossenen Verbänden 38 StVO 23

24 Wegerechte Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen verwendet werden u.a. o bei Einsatzfahrten o Problem: stille Anfahrt o 35 I StVO befreit von allen Vorschriften der StVO, also auch von 38 StVO. o Übermaßverbot 38 StVO 24

25 Wegerechte 38 StVO befreit nicht von Verkehrs-vorschriften, sondern stellt die Vor-aussetzungen dar, wann Fahrzeuge blaues Blinklicht und das Einsatzhorn verwenden dürfen. Dazu muss das Fahrzeug ausgerüstet sein mit o blauem Blinklicht ( 52 III StVZO) o Einsatzhorn ( 55 III StVZO) 38 StVO 25

26 Wegerechte Rechtsfolgen o Bei missbräuchlicher Benutzung des blauen Blinklichts und des Einsatzhorns liegt eine OWi i.s.d. 38 StVO vor. o 49 III Nr. 3 StVO o BKat Nr. 134 o TBNR: o 20,- 38 StVO 26

27 Ausrüstung Mit blauem Blinklicht dürfen ausgerüstet sein o Kfz, die dem Vollzugsdienst der Polizei, Militärpolizei, Bundespolizei oder dem Zolldienst dienen o Kfz der Feuerwehr, Katastrophenschutz und des Rettungsdienstes o Unfallhilfewagen öffentlicher Verkehrsbetriebe o Krankenkraftwagen 52 III StVZO 27

28 Ausrüstung Kfz, die nach 52 III StVZO blaues Blinklicht führen, müssen gemäß 55 III StVZO mit Einsatzhorn ausgerüstet sein. 52 III StVZO 28

29 Sonderrechte StVZO Die Polizei (u.a.m.) sind von den Vorschriften der StVZO befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. o Parallelvorschrift zu 35 I StVO o Gefährdungs- und Schädigungs-ausschluss im Grund tatbestand integriert 70 IV StVZO 29

30 Sonderrechte StVZO Rechtsfolgen o Bei widerrechtlicher Inanspruch-nahme der Sonderrechte verstößt der Betroffene (zumeist vorsätzlich) gegen die jeweilige Verbotsnorm. o Wird ein Bußgeldtatbestand vor-sätzlich verwirklicht, ist die Geldbuße zu verdoppeln. 70 IV StVZO 30

31 Sonderrechte StVZO Rechtsfolgen o Bei rechtmäßiger Inanspruchnahme der Sonderrechte, o aber gleichzeitiger Gefährdung oder Schädigung eines Anderen o ist der Erlaubnistatbestands des 70 IV StVZO verwirkt. 70 IV StVZO 31

32 Sonderrechte StVZO Rechtsfolgen o Nach der Rechtskonstruktion des 70 IV StVZO kommt nicht nur bei missbräuchlicher Inanspruchnahme der Sonderrechte sondern anders als bei 35 StVO auch bei Missachtung der Sorgfaltspflichten ein Verstoß gegen die Norm in Betracht, über die sich der Sonder-rechtsfahrer hinweggesetzt hat. 70 IV StVZO 32

33 Sonderrechte FZV Die Polizei (u.a.m.) sind von den Vorschriften der FZV befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Be-rücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Parallelvorschrift zu 35 I StVO Gefährdungs- und Schädigungs-ausschluss im Grund tat-bestand integriert 47 IV FZV 33

34 Sonderrechte FZV Rechtsfolgen o Bei widerrechtlicher Inanspruch-nahme der Sonderrechte verstößt der Betroffene (zumeist vorsätzlich) gegen die jeweilige Verbotsnorm. o Wird ein Bußgeldtatbestand vor-sätzlich verwirklicht, ist die Geldbuße zu verdoppeln. 47 IV FZV 34

35 Sonderrechte FZV Rechtsfolgen o Bei rechtmäßiger Inanspruchnahme der Sonderrechte, o aber gleichzeitiger Gefährdung oder Schädigung eines Anderen o ist der Erlaubnistatbestands des 47 IV FZV verwirkt. 47 IV FZV 35

36 Sonderrechte FZV Rechtsfolgen o Nach der Rechtskonstruktion des 47 IV FZV kommt nicht nur bei missbräuchlicher Inanspruchnahme der Sonderrechte sondern anders als bei 35 StVO auch bei Missachtung der Sorgfaltspflichten ein Verstoß gegen die Norm in Betracht, über die sich der Sonderrechtsfahrer hinweggesetzt hat. 47 IV FZV 36

37 Sonderrechte FeV Die Polizei (u.a.m.) sind von den Vorschriften der FeV befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Be-rücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Parallelvorschrift zu 35 I StVO Gefährdungs- und Schädigungs-ausschluss im Grund tat-bestand integriert 74 V FeV 37

38 Sonderrechte FeV Rechtsfolgen o Bei widerrechtlicher Inanspruchnahme der Sonderrechte verstößt der Betroffene (zumeist vorsätzlich) gegen die jeweilige Verbotsnorm. o Wird ein Bußgeldtatbestand vorsätzlich verwirklicht, ist die Geldbuße zu verdoppeln. 74 V FeV 38

39 Sonderrechte FeV Rechtsfolgen o Bei rechtmäßiger Inanspruchnahme der Sonderrechte, o aber gleichzeitiger Gefährdung oder Schädigung eines Anderen o ist der Erlaubnistatbestands des 74 V FeV verwirkt. 74 V FeV 39

40 Sonderrechte FeV Rechtsfolgen o Nach der Rechtskonstruktion des 74 V FeV kommt nicht nur bei missbräuchlicher Inanspruchnahme der Sonderrechte sondern anders als bei 35 StVO auch bei Missachtung der Sorgfaltspflichten ein Verstoß gegen die Norm in Betracht, über die sich der Sonderrechtsfahrer hinweggesetzt hat. 74 V FeV 40

41 Sonderrechte FeV Rechtsfolgen o Die Sonderrechte befreien von den Vorschriften der FeV, nicht jedoch von den Vorschriften des StVG. o 21 StVG o wer ein Kfz führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat o Die erforderliche Fahrerlaubnis ergibt sich aus 6 FeV. 74 V FeV 41

42 Sonderrechte Literatur o Müller, Befreiungsmöglichkeiten durch Sonderrechte als Unfallrisiko, in: NZV 2015, 428 o Krumme, Sonderrechte der Feuerwehr bei Übungsfahrten, in: DAR 1975, 151 o Müller, Einsatzfahrten, 4. Aufl. 2015, Boorberg o Ullrich, Blaulicht im Straßenverkehr, Diss (vergriffen) 42

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