Verkehrssicherheitsarbeit. Herzlich Willkommen zur Veranstaltung. Huppertz. Trunkenheit im Straßenverkehr. Bernd Huppertz 1
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- Gottlob Baumgartner
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1 Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Trunkenheit im Straßenverkehr Bernd 1
2 Trunkenheit im Verkehr 316 I StGB Wer im Verkehr ein führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer r nicht in der Lage ist, das sicher zu führen, wird bestraft Bernd 2
3 Trunkenheit im Verkehr Bernd 3
4 Trunkenheit im Verkehr Obersatz Der A könnte sich i.s.d. 316 StGB strafbar gemacht haben, indem er Bernd 4
5 Trunkenheit im Verkehr Obersatz Dazu müsste er folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt haben: absolute relative nung Bernd 5
6 Straßenverkehr Öffentlich rechtlicher Dazu gehören alle nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze. Bernd 6
7 Straßenverkehr Tatsächlich-öffentlicher Das sind die Verkehrsflächen, auf denen ohne Rücksicht auf eine verwaltungsrechtliche Widmung oder auf die Eigentumsverhältnisse auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch einen unbestimmten Personenkreis zugelassen ist. Bernd 7
8 Jedes Landfahrgerät, das der Fortbewegung auf dem Boden dient. Kfz Fahrrad Bernd 8
9 Ausgenommen sind also Fußgänger Reiter Skiläufer Führer von Handwagen, Kinderwagen, Schubkarren o.ä. Bernd 9
10 Ausgenommendavonsindauchdiein 24 StVO genannten besonderen Fortbewegungsmittel: Schiebe- u. Greifreifenrollstühle Rodelschlitten Kinderwagen Roller Kinderfahrräder Inline-Skates, Skateboards ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel Bernd 10
11 Strittig: Mit einem Hilfsantrieb (bbh 6 km/h) ausgerüstete ähnliche Fortbewegungsmittel Rollator Rollstuhl 16 II StVZO Bernd 11
12 Ein führt, wer es selbst unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt [oder hält], um es unter Handhabung essentieller technischer Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den ganz oder wenigstens zum Teil zu leiten. BGHSt 36, 341 (= NJW 1990, 1245) Bernd 12
13 liegt vor, wenn die Gesamtleistungsfähigkeit des führers soweit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr fähig ist, ein über eine längere Strecke auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen sicher zu führen. BGHSt 44, 219 (= NZV 1999, 48) Bernd 13
14 Dabei ist es zunächst gleich, ob die entsteht aufgrund des Konsums von oder anderer r Bernd 14
15 Eingeschränkte Fahrsicherheit genügt zur Strafbarkeit ( sicher zu führen ). Aufgrund der Erkenntnisse der forschung unterscheidet die Rechtsprechung zwischen der absoluten und der relativen. Bernd 15
16 Absolute Die Rechtsprechung hat unter Verwertung wissenschaftlicher Erkenntnisse einen Beweisgrenzwert herausgearbeitet, nach dessen Erreichen jeder Kraftfahrer absolut, d.h. ohne dass es weiterer Beweisanzeichen bedarf, als fahrunsicher gilt: BAK 1,1 Kraftfahrer Führer eines abgeschleppten Kfz Motorradfahrer Mofa BGHSt 37, 89 (=NJW 1990, 2393) BVerfG NJW 1995, 125 Bernd 16
17 Absolute Abweichend davon gilt der Beweisgrenzwert BAK 1,6 für Radfahrer BayObLG BA 1993, 254 OLG Hamm NZV 1992, 198 Bernd 17
18 Relative Die relative beginnt mit einer BAK 0,3 liegt vor, wenn die BAK den Beweisgrenzwert von 1,1 bzw. 1,6 nicht erreicht, aber dennoch vorliegt. Bernd 18
19 Relative müssen zusätzlich zu dem festgestellten BAK-Wert den Nachweis erbringen, dass der Fahrer alkoholbedingt fahrunsicher war. Je höher der BAK-Wert ist, desto weniger ausgeprägt müssen die Indizien sein. Umgekehrt müssen die Beweisanzeichen umso ausgeprägter sein, je niedriger der BAK-Wert ist. Bernd 19
20 Relative Fahrfehler Leistungsverhalten des Fahrers dagegen: äußere Umstände Straßenverhältnisse Witterungsverhältnisse Bernd 20
21 Relative nung: Fahrfehler Zum Nachweis relativer genügt dabei nicht jedes verkehrswidrige Verhalten. Es muss vielmehr feststehen, dass dem Beschuldigten dieser Fahrfehler nicht unterlaufen wäre, wäre er nüchtern gewesen. nicht: Geschwindigkeit nicht: Rotlichtverstoß Bernd 21
22 Relative nung: Leistungsverhalten des Fahrers Körperliche vor, während und nach der Fahrt können herangezogen werden Unbesonnenes, unbeherrschtes, kritikloses Verhalten Drehnystagmus Müdigkeit Krankheit Bernd 22
23 infolge Die muss durch den Genuss alkoholischer Getränke begründet sein. alkoholbedingte Bernd 23
Verkehrssicherheitsarbeit. Herzlich Willkommen zur Veranstaltung. Huppertz. Trunkenheit im Straßenverkehr. Bernd Huppertz 1
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