Zulassungsfreie Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen

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1 Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Zulassungsfreie Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen 1

2 Zulassung Kfz und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der Zulassungsbehörde zum Verkehr zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt auf Antrag [ ] bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis oder einer EG- Typgenehmigung durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. 1 I StVG 2

3 Zulassung Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung. 3 I S. 3 FZV 3

4 Kennzeichen Die Zulassungsbehörde teilt dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu. Es besteht aus Unterscheidungszeichen Erkennungsnummer 4

5 Kennzeichen Das Kennzeichen muss abgestempelt werden. Nur die Kennzeichen, die mit einer Stempelplakette versehen sind, sind auch amtliche Kennzeichen. 5

6 Ausgenommen vom Zulassungsverfahren sind Fahrräder Pedelec Gespannfahrzeuge Pferdefuhrwerk 63a StVZO 64b StVZO 1 III StVG 6

7 Ausgenommen vom Zulassungsverfahren sind Besondere Fortbewegungsmittel Div. Rollstühle Rollatoren Kinderwagen Kinderfahrräder Inline-Skates Rollschuhe nicht motorisierte 16 II StVZO 7

8 Ausgenommen vom Zulassungsverfahren sind Kfz bbh 6 km/h und ihre Anhänger 1 FZV 8

9 Ausgenommen vom Zulassungsverfahren sind Kfz i.s.d. 3 II Nr. 1 FZV, u.a. SAM bbh 20 km/h Stapler bbh 20 km/h Leichtkrafträder 3 II Nr. 1 lit. a) - c) FZV 9

10 Ausgenommen vom Zulassungsverfahren sind Anhänger i.s.d. 3 II Nr. 2 FZV, u.a. Arbeitsmaschinen Sportanhänger 3 II Nr. 2 lit. d) FZV 3 II Nr. 2 lit. e) FZV 10

11 Die SAM bbh 20 km/h Stapler bbh 20 km/h Leichtkrafträder Anhänger-Arbeitsmaschinen Sportanhänger sind zulassungsfrei, aber trotzdem betriebserlaubnispflichtig 3 II Nrn. 1 u. 2 FZV 4 I FZV 11

12 Die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge nach 3 II Nrn. 1 und 2 lit. a) bis g) FZV dürfen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen. Betriebserlaubnis EG-Typgenehmigung COC - Papier 4 I FZV 12

13 Die SAM bbh 20 km/h Stapler bbh 20 km/h Leichtkrafträder Anhänger-Arbeitsmaschinen Sportanhänger sind zulassungsfrei, aber trotzdem kennzeichenpflichtig 3 II Nrn. 1 u. 2 FZV 4 II FZV 13

14 Folgende Fahrzeuge nach 3 I (= bestimmte zulassungsfreie Fahrzeuge) dürfen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein amtliches Kennzeichen nach 8 FZV führen. 4 II FZV i.v.m. 8 FZV 14

15 Auf die Zuteilung des Kennzeichens finden die Bestimmungen über die Kennzeichenzuteilung im Zulassungsverfahren mit Ausnahme der Vorschriften über die Zulassungsbescheinigung Teil II entsprechend Anwendung. 4 II Satz 2 FZV 15

16 Das ist auch der Grund dafür, dass diese Fahrzeuge ganz normale Eurokennzeichen zugeteilt bekommen. 4 II FZV i.v.m. 8 I FZV 16

17 Und das wiederum zieht die Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil I nach sich. Leitfaden des KBA zur Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil I und II, S

18 Dagegen wird keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefertigt. Die Zuteilung der Kennzeichen erfolgt nach 8 FZV. Dabei wird nach 4 II Satz 2 FZV nur eine Zulassungsbescheinigung Teil 1 nach 11 FZV ausgestellt. Es handelt sich dabei um einen Bruch in der Systematik der Fahrzeugpapiere Hentschel/König/Dauer, Rn. 3 zu 4 FZV 18

19 In die Zulassungsbescheinigung Teil I (Feld 16) ist die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II einzutragen. Für Fahrzeuge, für die nicht eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben wurde, ist in das Feld zwingend der 8-stellige Vermerk ohne ZF- einzutragen. Leitfaden des KBA zur Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil I und II, S

20 Zulassungsfreie Kfz 20

21 Die zulassungsfreien kennzeichenpflichtigen Fahrzeuge unterliegen auch der HU-Untersuchung 4 II FZV ivm 8 I FZV 29 StVZO 21

22 Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen i.s.d. 3 I FZV und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach 4 II FZV haben ihre Fahrzeuge in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. 29 I StVZO 22

23 Weil die SAM bbh 20 km/h Stapler bbh 20 km/h Leichtkrafträder Anhänger-Arbeitsmaschinen Sportanhänger zulassungsfrei sind, sind sie auch steuerfrei 3 II Nrn. 1 u. 2 FZV 3 Nr. 1 KraftStG 23

24 Von der Steuer befreit ist das Halten von Fahrzeugen, die von der Zulassungspflicht nach 3 I FZV ausgenommen sind. Nr. 1 KraftStG 24

25 Weil die SAM bbh 20 km/h Stapler bbh 20 km/h Leichtkrafträder Anhänger-Arbeitsmaschinen Sportanhänger steuerfrei sind, erhalten sie als amtliches Kennzeichen ein Grünes Kennzeichen 9 II FZV 25

26 Bei Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist abweichend von 10 I FZV ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund zuzuteilen (grünes Kennzeichen); ausgenommen hiervon sind: 4. Leichtkrafträder 9 II FZV 9 II Nr. 4 FZV 26

27 In 4 FZV werden die Voraussetzungen für die Teilnahme nicht zulassungspflichtiger Fahrzeuge am öffentlichen Straßenverehr geregelt. Da nach 3 I KraftStG die Befreiung von einzelnen Fahrzeugarten von der Kraftfahrzeugsteuer daran anknüpft, ob diese von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, wird die Regelung für die Fahrzeuge, die aus steuerlichen Gründen formal nicht dem Zulassungsverfahren unterliegen sollen, aber dennoch Kennzeichen führen müssen in 4 Abs. 2 FZV aufgenommen. Amtl. Begr. zu 4 FZV VkBl. 2006,

28 Die Leichtkrafträder sind jedoch, obwohl zulassungsfrei, versicherungspflichtig 3 II Nrn. 1 u. 2 FZV 1 PflVG 2 I Nr. 6 PflVG 28

29 Der Halter eines Kfz oder Anhängers ist verpflichtet eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrecht zu erhalten. 1 PflVG 2 I Nr. 6 lit. c) PflVG 29

30 Die SAM bbh 20 km/h Stapler bbh 20 km/h Anhänger-Arbeitsmaschinen Sportanhänger unterliegen nicht der Versicherungspflicht 3 II Nrn. 1 u. 2 FZV 1 PflVG 2 I Nr. 6 b) PflVG 30

31 Der Halter eines Kfz oder Anhängers ist verpflichtet eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrecht zu erhalten. 1 PflVG gilt nicht für 6. Halter von b) SAM und Staplern i.s.d. 3 II Nr. 1 lit. a) FZV c) von Anhängern, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen. 1 PflVG 2 I Nr. 6 lit. b) u. c) PflVG 31

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