Kfz-Zulassung. 3. Notwendige Antragsunterlagen für die Zulassung ( 6 II VII FZV)

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1 Mitgliedermitteilung für Vertragsanwälte Nr. II.11/2017 St/PG Kfz-Zulassung Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges ist in der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung FZV) geregelt. Die nachfolgende Übersicht zeigt das, für den Regelfall notwendige, Prozedere bei der Zulassung auf. I. Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeugs (Neufahrzeug) 1. Zuständige Behörde ( 46 II FZV) Örtlich zuständig für die Zulassung ist die Zulassungsstelle des Wohnortes. Bei mehreren Wohnsitzen ist es die Zulassungsstelle des Hauptwohnsitzes. Bei Firmen ist die Zulassung sowohl am Hauptsitz, als auch am Sitz der Niederlassung möglich. 2. Antrag auf Zulassung ( 6 I FZV) Anträge auf eine Kfz-Zulassung sind bei vielen Verwaltungsbehörden im Internet zu finden. Der Antragsteller kann diesen ausdrucken und bereits vorab ausfüllen. Ansonsten wird der Antrag bei der Zulassungsstelle ausgefüllt. 3. Notwendige Antragsunterlagen für die Zulassung ( 6 II VII FZV) Identitätsnachweis des Halters: Gültiger Personalausweis oder Reisepass, ggf. schriftliche Vollmacht sowie Ausweis des Bevollmächtigten und des Vollmachtgebers. Bei Ausländern (außer EU-Bürgern) zusätzlich eine gültige Aufenthaltserlaubnis (vgl. ADAC Formulare Punkt IV) bei juristischen Personen, Firmen und Vereinigungen: Handels-/Vereinsregisterauszug Versicherungsbestätigung (vgl. 5.) EG-Übereinstimmungserklärung (COC) (vgl. 6.) Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbrief) (vgl. 7.) Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer des Fahrzeughalters (vgl. 8. und ADAC Formulare Punkt IV) bei Minderjährigen: Einwilligungserklärung der Eltern, der Sorgeberechtigten

2 2 4. Zulassung durch Vertreter Der Halter kann sich bei der Zulassung eines Fahrzeugs durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dazu ist es erforderlich, dass der Fahrzeughalter dem Bevollmächtigten eine schriftliche Vollmacht mitgibt. Der Bevollmächtigte muss zur Zulassung des Kfz sowohl den eigenen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung, als auch den des Vollmachtgebers (beide im Original) bei der Zulassungsstelle vorlegen. Der ADAC bietet eine Mustervollmacht unter > Recht und Rat > Musterverträge > Musterkaufverträge an. Das ADAC Musterformular für die Vollmacht und die inzwischen weitgehend vorgeschriebene Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer finden Sie auch unter Punkt IV dieser Mitteilung abgedruckt. 5. Versicherungsbestätigung Der Kunde erhält von seiner Versicherung eine elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (VB-Nummer) mitgeteilt. Bei der VB-Nummer handelt es sich um eine siebenstellige Kombination aus Zahlen und Buchstaben (Beispiel: H7FX5A3 ). Diese Nummer soll dem Versicherungsnehmer in Zukunft entweder per Post oder per , Fax, SMS mitgeteilt werden. Sie wird auch von Versicherungsagenten oder Maklern ausgegeben. Diese Nummer wird in einer zentralen Datenbank bereitgestellt. Auf diese Datenbank haben die Zulassungsstellen Zugriff. Dort können sie die elektronische Versicherungsbestätigung durch Angabe der Nummer abrufen. 6. EG-Übereinstimmungserklärung (COC) COC steht für Certificate of Conformity. Das Dokument bezeugt, dass und wie sich eine bestimmte Ware, mithin auch Kraftfahrzeuge, zu anerkannten (internationalen) Normen verhält und ist dazu gedacht, die Zulassung der Ware auf internationalen Märkten zu erleichtern. Daher benötigt man es vor allem im Import- und Exportbereich als Teil der Zollabfertigung. In der Praxis kann man bei Bedarf das COC in der Regel beim Kfz-Hersteller anfordern. Fahrzeuge, die COC -Dokumente haben, werden in allen Ländern der EU ohne Probleme zugelassen, da die Staaten untereinander die Dokumente zur Typenprüfung wechselseitig anerkennen. Grundlage für die COC-Bescheinigung ist eine EG- Betriebserlaubnis nach Richtlinie 70/156/EWG für Kraftfahrzeuge der Klassen M1, M2, M3, N1, N2, N3, N4, O1, O2, O3 (sogenannte Typgenehmigung) die durch den 21 StVZO in nationales Recht umgesetzt wurde. Im Anhang IV dieser Richtlinie sind z B. in der Anlage die 61 Einzelgenehmigungsgegenstände aufgelistet, welche zur Erfüllung der Gesamtgenehmigung vollständig erfüllt sein müssen.

3 3 Für Neu- oder Gebrauchtfahrzeuge, die in EU-Länder importiert werden, und für die keine COC-Papiere existieren, muss eine Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach 21 StVZO beantragt werden. Da hier ein erheblicher Zeit- und Prüfungsaufwand anfällt, sind derartige Zulassungen sehr teuer. 7. Zulassungsbescheinigung Teil II ( 12 FZV) Diese Bescheinigung, die dem früheren Fahrzeugbrief entspricht, bekommen Sie beim Kauf des Fahrzeuges vom Verkäufer. 8. Einzugsermächtigung und Lastschrifteinzugsverfahren Durch das Kraftfahrzeugsteuergesetz sind die Bundesländer ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die die Zulassung eines Kfz von der Erteilung einer Einzugsermächtigung bezüglich der Kfz-Steuer abhängig macht. Hiervon haben inzwischen die meisten Bundesländer Gebrauch gemacht. Für die Zulassung eines Fahrzeugs ist Voraussetzung, dass der Halter keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat. Im Rahmen der Zulassung werden der Person, die das Fahrzeug zulässt, in der Zulassungsbehörde die in Betracht kommenden Steuerrückstände mitgeteilt. Wenn ein Bevollmächtigter anstelle des Halters das Fahrzeug zulässt, muss daher eine Einverständniserklärung des Fahrzeughalters vorliegen, nach der die kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse an denjenigen, der das Fahrzeug zulässt, bekannt gegeben werden dürfen. Der ADAC bietet ein Musterformular für die inzwischen weitgehend vorgeschriebene Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer unter > Recht und Rat > Musterverträge > Musterkaufverträge an. Das ADAC Musterformular finden Sie auch unter Punkt IV dieser Mitteilung abgedruckt. In nahezu fast allen Bundesländern wird zur Zulassung eines Kfz eine Einzugsermächtigung zur Kfz-Steuer für ein inländisches Bankkonto des Halters benötigt. Es werden aber auch die Konten des gesetzlichen Vertreters, des Ehegatten oder der Eltern akzeptiert. Kann eine Einzugsermächtigung nicht erteilt werden, da der Fahrzeughalter aus berechtigten Gründen kein inländisches Bankkonto hat, so besteht die Möglichkeit bei den Finanzämtern eine Härtefallbescheinigung zu beantragen, die von der Verpflichtung zur Abgabe der Einzugsermächtigung entbindet. Die Einzugsermächtigung muss vom Vollmachtgeber vollständig ausgefüllt und unterschrieben dem Bevollmächtigten zur Zulassung mitgegeben werden. Wenn das Fahrzeug abgemeldet oder umgeschrieben wird, erlischt automatisch die erteilte Lastschrifteinzugsermächtigung. Bei Anmeldung eines neuen Fahrzeugs muss deshalb erneut eine Ermächtigung erteilt werden.

4 4 9. Wunschkennzeichen Die Zulassungsstelle wird bei der Zulassung eine bestimmte Buchstaben- und Ziffernkombination für das Kennzeichen zuteilen. Wer dieses nicht möchte, kann (sofern möglich und verfügbar) selbst eine Buchstaben- und Ziffernkombination auswählen. Hierfür werden eine bundeseinheitliche zusätzliche Gebühr von 10,20 Euro sowie gegebenenfalls noch eine Gebühr von 2,60 Euro für die Vorabreservierung der gewünschten Kennzeichenkombination erhoben. II. Zulassung eines Gebrauchtfahrzeuges, das bisher im Zulassungsbezirk zugelassen war (auf neuen Halter) 1. Zuständige Behörde (vgl. I.1) 2. Antrag auf Zulassung (vgl. I.2) 3. Notwendige Antragsunterlagen Bei juristischen Personen, Firmen und Vereinigungen: Handels-/Vereinsregisterauszug gültiger Ausweis, ggf. schriftliche Vollmacht, sowie Ausweis des Bevollmächtigten und des Vollmachtgebers. Bei Ausländern (außer EU-Bürgern) zusätzlich eine gültige Aufenthaltserlaubnis (vgl. ADAC Formulare Punkt IV) Versicherungsbestätigung Zulassungsbescheinigung Teil II (bisher Fahrzeugbrief) Zulassungsbescheinigung Teil I (bisher Fahrzeugschein) Kennzeichenschilder (Vorlage nur wenn Umkennzeichnung gewünscht wird) Einzugsermächtigung für Kfz-Steuer des Fahrzeughalters (vgl. ADAC Formulare Punkt IV) eine Bescheinigung über gültige Hauptuntersuchung bei Minderjährigen: Einwilligungserklärung der Eltern, der Sorgeberechtigten Liegen diese Unterlagen nicht mehr vor, muss sich der Antragsteller auf seine Kosten bei der seinerzeit die Untersuchung durchführenden Prüfstelle eine Zweitschrift ausstellen lassen. III. Zulassung eines Gebrauchtfahrzeuges, das bisher außerhalb des Zulassungsbezirks zugelassen war 1. Zuständige Behörde (vgl. I.1) 2. Antrag auf Zulassung (vgl. I.2) 3. Notwendige Antragsunterlagen: Bei juristischen Personen, Firmen und Vereinigungen: Handels-/Vereinsregisterauszug

5 5 Gültiger Ausweis, ggf. schriftliche Vollmacht, sowie Ausweis des Bevollmächtigten und des Vollmachtgebers. Bei Ausländern (außer EU-Bürgern) zusätzlich eine gültige Aufenthaltserlaubnis (vgl. ADAC-Formulare Punkt IV) Versicherungsbestätigung Zulassungsbescheinigung Teil II (bisher Fahrzeugbrief) Zulassungsbescheinigung Teil I (bisher Fahrzeugschein) Kennzeichenschilder (Vorlage nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wurde) Bescheinigung über gültige Haupt- und Abgasuntersuchung Einzugsermächtigung für Kfz-Steuer des Fahrzeughalters (vgl. ADAC Formulare Punkt IV) Bei Minderjährigen: Einwilligungserklärung der Eltern, der Sorgeberechtigten IV. ADAC Musterformulare Die neuen Formulare für die Zulassung von Kraftfahrzeugen finden Sie auch im Internet unter > Recht und Rat > Musterverträge > Musterkaufverträge als PDF-Datei zum Download! Kontakt Sollten Sie weitergehende Fragen haben, so stehen Ihnen Ihre Kollegen aus der Juristischen Zentrale unter der Tel.: 089 / gerne zur Verfügung. Wünsche und Anregungen senden Sie bitte an recht@adac.de.

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