Prüfung eines fahrerlaubnisrechtlichen Sachverhaltes

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1 Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Prüfung eines fahrerlaubnisrechtlichen Sachverhaltes 1

2 Obersatz Der Fahrer des Pkw (F) könnte sich i.s.d. 21 I Nr. 1 StVG strafbar gemacht haben. 21 I Nr. 1 StVG 2

3 Objektiver Tatbestand Dazu müsste er im öffentlichen Straßenverkehr (1) ein Kfz (2) geführt (3) haben ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis (4) zu sein. 21 I Nr. 1 StVG 3

4 Grundsatz Wer auf öffentlichen Straßen ein Kfz führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Öffentlicher Verkehrsraum Kfz Führen 2 I StVG 4 I Satz 1 FeV 4

5 Öffentlich-rechtlicher Verkehrsraum Öffentlicher Verkehrsraum Öffentlich sind zum einen alle nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze. BGH NJW 2004, 1965 NZV 1998, 418 5

6 Fahrerlaubnispflicht Tatsächlich-öffentlicher Verkehrsraum Öffentlicher Verkehrsraum Zum öffentlichen Verkehrsraum gehören auch die Verkehrsflächen, auf denen ohne Rücksicht auf eine verwaltungsrechtliche Widmung oder auf die Eigentumsverhältnisse auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch einen unbestimmten Personenkreis zugelassen ist. 6

7 Kfz Als Kfz gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden. 1 II StVG 2 Nr. 1 FZV 7

8 Anhänger Als Anhänger bezeichnet man Fahrzeuge, die zum Anhängen an ein Kfz bestimmt und geeignet sind. 2 Nr. 2 FZV 8

9 Fahrerlaubnispflicht Führen Ein Kfz führt, wer es selbst unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt, um es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil zu leiten. 9

10 Führen Der Betroffene muss das Kfz jedoch auch in dessen Eigenschaft als Kfz und nicht nur als Fahrzeug führen. Entscheidendes Kriterium dabei ist, dass das Kfz jedenfalls nicht mit fremder Hilfe bewegt wird. z.b.: Betriebsunfähigkeit z.b.: Abschleppen 10

11 Führen Das Kfz wird in seiner Eigenschaft als Kfz auch dann geführt, wenn es ohne Motorkraft auf einer Gefäll-strecke abrollt, durch Treten der Pedale fort-bewegt wird, angeschoben wird, durch Abstoßen mit den Füßen fortbewegt wird 11

12 Zwischenergebnis Somit hat der (F) im öffentlichen Straßenverkehr (1) ein Kfz (2) geführt (3). 12

13 Erforderliche Fahrerlaubnis (4) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kfz führt, bedarf der Fahrerlaubnis. 2 I StVG 4 I Satz 1 FeV 13

14 Ausnahmen von der Fahrerlaubnispflicht Mofa Krankenfahrstühle Lof Zugmaschinen SAM Stapler Flurförderzeuge Futtermischwagen Segway 4 I Satz 2 Nrn. 1-3 FeV 14

15 Die Fahrerlaubnis ist durch eine gültige amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Der Führerschein ist als öffentliche Urkunde das amtliche Dokument, das die Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Erteilung bescheinigt. OWi gemäß 4 II FeV 4 II FeV 15

16 Im ersten Teil erfolgt die Prüfung der im Sachverhalt erforderlichen Fahrerlaubnisklasse: Welche Fahrerlaubnisklasse braucht er? Die Prüfung erfolgt nach dem derzeit aktuellen (neuen) Fahrerlaubnisrecht. 6 I FeV 6a FeV 16

17 Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt: Zwei- und dreirädrige Kfz AM, A1, A2, A Pkw-, Lkw-, Busklassen B, C1, C, D1, D jeweils ggf. i.v.m. E Nationale Klassen L, T 6 I FeV 6a FeV 17

18 Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Im nächsten Schritt erfolgt die Prüfung der im Sachverhalt vorhandenen Fahrerlaubnisklasse: Welche Fahrerlaubnisklasse hat er? 6 I, 6a FeV 6 VI FeV 18

19 Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Welche Fahrerlaubnisklasse hat er? Die Prüfung erfolgt anhand des ausgehändigten Führerscheins: Fahrerlaubnisklasse ermitteln Erteilungsdatum ermitteln 19

20 20

21 Fahrerlaubnispflicht 21

22 Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Prüfung der im Sachverhalt vorhandenen Fahrerlaubnisklasse: Erteilungsdatum nach dem Neues Fahrerlaubnisrecht Erteilungsdatum bis Fahrerlaubnisse alten Rechts 22

23 Besitzstandswahrung Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung, wie er sich aus Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen des 76 FeV auf den Umfang der ab dem geltenden Fahrerlaubnisse. 6 VI FeV 23

24 Besitzstandswahrung Fahrerlaubnisse alten Rechts bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung, wie er sich aus Anlage 3 ergibt, bestehen. Erteilungsdatum und alte Fahrerlaubnisklasse in Anlage 3 ermitteln Die neue Fahrerlaubnisklasse Äquivalent) ergibt sich aus Anlage 3 (das 6 VI FeV 24

25 Besitzstandswahrung Anlage 3 25

26 Besitzstandswahrung Beispiel: Klasse BE 1999 Kfz 3500 kg auch mit Anhänger Dreirädrige Krafträder Dreirädrige Leichtkrafträder Kleinkrafträder Anlage 3 A ; A ; A 79.03; A AM, B, BE, L 26

27 Besitzstandswahrung Anlage 3 27

28 Besitzstandswahrung Fahrerlaubnisse alten Rechts bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung vorbehaltlich der Bestimmungen des 76 FeV bestehen. 76 FeV prüfen 76 FeV 28

29 Besitzstandswahrung Besitzstandsmehrung Inhaber einer Fahrerlaubnis, die bis zum [ ] erteilt worden ist, dürfen seit dem [ ] zusätzlich zum bisherigen Umfang ihrer Fahrerlaubnis auch Fahrzeuge führen, die vom neuen Umfang der jeweiligen Klasse erfasst sind. Website BMV 29

30 21 StVG Zwischenergebnis Somit hat der Fahrer des Pkw die Tatbestandsmerkmale des 21 I Nr. 1 StVG erfüllt oder Somit ist der Fahrer des Pkw (F) im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis. 21 I Nr. 1 StVG 30

31 21 StVG Subjektiver Tatbestand Nach 21 II Nr. 1 StVG genügt bereits die fahrlässige Tatbestandsverwirklichung. 21 II Nr. 1 StVG 31

32 21 StVG Rechtswidrigkeit und Schuld Stehsatz Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe liegen ersichtlich nicht vor. 32

33 21 StVG Schlusssatz Somit hat sich der Kraftfahrzeugführer i.s.d. 21 I Nr. 1 StVG strafbar gemacht oder Somit hat sich der Fahrer des Pkw (F) nicht strafbar gemacht. 33

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