Fahrerlaubnisrecht. Leitfaden für Studium und Praxis. Bernd Huppertz Polizeihauptkommissar. Von. VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Buchvertrieb

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1 Fahrerlaubnisrecht Leitfaden für Studium und Praxis Von Bernd Huppertz Polizeihauptkommissar VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Buchvertrieb

2 Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibilothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. 3. aktualisierte und erweiterte Auflage 2009 VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Buchvertrieb; Hilden/Rhld., 2009 Alle Rechte vorbehalten Satz: VDP GMBH Buchvertrieb, Hilden Druck und Bindung: Griebsch & Rochol Druck, Hamm Printed in Germany ISBN

3 Geleitwort Als im Jahre 2008 an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW der Bachelor-Studiengang im Polizeivollzugsdienst mit einem überarbeiteten Curriculum eingeführt wurde, war die Aufnahme eines angemessenen Stundensatzes für die Lehre fahrerlaubnisrechtlicher Bestimmungen nie bestritten. Nach wie vor ist die Lösung fahrerlaubnisrechtlicher Sachverhalte notwendige Voraussetzung für ein rechtsstaatliches und zielorientiertes Einschreiten im Zuge von Verkehrskontrollen und der Verkehrsunfallaufnahme sowie der Sachbearbeitung durch die Verkehrskommissariate. Das vorliegende Werk gibt mit zahlreichen Beispielen aus der Praxis Antworten auf Fragen zum Fahrerlaubnisrecht, bietet als Lerngrundlage einen fundierten Einstieg in die Thematik sowie Fundstellen zur weiteren Vertiefung an. Nachdem sich das Buch als Nachschlagewerk in der Praxis der Fachhochschulen sowie bei den Polizeibehörden etabliert hat, ist der Weg für eine 3. Auflage bereitet. Das Fahrerlaubnisrecht unterliegt seit Jahren ständigen Änderungen und Klarstellungen, sodass seit der 2. Auflage eine Vielzahl von Rechtsänderungen und neuen Entwicklungen zu berücksichtigen waren. Eingearbeitet sind alle Neuerungen bis November 2009; das Werk ist also auf dem aktuellen Stand. Dr. Ludger Schrapper Präsident der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW 5

4 Vorwort zur 3. Auflage Das Fahrerlaubnisrecht hat an der rasanten Entwicklung des Straßenverkehrsrechts entscheidenden Anteil. Seit Erscheinen der Vorauflage ist insbesondere mit der Umsetzung der 3. Führerscheinrichtlinie begonnen worden. In diesem Zusammenhang sei nur auf die Vorschriften zur Bekämpfung des sog. Führerscheintourismus hingewiesen. Damit einher ging die Streichung der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr (VOInt). Neben den Rechtsänderungen wurden umfangreiche Rechtsprechung und Literatur eingearbeitet. Einige Kapitel wurden aus Anlass der vorgenannten Rechtsänderungen und Auswertung von Literatur und Rechtsprechung grundlegend überarbeitet. Betroffen davon sind insbesondere die Abschnitte über die ausländischen Fahrerlaubnisse. Überdies enthält das vorliegende Werk aktuelle Hinweise auf die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung im Zusammenhang mit dem Einsatz von Bürgerbussen, die Ausnahmeregelung zum Führen von Feuerwehrfahrzeugen auch mit Klasse B, das Berufskraftfahrer-Qualifizierungs-Gesetz, die fahrerlaubnisrechtliche Einordnung des Piaggio MP3. Aufgrund zahlreicher Nachfragen wurden zusätzlich Prüfungsschemata aufgenommen. Studierende bekommen damit wertvolle Arbeitshilfen für ihr Studium an den Fachhochschulen an die Hand. Das Werk befindet sich durchgehend auf dem Stand vom Ich danke dem Verlag für die tatkräftige Unterstützung, ferner den Lesern für die freundliche Aufnahme des Werkes und die wertvollen Hinweise und Anregungen. Ich bin auch weiterhin über meine Website hierfür zu erreichen. Overath, im November 2009 Bernd Huppertz 6

5 Vorwort zur 1. Auflage Im Zuge der 2. EG-Führerscheinrichtlinie wurde das Fahrerlaubnisrecht europaweit neu geordnet. Die Vereinheitlichung der Fahrerlaubnisklassen brachten nicht nur einen neuen Scheckkartenführerschein mit sich, sondern auch die Abkehr von der alten numerischen Klasseneinteilung. Das alles geht einher mit fortschreitenden Änderungen im Bereich des europäischen Verkehrszulassungsrechts und damit auch im Bereich der StVZO. Das bringt mit sich, dass einzelne Fahrzeugarten neu definiert werden mussten. Die technischen Beschreibungen der Kfz in den einschlägigen EG-Richtlinien und fortfolgend in der StVZO sind nicht in jedem Fall mit der entsprechenden Definition der FeV identisch. Hier sei nur auf die im Fahrerlaubnisrecht und im Zulassungsrecht unterschiedliche Behandlung von zwei- und drei-rädrigen Kleinkrafträdern und auf die international unterschiedliche Eingruppierung von Quads sowie der Mopeds und Leichtkrafträder hingewiesen. Darüber hinaus werden auf dem Markt zunehmend Kfz angeboten, die unter dem geltenden Straßenverkehrsrecht nur schwerlich zu klassifizieren sind. Wer dieses Unterfangen eingeht, muss bisweilen mit grotesken Ergebnissen Vorlieb nehmen. Der Autor hat aus diesem Grunde vermehrt von der bildlichen Darstellung einzelner Fahrzeugarten Gebrauch gemacht. Er ist für Anregungen und gegebenenfalls Bildzusendungen nicht alltäglich anzutreffender Kfz stets dankbar und über seine Homepage zu erreichen. Overath, im Januar 2004 Vorwort zur 2. Auflage Bernd Huppertz Seit Erscheinen der 1. Auflage hat die FeV einige Änderungen erfahren, die eine Neuauflage des Buches erforderlich machten. Nachdem 2004 zunächst die Fahrerlaubnisklasse S eingeführt wurde, begann im August 2005 das Projekt: Begleitetes Fahren mit 17. Den Schlusspunkt setzte schließlich eine Ausnahmeverordnung zum Betrieb so genannter elektronischer Mobilitätshilfen. Auf europäischer Ebene wirft die zwischenzeitlich erlassene 3. EG- Führerschein richtlinie ihre Schatten voraus. Neben dem Zuschnitt neuer Fahrerlaubnisklassen und der Einführung eines einheitlichen Scheckkartenführerscheins (Zwangsumtausch inbegriffen) soll sie dem Führerscheintourismus Einhalt gebieten. Obwohl die Richtlinie noch nicht in nationales Recht übernommen wurde, setzt das Bundesverkehrsministerium schon jetzt auf die Regelung der zwischenzeitlich suspendierten Vorschrift des 28 IV FeV über die Ablehnung von Führerscheinen, die unter Umgehung des Wohnortprinzips im EU-Ausland erworben wurden. Der Autor ist weiterhin für Anregungen dankbar und ist über seine Website zu erreichen. Overath, im Dezember 2007 Bernd Huppertz 7

6 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Änderungen der FahrerlaubnisVO Grundsatz der Verkehrsfreiheit Inhalt der Vorschrift Öffentlicher Verkehrsraum Verkehrsteilnehmer Einschränkung der Verkehrsfreiheit Inhalt der Vorschrift Allgemeines Körperliche Beeinträchtigungen Geistige Beeinträchtigungen Abstrakte Gefährdung Vorsorge Ordnungswidrigkeiten/Straftaten Besondere Einschränkung der Verkehrsfreiheit Inhalt der Vorschrift Allgemeines Die Bestimmung des 2 IV StVG Die Bestimmung des 3 I StVG Die Bestimmung des 2 XII StVG Erfordernis einer Fahrerlaubnis Öffentlicher Verkehrsraum Kfz Führen Fahrerlaubnis Begriff Erteilung der Fahrerlaubnis Führerscheine Begriff Scheckkartenführerschein Befristete Prüfungsbescheinigung Vorläufiger Fahrausweis Ersatzführerschein Dienstführerschein Internationaler Führerschein Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

7 Inhaltsverzeichnis 5.9 (Mofa)-Prüfbescheinigung Prüfungsbescheinigung zum Begleiteten Fahren ab Militärführerscheine Führerscheinkontrolle von Arbeitnehmern durch Aufbringen von Klebesiegeln Motorisierte Krankenfahrstühle Inhalt der Vorschrift Fahrzeugart Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit Prüfbescheinigung Anhängerbetrieb Übergangsrecht Einsitzige Krankenfahrstühle bisherigen Rechts Zweisitzige Krankenfahrstühle früheren Rechts Ehemalige DDR Erstmals in den Verkehr gekommen Prüfbescheinigung Mindestalter Geltungsdauer der Prüfbescheinigung Einschlüsse Besitzstandswahrung (altes Fahrerlaubnisrecht) Abgrenzungen Allgemeines Einzelfälle Ordnungswidrigkeiten/Straftaten Hinweise Fahrerlaubnisfreie einachsige Zug- und Arbeits maschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden Inhalt der Vorschrift Anhängerbetrieb Übergangsrecht Mindestalter Geltungsdauer Einschlüsse Besitzstandswahrung (altes Fahrerlaubnisrecht) Abgrenzungen Ordnungswidrigkeiten/Straftaten Hinweise Fahrerlaubnisfreie SAM bbh 6 km/h Inhalt der Vorschrift Fahrzeugart

8 Inhaltsverzeichnis Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit Anhängerbetrieb Übergangsrecht Mindestalter Geltungsdauer Einschlüsse Besitzstandswahrung (altes Fahrerlaubnisrecht) Abgrenzungen Ordnungswidrigkeiten/Straftaten Hinweise Fahrerlaubnisklasse L (hier: SAM bbh 25 km/h) Inhalt der Vorschrift Anhängerbetrieb Übergangsrecht Mindestalter Geltungsdauer der Fahrerlaubnis Einschlüsse Besitzstandswahrung (altes Fahrerlaubnisrecht) Abgrenzungen Ordnungswidrigkeiten/Straftaten Hinweise Stapler und andere Flurförderzeuge bbh 6 km/h Inhalt der Vorschrift Fahrzeugart Speziell: Stapler Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit Anhängerbetrieb Übergangsrecht Mindestalter Geltungsdauer Einschlüsse Besitzstandswahrung (altes Fahrerlaubnisrecht) Abgrenzungen Allgemeines Berufsgenossenschaftliche Vorschriften Ordnungswidrigkeiten/Straftaten Hinweise

9 Inhaltsverzeichnis 11 Fahrerlaubnisklasse L (hier: Stapler und andere Flurförderzeuge bbh 25 km/h) Inhalt der Vorschrift Anhängerbetrieb Übergangsrecht Mindestalter Geltungsdauer der Fahrerlaubnis Einschlüsse Besitzstandswahrung (altes Fahrerlaubnisrecht) Abgrenzungen Ordnungswidrigkeiten/Straftaten Hinweise Lof-Kfz (allgemeine Vorbemerkung) Inhalt der Vorschrift Fahrzeugart Zugmaschine SAM Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit Lof-Zweck (bauartbestimmt) Lof-Zweck (Einsatzart) Anhängerbetrieb Übergangsrecht Mindestalter Geltungsdauer der Fahrerlaubnis Einschlüsse Besitzstandswahrung Abgrenzungen Ordnungswidrigkeiten/Straftaten Hinweise Lof-Zugmaschinen bbh 6 km/h Inhalt der Vorschrift Anhängerbetrieb Übergangsrecht Mindestalter Geltungsdauer Einschlüsse Besitzstandswahrung (altes Fahrerlaubnisrecht) Abgrenzungen Ordnungswidrigkeiten/Straftaten Hinweise

10 Inhaltsverzeichnis 14 Fahrerlaubnisklasse L (hier: Lof-Zugmaschinen bis 32 km/h) Inhalt der Vorschrift Anhängerbetrieb Übergangsrecht Mindestalter Geltungsdauer der Fahrerlaubnis Einschlüsse Besitzstandswahrung (altes Fahrerlaubnisrecht) Fahrerlaubnisklasse Schlüsselzahl Schlüsselzahl Abgrenzungen Ordnungswidrigkeiten/Straftaten Hinweise Fahrerlaubnisklasse T (hier: Lof-Zugmaschinen bbh 60 km/h) Inhalt der Vorschrift Anhängerbetrieb Übergangsrecht Mindestalter Geltungsdauer der Fahrerlaubnis Einschlüsse Besitzstandswahrung (altes Fahrerlaubnisrecht) Abgrenzungen Ordnungswidrigkeiten/Straftaten Hinweise Fahrerlaubnisklasse T (hier: Lof-SAM bbh 40 km/h) Inhalt der Vorschrift Anhängerbetrieb Übergangsrecht Mindestalter Geltungsdauer der Fahrerlaubnis Einschlüsse Besitzstandswahrung (altes Fahrerlaubnisrecht) Abgrenzungen Ordnungswidrigkeiten/Straftaten Hinweise

11 Inhaltsverzeichnis 17 Brauchtumsveranstaltungen u. Ä Inhalt der Vorschrift Anhängerbetrieb Übergangsrecht Mindestalter Geltungsdauer Einschlüsse Besitzstandswahrung (altes Fahrerlaubnisrecht) Abgrenzungen Ordnungswidrigkeiten/Straftaten Hinweise Fahrerlaubnisklass S Inhalt der Vorschrift Fahrzeugart Einzelfälle Anhängerbetrieb Übergangsrecht Mindestalter Gültigkeit der Fahrerlaubnis Einschlüsse Besitzstandswahrung (altes Fahrerlaubnisrecht) Abgrenzungen Ordnungswidrigkeiten/straftaten Hinweise Zweiräder (allgemeine Vorbemerkung) Inhalt der Vorschrift Allgemeines Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit escooter Motorbetriebene Kickboards Piaggio MP Anhängerbetrieb Übergangsrecht Allgemeines Erstmals in den Verkehr gekommen Mindestalter Geltungsdauer der Fahrerlaubnis Einschlüsse Besitzstandswahrung (altes Fahrerlaubnisrecht) Abgrenzungen Ordnungswidrigkeiten/Straftaten Hinweise

12 Inhaltsverzeichnis 20 Fahrerlaubnisklasse A (Krafträder) Inhalt der Vorschrift Fahrzeugart Einzelfälle Anhängerbetrieb Übergangsrecht Mindestalter Allgemeines Stufenregelung Geltungsdauer der Fahrerlaubnis Einschlüsse Besitzstandswahrung (altes Fahrerlaubnisrecht) Abgrenzungen Ordnungswidrigkeiten/Straftaten Hinweise Fahrerlaubnisklasse A1 (Leichtkrafträder) Inhalt der Vorschrift Anhängerbetrieb Übergangsrecht Mindestalter Geltungsdauer der Fahrerlaubnis Einschlüsse Besitzstandswahrung (altes Fahrerlaubnisrecht) Abgrenzungen Ordnungswidrigkeiten/Straftaten Hinweise Fahrerlaubnisklasse M (hier: Kleinkrafträder) Inhalt der Vorschrift Fahrzeugart Einzelfälle Anhängerbetrieb Übergangsrecht Mindestalter Geltungsdauer der Fahrerlaubnis Einschlüsse Besitzstandswahrung (altes Fahrerlaubnisrecht) Abgrenzungen Ordnungswidrigkeiten/Straftaten Hinweise

13 Inhaltsverzeichnis 23 Fahrerlaubnisklasse M (hier: Fahrräder mit Hilfsmotor) Inhalt der Vorschrift Fahrzeugart Einzelfälle Anhängerbetrieb Übergangsrecht Mindestalter Geltungsdauer der Fahrerlaubnis Einschlüsse Besitzstandswahrung Abgrenzungen Ordnungswidrigkeiten/Straftaten Mofa Inhalt der Vorschrift Fahrzeugart Prüfbescheinigung Anhängerbetrieb Übergangsrecht Mindestalter Geltungsdauer der Prüfbescheinigung Einschlüsse Besitzstandswahrung Abgrenzungen Manipulierte Mofas Elektrofahrräder escooter Motorisierte Tretroller Ordnungswidrigkeiten/Straftaten Hinweise Leichtmofa Inhalt der Vorschrift Anhängerbetrieb Übergangsrecht Mindestalter Geltungsdauer der Prüfbescheinigung Einschlüsse Besitzstandswahrung (altes Fahrerlaubnisrecht) Abgrenzungen Ordnungswidrigkeiten/Straftaten Hinweise

14 Inhaltsverzeichnis 26 Elektronische Mobilitätshilfe Inhalt der Vorschrift Fahrzeugart Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit Prüfbescheinigung Anhängerbetrieb Übergangsrecht Mindestalter Geltungsdauer der Prüfbescheinigung Einschlüsse Besitzstandswahrung (altes Fahrerlaubnisrecht) Abgrenzungen Ordnungswidrigkeiten/Straftaten Hinweise EU-Fahrerlaubnisklassen (allgemeine Vorbemerkung) Inhalt der Vorschrift Allgemeines Zulässige Gesamtmasse Zulässige Leermasse Anzahl der Achsen Anzahl der Sitzplätze Anhänger Fahrerlaubnisklassen B/BE Inhalt der Vorschrift Fahrzeugart Einzelfälle Anhängerbetrieb Vorbemerkung Klasse B Klasse BE Beispiele Führerscheinrichtlinie Personentransport in Anhängern Übergangsrecht Mindestalter Begleitetes Fahren mit Geltungsdauer der Fahrerlaubnis Einschlüsse Besitzstandswahrung (altes Fahrerlaubnisrecht) Abgrenzungen

15 Inhaltsverzeichnis 28.9 Ordnungswidrigkeiten/Straftaten Hinweise Fahrerlaubnisklasse B Inhalt der Vorschrift Fahrzeugart EU-/EWR-Recht Anhängerbetrieb Füherscheinrichtlinie Übergangsrecht Mindestalter Geltungsdauer Einschlüsse Besitzstandswahrung (altes Fahrerlaubnisrecht) Abgrenzungen Ordnungswidrigkeiten/Straftaten Fahrerlaubnisklassen C/CE Inhalt der Vorschrift Fahrzeugart Prüfungsfahrten von KOM Anhängerbetrieb Klasse C Klasse CE SattelKfz Beispiele Führerscheinrichtlinie Übergangsrecht Mindestalter Geltungsdauer der Fahrerlaubnis Einschlüsse Besitzstandswahrung (altes Fahrerlaubnisrecht) Allgemeines CE «79 (C1E > kg, L 3)» KOM altes Recht Zeitliche Befristung Abgrenzungen Ordnungswidrigkeiten/Straftaten Hinweise Fahrerlaubnisklassen C1/C1E Inhalt der Vorschrift Fahrzeugart

16 Inhaltsverzeichnis Prüfungsfahrten von KOM Anhängerbetrieb Klasse C Klasse C1E SattelKfz Beispiele Führerscheinrichtlinie Übergangsrecht Mindestalter Geltungsdauer der Fahrerlaubnis Einschlüsse Besitzstandswahrung (altes Fahrerlaubnisrecht) Allgemeines CE 79 «(C1E > kg, L 3)» KOM altes Recht Abgrenzungen Ordnungswidrigkeiten/Straftaten Hinweise Fahrerlaubnisklassen D/DE Inhalt der Vorschrift Anhängerbetrieb Führerscheinrichtlinie Übergangsrecht Mindestalter Geltungsdauer der Fahrerlaubnis Einschlüsse Besitzstandswahrung (altes Fahrerlaubnisrecht) Abgrenzungen Ordnungswidrigkeiten/Straftaten Hinweise Fahrerlaubnisklassen D1/D1E Inhalt der Vorschrift Fahrzeugart Zulässige Gesamtmasse Anhängerbetrieb Klasse D Klasse D1E Personentransport in Anhängern Beispiele Führerscheinrichtlinie Übergangsrecht Mindestalter

17 Inhaltsverzeichnis 33.5 Geltungsdauer der Fahrerlaubnis Einschlüsse Besitzstandswahrung (altes Fahrerlaubnisrecht) Abgrenzungen Ordnungswidrigkeiten/Straftaten Hinweise Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Inhalt der Vorschrift Beförderungsformen Fahrgast Anhängerbetrieb Übergangsrecht Mindestalter Geltungsdauer der Fahrerlaubnis Einschlüsse Besitzstandswahrung Abgrenzungen Leerfahrten u.ä Privatfahrten Bürgerbusverkehr FreistellungsVO-PBefG Ausnahme für Krankenkraftwagen der Sonderbehörden Ausnahme bei Vorliegen der Klasse D 1/D Ordnungswidrigkeiten/Straftaten Dienstfahrerlaubnis Inhalt der Vorschrift Anhängerbetrieb Übergangsrecht Mindestalter Geltungsdauer der Fahrerlaubnis Einschlüsse Besitzstandswahrung Abgrenzungen Ordnungswidrigkeiten/Straftaten Hinweise Auflagen und Beschränkungen Inhalt der Vorschrift Im Einzelnen Auflagen Beschränkungen

18 Inhaltsverzeichnis 36.3 Eintragungen Schlüsselzahlen Harmonisierte Gemeinschaftscodes Einzelstaatliche Codes Geltung auch für ausländische Fahrerlaubnisse Ausländische nationale dreistellige Schlüsselzahlen Kritik Aufhebung von Auflagen und Beschränkungen Abgrenzungen Ordnungswidrigkeiten/Straftaten Allgemeines EU-/EWR Fahrerlaubnis Nicht EU-/EWR Fahrerlaubnis Abschleppen Inhalt der Vorschrift Definition Abschleppen Betriebsunfähigkeit Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis Anhängerbetrieb Übergangsrecht Mindestalter Geltungsdauer der Fahrerlaubnis Einschlüsse Besitzstandswahrung (altes Fahrerlaubnisrecht) Abgrenzungen Anschleppen Schleppen der 6. StVZAusnVO Ordnungswidrigkeiten/Straftaten Hinweise Sonderrechte Inhalt der Vorschrift Definition Sonderrechte Hoheitsträger Hoheitliche Aufgabe Dringend geboten Unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit Anhängerbetrieb Übergangsrecht Mindestalter

19 Inhaltsverzeichnis 38.5 Geltungsdauer der Fahrerlaubnis Einschlüsse Besitzstandswahrung Abgrenzungen Ordnungswidrigkeiten/Straftaten Besitzstandswahrung Inhalt der Vorschrift Allgemeines Einzelfälle CE «79 (C1E > kg, L 3)» CE «79 (S1 25 / kg)» C1 «171» C «172» L «174» L «175» D1 / D «178» D1 «179» Technische Überprüfung von KOM Die Vorschrift des 76 Nr. 9 FeV Inhalt der Vorschrift Stellungnahme der EU-Kommission EU-/EWR-Fahrerlaubnisse Abgrenzungen Ordnungswidrigkeiten/Straftaten Ehemalige DDR Inhalt der Vorschrift Allgemeines Fahrerlaubnisse vor dem Fahrerlaubnisse vom Fahrerlaubnisse vom Fahrerlaubnisse vom Begriffsbestimmungen Führerscheine der DDR Besitzstandswahrung (altes Fahrerlaubnisrecht) Klasse B/BE im Übergang Die Vorschrift des 76 Nr. 9 FeV Die Geltung ausländischer Fahrerlaubnisse Inhalt der Vorschrift Allgemeines Mitgebrachtes Recht

20 Inhaltsverzeichnis Fahrerlaubnisfreie Kfz Führerschein Internationaler Führerschein Auflagen und Beschränkungen Zeitliche Befristung ausländischer Fahrerlaubnis Die 6-Monats-Frist Ordentlicher Wohnsitz Sonderfall: Berufspendler Sonderfall: Studierende und Schüler Nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes Altergrenzen Lernführerschein/Vorläufiger Führerschein Abgrenzungen Ordnungswidrigkeiten/Straftaten EU- /EWR - Fahrerlaubnisse Inhalt der Vorschrift Allgemeines Mitgebrachtes Recht Fahrerlaubnisfreie Kfz Führerschein Internationaler Führerschein Auflagen und Beschränkungen Zeitliche Befristung ausländischer Fahrerlaubnis Die 6-Monats-Frist Ordentlicher Wohnsitz Sonderfall: Berufspendler Sonderfall: Studierende und Schüler Nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes Altersgrenzen Lernführerschein/Vorläufiger Führerschein Mindestalter Leichtkrafträder/Mindestalter Gültigkeitsdauer Zuweisung zu anderen Fahrerlaubnisklassen Führerscheintourismus Verwendung eines vor dem erworbenen Führerscheins Verwendung eines nach dem erworbenen Führerscheins Neuregelung Abgrenzungen Ordnungswidrigkeiten/Straftaten

21 Inhaltsverzeichnis 43 Militärführerscheine Inhalt der Vorschrift Geltungsbereich Begriffsbestimmungen Dienstführerschein Privat-Führerschein Deutscher Führerschein Abgrenzungen Streitkräfte anderer Nato-Staaten Streitkräfte der an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten Streitkräfte der Republik Polen Eurokorps Streitkräfte sonstiger Staaten Führerscheinrichtlinie Einheitlicher Führerschein Die (neuen) Fahrerlaubnisklassen Gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen Entziehung der Fahrerlaubnis Inhalt der Vorschrift Öffentlicher Verkehrsraum Kfz Führen Zusammenhangstat Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers Ungeeignetheit Regelungeeignetheit Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis Beschlagnahme des Führerscheins Prüfungsschema für fahrerlaubnisrechtliche Sachverhalte Internet-Adressen Behörden Spezielle verkehrsrechtliche Websites Private/kommerzielle Websites Stichwortverzeichnis

22 Änderungen der FahrerlaubnisVO Nr. Ändernde Rechtsquelle Datum Fundstelle 1 VO zur Änderung der BKatV und der FeV V O z u r Ä n d e r u n g straßenverkehrs rechtlicher Vorschriften 3 Gesetz zur Änderung des StVG und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften BGBl. I S BGBl. I S BGBl. I S Zuständigkeits-AnpassungsVO BGBl. I S V O z u r Ä n d e r u n g straßenverkehrs rechtlicher Vorschriften 6 VO zur Änderung der FeV und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften 7 Gesetz zur Änderung des StVG und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften 8 VO zur Änderung der FeV und and anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften 9 VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher und personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften VO zur Änderung der FeV und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften BGBl. I S BGBl. I S BGBl. I S BGBl. I S BGBl. I S BGBl. I S BGBl. I S Berichtigung der 3. VO ( ) BGBl. I S Gesetz zur Umbenennung des BGS in Bundespolizei Gesetz zur Änderung des StVG und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften BGBl. I S BGBl. I S

23 Änderungen der FahrerlaubnisVO Nr. Ändernde Rechtsquelle Datum Fundstelle V O z u r Ä n d e r u n g straßenverkehrs rechtlicher Vorschriften 15 VO zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften BGBl. I S BGBl. I S VO zur Änderung der FeV BGBl. I S VO über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften zur Durchführung des Berufskraftfahrergesetzes BGBl. I S ZuständigkeitsanpassungsVO BGBl. I S VO zur Änderung der Anlage zu 24a StVG und anderer Vorschriften 20 Gesetz zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen 21 Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht VO zur Änderung der FeV und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften BGBl. I S BGBl. I S BGBl. I S BGBl. I S VO zur Änderung der FeV BGBl. I S VO zur Änderung der FeV BGBl. I S VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften BGBl. I S VO über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften BGBl. I S BGBl. I S

24 1 Grundsatz der Verkehrsfreiheit Gemäß 1 FeV ist zum Verkehr auf öffentlichen Straßen jedermann zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist. 1.1 Inhalt der Vorschrift 1 FeV beinhaltet den Grundsatz der allgemeinen Verkehrsfreiheit. 1 Diese besteht jedoch nicht: für verkehrsschwache Personen ( 2 FeV) 2 soweit für einzelne Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist ( 4 FeV) Öffentlicher Verkehrsraum Die Verhaltensvorschriften der StVO beziehen sich grundsätzlich nur auf den öffentlichen Verkehrsraum. Darunter fallen alle für den Straßenverkehr oder für einzelne Arten des Straßenverkehrs bestimmten Flächen 3 (Weiteres siehe Kapitel 4.1) Verkehrsteilnehmer Das Recht der allgemeinen Verkehrsfreiheit besteht dabei für Jedermann. Darunter versteht man zunächst alle Verkehrsteilnehmer, die sich im öffentlichen Straßenverkehr aufhalten und sich körperlich und unmittelbar durch Tun oder Unterlassen verkehrserheblich verhalten, ohne dass es dabei auf Absicht und Zweck ankommt. 4 Zu diesen aktiven Verkehrsteilnehmern zählen insbesondere: 5 Kraftfahrzeugführer i.s.d. 1 II StVG, Fahrlehrer ( 3 StVG), 6 Straßenbahnfahrer, 7 Lenker eines abgeschleppten Fahrzeugs, 8 Sonstige Fahrzeugführer (also Radfahrer, Gespannfahrer), Lenker der Hinterachse bei Langfahrzeugen, 9 1 Hentschel/König/Dauer, Rn. 1 zu 1 FeV; Bouska/Laeverenz, Rn. 2 zu 1 FeV. 2 Bouska/Laeverenz, Rn. 2 zu 1 FeV. 3 So noch 1 Satz 2 StVZO a.f. 4 Hentschel/König/Dauer, Rn. 17 zu 1 StVO; Bouska/Leue, Rn. 4 zu 1 StVO; Mindorf, Kap. 3.1, S Hentschel/König/Dauer, Rn. 17 zu 1 StVO; Bouska/Leue, Rn. 4 zu 1 StVO; Mindorf, Kap. 3.1, S. 2, 3. 6 Bouska/Leue, Rn. 4 zu 1 StVO. 7 BGH VRS 5, 304 (= DAR 1953, 118). 8 OLG Hamm VRS 22, Bouska/Leue, Rn. 4 zu 1 StVO; Mindorf, Kap. 3.1, S

25 Grundsatz der Verkehrsfreiheit Fußgänger, 10 Reiter, Tierführer, Beifahrer auf Zweirädern, 11 derjenige, der sein Fahrzeug ordnungsgemäß oder auch ordnungswidrig geparkt hat, da er durch sein parkendes Fahrzeug auf den öffentlichen Straßenverkehr einwirkt. 12 Des Weiteren zählen jedoch auch die so genannten passiven Verkehrsteilnehmer hierzu: 13 der auf einer Bank sitzende Passant, Fahrgast im ÖPNV, Insasse (Beifahrer) in einem Kfz. Die Zuordnung kann aber sehr schnell wechseln, z. B. durch: Ablenkung oder Behinderung des Kraftfahrzeugführers, Hineingreifen ins Lenkrad, Bereiten von Verkehrshindernissen ( 32 StVO), Verkehrsbeeinträchtigungen ( 33 StVO), gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr ( 315 b StGB). Die Unterscheidung zwischen aktivem und passivem Verkehrsteilnehmer ist hinsichtlich der Schutzbestimmung des 1 StVO (= ständige Vorsicht und Rücksicht sowie Ausschluss von vermeidbarer Belästigung und Behinderung, Gefährdung und Schädigung) nicht von Bedeutung. Jedoch muss der aktive Verkehrsteilnehmer die Eignungsvoraussetzungen des 2 FeV erfüllen und den 1 StVO beachten OLG Koblenz StVE 103 zu 142 StGB (= MDR 1993, 366). 11 BGH VRS 18, 415; OLG Stuttgart VM 1960, OLG Hamburg VRS 23, 139; BayObLG VRS 24, 460; BayObLG VRS 27, 220; OLG Celle VM 1972, 68; VGH Kassel NJW 1999, 3650; VG Berlin DAR 2001, Mindorf, Kap. 3.1, S Mindorf, Kap , S

26 2 Einschränkung der Verkehrsfreiheit Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn in geeigneter Weise Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet ( 2 I FeV). 2.1 Inhalt der Vorschrift Allgemeines Der durch 1 FeV gewährte Grundsatz der Verkehrsfreiheit gilt nicht uneingeschränkt. Bei absoluter Verkehrsfreiheit würden nämlich neben einer Vielzahl von geeigneten auch eine große Zahl von ungeeigneten Verkehrsteilnehmern am Verkehr teilnehmen, ohne in geeigneter Weise Vorsorge getroffen zu haben. Den hierdurch drohenden Gefahren für die Verkehrssicherheit soll mit dem Instrumentarium des 2 FeV begegnet werden. Die Vorschrift richtet sich an alle aktiven Verkehrsteilnehmer, ausdrücklich auch dann, wenn sie bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis ( 4 FeV) oder einer Prüfbescheinigung ( 5 FeV) sind. 1 2 I FeV schränkt die Teilnahme solcher Personen ein, die sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen können. Körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen lassen sich in solche vorübergehender und endgültiger Natur untergliedern. Weiterhin gibt es körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen, die ausgleichbar und solche, die nicht ausgleichbar sind. 2 Man kann in diesem Zusammenhang durchaus von absoluter oder relativer Verkehrsuntüchtigkeit sprechen. Dieser Begriff darf jedoch nicht mit dem der vom Grad der Alkoholisierung abhängigen absoluten oder relativen Fahruntüchtigkeit i.s.d. 315c, 316 StGB verwechselt werden Körperliche Beeinträchtigungen Hierunter fallen lediglich die körperlichen Beeinträchtigungen, die die Sicherheit, sich im Verkehr zu bewegen (i.s.v. Sich-körperlich-fortbewegen 4 ), beeinträchtigen. Darunter fallen z. B. wesentliche Sehbehinderung, Schwerhörigkeit, Gliederamputation, Gelähmtheit, vorübergehende Sehbehinderung, Diabetes, Fieber, Übermüdung, nicht abgeklungene Krankheit. Bereits eine Grippe kann insbesondere Kraftfahrzeugführer vorübergehend verkehrsuntüchtig machen. Chronische Krankheiten können insbesondere 1 Bouska/Laeverenz, Rn. 1 zu 2 FeV. 2 Mindorf, Kap , S Bouska/Laeverenz, Rn. 2 zu 2 FeV. 4 Mindorf, Kap , S

27 Einschränkung der Verkehrsfreiheit die Fahrtüchtigkeit für längere Zeit oder auf Dauer einschränken oder ausschließen. 5 Auch vorübergehende Einschränkungen z. B. infolge Unfalls (z. B. Knochenbrüche) können Verkehruntüchtigkeit begründen. Ob also ein Gipsverband oder Bandagen sicheres Führen eines Kfz ausschließen, hängt von den konkreten Umständen ab. 6 Entscheidungshilfe geben hier die Begutachtungsrichtlinien 7 (vgl: Anlage 4 FeV). Bei völliger Gebrauchsunfähigkeit des rechten oder linken Armes ist Fahrtauglichkeit nicht gegeben. Das soll aber bei Gips an nur einem Arm nicht unbedingt so sein. Bei Gips an den unteren Extremitäten wird zusätzlich zu prüfen sein, ob das benutzte Kfz mit automatischer Kraftübertragung gefahren wurde Übermüdung Übermüdung ist eine der bedeutsamsten körperlichen Beinträchtigungen. 9 Eine Übermüdung liegt immer dann vor, wenn die Ermüdung des Körpers ein solches Ausmaß angenommen hat, dass die Wahrnehmungs- und Reaktionsfunktionen nicht mehr im erforderlichen Umfang vom Willen beherrschbar sind 10 Im Allgemeinen ist Einnicken am Steuer nicht ohne vorherige Anzeichen möglich 11 Anzeichen für eine Übermüdung können insbesondere sein: Gähnen, Lidschwere, Halluzinationen, Sehen von Doppelbildern, Schrecksekunde mit anschließendem Schweißausbruch. Allein der Nachweis ist schwierig. Hier ist die Polizei im Allgemeinen auf Zeugenaussagen oder das Geständnis des Kraftfahrers angewiesen. Die Aufzeichnungen der Lenk- und Ruhezeiten auf den im gewerblichen Personen- und Güterverkehr vorgeschriebenen Tachoscheiben liefern ebenfalls gute Ansatzpunkte Geistige Beeinträchtigungen Hierzu zählen Neigung zu epileptischen Anfällen, Schwachsinn höheren Grades, Alterssenilität, Alkohol und Drogen Alkohol u. Ä. Alkohol, Medikamente und Drogen können ebenfalls die Verkehrstüchtigkeit verringern oder ausschließen. Aufgrund vorrangiger Spezialvorschriften wie 24 a StVG oder 315 c oder 316 StGB erschöpft sich der Anwendungsbereich der Vorschrift des 2 FeV jedoch in erster Linie auf Fußgänger, Reiter, Tierführer und Soziusfahrer. 5 Bouska/Laeverenz, Rn. 4b zu 2 FeV. 6 Rothard-Habel, DAR 1993, Schriftenreihe der BASt, Heft 115 (2001), ersetzt die Eignungsrichtlinien Krankheit und Kraftverkehr, Schriftenreihe des BMV (1996). 8 BayObLG r+s 1986, Janiszewski, Rn. 268a. 10 Brutscher, S. 254 m.w.n. 11 BGH VRS 38, 144 (= NJW 1970, 520). 12 Mindorf, Kap , S

28 Vorsorge Die Verkehrsuntüchtigkeit von Fußgängern kann i.d.r. nicht allein aufgrund einer bestimmten BAK beurteilt werden. Vielmehr ist sie im konkreten Fall individuell festzustellen. 13 Dies gilt auch, wenn der Fußgänger ein Moped oder Motorrad schiebt. 14 Die Rechtsprechung hat diese z. B. abgelehnt bei 1,84 15 und selbst bei 3, Das OLG Stuttgart 17 nimmt den Grenzwert alkoholbedingter Verkehrsunsicherheit eines Fußgängers bei Tage zwischen 2,0 2,5 und bei Nacht zwischen 1,7 2,0 an; beides verlange jedoch individuelle Feststellungen. Auch bezüglich Medikamente ist eine Festschreibung eines dem Promillewert vergleichbaren strafbewehrten Grenzwertes aus wissenschaftlichen Gründen nicht möglich. 18 Auch für den Sozius auf einem Kraftrad, Moped oder Mofa gelten die Grenzen alkoholbedingter Verkehrsuntüchtigkeit weder unmittelbar noch sinngemäß. 19 Zwar geht OLG Hamm 20 bei einer BAK von 1,8 bzw. 2,0 von einer Verkehrsuntüchtigkeit des Sozius aus, jedoch hat OLG Stuttgart 21 dies bei 1,66 ausdrücklich verneint. Auch auf den Lenker eines Pferdefuhrwerks sind die Grenzwerte der absoluten Fahruntüchtigkeit nicht übertragbar Abstrakte Gefährdung Gegenstand des durch 2 I FeV normierten Gefährdungsverbotes ist die abstrakte Gefährdung. Hierzu reicht also die Wahrscheinlichkeit, dass es infolge der Beeinträchtigung des Verkehrteilnehmer zu einer Gefährdung einer anderen Person kommen könnte, aus. 23 Wird durch einen körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigung eine andere Person und/oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert (konkret) gefährdet, so scheidet 2 I FeV aus. Vielmehr wird 315 c I Nr. 1a/b StGB einschlägig sein. 2.2 Vorsorge Fehlt die Verkehrstüchtigkeit nicht unter allen Umständen, sondern ist sie lediglich eingeschränkt, so ist die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zulässig, wenn in geeigneter Weise Vorsorge getroffen ist, um eine Gefährdung anderer auszuschließen I, II FeV listet hierzu (nicht abschließend) einige geeignete Vorkehrungen auf. 13 Hentschel/König/Dauer, Rn. 20 zu 316 StGB; Hentschel, Rn OLG Köln VM 1964, 90; OLG Düsseldorf VM 1962, OLG Düsseldorf VR 1972, BayObLG DAR 1982, VRS 25, Pluisch NZV 1999, Hentschel/König/Dauer, Rn. 19 zu 316 StGB; Hentschel, Rn. 166; Mindorf, Kap , S VRS 22, 479; DAR 1963, VRS 18, 471 ( = NJW 1960, 1684 ). 22 OLG Köln NJW 1989, Mindorf, Kap , S. 4/1. 24 Bouska/Laeverenz, Rn. 3 zu 2 FeV. 43

29 Einschränkung der Verkehrsfreiheit Bezüglich der Vorsorgemöglichkeit ist zu prüfen, ob die festgestellte Beinträchtigung körperlicher oder geistiger Art, vorübergehender oder endgültiger Natur, ausgleichbar oder nicht ausgleichbar ist. Beeinträchtigungen geistiger Art, endgültiger Natur und ohne Möglichkeit des Ausgleichs führen zum totalen Verkehrsverbot. Beeinträchtigungen körperlicher Art, vorübergehender Natur aber ohne Möglichkeit des Ausgleichs führen zu einem teilweisen Verkehrsverbot. 25 Im Übrigen gilt, dass bei allen, auch nur vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigungen die (Fahr-)eignung von der Art und dem Umfang der Funktionseinbuße im konkreten Fall und von ihrer Kompensationsfähigkeit abhängt. 26 Die Pflicht zur Vorsorge trifft den einzelnen Verkehrsteilnehmer selbst ( 2 I Satz 2 FeV). In den Fällen, in denen Einzelne hierzu nicht (z. B. wegen Geistesschwäche), aufgrund ihres Alters noch nicht (Kinder) oder nicht mehr (Alterssenilität) in der Lage sind, obliegt die Vorsorgepflicht dem Erziehungs / Sorgeberechtigten oder sonst zur Aufsicht verpflichteten Person. 27 In den Fällen freiwilliger Übernahme (z. B. Begleitung eines Betrunkenen) obliegt sie dem Begleiter Ordnungswidrigkeiten/Straftaten Die Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift des 2 I FeV stellt eine OWi i.s.d. 75 Nr. 1 FeV i.v.m. 24 StVG dar und ist mit einem Verwarnungsgeld bedroht. Tatbestand BKat TBNR Euro Sie führten trotz körperlicher oder geistiger Mängel das Fahrzeug, ohne in geeigneter Weise Vorsorge getroffen zu haben, dass andere nicht gefährdet werden. Sie nahmen als Fußgänger trotz körperlicher oder geistiger Mängel am öffentlichen Straßenverkehr teil, ohne in geeigneter Weise Vorsorge getroffen zu haben, dass andere nicht gefährdet werden. Sie ließen als Verantwortlicher für eine andere Person diese trotz ihrer körperlichen oder geistigen Mängel am Verkehr teilnehmen, ohne in geeigneter Weise Vorsorge getroffen zu haben, dass andere nicht gefährdet werden , , , 25 Aufzählung nach Mindorf, Kap , S Pluisch NZV 1995, Mindorf, Kap , S. 4/1. 28 Bouska/Laeverenz, Rn. 5 zu 2 FeV. 44

30 3 Besondere Einschränkung der Verkehrsfreiheit Nach 2 IV StVG ist zum Führen von Kfz geeignet, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kfz geeignet, so erteilt ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kfz gewährleistet ist. Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kfz, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen ( 3 I StVG). Die Polizei hat nach 2 XII StVG Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kfz schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. 3.1 Inhalt der Vorschrift Allgemeines Während 2 IV StVG die Eignung von Fahrerlaubnisbewerbern definiert, legt 3 I StVG die Voraussetzungen fest, die für einen verwaltungsrechtlichen Entzug einer bereits existierenden Fahrerlaubnis gegeben sein müssen Die Bestimmung des 2 IV StVG Ausgehend vom Grundsatz der allgemeinen Verkehrsfreiheit nennt 2 IV StVG die Bedingungen zum Führen von Kfz. Die jeweiligen körperlichen und geistigen Anforderungen ergeben sich weitgehend aus den 11 bis 14 FeV, wobei 11 I Satz 1 FeV die Aussage des 2 IV StVG in Bezug auf die körperliche und geistige Eignung wiederholt I Satz 2 FeV konkretisiert dagegen die Fälle, in welchen die Anforderungen an die Eignung nicht oder nur bedingt erfüllt sind und verweist hierzu auf die Anlagen 4 und 5 FeV. Die Anlagen enthalten eine Aufstellung von Erkrankungen und Mängeln, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschließen (Zu den körperlichen und geistigen Mängeln siehe Kap. 2.1), Beschränkungen/Auflagen, die bei einer bedingten Eignung im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich sind. 2 1 Bouska/Laeverenz, Rn. 20 zu 2 StVG. 2 Mindorf, Kap , S

31 Besondere Einschränkung der Verkehrsfreiheit Dass der Fahrerlaubnisbewerber auch über die erforderliche charakterliche Eignung verfügen muss, wird zwar im StVG nicht expressis verbis gesagt, ergibt sich jedoch mittelbar aus 2 IV Satz 1 StVG i.v.m. 11 I Satz 2 FeV. Voraussetzung für die charakterliche Eignung zum Führen von Kfz, die auf Grund einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Fahrerlaubnisinhabers nach dem Maßstab seiner Gefährlichkeit für den öffentlichen Straßenverkehr festzustellen ist, ist die charakterlich gefestigte Bereitschaft des Kraftfahrzeugführers zur Einhaltung derjenigen Regeln und Normen des menschlichen Zusammenlebens, die dem Schutz der Interessen und insbesondere der Sicherheit jedes Einzelnen dienen. 3 Danach ist in diesem Sinne nicht geeignet, wer erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. 4 Ein erheblicher Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften liegt nur dann vor, wenn eine nach 28 III Nr. 1 bis 3 StVG im VZR einzutragende Ordnungswidrigkeit oder Straftat nach den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls die Eignung in Frage stellt. Eine schematische Bewertung, wie sie das Punktsystem für Inhaber einer Fahrerlaubnis als so genannte Mehrfachtäter vorsieht, ist hier nicht zulässig. 5 Wiederholte Verstöße sind mindestens zwei verkehrssicherheits- oder verkehrsordnungsrechtlich relevante Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten. 6 Die charakterliche Nichteignung kann sich aber auch aus anderen Straftaten ergeben (z. B.: Vermögensdelikte, die in einem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, wie etwa Versicherungsbetrug 7 ) oder solchen, die keinen verkehrsrechtlichen Bezug haben, 8 z. B. wenn die Tat ein hohes Aggressionspotential erkennen lässt Die Bestimmung des 3 I StVG Ungeeignet zum Führen von Kfz ist, wer auf Grund körperlicher, geistiger oder charakterlicher Mängel eine Gefahr für die Sicherheit des Verkehrs bedeutet, welche die von Führern eines Kfz im allgemeinen ausgehende Gefährdung in einem nicht hinnehmbaren Maße übersteigt 9 (Zu den körperlichen und geistigen Mängeln siehe Kap. 2.1). 3 VG Berlin NZV 2000, Bouska/Laeverenz, Rn. 20b zu 2 StVG. 5 Bouska/Laeverenz, Rn. 20c zu 2 StVG; Geiger DAR 2001, 488 (491). 6 Bouska/Laeverenz, Rn. 20d zu 2 StVG; Geiger DAR 2001, 488 (491). 7 Geiger DAR 2001, 488 (491). 8 Bouska/Laeverenz, Rn. 20b und 20c zu 2 StVG; Wendlinger NZV 2006, Bouska/Laeverenz, Rn. 2 zu 3 StVG. 46

32 Die Bestimmung des 3 I StVG Hauptanwendungsfall ist der Fahrerlaubnisentzug bei Alkoholmissbrauch 10 oder BTM-Konsum. 11 Daneben kommt eine Fahrerlaubnisentziehung bei Straftaten in Betracht, die im Zusammenhang mit dem Führen von Kfz begangen wurden: Wer Gelegenheit zur Unzucht mit Kindern gesucht hat, ist i.d.r. ungeeignet, ein Kfz zu führen. 12 Ein Kraftfahrer, der dem Insassen eines anderen Fahrzeugs im Zusammenhang mit einem Verkehrsvorgang Faustschläge versetzt, ist i.d.r. charakterlich zum Führen von Kfz jeder Art ungeeignet. 13 Nach Entzug der Fahrerlaubnis auf Grund einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehr in Tateinheit mit Nötigung ist bei beantragter Neuerteilung ein medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich. 14 Allerdings rechtfertigt eine einmalige, auch erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung i.g.o. im Regelfall nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Mängel. 15 Im verwaltungsrechtlichen Verfahren ist jedoch auch das Punktsystem ( 4 StVG) zu beachten. Hiernach ist der Fahrerlaubnisinhaber kraft Gesetz als ungeeignet anzusehen, wenn die im VZR eingetragenen Verstöße mit 18 oder mehr Punkten bewertet sind. Der BGH 16 weist im Zusammenhang mit der Fahrerlaubnisentziehung i.s.d. 69 I Nr. 1 StGB darauf hin, dass die strafrechtliche Fahrerlaubnisentziehung nicht der allgemeinen Kriminalitätsbekämpfung sondern allein der Sicherheit des Straßenverkehrs dient und sich daher an diesen Sicherheitsbedürfnissen zu orientieren hat. Daher können nur dann Delikte der allgemeinen Kriminalität herangezogen werden, wenn der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs den eigenen kriminellen Zielen unterzordnen (verkehrsspezifischer Zusammenhang). 10 OVG Hamburg NVwZ 2002, 1396 (= ZfS 2002, 256; NJW 2002, 2123; VRS 102, 393; NZV 2002, 531). 11 VG Hamburg ZfS 2002, 507; VG Mainz BA 39, 140; OVG Mannheim ZfS 2002, 157 (= VRS 102, 146; BA 39; 141; DAR 2002, 183; NZV 2002, 294); OVG Mannheim ZfS 2002, 159 (= VRS 102, 144; BA 39, 144; DAR 2002, 185; VBlBW 2002, 212; NZV 2002, 296; VM 2002, 41); OVG Mannheim ZfS 2002, 410 (= VD 2002, 220; NZV 2002, 477; BA 39, 382; VBlBW 2003 S. 25; VRS 103, 457); OVG Mannheim ZfS 2002, 660 (= VRS 103, 27; VBlBW 2002, 329; DÖV 2002, 783; BA 39, 384; NZV 2003, 56; Justiz 2003, 90; VD 2002, 50); OVG Mannheim ZfS 2002, 408 (= VD 2002, 216; NZV 2002, 475; BA 39, 379; VBlBW 2003, 23; VRS 104, 67); OVG Koblenz NJW 2002, 2581 (= ZfS 2003, 103).OVG Mannheim NZV 2006, 221; OVG Mannheim NZV 2006, 560 (= NJW 2006, 2135). 12 BVerwG VRS 20, 391 (= DVBl 1961, 632; VkBl 1962 S.63). 13 OLG Karlsruhe Justiz 1980, 53 (= MDR 1980, 246). 14 OVG Mannheim NZV 2002, 604 (= ZfS 2002, 103; VRS 102, 73; DAR 2002, 92; VM 2002, 22; DÖV 2002, 304; VBlBW 2002 S. 165; BA 39, 229). 15 OVG Lüneburg VM 2000, 64; OVG Lüneburg NdSVBl 2000, 92; OVG Lüneburg NVwZ 2000, 342 (= NJW 2000, 685; DAR 2000, 133; ZfS 2000, 129; DÖV 2000, 432). 16 BGH NStZ 2005, 503; Pießkalla/Leitgeb NZV 2006, 185; Müller VD 2007,

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