Internationalität im deutschen Straßenverkehr
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- Agnes Hauer
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1 Internationalität im deutschen Straßenverkehr Ein Leitfaden für die Kontrolle ausländischer Verkehrsteilnehmer von Bernd Huppertz Polizeihauptkommissar VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Buchvertrieb
2 Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. 1. Auflage 2015 VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Buchvertrieb; Hilden/Rhld., 2015 Alle Rechte vorbehalten Satz: VDP GMBH Buchvertrieb, Hilden Druck und Bindung: Griebsch & Rochol Druck, Hamm Printed in Germany ISBN
3 Vorwort Der Güter- und Personenverkehr ist ein wesentlicher und konstituierender Bestandteil des europäischen Binnenmarktes. Rund um die Uhr fahren tausende Lkw über die europäischen Fernverkehrsstraßen. Innerhalb eines Jahrzehnts stieg das Transportvolumen allein in der Europäischen Union um über 30 %. Das zeigt, in welchem Ausmaß die Straße zur Lebensader des europäischen Marktes geworden ist. Die Dynamik seines steten Wachstums trägt dazu bei, dass die Aufnahmekapazitäten der Straßen immer häufiger ausgereizt sind. Fragen der Verkehrssicherheit drängen sich angesichts der nach wie vor hohen Zahlen an Verkehrsunfällen und Verkehrsunfallopfern auf. Daher ist es heute unabdingbar, dass alle Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten über Grundkenntnisse des internationalen Verkehrsrechts verfügen. Dieses Buch stellt die sich bei der Verkehrsüberwachung ausländischer Verkehrsteilnehmer oder Fahrzeuge oder bei der Verkehrsunfallaufnahme ergebenden rechtlichen Besonderheiten, insbesondere im Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht, dar. Grundlage des Werkes sind die drei Auflagen des bisher unter dem Titel Ausländer im deutschen Straßenverkehr verlegten Buches. Dieses wurde komplett überarbeitet, aktualisiert, mit farbigen Abbildungen ausgestattet und inhaltlich um die Themen Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge und Elektrofahrräder erweitert. Das Werk ist nunmehr auf dem Rechtsstand vom Der Autor ist für Anregungen dankbar und über seine Website zu erreichen. Overath, im Oktober 2015 Bernd Huppertz
4 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis...17 Literaturverzeichnis Internationales Straßenverkehrsrecht Das Internationale Abkommen über Kraftfahr zeugverkehr Das Genfer Abkommen Das Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr Das Gemeinschaftsrecht Die Geltung ausländischer Fahrberechtigungen bei Nicht-Wohnsitz in Deutschland Erläuterungen Führerscheinbesitz als Voraussetzung Mitgebrachtes Recht Fahrerlaubnisfreie Kfz Führerschein Internationaler Führerschein Mitführ- und Aushändigungspflicht Übersetzung Internationaler Führerschein Rechtsfolgen bei Fehlen einer Übersetzung oder eines Internationalen Führerscheins Auflagen und Beschränkungen Zeitliche Befristung ausländischer Fahrerlaubnisse Mindestalter Die 6-Monats-Frist Ordentlicher Wohnsitz Sonderfälle Berufspendler Studierende und Schüler Ausschlussgründe Lernführerscheine Mindestalter Auslandswohnsitz bei Fahrerlaubnissen aus Drittstaaten Auslandswohnsitz bei EU-/EWR-Fahrerlaubnissen Entzug der Fahrerlaubnis, Fahrverbot Nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes Abgrenzungen Ordnungswidrigkeiten/Straftaten
5 Inhaltsverzeichnis 3 Die Geltung ausländischer EU-/EWR-Fahr berechtigungen bei Wohnsitz in Deutschland Erläuterungen Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der EU durch deutsche Behörden Mitgebrachtes Recht Fahrerlaubnisfreie Kfz Äquivalenztabelle Führerschein Internationaler Führerschein Mitführ- und Aushändigungspflicht Übersetzung Auflagen und Beschränkungen Zeitliche Befristung ausländischer Fahrerlaubnisse Mindestalter Die 6-Monats-Frist Ordentlicher Wohnsitz Sonderfälle Berufspendler Studierende und Schüler Ausschlussgründe Lernführerschein Wohnsitzerfordernis Entzug der Fahrerlaubnis Versagung der Fahrerlaubnis Fahrverbot Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis Prüfungsfreier Umtausch Wohnsitz im Inland Umtausch Nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes Zuweisung zu anderen Fahrerlaubnisklassen Ordnungswidrigkeiten/Straftaten Führerscheintourismus Erläuterungen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Verwendung einer vor dem im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Verwendung einer nach dem im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis Neuregelung i.s.d. 3. Führerscheinrichtlinie
6 Inhaltsverzeichnis 4.5 Die Entscheidungen zur Anerkennung einer auf der Grundlage eines gefälschten Führerscheins ausgestellten Fahrerlaubnis Die Entscheidungen des BVerwG zur automatischen Nichtgeltung einer ausländischen EU-Fahr erlaubnis im Inland bei Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis Die Entscheidung des BVerfG zur Inlandsgültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, die nach Ablauf der Sperrfrist aber vor Tilgung aus dem VZR erteilt wurde Zusammenfassung mit Blick auf 21 StVG Entziehung der Fahrerlaubnis Erläuterungen Öffentlicher Verkehrsraum Kfz Führen Zusammenhangstat Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers Ungeeignetheit Regelungeeignetheit Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis Beschlagnahme des Führerscheins Beschlagnahme ausländischer Führerscheine Zulassung ausländischer Kfz und Anhänger Erläuterungen Fahrzeug Kfz Anhänger Zulassung Vorübergehend Mitgebrachtes Recht Regelmäßiger Standort Fahrzeugführer Halter Abgrenzungen Diplomaten und andere bevorrechtigte Personen Militärfahrzeuge Rechtsfolgen Kennzeichen Erläuterungen Kennzeichen Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates Rechtsfolgen
7 Inhaltsverzeichnis 8 Zulassungsbescheinigung Erläuterungen Zulassungsbescheinigung Übersetzung Mitführ- und Aushändigungspflicht Rechtsfolgen Ausländische (zulassungsfreie) Anhänger Erläuterungen Rechtsfolgen Versicherungsrecht Steuerrecht Sattelanhänger Erläuterungen Rechtsfolgen Versicherungsrecht Steuerrecht Kurzzeit-, Überführungs-, Händler- oder Probekennzeichen Erläuterungen Zulassungsbescheinigung Zulassungsbescheinigung für Fahrzeuge aus EU-/EWR-Mitgliedstaaten Zulassungsbescheinigung für Fahrzeuge aus Drittstaaten Kennzeichen Kennzeichen für Fahrzeuge aus EU-/EWR-Mitgliedstaaten Rechtsfolgen Fernzulassung Erläuterungen Fernzulassung Transitzulassung Rechtsfolgen Versicherungsrecht Steuerrecht Versicherung Erläuterungen EU/EWR Drittstaaten Rechtsfolgen
8 Inhaltsverzeichnis 14 Steuer Erläuterungen Ausländische Fahrzeuge Ausnahmen Widerrechtliche Benutzung Interbus-Übereinkommen Genfer Abkommen Rechtsfolgen Sonntagsfahrverbot Erläuterungen Begriff des Lkw Gesetzliche Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung Rechtsfolgen Ferienreiseverordnung Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen Erläuterungen KOM mit Zulassungsdatum vor dem KOM mit Zulassungsdatum ab dem Die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO Rechtsfolgen Pkw mit Anhänger Erläuterungen Begriff des Pkw Die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO Rechtsfolgen Wohnmobile Erläuterungen Begriff des Wohnmobils Höchstgeschwindigkeit Pkw als Anhänger hinter Wohnmobilen Allgemeines Zulassung Abschleppen Schleppen Fahrerlaubnis Rechtsfolgen
9 Inhaltsverzeichnis 19 Sonderrechte Erläuterungen Hoheitsträger Hoheitliche Aufgabe Dringend geboten Unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit Rechtsfolgen Ausländische Polizeibeamte Das Schengen-Abkommen Bilaterale Übereinkommen über grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit Das Sieben-Länder-Abkommen (Prümer Vertrag) Bilaterale Übereinkommen über gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen und Unglücksfällen NATO-Truppen Ferienreiseverordnung Umweltzone Behindertenparkplatz Erläuterungen Rechtsfolgen Umweltzone Erläuterungen Ausländische Fahrzeuge Ausnahmen Rechtsfolgen Autobahn- und Bundesstraßenmaut für schwere Nutzfahrzeuge Erläuterungen Ausnahmen Rechtsfolgen Betriebs- und Verkehrssicherheit Erläuterungen Gewichte, Abmessungen und Beschaffenheit ausländischer Fahrzeuge ( 31d StVZO) Abmessungen und Gewichte Sicherheitsgurte Geschwindigkeitsbegrenzer
10 Inhaltsverzeichnis Bereifung Winterreifen Geräuscharme ausländische Kfz ( 31e StVZO) Weitere Verstöße gegen die StVZO Pflichten des Fahrzeugführers Halterverantwortlichkeit TechKontrollV Abgrenzungen Rechtsfolgen Betriebsuntersagung/-beschränkung nach 22 FZV Erläuterungen Maßnahmen der Polizei Zuständigkeit Amtshilfe Vollzugshilfe gemäß 47 PolG NRW Verbot der Weiterfahrt als Maßnahme der Gefahren abwehr der Polizei Sicherstellung von Kennzeichen/Zulassungs bescheinigung/ Fahrzeug als Maßnahme der Gefahren abwehr Polizeiliche Zwangsmaßnahmen Streitkräfte im Straßenverkehr Geltungsbereich des NTS und des NTS-ZA Begriffsbestimmungen Abgrenzungen Streitkräfte anderer NATO-Staaten Streitkräfte sonstiger Staaten Streitkräfte der an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten EU-Truppenstatut Streitkräfte weiterer Staaten Eurokorps Rechtsfolgen NTS und NTS-ZA Streitkräfte anderer NATO-Staaten Streitkräfte sonstiger Staaten Streitkräfte der an der Partnerschaft für den Frieden teil nehmenden Staaten EU-Truppenstatut Streitkräfte der Republik Polen
11 Inhaltsverzeichnis Streitkräfte der Tschechischen Republik Eurokorps Streitkräfte (Fahrerlaubnisrecht) Erläuterungen Dienstführerschein Privat-Führerschein Deutscher Führerschein Abgrenzungen Streitkräfte anderer NATO-Staaten Streitkräfte sonstiger Staaten Streitkräfte der an der Partnerschaft für den Frieden teil nehmenden Staaten EU-Truppenstatut Streitkräfte weiterer Staaten Eurokorps Rechtsfolgen Streitkräfte (Zulassungsrecht) Erläuterungen Abgrenzungen Streitkräfte anderer NATO-Staaten Streitkräfte sonstiger Staaten Streitkräfte der an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten EU-Truppenstatut Streitkräfte weiterer Staaten Eurokorps Militärkennzeichen Erläuterungen Streitkräfte (Versicherungsrecht) Erläuterungen Abgrenzungen Streitkräfte anderer NATO-Staaten Streitkräfte sonstiger Staaten Streitkräfte der an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten EU-Truppenstatut Streitkräfte weiterer Staaten Eurokorps
12 Inhaltsverzeichnis 29 Streitkräfte (Steuerrecht) Erläuterungen Streitkräfte der NATO-Staaten (NTS und NTS-ZA) Abgrenzungen Streitkräfte anderer NATO-Staaten Streitkräfte sonstiger Staaten Streitkräfte der an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten EU-Truppenstatut Streitkräfte weiterer Staaten Eurokorps Diplomaten und andere bevorrechtigte Personen Erläuterungen Diplomat Konsul Ausweise Kennzeichen Liste der diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland Abgrenzungen Versicherungsrecht Steuerrecht Rechtsfolgen Diplomaten Konsul Andere Polizeiliche Befugnisse gegenüber Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen Sicherheitsleistung Erläuterungen Dringender Verdacht einer Straftat oder Ordnungs widrigkeit Beschuldigter Betroffener Fester Wohnsitz oder Aufenthalt Voraussetzungen für einen Haftbefehl liegen nicht vor Sicherheitsleistung Zustellungsbevollmächtigter Anordnungskompetenz Verfahren Abgrenzungen
13 Inhaltsverzeichnis 32 Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge Erläuterungen Zielgruppe Bevorrechtigungen Rechtsfolgen Elektrofahrräder Erläuterungen Begriff Die Verkehrsteilnahme von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen Die Verkehrsteilnahme von Inhabern einer ausländischen Fahrberechtigung Belgien Zulassung Fahrerlaubnis Inlandsfahrten Frankreich Zulassung Fahrerlaubnis Inlandsfahrten Italien Zulassung Fahrerlaubnis Inlandsfahrten Niederlande Zulassung Fahrerlaubnis Inlandsfahrten Österreich Zulassung Fahrerlaubnis Inlandsfahrten Schweiz Zulassung Fahrerlaubnisrecht Inlandsfahrten Stichwortverzeichnis
14 1 Internationales Straßenverkehrsrecht Die Entwicklung des internationalen Straßenverkehrs auf bundesdeutschen Straßen führte gerade in den letzten Jahren zu einem enormen Anstieg ausländischer Fahrzeugführer und ausländischer Fahrzeuge auf unseren Straßen. Schon früh wurde die Notwendigkeit erkannt, den internationalen Straßenverkehr durch Abkommen und Übereinkommen zu regeln. 1.1 Das Internationale Abkommen über Kraftfahr zeugverkehr Das älteste dieser Vertragswerke ist das Internationale Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr von 1926 (IntAbk). 1 Die Umsetzung in nationales Recht erfolgte durch die Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (VInt). 2 Nach der Novellierung des Zulassungs- und Fahrerlaubnisrechts wurde diese Verordnung aufgehoben und die einschlägigen Bestimmungen in die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sowie die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) überführt. Das Pariser Abkommen von 1926 kommt heute nur noch zwischen Deutschland und den Vertragsstaaten zur Anwendung, die nicht zugleich auch Mitgliedstaaten des Wiener Übereinkommens, des wohl bedeutensten Vertragswerkes auf dem Gebiet des Straßenverkehrs, sind: Ägypten Argentinien Chile Indien Irak Libanon Mexiko Sri Lanka Syrien Thailand Türkei Vatikanstadt. Bei den Vertragsstaaten des IntAbk, die zugleich EU-/EWR-Mitgliedstaaten sind, geht das Gemeinschaftsrecht vor. 1.2 Das Genfer Abkommen Dem Genfer Abkommen über den Straßenverkehr vom ist die Bundesrepublik Deutschland nicht beigetreten. 1 Vom (RGBl II, S. 1234). 2 Vom (auch VOInt bzw. IntKfzV oder IntKfzVO abgekürzt [RGBl. I, S. 1137]). 29
15 Internationales Straßenverkehrsrecht Trotzdem hat es in einem Punkt Geltung im Bundesgebiet erhalten: Internationale Führerscheine nach dem Muster des Art. 24 und des Anhangs 10 des Genfer Abkommens werden als Fahrausweise ggf. mit Übersetzung anerkannt (siehe 29 II Satz 1 FeV) Das Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr Das dagegen wichtigste Vertragswerk ist das Übereinkommen über den Straßenverkehr (Wiener Übereinkommen) von Das Abkommen wurde 2006 überarbeitet und gilt im Verhältnis zu folgenden Staaten: Bahrain, Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Elfenbeinküste, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechen land, Guayana, Iran, Israel, Italien, Kasachstan, Kongo (Demokrat. Republik), Kroatien, Kuba, Kuwait, Lettland, Litauen, Luxemburg, Marokko, Mazedonien, Republik Moldau, Monaco, Niger, Norwegen, Österreich, Pakistan, Philippinen, Polen, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Schweden, Schweiz, Senegal, Seychellen, Simbabwe, Slowakei, Slowenien, Sowjetunion (ehem.), Südafrika, Tadschikistan, Tschechien, Turkmenistan, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Usbekistan, Zentralafrikanische Republik. Als unmittelbar innerstaatliches Recht gelten die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens samt dem Genfer Europäischen Zusatzabkommen. 5 Daraus sind folgende Bestimmungen auf Fahrer und Fahrzeuge aus den Vertragsstaaten anwendbar: 6 Art. 3 III, Art. 5, Art. 6, Kap. III, Kap. IV. Diese Vorschriften werden allerdings durch die FeV und FZV sowie StVZO zusätzlich ausgefüllt und über die völkerrechtliche Verpflichtung hinaus ergänzt. 1.4 Das Gemeinschaftsrecht Das nationale Straßenverkehrsrecht wird zunehmend durch das Gemeinschaftsrecht der EU überlagert. Der Verkehrsbereich (Art. 4 II Buchst. g AEUV) wird durch die einzelnen Mitgliedstaaten in eigner Zuständigkeit wahrgenommen, sofern und soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat (Art. 2 Satz 2 AEUV). Das Europarecht i.e.s. bezeichnet das Recht der Europäischen Gemeinschaften und das Recht der Europäischen Union. 3 Überholt ist daher die Verlautbarung des BMV (VkBl. 1983, 7). 4 Vom (BGBl II, S. 811). 5 Vom Art. 1 II Ratifikationsgesetz vom zum Wiener Übereinkommen (BGBl. II, S. 809). 30
16 Das Gemeinschaftsrecht Die Europäische Union ist die Dachorganisation, die auf drei Säulen (Europäische Gemeinschaft, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen) steht. Für das Europarecht ist die Europäische Gemeinschaft zuständig. Dieses Gemeinschaftsrecht lässt sich unterteilen in Primärrecht und Sekundärrecht. Das Primärrecht regelt die Organisation der Gemeinschaft und enthält Gesetz gebungskompetenzen. Es gilt für die Mitgliedstaaten ebenso wie für die Bürger. Urteile des Europäischen Gerichtshofes gegen Mitgliedstaaten sind verbindlich. Das Sekundärrecht umfasst die von den Organen der Europäischen Gemein schaft erlassenen Rechtsnormen, insbesondere Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen. Näheres regelt Art. 288 AEUV (ex-art. 249 EG-Vertrag): Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union nehmen die Organe Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen an. Die Mitgliedstaaten sind nach näherer Maßgabe des Art. 288 AEUV verpflichtet, das Gemeinschaftsrecht in nationales Recht zu übernehmen. Es gilt der Grundsatz, dass das Gemeinschaftsrecht nationales Recht bricht. 7 Art. 288 Satz 2 und 3 AEUV Verordnung Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Verordnung (EU) Nr. 167/2013 vom über die Genehmigung und Marktüberwachung von lof Fahrzeugen (ABl. EU vom , Nr. L 60/1). Die Verordnung ersetzt die Richtlinie 2003/37/EG und ist ab gültig. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 vom über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. EU vom , Nr. L 60/52). Die Verordnung ersetzt die Richtlinie 2002/24/EG und ist ab gültig. Für neue Fahrzeugtypen der Klassen L1e/L2e (zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder) und L6e (leichte vierrädrige Kfz) gilt eine Übergangsfrist bis Art. 288 Satz 4 AEUV Richtlinie Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Richtlinien müssen innerhalb eines vorgegebenen Zeitrahmens in nationales Recht übernommen werden. Rili 1999/37/EG vom über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. EG Nr. L 138/57) Rili 70/156/EWG vom über Betriebserlaubnisse für Kfz (ABl. EG Nr. L 42/1), abgelöst durch Rili 2006/40/EG vom (ABl. EU Nr. L 161/12) 7 Sensburg, S. 91 ff. 31
17 Internationales Straßenverkehrsrecht Rili 2002/24/EG vom über die Typgenehmigung für zwei-, und dreirädrige Kfz (ABl. EG Nr. L 124/1); ab gilt hier die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 vom über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. EU vom , Nr. L 60/52) Rili 2003/37/EG vom über die Typgenehmigung für lof Zugmaschinen (ABl. EU Nr. L 171/1); ab gilt hier die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 vom über die Genehmigung und Marktüberwachung von lof Fahrzeugen (ABl. EU vom , Nr. L 60/1) Rili 2007/46/EG vom Rahmenrichtlinie (ABl. EU Nr. L 263/1) Rili 2001/85/EG vom über Kfz zur Personenbeförderung (ABl. EG Nr. L /1) Rili 91/439/EWG vom über den Führerschein (2. EG Führerscheinrili [ABl. EG Nr. L 237/1]) Rili 2006/126/EG vom über den Führerschein (3. EG Führerscheinrili [ABl. EU Nr. L 403/18]) Dabei bereitet die fristgerechte Umsetzung zunehmend Schwierigkeiten, weshalb der Gesetzgeber immer mehr dazu übergeht, Richtlinien lediglich durch eine Verweisung auf das Amtsblatt der EU unmittelbar anzuwenden. Das aber ist nur bei solchen Richtlinien zulässig, die technische Regelungen enthalten und keinen Umsetzungsspielraum mehr für den nationalen Gesetzgeber lassen. Eine solche gleitende Verweisung ist in 30 IV StVZO eingestellt. Gleiches gilt für gewisse EWG-Bauartgenehmigungen nach 22a VI StVZO. Unmittelbare Wirkung in Bezug auf den Einzelnen (Durchgriffswirkung) entfalten jedoch hinreichend bestimmt formulierte, den Bürger begünstigende EG-Richtlinien, soweit nationale Rechtsvorschriften wegen nicht fristgerechter oder nicht vollständiger Umsetzung mit den Bestimmungen der Richtlinie nicht in Einklang stehen. Die Richtlinie ist dann maßgebend nach Zweck und Regelungsinhalt zu interpretieren. 8 Art. 288 Satz 5 und 6 AEUV Beschlüsse Beschlüsse sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich. Beschluss der Kommission vom über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. EU Nr. L 120/1) Erläuternde Mitteilung der Kommission vom zu den Zulassungsverfahren für Kfz, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht wurden (ABl. EU Nr. C 68/15) Art. 288 Satz 7 AEUV Empfehlungen und Stellungnahmen Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich. 8 Hentschel/König/Dauer, E15. 32
18 2 Die Geltung ausländischer Fahrberechtigungen bei Nicht-Wohnsitz in Deutschland Gemäß 29 I FeV dürfen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach 7 FeV haben. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt 6 III FeV entsprechend. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU/EWR erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach 28 FeV. Begründet der Inhaber einer in einem anderen (Nicht EU-/EWR-)Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag um bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Gemäß 29 II FeV ist die Fahrerlaubnis durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nach Art. 7 und Anlage E IntAbk, Art. 24 und Anlage 10 des Genfer Abkommens oder nach Art. 41 und Anhang 7 WÜ i.v.m. dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der EU/EWR oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 WÜ entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom BMVI bestimmten Stelle gefertigt sein. Gemäß 29 III Satz 1 FeV gilt die Berechtigung nach Abs. 1 nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, 1. die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind, 1a. die das nach 10 I FeV für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und deren Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der EU/EWR erteilt worden ist, 2. die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kfz eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der EU/EWR ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, 2a. die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der EU/EWR herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler i.s.d. 7 II FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben, 3. (...) 33
19 Die Geltung ausländischer Fahrberechtigungen bei Nicht-Wohnsitz in Deutschland 2.1 Erläuterungen Hinweis: Die nachfolgenden Ausführungen dieses Kapitels zu 29 FeV beziehen sich ausschließlich auf Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, die in der Bundesrepublik Deutschland keinen ordentlichen Wohnsitz haben. 29 FeV macht dabei zunächst keinen Unterschied zwischen EU-/EWR-Fahrerlaubnissen und solchen aus Drittstaaten. Die Berechtigung, mit einer ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Kfz zu führen, erwächst aus der Vorschrift des 29 I Satz 1 FeV für den Inhaber einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis sonstiger ausländischer Fahrerlaubnisse (Dritt-/Listenstaaten). Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis 29 I Satz 1 FeV im Umfang ihrer Berechtigung EU-/EWR Nicht- EU-/EWR ordentlicher Wohnsitz ohne ordentlichen Wohnsitz ordentlicher Wohnsitz 28 I Satz 1 FeV unbegrenzt 29 I Satz 4 FeV 6-Monats-Frist beachte: 28 II bis IV FeV 34
20 Führerscheinbesitz als Voraussetzung Zentraler Anknüpfungspunkt ist die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland. Erst wenn der begründet ist, wird danach unterschieden, ob der Betreffende Inhaber einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis oder der eines Drittstaates ist. Dann nämlich richtet sich die weitere Fahrberechtigung des Inhabers einer EU-/ EWR-Fahrerlaubnis nach 28 FeV; die des Inhabers eines Dritt-/Listenstaates besteht grundsätzlich nur noch sechs Monate. Die Nationalität des Fahrerlaubnisinhabers spielt dabei keine Rolle, d.h., auch ein Deutscher kann in diesem Sinne ausländischer Kraftfahrzeugführer sein. 9 Die Fahrberechtigung umfasst dabei alle Kfz der entsprechenden Kategorie, gleich ob sie im In- oder Ausland zugelassen oder auf Grund der dortigen Bestimmungen zulassungsfrei gestellt sind. 10 Das gilt auch für Leihfahrzeuge Führerscheinbesitz als Voraussetzung Der Vertragstext des WÜ regelt das Fahrerlaubnisrecht in Art. 41. Dort heißt es: 1. a) Jeder Führer eines Kfz muss im Besitz eines Führerscheins sein. 2. a) Die Vertragsparteien erkennen: jeden nationalen Führerschein, der dem Anhang 6 entspricht; jeden internationalen Führerschein, der dem Anhang 7 entspricht, wenn er zusammen mit entsprechende(m) nationale(n) Führerschein vorgelegt wird; als gültig an ( ), vorausgesetzt, dass die Führerscheine noch gültig sind ( ). 9 Hentschel/König/Dauer, Rn. 8 zu 29 FeV; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Rn. 19 zu 2 StVG; OLG Zweibrücken NZV 1997, 364 (365); Blum NZV 2008, Hentschel/König/Dauer, Rn. 8 zu 29 FeV. 11 BayObLG VRS 40,
21 Die Geltung ausländischer Fahrberechtigungen bei Nicht-Wohnsitz in Deutschland Anhang 6 WÜ 1. Der nationale Führerschein muss die Form eines amtlichen Dokuments haben. 2. Der Führerschein kann aus Plastik oder Papier bestehen. Plastikführerscheine sollten möglichst das Format 54 x 86 mm haben. Die Farbe des Führerscheins sollte möglichst rosa sein. Die Vorgaben für die Beschriftung und die Felder für die Eintragungen sind im Einklang mit den Abs. 6 und 7 in innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu machen. 3. Auf der Vorderseite des Führerscheins steht «Führerschein» in der/ den Amtssprache(n) des Landes, in dem der Führerschein ausgestellt wird sowie die Bezeichnung und/oder das Unterscheidungszeichen dieses Landes. 4. Der Führerschein muss folgende Angaben unter den hier angegebenen Nummern enthalten: 1. Name; 2. Vorname(n), andere(r) Name(n); 3. Geburtsdatum und Geburtsort; 4a. Ausstellungsdatum; 4b. Gültigkeitsdauer; 4c. Bezeichnung oder Stempel der ausstellenden Behörde; 5. Nummer des Führerscheins; 6. Lichtbild des Inhabers; 7. Unterschrift des Inhabers; 9. Fahrzeugklassen (Unterklassen), für die der Führerschein gültig ist; 12. Zusätzliche Angaben oder Einschränkungen für die jeweiligen Fahrzeugklassen (Unterklassen in verschlüsselter Form). (...) 6. Eintragungen müssen ausschließlich in lateinischer Schrift vorgenommen werden. Wird eine andere Schrift verwendet, so muss zusätzlich eine Umschrift in die lateinische Schrift erfolgen. (...) 11. Die Fahrzeugklassen (Unterklassen), für die der Führerschein gilt, werden durch die Piktogramme in der unten stehenden Tabelle dargestellt. 36
22 Führerscheinbesitz als Voraussetzung Mit dieser Symbolik lassen sich nach Anhang 6 Nr. 8 und 9 WÜ die Fahrerlaubnisklassen ermitteln: A A1 B BE B1 C CE Krafträder. Krafträder mit einem Hubraum von höchstens 125 ccm und einer Motorleistung von höchstens 11 kw (Leichtkrafträder). Kfz, die nicht der Klasse A angehören, mit einer zgm kg, bei denen die Zahl der Sitzplätze, ausgenommen der Fahrersitz, 8 beträgt; oder Kfz der Klasse B mit einem Anhänger, dessen zgm 750 kg beträgt; oder Kfz der Klasse B mit einem Anhänger, dessen zgm 750 kg übersteigt, nicht jedoch das Leergewicht des Kfz, wenn die Summe der höchsten zgm von Kfz und Anhänger kg nicht übersteigt. Kfz der Klasse B mit einem Anhänger, dessen zgm 750 kg sowie die Leermasse des Kfz überschreitet; oder Kfz der Klasse B mit einem Anhänger, dessen zgm 750 kg übersteigt, wenn die Summe der zgm der so verbundenen Fahrzeuge kg übersteigt. Dreirädrige und vierrädrige Kfz. Kfz, die nicht der Klasse D angehören, mit einer zgm > kg; oder Kfz der Klasse C mit einem Anhänger, dessen zgm 750 kg nicht übersteigt. Kfz der Klasse C mit einem Anhänger, dessen zgm 750 kg übersteigt. 37
23 Die Geltung ausländischer Fahrberechtigungen bei Nicht-Wohnsitz in Deutschland C1 C1E D DE D1 D1E Kfz, die nicht der Klasse D angehören mit einer zgm > kg, aber kg; oder Kfz der Unterklasse C1 mit einem Anhänger, dessen zgm 750 kg nicht übersteigt. Kfz der Unterklasse C1 mit einem Anhänger, dessen zgm 750 kg übersteigt, nicht jedoch die Leermasse des Kfz, wenn die Summe der zgm der so verbundenen Fahrzeuge kg nicht übersteigt. Kfz zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen, den Fahrersitz ausgenommen; oder Kfz der Klasse D mit einem Anhänger, dessen zgm 750 kg nicht übersteigt. Kfz der Klasse D mit einem Anhänger, dessen zgm 750 kg übersteigt. Kfz zur Personenbeförderung mit mehr als 8 aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz; oder Kfz der Unterklasse D1 mit einem Anhänger, dessen zgm 750 kg nicht übersteigt. Kfz der Unterklasse D1 mit einem Anhänger, der nicht der Personenbeförderung dient und dessen zgm 750 kg übersteigt, nicht jedoch die Leermasse des Kfz, wenn die Summe der zgm der so verbundenen Fahrzeuge kg nicht übersteigt. Dabei fällt auf, dass die Einteilung der Fahrerlaubnisklassen der nach der 2. Führerscheinrichtlinie bzw. der FeV 1999 entspricht Mitgebrachtes Recht Die Fahrberechtigung nach 29 FeV hat den gleichen Inhalt und Umfang wie die anzuerkennende ausländische Fahrerlaubnis ( im Umfang ihrer Berechtigung [mitgebrachtes Recht]). 12 Diese Regelung umfasst daher alle Fahrerlaubnisse aus Drittstaaten als auch aus EU-/EWR-Mitgliedstaaten. Grundsätzlich darf der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland aber nur die Rechte in Anspruch nehmen, die ihm seine Fahrerlaubnis im Ausstellerstaat gewährt. Ausschlaggebend ist, welche Rechte mit der ausländischen Fahrerlaubnis verbunden sind und nicht, welche Rechte er hätte, wenn er aufgrund seiner ausländischen Fahrerlaubnis eine deutsche Fahrerlaubnis beantragt hätte. Das schließt bei Inhabern einer ausländischen EU-/EWR-Fahrerlaubnis auch die Berechtigung mit ein, Kfz entsprechend den nicht harmonisierten Fahrerlaubnisklassen zu führen. Nach einer Mitteilung des BMV 13 dürfen Inhaber einer nicht EU-harmonisierten ausländischen Fahrerlaubnis gemäß 29 FeV im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kfz führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach 7 FeV haben. 12 Bouska/Laeverenz, Rn. 3 zu 28 FeV; Hentschel/König/Dauer, Rn. 8 und 11 zu 29 FeV. 13 Schreiben des BMV vom LA 21/7324.3/21-01/
24 Mitgebrachtes Recht Auch die Kommentarliteratur 14 stellt unter Hinweis auf die inhaltliche Übernahme der Regelung des 4 VInt gleichermaßen auf harmonisierte und nicht harmonisierte Fahrerlaubnisklassen ab. Beispiel Österreich 15 Die österreichische Fahrerlaubnisklasse F berechtigt zum Führen von Zugmaschinen, Motorkarren, SAM, lof SAM, Transportkarren (jeweils mit einer bbh von nicht mehr als 50 km/h), Einachszugmaschinen und Sonderkraftfahrzeugen (alle auch einschließlich Anhänger). Hierzu muss der Fahrer das 18. Lebensjahr vollendet haben, bei lof Fahrzeugen genügt das 16. Lebensjahr. Die (Lenk-)Berechtigung gilt jedoch gemäß 2 IV Nr. 3 Führerscheingesetz nur für den Verkehr in Österreich und in jenen Staaten, die diese (Lenk-)Berechtigung anerkannt haben. Beispiel Großbritannien Die britischen nicht harmonisierten (nationalen) Fahrerlaubnisklassen gestatten das Führen folgender Kfz: Klasse F: lof Zugmaschinen Klasse G: Straßenwalze Klasse H: Raupenfahrzeuge Klasse K: Fußgängergeführte Zug- und Arbeitsmaschinen Beispiel Schweiz 16 Die Schweiz erteilt neben den allgemeinen Fahrerlaubnisklassen Führerausweise für folgende Spezialkategorien : Klasse F: Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder bbh 45 km/h Klasse G: lof Motorfahrzeuge bbh 30 km/h ( ) Klasse M: Motorfahrräder ( Mofa bbh 30 km/h, Hubraum 50 ccm) Des Weiteren sind auch zeitliche Befristungen zu beachten. Ist die ausländische Fahrerlaubnis abgelaufen, liegt im Zutreffensfalle ein Fahren ohne Fahrerlaubnis vor. Etwaige eingetragene Verlängerungen sind dabei anzuerkennen. 14 Hentschel/König/Dauer, Rn. 8 und 11 zu 29 FeV; Bouska/Laeverenz, Rn. 3 zu 28 FeV; Buchardt, S I Nr. 15 des österreichischen Bundesgesetzes über den Führerschein vom (BGBl. I 120/1997) i.d.f.vom (BGBl. I 52/2014) 16 Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Verkehrszulassungsordnung [VZV]) vom i.d.f. vom
25 Die Geltung ausländischer Fahrberechtigungen bei Nicht-Wohnsitz in Deutschland Fahrerlaubnisfreie Kfz Die Erstreckung auch auf fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge wird jedoch nur bei Bouska/Laeverenz 17 erwähnt. Danach dürfen bestimmte im Herkunftsland fahrerlaubnisfrei gestellte Kfz auch in der Bundesrepublik Deutschland ohne Fahrerlaubnis geführt werden. Das bezog sich z.b. auf den österreichischen Mopedausweis. 18 Dieser berechtigte dort zum Führen von fahrerlaubnisfreien Motorfahrrädern (= Kleinkrafträdern i.s.d. Richtlinie 2002/24/EG), Invalidenfahrzeugen sowie mit einem entsprechenden Vermerk auch zum Führen von vierrädrigen LeichtKfz bis 350 kg zgm. In Spanien berechtigt die Licencia de Conduccion de Ciclomotores, die der deutschen Mofa-Prüfbescheinigung entspricht, ebenfalls zum Führen von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen. Das französische Brevet de Sécurité Routière gestattet das Führen von Kleinkrafträdern ab dem 14. und von Leichtkraftfahrzeugen ab dem 16. Lebensjahr. Mit dem niederländischen Bromfietscertificaat durften in den Niederlanden zulassungsfreie zweirädrige Kleinkrafträder mit einer bbh von nicht mehr als 45 km/h geführt werden. Die Rechtsqualität dieses Bromfietscertificaat ist vergleichbar mit der deutschen Mofa-Prüfbescheinigung. Nach der niederländischen Fahrerlaubnisverordnung muss der Führer eines solchen Kleinkraftrades seit 2009 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse AM, nachgewiesen durch einen entsprechenden Führerschein ( Rijbewijs ), sein. 17 Bouska/Laeverenz, Rn. 2 zu 4 VInt. 18 Nach 1 V Nr. 2 des österreichischen Bundesgesetz über den Führerschein vom (BGBl. I 120/1997) i.d.f. vom (BGBl. I 50/2012) war eine Lenkberechtigung nicht erforderlich u.a. für Motorfahrräder sowie vierrädrige LeichtKfz. Nach 2 I Nr. 14 des österreichischen Bundesgesetzes über das Kraftfahrwesen vom i.d.f. BGBl. I 2006/57 handelt es sich bei Motorfahrrädern um Krafträder mit einer bbh 45 km/h; vgl. auch Buchardt, S. 126, der auf die Duldung infolge einer bilateralen Vereinbarung hinweist. 40
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