Nachdem das Bundesgesundheitsamt in einem Gutachten für das Bundesjustizministerium

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1 DIE RECHTLICHE BEDEUTUNG DER VERSCHIEDENEN BLUTALKOHOLWERTE IM VERKEHRSSTRAFRECHT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND. SENATSPRÄSIDENT DR. HORST SCHNEBLE, SCHLESWIG Der 315 c des Strafgesetzbuchs bedroht den Fahrzeugführer, d.h. Kraftfahrer, Radfahrer und Fuhrwerkslenker, mit Strafe., der ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses geistiger Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Weitere Voraussetzung der Strafbarkeit ist, daß durch die Tat Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden. Der 316 des Strafgesetzbuchs droht demjenigen Strafe an, der im Verkehr ein Fahrzeug führt. obwohl er infolge des Genusses geistiger Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Hier wird eine Gefährdung fremder Sachen oder Personen nicht vorausgesetzt. Der 2 der Straßenverkehrszulassungsordnung schließlich, der seit der Einführung des eben zitierten 3^6 des Strafgesetzbuchs nur noch für Fußgänger Bedeutung hat, bedrohte den Verkehrsteilnehmer mit Strafe und bedroht ihn nunmehr nach dem neuen Recht der Ordnungswidrigkeiten nur noch mit einem Bußgeld, der am Verkehr teilnimmt, obwohl er sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel nicht sicher im Verkehr bewegen kann. Welche in Promillewerten ausgedrückten Alkoholisierungsgrade erreicht sein müssen, um den Fahrzeugführer außerstande zu setzen, das Fahrzeug sicher zu führen,- oder den Fußgänger unfähig zu machen, sich sicher im Verkehr zu bewegen, sagt das Gesetz nicht. Es wird vielmehr im Gegensatz zu einigen ausländischen Rechtsordnungen, z.b.zu der Regelung in Österreich, der Rechtsprechung überlassen, mit dem unbestimmten und verschwommenen Straftatbestand fertig zu werden. Die Justiz stand also vor der Frage, ob sich das Fehlen der vom Gesetz vorausgesetzten Fähigkeiten einfach an den gemessenen Promillewerten ablesen läßt. Da nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" insoweit absolute Gewißheit gefordert werden musste ergab sich ein gewisses Dilemma; denn die Naturwissenschaft, die diese Frage zu

2 beantworten hatte, wollte sich nur ungern festlegen. Sie wies vielmehr darauf hin. daß es im naturwissenschaftlichen Bereich keine klar zu ziehenden Grenzen, sondern nur fließende Übergänge gebe. Schließlich setzte sich aber auf Grund umfangreicher experimenteller Forschungen doch die Auffassung durch, man könne eine verbindliche Aussage machen dahin, daß bei jedem Menschen mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,0 /oo und mehr Störungen auftreten, die seine für die Verkehrssicherheit notwendigen Fähigkeiten beeinträchtigen. Dem ist die Rechtsprechung gefolgt. Da ihr die Verläßlichkeit der Slutalkoholbestimmung aber noch mit einer gewissen Schwankungsbreite behaftet schien, hat sie dem naturwissenschaftlich erarbeiteten Wert von 1,0 noch einen Sicherheitszuschlag von 0,5 /oo hinzugerechnet. Die Gedankenführung war dabei die folgende: An sich ist jeder Kraftfahrer - für andere Verkehrsteilnehmer bestehen noch keine festen Werte - bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,0 /oo und darüber, ohne daß es noch weiterer Beweise bedürfte, nicht imstande, sein Fahrzeug sicher zu führen. Gewißheit, daß dieser Wert von 1,0 /oo erreicht oder gar überschritten worden ist, besteht aber erst, wenn für den rechtlich entscheidenden Zeitpunkt ein Wert von 1,5 /oo gemessen werden kann. So war es seit dem Urteil vom 18. November die Auffassung des Bundesgerichtshofes. Nicht nur die Strafgerichte haben sich dem angeschlossen. Auch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind ihr gefolgt. Dabei isc es bis zum Jahre 1966 geblieben. Nachdem das Bundesgesundheitsamt in einem Gutachten für das Bundesjustizministerium auch zur Frage der Verläßlichkeit der Blutalkoholbestimmung Stellung genommen hatte, hat der Bundesgerichtshof den Wert in d.er Entscheidung vom 9- Dezember 1966 zwar nicht auf den nach dem Gutachten vertretbaren Wert von 1,2, immerhin aber doch auf 1,3 /oo herabgesetzt. War in der Zeit vorher der Wert von 1,5 erreicht oder überschritten oder ist das jetzt so mit dem Wert von 1,3 /oo, dann wird die Fahruntüchtigkeit eines jeden Kraftfahrers ohne Rücksicht auf seine IV. 2

3 tatsächliche Fahrweise als unwiderlegbar festgestellt erachtet und dies auch dann, wenn -"-orher kein Fahrfehler oder ein sonstiges Zeichen der Alkoholwirkung erkennbar geworden ist. Wäre dies nun die einzige rechtliche Möglichkeit, einen alkoholisierten Kraftfahrer strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, dann wäre die gesetzliche Hegelung überaus lückenhaft. Es würde dann daran vorbeigegangen, daß bei vielen, ja bei den meisten Kraftfahrern Persönlichkeitsschädigungen und meßbare Leistungsausfälle auch schon bei Werten unter 1,3 /oo vorliegen. Mit Rücksicht hierauf hat die Rechtsprechung den Begriff der relativen Fahruntüchtigkeit entwickelt. Sie wird bei Werten zwischen etwa 0,5 bis 0,6 /oo und 1,3 /oo dann angenommen, wenn äußerlich erkennbare Zeichen einer alkoholischen Beeinflussung sichtbar werden. Auf die Dauer hat sich nun allerdings ergeben, daß die Gerichte mit Verurteilungen wegen relativer Fahruntüchtigkeit überaus vorsichtig und zurückhaltend sind. Die Gründe dafür können hier nicht im einzelnen erörtert werden. Es mag der summarische Hinweis genügen, daß die meisten der sogenannten Beweisanzeichen vieldeutig sind und in concrete ihren Ursprung zwar in einer alkoholischen Beeinflussung haben können : aber nicht unbedingt haben müssen..näheres dazu kann in meinem Beitrag in der Zeitschrift Blutalkohol Band 6 Seite 53 nachgelesen werden. Die ser Zustand hatte zur Folge, daß ein großer Teil der unfallprophylaktisch besonders wichtigen Fälle strafrechtlich nicht erfasst wurde, soweit es um den alkoholisierten Kraftfahrer geht. Entsprechendes gilt übrigens auch für alle die Gruppen von Verkehrsteilnehmern. bei denen sich die Naturwissenschaft und die Rechtsprechung noch nicht zur Festlegung eines absoluten Grenzwerts haben entschließen können, so z.3. für Fußgänger und Radfahrer. Nun kann aber in der 'Tat die Naturwissenschaft wohl keine verbindliche Aussage dahin machen, daß a l l e Kraftfahrer auch bei Blutalkoholgehalten zwischen 0,5 und 1,3 /oo ausnahmslos mit völ

4 liger Sicherheit fahruntüchtig sind. Deshalb musste versucht werden, diese Sachverhalte auf einem anderen Wege zu erfassen. Die Deutsche Gesellschaft für Gerichtliche und Soziale Medizin fordert das bereits seit Jahren. Nachdem nun das Bundesgesundheitsamt unter Heranziehung eines Kollegiums von Sachverständigen über den ganzen Fragenkomplex der alkoholbedingten Fahruntauglichkeit einschließlich der Zuverlässigkeit der Bestimmungsmethoden mehrere Teilgùtachten erstattet hatte, liegt nun - da diese Zeilen geschrieben werden - dem Parlament endlich ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beratung vor. Danach soll das Hecht der Ordnungswidrigkeiten, also des nichtkriminellen Unrechts, durch eine Vorschrift ergänzt werden, die folgenden Wortlaut hat: "Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er mindestens 0,8 Promille Alkohol im Blut hat." Welche Chancen dieser Entwurf hat und in welcher Form er Gesetz werden wird, das ist angesichts der bis in das Parlament reichenden Widerstände interessierter Gruppen und Verbände nicht sicher vorherzusagen. Immerhin: Im Prinzip ist die Regelung von Sprechern aller Parteien begrüßt worden. Wenn die gesetzliche Lücke geschlossen sein wird, was hoffentlich der Fall ist, wenn dieses Referat gehalten wird, dann wird es in der Bundesrepublik Deutschland drei strafrechtlich relevante Blutalkoholwerte geben: a) den Wert von 1,3 /oo. von dem an jeder Kraftfahrer ohne- weitere Nachweise mit Gewißheit fahruntüchtig ist. b) den Wert von etwa 0,5 /oo, von dem ab jeder Verkehrsteilnehmer - also nicht nur der Kraftfahrer - als verkehrsuntüchtig anzusehen ist, wenn sich seine alkoholische Beeinträchtigung an weiteren Beweisanzeichen zuverlässig ablesen läßt - und nicht ohnehin schon der Fall oben zu a) vorliegt. c) den Wert von 0 8 /oo bei dem jeder Fahrzeugführer, der nicht schon unter eine der beiden ersten Gruppen fä llt, wegen der von ihm möglicherweise ausgehenden Gefahren nicht am Straßen- IV. 4

5 verkehr teilnehmen darf. Unter -die erste Gruppe sind also nur Kraftfahrer einsuordnen, unter die zweite fallen alle Arten von Verkehrsteilnehmern und unter die dritte schließlich nur Fahrzeugführer auch von nichtmotorisierten Fahrzeugen. Diese verhältnismäßig komplizierte Regelung ist das Resultat der von der Rechtsprechung akzeptierten naturwissenschaftlichen Erkenntnisse. Sie trägt der Tatsache Rechnung, daß Fahrzeuglenker.. insbesondere Kraftfahrer "bei Werten unter 1,3 /oo nicht unbedingt fahruntauglich sein müssen, daß sie aber auf alle Fälle gefährlich und unberechenbar sind. IV. 5

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