Nachdem das Bundesgesundheitsamt in einem Gutachten für das Bundesjustizministerium
|
|
- Erwin Fiedler
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 DIE RECHTLICHE BEDEUTUNG DER VERSCHIEDENEN BLUTALKOHOLWERTE IM VERKEHRSSTRAFRECHT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND. SENATSPRÄSIDENT DR. HORST SCHNEBLE, SCHLESWIG Der 315 c des Strafgesetzbuchs bedroht den Fahrzeugführer, d.h. Kraftfahrer, Radfahrer und Fuhrwerkslenker, mit Strafe., der ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses geistiger Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Weitere Voraussetzung der Strafbarkeit ist, daß durch die Tat Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden. Der 316 des Strafgesetzbuchs droht demjenigen Strafe an, der im Verkehr ein Fahrzeug führt. obwohl er infolge des Genusses geistiger Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Hier wird eine Gefährdung fremder Sachen oder Personen nicht vorausgesetzt. Der 2 der Straßenverkehrszulassungsordnung schließlich, der seit der Einführung des eben zitierten 3^6 des Strafgesetzbuchs nur noch für Fußgänger Bedeutung hat, bedrohte den Verkehrsteilnehmer mit Strafe und bedroht ihn nunmehr nach dem neuen Recht der Ordnungswidrigkeiten nur noch mit einem Bußgeld, der am Verkehr teilnimmt, obwohl er sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel nicht sicher im Verkehr bewegen kann. Welche in Promillewerten ausgedrückten Alkoholisierungsgrade erreicht sein müssen, um den Fahrzeugführer außerstande zu setzen, das Fahrzeug sicher zu führen,- oder den Fußgänger unfähig zu machen, sich sicher im Verkehr zu bewegen, sagt das Gesetz nicht. Es wird vielmehr im Gegensatz zu einigen ausländischen Rechtsordnungen, z.b.zu der Regelung in Österreich, der Rechtsprechung überlassen, mit dem unbestimmten und verschwommenen Straftatbestand fertig zu werden. Die Justiz stand also vor der Frage, ob sich das Fehlen der vom Gesetz vorausgesetzten Fähigkeiten einfach an den gemessenen Promillewerten ablesen läßt. Da nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" insoweit absolute Gewißheit gefordert werden musste ergab sich ein gewisses Dilemma; denn die Naturwissenschaft, die diese Frage zu
2 beantworten hatte, wollte sich nur ungern festlegen. Sie wies vielmehr darauf hin. daß es im naturwissenschaftlichen Bereich keine klar zu ziehenden Grenzen, sondern nur fließende Übergänge gebe. Schließlich setzte sich aber auf Grund umfangreicher experimenteller Forschungen doch die Auffassung durch, man könne eine verbindliche Aussage machen dahin, daß bei jedem Menschen mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,0 /oo und mehr Störungen auftreten, die seine für die Verkehrssicherheit notwendigen Fähigkeiten beeinträchtigen. Dem ist die Rechtsprechung gefolgt. Da ihr die Verläßlichkeit der Slutalkoholbestimmung aber noch mit einer gewissen Schwankungsbreite behaftet schien, hat sie dem naturwissenschaftlich erarbeiteten Wert von 1,0 noch einen Sicherheitszuschlag von 0,5 /oo hinzugerechnet. Die Gedankenführung war dabei die folgende: An sich ist jeder Kraftfahrer - für andere Verkehrsteilnehmer bestehen noch keine festen Werte - bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,0 /oo und darüber, ohne daß es noch weiterer Beweise bedürfte, nicht imstande, sein Fahrzeug sicher zu führen. Gewißheit, daß dieser Wert von 1,0 /oo erreicht oder gar überschritten worden ist, besteht aber erst, wenn für den rechtlich entscheidenden Zeitpunkt ein Wert von 1,5 /oo gemessen werden kann. So war es seit dem Urteil vom 18. November die Auffassung des Bundesgerichtshofes. Nicht nur die Strafgerichte haben sich dem angeschlossen. Auch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind ihr gefolgt. Dabei isc es bis zum Jahre 1966 geblieben. Nachdem das Bundesgesundheitsamt in einem Gutachten für das Bundesjustizministerium auch zur Frage der Verläßlichkeit der Blutalkoholbestimmung Stellung genommen hatte, hat der Bundesgerichtshof den Wert in d.er Entscheidung vom 9- Dezember 1966 zwar nicht auf den nach dem Gutachten vertretbaren Wert von 1,2, immerhin aber doch auf 1,3 /oo herabgesetzt. War in der Zeit vorher der Wert von 1,5 erreicht oder überschritten oder ist das jetzt so mit dem Wert von 1,3 /oo, dann wird die Fahruntüchtigkeit eines jeden Kraftfahrers ohne Rücksicht auf seine IV. 2
3 tatsächliche Fahrweise als unwiderlegbar festgestellt erachtet und dies auch dann, wenn -"-orher kein Fahrfehler oder ein sonstiges Zeichen der Alkoholwirkung erkennbar geworden ist. Wäre dies nun die einzige rechtliche Möglichkeit, einen alkoholisierten Kraftfahrer strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, dann wäre die gesetzliche Hegelung überaus lückenhaft. Es würde dann daran vorbeigegangen, daß bei vielen, ja bei den meisten Kraftfahrern Persönlichkeitsschädigungen und meßbare Leistungsausfälle auch schon bei Werten unter 1,3 /oo vorliegen. Mit Rücksicht hierauf hat die Rechtsprechung den Begriff der relativen Fahruntüchtigkeit entwickelt. Sie wird bei Werten zwischen etwa 0,5 bis 0,6 /oo und 1,3 /oo dann angenommen, wenn äußerlich erkennbare Zeichen einer alkoholischen Beeinflussung sichtbar werden. Auf die Dauer hat sich nun allerdings ergeben, daß die Gerichte mit Verurteilungen wegen relativer Fahruntüchtigkeit überaus vorsichtig und zurückhaltend sind. Die Gründe dafür können hier nicht im einzelnen erörtert werden. Es mag der summarische Hinweis genügen, daß die meisten der sogenannten Beweisanzeichen vieldeutig sind und in concrete ihren Ursprung zwar in einer alkoholischen Beeinflussung haben können : aber nicht unbedingt haben müssen..näheres dazu kann in meinem Beitrag in der Zeitschrift Blutalkohol Band 6 Seite 53 nachgelesen werden. Die ser Zustand hatte zur Folge, daß ein großer Teil der unfallprophylaktisch besonders wichtigen Fälle strafrechtlich nicht erfasst wurde, soweit es um den alkoholisierten Kraftfahrer geht. Entsprechendes gilt übrigens auch für alle die Gruppen von Verkehrsteilnehmern. bei denen sich die Naturwissenschaft und die Rechtsprechung noch nicht zur Festlegung eines absoluten Grenzwerts haben entschließen können, so z.3. für Fußgänger und Radfahrer. Nun kann aber in der 'Tat die Naturwissenschaft wohl keine verbindliche Aussage dahin machen, daß a l l e Kraftfahrer auch bei Blutalkoholgehalten zwischen 0,5 und 1,3 /oo ausnahmslos mit völ
4 liger Sicherheit fahruntüchtig sind. Deshalb musste versucht werden, diese Sachverhalte auf einem anderen Wege zu erfassen. Die Deutsche Gesellschaft für Gerichtliche und Soziale Medizin fordert das bereits seit Jahren. Nachdem nun das Bundesgesundheitsamt unter Heranziehung eines Kollegiums von Sachverständigen über den ganzen Fragenkomplex der alkoholbedingten Fahruntauglichkeit einschließlich der Zuverlässigkeit der Bestimmungsmethoden mehrere Teilgùtachten erstattet hatte, liegt nun - da diese Zeilen geschrieben werden - dem Parlament endlich ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beratung vor. Danach soll das Hecht der Ordnungswidrigkeiten, also des nichtkriminellen Unrechts, durch eine Vorschrift ergänzt werden, die folgenden Wortlaut hat: "Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er mindestens 0,8 Promille Alkohol im Blut hat." Welche Chancen dieser Entwurf hat und in welcher Form er Gesetz werden wird, das ist angesichts der bis in das Parlament reichenden Widerstände interessierter Gruppen und Verbände nicht sicher vorherzusagen. Immerhin: Im Prinzip ist die Regelung von Sprechern aller Parteien begrüßt worden. Wenn die gesetzliche Lücke geschlossen sein wird, was hoffentlich der Fall ist, wenn dieses Referat gehalten wird, dann wird es in der Bundesrepublik Deutschland drei strafrechtlich relevante Blutalkoholwerte geben: a) den Wert von 1,3 /oo. von dem an jeder Kraftfahrer ohne- weitere Nachweise mit Gewißheit fahruntüchtig ist. b) den Wert von etwa 0,5 /oo, von dem ab jeder Verkehrsteilnehmer - also nicht nur der Kraftfahrer - als verkehrsuntüchtig anzusehen ist, wenn sich seine alkoholische Beeinträchtigung an weiteren Beweisanzeichen zuverlässig ablesen läßt - und nicht ohnehin schon der Fall oben zu a) vorliegt. c) den Wert von 0 8 /oo bei dem jeder Fahrzeugführer, der nicht schon unter eine der beiden ersten Gruppen fä llt, wegen der von ihm möglicherweise ausgehenden Gefahren nicht am Straßen- IV. 4
5 verkehr teilnehmen darf. Unter -die erste Gruppe sind also nur Kraftfahrer einsuordnen, unter die zweite fallen alle Arten von Verkehrsteilnehmern und unter die dritte schließlich nur Fahrzeugführer auch von nichtmotorisierten Fahrzeugen. Diese verhältnismäßig komplizierte Regelung ist das Resultat der von der Rechtsprechung akzeptierten naturwissenschaftlichen Erkenntnisse. Sie trägt der Tatsache Rechnung, daß Fahrzeuglenker.. insbesondere Kraftfahrer "bei Werten unter 1,3 /oo nicht unbedingt fahruntauglich sein müssen, daß sie aber auf alle Fälle gefährlich und unberechenbar sind. IV. 5
6 J J
BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1990, NStZ 1990, 537 1,1 Promille-Grenze
BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1990, NStZ 1990, 537 1,1 Promille-Grenze (vgl. auch BGHSt 37, 89; BayObLG NJW 1990, 2833) Sachverhalt: Anton fährt nach Alkoholgenuss mit seinem Auto nach Hause. Seine Blutalkoholkonzentration
MehrHuppertz. 315c I StGB. Öffentlicher Verkehrraum. Fahrzeug Führen. Fahrunsicherheit. gefährliche Verkehrsverstöße
Öffentlicher Verkehrraum Fahrzeug Führen Alkohol berauschende Mittel geistige Mängel körperliche Mängel gefährliche Verkehrsverstöße grob verkehrswidrig + rücksichtslos 315c I Nr. 1 StGB öffentlicher Verkehrsraum
MehrPromille - Grenzwerte
Promille - Grenzwerte LVW / TÜV Thüringen Absatz 1 316 Strafgesetzbuch (StGB) (Trunkenheit im Verkehr) Wer im Verkehr ( 315 bis 315d StGB) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer
MehrVerkehrssicherheitsarbeit. Herzlich Willkommen zur Veranstaltung. Huppertz. Trunkenheit im Straßenverkehr. Bernd Huppertz 1
Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Trunkenheit im Straßenverkehr Bernd 1 Trunkenheit im Verkehr 316 I StGB Wer im Verkehr ein führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer
MehrDVR- Presseseminar 14. und 15. November 2011 Recht und Regelbefolgung
DVR- Presseseminar 14. und 15. November 2011 Recht und Regelbefolgung Vortrag Prof. Dr. Gerrit Manssen Erhöhung der Verkehrssicherheit durch schärfere Vorschriften? Das deutsche Verkehrsrecht aus verfassungsrechtlicher
MehrEinschränkung der Fahreignung. Was passiert mit dem Führerschein? 5. ZNS-Sicherheitskonferenz. Bundesanstalt für Straßenwesen
Einschränkung der Fahreignung Was passiert mit dem Führerschein? 5. ZNS-Sicherheitskonferenz Referat Fahreignung, Fahrausbildung, Kraftfahrerrehabilitation Bundesanstalt für Straßenwesen 8. Oktober 2015
MehrFahrunsicherheit oder Blutalkoholgehalt als Merkmal der Trunkenheitsdelikte - zugleich ein Beitrag zur Rechtsentwicklung
Fahrunsicherheit oder Blutalkoholgehalt als Merkmal der Trunkenheitsdelikte - zugleich ein Beitrag zur Rechtsentwicklung Von Sabine Riemenschneider Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einleitung
MehrStrafrecht V Besonderer Teil 3. Straßenverkehrsdelikte, Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht V Besonderer Teil 3 Straßenverkehrsdelikte, Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski Hinweise Materialien https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Zum Vertiefen: Klesczewski, Strafrecht Besonderer Teil,
Mehr"" t fuet a,;y1j~{t.tl
12/SN-43/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 10 DEKANA T DER MEDIZINISCHEN FAKULTA"T DER UNIVERSITA"T WIEN Dr.Karl Lueger-Ring 1 A-1014 Wi en An die Parlamentsdirektion Dr. Karl Renner
MehrVerkehrssicherheitsarbeit. Herzlich Willkommen zur Veranstaltung. Huppertz. Trunkenheit im Straßenverkehr. Bernd Huppertz 1
Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Trunkenheit im Straßenverkehr Bernd 1 Trunkenheit im Verkehr 316 I StGB Wer im Verkehr ein führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer
MehrBGH, Beschluss vom 18. November 1969, BGHSt 23, 156 Schläfrigkeit
Examinatorium im Strafrecht I: AT Prof. Dr. Heinrich BGH, Beschluss vom 18. November 1969, BGHSt 23, 156 Schläfrigkeit Sachverhalt: Anton befährt nachts gegen drei Uhr eine kaum befahrene, im Wesentlichen
MehrStrafgesetzbuch (StGB) Auszug:
Strafgesetzbuch (StGB) In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322) Zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 666) Auszug: 315 Gefährliche
MehrFahreignung nach Amputationen Praktische Umsetzung in der Fahrschule
en Praktische Umsetzung in der Fahrschule Berlin, 11. November 2016 Fahrerlaubnisverordnung Allgemeine Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr 2 Eingeschränkte Zulassung. (1) Wer sich infolge körperlicher
MehrBGH, Beschl. v. 26. November 1970, BGHSt 24, 31 Verkehrsunfall
BGH, Beschl. v. 26. November 1970, BGHSt 24, 31 Verkehrsunfall Sachverhalt: Toni fährt mit einem Blutalkoholgehalt von 2,0 Promille mit 120 km/h durch die Straßen von Berlin. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit
MehrStrafzumessung. Humboldt-Universität - Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie Prof. Dr. Klaus Marxen
StrafR AT 13, actio libera in causa und Vollrausch 1 Schuldbegriff Strafprozess Strafzumessung Straftatsystem StrafR AT 13, actio libera in causa und Vollrausch 2 fehlende Reife seelische Störungen 1.
MehrLösungsskizze zur 3. Klausur
Lösungsskizze zur 3. Klausur 1. Wie hat sich M am Unfalltag strafbar gemacht? Erster Tatkomplex: Fahrt bis zum Unfall (1) Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB Objektiver
MehrAtemalkohol- Beweissicherheit im Strafverfahren
Atemalkohol- Beweissicherheit im Strafverfahren Ein Vortrag des Bundes gegen Alkohol und Drogen im Straßenverkehr (B.A.D.S.) Fachtagung am 16. Juni 2015 in Münster Die Historie vom Prüfröhrchen zum High-Tech-Instrument
MehrLuftverkehrsordnung Inhaltsübersicht
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/luftvo/bjnr006520963.html Luftverkehrsordnung Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Pflichten der Teilnehmer am Luftverkehr 1 Grundregeln für das Verhalten im Luftverkehr
MehrVerkehrsstrafrecht, Ordnungswidrigkeiten, prozessuale Besonderheiten
Hagen Law School Verkehrsstrafrecht, Ordnungswidrigkeiten, prozessuale Besonderheiten Bearbeitet von Klaus Detter 2., überarbeitete Auflage 2011. Buch. 173 S. Kartoniert ISBN 978 3 8305 1912 6 Format (B
MehrVf. 66-IX-15 München, 21. Januar Volksbegehren zur Legalisierung von Cannabis in Bayern nicht zugelassen. Pressemitteilung
Vf. 66-IX-15 München, 21. Januar 2016 Volksbegehren zur Legalisierung von Cannabis in Bayern nicht zugelassen Pressemitteilung zur Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 21. Januar 2016
MehrStaatsanwaltschaft erwirkt Haftbefehl gegen den Unfallverursacher
Staatsanwaltschaft Bremen - Pressestelle - Freie Hansestadt Bremen Bremen, den 16.06.2016 P r e s s e m i t t e i l u n g 7 / 2016 Staatsanwaltschaft erwirkt Haftbefehl gegen den Unfallverursacher vom
MehrDeutscher Bundestag Wahlperiode
Deutscher Bundestag Drucksache 13/1439 13. Wahlperiode 19. 05.95 Sachgebiet 9280 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Zielsetzung Der Entwurf
MehrAUGSBURGER PAPIERE ZUR KRIMINALPOLITIK AUGSBURG PAPERS ON CRIMINAL LAW POLICY
Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht, Medizin- und Wirtschaftsstrafrecht AUGSBURGER PAPIERE ZUR KRIMINALPOLITIK AUGSBURG PAPERS ON CRIMINAL LAW POLICY
MehrLösungsvorschlag Fall 3
Lösungsvorschlag Fall 3 I. Strafbarkeit der A wegen Niederstoßen des Z Fahrlässige schwere Körperverletzung ( 88 Abs 4 2. Fall) Verkürzte Prüfung: A ist aufgrund ihrer Alkoholisierung nicht in der Lage,
MehrMehr Sicherheit für Fahranfänger: Begleitetes Fahren ab 17 Jahre
Mehr Sicherheit für Fahranfänger: Begleitetes Fahren ab 17 Jahre Informationen für Begleiter und Fahranfänger Das Mindestalter für die Teilnahme ist 17 Jahre! (Ausbildungsbeginn schon mit 16½ Jahren) Es
MehrDeutscher Verkehrssicherheitsrat 2011
Deutscher Verkehrssicherheitsrat 2011 Alkoholverbot am Steuer Beschluss vom 24.10.2011 auf der Basis der Empfehlung der Ausschüsse Verkehrsmedizin, Erste Hilfe und Rettungswesen vom 03.02.2011 und des
MehrReformtendenzen im deutschen Verkehrsrecht erreichte und erhoffte Ziele
Reformtendenzen im deutschen Verkehrsrecht erreichte und erhoffte Ziele ZVR-Verkehrsrechtstag Panel IV Allgemeines Straßenverkehrsrecht Prof. Dr. Dieter Müller, Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
1 Ss 50/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 025 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Strafsache g e g e n... w e g e n gefährlicher Körperverletzung hat der 1. Strafsenat des Brandenburgischen
MehrDas Angebot von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach der Entziehung der Fahrerlaubnis
14. Wahlperiode 06. 03. 2008 Kleine Anfrage der Abg. Ursula Haußmann SPD und Antwort des Innenministeriums Das Angebot von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach der Entziehung der Fahrerlaubnis
MehrDie Entwicklung der Grenzwerte im Straßenverkehrsrecht. Prof. Dr. jur. Heinz Schöch
Die Entwicklung der Grenzwerte im Straßenverkehrsrecht Prof. Dr. jur. Heinz Schöch I. Einführung 1. Grenzwerte im Umweltschutz und im Gesundheitswesen Gemeinsamer Zweck: Schutz vor Gefahren für die Gesundheit
MehrJuristisches Repetitorium hemmer
Strafrecht Straßenverkehrsdelikte Seite 1 von 6 Straßenverkehrsdelikte 315 b StGB I. Tatbestandsmäßigkeit a. Handlungsteil (1) Verkehrsfremder Eingriff nach Abs. 1: - Nr. 1: Anlagen oder Fahrzeuge zerstören,
Mehr316 StGB - Strafzumessung
316 StGB - Strafzumessung StGB 316, 69, 69a Die Regelung gilt nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für Fahrradfahrer! Wer in Folge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage ist,
MehrVerkehrsunfallbilanz 2013: Weniger Unfälle, weniger Verletzte und weniger Verkehrstote
Medieninformation 45 / 2014 Sächsisches Staatsministerium des Innern Verkehrsunfallbilanz 2013: Weniger Unfälle, weniger Verletzte und weniger Verkehrstote Ulbig: Die Sicherheit auf Sachsens Straßen war
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 178/06 BESCHLUSS vom 12. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,
MehrInternationale Bestechung (IntBestG, 299 Absatz 3 StGB, Entwurf neues Korruptionsbekämpfungsgesetz)
Internationale Bestechung (IntBestG, 299 Absatz 3 StGB, Entwurf neues Korruptionsbekämpfungsgesetz) Dr. Matthias Korte Köln, 6. Februar 2015 Internationale Bestechung Gliederung! Internationales Bestechungsgesetz!
MehrInhalt. Die Autoren. Einleitung TEIL I - ERLÄUTERUNGEN
Die Autoren Einleitung 10 10 TEIL I - ERLÄUTERUNGEN Wichtiger Hinweis: Die nachfolgende detaillierte Gliederung führt direkt zu den Antworten auf alle Fragen und ersetzt so ein Stichwortverzeichnis zu
MehrAlkohol im Straßenverkehr
ACE Auto Club Europa e. V. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Verantwortlich: Constantin Hack Schmidener Str. 227 70374 Stuttgart Telefon: 0711 53 03-266/267 Telefax: 0711 53 03-3288 E-Mail: presse@ace-online.de
MehrUmzugsordnung für den Kelsterbacher Kerbeumzug
Umzugsordnung für den Kelsterbacher Kerbeumzug Teilnahme am Umzug Obwohl es sich beim Kerbeumzug um eine geschlossene Veranstaltung handelt, wird er im öffentlichen Verkehrsraum durchgeführt. Es handelt
MehrFrage 1: Ein Radweg ist durch nachstehendes Schild gekennzeichnet. Muss ich ihn zwingend benutzen?
Quiz Rund ums Radeln Kleine Zeichenkunde Frage 1: Ein Radweg ist durch nachstehendes Schild gekennzeichnet. Muss ich ihn zwingend benutzen? Ja, es gibt keine Ausnahme. Ja, aber geschlossene Verbände, die
MehrDeutscher Bundestag 5. Wahlperiode
Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V/ 2366 Der Bundesminister der Justiz 4103 I - 23 175/67 Bonn, - den 5. Dezember 1967 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Betr.: Promillegrenze
MehrCannabis und Führerschein aktuelle Situation
Cannabis und Führerschein aktuelle Situation I.Aktuelle Gefahrenlage für die Verkehrssicherheit Unfallentwicklung/Statistik berauschende Mittel im Straßenverkehr II. Aktuelle juristische Gefahrenlage für
MehrKraftfahrzeugsunterDrogeneinfluss,einerheblicherCannabismissbrauchüber einenlängerenzeitraumhinwegoderdiezugehörigkeitzueinersog.risikogruppe.
Deutscher Bundestag Drucksache 16/2264 16. Wahlperiode 19. 07. 2006 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Birgitt Bender, Elisabeth Scharfenberg, weiterer
MehrMedieninformation. Weniger Verkehrstote in Sachsen im vergangenen Jahr. 032 / 2017 Sächsisches Staatsministerium des Innern.
Medieninformation 032 / 2017 Sächsisches Staatsministerium des Innern Ihr Ansprechpartner Andreas Kunze-Gubsch Durchwahl Telefon +49 351 564-3040 Telefax +49 351 564-3049 presse@smi.sachsen.de Dresden,
MehrStatistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein
Statistischer Bericht H I 1 - j/04 S 17. November 2005 Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein Anstalt des öffentlichen Rechts Sitz Hamburg Standorte: Hamburg und Kiel Internet: www.statistik-nord.de
Mehr4. 316a StGB räuberischer Angriff auf Kraftfahrer a StGB Vollrausch StGB Verkehrsunfallflucht...72 a) Unfall...
Inhalt A. Verkehrsstrafsachen...13 I. Straßenverkehrsrechtlich relevante Straftatbestände...14 1. 316 StGB Trunkenheit im Verkehr...16 a) Ein Fahrzeug im Verkehr führen...17 b) Öffentlicher Straßenverkehr...19
MehrStatistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein
Statistischer Bericht H I 1 - j/05 S 15. Juni 2006 Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein Anstalt des öffentlichen Rechts Sitz Hamburg Standorte: Hamburg und Kiel Internet: www.statistik-nord.de
MehrEntwurf eines... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Neuordnung der Anordnungskompetenz für die Entnahme von Blutproben
Bundesrat Drucksache 615/10 06.10.10 Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Neuordnung der Anordnungskompetenz für die Entnahme von Blutproben
MehrStatistische Berichte Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein
Statistische Berichte Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein STATISTIKAMT NORD H I 1 - j/07 S 26. Juni 2008 Straßenverkehrsunfälle in Schleswig-Holstein 2007 Endgültige Ergebnisse Im Jahre
MehrKriminalpsychologie versus forensische Psychiatrie Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Begutachtung im Straf- und Maßregelvollzug
Kriminalpsychologie versus forensische Psychiatrie Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Begutachtung im Straf- und Maßregelvollzug Vortrag von Prof. Dr. Rudolf Egg in der Klinik Nette-Gut am 07. November
MehrStatistische Berichte Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein
Statistische Berichte Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein STATISTIKAMT NORD H I 1 - j/06 S 24. Mai 2007 Straßenverkehrsunfälle in Schleswig-Holstein 2006 Endgültige Ergebnisse Im Jahre
MehrFahren in fahrunfähigem Zustand: Nachweis der Fahrunfähigkeit
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Medienkonferenz vom 2. Dezember 2014 Fahren in fahrunfähigem Zustand: Nachweis der Fahrunfähigkeit Dr. iur. Jürg Boll Staatsanwalt, Abteilungsleiter 1 Art. 31 Abs. 2 SVG
MehrAlkoholunfälle im Straßenverkehr
Statistisches Bundesamt Verkehr Alkoholunfälle im Straßenverkehr 2004 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen am 10. Oktober 2005 Artikelnummer: 5462404047004 Fachliche Informationen zu dieser Veröffentlichung
MehrVollgas feiern nüchtern fahren! RUNTER VOM GAS
Vollgas feiern nüchtern fahren! RUNTER VOM GAS Du fährst nicht allein Alkohol hat am Steuer nichts zu suchen. Denn Alkohol schwächt die Konzentrationsfähigkeit und kann das Seh- und Reaktionsvermögen erheblich
MehrStrafrecht I Allgemeiner Teil 1. Bestimmtheitsgrundsatz Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht I Allgemeiner Teil 1 Bestimmtheitsgrundsatz Prof. Dr. D. Klesczewski Materialien https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Strafrecht I AT 1 Hinweise Verkauf des Grundrisses Strafrecht Allgemeiner
MehrKreispolizeibehörde Euskirchen Verkehrsunfallprävention / Opferschutz
Kreispolizeibehörde Euskirchen Verkehrsunfallprävention / Opferschutz Fachtag Cannabis am 26. August 2015 Cannabis rechtliche Hintergründe Zahlen - Daten - Fakten Friedhelm Heß, Polizeihauptkommissar Server
MehrBGH, Beschluss vom 6. Mai 1964, BGHSt 19, 305 Fahrerwechsel
BGH, Beschluss vom 6. Mai 1964, BGHSt 19, 305 Fahrerwechsel Sachverhalt: Obwohl Anton vor einigen Monaten die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit am Steuer entzogen worden war, benutzt er seinen Wagen weiterhin.
MehrPresseMitteilung. Immer weniger Opfer durch Alkohol am Steuer ACE: Alkoholkonsumverbot sollte auf die Tagesordnung der Koalitionsgespräche
PresseMitteilung ACE Auto Club Europa e.v. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Verantwortlich: Rainer Hillgärtner Schmidener Str. 227 70374 Stuttgart Tel.: 0711 / 53 03-266/277 Fax: 0711 / 53 03-288 www.ace-online.de
MehrBezirk Unterfranken. Alkoholauflage. Der Bezirk berät hilft fördert
Bezirk Unterfranken Alkoholauflage Der Bezirk berät hilft fördert Alkoholauflage Rechtsgrundlagen nach dem StGB Führungsaufsicht: 68b Weisungen (1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V/3002 Bundesrepublik Deutschland Der Bundeskanzler II/6 92001 5303/68 Bonn, den 11. Juni 1968 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Hiermit übersende
MehrUniversität Heidelberg Besprechungsfall 8 Wintersemester 2014/15
1. Tatkomplex: Der Angriff auf V Strafbarkeit des A I. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315b I Nr. 3 StGB 1. Objektiver Tatbestand a. Tathandlung ähnliche, ebenso gefährliche Eingriffe (+)
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 463/13 BESCHLUSS vom 21. November 2013 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
Mehrauf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Schoppe und der Fraktion DIE GRÜNEN - Drucksache 10l1703 -
Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/1 751 16.07.84 Sachgebiet 404 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Schoppe und der Fraktion DIE GRÜNEN - Drucksache
MehrSenioren-Sicherheits-Berater
Frank Malter Senioren-Sicherheits-Berater für Verkehrsunfallprävention Kriminalitätsprävention Elektrische Krankenfahrstühle und -Rollatoren im Straßenverkehr Neben der Gesundheit ist die Mobilität das
MehrExamensklausurenkurs Klausur vom
Examensklausurenkurs Klausur vom 29.11.2017 Prof. Dr. Mark A. Zöller WS 2017/2018 20 Statistik Notenverteilung 18 16 14 12 10 8 6 4 2 0 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 0 0 6 18 10 7 1 7
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
6 Ob 213/11h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs
MehrGeprüfte/-r Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen
Bundeseinheitliche Weiterbildungsprüfung der Industrie- und Handelskammern Lösungshinweise Geprüfte/-r Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen Handlungsbereich Vermögensversicherungen für private
MehrGesetzentwurf. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/ der Fraktionen der SPD, FDP
Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode Drucksache 7/ 4128 08.10.75 Sachgebiet 450 Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, FDP Entwurf eines Fünfzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes A. Zielsetzung Der Entwurf
MehrExamensklausurenkurs Klausur vom 8. November 2017
Examensklausurenkurs Klausur vom 8. November 2017 Prof. Dr. Mark A. Zöller WS 2017/2018 14 Statistik Notenverteilung 12 10 8 6 4 2 0 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18-3 10 12 11 7 7 11 2 5
Mehr48: Gefährdung des Straßenverkehrs ( 315c)
48: Gefährdung des Straßenverkehrs ( 315c) I. Allgemeines 315c ist ein konkretes Gefährdungsdelikt, das die Rechtsgüter Leben, Gesundheit und fremdes Eigentum und darüber hinaus (nach a.a. sogar zuvörderst)
Mehr492/A XX. GP - Initiativantrag 1 von 5 492/A XX.GP
492/A XX. GP - Initiativantrag 1 von 5 492/A XX.GP A N T R A G der Abgeordneten Rudolf Parnigoni, Kostelka, Buder, Pittermann, Edler, Reitsamer, Guggenberger, Seidinger, Antoni, Sigl, Wallner, Lackner,
MehrRegelsatz in Punkte Fahrverbot in Monaten. innerorts ausserorts innerorts ausserorts innerorts ausserorts. Bis
Tempolimit überschritten Überschreitung des Limits in km/h Regelsatz in Punkte Fahrverbot in Monaten innerorts ausserorts innerorts ausserorts innerorts ausserorts Bis 10 15 10 - - - - 11-15 25 20 - -
MehrSchriftliche Kleine Anfrage
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11269 21. Wahlperiode 15.12.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Thering (CDU) vom 07.12.17 und Antwort des Senats Betr.:
MehrSicherheitstagung 2010
Sicherheitstagung 2010 Die Stellung der verantwortlichen Personen aus dem Blickwinkel des Verwaltungsrechts, des Strafrechts und des Zivilrechts VStG??? StGB Materiengesetze Verordnungen Bescheide ABGB
MehrDie Haltestelle in der StVO
Die Haltestelle in der StVO Haltestelle (Zeichen 224 StVO) Schildert eine Haltestelle für Straßenbahnen oder Linienbusse aus. 5 m Parkverbot vor und hinter dem Haltestellenschild. Schulbushaltestelle (Zeichen
MehrFinn Mengler Strafprozessrecht Einheit 1
Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de 1 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Einführung ins > Gegenstand des Strafverfahrensrechts: Regelungen zur Durchführung eines Strafverfahrens > Nach Maßgabe der
MehrThema: 246 StGB; Subsidiaritätsklausel. Materialien: BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität
BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität Sachverhalt: Otto ersticht seinen Bekannten Gustav im Laufe eines Streites, um diesen schnellstmöglich zu beenden. Nachdem Gustav tot zusammengebrochen
MehrDie Europäische Union will mehr Barriere-Freiheit.
Manche Wörter in diesem Text sind schwer. Diese Wörter sind blau. Ganz am Ende vom Text: Sie können eine Erklärung über das Wort in Leichter Sprache lesen. Wenn Sie das Wort nicht kennen. Oder wenn Sie
MehrGesetzentwurf. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/133. der Bundesregierung
Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode Drucksache 7/133 05.02.73 Sachgebiet 9231 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Zielsetzung Eindämmung
MehrMindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren im Hinblick auf das Tierschutzgesetz (TierSchG)
Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren im Hinblick auf das Tierschutzgesetz (TierSchG) - Sachstand - 2008 Deutscher Bundestag WD 5-3000 - 163/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Januar 2007 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 165/05 URTEIL Verkündet am: 11. Januar 2007 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja in dem Rechtsstreit
MehrStatement. von Frau Staatsministerin beim Fachsymposium "Wirkung von Fußtritten gegen den Kopf" am 03. Juni 2013 in Nürnberg
Die Bayerische Staatsministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Beate Merk Statement von Frau Staatsministerin beim Fachsymposium "Wirkung von Fußtritten gegen den Kopf" am 03. Juni 2013 in Nürnberg
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil
Öffentliches Recht Strafrecht Allgemeiner Teil Fachbuch mit praktischen Übungen und Lösungen 3. vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage von Adolf Brosthaus Christiane Schoppmeier-Pauli Verlag
MehrStrafrechtliche Konsequenzen bei der Weitergabe von Informationen
Strafrechtliche Konsequenzen bei der Weitergabe von Informationen 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Strafrechtliche Konsequenzen bei der Weitergabe von Informationen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit:
MehrAuswirkungen und Gefahren von Alkohol und Drogen im Strassenverkehr
drink or drive Auswirkungen und Gefahren von Alkohol und Drogen im Strassenverkehr www.fachstelle-asn.ch Was geschieht, wenn man Alkohol trinkt? Was passiert im Körper? Ein kleiner Prozentsatz des Alkohols
MehrFahrten unter Alkohol- und Drogeneinfluss
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/1177 Landtag (zu Drs. 19/1119) 19. Wahlperiode 08.08.17 Antwort des Senats auf die Große Anfrage der Fraktion der CDU Fahrten unter Alkohol- und Drogeneinfluss Mitteilung
MehrVerpflichtungsgesetz
Verpflichtungsgesetz Verpflichtungsgesetz Auszug DV 810: 1.4.4 Teilnehmer am Fernmeldeverkehr unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, die sich aus der im 11 (1) Nr. 2 und 4 StGB definierten rechtlichen
MehrFrage zur Novelle des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten
Frage zur Novelle des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten - Ausarbeitung - 2006 Deutscher Bundestag WD 3-214/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in:
MehrPUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 2. Juli 2007 (OR. en) 9675/07 Interinstitutionelles Dossier: 2005/0018 (CNS) LIMITE COPEN 67
Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 2. Juli 2007 (OR. en) PUBLIC 9675/07 Interinstitutionelles Dossier: 2005/0018 (CNS) LIMITE COPEN 67 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANDERE RECHTSINSTRUMENTE Betr.:
MehrRückwärtsfahren und Einweisen
Rückwärtsfahren und Einweisen Die zweitschlechteste und drittbeste Maßnahme Straßenverkehr ist gefährlich! Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) 1 Grundregeln (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige
MehrÄrger im Straßenverkehr
Ärger im Straßenverkehr Keine Frage offen Bearbeitet von Jens Zucker 1. Auflage 2010 2010. Taschenbuch. 192 S. Paperback ISBN 978 3 648 00414 2 Recht > Strafrecht > Verkehrsstrafrecht, Ordnungswidrigkeiten
MehrVerordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines s wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr ( BKatV) Vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033) Zuletzt
MehrEntwicklung der Verkehrsstraftaten unter besonderer Berücksichtigung des Alkoholeinflusses
Deutscher Bundestag 6. Wahlperiode Drucksache VI/1660 Sachgebiet 9280 Der Bundesminister der Justiz 4037/1 II 1 23 774/70 Bonn, den 23. Dezember 1970 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages
MehrAktuelle Rechtslage hinsichtlich der Ausweisung straffälliger Ausländer
Aktuelle Rechtslage hinsichtlich der Ausweisung straffälliger Ausländer Nach geltender Rechtslage ist eine Ausweisung straffälliger Ausländer ohne rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung möglich, wenn
Mehrabsolute und relative Fahrunsicherheit trunkenheit ohne Fahrfehler und Fahrfehler ohne trunkenheit?
sup II 18 Supplement II UWe scheffler absolute und relative Fahrunsicherheit trunkenheit ohne Fahrfehler und Fahrfehler ohne trunkenheit? herr Kollege MałOlePszy hat uns gerade berichtet, dass im polnischen
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 112/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
Mehrtert.-butanol 1,88 mg/g Ethanol
tert.-butanol 1,88 mg/g Ethanol Alkoholbestimmung durch Headspace-Gaschromatographie Urinalkohol - Renale Ausscheidung: 1-2 % der Konsummenge - Rückschlüsse auf die Blutethanolkonzentration sind nicht
Mehr1. Teil: Die Fahrt zur Wohnung der G
1 PROF. DR. HENNING RADTKE Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Sommersemester 2008 4. Besprechungsfall 1. Teil: Die Fahrt zur Wohnung der G Strafbarkeit des D I. 229, indem er während er der Autofahrt
MehrALKOHOL UND UNGAHI3CH23 VüXTüHHiiSTItiPHSCHT. DR. L-ioZLö VI3KI
ALKOHOL UND UNGAHI3CH23 VüXTüHHiiSTItiPHSCHT DR. L-ioZLö VI3KI Unter Beachtung der allgenein bekannten Gefahren, die das Fahrzeugführen unter Einwirkung von Alkohol für die Verkehrssicherheit darstellt,
MehrNeues aus dem Verkehrsrecht
Neues aus dem Verkehrsrecht Ewald Ternig, FHöV- Fb. Polizei / LPS Rhld.-Pf. Rita Schemmer, Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz 2 Abs. 3 a StVO Winterreifenpflicht? Ausrüstung an Wetterverhältnisse
Mehr