Das Angebot von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach der Entziehung der Fahrerlaubnis
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- Marta Kuntz
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1 14. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abg. Ursula Haußmann SPD und Antwort des Innenministeriums Das Angebot von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach der Entziehung der Fahrerlaubnis Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung: 1. Wie beurteilt die Landesregierung den Umstand, dass in Fällen der alkoholbedingten Entziehung der Fahrerlaubnis den Betroffenen zahlreiche Kursangebote zur Verfügung stehen, die der Dokumentation der Wiedererlangung seiner Eignung und damit unter Umständen der Verkürzung der Sperrfrist dienen, während für Verkehrsteilnehmer, deren Entziehung der Fahrerlaubnis nicht im Zusammenhang mit Alkohol steht, keine vergleichbaren Kurse angeboten werden? 2. In wie vielen Fällen wurde im Jahr 2007 in Baden-Württemberg eine Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet und in wie vielen Fällen geschah dies alkoholbedingt? 3. Welche Maßnahmen wird die Landesregierung ergreifen, um die Schulungsangebote für Personen zu verbessern, deren Verlust der Fahrerlaubnis nicht mit Alkohol im Zusammenhang stand? 4. Welche Kurse sind gemäß 70 Fahrerlaubnis-Verordnung in Baden-Württemberg anerkannt und von welchen Anbietern werden sie durchgeführt? Ursula Haußmann SPD Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter:
2 Antwort Mit Schreiben vom 25. März 2008 Nr /559 beantwortet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie beurteilt die Landesregierung den Umstand, dass in Fällen der alkoholbedingten Entziehung der Fahrerlaubnis den Betroffenen zahlreiche Kursangebote zur Verfügung stehen, die der Dokumentation der Wiedererlangung seiner Eignung und damit unter Umständen der Verkürzung der Sperrfrist dienen, während für Verkehrsteilnehmer, deren Entziehung der Fahrerlaubnis nicht im Zusammenhang mit Alkohol steht, keine vergleichbaren Kurse angeboten werden? Zu 1.: Zu unterscheiden sind a) Kursangebote zur Wiederherstellung der Kraftfahr - eignung und b) Kursangebote zur Verkürzung einer strafrechtlichen Sperrfrist. Sowohl die strafrechtliche als auch die verwaltungsrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis führen zum unbefristeten Erlöschen der Fahrerlaubnis. Für die Neuerteilung ist ein Antrag notwendig, der im Falle einer strafrechtlichen Sperrfrist jedoch erst nach Fristablauf möglich ist. a) Im Falle einer Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkohols hat der Antragsteller die Wiederherstellung der Kraftfahreignung durch ein medizinischpsychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung im Sinne des 66 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) nachzuweisen. Es gibt allerdings auch andere Fälle, in denen die Beibringung eines solchen Gutachtens angeordnet werden kann. Von den medizinisch-psychologischen Gutachten entfielen im Jahr 2006 bundesweit rund 60 % auf Fälle wegen Alkohol, rund 20 % auf Fälle wegen Betäubungsbzw. Arzneimittel und rund 20 % auf sonstige Gründe. Aktuellere Zahlen sowie eine Aufschlüsselung für Baden-Württemberg liegt insoweit nicht vor. In Baden-Württemberg sind derzeit zehn Träger von Begutachtungsstellen anerkannt. Sieht die zuständige Fahrerlaubnisbehörde aufgrund eines negativen medizinisch-psychologischen Gutachtens die Teilnahme des Betroffenen an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung als geeignete Maßnahme an, seine Eignungsmängel zu beheben (rund 15 % der Gutachten), so genügt statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens der Nachweis der Teilnahme an einem solchen Kurs. Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung bedürfen der amtlichen Anerkennung nach den Voraussetzungen des 70 FeV. Je nach dem Grund für die Fahrerlaubnisentziehung bestehen gesonderte Kursmodelle für Alkoholauffällige, Drogenauffällige und Punktetäter (vgl. näher unten zu Ziff. 4). b) Im Falle einer strafrechtlichen Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis kann diese Sperrfrist auf Antrag des Betroffenen durch das Gericht verkürzt werden, wenn sich aus Umständen, die nach der Verurteilung eingetreten sind, Grund zu der Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, vgl. 69 a Absatz 7 StGB. Die Sperrfristverkürzung führt nicht zur Wiederherstellung der Kraftfahr - eignung. Diese muss vielmehr vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis gemäß oben a) gesondert nachgewiesen werden. 2
3 Zur Regelung der Antragspraxis der Staatsanwaltschaften im gerichtlichen Verfahren nach 69 a Absatz 7 StGB bei Verurteilungen im Zusammenhang mit Alkohol hat Baden-Württemberg in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung ein standardisiertes Verfahren zur landesweit einheitlichen Behandlung eingeführt. Aufgrund der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die Sperrfristverkürzung nach Teilnahme an einer Nachschulung für erstmals alkoholauffällige Kraftfahrer (VwV Nachschulung vom 31. Mai 2001) wurden durch das Justizministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium sechs Kursmodelle (vgl. näher unten zu Ziff. 4) anerkannt, bei denen sich die Staatsanwaltschaft nach einer Teilnahme in der Regel für eine Sperrfristverkürzung ausspricht. Voraussetzungen für die Teilnahme sind eine erstmalige Verkehrsauffälligkeit wegen Alkohol mit einem Blutalkoholwert unter 1,6 Promille (bzw. bei Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens bis 1,99 Promille), eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde, aus der sich ergibt, dass nach Ablauf der (verkürzten) Sperrfrist keine Bedenken gegen die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis bestehen. Entspricht das Gericht in diesen Fällen einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verkürzung der Sperrfrist nicht, erfolgt regelmäßig aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Verkürzung im Gnadenwege. Für alle Fälle, die nicht in den Anwendungsbereich der VwV Nachschulung fallen, bleibt es bei einer Einzelfallbeurteilung. Nach der Rechtsprechung kann abhängig von den Umständen des jeweiligen Falles auch der Besuch an einem nach 70 FeV anerkannten Kurs oder die Teilnahme an einer individuellen Trainingsmaßnahme zu einer Verkürzung der Sperrfrist führen. 2. In wie vielen Fällen wurde im Jahr 2007 in Baden-Württemberg eine Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet und in wie vielen Fällen geschah dies alkoholbedingt? Zu 2.: Daten für das Jahr 2007 sind noch nicht verfügbar. Im Jahr 2006 wurden in Baden-Württemberg insgesamt Fahrerlaubnisentziehungen ausgesprochen, davon durch Strafgerichte und durch Fahrerlaubnisbehörden. Hiervon erfolgten Entziehungen wegen Alkohols oder Betäubungs- bzw. Arzneimitteln, davon durch Strafgerichte und durch Fahrerlaubnisbehörde. Alkoholbedingte Entziehungen der Fahrerlaubnis werden statistisch nicht einzeln erfasst. 3. Welche Maßnahmen wird die Landesregierung ergreifen, um die Schulungsangebote für Personen zu verbessern, deren Verlust der Fahrerlaubnis nicht mit Alkohol im Zusammenhang stand? Zu 3.: Die Schulungsangebote der Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung oder von Kursen zur Sperrfristverkürzung unterliegen dem freien Wettbewerb und orientieren sich an der Nachfrage. Eine Bedarfsprüfung im Rahmen der amtlichen Anerkennung oder eine Förderung seitens der Landesregierung ist nicht möglich. Fälle übermäßigen Alkoholkonsums machen den Schwerpunkt der Eignungsmängel und der Fahrerlaubnisentziehungen aus. Daher ist das Kursangebot zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (vgl. oben zu Ziff. 1 a) hierfür 3
4 wesentlich breiter als für sonstige Fälle. Im Hinblick auf Kurse zur Sperrfristverkürzung ist bislang mangels spezieller Kursangebote und wegen des Fehlens einer verallgemeinerungsfähigen Rechtsprechung der Instanzgerichte eine Erstreckung des standardisierten Verfahrens zur Sperrfristverkürzung (vgl. oben zu Ziff. 1 b) auf andere als Fälle übermäßigen Alkoholkonsums nicht möglich. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der gerichtlichen Verhängung einer Sperrfrist im Strafverfahren ohne Alkoholbezug so unterschiedliche Fallkonstellationen wie z. B. ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bei einem Ausparkunfall, eine Gefährdung des Straßenverkehrs durch einen Geisterfahrer oder auch ein durch rücksichtslose Fahrweise verursachter Verkehrsunfall mit Sach- oder Personenschäden zu Grunde liegen kann. Das Justizministerium sucht jedoch das Gespräch zu potenziellen Kursanbietern, um das bestehende Kursangebot im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs weiter zu vergrößern. 4. Welche Kurse sind gemäß 70 Fahrerlaubnis-Verordnung in Baden-Württemberg anerkannt und von welchen Anbietern werden sie durchgeführt? Zu 4.: In Baden-Württemberg sind derzeit folgende Kursmodelle nach 70 FeV anerkannt: a) für Alkoholauffällige LEER, IraK, IFT, Schalk 70, K 70; b) für Drogenauffällige DRUGS, SPEED-02, Clean; c) für Punktetäter ABS, REHA-PS. Folgende Kursanbieter nach 70 FeV sind in Baden-Württemberg tätig (alphabetisch): AFN Gesellschaft für Ausbildung und Nachschulung e.v.: IRaK, DRUGS, ABS, DEKRA Akademie GmbH: IFT, SPEED-02, IDRAS ggmbh: Schalk 70, IfS Institut für Schulungsmaßnahmen GmbH: IFT, ABS, impuls GmbH: K 70, Clean, REHA-PS, Nord-Kurs GmbH & Co. KG: LEER, SPEED-02, REHA-PS, Pluspunkt GmbH: Plus 70, DRUGS, REHA-PS. 4
5 Folgende Anbieter von Kursen zur Sperrfristverkürzung nach 69 a Absatz 7 StGB sind in Baden-Württemberg mit folgenden Kursmodellen anerkannt (alphabetisch): AFN Gesellschaft für Ausbildung und Nachschulung e.v.: IRaK-S, DEKRA Akademie GmbH: DEKRA-Mobil, IfS Institut für Schulungsmaßnahmen GmbH: IFT-S, MTO Fahreignung GmbH: Schulung zur Sperrfristverkürzung, Nord-Kurs GmbH & Co. KG: avanti, TÜV SÜD Life Service GmbH: Mainz 77. Wie viele Kurse jeweils tatsächlich angeboten werden, hängt von der Nachfrage ab. In Vertretung Arnold Ministerialdirektor 5
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