Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/2310. Kleine Anfrage mit Antwort

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1 Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/2310 Kleine Anfrage mit Antwort Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abg. Frau Pothmer (GRÜNE), eingegangen am 21. Dezember 2000 Ungleichbehandlung von Alkohol- und Cannabiskonsumenten durch die Fahrerlaubnisverordnung In der noch auf Initiative der alten Bundesregierung am in Kraft getretenen Neufassung der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist der Handlungsrahmen der Fahrerlaubnisbehörden bei Eignungszweifeln zum Führen von Fahrzeugen insbesondere im Bereich illegaler Drogen verschärft worden. Konsumenten bestimmter Drogen kann die Fahrtauglichkeit abgesprochen werden, wenn der Konsum bekannt wird. Die Beibringung eines medizinischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn eine gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung zum Führen eines Fahrzeuges begründen. Gegebenenfalls droht Führerscheinentzug. Während das Fahren mit geringen Mengen Alkohol im Blut nicht sanktioniert wird, kann bei Drogenkonsumentinnen und -konsumenten bereits das Mitführen von Drogen zum Entzug der Fahrerlaubnis führen. Laut einem Bericht der TAZ vom Frühjahr 1999 wird die FeV in Niedersachsen sehr restriktiv gehandhabt und das Ermessen i. d. R. zuungunsten des Betroffenen ausgelegt. Niedersachsen fiele damit hinter die Verwaltungspraxis Bayerns und anderer Länder zurück. Zwar ist durch das sog. Cannabisurteil des Bundesverfassungsgerichtes von 1994 strafrechtlich für die Konsumenten eine Verbesserung eingetreten, durch die Änderung des Straßenverkehrsrechts können sie jedoch nun verwaltungsrechtlich stärker sanktioniert werden. Initiativen der Bundesdrogenbeauftragten, diese Regelung zurückzunehmen, scheiterten bisher am Verkehrsministerium des Bundes. Ich frage die Landesregierung: 1. Wo ist die Umsetzung der FeV in Niedersachsen näher geregelt? 2. Inwieweit wird die FeV in Niedersachsen restriktiver umgesetzt als in anderen Bundesländern? 3. Welche sachlichen Gründe rechtfertigen nach Auffassung der Landesregierung die Ungleichbehandlung von Alkohol- und Cannabiskonsumenten dahingehend dass bei regelmäßigem Cannabiskonsum die Fahrtauglichkeit generell verneint wird, während bei Alkoholkonsum die nachweisliche Teilnahme am Straßenverkehr unter überhöhtem Alkoholeinfluss vorausgesetzt wird, der Besitz von Cannabis allein ausreichend ist, um die Überprüfung der Fahrtauglichkeit des Betroffenen auf dessen Kosten anzuordnen? 4. Wie beurteilt die Landesregierung die verfassungsrechtlichen Bedenken vor dem Hintergrund von Artikel 3 GG und dem Übermaßverbot? 5. Welche Initiativen plant die Landesregierung diesbezüglich auf Bundesebene? 1

2 I. Cannabiskonsum 6. Wie viele Verfahren im Zusammenhang mit Cannabis oder Marihuana wurden 1999 von den niedersächsischen Straßenverkehrsbehörden mit welchem Ausgang eingeleitet? 7. In wie vielen dieser Verfahren handelte es sich um Fahren unter akuten Cannabiseinfluss, Unfälle unter Cannabiseinfluss, Beifahren unter Cannabiseinfluss, Mitführen von Cannabis ohne Cannabiseinfluss, Bekannt werden des Konsums außerhalb von Fahrzeugen? 8. In wie vielen Fällen wurde ein Drogenscreaning, ein fachärztliches Gutachten, eine MPU (medizinisch psychologische Untersuchung) angeordnet? 9. Welche Kosten entstehen jeweils für den Betroffenen? 10. In wie vielen Fällen wurde der Führerschein entzogen? 11. In wie vielen Fällen wurden im Vergleich dazu Verfahren bei Beifahrern unter Alkohol, Mitführen von Alkohol oder bekannt werden von Alkoholkonsum außerhalb von Fahrzeugen eingeleitet? 12. Auf welche Substanzen wird im Rahmen welcher Methode getestet? 13. Welche Untersuchungen beinhaltet das ärztliche Gutachten? 14. Ist die Entziehung der Zulassung zum Führen von erlaubnisfreien Fahrzeugen gegenüber Menschen ohne Führerschein durch die FeV zulässig? 15. Wenn ja, wie oft und wegen welchen Verstoßes ist es in 1999 zu solch einer Entziehung gekommen? 16. Bis zu welcher Dauer darf eine Einnahme von Betäubungsmitteln zurückliegen, ohne dass sie ihre Relevanz für die Aberkennung der Fahreignung verliert? 17. Aufgrund welcher Kriterien und Grenzwerte beurteilen die niedersächsischen Führerscheinstellen im Zusammenhang mit Cannabisauffälligkeit ob die Eignungszweifel ausgeräumt sind, MPU angeordnet wird, die Fahrerlaubnis sofort entzogen wird? II. Methadonkonsum 18. Wie vielen Personen wurde seit In-Kraft-Treten der FeV in Niedersachsen wegen der Einnahme von Methadon als Substitut die Fahreignung versagt? 19. Woher beziehen die Straßenverkehrsbehörden ihre Kenntnisse über die Einnahme von Methadon durch den Betroffenen, und inwiefern entspricht diese Praxis den Vorgaben des Datenschutzrechtes? 2

3 III. Konsumenten anderer Drogen 20. Wie sind in Niedersachsen die unbestimmten Rechtsbegriffe Abhängigkeit, Einnahme, gelegentliche Einnahme des 14 FeV näher definiert? 21. An welchen Kriterien haben sich die Straßenverkehrsbehörden zu orientieren, um Tatsachen als die Eignung i. S. v. 14 I 3 FeV in Frage stellend einzuordnen? 22. Wie viel Untersuchungen der Fahrtauglichkeit gemäß 14 FeV wurden seit In- Kraft-Treten der FeV in Niedersachsen aufgrund des Verdachtes einer auf den Konsum von harten Drogen zurückzuführenden Fahruntauglichkeit angeordnet? a) Wie viele der erfolgten Untersuchungen sind auf ein auffälliges Verhalten der Betroffenen im Straßenverkehr zurückzuführen? b) Wie viele der Untersuchungen wurden aufgrund eines widerrechtlichen Besitzes von harten Drogen angeordnet? (An die Staatskanzlei übersandt am 4. Januar 2001 II/ ) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr ( /31) Hannover, den 9. März 2001 Zunächst wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abg. Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS (BT-Drs. 14/4723 vom ) verwiesen, in der zu 23 Anfragen unter der Überschrift Konsum illegaler Drogen und Straßenverkehr umfänglich Stellung genommen worden ist. Die Niedersächsische Landesregierung teilt die in dieser Stellungnahme vertretene Auffassung, zumal, wie dort bereits betont worden ist, die Regelung des Problembereichs Drogenkonsum und Fahreignung im Straßenverkehrsgesetz und in der am in Kraft getretenen Fahrerlaubnis-Verordnung aufgrund der zunehmenden Bedeutung der Drogen im Straßenverkehr erforderlich gewesen ist. Dies vorausgeschickt beantworte ich die Fragen im Namen der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Die Umsetzung der Fahrerlaubnis-Verordnung ist in Niedersachsen in einem Einführungserlass vom geregelt. Zu 2: Zusammen mit Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt sind seinerzeit nahezu inhaltsgleiche Anweisungen erarbeit worden; Verwaltungsanweisungen anderer Bundesländer sind der Landesregierung nicht bekannt. Zu 3 und 4: Die Landesregierung ist wie die Bundesregierung in deren Antwort auf die o. g. Kleine Anfrage der Abg. Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS (BT-Drs. 14/4723 vom ) der Auffassung, dass die aktuellen Forschungsergebnisse und die unterschiedlichen physiologischen Gegebenheiten eine unterschiedliche Behandlung von Al- 3

4 4 kohol-, Drogen- und Medikamentenkonsumenten im Hinblick auf ihre Teilnahme am Straßenverkehr rechtfertigen. Rechtsgrundlage für die Überprüfung der Fahreignung beim Besitz von Cannabis ist 14 Abs. 1 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Diese Vorschrift haben die niedersächsischen Fahrerlaubnisbehörden zu beachten. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ergibt sich aus dem Erwerb oder Besitz kleiner Mengen Cannabis ein sehr starkes Indiz für den Eigenkonsum, der ein dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügendes Drogenscreening rechtfertigt. Zu 5: Die Landesregierung plant keine Initiativen auf Bundesebene. Zu 6, 7, 8 und 10: Zahlen über die Verfahren bzw. die Ergebnisse der Verfahren sind der Landesregierung nicht bekannt. Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat im vorigen Jahr im Auftrage des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ein Forschungsprojekt Fahrt unter Drogen - Auswirkungen neuerer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vergeben, von dem auch Ergebnisse hinsichtlich der zahlenmäßigen Auswirkungen erhofft werden. Nach der von der Bundesanstalt für Straßenwesen für 1999 herausgegebenen Statistik sind medizinisch-psychologische Untersuchungen wegen des Verdachts von Drogen- bzw. Medikamentenauffälligkeiten im Bundesgebiet durchgeführt worden. Zu 9: Die Kosten belaufen sich - ohne Verwaltungsgebühren - auf 90,00 DM (incl. 16 % MWSt) beim Drogenscreening, 659,69 DM (incl. Drogenscreening und MWSt) bei der fachärztlichen Untersuchung sowie 996,09 DM (incl. Drogenscreening und MWSt) für eine medizinisch-psychologische Untersuchung. Zu 11: Auch hier ist die Zahl der Fälle der Landesregierung nicht bekannt. Zu 12: In den niedersächsischen Begutachtungsstellen für Fahreignung wird im Rahmen eines sog. Drogenabstinenznachweises der Urin auf folgende Substanzen untersucht: Opiate, Kokain, Cannabinoide, Amphetamine, Barbiturate, Benzodiazepine, Methadon und zurzeit noch Phencyclidin. Zu 13: Dem fachärztlichen Gutachten sollte folgender Untersuchungsablauf zugrunde liegen: Ärztliche Anamnese (Erhebung der Krankheitsvorgeschichte einschl. aller Angaben zum Drogenkonsum sowie ggf. zu bereits durchgeführten Therapien), körperliche Untersuchung, Drogenscreening auf die zu 12 genannten Substanzen und ggf. Einsichtnahme in vorgelegte Therapieberichte, Befunde von Drogenscreenings u. ä. Zu 14: Die Einschränkung und Entziehung der Zulassung ist in 3 der Fahrerlaubnis- Verordnung geregelt. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen oder Tieren zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn sich jemand dafür als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erweist.

5 Zu 15: Zahlen über Einschränkungen und Entziehungen der Zulassung sind der Landesregierung nicht bekannt. Zu 16: Das Bundesverwaltungsgericht hält ein Drogenscreening auch noch 2 ½ Jahre nach Feststellung des Drogenbesitzes für zulässig. Zu 17: Die Voraussetzungen für die jeweiligen Maßnahmen ergeben sich allgemein aus 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Das Nähere regelt Abschnitt 9 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung; Anhaltspunkte liefern die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung (2000) des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit. Danach ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, wer regelmäßig Cannabis/Cannabisprodukte einnimmt; die Fahrerlaubnis muss entzogen werden. Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis wird die Eignung nur dann angenommen, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden können, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psycho-aktiv wirkenden Stoffen und keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen. Dies muss durch ein Gutachten einer Begutachtungsstelle testiert werden. Zu 18: Zahlen über die Versagung der Fahrerlaubnis wegen der Einnahme von Methadon sind der Landesregierung nicht bekannt. Zu 19: Rechtsgrundlage für die Übermittlung durch die Polizeibehörden ist 2 Abs. 12 des Straßenverkehrsgesetzes. Auch Ärzte können aufgrund einer Güterabwägung nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1968 den Fahrerlaubnisbehörden entsprechende Mitteilungen zuleiten. Zu 20: Abhängigkeit und Einnahme sind nach Auffassung der Landesregierung keine unbestimmten Rechtsbegriffe. Abhängigkeit beruht auf medizinischen Erklärungen (z. B. auf der internationalen Klassifikation der Weltgesundheitsorganisation ICD-10). Danach ist u. a. ein entscheidendes Charakteristikum der Abhängigkeit der oft starke, gelegentlich übermächtige Wunsch, Substanzen oder Medikamente, Alkohol oder Tabak zu konsumieren. Zu 21: Aufgrund von Gerichtsentscheidungen, insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg sind u. a. Anhaltspunkte: der Transport von Cannabisprodukten im Kraftfahrzeug der Erwerb/der (frühere) Besitz von Drogen der mehrfache Konsum der Anbau von Hanfpflanzen der Besitz von Drogenutensilien. 5

6 Diese Entscheidungen - veröffentlicht in juristischen Fachzeitschriften und seit neuerer Zeit auch teilweise im Internet - sind den niedersächsischen Fahrerlaubnisbehörden bekannt. Zu 22: Der Landesregierung ist die Zahl der Untersuchungen nicht bekannt. Dr. Knorre 6 (Ausgegeben am 16. März 2001)

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