2 Interventionsmaßnahmen nach dem Verlust der Fahrerlaubnis 2.1 Gesetzlich geregelte Maßnahmen: Gruppenmaßnahmen. Dr. Joachim Seidl. 28.

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1 2 Interventionsmaßnahmen nach dem Verlust der Fahrerlaubnis 2.1 Gesetzlich geregelte Maßnahmen: Gruppenmaßnahmen Dr. Joachim Seidl 28. Mai

2 2 Interventionsmaßnahmen nach dem Verlust der Fahrerlaubnis 2.1 Gesetzlich geregelte Maßnahmen: Gruppenmaßnahmen 1 Historie 2 Kurse zur Wiederherstellung der Fahreignung gemäß 70 FeV 2.1 Begutachtung und Kursempfehlung 2.2 Rechtliche Grundlagen 2.3 Evaluation 3 Individualpsychologischer Ansatz der AFN 4 Exkurs: Alkohol-Interlock 2

3 1 Historie 1963 Winkler fordert Therapie für verkehrsauffällig Kraftfahrer 1966 Schneider leitet aus Untersuchungen von Mehrfachtätern die Begründung für Nachschulung ab 1968 Kölner Modellversuche zur psychologischen Rehabilitation auffälliger Kraftfahrer (Spoerer) 1971 Beginn der Gruppengespräche für alkoholauffällige Kraftfahrer in Leer/Ostfriesland (Winkler) 1978 Vorstellung der deutschen Kursmodelle auf dem 1. Internat. Workshop Driver Improvement in Salzburg Projektgruppe Kurse für auffällige Kraftfahrer bei der Bundesanstalt für Straßenwesen 3

4 1986 Evaluationsstudie ALKOEVA beweist die Wiederherstellung der Kraftfahreignung (Winkler, Jacobshagen & Nickel, 1986) 1986 Einführung der Fahrerlaubnis auf Probe: Besondere Nachschulung für alkoholauffällige Fahranfänger 1994 Psychologisches Gutachten Kraftfahreignung 1998 Gründung des BNV 1999 Fahrerlaubnis-Verordnung: Besondere Aufbauseminare, Verkehrspsychologische Beratung 2005 Beurteilungskriterien (1. Auflage) 2011 Streichung der -70-FeV-Kurse für verkehrsauffällige Kraftfahrer Quellen: Spoerer & Ruby (1996), DGVM/DGVP (2014) 4

5 1. Mai 2014 Einführung des Fahreignungsbewertungssystems, des Fahreignungsregisters und des Fahreignungsseminars 5

6 2. Kurse zur Wiederherstellung der Fahreignung gemäß 70 FeV 2.1 Begutachtung und Kursempfehlung MPU geeignet ungeeignet, aber Kursempfehlung ungeeignet Zustimmung der FEB Kurs gem. 70 FeV Neuerteilung der FE 6

7 Begutachtung der Fahreignung 2016 BASt-Pressemitteilung Nr. 10/2017 vom Insgesamt führten die 16 aktiven Träger der bundesdeutschen Begutachtungsstellen für Fahreignung Untersuchungen durch. Pressemitteilung: Langfassung: blob=publicationfile&v=4 7

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9 Veränderung der Begutachtungszahlen im Vergleich zu den Vorjahren 2013 bis 2016 Quelle: langfassung-pressemitteilung.pdf? blob=publicationfile&v= = 0,2 % von Fahrerlaubnis-Inhabern 9

10 Ergebnisse der MPU-Gutachten Quelle: langfassung-pressemitteilung.pdf? blob=publicationfile&v=4 10

11 gesamt positiv Kursempfehlung negativ BASt-Statistik für Deutschland: 2001: % 19 % 41 % : % 6 % 35 % 2016: % 6 % 35 % Ergebnis unserer Evaluation: 85 % 7 % 8 % 11

12 2.2 Rechtliche Grundlagen 70 FeV (in der seit gültigen Fassung) Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (1) Träger, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern durchführen, werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für den Zweck des 11 Absatz 10 anerkannt. In die Kurse dürfen nur Personen aufgenommen werden, die den Anforderungen des 11 Absatz 10 entsprechen und nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind. 12

13 70 FeV (2) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Trägers für seine Stellen, seine Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern und seine Kursleiter erteilt, wenn die Voraussetzungen der Anlage 15 und der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung ( 70 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) vorliegen. (3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um den vorgeschriebenen Bestand und die ordnungsgemäße Tätigkeit des Trägers und seiner Stellen zu gewährleisten. 13

14 70 FeV (4) Die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre zu befristen. Sie wird auf Antrag für jeweils höchstens zehn Jahre verlängert. Für die Verlängerung sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen der Anlage 15 Nummer 7 erneut nachzuweisen. (5) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme erteilt worden ist; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht. 14

15 70 FeV (6) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen ist, wenn die Wirksamkeit der Kurse nach dem Ergebnis eines nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfahrens (Evaluation) nicht nachgewiesen ist, die Kurse nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden oder wenn sonst ein grober Verstoß gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen vorliegt. (7) 66 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend. 15

16 Anlage 15 FeV Qualifikationsvoraussetzungen für Kursleiter: a) Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder einen gleichwertigen Master-Abschluss in Psychologie, b) eine verkehrspsychologische Ausbildung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder bei einer Stelle, die sich mit der Begutachtung oder Wiederherstellung der Kraftfahreignung befasst, c) Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchung und Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern und d) Ausbildung als Leiter in Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung 16

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20 2.3 Evaluation 25. Januar 2000: Expertengespräch bei der BASt Schmidt, S. & Pfafferott, I.: Leitfaden zur Anerkennung von Kursen gemäß 70 FeV. In: Zeitschrift für Verkehrssicherheit 48 (2002) 3, S

21 Kriterienauswahl gemäß Leitfaden: Legalbewährung Wissenszuwachs Einstellungsänderung berichtetes Verhalten Akzeptanz des Kurses durch die Teilnehmer Akzeptanz des Kurses durch die Fachaufsicht 21

22 Untersuchungsdesign gemäß Leitfaden: Prä-Posttest-Design mit Kontrollgruppe Kurs erfolgreich: Rückfallquote nicht signifikant schlechter als die Rückfallquote der KG allerdings: Rückfallquote der VG nicht wesentlich ungünstiger als die Referenzwerte 22

23 Referenzwert: für Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung für Personen mit vorausgegangener Alkoholauffälligkeit: 18,8 % basierend auf Winkler, Jacobshagen & Nickel (1988): Wirksamkeit von Kursen für wiederholt alkoholauffällige Kraftfahrer. Bremerhaven: Wirtschaftsverl. NW (Unfall- und Sicherheitsforschung Straßenverkehr, 64). ALKOEVA-Studie 23

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25 Ergebnisse der Re-Evaluierungen Quelle: Kalwitzki, K.-P. et al.: Der Beitrag der Kurse nach 70 FeV zur Verkehrssicherheit. In: Zeitschrift für Verkehrssicherheit 57 (2011) 3, S

26 Referenzwert: für Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung für Personen mit vorausgegangenen Punkteauffälligkeiten: 32,6 % basierend auf Jacobshagen & Utzelmann (1996): Medizinisch-psychologische Fahreignungsbegutachtungen bei alkoholauffälligen Fahrern und Fahrern mit hohem Punktestand. Empirische Ergebnisse zur Wirksamkeit und zu deren diagnostischen Elementen ; Forschungsbericht. Köln: Verl. TÜV Rheinland (Forschungsberichte des Verbandes der Technischen Überwachungs-Vereine e.v., 178). 26

27 ABS-Evaluierung Datengewinnung: Kursabschluss bis Datenbereinigung: erfasst: 200 AFN IFS = 415 keine KBA-Auskunft möglich - 19 = 396 keine FE-Neuerteilung nachweisbar - 68 = 328 keine Angabe zur Problemgruppe - 17 = 311 auswertbar: 142 AFN IFS =

28 Ergebnisse zur Legalbewährung Stichprobe Referenzstudie Jacobshagen & Utzelmann (1996) ABS ABS Indikator mindestens 4 Punkte mindestens 4 Punkte FE-Entziehung Rückfallquote nach 3 Jahren 32,6 % 42,8 % 9,6 % Die Rückfallquote der ABS-Kursteilnehmer war damit signifikant höher als die Rückfallquote der Referenzstichprobe (hinsichtlich dieses Indikators). 28

29 Die Auswirkungen 5. Verordnung zur Änderung der FeV und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom : Streichung aller Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung für verkehrsauffällige Kraftfahrer. Inkrafttreten: 1. Januar

30 Begründung: Die Evaluation von am Markt angebotener Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach 70 haben für den Bereich der Entzugsfälle aufgrund des Punktesystems unbefriedigende Erfolgsergebnisse ergeben. Daher ist es nicht mehr gerechtfertigt ist, aufgrund einer alleinigen Teilnahme an einem derartigen Kurs die durch eine Begutachtungsstelle für Fahreignung festgestellten Eignungsmängel als behoben anzusehen und von der Wiederherstellung der Kraftfahreignung auszugehen ist. (Bundesrats-Drucksache 580/10) 30

31 Aber: Der Referenzwert von 32,6 % basiert auf dem Indikator mindestens 4 Punkte innerhalb von 3 Jahren. Die Gültigkeit dieses Referenzwertes muss aus verschiedenen Gründen in Frage gestellt werden: Er basiert auf Untersuchungen vom Ende der 80er Jahre (Jacobshagen & Utzelmann, 1996). Die heutigen Verhältnisse sind wegen veränderter Bedingungen (z. B. Bepunktung, gesetzliche Rahmenbedingungen) nicht mehr mit den damaligen vergleichbar. 31

32 Das zugrunde gelegte Kriterium ist problematisch: Als rückfällig gilt, wer innerhalb von drei Jahren vier Punkte erhalten hat. Damit erweist sich jedoch in der Regel niemand als ungeeignet. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde erhält davon nur in Ausnahmefällen überhaupt Kenntnis. 32

33 Entsprechend des Kurszieles, die Kraftfahreignung wieder herzustellen, wäre als Indikator angemessener: Erneute Entziehung der Fahrerlaubnis. Die dabei erzielte Rückfallquote beträgt 9,6 %, was als gutes Ergebnis bezeichnet werden kann. Quelle: Seidl, J.: Wann gilt die Rehabilitation eines verkehrsauffälligen Kraftfahrers als erfolgreich? (Poster) 7. Gemeinsames Symposium der DGVP und DGVM am 9./10. Sept in Potsdam 33

34 Beurteilungskriterien, 3. Aufl., S. 207 Bemerkungen zum Zielverhalten: Aufgrund er vielfältig denkbaren Gründe für und Arten von möglichen zukünftigen Verkehrsauffälligkeiten ist es nicht zielführend und auch nicht realistisch, zu erwarten, dass es beim Klienten zukünftig über lange Jahre zu keinerlei Auffälligkeiten im Straßenverkehr mehr kommen wird. Auszuschließen ist jedoch, dass auch künftig eine besonders ausgeprägte oder gehäufte Auffälligkeit auftritt. 34

35 Der Schwerpunkt der Begutachtung liegt demnach auf der Feststellung, ob grundlegende, problematische Verhaltensmuster erkennbar sind und vom Klienten erkannt wurden, ob diese verändert werden konnten sowie ob der Veränderung eine hinreichende Stabilität zugemessen werden kann, so dass der Gefährdungsgrad bei der Verkehrsteilnahme auf ein tolerables Niveau gesenkt wurde. Eine Hilfe bei der Festlegung des Zielverhaltens kann das Punktsystem des StVG darstellen. Es muss von Klienten erwartet werden können, dass er zu einer Anpassungsleistung bei der Verkehrsteilnahme in der Lage ist, die verhindert, dass es zu einer Verwarnung durch die Fahrerlaubnisbehörde kommt. 35

36 3 Individualpsychologischer Ansatz der AFN 1978 Gründung der AFN Gesellschaft für Ausbildung, Fortbildung und Nachschulung e. V. in Köln Psychologische Rehabilitation von Kraftfahrern auf der Grundlage der Individualpsychologie von Alfred Adler Prinzipien der IP: ganzheitliche Betrachtung des Menschen Verständnis seiner Entwicklung im Kontext seiner sozialen Bezogenheit 36

37 Kurse der AFN zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung gemäß 70 FeV IRaK Individualpsychologische Rehabilitation für alkoholauffällige Kraftfahrer DRUGS Drogen und Gefahren im Straßenverkehr IRaK DRUGS Teilnehmerzahl 4 bis 10 4 bis 10 Anzahl der Sitzungen 4 5 Gesamtdauer 14 Stunden 14 bis 20 Stunden Zeitraum mind. 3 Wochen mind. 4 Wochen 37

38 Ausgangspunkt: Die Klienten denken, ihr Trink-, Konsum- bzw. Fahrverhalten sei ganz normal, das ist nur passiert. Aber: Der Anteil der harten Trinker, die regelmäßig große Mengen trinken, ist mit etwa 5 % anzusetzen (Krüger, 1995, S. VI) Fahrer erreichen 14 Punkte, das sind < 0,1 % aller FE- Inhaber (KBA Jahresbericht 2012, S. 37) pdf,templateid=raw,property=publication File.pdf/jahresbericht_2012_pdf.pdf 38

39 Individualpsychologie Jeder trägt eine 'Meinung' von sich und den Aufgaben des Lebens in sich, eine Lebenslinie und ein Bewegungsgesetz, das ihn festhält, ohne dass er es versteht, ohne dass er sich darüber Rechenschaft gibt (Adler, 1933) fokale Lebensstilanalyse: Bearbeitung der Hintergründe der Problematik Strategie des (Nüchtern-)Lebens Engpässe des Lebensstils Bedeutung des Trink-, Konsum-, Deliktverhaltens: WOZU? Konfrontation Ermutigung Lit.: Adler, A. (1933): Der Sinn des Lebens. Wien, Leipzig: Dr. Rolf Passer 39

40 Ausbildungsangebot der AFN: 40

41 Fahreignungsregister (FAER) früher: Verkehrszentralregister (VZR) Kraftfahrt-Bundesamt (KBA): Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI): 41

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48 4 Exkurs: Alkohol-Interlock Ein Alkohol-Interlock-Gerät (Alcohol-Ignition-Interlock) ist ein Atemalkohol-Messgerät mit einer Wegfahrsperre. Einbau ins Fahrzeug: Mundstück mit Messgerät und Steuergerät Einstellbare Parameter: Alkoholgrenzwert Serviceintervalle Anforderung von Wiederholungstests ca. 100 Parameter einstellbar 48

49 Zündung einschalten Abgabe einer Atemprobe Atemluft gelangt zum elektrochemischen Sensor Auswertung im Steuergerät Akzeptanz der Atemprobe Fahrzeug kann gestartet werden Atemprobe liegt über dem Grenzwert Motor startet nicht 49

50 Alkohol-Interlock-Geräte (Interlocks) haben sich im Sinne der Verkehrssicherheit international gut etabliert Ihre Wirksamkeit wurde in zahlreichen Studien weltweit bewiesen Die EU unterstützt mit vielfältigen Initiativen und Empfehlungen die Einführung von Interlocks 2011 Empfehlung im Verkehrssicherheitsprogramm der Bundesregierung, den Einsatzes von Interlocks zu prüfen 2012 findet sich dieselbe Empfehlung in der Nationalen Strategie zur Drogen- und Suchtpolitik der Bundesrepublik wieder 50

51 Zwei Projekte in Deutschland: Forschungsprojekt der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) in Zusammenarbeit mit TÜV seit 2011 Projekt eines Firmenkonsortiums in Form einer experimentellen Langzeitstudie unter Führung der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie (DGVP) 51

52 Das Interlock-Projekt der DGVP Verbindung von verkehrspsychologischer Therapie mit Interlock-Einsatz, da Deutschland langjährige gute Erfahrungen mit hoher Wirksamkeit in der Verkehrstherapie hat Interlocknutzung ½ Jahr bis 1 Jahr geplant Unterteilung in 4 Versuchsgruppen und 3 Kontrollgruppen Nickel & Schubert (Hrsg.) (2012): Best Practice Alkohol-Interlock. Erforschung alkoholsensitiver Wegfahrsperren für alkoholauffällige Kraftfahrer. Bonn: Kirschbaum. 52

53 Befragung zur Akzeptanz aus Teilnehmersicht zum deutschen Interlock-Projekt (Feustel-Seidl, 2013) Ich würde 3% 1% Kostenbetrachtung: ohne mit 1 auf jeden Fall teilnehmen sicherlich teilnehmen weiß nicht nicht teilnehmen keinesfalls teilnehmen 1 7 7% 18% 27% 51% auf jeden Fall sicherlich weiß nicht nicht keinesfalls 14% 29% 28% 22% auf jeden Fall sicherlich weiß nicht nicht keinesfalls 53

54 Inzwischen: Neue Technik Dräger Interlock

55 ETSC: Alcohol Interlock Barometer Voluntary use or trial Law in preparation Law adopted Teilnehmer an Interlock- Programmen für Alkoholauffällige 2016: Schweden: ca Finnland: ca

56 Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) befürwortet den Einsatz von Alkohol-Interlock-Programmen zur Rehabilitation (Vorstandbeschluss vom 30. April 2015). 56

57 zur Zeit fehlen die rechtlichen Grundlagen (StVG, FeV, StGB,...) kein Modellprojekt mit großer Stichprobe möglich Alkohol-Interlock-Pilotprojekt der AFN Dresden kleine Anzahl von Klienten in Verbindung mit Verkehrspsychologischer Therapie Versuch, individuelle Lösungen mit FEB bzw. Gericht zu erreichen Fahrerlaubnisentzug vermeiden oder verkürzen, Mobilität erhalten Start: 1. April

58 Dräger Interlock 7000 Training im Auslesen und Interpretieren der Daten Klienten unterschreiben einen Vertrag mit AFN 58

59 Alcohol interlock pilot project of AFN Dresden - A case study 59

60 Dr. Joachim Seidl AFN Gesellschaft für Ausbildung, Fortbildung und Nachschulung e. V Dresden, Melanchthonstr. 7 Tel seidl@afn.de Verkehrspsychologische Praxis Dr. Joachim Seidl Dresden, Melanchthonstr. 7 Tel info@vpp-seidl.de Präsentation: 60

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