LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode

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1 LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Peter Ritter, Fraktion DIE LINKE Entwicklung der Einbürgerungszahlen im Jahr 2008 und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie vielen eingebürgerten Personen wurde seit der Änderung des 28 Abs. 1 Satz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) durch das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz der Nachzug der Ehegatten versagt, weil der Lebensunterhalt nach 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht gesichert war (bitte nach Geschlecht differenzieren und angeben, ob nur eine deutsche Staatsangehörigkeit oder auch noch eine weitere vorlag, und wenn ja, welche), und welche genaueren Kriterien gelten diesbezüglich in der Anwendungspraxis bzw. in entsprechenden Anweisungshinweisen? Wie vielen eingebürgerten Personen im Sinne der Fragestellung der Nachzug des Ehegatten versagt wurde, wird statistisch nicht erfasst. Der Ehegattennachzug zu einem Deutschen soll in der Regel unabhängig von der Lebensunterhaltssicherung entschieden werden. In der Regel bedeutet, dass sich der jeweilige Einzelfall nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichliegender Fälle unterscheidet. Nach den Hinweisen des Bundesministeriums des Innern (BMI) zum Richtlinienumsetzungsgesetz können besondere Umstände bei Personen vorliegen, denen die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar ist; dies kommt insbesondere bei Doppelstaatlern in Bezug auf den Staat in Betracht, dessen Staatsangehörigkeit sie neben der deutschen besitzen. Darüber hinaus hat das Bundesministerium des Innern klargestellt, dass der Ehegattennachzug zu Spätaussiedlern keinen atypischen Fall darstellt, der es rechtfertigen würde, den Nachzug von einer Lebensunterhaltssicherung abhängig zu machen. Der Innenminister hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 4. März 2009 beantwortet.

2 Drucksache 5/2219 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode 2. Wie viele Anträge auf Einbürgerung waren jeweils zum der Jahre 2000 bis 2008 anhängig und wie ist gegenwärtig bzw. war in der Vergangenheit die durchschnittliche Bearbeitungsdauer vom Zeitpunkt des Antrags bis zur Einbürgerung? (Bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und den zehn Herkunftsländern mit längster Bearbeitungsdauer differenziert angeben.) Es wird statistisch nicht erfasst, wie viele Anträge auf Einbürgerung in den einzelnen Jahren anhängig waren. Eine verallgemeinernde Antwort zur durchschnittlichen Dauer der Fallbearbeitung ist nicht möglich, weil die konkrete Bearbeitungsdauer von verschiedenen Faktoren abhängig ist. 3. Ist geplant, ein Verfahren zu entwickeln, nach dem alle Personen mit dem für Einbürgerungen notwendigen Aufenthaltsstatus nach z. B. siebenjähriger Aufenthaltsdauer von Amts wegen auf die Möglichkeit der Einbürgerung hingewiesen werden, wie es etwa in Schweden der Fall ist, und wenn nicht, warum nicht und welche anderen Maßnahmen sind geplant, um eine Erhöhung der Einbürgerungsquote erreichen zu können? Nach derzeitigem Stand der Dinge bestehen keine entsprechenden Planungen, weil hierfür ein Bedarf bislang nicht erkennbar war. 4. Welche ersten praktischen, administrativen und rechtlichen Erfahrungen mit der Optionspflicht nach 29 (Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG -) liegen vor? Personen, die nach dem 31. Dezember 1999 die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt nach 4 Abs. 3 StAG oder durch Einbürgerung nach 40b StAG erworben haben, und eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, unterliegen nach Erreichen der Volljährigkeit der Erklärungspflicht gemäß 29 StAG. Die Regelung kam erstmals ab dem 1. Januar 2008 zur Anwendung. Betroffen sind zunächst nur Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung auf der Grundlage des 40b StAG erworben haben. Derzeit bestehen nur geringe praktische, administrative und rechtliche Erfahrungen mit der Optionspflicht nach 29 StAG (siehe Antwort zu Frage 5). 2

3 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/ Wie viele Deutsche wurden im Jahr 2008 nach 29 Abs. 1 StAG optionspflichtig, wie viele von ihnen wurden durch die Behörde auf die nach den Absätzen 2 bis 4 des 29 StAG möglichen Rechtsfolgen hingewiesen, und in wie vielen Fällen konnte dieser gesetzlich vorgesehene Hinweis nicht zugestellt werden? (Bitte auch nach den zehn wichtigsten betroffenen ausländischen Staatsangehörigkeiten differenzieren.) Im Jahr 2008 wurden in Mecklenburg-Vorpommern zwei Personen optionspflichtig nach 29 Abs. 1 StAG. Beide besitzen neben der deutschen die vietnamesische Staatsangehörigkeit. Sie wurden durch die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde nach Erreichen der Volljährigkeit auf die bestehende Erklärungspflicht und die nach 29 Abs. 2 bis 4 StAG eintretenden Rechtsfolgen hingewiesen. Beide Hinweise konnten zugestellt werden. 6. Nach welcher konkreten Zeitdauer wird davon ausgegangen, dass der gesetzlich vorgesehene Hinweis über die möglichen Rechtsfolgen im Zusammenhang mit der Optionspflicht nicht mehr unverzüglich nach Vollendung des 18. Lebensjahres zugestellt werden kann ( 29 Abs. 5 Satz 3 StAG), in wie vielen Fällen ist dies bereits der Fall (bitte jeweils auch nach den zehn wichtigsten betroffenen ausländischen Staatsangehörigkeiten differenzieren), und ist in diesen Fällen der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach 29 Abs. 6 StAG auch ohne vorherige Belehrung über die Rechtsfolgen rechtlich überhaupt noch möglich (bitte begründen)? Praktische Erfahrungen liegen bislang nicht vor. Nach der Legaldefinition des 121 BGB, die sowohl für das bürgerliche als auch für das öffentliche Recht gilt, erfolgt die Zustellung dann unverzüglich, wenn die Behörde ohne schuldhaftes Zögern ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist. Nach Nr der vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum StAG tritt ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei fehlendem, fehlerhaftem oder verspätetem Hinweis oder entsprechender Belehrung nicht ein. 3

4 Drucksache 5/2219 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode 7. Wie viele Optionspflichtige haben im Jahr 2008 erklärt, die deutsche bzw. die ausländische Staatsangehörigkeit behalten zu wollen, und wie viele Personen haben ihre deutsche Staatsangehörigkeit entsprechend bereits verloren? (Bitte auch nach den zehn wichtigsten betroffenen ausländischen Staatsangehörigkeiten differenzieren.) Die in der Antwort zu Frage 5 benannten Personen haben bislang keine Erklärung abgegeben, ob sie die deutsche oder die vietnamesische Staatsangehörigkeit behalten wollen. Die Staatsangehörigkeitsbehörde hat ihnen ein Beratungsgespräch angeboten. Von dem Angebot haben beide Erklärungspflichtige bislang keinen Gebrauch gemacht. 8. Wie viele Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit behalten wollen, haben die Aufgabe der ausländischen Staatangehörigkeit nach 29 Abs. 3 Satz 1 StAG bereits nachgewiesen, eine Beibehaltungsgenehmigung beantragt und eine Beibehaltungs-genehmigung nach 29 Abs. 3 bzw. Abs. 4 StAG erhalten? (Bitte jeweils nach den zwanzig wichtigsten betroffenen ausländischen Staats-angehörigkeiten differenzieren.) Keine. 9. Wie viele Einbürgerungstests wurden seit dem 1. September 2008 vorgenommen und wie hoch war die Bestehensquote? (Bitte jeweils auch nach den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren.) In der Zeit vom bis zum wurden 195 Einbürgerungstests vorgenommen. Die meisten Teilnehmer kamen aus Polen, der Ukraine, dem Irak, Russland, Vietnam, Kasachstan, Indien, Marokko, der Türkei und Pakistan. Bislang ist nur ein Fall bekannt geworden, in dem die erforderliche Punktzahl nicht erreicht worden ist. 4

5 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/ Wie viele Einbürgerungen erfolgten seit dem 1. September 2008 ohne vorherigen Einbürgungstest, weil a) die Voraussetzungen des 10 Abs. 6 StAG vorlagen (Krankheit, Behinderung, Alter) und b) von Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland auch ohne Einbürgerungstest ausgegangen wurde (und unter welchen genauen Umständen wird in der Praxis bzw. nach Weisungslage hiervon ausgegangen)? (Bitte jeweils auch nach den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren.) Nach 40c StAG sind auf Einbürgerungsanträge, die bis zum gestellt wurden, die 8 bis 14 und 40c StAG weiter in ihrer vor dem geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten. Einbürgerungsbewerber, die den Einbürgerungsantrag vor dem gestellt haben und deren Einbürgerungsverfahren bis zum noch nicht abgeschlossen war, mussten Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland daher nicht durch einen Einbürgerungstest nachweisen. Wie viele Personen davon betroffen waren, wird statistisch nicht erfasst. Gemäß 10 Abs. 1 Satz 2 StAG müssen Ausländer diese Erkenntnisse dann nicht nachweisen, wenn sie nicht handlungsfähig nach Maßgabe von 80 Abs. 1 AufenthG sind. Unter diese Regelung fallen z. B. alle minderjährigen Kinder unter 16 Jahren. Um wie viele Personen es sich hierbei handelt, wird statistisch nicht erfasst. Nach Nr der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern gilt der Nachweis auch als erbracht, wenn der Einbürgerungsbewerber einen Abschluss einer deutschen Hauptschule oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemeinen Schule nachweisen kann. In Mecklenburg-Vorpommern ist durch Erlass geregelt worden, dass im Einzelfall auch ein abgeschlossenes Studium einer bestimmten Fachrichtung, z. B. das Jurastudium oder das Studium der Politikwissenschaften, als Nachweis für die erforderlichen Kenntnisse ausreicht. Die Anzahl der Fälle, in denen Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung auf andere Art als durch einen Einbürgerungstest nachgewiesen worden sind, wird statistisch nicht erfasst. Nach Auskunft der Einbürgerungsbehörden konnte in 5 Fällen die Einbürgerung ohne Einbürgerungstest vollzogen werden, weil die erforderlichen Kenntnisse durch Schulabschlüsse nachgewiesen wurden. 5

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