Modul. Die rechtlichen Voraussetzungen Einbürgerung. Methode: Frontalunterricht
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- Werner Lenz
- vor 6 Jahren
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1 Modul 3 der Die rechtlichen Voraussetzungen Einbürgerung Methode: Frontalunterricht Materialien: Staatsangehörigkeitsgesetz Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsgesetz Folien Ablauf: Der Vortrag wurde mit Folien begleitet und Fragen waren zugelassen. Am Ende eines Themas konnte auch diskutiert werden. Ziel: Durch den Vortrag sollte den Teilnehmern und Teilnehmerinnen die gesetzlichen Voraussetzungen der Einbürgerung erläutert werden. Modul 3 Seite 1
2 2 3 Modul 3 Seite 2
3 - Rechtsgrundlagen - Die Rechtsgrundlagen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sind: Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) Ausländergesetz (AuslG) Verwaltungsvorschriften (VwV) Staatsbürgerschaft will gelernt sein... Dr. Ralph Göbel-Zimmermann, Stand Dezember 2002, Modul 3 Folie 1 von 13 Erlasse der Bundesländer
4 - ius sanguinis - Die Staatsangehörigkeit wird erworben durch Geburt: kraft Abstammung (ius sanguinis, 4 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz), wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (Ausnahme: wenn der deutsche Elternteil nach dem im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn Anzeige der Geburt innerhalb eines Jahres nach der Geburt gegenüber der deutschen Auslandsvertretung Generationenschnitt) Staatsbürgerschaft will gelernt sein... Dr. Ralph Göbel-Zimmermann, Stand Dezember 2002, Modul 3 Folie 2 von 13
5 - ius soli - durch Geburt im Inland (ius soli): wenn ein ausländischer Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und eine Aufenthaltsberechtigung oder seit 3 Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt Staatsbürgerschaft will gelernt sein... Dr. Ralph Göbel-Zimmermann, Stand Dezember 2002, Modul 3 Folie 3 von 13 für Kinder, die am 1. Januar 2000 das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn bei der Geburt die Voraussetzungen des 4 Abs. 3 Satz 1 Staatsanghörigkeitsgesetzes vorgelegen haben und weiter vorliegen ( 40b Staatsangehörigkeitsgesetz; Antrag muss bis zum gestellt werden).
6 - sonstige - durch Legitimation ( 5 Staatsangehörigkeitsgesetz) durch Annahme als Kind ( 6 Staatsangehörigkeitsgesetz) durch Ausstellung der Bescheinigung gem. 15 Abs. 1 und 2 des Bundesvertriebenengesetzes ( 7 Staatsangehörigkeitsgesetz) Staatsbürgerschaft will gelernt sein... Dr. Ralph Göbel-Zimmermann, Stand Dezember 2002, Modul 3 Folie 4 von 13 durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit isd. Art. 116 des Grundgesetzes ( 40a Staatsangehörigkeitsgesetz)
7 - Einbürgerung Teil 1 - durch Einbürgerung auf Antrag: nach Ermessen ( 8 Staatsangehörigkeitsgesetz) für Ehegatten in der Regel ( 9 Staatsangehörigkeitsgesetz) als Anspruch nach 85 Abs. 1 Satz 1 Ausländergesetz, wenn - acht Jahre -rechtmäßiger, - gewöhnlicher Aufenthalt im Inland - Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung - Bekenntnis zur FDGO (freiheitliche demokratische Grundordnung) - Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen kann ohne Inanspruchnahme von Sozial- und Arbeitslosenhilfe bestritten werden (Ausnahmen: 85 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3) Staatsbürgerschaft will gelernt sein... Dr. Ralph Göbel-Zimmermann, Stand Dezember 2002, Modul 3 Folie 5 von 13
8 - Einbürgerung Teil seine/ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert (Ausnahmen: 87 Ausländergesetz) -keine Verurteilung wegen Straftaten (Ausnahmen: 88 Ausländergesetz) vorliegt - über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt ( 86 Nr. 1 Ausländergesetz) -keine tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen bestehen ( 86 Nr. 2 Ausländergesetz) -kein Ausweisungsgrund nach 46 Nr. 1 Ausländergesetz vorliegt Staatsbürgerschaft will gelernt sein... Dr. Ralph Göbel-Zimmermann, Stand Dezember 2002, Modul 3 Folie 6 von 13 durch erleichterte Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern ( 85 Abs. 2 Ausländergesetz)
9 - Das Abstammungsprinzip - Das Abstammungsprinzip ius sanguinis Mutter ist Deutsche Vater ist Deutscher Voraussetzung Vaterschaft ist anerkannt/festgestellt Findelkinder im Bundesgebiet Staatsbürgerschaft will gelernt sein... Dr. Ralph Göbel-Zimmermann, Stand Dezember 2002, Modul 3 Folie 7 von 13 Adoption durch einen Deutschen Sonderfall: Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung für vor dem 1. Juli 1993 geborene Kinder eines deutschen Vaters
10 - Geburtserwerb ausländischer Kinder - Teil 1 Geburtserwerb ausländischer Kinder 4 Absatz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz Voraussetzungen: Ein Elternteil muss seit 8 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben seit 3 Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzen Staatsbürgerschaft will gelernt sein... Dr. Ralph Göbel-Zimmermann, Stand Dezember 2002, Modul 3 Folie 8 von 13
11 - Geburtserwerb ausländischer Kinder - Teil 2 Rückwirkung für Kinder bis zu 10 Jahren (Geburt ab 2. Januar 1990) Voraussetzungen wie oben zum Zeitpunkt der Geburt und der Antragstellung nur auf Antrag Staatsbürgerschaft will gelernt sein... Dr. Ralph Göbel-Zimmermann, Stand Dezember 2002, Modul 3 Folie 9 von 13 Frist bis 31. Dezember 2000
12 - Optionsmodel: der/die temporäre Deutsche - Erklärungspflicht nach Erreichen der Volljährigkeit Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit wenn die ausländische Staatsangehörigkeit beibehalten wird wenn bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung abgegeben wird Ein Antrag auf Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung kann nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt werden. Staatsbürgerschaft will gelernt sein... Dr. Ralph Göbel-Zimmermann, Stand Dezember 2002, Modul 3 Folie 10 von 13 Die Beibehaltungsgenehmigung ist zu erteilen, wenn die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder Mehrstaatigkeit hinzunehmen wäre oder hingenommen werden könnte.
13 - Geforderte Aufenthaltszeiten für die Einbürgerung - bei der Anspruchseinbürgerung 8 Jahre bei der Ermessenseinbürgerung 8 Jahre, kürzere Zeiten bei bestimmten Personengruppen möglich bei Flüchtlingen (16aGG/GFK) 6 Jahre bei Kontingentflüchtlingen 6 Jahre bei Staatenlosen 6 Jahre bei Miteinbürgerung von Ehegatten 4 Jahre bei Menschen aus deutschsprachigem Raum 4 Jahre bei besonderem öffentlichem Interesse 3 Jahre bei Kindern unter 16 Jahren (bzw. Hälfte des Lebens, wenn jünger als 6 Jahre) 3 Jahre Staatsbürgerschaft will gelernt sein... Dr. Ralph Göbel-Zimmermann, Stand Dezember 2002, Modul 3 Folie 11 von 13
14 - Anspruchseinbürgerung ( 85 Ausländergesetz) Teil 1 - Einbürgerung auf Antrag, wenn der Ausländer seit 8 Jahren (ununterbrochen) rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat -rechtmäßig: Aufenthaltsgenehmigung, Aufenthaltserlaubnis-EG, Aufenthaltsgestattung nach 55 AsylVfG, Aufenthaltsgenehmigungen nach dem Recht der ehemaligen DDR, Befreiung von dem Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung, Zeiten, in denen eine Erlaubnisfiktion nach 69 Ausländergesetz vorlag - unbeachtliche Unterbrechungen: 89 Ausländergesetz - gewöhnlicher Aufenthalt im Inland: nicht mehr, wenn mehr als 4 Jahre im Ausland verbracht worden sind Staatsbürgerschaft will gelernt sein... Dr. Ralph Göbel-Zimmermann, Stand Dezember 2002, Modul 3 Folie 12 von 13
15 - Anspruchseinbürgerung ( 85 Ausländergesetz) Teil 2 - sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt (Ausnahme: Minderjährige unter 16 Jahren, 85 Abs. 2 Satz 2 Ausländergesetz) eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreiten kann (Ausnahme: 85 Abs. 1 Satz 2 Ausländergesetz) seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert (Ausnahmen: 87 Ausländergesetz) nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist (Ausnahmen: 88 Ausländergesetz) über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt Staatsbürgerschaft will gelernt sein... Dr. Ralph Göbel-Zimmermann, Stand Dezember 2002, Modul 3 Folie 13 von 13
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