Merkblatt (Stand: Juli 2013) Staatsangehörigkeitsrecht

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1 Merkblatt (Stand: Juli 2013) Staatsangehörigkeitsrecht Nachfolgend sollen die wichtigsten Grundzüge des überarbeiteten und zum 1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes in der Fassung vom skizziert werden. Ferner finden Sie im vorliegenden Merkblatt einige Hinweise zum neuseeländischen Staatsangehörigkeitsrecht und zu den sich aus dem Zusammenspiel der beiden Rechtsordnungen ergebenden Rechtsfolgen. I. Vorbemerkung Am 1. Januar 2000 ist für die Bundesrepublik Deutschland das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in Kraft getreten und hat damit das seit 1914 geltende Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) ersetzt. Das RuStAG ist in der Zeit von 1914 bis 1999 häufig geändert worden und ist bei der Behandlung von Altfällen 1 weiterhin maßgebend. Die wesentlichen Bestimmungen des RuStAG, vor allem die Vermittlung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung (Abstammungsprinzip), wurden beibehalten. In anderen Teilen wurde das bisherige Gesetz modernisiert und an den europäischen Standard angepasst. So kann die deutsche Staatsangehörigkeit nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen auch durch Geburt in Deutschland erworben werden (Territorialprinzip). II. Erwerbstatbestände der deutschen Staatsangehörigkeit 1. Erwerb durch Abstammung Ein Kind erwirbt mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn zumindest ein Elternteil die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt (Abstammungsprinzip). Dabei ist unerheblich, ob das Kind im In- oder Ausland geboren wird ( 4 StAG). Zum Erwerb der Staatsangehörigkeit muss dabei allerdings die Abstammung nach deutschem Recht feststehen. In der Regel gelten auch im deutschen Rechtsbereich diejenigen Personen als Vater und Mutter, die in der neuseeländischen Geburtsurkunde eingetragen sind. Eine Neuerung hinsichtlich des Abstammungsprinzips wurde mit dem am 01. Januar 2000 in Kraft getretenen StAG eingeführt. Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht mehr automatisch durch Abstammung erworben, wenn die Geburt des Kindes im Ausland erfolgt und der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 selbst im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos ( 4 Abs. 4 StAG). 1 Das RuStAG ist in der jeweils geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn das staatsangehörigkeitsrechtlich relevante Ereignis (z.b. die Geburt) vor dem 1. Januar 2000 stattgefunden hat.

2 Seite 2 Damit ein Kind eines nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geborenen deutschen Elternteils die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, wird es zukünftig erforderlich sein, dass der deutsche Elternteil die Geburt dieses Kindes binnen Jahresfrist bei der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt. 2. Erwerb durch Geburt in Deutschland Zusätzlich zum Abstammungsprinzip besteht seit dem in Krafttreten des neuen StAG die Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland (Territorialprinzip). In Deutschland geborene Kinder von ausländischen Eltern werden mit der Geburt Deutsche, wenn ein Elternteil sich bei der Geburt seit mindestens acht Jahren dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland aufhält und seit mindestens drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung besitzt ( 4 Abs. 3, 29 StAG). Diese Kinder werden mit Geburt deutsche Staatsangehörige. Zusätzlich erwerben sie meist die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern. Kinder, die nach dem Territorialprinzip Deutsche werden und gleichzeitig eine weitere Staatsangehörigkeit über ein oder beide Elternteile erwerben, müssen sich nach der Volljährigkeit bis zum 23. Lebensjahr für eine Staatsbürgerschaft entscheiden ( 29 StAG). 3. Erwerb durch Adoption Mit der wirksamen Annahme als Kind (Adoption) durch einen Deutschen erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn es zum Zeitpunkt des Annahmeantrags noch minderjährig war ( 6 StAG). Bei Adoption in Neuseeland sollte darauf geachtet werden, dass die Adoption in Übereinstimmung mit dem Haager Übereinkommen für den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom durchgeführt wurde. Dies wird von der neuseeländischen Behörde bescheinigt. Nähere Informationen finden Sie unter 4. Erwerb durch Einbürgerung Für neuseeländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Neuseeland bestehen folgende Möglichkeiten, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben: a. Einbürgerung von neuseeländischen Staatsangehörigen Neuseeländische Staatsangehörige können gem. 14 StAG auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen. Wenn solche Bindungen vorhanden sind, kann das Bundesverwaltungsamt nach Ermessen einbürgern, wenn im Einzelfall ein öffentliches (staatliches) Interesse an der Einbürgerung festgestellt werden kann. Ob ein öffentliches Interesse besteht, beurteilt sich grundsätzlich nach folgenden Gesichtspunkten: Unterhaltsfähigkeit, Kenntnisse der deutschen Sprache, Vermeidung von Mehrstaatigkeit, Erfüllen der staatsbürgerlichen Voraussetzungen. Das Niveau der notwendigen Sprachkenntnisse wurde mittlerweile vereinheitlicht. Der Einbürgerungswillige muss mindestens die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch B 1 in mündlicher und schriftlicher Form erfüllen. Bei Kindern bis 16 Jahren sind diese Anforderungen bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt ( 10 Abs. 4 StAG). Der Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse kann beispielsweise durch eine Prüfung beim Goetheinstitut in Wellington abgelegt werden. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Goetheinstituts. Ab wird des weiteren der Nachweis von Kenntnissen der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung verlangt.

3 Seite 3 b. Einbürgerung von ehemaligen Deutschen Ehemalige Deutsche sowie ihre minderjährigen Kinder, können auch bei Beibehaltung des Wohnsitzes im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit unter den unter a) genannten Voraussetzungen wieder erwerben ( 13 StAG). Erleichterte Voraussetzungen für die Einbürgerung können dann gelten, wenn der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung (s.u.) nicht länger als zwölf Jahre zurückliegt (Stichtag ist der Eingangstag des Antrags auf Wiedereinbürgerung beim Bundesverwaltungsamt), zum damaligen Zeitpunkt bei rechtzeitiger Beantragung eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt worden wäre und die Bindungen an Deutschland weiterhin fortbestehen. Für weiterführende Informationen wenden Sie sich in diesem Fall bitte direkt an die Botschaft. In beiden Fällen ist in der Regel die Aufgabe der neuseeländischen Staatsangehörigkeit Voraussetzung für die Einbürgerung. Ausnahmsweise kann die Mehrstaatlichkeit hingenommen werden bei Personen, die vor dem als Kind einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters ehelich geboren sind, deren Mutter am Tag der Geburt (a) im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit war oder (b) ihre deutsche Staatsangehörigkeit zuvor nach damals geltendem Recht durch Eheschließung mit einem Ausländer verloren hatte oder (c) ihre deutsche Staatsangehörigkeit schon vor der Heirat durch Ausbürgerung zwischen 1933 und 1945 verloren hatte. In diesen Fällen können auch minderjährige Kinder zusammen mit dem Einbürgerungsbewerber eingebürgert werden, wenn er für das Kind sorgeberechtigt ist und mit ihm eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht. Merkblätter zu 13 und 14 StAG sind unter abrufbar. 5. Erwerb durch Ersitzung Als neuer Einbürgerungstatbestand wurde die so genannte Ersitzung eingeführt. Darunter versteht man den von Gesetzes wegen eintretenden Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Interesse der Rechtssicherheit und aus Vertrauensschutzgesichtspunkten. Voraussetzung ist, dass jemand ohne eigenes Verschulden mindestens 12 Jahre lang von deutschen Behörden zu Unrecht als Deutscher behandelt wurde, etwa durch Ausstellung eines deutschen Reisepasses, Personalausweises oder Staatsangehörigkeitsnachweises. Ohne Verschulden meint in diesem Zusammenhang ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ( 3 Abs. 2 StAG). Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich auch auf die Abkömmlinge des Ersitzenden. Die verbindliche Entscheidung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ersitzung trifft allein das Bundesverwaltungsamt aufgrund eines Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahrens. Ein Antragsformular und Merkblatt zum Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren sind auf der Homepage des Bundesverwaltungsamts unter abrufbar. III. Verlusttatbestände 1. Durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag Gemäß 25 Abs. 1 StAG verliert ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dies auf seinen Antrag hin erfolgt ist. 2 Beim Antragserwerb der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz geht die deutsche Staatsangehörigkeit ausnahmsweise nicht verloren. Entscheidend ist, dass der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag erfolgte. Ob der Erwerber den Willen hat, die deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren, ist für die Anwendung des 25 StAG nicht entscheidend, auch nicht, ob er die Vorschrift überhaupt kannte. Ein Antrag liegt nicht nur bei einem ausdrücklichen 2 25 Abs. 1 StAG lautet: Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach 19 die Entlassung beantragt werden könnte.

4 Seite 4 Einbürgerungsantrag vor, sondern auch bei jeder freien Willensbetätigung, die unmittelbar auf den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit gerichtet ist (z.b. Ausübung einer Option). Der Verlust tritt nicht ein, wenn der betreffenden Person vor dem Erwerb eine sog. Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (Beibehaltungsgenehmigung) durch das Bundesverwaltungsamt erteilt worden ist. In Neuseeland lebende Deutsche können den Antrag bei der deutschen Botschaft in Wellington stellen. Über den Antrag entscheidet das Bundesverwaltungsamt. Bei der Entscheidung über den Antrag sind die öffentlichen und privaten Belange des Antrags mit Hinblick auf Vermeidung von Mehrstaatigkeit abzuwägen. Entscheidend ist dabei, ob und inwieweit der Antragsteller Gründe glaubhaft machen kann, nach denen der angestrebte Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit in seiner konkreten Situation für ihn von gewichtigem Vorteil ist oder bestehende Nachteile beseitigt. Die üblichen Einschränkungen für Ausländer (Einreiseformalitäten, Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis und damit verbundenen Kosten, Integration ins das persönliche Umfeld, kein Recht zur Mitwirkung am öffentlichen Leben (z.b. im Elternbeirat, Ehrenämter), Angst vor Änderung der Sozialgesetzgebung zu Lasten von Ausländern, etc.) betreffen alle Ausländer und sind daher zumutbare Einschränkungen, die keine ausreichenden Gründe für eine Beibehaltungsgenehmigung darstellen. Nachteile können z.b. vorliegen, wenn für eine Anstellung oder Aufstiegsmöglichkeiten die angestrebte Staatsangehörigkeit verlangt wird. Entsprechende Belege sind in jedem Fall erforderlich. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist die Genehmigung der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit ferner daran geknüpft, ob der Antragsteller über fortbestehende Bindungen an Deutschland verfügt. Diese können neben kulturellen Bindungen, die angemessene deutsche Sprachkenntnisse voraussetzen, u.a. Beziehungen zu in Deutschland lebenden Verwandten, Eigentum an Immobilien oder bestehende Erbansprüche, intensive Kontakte zu Personen und Institutionen in Deutschland sein. Da der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend ist, reichen weiter zurückliegende Beziehungen zu Deutschland grundsätzlich nicht aus. Bei Angehörigen international tätiger Unternehmen und Institutionen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen ihren gewöhnlichen Aufenthalt vorübergehend ins Ausland verlegt haben, sowie bei den sie begleitenden Ehegatten und Kindern kann vom Fortbestehen der Bindungen an Deutschland ausgegangen werden. Zur Beibehaltungsgenehmigung siehe ferner das Merkblatt des Bundesverwaltungsamtes in Köln, abrufbar auf der Homepage des Bundesverwaltungsamtes unter Ein Antragsformular und das Merkblatt sind auch auf der Homepage der Botschaft unter abrufbar. 2. Durch Entlassung bzw. Verzicht Ein Deutscher kann auf seinen Antrag hin aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen werden, wenn ihm bereits der Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit schriftlich zugesichert wurde und durch die Entlassung oder den Verzicht keine Staatenlosigkeit eintritt. Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- bzw. Amtsverhältnis stehen, können nicht entlassen werden; Wehrpflichtige nur, sofern das Bundesverteidigungsministerium keine Bedenken erhebt bzw. sie im anderen Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen, bereits Wehrdienst geleistet haben ( 26 StAG) 3. Durch Adoption Ein minderjähriger Deutscher verliert mit der nach deutschen Gesetzen wirksamen Adoption durch einen Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er dadurch die Staatsangehörigkeit des Annehmenden erwirbt ( 27 StAG). Der Verlust tritt nicht ein, wenn die betreffende Person mit einem deutschen Elternteil verwandt bleibt.

5 Seite 5 4. Durch Eintritt in ausländische Streitkräfte Seit dem 01. Januar 2000 verliert ein Deutscher die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er aufgrund freiwilliger Verpflichtungen ohne vorherige Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) oder der von ihm bezeichneten Stelle in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eintritt ( 28 StAG). Der Eintritt in die ausländischen Streitkräfte muss aufgrund freiwilliger Verpflichtung erfolgen. Ein aufgrund gesetzlicher Vorschrift des Aufenthaltsstaats zu leistender Wehrdienst bedarf keiner Zustimmung und führt daher nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Lediglich die Anzeige des beabsichtigten oder bevorstehenden Eintritts in die ausländische Streitkraft gegenüber der Auslandsvertretung oder dem BMVg ist nicht ausreichend, um den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit abzuwenden. Die Zustimmung ist daher abzuwarten. Den Antrag auf Zustimmung richten Wehrpflichtige an das für sie zuständige Kreiswehrersatzamt. Nicht Wehrpflichtige und Frauen richten den Antrag auf Zustimmung an das BMVg. Das BMVg hat für Eintritte ab dem eine pauschale Zustimmung für Deutsche, die zugleich die Staatsangehörigkeit von a) Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) b) Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) c) Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO), oder d) Staaten der Länderliste nach 41 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung (u.a. Neuseeland) besitzen. In diesen Fällen ist keine gesonderte Zustimmung erforderlich. IV. Neuseeländisches Staatsangehörigkeitsgesetz 1. Erwerb durch Abstammung / Geburt Das bereits erläuterte Abstammungsprinzip findet sich auch im neuseeländischen Staatsangehörigkeitsgesetz. Ein Kind erwirbt mit der Geburt die neuseeländische Staatsangehörigkeit, wenn zumindest ein Elternteil die neuseeländische Staatsangehörigkeit besitzt. Dabei ist unerheblich, ob das Kind im In- oder Ausland geboren wird. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Elternteil selbst die neuseeländische Staatsangehörigkeit nur aufgrund Abstammung bei Geburt im Ausland erworben hat. Zusätzlich zum Abstammungsprinzip findet in Neuseeland das Territorialprinzip Anwendung. In Neuseeland bis zum geborene Kinder ausländischer Eltern haben danach durch Geburt automatisch auch die neuseeländische Staatsangehörigkeit erworben. Für Kinder, die in Neuseeland ab dem geboren werden, gilt dies nur noch, wenn eines der Elternteile neuseeländischer Staatsbürger oder Permanent Resident ist. Der Erwerb der neuseeländischen Staatsangehörigkeit nach dem Abstammungs- bzw. Territorialprinzip steht gleichberechtigt neben dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Abstammungsprinzip (s.o.). Ein Antragserwerb i.s.d. 25 Absatz 1 StAG liegt hier nicht vor, d.h. das Kind hat in diesem Fall sowohl die deutsche als auch die neuseeländische Staatsangehörigkeit. 2. Erwerb durch Adoption Mit der wirksamen Annahme als Kind (Adoption) durch einen Neuseeländer erwirbt das Kind die neuseeländische Staatsangehörigkeit.

6 Seite 6 3. Erwerb durch Einbürgerung Die neuseeländischen Einbürgerungsvoraussetzungen finden Sie unter: V. Folgen des Staatsangehörigkeitsgesetzes für das deutsch-neuseeländische Verhältnis 1. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ohne Aufgabe der neuseeländischen Staatsangehörigkeit Aus dem Nebeneinander des deutschen und neuseeländischen Staatsangehörigkeitsrechts folgt, dass Kinder deutsch-neuseeländischer Eltern oder Kinder deutscher Eltern (von denen einer Permanent Resident ist), die in Neuseeland geboren sind, durch Geburt automatisch die deutsche und die neuseeländische Staatsangehörigkeit erwerben. Es besteht in diesen Fällen keine Notwendigkeit, sich bei Volljährigkeit oder bis zum 23. Lebensjahr für eine der beiden Staatsangehörigkeiten zu entscheiden. 2. Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb der neuseeländischen Staatsangehörigkeit Der Erwerb der neuseeländischen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung führt in der Regel zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit (Antragserwerb im Sinne des 25 I StAG), es sei denn, der Antragssteller ist zum Zeitpunkt des Erwerbs im Besitz der oben näher erläuterten Beibehaltungsgenehmigung. 3. Kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eintritt in neuseeländische Streitkräfte Ein deutsch-neuseeländischer Doppelstaatler, der sich nach dem freiwillig zum Dienst in den neuseeländischen Streitkräften verpflichtet, verliert seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht. Neuseeland ist einer der Staaten, die in der Länderliste in 41 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung genannt sind. Damit ist die erforderliche Zustimmung im Sinne des 28 Satz 1 StAG erteilt (s.o. unter III. 4.). 4. Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Adoption Ein minderjähriger Deutscher verliert mit der nach deutschen Gesetzen wirksamen Adoption durch einen Neuseeländer seine deutsche Staatsangehörigkeit. Der Verlust tritt nicht ein, wenn die betreffende Person mit einem deutschen Elternteil verwandt bleibt. VI. Haftungsausschluss Diese Angaben erfolgen aufgrund von Informationen, die der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung vorlagen. Eine Gewähr für ihre Richtigkeit kann nicht übernommen werden.

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