Merkblatt der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich
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1 Rechts- und Konsularabteilung Hausanschrift: 28 rue Marbeau Paris Postanschrift: BP Paris CEDEX 08 TEL +33 (0) FAX +33 (0) INTERNET: MAIL: Stand: Dezember 2016 Merkblatt der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht Das vorliegende Merkblatt zeigt die Grundzüge des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts auf und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Einzelfragen sollten mit der zuständigen deutschen Auslandsvertretung besprochen werden. I. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit Für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sind im Staatsangehörigkeitsgesetz verschiedene Möglichkeiten vorgesehen. Die wichtigsten Erwerbsgründe sind: 1. durch Abstammung Nach aktuellem Recht erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch mit Geburt, wenn zumindest ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger ist (Abstammungsprinzip). Ausschlaggebend ist hier die Abstammung im rechtlichen Sinne. Das bedeutet, dass bei Ableitung der deutschen Staatsangehörigkeit vom Vater, sofern die Eltern nicht verheiratet sind, eine nach deutschem Recht wirksame Vaterschaftsanerkennung vorliegen muss. Weitere Informationen zum Abstammungsrecht finden Sie auf unserer Homepage in der Rubrik Geburten und Eheschließung. Sollte das Kind durch Abstammung von einem ausländischen Elternteil auch eine zweite Staatsangehörigkeit automatisch mit Geburt erworben haben, ist dies aus deutscher Sicht unbeachtlich. Eine Entscheidung für eine Staatsangehörigkeit bei Eintritt der Volljährigkeit muss in diesem Fall nach deutschem Recht nicht getroffen werden, beide Staatsangehörigkeiten werden aus deutscher Sicht beibehalten.
2 2 Im Ausland geborene Kinder, deren deutscher Elternteil nach dem selber im Ausland geboren wurde, erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn innerhalb eines Jahres nach Geburt deren Eintragung in ein deutsches Geburtenregister beantragt wird. Für den Erwerb der Staatsangehörigkeit per Abstammung ist grundsätzlich das zum Zeitpunkt der Geburt geltende deutsche Staatsangehörigkeitsrecht maßgeblich, welches sich im Laufe des letzten Jahrhunderts mehrfach geändert hat. Eine Übersicht finden Sie im Folgenden. Die deutsche Staatsangehörigkeit wurde erworben: 1. vom deutschen Vater in der Ehe geborene Kinder: bei Geburt ab außerhalb der Ehe geborene Kinder: bei Geburt ab von der deutschen Mutter außerhalb der Ehe geborene Kinder: bei Geburt ab in der Ehe geborene Kinder: bei Geburt ab durch Geburt in Deutschland Seit besteht die Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland (Geburtsrecht). Kinder ausländischer Eltern werden danach mit Geburt automatisch Deutsche, wenn ein Elternteil bei der Geburt seit mindestens acht Jahren seinen gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Eine Übergangsregelung wurde für in Deutschland lebende Kinder bis zu 10 Jahren geschaffen. Sie haben einen besonderen Anspruch auf Einbürgerung, der den Voraussetzungen des neuen Geburtsrechts entspricht. Wenn diese Kinder neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit der Eltern erworben haben, müssen Sie sich nach Vollendung des 21. Lebensjahres für eine Staatsangehörigkeit entscheiden (sog. Optionspflicht), wenn die weitere Staatsangehörigkeit nicht die Staatsangehörigkeit eines EU- Mitgliedsstaates oder der Schweiz ist bzw. sie nicht in Deutschland aufgewachsen sind (min. 8 Jahre gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, min. sechsjähriger Schulbesuch in Deutschland oder Erwerb eines deutschen Schulabschlusses, bzw. einer Berufsausbildung) und innerhalb eines Jahres nach Vollendung des 21. Lebensjahres einen Hinweis über die Erklärungspflicht erhalten haben. Erklären sie, dass sie die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen, verlieren sie die deutsche. Gleiches gilt, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt keine Erklärung abgeben. Unterbleibt der Hinweis auf die Erklärungspflicht, kann kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten. 3. durch Adoption Auch eine nach deutschem Recht wirksame Annahme als Kind (Adoption) durch einen Deutschen führt zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn das Kind im Zeitpunkt des Annahmeantrags noch minderjährig war. 4. durch Einbürgerung Es bestehen für Ausländer folgende Möglichkeiten, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben.
3 a. Einbürgerung von in Deutschland lebenden Ausländern 3 Ausländern, die in Deutschland leben, werden erleichterte Möglichkeiten der Einbürgerung gegeben. Voraussetzungen sind unter anderem 8 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland, Bekenntnis zum Grundgesetz, Straffreiheit, eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung, Sicherung des Lebensunterhaltes, ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und, in der Regel, die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit. b. Einbürgerung von Personen mit Wohnsitz im Ausland Für im Ausland lebende Ausländer bestehen folgende Möglichkeiten, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. aa. Einbürgerungsanspruch nach Art. 116 Abs. 2 Grundgesetz Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem und dem die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, haben unter Umständen einen Anspruch auf Einbürgerung. Das gleiche gilt auch für die Nachkommen dieses Personenkreises, wenn sie ohne die damalige Ausbürgerung Deutsche geworden wären. bb. Einbürgerung von ehemaligen Deutschen und ihren minderjährigen Kindern Ein ehemaliger Deutscher kann auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit wiedererwerben, wenn ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht. Minderjährige Kinder des Antragstellers können miteingebürgert werden. Besondere Regeln gelten für Deutsche, die durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates oder der Schweiz die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben. cc. Einbürgerung von Kindern deutscher Staatsangehöriger, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben Eine Einbürgerungsmöglichkeit wurde für Personen geschaffen, die vor dem als Kind einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters ehelich geboren wurden, sowie vor dem als Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter außerhalb der Ehe geboren wurden. Weitere Informationen zu den Einbürgerungsmöglichkeiten finden Sie in den entsprechenden Merkblättern auf unserer Homepage. dd. Einbürgerung von Personen mit Wohnsitz im Ausland in sonstigen Fällen Eine solche Einbürgerung bleibt auf den sehr seltenen Ausnahmefall beschränkt, in dem ein öffentliches Interesse an der Staatsbürgerschaft ohne den erforderlichen Inlandsaufenthalt besteht. Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht nicht.
4 II. Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit 1. durch Entlassung bzw. Verzicht 4 Ein Deutscher kann auf seinen Antrag hin aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen werden, wenn ihm bereits der Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit schriftlich zugesichert wurde und durch die Entlassung keine Staatenlosigkeit eintritt. Ein deutscher Staatsangehöriger kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Dazu ist eine schriftliche Erklärung nötig. Gewisse gesetzliche Einschränkungen sind zu beachten. Rechtswirksam ist der Verzicht allerdings nur dann, wenn die Erklärung von der zuständigen Behörde genehmigt und hierüber eine entsprechende Urkunde ausgestellt und dem Verzichtenden ausgehändigt worden ist. Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- bzw. Amtsverhältnis stehen, können nicht entlassen werden bzw. auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten; Wehrpflichtige benötigen für die Entlassung die Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung. 2. durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag Gemäß 25 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) verliert ein Deutscher, der auf Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt, grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit. Es besteht allerdings die Möglichkeit, vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit einen Antrag auf Genehmigung der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit zu stellen. Der Antrag muss über die zuständige Auslandsvertretung an die zuständige Behörde in Deutschland, das Bundesverwaltungsamt in Köln, gerichtet werden. Nach der Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes zum verliert ein Deutscher seine deutsche Staatsangehörigkeit jedoch nicht mehr, wenn er nach diesem Stichtag die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz erwirbt. Eine Beibehaltungsgenehmigung ist in dieser Konstellation nicht mehr erforderlich. Wird die fremde Staatsangehörigkeit durch einen Automatismus erworben, so tritt kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ein. Ein solcher Automatismus bestand z.b. für den Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit einem Franzosen bis zum durch Adoption Ein minderjähriger Deutscher verliert mit der nach deutschen Gesetzen wirksamen Adoption durch einen Ausländer die Staatsangehörigkeit, wenn er dadurch die Staatsangehörigkeit des Annehmenden erwirbt. Der Verlust tritt nicht ein, wenn die betreffende Person mit einem deutschen Elternteil verwandt bleibt. 4. durch Eintritt in ausländische Streitkräfte ( 28 StAG) Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgt bei Deutschen (Männern und Frauen), die freiwillig in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie auch besitzen, ohne Zu-
5 5 stimmung des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) oder der von ihm bezeichneten Stelle eintreten. Der Eintritt in die ausländischen Streitkräfte muss aufgrund freiwilliger Verpflichtung erfolgen. Ein aufgrund gesetzlicher Vorschrift zu leistender Wehrdienst bedarf keiner Zustimmung und führt daher nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Bisher konnte der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gem. 28 StAG durch eine vor dem Eintritt in die fremden Streitkräfte eingeholte Zustimmung des BMVg abgewendet werden. Seit dem gilt die Zustimmung für Deutsche, die zugleich die Staatsangehörigkeit eines nachfolgend aufgeführten Staates besitzen, als erteilt: a) Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, b) Mitgliedsstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), c) Mitgliedsstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) oder d) Staaten der Länderliste nach 41 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung Die Einholung einer Zustimmung des BMVg ist in diesen Konstellationen nicht mehr erforderlich. Haftungsausschluss: Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
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