Informatorische Befragung

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1 Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Informatorische Befragung 1

2 RdErl. IM NRW Aufgaben der Polizei bei Straßenverkehrsunfällen vom (SMBl. NRW 2051) Ein Verkehrsunfall ist jedes plötzliche und zumindest für einen Beteiligten ungewollte mit dem öffentlichen Straßenverkehr und seinen typischen Gefahren ursächlich zusammenhängende Ereignis, bei dem Personen- oder Sachschaden entstanden ist. 2

3 142 StGB Verkehrsunfall ist ein plötzliches, zumindest für einen Beteiligten ungewolltes Ereignis, das im ursächlichen Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenverkehr und seinen typischen Gefahren zu jedenfalls nicht gänzlich belanglosen fremden Sach- oder Körperschaden führt. BayObLG NZV 1992, 326 3

4 StVO FeV FZV StVZO StGB StVG, StGB AO PflVersG Verhaltensrecht Fahrerlaubnis Zulassung Bau- und Betriebsvorschriften Verkehrsgefährdung Unfallaufnahme löst Überprüfungen aus hinsichtlich Trunkenheitsdelikte Steuer Versicherung OWi Betroffener Straftat Beschuldigter oder Zeuge 4

5 Verkehrsteilnehmer 1 II StVO Personen, die sich verkehrserheblich verhalten, d.h. unmittelbar auf einen Verkehrsvorgang einwirken. 5

6 142 V StGB 34 II StVO Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Es muss ein Zusammenhang zwischen Täterverhalten und Unfall bestehen. Das ist nach der ex ante gegebenen Verdachtslage zu beurteilen. 6

7 RdErl. IM NRW Aufgaben der Polizei bei Straßenverkehrsunfällen und StVUnfStatG (Sonstiger) Geschädigter ist jeder, der in Folge des Verkehrsunfalls einen Schaden erlitten hat ohne Unfallbeteiligter zu sein. 7

8 Auskunftsperson Es gibt keine Auskunftsperson, die nicht entweder Beschuldigter bzw. Betroffener oder Zeuge ist. 8

9 Verdächtiger Es liegen Tatsachen vor, die auf eine nahe liegende Möglichkeit der Täterschaft oder Teilnahme schließen lassen. Der Tatverdacht gegen eine Person ist eine Vorstufe der Beschuldigteneigenschaft. 9

10 Beschuldigter ist der Tatverdächtige, gegen den das Verfahren als Beschuldigter betrieben wird. Maßnahmen ergriffen werden, die erkennbar darauf abzielen, gegen ihn wegen einer Straftat strafrechtlich vorzugehen. Wird i.d.r. durch förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkt. 10

11 Definition Verkehrsunfall Beschuldigter 136, 163a StPO Tatvorwurf Aussageverweigerungsrecht Hinzuziehen eines Verteidigers Beweisanträge Täter-Opfer-Ausgleich 11

12 Definition Verkehrsunfall Betroffener ist der Tatverdächtige, gegen den das Verfahren als Betroffener betrieben wird. Maßnahmen ergriffen werden, die erkennbar darauf abzielen, gegen ihn wegen einer Ordnungswidrigkeit vorzugehen. Wird i.d.r. durch förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkt. 12

13 Zeuge ist ein persönliches Beweismittel. ist eine Beweisperson, die in einem nicht gegen sie selbst gerichteten Strafverfahren Auskunft über die Wahrnehmung von Tatsachen gibt. 13

14 Zeuge 55 StPO 52 StPO 54 StPO 54 StPO Auskunftsverweigerungsrecht Zeugnisverweigerungsrecht ggü. Angehörigen Vertrauensberufe Aussagegenehmigungspflicht 14

15 Die informatorische Befragung ist ein zulässiges und angebrachtes Aufklärungsmittel zur Prüfung, ob ein konkreter Verdacht gegeben ist, der die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens rechtfertigt. Generalermittlungsklausel: 163 I Satz 2 StPO 15

16 Die informatorische Befragung Eine im Gesetz nicht erwähnte, der Einleitung des Ermittlungsverfahrens vorgeordnete Phase ist das Herumfragen, eine informatorische und formlose Befragung zur Gewinnung eins groben Bildes, ob wirklich der Verdacht einer Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit besteht oder wer als Beschuldigter bzw. Betroffener oder als Zeuge in Betracht kommt. 16

17 Die Vernehmung Eine Vernehmung liegt vor, wenn der Vernehmende dem Beschuldigten in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von ihm Auskunft verlangt. 17

18 Die Vernehmung 136, 163a StPO Dem Beschuldigten ist zu eröffnen, was ihm zur Last gelegt wird. Der Beschuldigte ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit einen Verteidiger zu befragen. 18

19 Die Vernehmung 136, 163a StPO Die Belehrung soll sicherstellen, dass ein Beschuldigter nicht im Glauben an eine vermeintliche Aussagepflicht Angaben macht und sich damit unfreiwillig selbst belastet. Unterbleibt die Belehrung, so entsteht ein Verwertungsverbot. BGH NJW 2009,

20 55 OWiG Die Anhörung Nach 136, 163a StPO ist ihm zu eröffnen, was ihm zur Last gelegt wird. Bei Ordnungswidrigkeiten genügt es, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu äußern. Der Betroffene ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Unterbleibt die Belehrung, so entsteht ein Verwertungsverbot. 20

21 Verwertungsverbot 136 I StPO 163a IV StPO Für Aussagen des Beschuldigten bzw. Betroffenen im Ermittlungsverfahren, die unter Verstoß gegen das Belehrungsgebot zu Stande gekommen sind, gilt grundsätzlich ein Verwertungsverbot. BGH NJW 2009, 3589 OLG Köln VM 2001, 57 21

22 Übergang von der informatorischen Befragung zur Vernehmung Für die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine indifferente Informationsgewinnung durch den Polizeibeamten in eine Vernehmung übergeht, kommt es auf die Stärke des Tatverdachts an. BGH NJW 2009, 3589 OLG Köln VM 2001, 57 22

23 Übergang von der informatorischen Befragung zur Vernehmung Dabei unterliegt es pflichtgemäßer Beurteilung der Strafverfolgungsbehörde, ob sie bezüglich des Befragten einen solchen Grad des Verdachts auf eine strafbare Handlung für gegeben hält, dass sie ihn als Beschuldigten verfolgt und als solchen vernimmt. BGH NJW 2009, 3589 OLG Köln VM 2001, 57 23

24 Übergang von der informatorischen Befragung zur Vernehmung Dem ermittelnden Polizeibeamten steht ein Beurteilungsspielraum zu, den er freilich nicht mit dem Ziel missbrauchen darf, den Zeitpunkt der Belehrung möglichst weit hinauszuschieben. BGH NJW 2009, 3589 OLG Köln VM 2001, 57 24

25 Problem: Spontanäußerung Die Ehefrau des A hatte sich vor Bekanntwerden des Tatverdachts gegen ihren Ehemann telefonisch an die zuständige Polizeiinspektion gewandt und mitgeteilt, dass ihr Mann soeben mit dem Fahrzeug nach Hause gekommen sei, einen Unfall gehabt habe und betrunken sei. Beim Eintreffen der Polizeibeamten äußerte der A. - während die Beamten noch beim Aussteigen waren und bevor sie Gelegenheit hatten, den A. oder seine Frau anzusprechen -, er wäre nicht gefahren, während seine Ehefrau sagte, er sei soeben mit dem Fahrzeug nach Hause gekommen. Da der Streit zwischen den Ehegatten eskalierte, wurden sie von den Beamten OLG Saarbrücken getrennt. NJW 2008, 1396 Hätte die Ehefrau belehrt werden müssen? 25

26 vgl. RdErl. IM NRW Feststellung von Alkoholeinfluss Nr Problem: Mehrere Tatverdächtige Nach einer kurzen nächtlichen Verfolgungsfahrt, endet diese mit einem Verkehrsunfall. Der Fahrer des PKW war gegen einen Baum gefahren. Als die Polizei eintrifft, stehen drei männliche Personen um das Fahrzeug herum. Alle sind offensichtlich stark angetrunken. PK A fragt nach, ob jemand verletzt und wer der Fahrer des PKW sei. Hätte hier schon eine Belehrung erfolgen müssen? 26

27 vgl. RdErl. IM NRW Feststellung von Alkoholeinfluss Nr Problem: unerwartete Antwort Nach einem Unfall unter Alkoholeinfluss begeht der Fahrer Unfallflucht. Er und der Halter des Kfz werden 20 Minuten später 1,5 Kilometer entfernt angetroffen. PK A fragt nach, ob sie etwas zu dem Verkehrsunfall da hinten sagen können. Der Fahrer antwortet, er habe das Kfz gefahren und sei unter Schock weggerannt. Hätte hier schon eine Belehrung erfolgen müssen? 27

28 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 28

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