III. Beteiligte im Strafverfahren

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1 III. Beteiligte im Strafverfahren 1. Der Richter a) Allgemeines: - Richter Inhaber eines öffentlichen Amtes bei Gericht, als Einzelrichter oder Teil eines Spruchkörpers der Aufgaben der Rechtsprechung wahrnimmt. (Vor Gericht: Vorsitzender) b) Ausschließung und Ablehnung StPO - Die Mitwirkung eines parteiischen Richters stellt eine Gefahr für eine wahre und gerechte Urteilfindung dar. Bei Gefahr einer Voreingenommenheit dürfen sie nicht als Richter fungieren (gilt für Berufsrichter und Schöffen) Ausschließung von Richtern (unmittelbar kraft Gesetz, 22, 23 StPO): aa) Richter ist unmittelbar selbst verletzt bb) enge familiäre Beziehung (Ehegatte, Kind usw.) zum Beschuldigten/Verletzten cc) Richter war bereits mit der Sache befasst, z.b. in einer niedrigeren Instanz als Zeuge oder Sachverständiger vernommen worden oder als früherer Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren. Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (dazu Antrag erforderlich, 24 StPO) geeigneter Grund rechtfertigt ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters - Bsp., in denen Befangenheit bejaht wurde 1 : BGH StV 1986, 369: Richter geht mit dem Angeklagten zum Tennis spielen und anschließend zum Essen OLG Brandenburg StV 1997, 455: Nach einem Gerichtsbeschluss entgegen dem Antrag der Verteidigung sagt der Vorsitzende: Ihr erste Niederlage, Herr Verteidiger. LG Berlin StV 2002, 132: Hauptverhdlg. gg. arabische und türkische Angeklagte trägt ein Schöffe ein schwarzes Sweatshirt: Pit Bull Germany. BGH gg. LG Rostock: Als Beruf war auf der Facebook-Seite "2. Große Strafkammer beim Landgericht Rostock" angegeben. Der Richter postete: "Das ist mein 'Wenn-du-raus bist, bin ich in Rente'-Blick". Ein Nutzer kommentierte den Eintrag mit folgendem Spruch: "...sprach der schwedische Gardinenverkäufer! :-))". Das wiederum wurde vom Richter "geliked", also mit Zustimmung quittiert. 1 Vert. KMR-Bockemühl, 24 Rn 24.

2 2. Die Staatsanwaltschaft a) Drei Hauptaufgaben: Herrin des Ermittlungsverfahrens Anklagevertreterin im Zwischen- und Hauptverfahren und Strafvollstreckungsbehörde aa) Im (Vor-) bzw. Ermittlungsverfahren: Offizial- und Legalitätsprinzip, verpflichtet wg. aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, 152 II StPO und SV zu erforschen, 160 I, 163 StPO dabei belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln Verpflichtung zur Objektivität - befugt Auskunft von allen Behörden zu verlangen, Ermittlungen selbst oder durch Polizei vornehmen zu lassen, - Zeugen u. Sachverständige zu vernehmen, insb. den Beschuldigten ( 163a III StPO dieser ist entgegen der poliz. Vernehmg. zum Erscheinen verpflichtet sonst Zwang!), - Anträge beim Ermittlungsrichter bzgl. Zwangsmaßnahmen stellen bb) Hauptverhandlung, Rechtsmitteleinlegung - ununterbrochene Anwesenheitspflicht, 226 I StPO - Verlesung der Anklageschrift, 243 III StPO - Beweisaufnahme: Fragerecht 249 II 1 StPO u. BeweisantragsR 244 ff. StPO - Schlussplädoyer, 258 I StPO - StA kann Rechtsmittel gg. das Urteil einlegen, auch zu Gunsten des Angeklagten, 296 StPO cc) Strafvollstreckung, Verfahrensregister, Mitteilungspflichten - Vollstreckung der Geld- und Freiheitsstrafe - Mitteilung über Verfahrensausgang ans Bundeszentralregister geführt vom Generalbundesanwalt b) Organisation der StA - parallel zu den Gerichten - Bund: vor BGH Bundesanwaltschaft (geführt von Generalbundesanwaltschaft) - Länder: GeneralstA beim OLG, Leitender Oberstaatsanwalt bei LG, Amtsanwaltschaft bei AG (jedoch sehr begrenzt, nur bei best. Delikten, idr StA)

3 3. Die Polizei als Helfer der StA Fall 2: Bankräuber B hat sich mit einer Geisel in der Bank verschanzt und verlangt freien Abzug mit der Geisel sowie der Beute. Staatsanwalt S weist die Polizisten an, den B bei Verlassen der Bank niederzuschießen. Ist die Weisung rechtmäßig? a) Allgemeines - Schon aus Kapazitätsgründen ist die StA nicht in der Lage alle Ermittlungen selbst vorzunehmen und benötigt daher Beamte, die dies für sie erledigen. Es gibt hierfür keine Staatsanwaltschaftspolizei, sondern diese greift auf den allg. Polizeidienst zurück, 161 StPO, die StA ist hat hier ggü. der Polizei eine Weisungsbefugnis. - Diese besteht ggü. best. Polizeibeamten, sog. Ermittlungspersonen der StA (früher Hilfsbeamte ), solche sind gem. 152 II GVG, auch Beamte der Finanz-, Forst-, Jagd- und Fischereiverwaltung 152 II GVG [ ]Die Angestellten müssen im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei Jahre in den bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tätig gewesen sein.[ ] näheres siehe Rechtsverordnung b) Doppelfunktion der Polizei: - Präventiv: Verhinderung von Störungen der öffentl. Sicherheit und Ordnung Landesrecht, SOG M-V - Repressiv: Aufklärung begangener Straftaten StPO, GVG - Das Weisungsrecht der StA bezieht sich nur auf die repressive Tätigkeit,( z.b. Anordnung der Festnahme) für Einordnung als präventive oder repressive Maßnahme ist der Schwerpunkt der Tätigkeit entscheidend (z.b. Anordnung der Geiselbefreiung hier überwiegt der Schutzaspekt zu Gunsten der Geisel, demnach kann die StA den Schusswaffengebrauch nicht anordnen) - Lösung zu Fall 2: Ein Schusswaffeneinsatz allein zur Befreiung von Geiseln wäre eine präventivpolizeiliche Maßnahme. Insoweit darf der Staatsanwalt keine Weisung erteilen. Anders ist zu entscheiden, wenn sich der Räuber nach Tatbegehung verschanzt und es nunmehr nur um seine Festnahme geht. Dann kann der Staatsanwalt gem. 161 StPO die Festnahme und sogar den Schusswaffeneinsatz befehlen. (Vgl. Roxin, Strafverfahrensrecht. Ein Studienbuch, 25. Aufl. 1998, 10 Rn. 33) Im vorliegenden Fall sind beide Bereiche tangiert. Da das Schwergewicht bei der Geiselbefreiung, also der präventiven Funktion des Schusswaffeneinsatzes liegt, darf der Staatsanwalt die Weisung hier nicht erteilen. - Polizei hat nach dem Gesetz lediglich das Recht und die Pflicht des ersten Zugriffs, anschließend ist der Vorgang unverzüglich der StA weiterzuleiten, die daraufhin die Leitung des Ermittlungsverfahrens übernimmt ( 163 I, II 1 StPO) Realität: Polizei führt Ermittlungen selbstständig bis zur Anklagereife

4 4. Der Beschuldigte, seine Vernehmung, seine Rechte und Pflichten Fall 3: Der Beschuldigte A legt bei seiner ersten Vernehmung durch die Kriminalpolizei, bei der er nicht über sein Schweigerecht belehrt wird, ein Geständnis ab. In der Hauptverhandlung lässt er sich nicht zur Sache ein. Kann die frühere Aussage im Urteil verwertet werden? a) Begriff des Beschuldigten: Die StPO bezeichnet denjenigen, gegen den das Verfahren betrieben wird, ja nach Lage des Verfahrens unterschiedlich: Beschuldigter ist er während des gesamten Verfahrens 2 Angeschuldigter, wenn gg. ihn öffentl. Klage erhoben ist (ab Einreichung der Anklageschrift durch StA bei Gericht) Angeklagter, wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist Beschuldigter als Verfahrenssubjekt: - mit erhebl. Rechten ausgestattet, kann den Verfahrensgang beeinflussen - keine Legaldefinition des Beschuldigten, Rspr.: bloßer Tatverdacht reicht nicht aus, zusätzlich muss ein Willensakt der Strafverfolgungsbehörde hinzutreten, in dem zum Ausdruck kommt, dass sie das Strafverfahren gegen den Verdächtigen als Beschuldigten betreiben will. 3 - Es besteht aber die Pflicht einen Tatverdächtigen zum Beschuldigten zu erklären, wenn Verdachtsmomente sich zu einem hinreichend konkretem Anfangsverdacht (einfacher Tatverdacht) verdichten: wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die nach den kriminalistischen Erfahrungen die Beteiligung des Betroffenen an einer verfolgbaren Straftat als möglich erscheinen lassen. 4 - willkürliches vorenthalten ist unzulässig Statuserlangung auch konkludent möglich: wenn eine Maßnahme. angeordnet wird, die nur gegen Beschuldigten zulässig ist (z.b. 127 II; 81a, b StPO) 2 BGHSt 26, 367, BGHSt 10, 8, 12; 37 48, 51; OLG Frankfurt NStZ 1988, 425, BGH StV 1988, 441.

5 dringender Tatverdacht Vermutungen Ermittlungsverfahren unzulässig StGB, Verfolgung Unschuldiger Einfacher Tatverdacht (Anfangsverdacht) Möglichkeit der Tatbegehung (konkr. Tatsachen/ Indizien liegen vor) Pflicht zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (Polizei); StA hat Beurteilungsspielraum 152 II StPO hinreichender Tatverdacht Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte eine strafbare Handlung begangen hat und verurteilt werden wird StA: Pflicht zur Anklageerhebung, 170 I StPO hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte eine strafbare Handlung begangen hat Bestimmte Zwangsmaßnahmen werden zulässig, z.b. U-Haft 112 I 1 StPO, vorläufige Festnahme, 127 II StPO b) Vernehmung des Beschuldigten ( a StPO) - Vorschriften gelten originär für die richterliche Vernehmung, durch Verweisung: 163a III für die StA, und nach Abs. 4 Satz 2 auch für die Polizei: 163a IV StPO Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. - Pflicht zum Erscheinen: Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung, im Ermittlungsverfahren zu Vernehmungen vor dem Ermittlungsrichtiger und der StA (ggf. zwangsweise Vorführung) - Vernehmung: Befragung durch Staatsorgan in amtlicher Funktion mit dem Ziel der Gewinnung einer Aussage - Ablauf ( 136 StPO): [ ]Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Er ist ferner darüber zu belehren, dass er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer- Ausgleichs hingewiesen werden. (1) Anlassstraftat welche Tat ihm zur Last gelegt wird, 163a IV StPO (2) Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht, 136 I 2 StPO (3) Hinweis, auf mögliche Hinzuziehung/vorherige Befragung eines Verteidigers, 136 I 2 [Hinweis: mangels Regelung in der StPO besteht kein Anwesenheitsrecht des Verteidigers bei der polizeilichen Vernehmung!] (4) Belehrung über mögliche Beantragung von einzelnen Beweiserhebungen zu seiner Entlastung, 136 I 3 StPO

6 Belehrung eines Beschuldigten: Sie sind verdächtig, durch die (Tathandlung) eine Straftat/Ordnungswidrigkeit begangen zu haben. Sie sind verpflichtet, wahre Angaben zu Ihrer Person zu machen, ansonsten steht es Ihnen frei, sich zu Sache zu äußern. Ihnen steht das Recht zu, vor Ihrer Äußerung einen Verteidiger Ihrer Wahl zu befragen und sich beraten zu lassen. Haben Sie die Belehrung verstanden? - Unterlassener Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht führt zur Unverwertbarkeit der Einlassung des Beschuldigten 5 (ebenso bei Nichtbelehrung über das Verteidigerkonsultationsrecht). - Keine Vernehmung: Spontanäußerung (Äußerung erfolgt spontan, keine Belehrungspflicht, uneingeschränkte Verwertbarkeit) und Informatorische Befragung (kein individualisierter Anfangsverdacht, Polizei fragt ohne jemanden konkret zu verdächtigen, orientiert sich erst über das Geschehen, z.b. am Tatort daher noch keine Belehrungspflicht) denn: Nicht jeder unbestimmte Tatverdacht begründet bereits die Beschuldigteneigenschaft, es kommt auf die Stärke des Tatverdachts an. Es obliegt der Strafverfolgungsbehörde, nach pflichtgemäßer Beurteilung darüber zu befinden, ob dieser sich soweit verdichtet hat, dass die Person ernstlich als Täter od. Beteiligter in Betracht kommt (sog. Ermessensspielraum ). Darf nicht mit dem Ziel missbraucht werden, den Zeitpunkt der Belehrung möglichst weit hinauszuschieben. Nach h.a. sind erfolgte belastende Aussagen verwertbar! Fall 4: 6 Der Betroffene fuhr mit dem Pkw zum Polizeirevier, um einen Bekannten abzuholen. Der auf der Dienststelle anwesende Polizeibeamte gewann den Eindruck, der Betroffene stehe unter Drogeneinfluss. Auf seine Frage, wie er hierhergekommen sei, erklärte der Betroffene, er sei mit dem Auto gefahren. Daraufhin belehrte der Beamte ihn als Beschuldigten und setzte die Befragung fort. Ein Drogenvortest erbrachte ein positives Ergebnis. Es folgte eine Blutprobenentnahme. Durch Gerichtsmedizin ermittelter Wert: 18,7 ng/ml (Cannabis). Kann die vor der Belehrung gefallene Aussage verwertet werden? Lösung: Hier lag noch kein verdichteter Tatverdacht vor, demnach nur eine informatorische Befragung. Die Wahrnehmung des Polizeibeamten deutete lediglich auf BtM-Konsum hin, der Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz wurde erst durch die Antwort hergestellt. Fall 5: Eine Person hatte einen Verkehrsunfall verursacht, entfernte sich von der Unfallstelle und konnte ca. 30 Min. später von der Polizei angetroffen werden, als er zu Fuß auf einer Landstraße ging. Zunächst gab er falsche Personalien an. Der Polizeibeamte fragte weiter, bis die Person einräumte, im Fahrzeug gewesen, aber nicht gefahren zu sein. Lösung: Hier ist von einem Anfangsverdacht auszugehen, die Belehrung als Beschuldigter hätte spätestens erfolgen müssen, als die Person auf den Unfall angesprochen wurde. 5 BGH NJW `92, Nach OLG Zweibrücken, , 1 SsBs 2/10.

7 - Weitere Rechte des Beschuldigten (1) Anspruch auf rechtliches Gehör, vor jeder gerichtl. Entscheidung innerhalb und außerhalb der Hauptverhandlung (z.b. U-Haft) + Anwesenheitsrecht in Hauptverhdlg. (2) Recht auf Verteidigung in jeder Verfahrenslage einen Verteidiger hinzuzuziehen; in Fällen notwendiger Verteidigung sogar einen Anspruch gg. den Staat auf Beiordnung eines Pflichtverdigers (3) Information über Akteninhalt: Dem Beschuldigten, der keinen Rechtsbeistand hat, können Abschriften und Auskünfte gem. 147 VII StPO für seine Verteidigung erteilt werden außer Gefährdung des Untersuchungszwecks (4) Beweisantragsrechte & Fragerecht (an Zeugen u. Sachverständige) (5) nemo tenetur se ipsum accusare (niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten), keine prozessuale Verpflichtung die Wahrheit zu sagen Lügerecht Lüge des Beschuldigten ist sanktionslos (außer dadurch falsche Verdächtigung, Beleidigung etc.) - Beachtung der verbotenen Vernehmungsmethoden, 136a StPO! 5. Der Verteidiger als Beistand des Beschuldigten 137 I 1 StPO: Jeder Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. (Max. drei Verteidiger pro Beschuldigten, muss bei dt. Gericht zugelassener Rechtsanwalt od. Hochschullehrer mit Assessorexamen (Befähigung zum Richteramt) sein, 138 StPO. Sonstige Ausnahmen mit Genehmigung des Gerichts möglich. a) Aufgaben: Schutz des Beschuldigten durch eigens für die Verteidigung ausersehenen Prozessbeteiligten. Waffengleichheit zwischen staatl. Strafverfolgungsorganen und Beschuldigtem, Verteidiger ist nicht Vertreter, sondern Beistand mit folgenden Funktionen: Beratung des Beschuldigten über das materielle und formelle Recht Äußerung für den Besch. (z.b. Würdigung von dessen guten Seiten ) Ausübung prozessualer Rechte, z.b. Stellung von Beweisanträgen Vertretung des Beschuldigten, soweit möglich Wahrnehmung spezifischer Verteidigerrechte (z.b. uneingeschränkte Akteneinsicht, 147 StPO) Aufklärung des Geschehens durch eigene Ermittlungen Bemühen um Beilegung des Strafverfahrens im Wege der Einstellung gem. 153a ff. StPO; Verständigung mit der StA u. Gericht, Mitwirkung im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs - Verteidiger als Organ der Rechtspflege = auch Ausübung einer öffentlichen Funktion: da er zumindest in gravierenderen Verfahren mitwirkt, garantiert der V. die rechtstaatliche Strafrechtspflege einseitige Unterstützung des Beschuldigten Waffengleichheit kommt auch der Allgemeinheit zugute, er wahrt in einer demokratischen Gemeinschaft die Justizförmigkeit des Verfahrens wacht über alle Verfahrensvorschriften, sodass in einem fairen Verfahren um die materielle Wahrheit gerungen wird.

8 - Vertrauensbeziehung zwischen Verteidiger und Mandant (1) Verbindung: Geschäftsbesorgungsvertrag. Trotz Vereinbarung und Bezahlung ist Verteidiger vom Mandanten weitgehend unabhängig, kann bspw. gegen dessen Willen Beweisanträge stellen oder auf Freispruch plädieren (2) Verpflichtung des V. zur Verschwiegenheit Zeugnisverweigerungsrecht, 53 II 1 StPO, flankiert durch Verbot der Ermittlungen in diese Geheimnissphäre, 160a StPO. (3) Kontaktrecht, uneingeschränkte u. von außen abgeschirmte Kontaktmöglichkeit = Grundrecht rechtsstaatl. Verteidigung (freier, unüberwachter mündlicher und schriftlicher Verkehr) b) Notwendige Verteidigung Pflichtverteidigung - Fallgruppen 140 I StPO: Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor LG oder OLG Beschuldigtem wird ein Verbrechen zur Last gelegt Besch. befand sich mind. drei Monate in einer Anstalt (U-Haft etc.) und ist nicht mind. zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhdlg. entlassen worden - Sonst: 140 II StPO, besondere Schwere d. Tat (erwartete FS ab 1 Jahr), Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder weil Besch. sich nicht selbst verteidigen kann - Pflichtverteidigerbestellung erfolgt vor Erhebung der Anklage durch den Vorsitzenden des Gerichts (Besch. hat Mitspracherecht), nur auf Antrag der StA - Verbot gemeinschaftlicher Verteidigung: ein Verteidiger darf nicht mehrere Beschuldigte vertreten Schutz des Besch. vor Interessenkonflikten des Verteidigers (in Verfahren gg. mehrere Beteiligte besteht häufig die Gefahr gegenseitiger Schuldzuweisungen)

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