Finn Mengler Strafprozessrecht Einheit 4

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1 Finn Mengler Strafprozessrecht 1

2 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Beweisverwertung > Einzig zulässige Beweismittel im Strafverfahren: Sachverständige ( 72 StPO - 85 StPO), Augenschein ( 86 StPO - 93 StPO), Beschuldigteneinlassung ( 133 StPO a StPO), Urkunden ( 249 StPO StPO) und Zeugenvernehmung ( 48 StPO - 71 StPO) > Häufiges Klausurproblem: Verwertbarkeit eines Beweismittels > In diesen Fällen zu prüfen: Ob Verwertbarkeit ein Beweisverwertungsverbot entgegensteht > Insoweit zu unterscheiden: Selbständige und unselbständige Beweisverwertungsverbote > Besonderheit der - seltenen - selbständigen Beweisverwertungsverbote von Verfassung wegen : Unverwertbarkeit trotz Rechtmäßigkeit der Beweiserhebung 2

3 > Demgegenüber sehr viel häufiger und überaus klausurrelevant: Unselbstständige Beweisverwertungsverbote > Dafür verlangt und zunächst klärungsbedürftig: Rechtswidrigkeit der Beweiserhebung wegen Verletzung von Vorschriften über die Beweiserhebung > In diesen Fällen gelegentlich zu finden: Gesetzlich angeordnete Beweisverwertungsverbote > Hauptanwendungsfälle: 100 d II 1 StPO (Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung), 136 a III 2 StPO (unzulässige Vernehmungsmethoden) sowie 252 StPO (Verlesungsverbot für Vernehmungsprotokolle) > Von eher untergeordneter Bedeutung: 81 a III StPO (beschränkte Verwertbarkeit von Blutproben), 81 c III 5 StPO (Zeugenuntersuchung) oder 477 II 2, 3 StPO (personenbezogene Daten) 3

4 > Hilfreich für unselbständige, aus der Rechtswidrigkeit der Beweiserhebung folgende Verwertungsverbote bei fehlender gesetzlicher Regelung: Abwägungslehre (BGH) > Nach Abwägungslehre notwendig: Abwägung zwischen staatlichem Strafverfolgungsinteresse und Individualinteresse des Bürgers an Bewahrung seiner Rechtsgüter > Für diese Abwägung notwendig: Abwägungsmaßstab > Dazu BGH (NJW 2013, 2769): Zwar zieht nach ständiger Rechtsprechung nicht jedes Verbot, einen Beweis zu erheben, ohne Weiteres auch ein Beweisverwertungsverbot nach sich. Vielmehr ist je nach den Umständen des Einzelfalles unter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte und der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Bedeutsam sind dabei insbesondere die Art und der Schutzzweck des etwaigen Beweiserhebungsverbots sowie das 4 Gewicht des in Rede stehenden Verfahrensverstoßes, das

5 > Ferner BGH (aao): seinerseits wesentlich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter bestimmt wird. Ein Verwertungsverbot liegt jedoch stets dann nahe, wenn die verletzte Verfahrensvorschrift dazu bestimmt ist, die Grundlagen der verfahrensrechtlichen Stellung des Beschuldigten im Strafverfahren zu sichern. > Demnach bei Verstoß gegen Schutznormen zu Gunsten anderer Beteiligter zu verneinen: Verwertungsverbot ( Rechtskreistheorie ) > Andernfalls zentrales Argument pro Beweisverwertungsverbot: Verletzung von rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien, insbesondere von (bedeutsamen) Grundrechten, oder willkürliches bzw. bewusst rechtswidriges Vorgehen der Verfolgungsbehörden > In allen anderen Fällen zentrales Argument contra Beweisverwertungsverbot: Möglichkeit zur Beweisgewinnung auch 5 auf legalem Wege ( hypothetisch rechtmäßiger Ermittlungsverlauf )

6 Möglichkeiten zur Verwertung früherer Angaben bei späterer Berufung auf Schweigerechte > Wenn Beschuldigter oder Zeuge sich zunächst zur Sache eingelassen hat, sich aber später auf - bestehendes - Schweigerecht beruft, für Verwertung früherer Angaben in der Hauptverhandlung zu erwägen: Verlesung des Vernehmungsprotokolls, formloser Vorhalt der früheren Aussage und Zeugnis der Verhörsperson > Für Zulässigkeit derartiger Beweisverwertung zu unterscheiden: Frühere Angaben des Beschuldigten, frühere Angaben eines Zeugen mit Zeugnisverweigerungsrecht und frühere Angaben eines Zeugen mit Auskunftsverweigerungsrecht 6

7 Verwertbarkeit früherer Angaben von Beschuldigten > Für Verwertbarkeit von Beschuldigtenangaben zunächst zu erwägen: Verlesung des Vernehmungsprotokolls > Indes enthalten in 250 S. 2 StPO: Grundsätzliches Verlesungsverbot ( Unmittelbarkeitsgrundsatz ) > Demgegenüber zulässig gemäß 254 I StPO: Verlesung richterlicher Vernehmungsprotokolle > Demnach wegen 250 S. 2 StPO gleichwohl unzulässig: Verlesung von Vernehmungsprotokollen der StA oder der Polizei > Ferner grundsätzlich zulässig: Formloser - gesetzlich nicht geregelter - Vorhalt der früheren Aussage (hm) > Indes insoweit eingeschränkte Beweiskraft: Reaktion des Beschuldigten auf Vorhalt der StA / des Gerichts > Somit alleinig heranzuziehen als Beweisgrundlage bei Vorhalt: Erklärung der Auskunftsperson 7

8 Verwertbarkeit früherer Angaben von Beschuldigten > Gleichfalls zulässig: Zeugnis der Verhörsperson > Insoweit nicht anzunehmen, da Gegenstand der Aussage des Zeuge vom Hörensagen Schilderung der eigenen Wahrnehmung während Vernehmung ist: Verstoß gegen Grundsatz der Mündlichkeit gemäß 261 StPO > Gleichwohl grundsätzlich verlangt bei Vernehmung des Beschuldigten gemäß 136 I 2 StPO (ivm 163 a IV 2 StPO): Ordnungsgemäße Belehrung über Beschuldigtenrechte > Definition für Vernehmung: Wenn der Vernehmende der Auskunftsperson in amtlicher Funktion gegenüber-tritt und in dieser Eigenschaft von ihr Auskunft verlangt > Bei informatorischer Befragung oder Spontanäußerungen aus freien Stücken mangels amtlichen Auskunftsverlangens demnach abzulehnen: Vernehmung isv 136 I 2 StPO und 163 a IV 2 StPO 8

9 Verwertbarkeit früherer Angaben von Beschuldigten > Ferner zu prüfen nach 163 a IV 2 StPO: Beschuldigter > Dafür nach Rechtsgedanke des 397 I AO verlangt: Dass die Strafverfolgungsbehörden Maßnahmen gegen den Betroffenen ergreifen, die erkennbar darauf abzielen, gegen ihn wegen einer Straftat vorzugehen > In diesen Fällen einer - was zuvor zu prüfen ist - Vernehmung des Beschuldigten von 136 I 2 StPO (ivm 163 a IV 2 StPO) insbesondere verlangt: Beschuldigten darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen 9

10 Verwertbarkeit früherer Angaben von Beschuldigten > In Anwendung der - in der Klausur in diesem Falle darzustellenden - Abwägungslehre regelmäßig anzunehmen bei Verstoß gegen Belehrungspflicht gegenüber Beschuldigtem: Unselbständiges Beweisverwertungsverbot für belastende Angaben des Beschuldigten > Dazu BGH (NJW 2013, 2769): Die von 136 I 2 StPO geschützten Beschuldigtenrechte gehören zu den wichtigsten verfahrensrechtlichen Prinzipien. Durch sie wird sichergestellt, dass der Beschuldigte nicht nur Objekt des Strafverfahrens ist, sondern zur Wahrung seiner Rechte auf dessen Gang und Ergebnis Einfluss nehmen kann. Der Beschuldigte ist bei seiner ersten Vernehmung in besonderem Maße der Gefahr ausgesetzt, sich unbedacht selbst zu belasten. 10

11 Verwertbarkeit früherer Angaben von Beschuldigten > Ferner BGH (NJW 2013, 2769): In dieser Situation ist er oft unvorbereitet, ohne Ratgeber und auch sonst von der vertrauten Umgebung abgeschnitten. Nicht selten ist er durch die Ereignisse verwirrt und durch die ungewohnte Umgebung bedrückt oder verängstigt. Seine ersten Angaben entfalten zudem selbst bei einer späteren Änderung des Aussageverhaltens eine faktische Wirkung, die für den weiteren Verlauf des Verfahrens von erheblicher Bedeutung ist. > Gleichwohl einschränkende Voraussetzung für Beweisverwertungsverbot bei Verstößen gegen Belehrungspflichten (abermals in Anwendung der Abwägungslehre ): Widerspruch des Verteidigers gegen Verwertbarkeit des rechtswidrig erlangten Beweismittels in der Hauptverhandlung ( Widerspruchslösung des BGH) 11

12 Verwertbarkeit früherer Angaben von Zeugen mit Zeugnisverweigerungsrecht > Nunmehr zu klären: Verwertbarkeit von Zeugenangaben bei erfolgter Ausübung von Zeugnisverweigerungsrechten > Zumindest denkbar: Verlesung des Vernehmungsprotokolls über frühere Angaben > Insoweit nicht zulässig gemäß 252 StPO bei Zeugnisverweigerung durch vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen: Protokollverlesung > Somit unmittelbar aus 252 folgend: (Gesetzlich normiertes) Beweismittelverbot > Nach Wortlaut des 252 StPO ( darf nicht verlesen werden ) von dieser Vorschrift indes nicht untersagt: Formloser Vorhalt der früheren Aussage oder Zeugnis der Verhörsperson 12

13 Verwertbarkeit früherer Angaben von Zeugen mit Zeugnisverweigerungsrecht > Indes einer großzügigen Auslegung des 252 StPO zu entnehmen: Umfassendes Beweismittelverbot für jede Verwertung der früheren Aussage (hm) > Andernfalls gesetzessystematisch wegen des generellen Verlesungsverbots in 250 S. 2 StPO zu befürchten: Überflüssigkeit des 252 StPO > Ferner hilfreich: Teleologische Auslegung des 252 StPO, der eine grundsätzliche Wertung zu Gunsten des Zurücktreten des öffentlichen Aufklärungsinteresses hinter Rücksicht auf familiäre Bindungen des Zeugen enthält > Deshalb - ungeachtet des Wortlauts - von 252 StPO gleichermaßen untersagt: Vorhalt und Zeugnis der Verhörsperson (hm) 13

14 Verwertbarkeit früherer Angaben von Zeugen mit Zeugnisverweigerungsrecht > Gleichwohl - klausurrelevante - Ausnahme vom umfassenden Beweismittelverbot des 252 StPO: Richterliche Vernehmung mit ordnungsgemäßer Belehrung über - bereits bestehendes - Zeugnisverweigerungsrecht (BGH) > In diesen Fällen nicht erforderlich: Qualifizierte Belehrung des Zeugen über spätere Möglichkeit der Einführung und Verwertung seiner Aussage im weiteren Verfahren (BGH, NJW 2017, 94) > Demnach ausnahmsweise zulässig: Vernehmung des vernehmenden Richters als Zeuge vom Hörensagen (BGH) > Demgegenüber wegen 252 StPO stets unzulässig: Vernehmung von Ermittlungsbeamten der Polizei oder StA 14

15 Verwertbarkeit früherer Angaben von Zeugen mit Auskunftsverweigerungsrecht > Abschließend denkbar: Verwertbarkeit früherer Angaben von Zeugen mit Auskunftsverweigerungsrecht > Insoweit zunächst verlangt: Auskunftsverweigerungsrecht gemäß 55 I StPO als beschränktes Schweigerecht, kraft dessen Beantwortung solcher Fragen verweigert werden darf, deren Beantwortung Beschuldigten oder Angehörigen der Gefahr der Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzt > Nach zuvor entwickelten Maßstäben einer großzügigen Auslegung des 252 StPO zu entnehmen: Umfassendes Beweismittelverbot für jede Verwertung der früheren Aussage (BGH) > Indes nach eindeutigem Wortlaut des 252 StPO ( Recht, das Zeugnis zu verweigern ) zu verneinen: Beweisverwertungsverbot für auskunftsverweigerungsberechtigten Zeugen 15

16 Verwertbarkeit früherer Angaben von Zeugen mit Auskunftsverweigerungsrecht > Gleichwohl normiert in 250 S. 2 StPO: Grundsätzliches Verbot der Ersetzung von Vernehmungen durch Protokollverlesung ( Unmittelbarkeitsgrundsatz ) > Demgegenüber vorgesehen in 251 I StPO: Ausnahme vom Unmittelbarkeitsgrundsatz bei nichtrichterlichen Vernehmungsprotokollen > Ferner normiert in 251 II StPO: Ausnahmen vom Verlesungsverbot bei richterlichen Vernehmungsprotokollen > Wie gegenüber dem Beschuldigten abermals zulässig: Formloser - gesetzlich nicht geregelter - Vorhalt gegenüber auskunftsverweigerungsberechtigtem Zeugen > Auch in diesem Zusammenhang indes eingeschränkte Beweiskraft: Reaktion des Zeugen auf Vorhalt der StA / des Gerichts 16

17 Verwertbarkeit früherer Angaben von Zeugen mit Auskunftsverweigerungsrecht > Abermals grundsätzlich zulässig: Zeugnis der Verhörsperson > Indes von 55 II StPO verlangt: Vorherige ordnungsgemäße Belehrung über Auskunftsverweigerungsrecht > Demgegenüber fraglich bei fehlender Belehrung: Unselbständiges Beweisverwertungsverbot wegen Rechtswidrigkeit der Beweiserhebung > Notwendig mangels gesetzlicher Regelung: Abwägung zwischen staatlichem Strafverfolgungsinteresse und Individualinteresse des Bürgers an Bewahrung seiner Rechtsgüter (BGH) > Dabei zu Grunde zu legender Abwägungsmaßstab: Ein Verwertungsverbot liegt nahe, wenn die verletzte Verfahrensvorschrift dazu bestimmt ist, die Grundlagen der verfahrensrechtlichen Stellung des Beschuldigten zu sichern 17

18 Verwertbarkeit früherer Angaben von Zeugen mit Auskunftsverweigerungsrecht > Demnach bei Verstoß gegen Schutznormen zu Gunsten anderer Beteiligter zu verneinen: Verwertungsverbot ( Rechtskreistheorie ) > Zentraler Zweck des 55 II StPO: Schutz des Zeugen vor belastenden Angaben > Demgegenüber nicht berührt durch Verstoß gegen Belehrungspflicht aus 55 II StPO: Rechtskreis des Beschuldigten (hm) > Daher auch bei fehlender Belehrung gemäß - nicht den Beschuldigten schützender Vorschrift des - 55 II StPO nicht anzunehmen: Beweisverwertungsverbot für Verfahren gegen Beschuldigten (hm) > Somit - in jedem Fall - zulässig: Zeugnis der Verhörsperson 18

19 Übersicht: Verwertbarkeit früherer Aussagen (vereinfachte Darstellung) Protokoll- Vorhalt Zeugnis der verlesung Verhörsperson Beschuldigter 250 S. 2: (-) (+) Mit Belehrung: (+) 254 I: (+) Ohne Belehrung: (-) Zeuge mit ZVR 252: (-) 252: 252: (-) (-) Zeuge mit AVR 250 S. 2: (-) (+) Mit Belehrung: (+) 251 I / II: (+) Ohne Belehrung: (+) 19

20 Fall 5 20

21 Sonderproblem: Beweiserhebung durch Private > Grundsätzlich ausgeschlossen: Anwendbarkeit der an staatliche Strafverfolgungsbehörden gerichteten Vorschriften der StPO auf Beweiserhebung durch Private > Somit Grundsatz: Kein Beweisverwertungsverbot bei - womöglich rechtswidriger - Beweiserhebung durch Private > Indes in Ausnahmefällen zu erwägen: Beweisverwertungsverbot bei rechtswidriger Beweiserhebung durch Private in analoger Anwendung des ( 163 a IV 2 StPO ivm) 136 a III 2 StPO > Hauptanwendungsfälle der vergleichbaren Interessenlage: Umgehung der - an Strafverfolgungsbehörden gerichteter - strafprozessualer Vorgaben mittels staatlich veranlasste Beweiserhebung durch Private ( keine Fluch ins Privatrecht ) sowie grob rechtsstaatswidriges Verhalten nicht staatlicher Dritter (etwa bei besonders krassen Verstöße gegen die Menschenwürde) 21

22 Rechtsbehelfe im Strafverfahren > Definition für Rechtsbehelfe: Jede rechtlich anerkannte Möglichkeit mit dem Ziel der Anfechtung von Hoheitsakten > Insoweit zu unterscheiden: Rechtsmittel (als Rechtsbehelfe im weiteren Sinne) und förmliche sowie formlose Rechtsbehelfe (als Rechtsbehelfe im engeren Sinne) > Strafprozessuale Rechtsmittel: Berufung gemäß 312 StPO, Revision gemäß 333 StPO und Beschwerde gemäß 304 I StPO > Hauptanwendungsfälle förmlicher Rechtsbehelfe: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß 44 S. 1 StPO, Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß 359 StPO, Einspruch gegen Strafbefehl gemäß 410 I 1 StPO, Vorschaltbeschwerde gemäß 172 I 1 StPO sowie Klageerzwingungsverfahren gemäß 172 II 1 StPO 22

23 Instanzenzug im Strafverfahren Eingangsinstanz Berufungsinstanz Revisionsinstanz Amtsgericht Landgericht Oberlandesgericht ( 74 III GVG) ( 121 I Nr. 1 GVG) Landgericht Bundesgerichtshof ( 135 I GVG) Oberlandesgericht Bundesgerichtshof ( 135 I GVG) > Ferner möglich gemäß 335 I StPO ivm 312 StPO bei Revision gegen amtsgerichtliche Urteile: Sprungrevision 23

24 Besetzung der Strafgerichte > Zur Entscheidung im Strafverfahren berufen: Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof > Dabei am Amtsgericht zu findende Spruchkörper gemäß 28 GVG: Strafrichter und Schöffengericht > Als Strafrichter isv 25 GVG agierend: Einzelrichter > Hingegen Regelfall beim Schöffengericht gemäß 29 II 1 GVG: Ein Richter + zwei Schöffen > Ausnahme nach 29 II 1 GVG, wenn dessen Mitwirkung nach dem Umfang der Sache notwendig erscheint. : Zwei Richter + zwei Schöffen > Spruchkörper beim Landgericht: Kleine Strafkammer isv 74 III GVG, große Strafkammer isv 76 I 1 GVG und Schwurgerichtskammer isv 76 II 3 Nr. 1 GVG 24

25 Besetzung der Strafgerichte > Besetzung der kleinen Strafkammer gemäß 76 I 1 2. Alt. GVG: Ein Richter + zwei Schöffen > Nur ausnahmsweise Besetzung der großen Strafkammer gemäß 76 I 1 1. Alt. GVG: Drei Richter + zwei Schöffen > Vielmehr Regelfall bei großer Strafkammer nach 76 II 4 GVG ( im Übrigen ): Zwei Richter + zwei Schöffen > Für Schwurgerichtskammer in 76 II 3 Nr. 1 GVG vorausgesetzt Besetzung mit drei Richtern und zwei Schöffen > Beim Oberlandesgericht gemäß 122 I GVG angesiedelt: Senate aus drei Richtern > Schließlich von 139 I GVG für Bundesgerichtshof vorgesehen: Senate aus fünf Richtern 25

26 Finn Mengler Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit! 26

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