Kompaktkurs Kurseinheit XI
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- Käthe Althaus
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1 Kompaktkurs - Seite 1 Kompaktkurs Kurseinheit XI Das materiell-rechtliche Gutachten in der Assessorklausur - Beweisrecht Nach der Analyse des Aktenauszuges ergeben sich meist Zweifel, ob der Beschuldigte tatsächlich der Täter ist. Es wird dann eine Beweiswürdigung von Ihnen erwartet. In der Klausur, also zunächst im materiell-rechtlichen Gutachten bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachtes des Beschuldigten, sollten Sie gedanklich im Rahmen der Beweiswürdigung wie folgt vorgehen: 1. Welche Tatsache ist beweisbedürftig? 2. Welche Beweismittel lassen sich für diese Tatsache aus dem Aktenauszug ermitteln? 3. Ist das verdachtsbegründende Beweismittel vor Gericht überhaupt verwertbar? Achtung: Bitte denken Sie daran, dass Sie als StA nur die hinreichende Wahrscheinlichkeit prüfen. Die vorhandenen Beweismittel müssen also auch nur zur Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung bzgl. der betreffenden Tat führen. Völlige Überzeugung ist nicht erforderlich. Insoweit gilt in dubio pro reo nur mittelbar. 1 I. Beweisbedürftigkeit Beweisbedürftig: Alle entscheidungserheblichen Tatsachen, die inhaltlich widersprüchlich, nicht eingestanden oder nicht allgemeingültig sind, sind beweisbedürftig. 1 Meyer-Goßner 170 Rn.1
2 Kompaktkurs - Seite 2 II. Beweisverfahren Innerhalb des Beweisrechts wird zwischen zwei Arten der Beweiserhebung differenziert: 1. Strengbeweisverfahren: numerus clausus der Beweismittel: S.A.U.Z. s.u. - nur bzgl. Schuld- und Rechtsfragen erforderlich - förmliches Beweisverfahren zur Sachverhaltsaufklärung 2. Freibeweisverfahren: - alle zugänglichen Erkenntnisquellen sind zulässig - nur bzgl. Klärung prozessualer Fragen Funktion des Protokolls: Darüber hinaus entfaltet auch das in der Verhandlung zu führende Protokoll Beweiskraft. Dies hat allerdings nichts mit den Beweisverfahren zu tun: - positive Beweiskraft: Beurkundete Förmlichkeiten gelten als eingehalten - negative Beweiskraft: Nicht Beurkundetes fand nicht statt Tatsachen: a. Doppelt relevante Tatsache = zunächst im Freibeweisverfahren später ggf. noch einmal im Strengbeweisverfahren b. Offenkundige Tatsachen = allgemein bekannt, gerichtsbekannt - bspw. Lichtverhältnisse - Tatsachen, die unmittelbar erheblich sind, können nicht offenkundig sein c. Wahrunterstellung = proz. Ausprägung des in dubio pro reo Grundsatzes - nur zugunsten des Angeklagten möglich - nur erhebliche Tatsachen können als wahr unterstellt werden - Beweiserhebung überflüssig d. Indizienbeweis (auch mittelbarer Beweis) Sollten keine der jeweiligen Indizientatsachen zur Überzeugung des Gerichtes ausreichen, so kann doch deren Gesamtheit den entsprechenden Nachweis erbringen bzw. die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung bestärken.
3 Kompaktkurs - Seite 3 Zu differenzieren: Indizienring: Mehrere Anzeichen verstärken Wahrscheinlichkeit, dass Tatsache gegeben ist. Ein Anzeichen allein reicht zwar nicht aus, jedoch vermögen die verschiedenen Anzeichen den Beweis zu erbringen. Indizienkette: Ein Anzeichen führt zum nächsten Anzeichen usw. und lässt schließlich Schlussfolgerung auf beweiserhebliche Tatsache zu. III. Beweismittel 1. Einlassung des Be-, Angeschuldigten, Angeklagten (KEIN förmliches Beweismittel) 2. Sachverständige(r) 72 ff. StPO Definition: Vermittlung fehlenden Fachwissens durch natürliche Person mit bestimmtem Wissensgebiet, damit das Gericht Tatsachen richtig beurteilen kann. Achtung: Bitte unterscheiden Sie den Sachverständigen vom sachverständigen Zeugen! Letzterer besitzt zwar auch besondere Sachkunde, sagt aber ohne behördlichen Auftrag über seine diesbezüglich gemachten Wahrnehmungen aus, 85 StPO. Gutachten aus Parallelverfahren und Privatgutachten sind i.d.r. Urkunden!! 3. Augenschein 86 ff. StPO Definition: Jede unmittelbar sinnliche Wahrnehmung des Richters zu Beweiszwecken. Bsp.: Ortstermin, Tonband, Fotos Achtung: Eine Person wäre Gegenstand des Augenscheins bei der Frage, ob sie sprechen kann. Sobald es darauf ankommt, Gedankeninhalte wiederzugeben ist sie eine Beweisperson.
4 Kompaktkurs - Seite 4 4. Urkunden 249 ff. StPO Definition: Schriftstücke jeder Art, die verlesbar und geeignet sind, durch ihren Gedankeninhalt Beweis zu erbringen (BGHSt 27, 135). Achtung: Es handelt sich hier um einen anderen Begriff als im StGB. Es kommt weder auf Beweisbestimmung, noch auf Echtheit, noch darauf an, dass der Aussteller erkennbar ist. Bei Beweiszeichen handelt es sich hier nicht um Urkunden, sondern um Augenschein. 5. Zeugen 48 ff. StPO Gegenstand des Zeugenbeweises sind in der Vergangenheit liegende Tatsachen, die der Zeuge selbst wahrgenommen hat. Achtung: Beim Zeugen vom Hören-Sagen mindert sich die Beweiskraft! IV. Verwertbarkeit der Beweismittel 1. Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - formelle Unmittelbarkeit: Beweisaufnahme nur vor dem erkennenden Gericht - materielle Unmittelbarkeit: grds. Vorrang des originären Beweismittels bzw. Personalbeweises, 250 S. 2 StPO 2. Unverwertbarkeit aufgrund des Unmittelbarkeitsgrundsatzes: - Verwertung der Urkunde als Beweismittel im Falle des 250 S. 2 StPO unzulässig - Vernehmung der Verhörsperson zulässig (geminderte Beweiskraft) Ausn.: 252 StPO - Vorhalt, also Verlesen des Protokolls, so dass sich vernommene Person selbst zur Sache äußert, ist zulässig - Urkundsbeweis zulässig in den Fällen der 251, 253, 254, 256 StPO
5 Kompaktkurs - Seite 5 Protokollverlesung und Vernehmung der Verhörsperson 252 StPO 254 StPO Zeuge Angeklagter Protokollverlesung verboten! Verlesung richterlicher Protokolle zulässig! (P) Vernehmung des Polizeibeamten? h.l.: Vernehmung von Verhörspersonen (-) BGH: Vernehmung des vernehmenden Richters möglich Vernehmung der Verhörperson zulässig Arg.: Geringere Schutzwürdigkeit des sich belastenden Angeklagten Wichtig: Im Fall des 52 StPO ist es gleichgültig, ob das Angehörigenverhältnis vor oder nach der früheren Vernehmung entstanden ist, 252 StPO greift in jedem Falle ein (Bsp: Ver-lobung kurz vor Hauptver-handlung). 2 Dies gilt dann auch für richterliche Vernehmungen. V. Die Beweisverwertung - Beweiserhebungsverbot: jeder Verstoß gegen die StPO - Beweisverwertungsverbot: zulässig gewonnenes Beweismittel darf nicht verwertet werden - gesetzliche, echte, selbständige, absolute: 81c III 5, 100b V, 100d II, 100e, 136a III StPO - außergesetzliche, unechte, unselbständige, relative: bestimmen sich nach BGH gemäß der Rechtskreistheorie 2 BGHSt 22, 219; StV 88, 92; Meyer-Goßner 252 Rn.1.
6 Kompaktkurs - Seite 6 1. Unselbständige Beweisverwertungsverbote (BVV) (P) Folgt einem Beweiserhebungsverbot auch ohne gesetzliche Regelung (Ausn.: 136 Abs. 3 S. 2 StPO ) ein Beweisverwertungsverbot? h.m.: Rechtskreistheorie das Bestehen eines Beweisverwertungsverbotes ist immer dann anzunehmen, wenn es bei der verletzten Vorschrift um den Schutz bzw. Rechtskreis des Beschwerdeführers geht (Schutzzweck der Norm) Norm Schutzgegenstand Belehrung Folge 52 StPO Familienfriede, Art. 6 GG Vermeidung der typischen Konfliktsituation 52 Abs. 3 S. 1 StPO BVV (+) Revision (+) Ausn.: Der Zeuge hätte in jedem Fall ausgesagt. 53 StPO Vertrauen in die Berufsstände (-) BVV (-) Revision (-) 54 StPO Amtsverschwiegenheit (-) BVV (-) 55 StPO Nemo tenetur se ipsum accusare 55 Abs. 2 StPO BVV (-) im laufenden Verfahren, aber BVV (+) im späteren Verfahren gegen den Zeugen 81a StPO Körperliche Unversehrtheit (-) Bei bewusstem Verstoß BVV (+) 97 Abs. 1 StPO Schutz bzw. Absicherung der aufgeführten Zeugnisverweigerungsrechte (-) BVV (+)
7 Kompaktkurs - Seite 7 100a ff. StPO 136 StPO Nemo tenetur se ipsum accusare Art. 10 GG (-) Bei materiellen Verstößen BVV (+) Zufallsfunde gg. Dritte dürfen nur verwertet werden, wenn auch eine Katalogtat des 100 a (+) 108 StPO! 136 Abs. 1 S.2 StPO BVV (+) 168c StPO Anwesenheitsrecht des StV Keine Benachrichtigung des StV BVV (+) 2. Einzelprobleme: (P) Hörfalle: Darf die Aussage des Polizeibeamten, der ein privates Gespräch des Angeklagten belauscht hat, verwertet werden? BGH NStZ 96, 502: (+) I StPO?: (-), belauschtes Gespräch war keine Vernehmung I 2 StPO analog?: (-) kein Schutzbedürfnis des Angeklagten, da es sich um ein freiwilliges Gespräch handelte a I StPO?: (-) belauschtes Gespräch war keine Vernehmung und darüber hinaus stellt die Heimlichkeit des Mithörens noch keine Täuschung dar (P) Fernwirkung und Fortwirkung der Beweisverwertungsverbote 1. Fernwirkung: darf ein Beweismittel, das aufgrund eines rechtswidrig erlangten Beweismittels gefunden wurde, verwertet werden? e.a.: (-) fruit of the poisonous tree doctrin 3 h.m.: (+) kein BVV, Ausn.: schwerste Menschenrechtsverletzungen 4 3 Roxin StPO 24 D IV. 4 Meyer-Goßner Einl. Rn. 57; BGHSt 27, 355.
8 Kompaktkurs - Seite 8 2. Fortwirkung: ein Beweismittel, das aufgrund bspw. der Fortwirkung einer Drohung erlangt wurde, darf nicht verwertet werden. (P) Verwertung des Wissens von Ermittlungsgehilfen Verdeckte Ermittler => 110 b III 3 i.v.m. 96 StPO => Geheimhaltung V-Leute/Informanten => h.m. 96 StPO analog => Geheimhaltung Nicht immer aber ist völlige Sperrung des Ermittlungsgehilfen erforderlich daher => Stufentheorie: verschiedene Stufen der Geheimhaltung 1. partielle Einschränkungen, vgl. 68 (z.b. Wohnort wird nicht angegeben) 2. Vernehmung vor beauftragtem/ersuchtem Richter, 223 f, 251 I 3. Vernehmung in der Hauptverhandlung ausgeschlossen, vgl. 244 III S.2 ggf. Vernehmung der Kontaktperson als Zeuge vom Hörensagen Umfang der Sperrung liegt im Ermessen der Ermittlungsbehörde und erfolgt durch die oberste Dienstbehörde (P) Tagebuchaufzeichnungen - BVV nur für Aufzeichnungen aus der absoluten Intimsphäre, bislang vom BVerfG noch nie Aufzeichnungen als zur Intimsphäre gehörig angesehen => Sphärentheorie bei Art. 2 I, 1 I GG, allgemeines Persönlichkeitsrecht - bei schwerwiegenden Delikten Vorrang der Strafrechtspflege gegenüber Persönlichkeitsrecht, da dann nur Privatsphäre betroffen ist. 5 (P) Rechtswidrige Beweisermittlungen durch Privatleute Fol- h.m.: grundsätzlich verwertbar, Ausn: schwerste Menschenrechtsverletzung (z.b. ter) 6 5 vgl. Hemmer StPO Rn. 395 ff. 6 Roxin StPO 24 D V m.w.n.
9 Kompaktkurs - Seite 9 VI. Beweiswürdigung: - immer konkret an dem zweifelhaften Tatbestandsmerkmal - Zunächst die Einlassung des Beschuldigten bewerten, anschließend Zeugenaussagen, Urkunden etc. - Ist der Beschuldigte geständig, muss angegeben werden, dass und wodurch das Geständnis bestätigt wird - Aussagen sind (nicht) glaubhaft - Beweispersonen sind (nicht) glaubwürdig - Haben herangezogene Beweismittel nicht zur Überzeugung beigetragen, sind sie auch nicht zu erwähnen - Bei Zeugenaussagen beachten: Zugunsten der Glaubwürdigkeit detailreiche Angaben schlüssige Darstellung keine Belastungstendenz distanzierter Schilderungen Fähig, eigenes Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögen in Frage zu stellen besonderer Leumund zu Lasten der Glaubwürdigkeit auffallend genaue Angaben widersprüchliche Darstellung Belastungswille stark wertende Schilderungen keine derartige Fähigkeit, Zeuge steht im sozialen oder familiären Lager des Beschuldigten Vorstrafen wg. 153 ff, 164 StGB - Allein aus dem Schweigen des Beschuldigten dürfen keine nachteiligen Folgerungen gezogen werden 7 7 BVerfG NStZ 1995, 555.
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