Beweisverwertungsverbote. Prof. Dr. Katharina Beckemper 1
|
|
- Frida Beutel
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Beweisverwertungsverbote 1
2 Funktion der Beweisverbote Untersuchungsgrundsatz aus 244 II StPO verlangt umfassende Aufklärung des Sachverhalts Aber: keine Wahrheitserforschung um jeden Preis! Übereinstimmung mit Werteordnung des GG Schranken der Strafverfolgungsbehörden aus Grundrechten und Staatsprinzipien zb: rechtsstaatliches Verfahren, Art. 20 III GG Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes und des Grundsatzes der umfassenden Beweiswürdigung zu Gunsten höherwertiger Rechtsgüter und Interessen Beweisverbote = Mittel zum Schutz von Individualrechten 2
3 Unterteilung der Beweisverbote Beweisverbote Beweiserhebungsverbote Beweisverwertungsverbote Themenverbote untersagen Aufklärung bestimmter Sachverhalte zb: 100c V StPO Mittelverbote untersagen Verwendung bestimmter Beweismittel zb: 52-55, 81c III StPO Methodenverbote untersagen bestimmte Art der Beweisgewinnung zb: 136a StPO = schließen bestimmte Beweisergebnisse von der Berücksichtigung im Urteil aus Unselbstständige Folgen aus Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot Selbstständige Unabhängig von Rechtmäßigkeit der Gewinnung; Folgen aus unmittelbar aus Grundrechten v.a. Menschenwürde, allg. Persönlichkeitsrecht 3
4 Kriterien für die Bestimmung eines BVV Umstritten ist, welche Kriterien für die Bewertung herangezogen werden sollten. 1. Ansicht: Abwägungslehre BVV soll Ausnahme darstellen und nur bei übergeordneten wichtigen Gründen des Einzelfalls anzunehmen sein staatl. Interesse an Strafverfolgung Individualinteresse des Bürgers: Wahrung seiner Rechte 2. Ansicht: Schutzzweck der verletzten Beweiserhebungsnorm schützt Norm die Interessen des Betroffenen oder bloße Ordnungsvorschrift 4
5 Kriterien für die Bestimmung eines BVV Für ein Verbot: Generalpräventive Gründe (Disziplinierungsfunktion) (Gedanke: 136 a III 2 StPO) Verwertung des rw erlangten Beweises würde Zweck des Erhebungsverbotes unterlaufen (Schutzzweck) Beweiserhebung führt zur Verletzung von Informationsbeherrschungsrechten (Gedanke: 160 a I 2 StPO (berufl. Schweigepflicht)) Gegen ein Verbot: Verletzung einer bloßen Ordnungsvorschrift (zb: Eidesformel 64 StPO) 5
6 Kriterien für die Bestimmung eines BVV Überblick über wichtige Fallgruppen, bei denen die Rspr. ein BVV angenommen hat: Zeugnisverweigerung durch Angehörigen in der Hauptverhandlung 252 Unterbleiben der Zeugenbelehrung 52 III 1 Fehlen der Beschuldigtenbelehrung 136 I 2 Unzulässige Tonbandaufnahmen bei der Strafverfolgung 100c Unzulässige Telefonüberwachung 100a Verletzung des Richtervorbehalts 105, 81a II 6
7 Die Widerspruchslösung Nach der Rspr. muss der verteidigte oder über das Widerspruchserfordernis vom Gericht belehrte Beschuldigte der Verwertung des Beweises ausdrücklich widersprechen! Maßgeblicher Zeitpunkt: 257 StPO unmittelbar nach Ende der Beweiserhebung Danach wird Einwand nicht mehr gehört! Zudem soll auch die Angriffsrichtung des Widerspruchs begründet werden (welcher Beweis ist warum unverwertbar) Keine Anwendung der Widerspruchslösung: bei verbotenen Vernehmungsmethoden Verletzung von Rechten Dritter (Nichtbelehrung eines Zeugen) 7
8 Die Widerspruchslösung Wichtige Anwendungsfelder der Widerspruchslösung: Unterlassen der Belehrung nach 136 I StPO Verstoß gegen Benachrichtigungspflicht aus 168c V StPO Missachtung des Richtervorbehalts aus 81a II StPO Verletzung der Anordnungsvoraussetzungen des Einsatzes einer Telekommunikationsüberwachung 100a StPO oder eines verdeckten Ermittlers 110a StPO Kritik: Dem Verteidiger werden gerichtliche Aufklärungs-und Fürsorgepflichten übertragen Bei fehlendem Widerspruch sind selbst schwerste Verfahrensverstöße unbeachtlich 8
9 Überblick über BVV BVV im Zusammenhang mit: 1) Zeugnis-, Auskunftsverweigerungsrechten 2) Schutz vor Selbstbelastung 3) Schutz der Intimsphäre 4) Überwachung der Telekommunikation 5) Körperliche Untersuchung 6) rechtswidrige Erlangung von Beweismitteln durch Private 7) verdeckten Ermittlungsmethoden 9
10 BVV bzgl. Zeugnis-, Auskunftsverweigerungsrechten 1. Unterbleiben der Zeugnisbelehrung bei Angehörigen 52 III Belehrung vor jeder Vernehmung, 52 III 1 Bei Verstoß gegen Belehrungspflicht: Unverwertbarkeit der Aussage Schutzzweck ( schonende Rücksicht auf die Familienbande ) Selbst wenn Gericht die Angehörigeneigenschaft zum Vernehmungszeitpunkt noch nicht kannte Aber Einschränkung: nur BVV, wenn das Fehlen der Belehrung für die Zeugenaussage ursächlich war Hat Zeuge sein Recht gekannt und auch nach ordnungsgemäßer Belehrung ausgesagt, kann die Aussage verwertet werden 10
11 BVV bzgl. Zeugnis-, Auskunftsverweigerungsrechten Keine Umgehung: zb: Aussage des Zeugen darf wegen 252 nicht verlesen werden. Dann auch kein Rückgriff dadurch, dass verhörender Polizist als Zeuge darüber vernommen wird. Aber: Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts hindert den Zeugen grundsätzlich nicht, die Verwertung seiner gemachten Aussage bei einer vorherigen nichtrichterlichen Vernehmung zu gestatten. 11
12 BVV bzgl. Zeugnis-, Auskunftsverweigerungsrechten StPO und 203 StGB Zeugnisverweigerungsrecht für bestimmte Berufsgruppen 53 enthält keine Belehrungspflicht wie 52 III Eine solche kann sich aus Fürsorgepflicht des Gerichts ergeben, wenn dem Zeugen sein Recht offensichtlich unbekannt ist Verstoß gegen 203 StGB, führt nach h.m. nicht zum Verwertungsverbot der Aussage Grund: Eine Strafbarkeit nach 203 StGB berührt nur die Risikosphäre des Zeugen und schränkt die Aufklärungspflicht des Gerichts nicht ein 12
13 BVV bzgl. Zeugnis-, Auskunftsverweigerungsrechten 3. Verstoß gegen 97 I StPO Beschlagnahmeverbot soll Umgehung der Zeugnisverweigerungsrechte verhindern Wird ein solcher Gegenstand beschlagnahmt, unterliegt er einem Verwertungsverbot 4. Auskunftsverweigerungsrecht nach 55 StPO Belehrungspflicht gilt auch für Polizei und StA ( 161a I 2, 163 III StPO) Fehlende Belehrung: m.m.: Verwertungsverbot 55 soll auch das Interesse des Angeklagten an wahrheitsgemäßer, konfliktfreien Aussage schützen h.m.: kein Verwertungsverbot Rechtskreis des Beschuldigten nicht berührt; 55 schützt bloß Zeugen bzw. nahen Angehörigen vor Belastung 13
14 BVV bzgl. Zeugnis-, Auskunftsverweigerungsrechten Aber: Wird Zeuge später selbst zum Beschuldigten, führt die fehlende Belehrung nach 55 zu einem Verwertungsverbot Zeuge soll durch 55 gerade vor Strafverfolgung geschützt werden Beschuldigter muss aber Schweigerecht nicht gekannt haben und in der Verhandlung der Verwertung widersprechen (Widerspruchslösung) 5. Verweigerungsrecht in der Hauptverhandlung 252 Zeugnisverweigerungsrecht 52-53a Die Zeugenaussage darf in der Hauptverhandlung nicht verlesen werden, wenn der Zeuge sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft,
15 BVV bzgl. Zeugnis-, Auskunftsverweigerungsrechten Aus Verlesungsverbot folgt umfassendes Verwertungsverbot der früheren Aussage Nach Ansicht der Rspr. besteht dies jedoch nur bei Zeugenvernehmung durch Polizei und StA, nicht aber bei richterlicher Vernehmung Neue Rspr.: Qualifizierte Belehrung erforderlich. Auskunftsverweigerungsrecht 55 Umstritten, ob auch bei 55 der 252 eingreift Wohl: nein Wortlaut 252 bezieht sich nur auf Zeugnisverweigerungsrecht Auch analoge Anwendung (-) da andere Interessenlage ( 55 nur Schutz des Zeugen, nicht des Beschuldigten) 15
16 Schutz vor Selbstbelastung Nemo-tenetur-se-ipsum-accusare: Eine Verletzung führt zu einem BVV Auswirkungen u.a.: 136 a verbotene Vernehmungsmethoden 136 I 2 Vernehmung des Beschuldigten Folge der fehlenden Belehrung: h.m. Verwertungsverbot (verteidigter Angeklagter muss aber widersprechen) 16
17 Auswirkungen der Sphärentheorie des BVerfG Die Strafverfolgungsbehörden könne nicht grenzenlos in die Sphären des Beschuldigten eingreifen. Welche Anforderungen gestellt werden und wann ein Verwertungsverbot folgt, hängt von der betroffenen Sphäre ab. Sozialsphäre: kein besonderer Schutz Privatsphäre: Abwägung zwischen Strafverfolgungsinteresse Privatschutz Intimsphäre: Art. 2 I ivm 1 I GG garantiert einen unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung -> jeder Eingriff ist unzulässig! 17
18 Auswirkungen der Sphärentheorie des BVerfG Sphärentheorie in gesetzlichen Regelungen: 100a IV, 100c V: keine Verwertung von Erkenntnissen, wenn dabei Eingriff in Kernbereich privater Lebensgestaltung Liegen Eingriffsvoraussetzungen nicht vor, folgt idr ein BVV Bei einer Abwägung zwischen den einzelnen Interessen sprechen für eine Verwertbarkeit Unverzichtbarkeit des Beweismittels Schwere des Tatvorwurfs Gegen ein Verwertungsverbot Schwere des Eingriffs Bedeutung des betroffenen Grundrechtes 18
19 Auswirkungen der Sphärentheorie des BVerfG Wichtige Fallgruppen: 1. Heimliche Tonbandaufnahmen Im Anlassverfahren: Uneingeschränkte Verwertung bei Aufnahmen des großen ( 100c I) bzw. kleinen Lauschangriffs ( 1oof) Folgeverfahren: bei kleinem Lauschangriff: 477 II 2, 3 Bei großem Lauschangriff: 100d V (Erkenntnisse dürfen dann nicht verwertet werden, wenn sie durch Abhören einer Wohnung gewonnen wurden und dabei aber nur die Voraussetzungen des kleinen Lauschangriffs vorlagen) 19
20 Auswirkungen der Sphärentheorie des BVerfG Fall BGH NStZ 2012, 277 Das LG hatte die 3 Angeklagten (Bruder und Schwester und den Ehemann der Schwester) wegen Mordes verurteilt. Sie sollen die Ehefrau des Bruders aus niedrigen Beweggründen getötet haben. Ihre Leiche wurde jedoch nie gefunden. Zur Überführung stützte sich das LG hauptsächlich auf Selbstgespräche des Bruders im Auto, die im Rahmen des 100f aufgezeichnet worden waren. Dabei äußerte der Angeklagte u.a.: die L. ist schon lange tot, die wird auch nicht wieder kannste natürlich nicht sagen oho I kill her oh yes, oh yes and this is my problem wir haben sie tot gemacht ist eben lebenslang und fertig aus, lebenslang Die Revision rügte die Verwertung der Angaben. 20
21 Auswirkungen der Sphärentheorie des BVerfG Wie erfolgt die Zuordnung von Äußerungen zu den einzelnen Sphären? Grundsätzlich 4 Kriterien: Ort der Äußerung Inhalt der Äußerung Art der Äußerung Partner der Kommunikation 21
22 Auswirkungen der Sphärentheorie des BVerfG Im vorliegenden Fall: fallen Äußerungen in Intimsphäre? contra Inhalt: begangene schwere Straftat pro (so auch BGH) Art: mögliche Unbewusstheit der Äußerungen im Selbstgespräch, Flüchtigkeit des gesprochenen Wortes Ort: im Auto, im Bewusstsein allein zu sein Person: Selbstgespräch, Vertraulichkeit der Gedanken 22
23 Auswirkungen der Sphärentheorie des BVerfG 2. Tagebuchaufzeichnungen BGHSt 34, 397: Ein Mörder schreibt in seinem Tagebuch über seine Ängste und Tötungsphantasien. Kann der Inhalt verwertet werden? BGH: ja Hier Zuordnung zur Persönlichkeitssphäre Abwägung fällt aufgrund der schwere des Delikts für eine Verwertbarkeit aus (!) Müssten solche Aufzeichnungen nicht eher der Intimsphäre angehören? Dort wäre eine Abwägung unzulässig. 23
24 Auswirkungen der Sphärentheorie des BVerfG Argumentation des BVerfG in der folgenden Verfassungsbeschwerde: (Urteil wurde gehalten. 4:4 Abstimmung) Eine solche Zuordnung zum absolut geschützten Bereich persönlicher Lebensgestaltung ist schon deshalb in Frage gestellt, weil der Täter seine Gedanken schriftlich niedergelegt hat. Er hat sie damit aus dem von ihm beherrschbaren Innenbereich entlassen und der Gefahr eines Zugriffs preisgegeben. Zudem haben sie einen Inhalt, der über die Rechtssphäre ihres Verfassers hinausweist und Belange der Allgemeinheit nachhaltig berührt. Die Tat konnte erst durch Persönlichkeitsstruktur des Täters verstanden werden. 24
25 BVV - Überwachung der Telekommunikation Fehlende Anordnungsvoraussetzungen Fehlen der materiellen Anordnungsvoraussetzungen: Unverwertbarkeit der Erkenntnisse Dem Anordnenden steht bei der Prüfung der materiellen Voraussetzungen ein Beurteilungsspielraum zu Ein Verwertungsverbot soll nur bei Willkür oder grober Fehleinschätzung folgen Heilung möglich, wenn zwar keine Katalogtat vorlag, aber auch der Verdacht bzgl. einer anderen Katalogtat bestand und die Anordnung gerechtfertigt hätte Fehlen formelle Voraussetzungen: idr kein Verwertungsverbot Außer gerichtl./sta Anordnung fehlt Auch hier Widerspruchslösung beachten! 25
26 BVV - Überwachung der Telekommunikation Zufallsfunde Keine Verwertung, wenn die Überwachung rechtswidrig angeordnet war War die Überwachung rechtmäßig: 477 II 2 StPO Verwertung der Zufallsfunde nur: zum Nachweis von anderen Katalogtaten nach 100a II zum Nachweis von anderen Nichtkatalogtaten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Katalogtat stehen, die den Anlass zur Überwachung gab Nach der Rspr. schließt das Verwertungsverbot nicht aus, dass die gefundene Spur weiterverfolgt wird, um weitere verwertbare Beweise zu finden sog. Spurenansatz 26
27 BVV - Körperliche Untersuchung, 81a StPO Verstoß, weil Anordnung von falscher Person kam oder die Blutentnahme von keinem Arzt (sondern Krankenschwester) durchgeführt wurde h.m. kein BVV 81a schützt nur vor gesundheitlichen Schäden; mit solchen ist in obigen Fällen nicht zu rechnen Blutentnahme ohne richterliche Anordnung, ohne Gefahr im Verzug und ohne Einwilligung: Rspr: nach Abwägung idr Ergebnis der Verwertbarkeit Richtervorbehalt zählt mangels verfassungsrechtlicher Verankerung nicht zu den rechtsstaatlichen Mindeststandards (anders als bei Wohnungsdurchsuchung) Daher überwiege das Interesse an der Sicherheit des öff Straßenverkehrs Anders: die anordnende Person verstößt bewusst gegen 81 a II BVV (+) wegen Verstoß gegen fair trial ; Widerspruch nötig! 27
28 Rechtswidrige Beweiserlangung durch Privatpersonen Grundsätzliche Verwertbarkeit Ausnahmen: 1) Eingriffe in die Intimsphäre Auswertung eines Tagebuchs, heimliche Tonbandaufnahmen, Ob die Verwertung zulässig ist, richtet sich nach der Sphärentheorie des BVerfG Jedenfalls dann zulässig, wenn der Eingriff gerechtfertigt war und Rechtfertigung bis zur Einführung des Beweismittels in die Verhandlung fortwirkt zb: Tonbandaufnahme war nicht unbefugt, 201 StGB (Opfer hat Erpresseranruf aufgezeichnet) 28
29 Rechtswidrige Beweiserlangung durch Privatpersonen 2) Das Beweismittel wurde durch einen groben Verstoß gegen die Menschenwürde erlangt zb: Bruder des Getöteten erlangt Geständnis des Täters durch Folter BGHSt 44, 129: A sitzt wegen Mordverdachts in Untersuchungshaft. Mitgefangene S betätigt sich als Wahrsagerin und verspricht, das Gericht durch ihre Kräfte für A positiv zu beeinflussen, wenn sie sich ihr offenbart. Erst nach einigen Sitzungen und unter Drogeneinfluss gesteht A gegenüber S. S gibt diese Information an die Staatsanwaltschaft weiter, um sich (wie in anderen Fällen zuvor) Hafterleichterungen zu verschaffen. BVV (+), 136a III StPO analog Arg: S hat zwar nicht im Auftrag der Ermittlungsbehörde gehandelt, aber ihre Methode (Täuschung, Drogen) ist grob rechtsstaatswidrig und verstößt gegen die Menschenwürde. 29
30 Rechtswidrige Beweiserlangung durch Privatpersonen 3) Handeln im Auftrag der Strafverfolgungsbehörden Behörden dürfen Regeln der StPO, EMRK nicht dadurch umgehen, dass sie Private beauftragen Liechtensteiner Steueraffäre : Ankauf von Steuer-CDs Bedenklich: Informant hat sich idr selbst strafbar gemacht Rspr. lässt Verwertung aber zu Kritik: Rechtswidriges Verhalten müsste Behörden zugerechnet werden, da sie die CDs in Kenntnis aller Umstände angekauft haben 30
31 BVV bei verdeckten Ermittlungsmethoden Verdeckte Ermittler 110a ff. StPO regeln Voraussetzungen für den Einsatz von Verdeckten Ermittlern (VE) (Ähnlich zu Regeln über Telekommunikationsüberwachung) Fehlen materieller Voraussetzungen: Verwertungsverbot nur bei obj. Willkür oder unvertretbaren Entscheidung über Anordnung Fehlen formeller Voraussetzungen: idr kein Verwertungsverbot Außer: keine richterl./staatsanwaltschaftl. Zustimmung V-Mann/Informant/sonstige nichtöffentlich ermittelnde Person Mangels spezieller gesetzlicher Grundlage ist unklar, wann Verwertungsverbote anzunehmen sind 31
32 BVV bei verdeckten Ermittlungsmethoden Zufallsfunde beim Einsatz von VE Verwertung nur in engen Grenzen des 477 II 2, 3 StPO Ansonsten folgt daraus ein gesetzl. BVV Unklar ob analoge Anwendung auf V-Männer Fehler bei konkreten Aufklärungsmaßnahmen: Strafverfolgungsorgane dürfen durch verdeckte Ermittlungsmethoden nicht gezielt die den Beschuldigten oder dessen Angehörigen schützenden Normen umgehen v.a. 136, 136a, 52, 252 StPO Im Einzelnen ist jedoch vieles umstritten: 32
33 BVV bei verdeckten Ermittlungsmethoden 1. Verstoß gegen 136 StPO Recherchiert ein VE/V-Mann ohne über seinen amtlichen Auftrag aufzuklären, verstößt er nicht gegen 163a IV 2, 136 StPO Ist keine Verhörsperson in amtlicher Eigenschaft; es liegt keine Vernehmung vor Beschuldigter weiß, dass er als privat auftretenden Menschen nichts Belastendes zu offenbaren hat Auch Erkenntnisse, die während einer Straftat gesammelt werden, dürfen verwertet werden. Niemand hat einen Anspruch, bei Straftaten unbeobachtet zu bleiben Aber: kein gezieltes Umgehen des 136 StPO, indem VE/V-Mann auf Verdächtigen angesetzt wird, um eine bestimmte begangene Tat aufzuklären. dann 136 analog 33
34 BVV bei verdeckten Ermittlungsmethoden BGHSt 52, 11 Mallorca- Fall A wird verdächtigt, auf Mallorca ein Mädchen getötet zu haben. Er verweigert allerdings jede Aussage. Um ihn zu überführen, setzen die Polizei einen verdeckten Ermittler (E) auf ihn an. Als A sich wegen einer anderen Sache in Haft befand, trafen beide während eines simulierten Gefangenentransportes aufeinander. Später freundete sich E mit ihm an. Nach einiger Zeit forderte E ihn auf, ihm die Wahrheit über den Mord des Mädchens zu erzählen. A gestand daraufhin. BGH: Solange der Verdeckte Ermittler den Beschuldigten zu selbstbelastenden Äußerungen nicht drängt oder ihm solche nicht in anderer Weise insbesondere durch gezielte Befragungen entlockt, dürfen diese verwertet werden. Verfahrensrechtlich unzulässig wurde der Einsatz des Verdeckten Ermittlers hier dadurch, dass er den Angekl., der sich für das Schweigen zum Tatvorwurf entschieden und dies einem Polizeibeamten mitgeteilt hatte, unter Ausnutzung des geschaffenen Vertrauens zu einer Aussage gedrängt und in einer vernehmungsähnlichen Weise zu den Einzelheiten befragt hatte 34
35 BVV bei verdeckten Ermittlungsmethoden a StPO 136 a wird analog angewendet Es widerspräche des Rechtsstaatsprinzip, wenn 136 a durch VE/V-Männern umgangen werden könnte Das Verschweigen des amtlichen Auftrages stellt dabei aber noch keine Täuschung dar 3. 52, 252 StPO Aussagen einer zeugnisverweigerungsberechtigten Person gegenüber VE/V-Mann idr verwertbar 252 kann mangels Vernehmung nicht direkt angewendet werden Auch keine Täuschung isd 136 a, da ein Gesprächspartner nicht konkludent miterklärt, er sei kein VE/V-Mann Aber BVerfG: liegt keine gesetzl. Ermächtigung für Einsatz vor, stellt dies einen Verstoß gegen den fair-trail-grundsatz dar Hat aber offengelassen, ob daraus BVV folgt Wohl 252 analog (Parallele zu 136 StPO) 35
36 BVV bei verdeckten Ermittlungsmethoden Weitere Mithörfälle Problematisch sind insbesondere solche Fälle, bei denen Ermittlungspersonen Gespräche zwischen Verdächtigem und einem (darüber aufgeklärten) Vertrauten mithört Wohl analoge Anwendung von 136, 136a, 52, 252 StPO, um die Schutznormen nicht leer laufen zu lassen BGHSt GrS 42, 139 A wird verdächtigt, einen Bankraub begangen zu haben. Mangels anderer Beweise bittet die Polizei dessen Freund F um Hilfe. F ruft bei A an und redet mit ihm über den Bankraub. Tatsächlich gesteht A alles. Ein Polizist hört das Telefonat mit Einverständnis des F mit. Lösung: 36
37 BVV bei verdeckten Ermittlungsmethoden BVV aus 100a ff. StPO (-) da Einverständnis des F BVV aus 136 StPO (-), da keine förmliche Vernehmung BVV aus 136 analog Lit (+) Keine gezielte Umgehung des 136 BGH (-) Wenn A etwas erzählt, was eigentlich geheim bleiben soll, ist es sein Risiko; es gibt keine Garantie, dass F das Anvertraute nicht weitererzählt Straftat von erheblicher Bedeutung Erforschung des SV durch andere Ermittlungsmethoden wäre erheblich weniger erfolgsversprechend oder wesentlich schwieriger gewesen BVV aus 136 a StPO analog (-), da F nicht konkludent darüber täuscht, dass keiner mithört 37
38 BVV bei verdeckten Ermittlungsmethoden BGH StV 2012, 129 Um ihrem Ehemann, der wegen Verstoßes gegen das BtMG angeklagt war, Strafmilderungen zukommen zu lassen, schlug die Ehefrau der Polizei vor, den in U-Haft sitzenden Mitangeklagten M zur Rede zu stellen. Das Gespräch zwischen ihnen sollte heimlich aufgezeichnet werden. Eine nach 100f StPO erforderliche Anordnung durch das Gericht ist erfolgt. Danach besuchte die Ehefrau den M und spiegelte ihm vor, ihr Mann hätte ihr alles über die Tat und die Rolle des M erzählt. Sie sicherte ihm Vertraulichkeit zu und befragte ihn zum Tatgeschehen. M gestand alles. Auch hier ließ der BGH eine Verwertung zu Teil der Literatur fordert analoge Anwendung von 136 StPO 38
39 Reichweite der BVV ( Fernwirkung ) Der verhörende Polizist droht T so lange mit Schlägen, bis dieser den Ort verrät, an dem er die Leiche versteckt hat. Unter den Fingernägeln des Opfers findet man Hautreste von T, mit denen er eindeutig überführt werden kann. Darf die DNA-Analyse als Beweis verwertet werden, wenn ohne die Drohungen die Leiche nie gefunden worden wäre? 1.Ansicht: nein Amerikanische fruit of the poisonous tree doctrine Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und rechtsethischer Prinzipien Disziplinierungsfunktion (Behörden sollen nicht zu Verfahrensverstößen ermutigt werden) Sinn und Zweck der BVV würde unterlaufen werden 39
40 Reichweite der BVV ( Fernwirkung ) 2.Ansicht: (Rspr.) ja Kleine Verfahrensfehler könnten sonst gesamtes Verfahren lahm legen Nachweis einer Ursächlichkeit der unmittelbar gewonnenen Erkenntnisse für die mittelbar gefundenen selbständigen Beweismittel ist in vielen Fällen nur mit Schwierigkeiten oder gar nicht zu führen Umkehrschluss aus 393 II 1 AO 3.Ansicht: einzelfallabhängig Gewicht des Verfahrensverstoßes (wurden wichtige Verfassungsgrundsätze missachtet?) Schwere der verfolgten Tat (je schwerer die Tat, desto eher kein BVV) 40
41 Hypothetischer rechtmäßiger Ersatzeingriff Kann eine an sich rechtswidrige Beweisverwertung mit dem Argument legitimiert werden, dass die Strafverfolgungsorgane bei rechtmäßigem Vorgehen dasselbe Beweisergebnis erlangt hätten? Bei gesetzlich geregelten und aus der StPO ableitbaren BVV: Lehre vom Schutzzweck der Norm entscheidend Unmittelbare Beweismittel (-) zb: das durch Folter erlangte Geständnis Mittelbare Beweismittel (+) Bei aus der Verfassung abgeleiteten Beweismittelbeschränkungen ist der hypothetische rechtmäßige Ersatzeingriff bereits bei der Abwägung zu berücksichtigen 41
Vortrag am 17.06.2015 / AG Strafrecht
Vortrag am 17.06.2015 / AG Strafrecht Fall 12: Ihr Mandant befindet sich in Untersuchungshaft. Als die am Vormittag begonnene Hauptverhandlung wie geplant um 13.30 Uhr fortgesetzt werden soll, wurde dem
MehrAufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:
Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
Mehr21. Teil: Zu den Rechtsbehelfen (Grundzüge)
1. Abschnitt: Allgemeines zu den Rechtsbehelfen Ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe ordentliche Rechtsbehelfe gegen nicht rechtskräftige Entscheidungen R e c h t s m i t t e l außerordentliche
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 311/15 BESCHLUSS vom 12. November 2015 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
MehrErmittlungen mit verdeckt arbeitenden Personen
Ermittlungen mit verdeckt arbeitenden Personen -> 110a ff StPO Zunehmende praktische Bedeutung. Heimliche Vorbereitung von Straftaten erfordert Reaktion mit angemessener Ermittlungsmethode, insb zur Ermittlung
MehrProf. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen
Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.
MehrPrimzahlen und RSA-Verschlüsselung
Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Michael Fütterer und Jonathan Zachhuber 1 Einiges zu Primzahlen Ein paar Definitionen: Wir bezeichnen mit Z die Menge der positiven und negativen ganzen Zahlen, also
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrProzessuale Probleme im A-Gutachten in der Staatsanwaltsklausur: Die Verwertbarkeit von Beschuldigtenangaben
Prozessuale Probleme im A-Gutachten in der Staatsanwaltsklausur: Die Verwertbarkeit von Beschuldigtenangaben Eines der wohl häufigsten prozessualen Probleme im A-Gutachten der staatsanwaltlichen Strafrechtklausur
MehrVerband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU
Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU 2 DIE MEDIZINISCH-PSYCHOLOGISCHE UNTERSUCHUNG (MPU) IST HOCH ANGESEHEN Das Image der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) ist zwiespältig: Das ist
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
MehrStrafgesetzbuch (StGB)
Zurück zum Index StGB Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 75 Mord 76 Totschlag 77 Tötung auf Verlangen 78 Mitwirkung am Selbstmord 79 Tötung
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen
MehrGesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) und sonstiges aus dem Gebiet der Strafverfolgung Zu meiner Person 2. jur. Staatsexamen 2001 StA Nbg.-Fürth (Abt.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 VR 2.03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrDOWNLOAD. Wortfeld Recht. Fachausdrücke des Alltags verstehen und anwenden. Jens Eggert. Downloadauszug aus dem Originaltitel:
DOWNLOAD Jens Eggert Wortfeld Recht Fachausdrücke des Alltags verstehen und anwenden auszug aus dem Originaltitel: m Gericht Die 8a besichtigt ein Gerichtsgebäude. Sie werden von Frau Schmidt in Empfang
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrEin Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.
Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Unser Wegweiser zur Wahl eines Betriebsrates Inhalt: Warum sollten Sie einen Betriebsrat wählen? 1 Wann wird gewählt? 1 Was macht eigentlich ein Betriebsrat?
MehrGEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG
GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG Christoph Wiktor Schureck LL.M. (IP Law) Fraunhofer-Zentrale München Abteilung: Patente und Lizenzen Gesetzlichen Grundlagen der Gemeinschaftserfindung nach
MehrDie Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr.
Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr. Barbara Grunewald Inhaltsübersicht I. Die Entwicklung der Judikatur 1. Die Vorläuferentscheidungen
MehrOberlandesgericht Köln
2 Ws 223-224/05, 2 Ws 232/05 Verkündet am: 15.07.2005 Oberlandesgericht Köln Beschluss Die Beschwerden werden auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen. G r ü n d e : I. Den Angeklagten
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrVertiefung Strafverfahrensrecht Grundsätze des Beweisrechts Sommersemester 2010
Vertiefung Strafverfahrensrecht Grundsätze des Beweisrechts Sommersemester 2010 Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Björn Gercke (Köln) A. Beweisgrundsätze I. Amtsermittlungsgrundsatz / Instruktionsmaxime
MehrDer Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten
Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrWas sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM
Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
Mehr23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten?
23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten? Werden an Kunden per E-Mail Newsletter verschickt, müssen zahlreiche rechtliche Anforderungen beachtet werden. Kommt
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrPflichtvertiefungsveranstaltung Strafprozessrecht II im Sommersemester 2013
Pflichtvertiefungsveranstaltung Strafprozessrecht II im Sommersemester 2013 Zeit: Dienstag 15:15-16:15 und 16:30-17:30 Uhr Ort: Raum B 106 Hauptgebäude Ermittlungsverfahren II Beschuldigtenvernehmung Zwangsmittel
MehrIst Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken?
UErörterung zu dem Thema Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? 2000 by christoph hoffmann Seite I Gliederung 1. In zu großen Mengen ist alles schädlich. 2.
MehrLösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung
Universität Trier Fachbereich Rechtswissenschaft Lehrstuhl Prof. Dr. Meinhard Schröder Julian Nusser Wissenschaftlicher Mitarbeiter Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2008 Lösung
MehrHinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen
Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 312-2 Strafprozessordnung (StPO) 3. Aktualisierung 2015 (25. Juli 2015) Die Strafprozessordnung wurde durch Art. 1 Nr. 1 bis 12 des Gesetzes zur Stärkung des Rechts des
MehrEinstellung!der!österreichischen!Bevölkerung! zum!rechtssystem:!imas"umfrage!2013!
EinstellungderösterreichischenBevölkerung zumrechtssystem:imas"umfrage2013 MethodischeKonzeptionundLeitungderStudiedurchdasInstitutfürDemoskopie Allensbach,Deutschland. DurchführungderBefragunginÖsterreichdurchdieInstitutsgruppeIMAS.
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
MehrMobile Intranet in Unternehmen
Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrKreativ visualisieren
Kreativ visualisieren Haben Sie schon einmal etwas von sogenannten»sich selbst erfüllenden Prophezeiungen«gehört? Damit ist gemeint, dass ein Ereignis mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt, wenn wir uns
MehrBitte beantworten Sie die nachfolgenden Verständnisfragen. Was bedeutet Mediation für Sie?
Bearbeitungsstand:10.01.2007 07:09, Seite 1 von 6 Mediation verstehen Viele reden über Mediation. Das machen wir doch schon immer so! behaupten sie. Tatsächlich sind die Vorstellungen von dem, was Mediation
Mehr50. Mathematik-Olympiade 2. Stufe (Regionalrunde) Klasse 11 13. 501322 Lösung 10 Punkte
50. Mathematik-Olympiade. Stufe (Regionalrunde) Klasse 3 Lösungen c 00 Aufgabenausschuss des Mathematik-Olympiaden e.v. www.mathematik-olympiaden.de. Alle Rechte vorbehalten. 503 Lösung 0 Punkte Es seien
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
Mehr13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrMehr Geld verdienen! Lesen Sie... Peter von Karst. Ihre Leseprobe. der schlüssel zum leben. So gehen Sie konkret vor!
Peter von Karst Mehr Geld verdienen! So gehen Sie konkret vor! Ihre Leseprobe Lesen Sie...... wie Sie mit wenigen, aber effektiven Schritten Ihre gesteckten Ziele erreichen.... wie Sie die richtigen Entscheidungen
Mehr18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit
I. Bedrohung ( 241 StGB) 18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit 241 StGB dient nach h.m. (Rengier BT II 27 Rn. 1; Wessels/Hettinger Rn. 434a) dem Schutz des individuellen Rechtsfriedens. Die
MehrU R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrLösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB
Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
MehrDatenschutz und Schweigepflicht - ein Thema in der Drogenberatung - Auch Suchtkranke wollen gute Eltern sein 7. März 2013 Unna
Datenschutz und Schweigepflicht - ein Thema in der Drogenberatung - Auch Suchtkranke wollen gute Eltern sein 7. März 2013 Unna Suchtkranke Eltern Auch Suchtkranke wollen gute Eltern sein Münster 2 Vertrauen
MehrZivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.
Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,
MehrWas denken die Deutschen über drohende Pflegebedürftigkeit und assistierten Suizid?
13. Dezember 2012 Umfrage Umfrage Umfrage Umfrage Umfrage Umfrage Umfrage Was denken die Deutschen über drohende Pflegebedürftigkeit und assistierten Suizid? TNS Infratest-Umfrage im Auftrag der Patientenschutzorganisation
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrProfessionelle Seminare im Bereich MS-Office
Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrMeinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele
Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele 4. März 2015 q5337/31319 Le forsa Politik- und Sozialforschung GmbH Büro Berlin Schreiberhauer
MehrB. Erpressung ( 253 StGB)
B. Erpressung ( 253 StGB) (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des
MehrInternet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen
Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet
MehrGlaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln
Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass
MehrDas Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland ist der Teil der Rechtsordnung, der das Recht des Urhebers an seinen Werken schützt.
Skript 1 Besonderer Teil des Medienrechts Urheberrecht I. Einführung in das Urheberrecht und das Urheberrechtsgesetz 1) Urheberrecht als Rechtsgebiet Das Urheberrecht ist schwerpunktmäßig im Urheberrechtsgesetz
MehrStudienplatzbeschaffung
Studienplatzbeschaffung - Einklagen www.asta.haw-hamburg.de Hintergrund Alle Unis und Hochschulen unterliegen dem Kapazitätsausschöpfungsgebot Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Plätze vergeben!
MehrWas bedeutet Inklusion für Geschwisterkinder? Ein Meinungsbild. Irene von Drigalski Geschäftsführerin Novartis Stiftung FamilienBande.
Was bedeutet Inklusion für Geschwisterkinder? unterstützt von Ein Meinungsbild - Irene von Drigalski Geschäftsführerin Novartis Stiftung FamilienBande Haben Sie Kontakt zu Geschwistern schwer chronisch
MehrDas Zwischenverfahren. 199 211 StPO. Wiss. Mit. Ines Klein 1
Das Zwischenverfahren 199 211 StPO Wiss. Mit. Ines Klein 1 Sinn und Zweck Bevor eine öffentliche Hauptverhandlung stattfindet, soll von einer unabhängigen Instanz in einem nichtöffentlichen Verfahren geprüft
MehrStrafverteidiger werfen Staatsanwälten Beugehaft vor
Wirtschaftsstrafrecht Strafverteidiger werfen Staatsanwälten Beugehaft vor Repräsentative Umfrage unter Deutschlands Verteidiger-Elite: Wie Staatsanwälte gegen Top-Manager vorgehen Düsseldorf 14. März
MehrBachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1
Kurs 55111 SS 2011 1 LÖSUNGSHINWEISE Frage 1 Ist die Gewährung der Stellenzulage rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden? Die Aufhebung der Gewährung der Stellenzulage mit Wirkung
MehrEvangelisieren warum eigentlich?
Predigtreihe zum Jahresthema 1/12 Evangelisieren warum eigentlich? Ich evangelisiere aus Überzeugung Gründe, warum wir nicht evangelisieren - Festes Bild von Evangelisation - Negative Erfahrungen von und
MehrStrafprozessrecht SoS 2006
Strafprozessrecht SoS 2006 Prof. Dr. Roland Hefendehl Gliederung 8. Stunde 4. Ermittlungsverfahren d) Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren dd) Vorläufige Festnahme ee) Körperliche Untersuchung 81 a,
MehrBürger legen Wert auf selbstbestimmtes Leben
PRESSEINFORMATION Umfrage Patientenverfügung Bürger legen Wert auf selbstbestimmtes Leben Ergebnisse der forsa-umfrage zur Patientenverfügung im Auftrag von VorsorgeAnwalt e.v. Der Verband VorsorgeAnwalt
MehrSchweigen ist Silber, Reden ist Gold!
Schweigen ist Silber, Reden ist Gold! Warum ein Arbeitnehmer sich besser an das obige umgekehrte Sprichwort gehalten und dadurch eine Urlaubsersatzleistung bekommen hätte, das erfahren Sie in diesem Newsletter.
MehrWie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?
Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes
MehrJura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung
Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung 1. Teil: Ansprüche E gegen X auf Herausgabe des Laptops A. Anspruch E gegen X auf Herausgabe des Laptops aus 985 BGB E könnte gegen X einen Anspruch auf
MehrHerrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:
MehrInfo zum Zusammenhang von Auflösung und Genauigkeit
Da es oft Nachfragen und Verständnisprobleme mit den oben genannten Begriffen gibt, möchten wir hier versuchen etwas Licht ins Dunkel zu bringen. Nehmen wir mal an, Sie haben ein Stück Wasserrohr mit der
MehrPrivatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz
Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit
MehrErfolg im Verkauf durch Persönlichkeit! Potenzialanalyse, Training & Entwicklung für Vertriebsmitarbeiter!
Wer in Kontakt ist verkauft! Wie reden Sie mit mir? Erfolg im Verkauf durch Persönlichkeit! Potenzialanalyse, Training & Entwicklung für Vertriebsmitarbeiter! www.sizeprozess.at Fritz Zehetner Persönlichkeit
MehrHautkrebsscreening. 49 Prozent meinen, Hautkrebs sei kein Thema, das sie besorgt. Thema Hautkrebs. Ist Hautkrebs für Sie ein Thema, das Sie besorgt?
Hautkrebsscreening Datenbasis: 1.004 gesetzlich Krankenversicherte ab 1 Jahren Erhebungszeitraum:. bis 4. April 01 statistische Fehlertoleranz: +/- Prozentpunkte Auftraggeber: DDG Hautkrebs ist ein Thema,
MehrWelches Übersetzungsbüro passt zu mir?
1 Welches Übersetzungsbüro passt zu mir? 2 9 Kriterien für Ihre Suche mit Checkliste! Wenn Sie auf der Suche nach einem passenden Übersetzungsbüro das Internet befragen, werden Sie ganz schnell feststellen,
MehrÖrtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau
Örtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau Zusammenfassung der Ergebnisse in Leichter Sprache Timo Wissel Albrecht Rohrmann Timo Wissel / Albrecht Rohrmann: Örtliche Angebots-
MehrDer Rechtsschutz im Strafvollzug
Jura Mailin Lochmann Der Rechtsschutz im Strafvollzug Studienarbeit Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 2 2. Der Bezug zum öffentlichen Recht... 3 3. Historische Entwicklung des Rechtsschutzes... 5 4.
MehrErgebnis und Auswertung der BSV-Online-Umfrage zur dienstlichen Beurteilung
Ergebnis und Auswertung der BSV-Online-Umfrage zur dienstlichen Beurteilung Es waren exakt 237 Rückmeldungen, die wir erhalten, gesammelt und ausgewertet haben und damit ein Vielfaches von dem, was wir
MehrDas neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Arbeitgeber-Info Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsrechtlicher Teil * Kennen Sie das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das AGG ist am 18. August 2006 in Kraft getreten
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
2 Ws 97/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5413 Ws 46/04 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 23 A Ns 33/03 Landgericht Cottbus 1940 Js 33126/01 Staatsanwaltschaft Cottbus Brandenburgisches
MehrTeil 1: Ansprüche S gegen I
Teil 1: Ansprüche S gegen I I. 823 I BGB? o keine Verletzungshandlung durch I o keine Zurechnung der Handlung des M, da 823 BGB keine Zurechnungsnorm o kein Fall des Organisationsverschuldens im Rahmen
MehrEinführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz
Dr. Thomas Petri Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Hochschule für Politik, Sommersemester 2011, Foliensatz 1 1 Hinweise Erforderliche Arbeitsmittel: Grundgesetz, Bayerische Verfassung
MehrPersönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl
Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon
MehrGutes Leben was ist das?
Lukas Bayer Jahrgangsstufe 12 Im Hirschgarten 1 67435 Neustadt Kurfürst-Ruprecht-Gymnasium Landwehrstraße22 67433 Neustadt a. d. Weinstraße Gutes Leben was ist das? Gutes Leben für alle was genau ist das
MehrSchriftliche Opfererklärung und Rederecht
Schriftliche Opfererklärung und Rederecht Telefon 0900-0101 (Ortstarif) (Victim Support in the Netherlands) Manchmal ist es möglich, in der Rechtssache als Opfer das Wort zu ergreifen. Sie können dann
MehrInformationen zum Begleiteten Fahren ab 17
Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt
Mehrratgeber Urlaub - Dein gutes Recht
Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es
MehrDNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung
Mehr