Brauchen wir eine neue Promillewertgrenze für Radfahrer?

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1 Brauchen wir eine neue Promillewertgrenze für Radfahrer? Möglichkeiten der Absenkung des Grenzwertes der absoluten Fahrunsicherheit und der Einführung eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes

2 Urheberrecht Der Vortrag, einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der Polizei Köln unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronische(n) Systeme(n)

3 Inhaltsangabe I. Radfahrer und Alkohol Eine reale Gefährdung der Verkehrssicherheit II. Deutsches Promillerecht für Radfahrer III. Gründe für eine Verschärfung bestehender Promillegrenzen und die Einführung eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes für Radfahrer IV. Kriterien der Grenzwertfestlegung V. Umsetzbarkeit VI. Schlussfolgerung - 3 -

4 I. Radfahrer und Alkohol Eine reale Gefährdung der Verkehrssicherheit Alkoholunfälle in Deutschland 2010 und 2011 Jahr Veränderung in % Pol. erfasste Unfälle insg. VU-P Verunglückte insg. Leichtverletzte Schwerverletzte Getötete ,1 + 5,5 + 5,2 + 3,0 + 10,3 + 17, starben 10% aller tödlich verunglückten Verkehrsteilnehmer an den Folgen eines Alkoholunfalls. - Von den an einem Unfall mit Personenschaden beteiligten Verkehrsteilnehmern war 2011 o jeder 37. alkoholisiert, o jeder 40. ebensolcher Pkw-Führer und o jeder 20. alkoholisierter Radfahrer. - Radfahrer sind daher weit überproportional häufig mit der Ursache Alkohol an Unfällen mit Personenschaden beteiligt

5 I. Radfahrer und Alkohol Eine reale Gefährdung der Verkehrssicherheit Alkoholunfälle in Deutschland unter Beteiligung von Radfahrern 2010, 2011 Jahr Alkoholisierte Beteiligung an VU-P Verunglückte insg. Leichtverletzte Schwerverletzte Getötete Veränderung in % ,4 + 6,0 + 3,9 + 8,3 + 11,1-5 -

6 II. Deutsches Promillerecht für Radfahrer StGB Trunkenheit im Verkehr - Abstraktes Gefährdungsdelikt - Anknüpfung an den Begriff der Fahrunsicherheit Fahrunsicherheit besteht, wenn die Gesamtleistungsfähigkeit [des Fahrzeugführers], namentlich infolge [von] Enthemmung sowie geistig-seelischer und körperlicher Leistungsausfälle so weit herabgesetzt ist, daß er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, und zwar auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern. BGH; 4 StR 306/58 [NJW 1959, 1047 (1049)] - 6 -

7 II. Deutsches Promillerecht für Radfahrer StGB Trunkenheit im Verkehr - Nachweis der Fahrunsicherheit durch Begründung sog. absoluter Fahrunsicherheit ab 1,6 BAK - Nachweis der Fahrunsicherheit durch Begründung sog. relativer Fahrunsicherheit unter 1,6 BAK - 7 -

8 II. Deutsches Promillerecht für Radfahrer c I Nr. 1a StGB Gefährdung des Straßenverkehrs - Konkretes Gefährdungsdelikt - Anknüpfung an den Begriff der Fahrunsicherheit 3. Ein dem 24a StVG (0,5-Promille-Grenze) entsprechender Ordnungswidrigkeitentatbestand für Radfahrer besteht derzeit nicht! - 8 -

9 III. Gründe für Verschärfung Hohes Gefahrenpotenzial des Radfahrens unter Alkoholeinfluss: 1. Radfahrer haben im Jahr 2011 in Relation zu den auf andere Art am Verkehr beteiligten Personen (trotz eines Verkehrsaufkommens von ca. 10 %) mit einem Anteil von 17,7 % (2010: 17,5 %) an den bei Alkoholunfällen Verunglückten überproportional häufig deren Folgen zu tragen. Statistisches Bundesamt: Sonderauswertung v Alkoholunfälle sind zudem überdurchschnittlich folgenschwer

10 III. Gründe für Verschärfung Alkoholisierte Beteiligte an Verkehrsunfällen mit Personenschaden Jahr Insgesamt Pkw Fahrrad Anstieg zum Vorjahr in % + 5,14 + 6,44 + 6,44 Langfristige jährliche Veränderung in % -4,53-5,48 + 0,31 Die Zahl der an VU-P beteiligten alkoholisierten Radfahrer bleibt, anders als bei allen anderen Verkehrsteilnehmern, die einen deutlichen Rückgang aufweisen, in den letzten 21 Jahren weitgehend unverändert. So ergibt sich eine hohe Signifikanz der proportional zu anderen Unfällen wachsenden Ursache Alkohol im Radverkehr

11 III. Gründe für Verschärfung An VU-P alkoholisierte Beteiligte nach Blutalkoholwerten 2010 u Art der Verkehrsbeteiligung Fahrer von: Alkoholisierte Beteiligte mit einer BAK von bis unter 1,7-2,0 2,0-2,5 2,5-3,0 3,0 u. m. Personenkraftwagen (2010) Fahrrädern (2010) Verhältnis absolut (RF 1 : 2,5 Pkw) 1 : 2,04 1 : 1,54 1 : 1,16 1 : 1,07 Verhältnis in Relation zur Beteiligung 1,23 1,62 2,16 2,34 Personenkraftwagen (2011) Fahrrädern (2011) Verhältnis absolut (RF 1 : 2,5 Pkw) 1 : 2,09 1 : 1,48 1 : 1,13 1,03 : 1 Verhältnis in Relation zur Beteiligung 1,2 1,7 2,22 2,58 - Gemessen an der prozentualen Verteilung der Beteiligten auf die Blutalkoholkonzentrationswerte erreichten alkoholisierte an VU-P beteiligte Radfahrer in den Jahren 2010, 2011 Werte ab 2,5 mehr als doppelt so häufig wie Pkw-Führer

12 III. Gründe für Verschärfung Im europäischen Vergleich besteht mehrheitlich eine Tendenz zu niedrigen Promilleregelungen unter 0,8 Promille BAK für Fahrzeugführer allgemein oder explizit für Radfahrer. - 0,8-Promille-Grenze für Fahrzeugführer in Österreich - 0,5-Promille-Grenze für Fahrzeugführer in Belgien, Frankreich, Spanien - Explizite 0,5-Promille-Grenze für Radfahrer in Italien, Luxemburg, Portugal und Schweiz - Explizite 0,2-Promille-Grenze für Radfahrer in Polen

13 III. Gründe für Verschärfung - Radfahren findet regelmäßig im Nahbereich zu anderen schwachen VT statt. - Die Kontrollfähigkeit über den Alkoholkonsum geht bereits früh / vor 1,6 verloren. - Die Wirksamkeit der Absenkung von Promillegrenzen ist bereits vielfach belegt. Vgl. BASt: Alkoholverbot für Fahranfänger. Evaluation der Wirksamkeit. Bergisch Gladbach

14 IV. Kriterien der Grenzwertfestlegung - Fahrunsicherheit als auslegungsbedürftiger Begriff der Beweiswürdigung des Richters ( 261 StPO) - Bindung an medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse - der biologisch-medizinischen Alkoholforschung - statistischer Untersuchungen - auf Grundlage von Fahrversuchen in Bezug auf die Beurteilung der Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch Enthemmung sowie geistig-seelischer und körperlicher Leistungsausfälle - Leistungsanforderungen des Verkehrsmittels und die durch die jeweilige Fahrzeugart bedingte Gefahr - Anforderungen der sich ändernden Verkehrsverhältnisse - Sicherheitszuschlag aufgrund technisch-naturwissenschaftlich begründeter Mess-Ungenauigkeiten

15 V. Umsetzbarkeit Absenkung des Grenzwertes der absoluten Fahrunsicherheit Unter Beachtung der Kriterien der Grenzwertfestlegung scheint eine weitere Absenkung nur begrenzt möglich, aber a) die dem derzeitigen Grenzwert zu Grunde liegenden Erkenntnisse berücksichtigen einen plötzlichen verkehrsüblichen Anstieg der Leistungsanforderungen kaum. Ein Grenzwert bei 1,4 ist nicht ausgeschlossen. b) das Argument geänderter Verkehrsverhältnisse in Bezug auf die Absenkung des Grundwertes der abs. FU für Kfz-Führer ( ) ist auch auf Radfahrer übertragbar, da sich die Verkehrsverhältnisse seit 1986 in ähnlichem Ausmaß verändert haben. (BGH; 4 StR 297/90)

16 V. Umsetzbarkeit Einführung eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes für Radfahrer a. 24a StVG a. F. (0,8 -Grenze) erforderlich, weil ansonsten gefährliche Handlungen aus rein prozessualen Gründen (Begr. d. rel. FU) nicht erfasst werden. b. 24a StVG a. F. (Alleinige Geltung d. 0,5 -Grenze): Zur Verdeutlichung der Gefahren niedriger Promillewerte bei Kfz-Führern; Konsequente Regelung. c. Untersuchungen von Radfahrern (Schewe 1984): Bei 0,8 liegen bereits Leistungsminderungen von 76,2 % im vgl. zur Nüchternleistung vor. d. Akzentuierung der Sozialschädlichkeit alkoholisierten Radfahrens von staatlicher Seite Anstoß eines Umdenkungsprozesses in der Bevölkerung zur Gewinnung eines angemessenen Gefahrenbewusstseins

17 V. Umsetzbarkeit Das 2006 bis 2011 durchgeführte EU- Forschungsprojekt DRUID hat u. a. die neue Erkenntnis ermittelt, dass das Unfallrisiko bei einer BAK ab 0,8 bis 1,2 extrem erhöht ist und ab 1,2 u. m. den 60-fachen Wert eines nüchternen Kfz- Führers betragen kann

18 VI. Schlussfolgerung 1. Eine Absenkung des Grenzwertes der absoluten Fahrunsicherheit für Radfahrer auf unter 1,6 ist denkbar; der richterlichen Beweiswürdigung ( 261 StPO) bleibt hierzu jedoch nur wenig Entscheidungsfreiraum. 2. Die Einführung eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes für Radfahrer entsprechend dem 24a StVG ist vertretbar und wünschenswert. Dabei steht insbesondere ein großes Gefährdungspotential bei mangelndem Risikobewusstsein dem Fehlen ausreichender alternativer Mobilitätsmittel nach Alkoholkonsum und der Handlungsfreiheit des Individuums gegenüber. 3. Justiz und Gesetzgebung sind nun gefragt, der weitgehend einhelligen Forderungen der Herabsetzung des Grenzwertes der absoluten Fahrunsicherheit und der Einführung eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes für alkoholbedingt in ihrer Fahrsicherheit beeinträchtigte Radfahrer nachzukommen, und eine sozialverträgliche, aber vor allem auch der Verkehrssicherheit dienende Lösung umzusetzen

19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

20 Anhang Radfahrunfälle mit Personenschaden in Deutschland 2010, 2011 Jahr VU-P Verunglückte insg. Leichtverletzte Schwerverletzte Getötete Veränderung in % ,7 + 17, ,8 + 19,19 + 3,

21 Anhang

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