Kein Alkohol am Steuer

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1 Beschluss der Jahreshauptversammlung 2011 der Deutschen Verkehrswacht e.v. Kein Alkohol am Steuer Bereits geringe Mengen Alkohol können eine die Fahrtüchtigkeit einschränkende Wirkung haben. Deshalb spricht sich die Deutsche Verkehrswacht für ein Alkoholverbot für Führer von Kraftfahrzeugen aus. Allerdings ist es aufgrund natürlicher Prozesse möglich, eine BAK von 0,1 Promille aufzuweisen, ohne Alkohol getrunken zu haben. Gleichzeitig ist ein tatsächlich negativer Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit erst ab einer BAK von 0,2 Promille wissenschaftlich nachgewiesen. Es sollte daher in der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass mit der Gesetzesformulierung unter der Wirkung alkoholischer Getränke eine BAK oberhalb von 0,19 Promille verstanden wird. Dies entspricht schon heute dem Stand der Wissenschaft. Die Deutsche Verkehrswacht schlägt vor diesem Hintergrund konkret vor: Änderung 24a Absatz 1 StVG, Wegfall 24c StVG 24c StVG, der bisher nur die Kraftfahrzeugführer, die sich in der Probezeit nach 2a StVG befinden, sowie alle Fahrer bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres betrifft, entfällt. Er wird aber in geänderter Formulierung benutzt, um den 24a (1) StVG zu ersetzen. Durch diese Änderung würden alle Führer von Kraftfahrzeugen gleichgestellt. Neu: 24a StVG: Alkohol- und Drogenverbot für Kraftfahrzeugführer (1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er unter der Wirkung alkoholischer Getränke steht. Änderungsbedarf Bußgeldkatalog Mit einer Neufassung des 24a (1) StVG und dem Wegfall von 24c StVG stellt sich die Frage, inwiefern der Bußgeldkatalog bei Zuwiderhandlungen gegen diesen neuen Paragraphen anzupassen wäre. a) Die bisherige Regelung, die ab 0,5 Promille gilt, soll künftig ohne Abstufung für alle Fahrten unter Alkoholeinfluss gemäß oben genannter Definition gelten. Das hieße zur Zeit 500 Bußgeld und ein Monat Fahrverbot. Für diese Regelung spricht, dass die BAK für sich betrachtet keine Aussage über den tatsächlichen Grad der Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit zulässt. Zudem würde eine klare Botschaft gegen Alkohol am Steuer gesetzt. b) Es erfolgt eine abgestufte Anpassung des Bußgeldkatalogs. Dabei würden je nach BAK unterschiedliche Bußgelder verhängt und die Dauer des Fahrverbotes abgestuft. Diese Regel könnte so gestaltet sein: Bis 0,49 Promille 500 und ein Monat Fahrverbot; bis 0,79 Promille 500 und zwei Monate Fahrverbot; bis 1,09 Promille 500 und drei Monate Fahrverbot. Für diese Regelung spricht, dass das allgemeine Gerechtigkeitsgefühl angesprochen wäre, d.h. wer viel trinkt, sollte stärker bestraft werden. Fahrende Trinker Das Problem der fahrenden Trinker ist sehr vielschichtig. Die Deutsche Verkehrswacht spricht sich jedoch dafür aus, dass Alcolocks bei allen Fahrern, die sich infolge zu hohen Alkoholkonsums einer MPU unterziehen mussten, zum Einsatz kommen. 1

2 Begründung: Alkoholverbot für Kraftfahrzeugführer Problemstellung Auswirkungen von Alkohol Alkohol hat vielfältige Auswirkungen auf die sinnesphysiologische Leistungsfähigkeit des Menschen und auf seine psychische Verfassung. Zu den Wirkungen gehören die Einschränkungen der Wahrnehmungsleistung, der Auffassungsgabe und der motorischen Koordination, eine verlangsamte Reaktion sowie Störungen der Reaktionsfähigkeit, der Aufmerksamkeit und des Gleichgewichtssinns. Weitere Wirkungen können Antriebsdämpfung und Veränderungen der Stimmungslage mit Kritikminderung sein. Im Bereich des Sehens kommt es zu Einschränkungen des Blickfelds und des Farbsehens, einer verzögerten Hell-Dunkel-Adaption und Umstellung zwischen Nah- und Fernsehen. Ebenso verringert sich die Fähigkeit, Entfernungen richtig einzuschätzen. Es kommt zu einer Verlangsamung der Reaktionszeit, und die Fähigkeit, schnell und angemessen zu reagieren, wird eingeschränkt. Diese Beeinträchtigung der Sinnesleistungen gehen oft einher mit einer erhöhten Risikobereitschaft, Selbstüberschätzung, Enthemmung und Kontrollverlust. Bereits geringste Mengen Alkohol, wie auch Drogen, können eine nicht vorhersehbare Wirkung haben. Eine Voraussage, wie Alkohol im Organismus wirkt, ist nicht möglich. So kann eine Person bereits mit einer niedrigen Blutalkoholkonzentration (BAK) auffällig sein. Die bisher geltende 0,5-Promillegrenze ist eine willkürliche Festsetzung, die medizinisch nicht begründet ist. Wissenschaftlich ist ein Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit ab 0,2 Promille BAK nachgewiesen. Alkoholunfälle In Deutschland kam es im Jahr 2009 zu Verkehrsunfällen mit alkoholisierten Beteiligten, das waren 1,9 Prozent aller Unfälle. Alkoholeinfluss war bei 5,6 Prozent aller Unfälle mit Personenschaden eine der Unfallursachen. An den Folgen eines Alkoholunfalls starben 440 Menschen in Deutschland. Das sind etwa 11 Prozent aller Verkehrstoten bzw. fast jeder neunte Getötete. Insgesamt Personen wurden schwer verletzt (9 Prozent aller Schwerverletzten). Diese Zahlen belegen eine überdurchschnittlich hohe Schwere der Alkoholunfälle. Während bei allen Unfällen mit Personenschaden 13 Getötete und 221 Schwerverletzte auf Unfälle kamen, waren es bei den entsprechenden Alkoholunfällen 25 Getötete und 353 Schwerverletzte je Unfälle. Ca. 5,5 Prozent der alkoholisierten Beteiligten an Unfällen mit Personenschäden hatten einen Blutalkoholwert unter 0,5 Promille, das entspricht etwa 0,3 Prozent aller Verkehrsunfälle mit Personenschaden. Bei 85 Prozent der alkoholisierten Beteiligten (4,8 Prozent aller VUP) lag die BAK über 0,8 Promille. 56 Prozent der alkoholisierten Beteiligten waren Pkw-Fahrer, 9,5 Prozent Fahrer motorisierter Zweiradfahrer und 2,4 Prozent Fahrer von Güterkraftfahrzeugen. Ein Viertel der Alkoholisierten waren Radfahrer, 6,4 Prozent Fußgänger. Busfahrer waren statistisch nicht auffällig (0,0 Prozent). Zwar gibt es kein signifikantes Unfallproblem zwischen 0,0 und 0,5 Promille. Generell sind jedoch die Unfallfolgen wesentlich schwerwiegender, wenn Alkohol im Spiel ist. 2

3 Gesetzliche Regelungen Gibt es Beweisanzeichen (z. B. Fahren in Schlangenlinien ) für die Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrzeugführers, findet 316 StGB Anwendung ( relative Fahruntüchtigkeit ). BAK-Werte selbst können laut Rechtsprechung erst ab 1,1 Promille als Grundlage für eine Fahruntüchtigkeit angesetzt werden ( absolute Fahruntüchtigkeit ), auch hier findet dann der 316 StGB Anwendung. Bei konkreter Gefährdung/Schädigung ist 315c StGB einschlägig. Bei Verstößen gegen 24a StVG handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit BAK-Werten festgestellt werden kann. 3

4 Anhang StVG Zugriff: a 0,5 Promille-Grenze (1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. (3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden. (5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist. 24c Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen (1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. StGB Zugriff: c Gefährdung des Straßenverkehrs (1) Wer im Straßenverkehr 1. ein Fahrzeug führt, obwohl er a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder 2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos a) die Vorfahrt nicht beachtet, b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt, c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt, 4

5 d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt, e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält, f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar. (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder 2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 316 Trunkenheit im Verkehr (1) Wer im Verkehr ( 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in 315a oder 315c mit Strafe bedroht ist. (2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht. DVW e.v.,

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