Straßen- und Straßenverkehrsrecht

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1 Basiswissen für Nichtjuristen Straßen- und Straßenverkehrsrecht 13 Lektionen Auszüge aus den Lehrheften vhw-fernlehrgang

2 Lektion 1 Gliederung 3 Lektion 1 Einführung in das Straßen- und Straßenverkehrsrecht, verfassungsrechtliche Vorgaben, Gesetzgebungskompetenzen, Bedeutung der Grundrechte Gliederung I. Einleitung... 5 II. Verhältnis Straßen- und Straßenverkehrsrecht Gesetzgebungskompetenzen im Bereich des Straßen- und Straßenverkehrsrechts... 5 a) Gesetzeslage... 5 b) Grundsätzliche Abgrenzung... 7 c) Ausformung der Trennung... 9 d) Bedeutung der Abgrenzungen Begriff der öffentlichen Straße und öffentlichen Verkehrsfläche a) Bedeutung b) Straßenrechtlich öffentliche Straße c) Verkehrsrechtlich öffentliche (Verkehrs)Fläche Verwaltungszuständigkeiten a) Ausführung von Bundesgesetzen b) Ausführung von Landesgesetzen III. Materien des Straßenrechts IV. Grundrechte Bedeutung der Grundrechte Allgemeine Handlungsfreiheit... 18

3 4 Lektion 1 Gliederung 3. Kommunikative Nutzungen Art. 4, 5, 8 GG a) Teilnahme am Verkehr aus anderen als Fortbewegungszwecken b) (Politische) Meinungsäußerung und Pressefreiheit i. S. v. Art. 5 Abs. 1 GG c) Ausübung von Religion i. S. v. Art. 4 GG d) Straßenkunst i. S. v. Art. 5 Abs. 2 GG e) Versammlungsfreiheit i. S. v. Art. 8 GG Anliegergebrauch Art. 14 GG Abkürzungsverzeichnis Weiterführende Literatur Selbstkontrollaufgaben Antworten zu den Selbstkontrollfragen Einsendeaufgabe... 31

4 12 Lektion 8 Ge- und Verbote für den fließenden Verkehr umstritten war. Das BVerwG hat mittlerweile die o. g. Grundsätze auch für den Bereich der VwV-StVO bestätigt. Der Aufbau der VwV-StVO folgt der StVO, indem die Vorschriften der StVO in deren Reihenfolge näher erläutert werden. Dabei findet sich allerdings nicht für jede Vorschrift der StVO eine spezielle Erläuterung oder Anweisung. III. Gesetzliche Ge- und Verbote Die in den 1-35 StVO aufgeführten Verkehrsregeln gelten unmittelbar, d. h. es bedarf insoweit keiner straßenbehördlichen Anordnungen in Form von Verwaltungsakten, zu denen auch die Verkehrszeichen zählen. Gebote verlangen von den Verkehrsteilnehmern vielmehr von vornherein ein bestimmtes aktives Verhalten im Straßenverkehr, Verbote untersagen hingegen bestimmte Handlungen. Es kann natürlich nicht Inhalt dieses Lehrgangs sein, sämtliche Ge- und Verbote hier i. E. aufzuzählen und zu besprechen. Das ist u. a. Gegenstand einer Fahrschulausbildung. Es soll hier lediglich auf einzelne Grundsätze oder auch Besonderheiten aufmerksam gemacht werden. 1. Ge- und Verbote für den fließenden Verkehr Fließender Verkehr bedeutet die aktive Teilnahme am Verkehrsgeschehen, sei es als Fußgänger, Radfahrer oder Kraftfahrer. Die StVO weist ihnen zunächst jeweils getrennte Verkehrsflächen zu und bestimmt auch, in welchen Fällen und in welcher Weise sich unterschiedliche Verkehrsarten mischen dürfen. So befasst sich 2 StVO mit der Straßenbenutzung durch Fahrzeuge, zu denen nicht nur Kraftfahrzeuge zählen, sondern z. B. auch Fahrräder. Rollschuhfahrer, Inline-Skater, Schieb- und Greifrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel gehören nach 24 StVO nicht dazu. Sie werden vielmehr dem Fußgängerverkehr gleichgestellt. Wer mit Fahrzeugen am Verkehr teilnehmen will, hat die Fahrbahn zu benutzen. Dazu gehören weder Seitenstreifen noch Geh- oder Radwege. Radfahrer und Kraftfah-

5 Lektion 8 Ge- und Verbote für den ruhenden Verkehr 13 rer teilen sich also die Fahrbahn als Verkehrsraum. Anderes gilt nach 2 Abs. 4 StVO, wenn Radwege vorhanden sind und deren Benutzung durch Verkehrszeichen angeordnet wird. Ohne Benutzungspflicht steht es Radfahrern frei, ob sie die Fahrbahn oder einen vorhandenen Radweg benutzen wollen. Dem Fußgängerverkehr ist in 25 StVO hingegen der Gehweg als gesonderter Verkehrsraum zugewiesen. Radfahrer dürfen dort nur fahren, wenn es sich um Kinderfahrräder handelt oder wenn die Fahrräder von Kindern bis zum Alter von 10 Jahren geführt werden. Die Fahrbahn dürfen Fußgänger grundsätzlich nur betreten, um sie zügig zu überqueren. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, aber ein Seitenstreifen, so muss auf ihm gegangen werden, soweit er nach seiner Beschaffenheit dazu geeignet ist. Nur wenn beides -Gehweg und geeigneter Seitenstreifen- fehlt, dürfen Fußgänger am Fahrbahnrand laufen. Sondervorschriften gelten nach 18 StVO für Autobahnen und Kraftfahrstraßen. Sodann regelt die StVO i. E. die Art und Weise, wie der Verkehr abzuwickeln ist. Dabei gilt zunächst die Grundregel ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahmen aus 1 StVO. Insbesondere der Verkehr auf der Fahrbahn mit Fahrzeugen erfordert darüber hinaus vielfältige Konkretisierungen, um Unfälle zu vermeiden und einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Das betrifft nicht nur, aber insbesondere Ge- und Verbote zur Geschwindigkeit ( 3 StVO), zum Abstand ( 4 StVO), zum Überholen ( 5 StVO) und zur Vorfahrt ( 8 StVO). 2. Ge- und Verbote für den ruhenden Verkehr Ruhender Verkehr ist Halten oder Parken im Sinne des 12 StVO. Da es sich auch dabei um Verkehrsvorgänge mit Fahrzeugen handelt, müssen diese Fahrzeuge gemäß 1 StVG zum Verkehr zugelassen sein. Darüber hinaus müssen sie auch betriebsbereit sein, andernfalls es sich um verkehrsfremde Gegenstände im Sinne des 32 StVO handelt. Auch liegengebliebene Fahrzeuge im Sinne des 15 StVO parken demzufolge nicht. Selbst wenn Fahrzeuge zum Verkehr zugelassen und betriebsbereit sind, parken sie nicht, falls sie ohne den Willen abgestellt wurden, sie alsbald wieder am fließenden Verkehr teilnehmen zu lassen. Das ist etwa der Fall bei Anhängern, die nur als sogenannte rollende Werbetafeln be-

6 46 Lektion 11 Antworten zu den Selbstkontrollfragen Antworten zu den Selbstkontrollfragen Antwort zu 1.: Die Fahrerlaubnis ist die öffentlich-rechtliche Erlaubnis, am motorisierten Straßenverkehr (Ausnahme: Mofa, hier reicht eine Prüfbescheinigung) teilzunehmen. Ihre Erteilung stell einen Verwaltungsakt dar. Der Führerschein ist eine sog. Beweisurkunde bzw. ein sog. Legitimationspapier, mit dem die Identität des Inhabers der Fahrerlaubnis sowie die Tatsache bewiesen werden können, dass eine Fahrerlaubnis für den Inhaber des Führerscheins besteht. Wird die Fahrerlaubnis entzogen, bleibt der Betroffene jedoch aus irgendwelchen Gründen im Besitz des Führerscheins, darf er dennoch nicht mehr am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen. Antwort zu 2.: Mit körperlicher und geistiger Fahreignung ist gemeint, dass der Betroffene von seinen körperlichen und geistigen Voraussetzungen her in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen, also beispielsweise nicht an einer Krankheit leidet, die es zu gefährlich macht, dass er am motorisierten Straßenverkehr teilnimmt. Die charakterliche Fahreignung betrifft die Persönlichkeit des Betroffenen. Er muss über die erforderliche sittliche Reife verfügen, um zu gewährleisten, dass von ihm keine Gefahr für die Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer ausgeht. Die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist dann gegeben, wenn der Betroffene ausreichende Kenntnisse von den Funktionseinrichtungen des Kraftfahrzeugs und den Verkehrsregeln hat. Antwort zu 3.: Eine Eignungsüberprüfung bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T erfolgt grundsätzlich nur anhand der im Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis beigefügten Sehtestbescheinigung ( 12 Abs. 2 FeV). Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE und C1E erfolgt eine weitergehende Überprüfung anhand des dem Antrag beigefügten augenärztlichen Zeugnisses oder Gutachtens. Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klassen D, DE, D1 und D1E schließlich erfolgt eine noch weitergehende Überprüfung gesundheitli-

7 48 Lektion 11 Einsendeaufgabe Einsendeaufgabe Der 18-jährige A beantragt die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Aus der Akte der Fahrerlaubnisbehörde ergibt sich, dass A im Alter von 17 Jahren mit einem Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,0 Promille am Straßenverkehr teilgenommen hat. Wird die Fahrerlaubnisbehörde ihm die begehrte Fahrerlaubnis erteilen, wenn er die sonst alle anderen Voraussetzungen für die Erteilung erfüllt? Abwandlung: A hatte kurz vor seinem 18. Geburtstag einmalig Heroin konsumiert, ohne jedoch am Straßenverkehr teilgenommen zu haben. Wie wird die Fahrerlaubnisbehörde in diesem Fall verfahren (die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad ist außer Betracht zu lassen)?

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