Truppausbildung Teil 2. Ausbildungshilfe für den Ausbildungsabschnitt Rechtsgrundlagen

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1 Truppausbildung Teil 2 Ausbildungshilfe für den Ausbildungsabschnitt Rechtsgrundlagen

2 Lernziel Die wesentlichen standortbezogenen Vorschriften und Regelungen über die Organisation der Feuerwehr und den Dienstbetrieb wiedergeben können. Die Leistungs- und Duldungspflichten beim Wahrnehmen hoheitlicher Tätigkeiten im Einsatz kennen. Die wichtigsten Bestimmungen des Straßenverkehrsverkehrsrechts erklären können. 2

3 Ausbildungsorganisation Thema: Rechtsgrundlagen Theoretische Ausbildung Örtliche Regelungen der Feuerwehr Funktionsträger Praktische Ausbildung Geschäftsverteilung Pflichten der Bevölkerung Sonder- und Wegerechte 3

4 Organisation und Gliederung der Feuerwehr Kreisfeuerwehrverband Stadtfeuerwehrverband Gemeindefeuerwehren innerhalb eines Amtes Ortsfeuerwehren und Berufsfeuerwehr bilden die Feuerwehr der kreisfreien Stadt amtsangehörige Gemeinden amtsfreie Gemeinden Städte Gemeindefeuerwehr(en) Gemeindefeuerwehr(en) kreisfreie Stadt Ortsfeuerwehr(en) Ortsfeuerwehr(en) Ortsfeuerwehr(en) Berufsfeuerwehr 4

5 19 BrSchG Leitung auf der Einsatzstelle Im Einsatz hat die Einsatzleitung bei den Lösch- und Rettungsarbeiten sowie bei der Durchführung der Technischen Hilfe die Gemeindefeuerwehr des Einsatzortes. Die Amts- oder Kreiswehrführung kann die Leitung übernehmen. Bei gemeinsamen Einsätzen der Berufs- und freiwilligen Feuerwehren hat die Einsatzleitung der Einheitsführer der Berufsfeuerwehr. 5

6 20 BrSchG Rechte auf der Einsatzstelle Die Feuerwehren sind berechtigt, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um auf der Einsatzstelle ungehindert tätig sein zu können, soweit die Ordnungsbehörde oder die Polizei entsprechende Maßnahmen nicht getroffen hat. Jede Person ist verpflichtet, diese Maßnahmen zu befolgen. 6

7 28 BrSchG Duldungspflichten Die Verfügungsberechtigten von Grundstücken, bauliche Anlagen und Wasserfahrzeugen sind verpflichtet, den Mitgliedern der Feuerwehren und sonstigen beim Einsatz dienstlich tätigen Personen den Zutritt und deren Nutzung zu gestatten, soweit dies zur Gefahrenabwehr notwendig ist. Insbesondere haben sie die Entnahme von Löschwasser zu dulden. Die Verfügungsberechtigten haben die von der Einsatzleitung angeordneten Maßnahmen zu dulden. 7

8 Sonderrechte Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Anspruch genommen werden. Dem Recht, sich über Verkehrsvorschriften hinwegzusetzen, stehen erhöhte Sorgfaltspflichten gegenüber, an die hohe Anforderungen gestellt werden. 8

9 Sonderrechte Die Feuerwehr ist nach 35 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Hoheitliche Aufgaben sind die erforderlichen Maßnahmen bei Bränden, Notund Unglückfällen, um gegenwärtige Gefahren für Leben, Gesundheit und Vermögen abzuwehren. Dringend geboten ist die Inanspruchnahme von Sonderrechten immer dann, wenn eine gegenwärtige Gefahr im Weg des sofortigen Vollzugs abgewehrt werden muss und die Beachtung aller Verkehrsvorschriften die notwendige schnelle Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe verzögern würde. Zeichen und Weisungen von Polizeibeamten sind zu befolgen; sie gehen auch den Sonderrechten vor. 9

10 Sonderrechte Empfehlungen der Bundesanstalt für Straßenwesen: Grundsätzlich sollte das Einsatzfahrzeug nur links überholen und diese Absicht per Blinker frühestmöglich anzeigen. Dabei sollte das Benutzen der Gegenfahrbahn möglichst vermieden werden. Die maximale Fahrgeschwindigkeit ist an der jeweiligen Verkehrssituation zu orientieren. Vorgegebene Geschwindigkeitsbeschränkungen sind nicht übermäßig zu überschreiten. An Lichtsignalanlagen, Kreuzungen und Einmündungen sollte sich die Fahrerin oder der Fahrer des Einsatzfahrzeuges dort, wo ihm normalerweise kein Vorrang zustehen würde, notfalls durch Anhalten vergewissern, dass alle übrigen Verkehrsteilnehmer die Sondersignale und die Inanspruchnahme von Sonderrechten wahrgenommen haben. 10

11 Wegerecht Die Inanspruchnahme des Wegerechts wird den Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmern mit den Sondersignalen mitgeteilt blaues Blinklicht und Einsatzhorn Diese Sondersignale ordnen an, dass alle übrigen Verkehrsteilnehmerinnen und teilnehmer sofort freie Bahn zu schaffen haben. Das blaue Blinklicht mit dem Einsatzhorn darf nur dann verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist. 11

12 12

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