4.1 Auflagen bei Veranstaltungen nach Verkehrsrecht ( 29 StVO)
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- Paul Holtzer
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1 Seite nach Verkehrsrecht ( 29 StVO) 1. Der Erlaubnisnehmer hat alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. 2. Straßenrechtliche Erstattungsansprüche sind vom Erlaubnisnehmer zu übernehmen. 3. Dem Erlaubnisnehmer ist bewusst, dass die beantragte Veranstaltung eine Sondernutzung i. S. d. 8 des Bundesfernstraßengesetzes bzw. der entsprechenden Bestimmungen in den Straßengesetzen der Länder darstellt. 4. Der Erlaubnisnehmer bestätigt, dass er in Kenntnis darüber gesetzt wurde, dass die Veranstaltung eine Sondernutzung der Straße darstellt. 5. Die gesetzlichen Vorschriften über die Haftpflicht des Veranstalters bleiben unberührt. Insbesondere wird auf 823 BGB verwiesen. 6. Der Straßenbaulastträger und die Erlaubnisbehörde übernehmen keinerlei Gewähr dafür, dass die Straßen samt Zubehör durch die Sondernutzung uneingeschränkt benutzt werden können. 7. Den Straßenbaulastträger treffen im Rahmen der Sondernutzung der Straße (Veranstaltung) keinerlei Haftungen wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. 8. Die benutzten Straßen und Wege sind freizumachen, wenn zur Abwehr oder Bekämpfung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von Menschenleben oder bedeutenden Sachwerten die Straßen und Wege von Verkehrsteilnehmern i. S. d. 35 Abs. 1 StVO (z. B. Feuerwehr, Polizei, Katastrophenschutz u. Ä.) befahren werden müssen.
2 4.1 Seite 2 9. Den Veranstaltungsteilnehmern stehen bei der Inanspruchnahme öffentlicher Straßen keine Sonderrechte zu. 10. Dieser Bescheid ersetzt nicht die Zustimmung von evtl. in Betracht kommenden Grundstückseigentümern. 11. Die Teilnahme an der Veranstaltung entbindet nicht von der Beachtung der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. 12. Der Veranstalter hat mit der zuständigen Polizei rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung Verbindung aufzunehmen. 13. Die Polizei kann im Einvernehmen mit der Erlaubnisbehörde die vorgesehene Strecke ändern. 14. Bei Gefahr im Verzug ( 44 Abs. 2 StVO) kann die Polizei jederzeit die Strecke ändern. 15. Den Anordnungen der Polizei ist dann Folge zu leisten. 16. Der Veranstalter hat rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung Auskunft darüber einzuholen, ob nach Erteilung dieser Erlaubnis im Verlauf der Strecke Verkehrssperren oder Baustellen eingerichtet wurden. Gegebenenfalls sind mit Zustimmung der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde Umleitungen festzulegen. 17. Bei Strecken durch Waldgebiete sind die Teilnehmer auf das Rauchverbot im Wald und das Verbot der Unterhaltung von Feuerstellen hinzuweisen. 18. Für ausreichenden Feuerschutz (Waldbereich), Sanitätsdienst und hygienische Anlagen ist zu sorgen. 19. Je nach Veranstaltung, insbesondere bei motorsportlichen Veranstaltungen, ist ein Sanitätsdienst mit den erforderlichen Ärzten, Unfallstationen und Krankentransportwagen einzurichten.
3 Seite Ein Sanitätsdienst ist vom Veranstalter zu organisieren. Der Umfang des Sanitätsdienstes ist in Abhängigkeit von der Veranstaltungsart und Veranstaltungsgröße einzurichten. 21. Durch Aufstellen von Abfalltonnen an Verpflegungs- und Getränkestationen ist die Strecke sauber zu halten. 22. Werden beim Umzug land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von 32 km/h und Anhänger hinter diesen Zugmaschinen eingesetzt, sind sie von den Vorschriften des Zulassungsverfahrens nach 3 FZV ausgenommen. Dies gilt aber nur, wenn a) für jedes der eingesetzten Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis erteilt und hierüber mindestens ein Nachweis ausgestellt ist und b) für jede eingesetzte Zugmaschine ein eigenes amtliches Kennzeichen zugeteilt ist. 23. Abweichend von 21 Abs. 2 Satz 2 StVO dürfen beim Umzug auf den Fahrzeugen, nicht jedoch auf den An- und Abfahrten, Personen auf Anhängern befördert werden, wenn deren Ladefläche eben, tritt- und rutschfest ist, für jeden Sitz- und Stehplatz eine ausreichende Sicherung gegen Verletzungen und Hinunterfallen des Platzinhabers besteht, die Aufbauten sicher gestaltet und am Anhänger fest angebracht und durch die am Fahrzeug angebrachten Aufbauten die Sichtverhältnisse für den Fahrzeugführer und die Lenkfähigkeit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt werden. 24. Die Ausnahmen nach Nr. 22 und 23 gelten nur, wenn eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, die die Haftung für Schäden abdeckt, die auf den Einsatz der Fahrzeuge im Rahmen von örtlichen Brauchtumsveranstaltungen zurückzuführen sind, die Fahrzeuge auf den An- und Abfahrten mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden und
4 4.1 Seite 4 die Fahrzeuge auf den An- und Abfahrten für eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h nach 58 der StVZO gekennzeichnet sind. 25. Es darf jeweils nur ein Anhänger pro Zugmaschine mitgeführt werden. 26. Die Führer der Fahrzeuge müssen im Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis sein. 27. Der Einsatz von Fahrzeugen mit roten Kennzeichen ist für die Dauer der Veranstaltung unzulässig. Für Oldtimerveranstaltungen dürfen rote Kennzeichen mit der Erkennungsnummer 07. verwendet werden. 28. Die Aufbauten und Fahrzeuge dürfen nur so hoch und breit sein, dass ein Fahren unter stromführenden Leitungen, Bahnunterführungen und anderen Hindernissen mit einem ausreichenden Sicherheitsabstand möglich ist. Auf entsprechende Gestaltung der Wagen bzw. Führung der Marschroute hat der Veranstalter zu achten. Erforderlichenfalls sind die Wagen nach oben und zur Seite gegen mögliche Gefährdung der beförderten Personen in geeigneter Weise abzusichern. 29. Für jedes Fahrzeug ist eine verantwortliche Aufsichtsperson zu bestimmen. 30. In Verantwortung des Veranstalters ist die Höchstzahl der auf jedem Fahrzeug zu befördernden Personen festzulegen (höchstzulässiges Gesamtgewicht). 31. Die Fahrer der Fahrzeuge sind zu besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme anzuhalten. Ein ausreichender Fahrzeugabstand ist einzuhalten, damit bei plötzlich auftretenden Hindernissen eine Kollision vermieden wird.
5 Seite Bei pferdebespannten Festwagen muss grundsätzlich ein Führer eingeteilt werden. 33. Der Veranstalter hat für ausreichenden Parkraum für Kraftfahrzeuge zu sorgen und die Parkplätze mit dem Zeichen 314 StVO zu beschildern. Die An- und Abfahrt ist durch erfahrene Ordner in Abhängigkeit von der Veranstaltungsgröße zu regeln. 34. Die Teilnehmer der Veranstaltung haben keine Sonderrechte gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern. 35. Weisungen der Polizei ist unverzüglich nachzukommen. 36. Dem Veranstalter stehen keine polizeilichen Befugnisse zu. 37. Verkehrsregelung durch den Veranstalter ist verboten. 38. Im Verlauf der Strecke sind an besonderen Gefahrenstellen, insbesondere an Kreuzungen und Einmündungen, zuverlässige, durch Armbinden kenntlich gemachte Ordner aufzustellen, welche die Teilnehmer und andere Straßenbenutzer auf mögliche Gefahren aufmerksam zu machen haben. 39. Die Polizei kann koordinieren, an welchen besonderen Stellen im Verkehrsraum Ordner einzuteilen sind. 40. Ein gemeinsamer Informationsaustausch ist in geeigneter Weise zwischen den Verantwortlichen und den Sicherheitsbehörden bzw. den vor Ort Tätigen sicherzustellen. 41. Während des Umzugs ist durch Ordner die Zugstrecke abzusichern und sicherzustellen, dass keine Fahrzeuge auf die Zugstrecke aus den Seitenstraßen einfahren können.
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